{"status":"available","doknr":"OLD293536","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0317.13C11.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-17","aktenzeichen":"13 C 11/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde, die das Gericht gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO nur \nhinsichtlich der dargelegten Gründe prüft, hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Medizin im \nWintersemester 2002/03 zu Recht abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen der \nAntragstellerin gibt keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts. \n\n4\n\nEine Zurückverweisung der Sache an das Verwaltungsgericht, wie hilfsweise mit \ndem Vorbringen beantragt, das verwaltungsgerichtliche Verfahren leide an einem \nerheblichen Verfahrensfehler i.S.d. §§ 124 Abs. 2 Nr. 5, 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, \nkommt nicht in Betracht. Es ist schon fraglich, ob insoweit noch eine entsprechende \nBeschwerde der Antragstellerin zu bejahen ist, nachdem ihrem Bevollmächtigten die \nKapazitätsunterlagen zwar nach dem angefochtenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts, aber noch vor Ablauf der Frist für die Einlegung der \nBeschwerde zur Einsichtnahme übersandt worden sind und dieser den Inhalt der \nVerwaltungsvorgänge in der Beschwerdeschrift vom 10. Februar 2003 verwertet hat. \nJedenfalls kann sich ein Verfahrensbeteiligter nicht auf eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs berufen, wenn er selbst nicht alles Zumutbare getan hat, sich \nrechtliches Gehör zu verschaffen. Dazu gehört im Falle der gewünschten Einsicht in \nVerwaltungsvorgänge bzw. Kapazitätsberechnungsunterlagen zumindest der Antrag \nan das Gericht, die Möglichkeit zur Einsichtnahme in diese Unterlagen zu gewähren. \nEin derartiger Antrag ist im Verlaufe des erstinstanzlichen Verfahrens bis zum \nBeschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. Januar 2003 aber vom Bevollmächtigten \nder Antragstellerin nicht gestellt worden.\n\n5\n\nSoweit die Antragstellerin \"sich günstiges Vorbringen anderer Beschwerdeführer \nzu Eigen macht\", verkennt sie die Anforderungen an eine substantiierte Darlegung, \ndie nach ständiger Rechtsprechung im Sinne von \"Erklären\" und \"Erläutern\" unter \nDurchdringung und Auseinandersetzung mit den tragenden Gründen der \nvorinstanzlichen Entscheidung zu verstehen ist. Es ist zudem nicht Aufgabe des \nSenats, derartiges Vorbringen für die Antragstellerin herauszufiltern.\n\n6\n\nSoweit die Antragstellerin geltend macht, die Lehrleistungen des Privatdozenten \nDr. T. vom W. -Institut für Hirnforschung seien als Lehrauftragsstunden \nanzurechnen, fehlt es schon an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 \nSatz 3 VwGO in Bezug darauf, dass ein weiterer Studienplatz im Bereich Medizin für \ndas Wintersemester 2002/03 zur Verfügung steht. Im Rahmen eines Verfahrens des \nvorläufigen Rechtsschutzes auf Erhalt eines Studienplatzes reicht es nicht aus, \npauschal Kritik an einem Bestandteil der Lehrangebotsberechnung zu äußern, ohne \nzugleich konkret aufzuzeigen, wie und an welcher Stelle des Berechnungsvorganges \nanders sowie mit welchen Zahlen und Werten zu rechnen ist, und einen weiteren zur \nVerfügung stehenden Studienplatz rechnerisch darzustellen. Die Handhabung des \nVerwaltungsgerichts, die von Dr. T. erbrachten Lehrleistungen nicht in das \nLehrangebot einzubeziehen, entspricht im Übrigen der obergerichtlichen \nRechtsprechung, weil für Honorarprofessoren und Privatdozenten, also im Bereich \nder sog. \"Titellehre\", kein Lehrdeputat, d.h. keine dienstrechtlich festgelegte \nLehrverpflichtung besteht. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 23. Juli 1987 - 7 C 10.86 u.a. -, NVwZ 1989, 360; OVG \nNRW, Beschlüsse vom 1. Februar 2002 - 13 C 2/02 - und vom 10. September 1998 - \n13 C 19/98 -; Hess. VGH, Beschluss vom 4. Mai 1995 - 7 HK 24087/94.NC -, DVBl. \n1995, 1374; Bahro/Berlin/Hübenthal, Das Hochschulzulassungsrecht, Kap. IV, \nZweiter Abschnitt, § 10 Rnrn. 5, 9.\n\n8\n\nDas Vorbringen der Antragstellerin zur Fehlerhaftigkeit des in die \nKapazitätsberechnung eingestellten Schwundausgleichsfaktors verhilft der \nBeschwerde ebenfalls nicht zum Erfolg.\n\n9\n\nDie Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende Faktoren als \nRechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im Regelungsermessen \ndes Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem \nKapazitätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung \ndes Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu \nentnehmen,\n\n10\n\nBVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 - 7 C 3.83 u.a. -, NVwZ 1985, 566 und \n- 7 C 66.83 -. DVBl. 1985, 1081; OVG NRW, Beschluss vom 20. Februar 2003 \n- 13 C 9/03 -.\n\n11\n\nWenn der Normgeber ein Schwundberechnungsmodell und damit auch eine \nZeitspanne für die Betrachtung der zahlenmäßigen Entwicklung einer \nStudentenkohorte nicht vorgibt, ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine \nsachangemessene, den Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende \nSchwundberechnung durchzuführen. Ein Ansatz von vier Semestern erscheint \ndanach vor dem Hintergrund, dass die ärztliche Vorprüfung nach einem Studium der \nMedizin von zwei Jahren, also vier Semestern, erfolgt, vertretbar und mit dem \nKapazitätserschöpfungsgebot vereinbar.\n\n12\n\nDie im Rahmen des Dienstleistungsabzugs angesetzten Zahlen nachfragender \nStudenten ist bei der summarischen Prüfung im Rahmen dieses Verfahrens des \nvorläufigen Rechtsschutzes nicht zu beanstanden, weil § 11 Abs. 2 KapVO insoweit \nlediglich \"die voraussichtlichen Zulassungszahlen\" und/oder \"die bisherige \nEntwicklung der Studienanfängerzahlen\" verlangt und die zugrunde gelegten Zahlen \nnach dem Beschluss des Verwaltungsgerichts denen des vorangegangenen \nBerechnungszeitraums entsprechen. Im Übrigen fehlt es für die Annahme eines \nweiteren zur Verfügung stehenden Studienplatzes seitens der Antragstellerin auch \ninsoweit an einer hinreichenden Darlegung i.S.d. § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO.\n\n13\n\nSoweit die Antragstellerin, für die eine Studienzulassung allenfalls im 1. \nFachsemester des Wintersemesters 2002/03 in Betracht kommt, die \nNichtberücksichtigung von beurlaubten Studenten in den vom Antragsgegner \nangegebenen Zahlen der eingeschriebenen Studenten des 1. bis 4. Fachsemesters \ndes Wintersemesters 2002/03 rügt, ist darauf hinzuweisen, dass es auf eventuelle \nBeurlaubungen in den höheren Semestern nicht ankommt und im Übrigen der Senat \nnicht die Ansicht teilt, Beurlaubungen müßten als Schwund gewertet werden.\n\n14\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 2 VwGO und §§ 13 Abs. 1 Satz \n2, 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293536","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-17/13-c-11-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293536","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293536","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-17/13-c-11-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293536","retrieved":"2026-07-09 03:14:50.859247+00:00"}}