{"status":"available","doknr":"OLD293541","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0314.19B289.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"19 B 289/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDie gemäß § 146 Abs. 1 und 4 VwGO statthafte Beschwerde ist zurückzuweisen, weil sie \nden Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht genügt bzw. in der Sache \nnicht durchgreift.\n\n3\n\nSoweit der Antragsteller \"vollinhaltlich\" auf seine im erstinstanzlichen Verfahren \neingereichten schriftlichen Stellungnahmen vom 30. Dezember 2002 und 4., 9. und 18. Januar \n2003 sowie auf sein Schreiben an den Antragsgegner vom 30. Dezember 2002 verweist, \ngenügt der Verweis nicht den Darlegungsanforderungen des § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO. \nNach dieser Vorschrift muss die Beschwerdebegründung unter anderem die Gründe darlegen, \naus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts auseinander setzen. Dies erfordert, dass der \nAntragsteller in seinem vom Senat nur zu prüfenden Beschwerdevorbringen (§ 146 Abs. 4 \nSatz 6 VwGO) mit schlüssigen Gegenargumenten auf die entscheidungstragenden Gründe des \nangefochtenen Beschlusses eingeht. Diesen Anforderungen genügt der bloße Verweis auf \nfrüheres Vorbringen nicht.\n\n4\n\nIm Übrigen greift das Beschwerdevorbringen in der Sache nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht ist entgegen der Auffassung des Antragstellers zutreffend davon \nausgegangen, dass die durch Urteil des Amtsgerichts W. vom 18. März 1999 \n- 4 Cs/23 Js 1755/98 (21/99) - erfolgte Verurteilung des Antragstellers wegen unerlaubten \nEntfernens vom Unfallort am 14. November 1998 mit 7 Punkten und die gleichzeitige \nVerurteilung wegen des ebenfalls am 14. November 1998 begangenen fahrlässigen Verstoßes \ngegen § 1 Abs. 2 StVO mit 2 Punkten im Verkehrszentralregister einzutragen waren.\n\n5\n\nDabei kann dahinstehen, ob sich die Bewertung der Zuwiderhandlungen am \n14. November 1998 mit Punkten nach den bis zum 31. Dezember 1998 geltenden \nVorschriften der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO (im Folgenden: VwV) \noder nach den seit dem 1. Januar 1999 geltenden Bestimmungen in § 4 Abs. 2 Sätze 1 und 2 \nStVG iVm § 6 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe s StVG und § 40 FeV iVm der Anlage 13 zur FeV \nrichtet. Die vom Antragsteller im Beschwerdeverfahren aufgeworfene Frage, ob nur die \nZuwiderhandlung mit der höchsten Punktzahl, also die mit 7 Punkten zu bewertende Straftat \nwegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort, zu berücksichtigen ist, beurteilt sich entweder \nnach § 4 VwV oder § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG. Der Wortlaut dieser Vorschriften ist identisch, so \ndass die Klärung der Anwendbarkeit der Vorschriften für die Entscheidung des vorliegenden \nVerfahrens nicht erheblich ist.\n\n6\n\nNach § 4 VwV und § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG wird nur die Zuwiderhandlung mit der \nhöchsten Punktzahl berücksichtigt, wenn durch eine Handlung mehrere Zuwiderhandlungen \nbegangen worden sind. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Der \nAntragsteller hat die beiden Zuwiderhandlungen vom 14. November 1998, nämlich die \nStraftat nach § 142 StGB und die Ordnungswidrigkeit nach § 1 Abs. 2 StVO durch mehrere, \nnicht aber durch eine Handlung im Sinne des § 4 VwV und § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG \nbegangen.\n\n7\n\nDabei kann ebenfalls offen bleiben, ob das Amtsgericht W. mit gemäß § 3 Abs. 4 \nSatz 1 StVG bindender Wirkung für das Fahrerlaubnisentziehungsverfahren entschieden hat, \ndass die Zuwiderhandlungen des Antragstellers zwei selbstständige Handlungen sind. Dass \ndas Amtsgericht von zwei selbstständigen Handlungen ausgegangen ist, ergibt sich aus der \nVerurteilung wegen einer Straftat und einer Ordnungswidrigkeit. Eine solche Verurteilung \nkommt gemäß § 21 Abs. 1 Satz 1 OWiG nur in Betracht, wenn die Straftat und die \nOrdnungswidrigkeit in Tatmehrheit zueinander stehen. Letztlich bedarf die Frage nach einer \netwaigen Bindungswirkung des strafgerichtlichen Urteils aber keiner weiteren Erörterung, \nweil die Auffassung des Verwaltungsgerichts, der Antragsteller habe am 14. November 1998 \nzwei selbstständige Handlungen begangen, aus den nachfolgenden Gründen zutrifft und damit \nim Fahrerlaubnisentziehungsverfahren keine vom Urteil des Amtsgerichts W. \nabweichende Beurteilung zugrundegelegt wird.