{"status":"available","doknr":"OLD293558","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0314.12A1839.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"12 A 1839/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 21. Juni 1999 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. Oktober 1999 verpflichtet, der Klägerin \nzu 3. für den Monat Juli 1999 über die bereits gewährte Hilfe zum Lebensunterhalt \nhinaus weitere Leistungen der Sozialhilfe in Höhe von 25,56 EUR (= 50,- DM) zu \ngewähren. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt in beiden Rechtszügen die Hälfte der außergerichtlichen \nKosten der Klägerin zu 3. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten tragen \ndie Kläger zu 1. und 2. in beiden Rechtszügen je 1/3, die Klägerin zu 3. 1/6. \nGerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit des Widerspruchsbescheides \ndes Beklagten vom 1. Oktober 1999 sowie über die Gewährung weiterer Hilfe zum \nLebensunterhalt in Höhe von 25,56 EUR (= 50,- DM) für den Monat Juli 1999.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 21. Juni 1999 teilte die Familienkasse des Arbeitsamts B. \nder Klägerin zu 1. mit, in den Monaten Januar 1999 bis April 1999 sei für die Tochter \nC. Z. Kindergeld in Höhe von insgesamt 1.000,- DM zu viel gezahlt worden. \nSie forderte die Klägerin zu 1. zur Erstattung dieses Betrages auf und wies darauf \nhin, der Betrag werde in monatlichen Raten von 50,- DM von dem Kindergeld \neinbehalten.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 21. Juni 1999 bewilligte der Beklagte den Klägern für den \nMonat Juli 1999 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt und wies u.a. darauf hin, \nKindergeld werde bei der Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen \ndes jeweiligen Kindes berücksichtigt. Ausweislich der dem Bescheid beigefügten \nBerechnung der Hilfe berücksichtigte der Beklagte Kindergeld in Höhe von 250,- DM \nals Einkommen der Klägerin zu 3. \n\n5\n\nGegen diesen Bescheid erhoben die Kläger unter dem 27. Juli 1999 \nWiderspruch, zu dessen Begründung sie im Wesentlichen angaben, der Bescheid sei \ninsoweit fehlerhaft, als Kindergeldzahlungen in Höhe von 250,- DM in Abzug \ngebracht worden seien, obwohl sie, die Kläger, dem Beklagten bereits mitgeteilt \nhätten, nur 200,- DM Kindergeld zu erhalten.\n\n6\n\nIn der Folgezeit teilte die Familienkasse dem Beklagten mit, die Kläger hätten \nsich am 26. Mai 1999 damit einverstanden erklärt, dass die Rückforderung mit 50,-\n DM monatlich mit den laufenden Kindergeldzahlungen aufgerechnet werden \nkönne.\n\n7\n\nBei einer Vorsprache beim Beklagten am 8. September 1999 erklärte die \nKlägerin zu 1.: Sie, die Kläger, hätten nicht gewusst, dass die Familienkasse \nRückzahlungsansprüche gegen Ansprüche auf laufendes Kindergeld nur aufrechnen \nkönne, soweit der Berechtigte nicht sozialhilfebedürftig werde. Sie würden die \ngegenüber der Familienkasse abgegebene Erklärung widerrufen.\n\n8\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 1. Oktober wies der Beklagte den Widerspruch \nder Kläger zurück. Er teilte mit, die Entscheidung ergehe nach beratender \nBeteiligung sozial erfahrener Personen, und führte zur Begründung im Wesentlichen \naus: Das Kindergeld in Höhe von monatlich 250,- DM stelle Einkommen im Sinne von \n§ 76 Abs. 1 BSHG dar und mindere folglich den Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt. Da die von der Familienkasse vorgenommene Aufrechnung unter \nBerücksichtigung von § 75 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) unzulässig sei, \nhandele es sich bei dem gegenüber der Familienkasse erklärten Einverständnis der \nKläger mit einer Aufrechnung von monatlich 50,- DM um einen freiwilligen \nEinkommensverzicht, der unter sozialhilferechtlichen Selbsthilfegesichtspunkten \nkeine den Sozialhilfeanspruch