{"status":"available","doknr":"OLD293557","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0314.12A122.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"12 A 122/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Parteien streiten über die Erstattung von Kosten für die Unterbringung des \nKlägers im Internatsgymnasium Landschulheim am T. in I. aus Mitteln der \nKinder- und Jugendhilfe.\n\n3\n\nDer 1987 geborene Kläger besuchte von 1993 bis 1997 die Grundschule in C. -\nX. . Vom Herbst 1997 bis Dezember 1998 lebte der Kläger auf N. . Dort und \nnach seiner Rückkehr nach C. wurde er von seiner Mutter nach einem \nFernlernprogramm unterrichtet. \n\n4\n\nAm 8. Januar 1999 wurde der Kläger bei dem niedergelassenen Diplom-Psycho-\nlogen T. in C. vorgestellt. Dieser bescheinigte unter dem 10. Januar 1999 u.a., \nder Kläger werde unabhängig von der Schulform Probleme im Bereich der sozialen \nWahrnehmung, des Sozialverhaltens und der Anstrengungsbereitschaft sowie der \nAusdauer haben. Empfehlenswert sei für ihn eine ganztägige Betreuung in einer \nkleinen Gruppe. Für seine weitere Entwicklung seien besondere heilpädagogische \nMaßnahmen notwendig.\n\n5\n\nVom 8. bis 12. März 1999 befand sich der Kläger zur stationären Behandlung in \nder Kinderklinik des St. W. -Krankenhauses in Q. . Nach dem Bericht des \nLeitenden Arztes Dr. L. vom 13. April 1999 sind beim Kläger eine Störung des \nSozialverhaltens, eine Aufmerksamkeitsstörung, gesteigerte Impulsivität sowie eine \nvisuelle Perzeptionsstörung diagnostiziert worden. In dem Bericht heißt es u.a. \nweiter: Nach der bisherigen Anamnese und den hier gemachten Beobachtungen \nerscheine eine Eingliederung in eine normale Schule nicht sinnvoll. Der Kläger \nbrauche dringend eine psychologische Hilfe, die sowohl die Einzeltherapie als auch \ndie Familientherapie miteinbeziehe. Die erforderlichen Therapien könnten z.B. in der \nTagesklinik in Q. oder in einer anderen entsprechenden Tageseinrichtung \nerfolgen. Denkbar sei auch die Unterbringung in einem Internat, das besondere \nErfahrungen mit dieser Problematik besitze.\n\n6\n\nAm 19. April 1999 beantragte der Vater des Klägers beim Beklagten, dem Kläger \nEingliederungshilfe nach § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VIII) \ndurch Übernahme der Kosten für den Besuch einer Privatschule zu gewähren. In \ndem \"Personalblatt\" zu dem Antrag vermerkte die Sachbearbeiterin, die den Antrag \naufnahm, der Kindesvater stelle diesen für eine Beschulung des Klägers auf der \n\"I. \"- Privatschule in C. . Im Rahmen eines vom Beklagten am 23. April 1999 \ndurchgeführten Hausbesuchs teilten die Eltern des Klägers mit, sie strebten seine \nUnterbringung in einer Privatschule im T. an, könnten jedoch die hierfür \nanfallenden Kosten nicht in vollem Umfang selbst tragen. Der vom Beklagten als \nMöglichkeit vor Augen gestellte Besuch der Waldorf-Schule in T. I. komme für \nsie nicht in Betracht, da sie mit dem \"anthroposophischen Hintergrund nicht konform\" \ngingen. Am 28. April 1999 teilte die Mutter des Klägers dem Beklagten mit, sie habe \nEnde Mai einen Termin beim Facharzt G. von der ambulanten Klinik für \nPsychiatrie und Psychotherapie. Die Sachbearbeiterin beim Beklagten hatte zuvor \nauf die Möglichkeit hingewiesen, den Kläger in Q. auf eine Regelschule, z.B. ein \nGymnasium, zu geben und ihm daneben eine Einzeltherapie bei einem dort \nansässigen Therapeuten zukommen zu lassen. Sie vermerkte in diesem \nZusammenhang, es werde deutlich, dass die Eltern trotz des Wunsches, den Kläger \nauf eine Privatschule zu geben, sich im Q. Raum selbständig über mögliche \nAlternativen informierten. Am 30. April 1999 teilten die Eltern des Klägers dem \nBeklagten mit, sie hätten einen Termin in der Schule \"T. I. \" in B. . Im \nTeamgespräch vom 25. Mai 1999 kamen Mitarbeiter des Beklagten überein, vor \neiner Entscheidung die Meinung des Facharztes G. abzuwarten. Das Ergebnis \ndes Teamgesprächs teilte der Beklagte den Eltern des Klägers bei einem \nHausbesuch am 4. Juni 1999 mit. Er wies darauf hin, dass im Fall einer vor der \nEntscheidung erfolgenden Anmeldung des Klägers bei einer Privatschule die Eltern \ndie Kosten hierfür selbst tragen müssten. Am 14. Juni 1999 teilten die Eltern des \nKlägers mit, der Kläger sei im Landschulheim am T. angenommen worden, \nnachdem er dort eine Woche zur Probe gewohnt habe; er werde zum neuen \nSchuljahr Anfang August aufgenommen. Mit Schreiben von diesem Tag legten sie \ngegen die \"mündlich erteilte Ablehnung der Eingliederungshilfe\" Widerspruch ein. Sie \nkündigten ferner die Stellungnahme des Facharztes G. an und fügten hinzu, für \ndas Hilfeplangespräch stünden sie ab Ende Juli zur Verfügung. Mit Schreiben vom \n29. Juli 1999 teilte der Beklagte den Eltern des Klägers mit, eine endgültige \nEntscheidung über die Gewährung bzw. Ablehnung von Jugendhilfeleistungen sei \nnoch nicht getroffen worden. Sie werde erfolgen, sobald die angekündigte \nStellungnahme vorliege und das Hilfeplangespräch stattgefunden habe.\n\n7\n\nSpätestens am 9. August 1999 ging beim Beklagten ein Schreiben des \nFacharztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie G. von der Tagesklinik und \nAmbulanz für Kinder- und Jugendpsychiatrie Q. vom 30. Juni 1999 ein, in der es \nheißt: Der Kläger habe neben ausgeprägten Störungen im Bereich der \nAufmerksamkeit Schwierigkeiten im Bereich der sozialen Wahrnehmung gezeigt. Im \nBereich der Beziehungen zu Gleichaltrigen weise er erhebliche Defizite auf. Daher \nerscheine eine Beschulung des Jungen im Bereich einer vor Ort bestehenden \nnormalen Regelschule zurzeit in keiner Weise sinnvoll. Er benötige auch im Bereich \nder Schule eine kleine, für ihn überschaubare Gruppe. Wie bereits aus der \nEmpfehlung der Kinderklinik hervorgehe, sei eine geeignete, adäquate Möglichkeit \ndie Unterbringung des Jungen in einem entsprechend ausgerichteten Internat. Als \nflankierende Maßnahme sei eine ambulante kinder- und jugend-psychiatrische \nBehandlung anzudenken. Von Seiten der Eltern seien mehrere in Frage kommende \nInternate angeschrieben worden, sehr geeignet erscheine das Landschulheim am \nT. , weil hier zum einen im Bereich der Internatsunterbringung optimale \nBedingungen für C. herrschten, zum anderen in der nahe gelegenen Klinik für \nKinder- und Jugendpsychiatrie (B. -T. -U. in \nI. ) die notwendige ambulante kinder- und jugendpsychiatrische Begleitung \nstattfinden könne.\n\n8\n\nAb dem 23. August 1999 wurde der Kläger in dem Internatsgymnasium \nLandschulheim am T. in I. beschult und untergebracht. Außerdem nahm er \neine Therapie im B. -T. -U. in I. auf. \n\n9\n\nIm Teamgespräch vom 2. September 1999 kamen Mitarbeiter des Beklagten \nüberein, den Antrag des Klägers abzulehnen. Unter dem 20. September 1999 wiesen \ndie Eltern des Klägers darauf hin, sie warteten auf einen Termin für das gesetzlich \nvorgeschriebene Hilfeplangespräch. Mit Schreiben vom 29. September 1999 teilte \nder Beklagte den Eltern des Klägers mit, er beabsichtige, den Antrag auf Gewährung \nvon Jugendhilfeleistungen für den Kläger abzulehnen, da nach den ärztlichen \nEmpfehlungen keinesfalls eine Internatsunterbringung erforderlich und der Kläger \nohne Mitwirkung des Jugendamts im Landschulheim untergebracht worden sei. Im \nSchreiben vom 4. Oktober 1999 vertraten die Eltern des Klägers gegenüber dem \nBeklagten die Auffassung, sie hätten keine andere Möglichkeit gehabt, als den \nKläger einzuschulen. Der Vorwurf, ihn ohne Mitwirkung der Behörde eingeschult zu \nhaben, sei unpassend, da das Schuljahr am 2. August 1999 begonnen habe und ein \nVorschlag des Beklagten, wo der Kläger eingeschult werden könne, nicht vorgelegen \nhabe. Auch hätten sie mehrfach um das erforderliche Hilfeplangespräch \ngebeten.