\n\n8\n\nDer in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG nicht näher definierte Begriff \"Handlung\" entspricht schon \ndem Wortlaut nach dem Handlungsbegriff in §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG. In den \nletztgenannten Vorschriften wird wie in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG unter sachlichrechtlichen \nGesichtspunkten zwischen einer \"Handlung\" (Tateinheit) und mehreren \"Handlungen\" \n(Tatmehrheit) unterschieden. Demgegenüber ist in dem vom Antragsteller angeführten § 264 \nAbs. 1 StPO nicht von \"Handlung\", sondern von der in der Anklageschrift bezeichneten \"Tat\", \nwie sie sich nach dem Ergebnis der Verhandlung vor dem Strafgericht darstellt, die Rede. \nDieser verfahrensrechtliche Begriff der \"Tat\" ist auch deshalb zur Auslegung des Begriffs \n\"Handlung\" in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG ungeeignet, weil der Begriff der \"Tat\" im Sinne des \n§ 264 Abs. 1 StPO, der den Gegenstand der Urteilsfindung im Strafprozess bildet und damit \nden Umfang der Rechtskraft des Strafurteils bestimmt, weiter als derjenige der \"Handlung\" \nist. Mehrere Gesetzesverletzungen können nämlich auch dann eine \"Tat\" im Sinne des § 264 \nAbs. 1 StPO bilden, wenn sie zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit stehen.\n\n9\n\nVgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. September 1977 - 2 BvR 674/77 -, NJW 1978, 414 \n(414).\n\n10\n\nAuch der systematische Zusammenhang des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG und der §§ 52, 53 \nStGB und §§ 19, 20, 21 OWiG spricht für eine einheitliche Auslegung des in diesen \nVorschriften enthaltenen Begriffs \"Handlung\". Die Regelung in § 4 Abs. 2 Satz 1 StVG \nknüpft an eine straf- oder ordnungswidrigkeitenrechtliche Entscheidung an, in der - mit Blick \nauf die Rechtsfolgen der Zuwiderhandlung(en) - unter sachlichrechtlichen Gesichtspunkten \nauf der Grundlage der §§ 52, 53 StGB bzw. §§ 19, 20, 21 OWiG entschieden worden ist, ob \nGesetzesverletzungen des Betroffenen durch eine \"Handlung\" oder mehrere \"Handlungen\" \nbegangen worden sind. Eine derartige - ebenfalls die Rechtsfolgen der \nZuwiderhandlungen(en) betreffende - sachlichrechtliche Entscheidung ist auch nach § 4 \nAbs. 2 Satz 2 StVG zu treffen. Denn die nach dieser Vorschrift zu beurteilende Frage, wie \nmehrere Zuwiderhandlungen mit im Verkehrszentralregister einzutragenden Punkten zu \nbewerten ist, betrifft keine - dem Regelungsgehalt des § 264 Abs. 1 StPO vergleichbare - \nverfahrensrechtliche, sondern eine sachlichrechtliche Entscheidung der Fahrerlaubnisbehörde. \n\n11\n\nVor allem spricht die Entstehungsgeschichte des seit dem 1. Januar 1999 geltenden § 4 \nAbs. 2 Satz 2 StVG dafür, den in dieser Vorschrift enthaltenen Begriff \"Handlung\" \nentsprechend dem Begriff \"Handlung\" in §§ 52, 53 StGB und §§ 19, 20, 21 OWiG \nauszulegen. In der Gesetzesbegründung zur Neuregelung des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, VkBl \n1998, S. 793 f., heißt es: \"Absatz 2 Satz 2 betrifft den Fall mehrerer, in Tateinheit begangener \nZuwiderhandlungen. Die Bestimmung, dass nur die Zuwiderhandlung mit der höchsten \nPunktzahl berücksichtigt wird, also keine additive Bewertung der einzelnen Verstöße \nstattfindet, wird aus der bisherigen Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zu § 15 b StVZO \nübernommen. Es bleibt auch bei der bisherigen Bewertung von tatmehrheitlich begangenen \nVerkehrsordnungswidrigkeiten, die gemäß § 20 OWiG durch mehrere Geldbußen geahndet \nwerden.\" Aus der Verwendung des Begriffs \"Tatmehrheit\", der dem Strafprozessrecht und \ndamit auch dem § 264 Abs. 1 StPO fremd ist,\n\n12\n\nvgl. nur BVerfG, Beschluss vom 7. September 1977 - 2 BvR 674/77 -, a. a. O.,\n\n13\n\nund der Bezugnahme auf § 20 OWiG, der tatmehrheitlich begangene \nOrdnungswidrigkeiten betrifft, geht hinreichend deutlich hervor, dass der Gesetzgeber mit \ndem in § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG enthaltenen Begriff \"Handlung\" an den strafrechtlichen und \nordnungswidrigkeitenrechtlichen Handlungsbegriff im Sinne der §§ 52, 53 StGB und §§ 19, \n20, 21 OWiG anknüpft.