erhöhende Einkommensminderung darstelle. Der \nAnspruch auf ungeschmälerte Auszahlung des Kindergeldes sei jederzeit \nrealisierbar. \n\n9\n\nDie Kläger haben am 3. November 1999 Klage erhoben und zur Begründung im \nWesentlichen ausgeführt: Der Beklagte habe das Kindergeld nicht in Höhe von 250,-\n DM als Einkommen anrechnen dürfen, da Kindergeld bei der Sozialhilfe nicht mehr \nals Einkommen anzurechnen sei und ihnen, den Klägern, das Kindergeld für die \nKlägerin zu 3. tatsächlich nur in Höhe von 200,- DM zugeflossen sei. Die Klägerin zu \n1. habe das Einverständnis mit der Aufrechnung durch die Familienkasse nicht \nwiderrufen. § 75 EStG finde im vorliegenden Fall keine Anwendung. Im Übrigen \nwerde bestritten, dass die Widerspruchsentscheidung nach beratender Beteiligung \nsozial erfahrener Personen ergangen sei. Auch wenn bei der Sitzung des \nWiderspruchsausschusses sozial erfahrene Personen anwesend gewesen seien, sei \njedenfalls nicht dokumentiert, dass eine Beratung im Sinne des § 114 Abs. 2 BSHG \nstattgefunden habe. \n\n10\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n11\n\nden Widerspruchsbescheid des Beklagten vom \n1. Oktober 1999 aufzuheben,\n\n12\n\nhilfsweise,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides \nvom 21. Juni 1999 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 1. Oktober 1999 zu \nverpflichten, den Klägern ungekürzte Hilfe zum \nLebensunterhalt (insbesondere ohne Anrechnung \nfiktiver Einkünfte in Höhe von 50,00 DM) zu \ngewähren.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat geltend gemacht: Die Kläger hätten einen realisierbaren Anspruch auf \nAuszahlung des vollen Kindergeldbetrages, da ihr Einverständnis mit der \nAufrechnung jederzeit widerrufen werden könne. Eine freiwillige Disposition sei bei \nder Beurteilung der Sozialhilfebedürftigkeit eines Hilfe Suchenden nicht zu \nberücksichtigen. Der Widerspruch der Kläger sei am 30. September 1999 mit sozial \nerfahrenen Personen beraten worden. Dies ergebe sich aus den hierzu vorgelegten \nUnterlagen.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Februar 2002 \nabgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klage sei \nhinsichtlich des Hauptantrags zulässig, da die Kläger in zulässiger Weise von ihrem \nWahlrecht Gebrauch gemacht hätten, eine Verpflichtungsklage auf \nSozialhilfegewährung anzustrengen oder sich auf die isolierte Anfechtungsklage \ngegen den Widerspruchsbescheid i.S.v. § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO zu beschränken, \nund für den Hauptantrag ein Rechtsschutzbedürfnis nicht verneint werden könne. Die \nisolierte Anfechtungsklage sei jedoch unbegründet. Auf Grund der vom Beklagten \nvorgelegten Unterlagen bestünden keine Zweifel daran, dass über den Widerspruch \nder Kläger unter Beteiligung sozial erfahrener Personen beraten worden sei. Dem \nSitzungsprotokoll sei die rechtlich allein relevante Tatsache zu entnehmen, dass der \njeweilige Widerspruch Gegenstand der Beratung gewesen sei und die sozial \nerfahrenen Personen Gelegenheit gehabt hätten, ihre Meinung zum konkreten Fall \nzu äußern. Die Klage sei auch hinsichtlich des zulässigen Hilfsantrags unbegründet. \nDie Kläger hätten für den Monat Juli 1999 keinen Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt unter Berücksichtigung von Kindergeldeinkünften in Höhe von nur \n200,- DM. Es seien vielmehr 250,- DM zu Grunde zu legen. Die grundsätzliche \nAnrechnung von Kindergeld auf den Sozialhilfeanspruch sei vom \nBundesverwaltungsgericht auch für die steuerrechtliche Neuregelung des \nKindergeldes bestätigt worden. Im Hinblick darauf, dass im maßgeblichen Monat die \nKlägerin zu 1. Kindergeldberechtigte gewesen sei, sei das Kindergeld ihr \nzugeflossen. Da ein Kindergeldberechtigter, der auf Sozialhilfeleistungen \nangewiesen sei, seine Einkünfte nicht zu Lasten