\n\n10\n\nMit Bescheid vom 15. November 1999 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nGewährung von Jugendhilfeleistungen für den Kläger in Form der Übernahme der \nInternatskosten ab. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Der Antrag sei \nabzulehnen, da nach den vorliegenden Gutachten einerseits eine seelische \nBehinderung des Klägers gemäß § 35 a SGB VIII weder vorliege noch drohe und \nandererseits eine internatsmäßige Unterbringung zwar wünschenswert, aber nicht \nnotwendig sei. Ein Hilfeplangespräch hätte erst nach Feststellung eines Hilfebedarfs \nerfolgen müssen. \n\n11\n\nAuf Anfrage des Beklagten teilte ihm der Facharzt G. unter dem 17. \nNovember 1999 mit, wie aus seinem Schreiben vom 30. Juni 1999 hervorgehe, sei \nder Kläger von einer seelischen Behinderung bedroht, weshalb ihm aus \nfachärztlicher Sicht Eingliederungshilfe zu gewähren sei.\n\n12\n\nAuf den unter dem 28. November 1999 erhobenen Widerspruch des Klägers hob \nder Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 20. Januar 2000 seinen Bescheid \nvom 15. November 1999 insoweit auf, als nunmehr das Vorliegen einer seelischen \nBehinderung bzw. das Drohen einer seelischen Behinderung bei dem Kläger und \nsomit ein Anspruch auf Hilfe nach § 35 a SGB VIII anerkannt werde. Bezüglich der \nÜbernahme der Internatskosten für das Landschulheim am T. wies er den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Erst durch den \nBericht des Facharztes G. vom 17. November 1999 sei nachgewiesen worden, \ndass der Kläger von einer seelischen Behinderung bedroht sei. Die Notwendigkeit \neiner internatsmäßigen Unterbringung werde jedoch weiterhin bestritten. Das \nLandschulheim am T. sei keine therapeutische Einrichtung, die notwendige \nambulante Behandlung finde im B. -T. -U. in I. statt. Demnach \nsei eine Behandlung ebenso in der Tagesklinik Q. möglich. Der Wunsch einer \nBehandlung in I. sei mit erheblichen Mehrkosten verbunden. \n\n13\n\nDer Kläger hat, vertreten durch seine Eltern, am 15. Februar 2000 Klage erhoben \nund zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Ihm stehe zumindest ein Anspruch \nauf teilweise Übernahme der Internatskosten für das Landschulheim am T. zu. \nDies ergebe sich aus den vorliegenden ärztlichen Stellungnahmen. Seine \ninternatsmäßige Unterbringung sei notwendig und stelle die einzig sinnvolle \nMaßnahme neben der ambulanten Therapie dar. Das von seinen Eltern ausgeübte \nWahlrecht sei nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Für die \nInternatsunterbringung werde monatlich ein Betrag von 3.185,- DM gezahlt. Die \nKosten der ambulanten Behandlung würden von der Krankenkasse übernommen. \nAuch hätten die Eltern den Kläger im Landschulheim anmelden müssen, da der \nBeklagte nicht bereit gewesen sei, mit ihnen das gesetzlich vorgesehene \nHilfeplangespräch zu führen und es nicht angegangen sei, noch ein weiteres \nSchuljahr zu warten.\n\n14\n\nAuf Grund der mündlichen Verhandlung vom 29. März 2001 holte das \nVerwaltungsgericht eine Stellungnahme des Landschulheims am T. zu \nEinzelheiten des Schulbesuchs sowie der Aktivitäten, Leistungen und Entwicklung \ndes Sozialverhaltens des Klägers ein. In dem übersandten Entwicklungsbericht des \nFachlehrers und zuständigen Erziehers des Klägers vom 1. Juli 2001 heißt es : Es \nkönne festgestellt werden, dass ein allmählicher Integrationsprozess des Klägers \nbeginne. Die recht kleinen Klassen und der persönliche Kontakt zu den meisten \nLehrern, die auch als Erzieher am Landschulheim arbeiteten, seien wesentliche \nVoraussetzungen für seine Weiterentwicklung. Sein Verbleib am Landschulheim \nwerde für seine persönliche und schulische Entwicklung mit hoher Wahrscheinlichkeit \npositiv verlaufen.