\n\n14\n\nDemnach sind für den Antragsteller zu Recht 7 Punkte für das unerlaubte Entfernen vom \nUnfallort und 2 Punkte für die zuvor begangene Ordnungswidrigkeit in das Zentralregister \neingetragen worden. Bei diesen Zuwiderhandlungen handelte es sich nicht um eine \n\"Handlung\" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG, sondern um zwei \"Handlungen\", die im \nVerhältnis der Tatmehrheit zueinander stehen. Nach der ständigen Rechtsprechung des \nBundesgerichtshofes steht die Verkehrsunfallflucht (§ 142 StGB) zu der in der \nvorausgegangenen schuldhaften Herbeiführung eines Verkehrsunfalls liegenden Straftat oder \nOrdnungswidrigkeit in aller Regel im Verhältnis der Tatmehrheit, weil die der \nVerkehrsunfallflucht vorausgehende Straftat oder Ordnungswidrigkeit bereits vollendet und \nbeendet ist, wenn der Täter den Entschluss fasst und mit der Umsetzung des Entschlusses \nbeginnt, sich durch Flucht den in § 142 StGB vorgesehenen Feststellungen zu entziehen.\n\n15\n\nVgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Juli 1971 - 4 StR 184/71 -, BGHSt 24, 185 (189 f.), \nsowie Urteile vom 17. Februar 1967 - 4 StR 461/66 -, BGHSt 21, 203 (205) und 19. Mai 1961 \n- 4 StR 82/61 -, VRS 21, 113 (118); ebenso Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, \n17. Aufl., 2002, § 142 StGB Rdn 41, \n\n16\n\nm. w. N. auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und anderer Strafgerichte; die \nvom Antragsteller angeführte Kommentierung bei Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, \n36. Aufl. 2001, § 4 StVG, insbes. Rdn 6, gibt für die Beantwortung dieser Frage nichts \nher.\n\n17\n\nDas Verhalten des Antragstellers am 14. November 1998 rechtfertigt keine andere \nBeurteilung. Er stellt auch im Beschwerdeverfahren nicht in Abrede, sich erst nach \nVollendung und Beendigung der von ihm begangenen Ordnungswidrigkeit entschlossen zu \nhaben, sich vom Unfallort zu entfernen, ohne zuvor die nach § 142 StGB vorgesehenen \nFeststellungen zu ermöglichen.\n\n18\n\nDer Antragsteller beruft sich auch ohne Erfolg auf den Beschluss des \nBundesgerichtshofes vom 4. Juni 1970 - 4 StR 80/70 -, NJW 1970, 1427 ff. In dieser \nEntscheidung hat der Bundesgerichtshof lediglich ausgeführt, dass zwischen schuldhafter \nHerbeiführung eines Verkehrsunfalls und nachfolgender Unfallflucht regelmäßig Tatidentität \nim Sinne des § 264 Abs. 1 StPO besteht. Dass diese zwei Zuwiderhandlungen, wie der \nAntragsteller meint, im Verhältnis der Tateinheit zueinander stehen und damit im \nsachlichrechtlichen Sinn eine \"Handlung\" darstellen, hat der Bundesgerichtshof dagegen \n(auch) mit seinem Beschluss vom 4. Juni 1970 nicht entschieden. Allein diese \nsachlichrechtliche Beurteilung ist aber, wie ausgeführt, für die Frage nach dem Vorliegen \neiner \"Handlung\" im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 2 StVG entscheidend.\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n20\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14, 20 Abs. 3 GKG.\n\n21\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n22","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293541","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/19-b-289-03","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":15},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":7},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":6},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 142","ref_norm":"142","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":5},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":5},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":3},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FeV 2010","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293541","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293541","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/19-b-289-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293541","retrieved":"2026-07-09 03:14:51.201411+00:00"}}