des Sozialhilfeträgers durch \nWeitergabe des Kindergeldes an Dritte mindern könne, führe auch eine Begleichung \nvon Schulden bei der Familienkasse in Höhe von 50,- DM pro Monat nicht zu einer \nwirksamen Minderung der Kindergeldeinkünfte der Kläger. Aus § 75 EStG ergebe \nsich, dass die Kläger in der Lage gewesen seien, auf der vollständigen Auszahlung \nihrer Kindergeldansprüche zu bestehen. \n\n18\n\nMit der vom Verwaltungsgericht zugelassenen Berufung machen die Kläger im \nWesentlichen geltend: Das Verwaltungsgericht sei zu Unrecht zu dem Ergebnis \ngelangt, hinsichtlich des Widerspruchs vom 27. Juli 1999 habe eine Beratung i.S.v. \n§ 114 Abs. 2 BSHG stattgefunden. Weder sei den vom Beklagten vorgelegten \nUnterlagen zu entnehmen, dass der Widerspruch der Kläger Gegenstand der \nBeratung gewesen sei noch sei dokumentiert, dass eine den Anforderungen des \n§ 114 Abs. 2 BSHG entsprechende Beteiligung sozial erfahrener Personen \nstattgefunden habe. Dass in den Sitzungen des Widerspruchsausschusses jeweils \n20 bis 30 Einzelvorgänge ohne Fixierung der Stellungnahmen sozial erfahrener \nPersonen behandelt sowie die Widerspruchsbescheide jeweils am folgenden Tag \nerlassen würden, weise darauf hin, dass die Ausgestaltung des Verfahrens darauf \nangelegt sei, die Stellungnahmen der sozial erfahrenen Personen nicht zu \nberücksichtigen. Das Verwaltungsgericht habe auch den Hilfsantrag zu Unrecht \nabgewiesen, da die Kläger einen Anspruch darauf hätten, dass das Kindergeld nur in \ndem tatsächlich zugeflossenen Umfang von 200,- DM angerechnet werde. Umstritten \nsei bereits, ob das Kindergeld überhaupt bei der Sozialhilfe als Einkommen zu \nberücksichtigen sei. Jedenfalls habe das Verwaltungsgericht rechts-irrig auf \nmonatliche Kindergeldeinkünfte von 250,- DM abgestellt, obwohl den Klägern \ntatsächlich nur 200,- DM zugeflossen seien. Zum Einkommen im Sinne des § 76 \nBSHG seien nur tatsächliche Einkünfte zu zählen, nicht aber Ansprüche gegen Dritte, \ndie zwar durchsetzbar seien, jedoch nicht geltend gemacht werden könnten. Die \nKläger hätten nicht auf der vollständigen Auszahlung des Kindergeldes bestehen \nkönnen, da § 75 EStG hier nicht anwendbar sei.\n\n19\n\nDie Kläger beantragen,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach den \nKlageanträgen zu erkennen.\n\n21\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche \nVerhandlung einverstanden erklärt.\n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDie Berufung, über die der Senat auf Grund des Einverständnisses der \nBeteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. §§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 101 Abs. 2 VwGO), hat nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang \nErfolg.\n\n27\n\nDie Berufung ist unbegründet, soweit die Kläger - mit ihrem Hauptantrag - die \nisolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides des Beklagten vom 1. Oktober \n1999 weiter verfolgen (I.), und die Kläger zu 1. und 2. - hilfsweise - weitere Hilfe zum \nLebensunterhalt für den Monat Juli 1999 begehren (II.). Soweit diese Hilfe wegen \ndes von der Familienkasse einbehaltenen Kindergeldteilbetrags in Höhe von 50,- DM \nvon der Klägerin zu 3. beansprucht wird, hat die Berufung dagegen Erfolg (III.).\n\n28\n\nI. Hinsichtlich des Hauptantrags hat das Verwaltungsgericht die Klage zu Recht \nabgewiesen. Die Klage ist indes insoweit bereits unzulässig. \n\n29\n\nZwar kann ein Widerspruchsbescheid nach § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO alleiniger \nGegenstand einer Anfechtungsklage sein, wenn und soweit er unter Verletzung einer \nwesentlichen Verfahrensvorschrift zustande gekommen ist und auf dieser Verletzung \nberuht. \n\n30\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 11. Oktober \n1984 - 5 C 144/83 -, BVerwGE 70, 69 = FEVS 34, \n89; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 14. Februar 1996 - 6 \nS 60/93 -, juris.