\n\n15\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n16\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 15. November 1999 in der Gestalt \ndes Widerspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 \nzu verpflichten, die Kosten der \nInternatsunterbringung des Klägers ab dem \nSchuljahr 1999/2000 im Landschulheim am T. \naus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe zu \nübernehmen.\n\n17\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nEr hat im Wesentlichen ausgeführt: Dem Kläger sei zuzustimmen, dass bei ihm \ndie Voraussetzungen für die Eingliederungshilfe vorlägen. Dies sei durch die Ärzte \nG. und Dr. L. sowie durch den Diplom-Psychologen T. festgestellt worden. \nDas Vorliegen der Vorausetzungen der Eingliederungshilfe gemäß § 35 a SGB VIII \nbegründe jedoch nicht zwangsläufig die Übernahme der Internatskosten. Nach den \nStellungnahmen des Dr. L. und des Diplompsychologen T. sei eine \nBeschulung des Klägers im Landschulheim am T. kein zwingendes Erfordernis \nfür seine Wiedereingliederung. Der Besuch des Landschulheims sei auch mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. Wie auch aus dem Entwicklungsbericht \nvom 1. Juli 2001 hervorgehe, sei das Landschulheim keine therapeutische \nEinrichtung. Für einen Erfolg der im Vordergrund der Wiedereingliederung des \nKlägers stehenden Therapie sei die Unterbringung in einem Internat nicht \nentscheidend. Sowohl die Unterrichtung in Kleinstklassen als auch die Durchführung \nambulanter kinder- und jugendpsychiatrischer Behandlungen seien im Kreis Q. \nmöglich. So sei ein dem Bedarf des Klägers entsprechender Unterricht in \nKleinstklassen bei der Ganztagsschule für Erziehungshilfe in T. -T. sowie \nbeim Gymnasium T. möglich gewesen. Die Übernahme der Internatskosten \nkomme auch deshalb nicht in Betracht, weil der Kläger im Landschulheim ohne \nMitwirkung des Jugendamtes angemeldet worden sei.\n\n20\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit Urteil vom 8. November 2001 den Beklagten \nunter Aufhebung seines Bescheides vom 15. November 1999 und Änderung des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Januar 2000 verpflichtet, die Kosten der \nInternatsunterbringung des Klägers im Landschulheim am T. ab dem Schuljahr \n1999/2000 bis zum 31. Januar 2000 aus Mitteln der öffentlichen Jugendhilfe zu \nübernehmen, und die Klage im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Die Klage sei nur zulässig, soweit sie sich auf den \nZeitraum bis Ende Januar 2000 beziehe. In diesem Umfang sei sie begründet. \nRechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch sei § 35 a Abs. 1 Satz 1 und \n2 Nr. 4 SGB VIII. Der Kläger habe im entscheidungserheblichen Zeitraum zu dem \nvon dieser Vorschrift erfassten Personenkreis gehört. Dabei könne dahinstehen, ob \ndies bereits aus der entsprechenden Feststellung im Widerspruchsbescheid folge, \ngegen die keine Klage erhoben worden sei. Jedenfalls sei auf Grund der \nStellungnahmen des Dr. L. und des Diplom-Psychologen T. davon \nauszugehen, dass der Kläger von einer die seelische Behinderung begründenden \nStörung im Sinne des § 35 a SGB VIII zumindest erheblich bedroht gewesen sei. Der \nHilfeanspruch sei im entscheidungserheblichen Zeitraum auch auf eine \nUnterbringung im Landschulheim am T. verbunden mit einer ambulanten \nBehandlung im B. -T. -U. in I. gerichtet gewesen. Der Anspruch \nscheitere nicht daran, dass die Unterbringung des Klägers ohne Mitwirkung des \nJugendamtes erfolgt sei. Der für die Gewährung von Jugendhilfeleistungen \nerforderliche Antrag sei am 19. April 1999 gestellt und auch weit vor Beginn der \nMaßnahme im August 1999 auf das Landschulheim am T. konkretisiert worden. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts habe sich daher der \nursprüngliche Anspruch auf Gewährung originärer Hilfe in einen Anspruch auf \nÜbernahme der Kosten gewandelt. Auf Grund der fachkundigen Stellungnahmen \nstehe auch fest, dass die Unterbringung des Klägers im Landschulheim am T. mit \nder damit verbundenen Behandlung im B. -T. -U. in I. notwendig \nund geeignet gewesen sei, um dem Kläger die erforderliche Eingliederung in die \nGesellschaft zu ermöglichen. Es könne keine Rede davon sein, dass den Eltern des \nKlägers noch im Verlauf des Widerspruchsverfahrens eine gleichgeeignete aber \nkostengünstigere Unterbringungsmöglichkeit aufgezeigt worden sei. Nicht zu folgen \nsei dem Einwand des Beklagten, das Landschulheim am T. sei für die \nGewährung der notwendigen Eingliederungshilfe nicht geeignet, weil dort keine \ntherapeutische Behandlung erfolge. Dieser Einwand verkenne, dass für den Kläger \nauf Grund der festgestellten Störungen seines Sozialverhaltens nach \nübereinstimmender Einschätzung der Sachverständigen Dr. L. , T. und G. \ndie Beschulung in einer normalen Schule nicht in Betracht gekommen sei. Dass die \neigentliche Behandlung im B. -T. -U. in I. durchgeführt worden \nsei, ändere an der Notwendigkeit einer schulischen Unterbringung in Kleingruppen \nnichts.\n\n21\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 18. November 2002 zugelassenen \nBerufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Es bestehe kein \nAutomatismus, der bei Feststellung einer anerkannten seelischen Störung \nzwangsläufig eine Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII rechtfertigt. Auch im \nvorliegenden Fall sei zunächst unabhängig von der Feststellung einer seelischen \nStörung zu überprüfen, ob und ggf. welche Eingliederungshilfen zu einer Teilhabe \nam Leben beitragen könnten. Mit dem Jugendhilfeantrag verbinde sich ein \nHilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII, das alle Verfahrensbeteiligten zu einer \nMitwirkung verpflichte. Bei der Abstimmung des Hilfebedarfs sei unter individuellen \nKindeswohlinteressen zunächst das gesamte Instrumentarium möglicher ambulanter, \nteilstationärer und auch stationärer Jugendhilfemaßnahmen in den Blick zu nehmen. \nVor allem unter dem Aspekt systematischer Beratung seien vorrangig Hilfen in \nErwägung zu ziehen, die einen Verbleib des Kindes im familiären Rahmen und im \ngewohnten Wohnumfeld sicherstellen könnten. Der gesetzlich vorgesehene \nkooperative pädagogische Prozess bei der Entscheidung über die Notwendigkeit und \nGeeignetheit der Jugendhilfe habe hier nicht stattfinden können, weil sich die \nErziehungsberechtigten des Klägers geweigert hätten, daran mitzuwirken. Für sie \nhabe es nur eine Zielrichtung gegeben, nämlich die Unterbringung des Klägers im \nLandschulheim am T. . Das Verwaltungsgericht sei unzutreffend davon \nausgegangen, dass die vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen für eine \nentsprechende Unterbringung ausreichten. Eine derartige Vorgehensweise sei mit \ndem Hilfeplanverfahren gemäß § 36 SGB VIII nicht vereinbar. Hierdurch sei dem \nJugendamt und seinen Fachkräften eine besondere Verantwortung übertragen, die \nunter anderem dazu bestimmt sei, einer Ausgliederung aus der Familie - \nbeispielsweise durch eine Internatsunterbringung - entgegenzuwirken und die \nIntegration in die Familie und das bisherige Umfeld zu fördern.