\n\n31\n\nFür eine gesonderte Anfechtung des Widerspruchsbescheide fehlt es aber an einem \nRechtsschutzbedürfnis der Kläger. Zweck des § 79 Abs. 2 VwGO ist nicht allein, ein \nobjektiv einwandfreies Verfahren der Widerspruchsbehörde zu garantieren. Die \nVorschrift dient vielmehr in erster Linie der Gewährleistung effektiven \nRechtsschutzes bei der Verfolgung des betreffenden materiellrechtlichen Begehrens. \n\n32\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1980 \n- 6 C 39/80 -, BVerwGE 61, 45.\n\n33\n\nHiervon ausgehend besteht für die isolierte Anfechtung eines \nWiderspruchsbescheides auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO nur dann \nein Rechtsschutzbedürfnis, wenn nicht auszuschließen ist, dass die \nWiderspruchsentscheidung ohne den gerügten Verfahrensfehler für den Betroffenen \ngünstiger ausgefallen wäre bzw. ausfallen würde. Hierfür genügt die bloße Hoffnung \nauf eine günstigere Entscheidung nicht. Vielmehr ist ein schützenswertes Interesse \ndes Betroffenen an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides jedenfalls \ngrundsätzlich nur dann anzuerkennen, wenn die Widerspruchsbehörde über einen \nErmessens- oder einen eigenen Beurteilungsspielraum verfügt. Denn bei \ngebundenen Entscheidungen ohne Beurteilungsspielraum zu Gunsten der Behörde \nkann die im Widerspruchbescheid getroffene Entscheidung auf dem begangenen \nVerfahrensfehler nicht beruhen.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Januar 1999 \n- 8 B 266/98 -, NVwZ 1999, 641; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 12. September 2000 - 22 A 5440/99 \n- FEVS 52, 158, und vom 21. Januar 2003 - 12 A \n5371/00 -.\n\n35\n\nHier liegt der Fall einer gebundenen Entscheidung vor. Denn bei der Entscheidung \ndes Sozialhilfeträgers, ob bzw. inwieweit Kindergeld bei der Berechnung laufender \nHilfe zum Lebensunterhalt als Einkommen zu berücksichtigen ist, besteht kein \nErmessens- oder Beurteilungsspielraum.\n\n36\n\nOhne Erfolg machen die Kläger geltend, ihnen komme ein schützenswertes \nInteresse an der isolierten Aufhebung des Widerspruchsbescheides zu, obwohl es \nsich insoweit um eine gebundene Entscheidung handele. Auch wenn bei \ngebundenen Entscheidungen ein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung \neines Widerspruchsbescheides auf der Grundlage des § 79 Abs. 2 Satz 2 VwGO \nausnahmsweise, etwa im Fall der verfahrensfehlerhaft unterbliebenen Anhörung des \nWiderspruchsführers,\n\n37\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999 \n- 8 B 61/99 -, NVwZ 1999, 1218,\n\n38\n\noder im Fall eines groben Verfahrensfehlers,\n\n39\n\nvgl. den Beschluss des Senats vom 21. Januar \n2003, a.a.O.,\n\n40\n\nanzunehmen sein sollte, wäre ein Rechtsschutzbedürfnis der Kläger zu \nverneinen. Weder fehlte es an einer Anhörung der Kläger vor Erlass des \nangefochtenen Widerspruchsbescheides noch ist von einem groben Verfahrensfehler \nim genannten Sinn auszugehen. Selbst wenn die Behauptung der Kläger zutreffen \nsollte, über ihren Widerspruch sei nicht gemäß § 114 Abs. 2 BSHG nach beratender \nBeteiligung sozial erfahrener Personen entschieden worden, ist angesichts des \nfehlenden Ermessens- oder Beurteilungsspielraums bei der angefochtenen \nWiderspruchsentscheidung nicht zu erkennen, dass diese auf dem dann \nvorliegenden Verfahrensfehler beruhen könnte. Dass etwa wie im Fall der \nunterbliebenen Anhörung die Möglichkeit einer Rücknahme des Widerspruchs \ngenommen und damit eine Einstellung des Widerspruchsverfahrens ohne \nVerböserung ausgeschlossen würde,\n\n41\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Mai 1999, \na.a.O.,\n\n42\n\nist für den hier geltend gemachten Verfahrensfehler nicht zu erkennen.\n\n43\n\nII. Die Berufung ist auch hinsichtlich des weiter verfolgten Hilfsantrags \nunbegründet, soweit die Kläger zu 1. und 2. die Verpflichtung des Beklagten \nbegehren, ihnen weitere Hilfe zum Lebensunterhalt für den Monat Juli 1999 zu \ngewähren. \n\n44\n\nInsoweit ist die Klage unzulässig, weil es den Klägern zu 1. und 2. an der nach \n§ 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis mangelt. Da der Beklagte nach der \nBerechnung und dem ausdrücklichen Hinweis im angefochtenen Bescheid das \nKindergeld (in Höhe von 250,- DM) allein der Klägerin zu 3. zugeordnet hat und \ndeshalb nur die ihr gewährte Hilfe niedriger ausgefallen ist, sind die Kläger zu 1. und \n2. nicht in eigenen Rechten verletzt. \n\n45\n\nOhne Erfolg wenden sie ein, ihnen fehle es nicht an der Klagebefugnis, weil \ndurch den Ansatz des Kindergeldes als Einkommen bei der Berechnung der \nSozialhilfe für den Monat Juli 1999 nicht nur der Bedarf der Klägerin zu 3., sondern \nder Gesamtbedarf der Einsatzgemeinschaft gemindert werde, und \nkindergeldberechtigt nicht das Kind, sondern einer der beiden Elternteile sei. Hierauf \nlässt sich die Annahme einer möglichen Rechtsverletzung der Kläger zu 1. und 2. \ni.S.v. § 42 Abs. 2 VwGO nicht stützen. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass bei \nmehreren in einer Familie zusammenlebenden sozialhilfebedürftigen Personen als \nsozialhilfeberechtigt nicht die \"Bedarfsgemeinschaft\" anzusehen ist. Vielmehr hat \nnach § 11 Abs. 1 BSHG jeder einzelne Hilfe Suchende einen eigenen Anspruch auf \nHilfe. Empfänger der Hilfe ist dementsprechend derjenige, dem die Leistung selbst \nzugedacht ist. \n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1992 \n- 5 C 65/88 -, FEVS 43, 268 (271), und vom 30. April \n1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, 441; OVG NRW, Urteil \nvom 11. Dezember 1997 \n- 8 A 5182/95 -, FEVS 48, 352 (354), jeweils \nmit weiteren Nachweisen.\n\n47\n\nVon diesem Grundsatz ausgehend kann allein die Klägerin zu 3. i.S.v. § 42 Abs. 2 \nVwGO geltend machen, in eigenen Rechten verletzt zu sein. Nach dem \nausdrücklichen Hinweis im angefochtenen Bescheid und der ihm beigefügten \nBerechnung der Hilfe hat der Beklagte das auch nach der steuerlichen Regelung des \nKindergeldes in §§ 31, 62 ff. EStG und nach dem Bundeskindergeldgesetz in der \nFassung des Art. 2 Jahressteuergesetz 1996 vom 11. Oktober 1995 (BGBl. I \nS. 1250, 1378) als Einkommen zu berücksichtigende Kindergeld, \n\n48\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juni 2001 \n- 5 C 7.00 -, FEVS 53, 113 (114) = info also 2002, 79 \n(80); OVG NRW, Urteile vom 29. Mai 2001 - 16 A \n455/01 -, FEVS 53, 273 (274 f.) = ZfSH/SGB 2002, \n19 (20), und vom 26. September 2002 - 16 A \n4104/00 -; Hamb. OVG, Beschluss vom 3. April 2002 \n- 4 Bs 20/02 -, \nFEVS 54, 77 = NDV-RD 2002, 63; DV-Gutachten \nvom 6. Mai 2002 - G 5/2002 -, NDV 2002, 373, \njeweils m.w.N.,\n\n49\n\n(in Höhe von 250,- DM) allein der Klägerin zu 3. zugeordnet, weshalb nur die ihr \nfür den Monat Juli 1999 gewährte Sozialhilfe niedriger ausgefallen ist. Hierdurch sind \ndie Kläger zu 1. und 2. nicht beschwert.\n\n50\n\nIII. Demgegenüber ist die Berufung begründet, soweit die Klägerin zu 3. - \nhilfsweise - die Verpflichtung des Beklagten begehrt, ihr für den Monat Juli 1999 über \ndie bereits bewilligte Hilfe zum Lebensunterhalt hinaus weitere Leistungen in Höhe \nvon 25,56 EUR (= 50,- DM) zu gewähren. Insoweit hat das Verwaltungsgericht die \nKlage zu Unrecht abgewiesen. \n\n51\n\nNach § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, \nder seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen \nKräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen, beschaffen \nkann. \n\n52\n\nDiese Voraussetzungen liegen im Fall der Klägerin zu 3. hinsichtlich des \nstreitbefangenen Monats vor. Dass sie im Juli 1999 mittellos i.S.d. genannten \nVorschrift war und deshalb dem Grunde nach Hilfe zum Lebensunterhalt \nbeanspruchen konnte, ist zwischen den Beteiligten nicht streitig. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten steht der Klägerin zu 3. indes über die bewilligte Hilfe \nhinaus ein Betrag von 25,56 EUR (= 50,- DM) für den Monat Juli 1999 zu. Der \nBeklagte hat nämlich bei der Berechnung der Hilfe zum Lebensunterhalt für die \nKlägerin zu 3. für diesen Monat zu Unrecht auch den Teilbetrag des Kindergeldes als \nEinkommen berücksichtigt, den die Familienkasse des Arbeitsamts B. zur \nErstattung von den Klägern zuvor zu viel gezahlten Leistungen einbehalten hat. \n\n53\n\nDer Beklagte durfte das Kindergeld in Höhe von 50,- DM nicht als Einkommen \nder Klägerin zu 3. berücksichtigen, weil ihr dieser Betrag auf Grund der durch die \nFamilienkasse des Arbeitsamts B. vorgenommenen Aufrechnung im Monat Juli \n1999 tatsächlich nicht zur Verfügung gestanden hat und es deshalb nicht als \nEinkommen i.S.v. § 76 Abs. 1 BSHG angesehen werden kann. Es ist geklärt, dass es \nfür die Frage, ob der Hilfe Suchende seinen notwendigen Lebensunterhalt aus \neigenen Kräften und Mitteln beschaffen kann, allein auf seine tatsächliche Lage im \nBedarfszeitraum ankommt und dabei maßgebend ist, über welche bereiten Mittel er \nin diesem Zeitraum tatsächlich verfügt.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. Juni 1965 \n- V C 63.64 -, BVerwGE 21, 208 = FEVS 13, 201; \nOVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 1987 \n- 8 A 313/85 -, FEVS 38, 23 (24), und Beschluss vom \n28. Juni 1996 - 8 B 122/96 -, FEVS 47, 153 (156), \nm.w.N.\n\n55\n\nDanach können nur tatsächliche Einkünfte in Geld oder Geldeswert Einkommen \ni.S.v. § 76 Abs. 1 BSHG sein, zu denen der von der Familienkasse im Juli 1999 nicht \nausgezahlte Betrag von 50,- DM nicht gehörte. \n\n56\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist auch nicht nach § 2 Abs. 1 BSHG \nausgeschlossen, wonach Sozialhilfe nicht erhält, wer sich selbst helfen kann oder die \nerforderliche Hilfe von anderen, besonders von Angehörigen oder von Trägern \nanderer Sozialleistungen erhält. Hiernach kann sich der Hilfe Suchende zwar nicht \nauf einen Mangel an bereiten Mitteln berufen, wenn er einen ihm zustehenden \nrealisierbaren Anspruch, dessen Erfüllung zur Behebung seiner Notlage geeignet ist, \nnicht durchsetzt.\n\n57\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 \n- 5 C 112/81 -, BVerwGE 67, 163.\n\n58\n\nEine derartige Selbsthilfemöglichkeit stand der Klägerin zu 3. indessen nicht zur \nVerfügung. Dabei kann dahinstehen, ob die von der Familienkasse vorgenommene \nAufrechnung auf Grund der Regelung des § 75 EStG rechtswidrig war und deshalb \ndie Auszahlung des Kindergeldes in voller Höhe beansprucht werden konnte. Denn \njedenfalls bestand diese etwaige Selbsthilfemöglichkeit bezogen auf den Monat Juli \n1999 bereits deshalb nicht, weil die Kläger von einem möglichen Anspruch auf \nvollständige Auszahlung des Kindergeldes gegen die Familienkasse erst auf Grund \neiner Erläuterung des Beklagten am 8. September 1999 Kenntnis erlangt haben, die \nKlägerin zu 3. auf den etwaigen Anspruch mithin jedenfalls für den hier zu \nbeurteilenden Zeitraum nicht verwiesen werden konnte. \n\n59\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n60\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n61\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n62","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293558","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/12-a-1839-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293558","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293558","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/12-a-1839-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293558","retrieved":"2026-07-09 03:14:52.671528+00:00"}}