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nin vollem Umfang abzuweisen. \n\n24\n\nDer Kläger beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge und überreichten Unterlagen Bezug \ngenommen.\n\n27\n\nEntscheidungsgründe:\n\n28\n\nDie Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.\n\n29\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage zu Recht stattgegeben hat, soweit der \nKläger gegen den Beklagten einen Anspruch auf Erstattung der aufgewendeten \nKosten für seine Unterbringung im Internatsgymnasium Landschulheim am T. in \nI. in der Zeit vom Beginn des Schuljahres 1999/2000 (August 1999) bis zum \n31. Januar 2000 geltend gemacht hat. Insoweit verletzt der Bescheid des Beklagten \nvom 15. November 1999 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 20. Januar \n2000 den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).\n\n30\n\nDer geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger berechtigt war, \nsich die für erforderlich gehaltene Eingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 des Achten \nBuchs Sozialgesetzbuch (in der hier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 1996, \nBGBl. I S. 1088) - SGB VIII F. 1996 - selbst zu beschaffen (I.). Dies war der Fall (II.). \n\n31\n\nI. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 haben Kinder und Jugendliche, die \nseelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf \nEingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 wird die Hilfe nach \ndem Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form geleistet.\n\n32\n\nDiesen Regelungen allein sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch indes nicht zu entnehmen. Der Anspruch nach § 35 a \nSGB VIII ist - wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - auf die Deckung eines \ngegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. \nDieser ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehalten, die Hilfe durch \neigene Einrichtungen oder Veranstaltungen, durch beauftragte fremde Einrichtungen \noder Veranstaltungen oder durch Übernahme der Kosten einer bevorstehenden \nInanspruchnahme einer privaten Einrichtung durch den Hilfe Suchenden zu \nerbringen. \n\n33\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 \n- 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133 (134), und Urteil vom \n27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, FEVS 44, 309 (311); \nOVG NRW, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B \n582/01 -, FEVS 53, 285 (286); Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberlos-\nkamp/Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. \nAuflage 2000, Vor § 11 Rdnrn. 12 ff.; Stähr, ZfJ \n2002, 449 (454). \n\n34\n\nUm eine derartige \"primäre\" Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers geht es \nnicht (mehr), wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsberechtigte sich die für \nerforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des \nJugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und er lediglich die \nErstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Diese sogenannte \nSelbstbeschaffung führt allerdings nicht zum ersatzlosen Wegfall des \nPrimäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der \nTräger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig \ndurchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf \nErstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers zur Hilfegewährung.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987, \na.a.O. (134 f); Urteile vom 27. Mai 1993, a.a.O., vom \n12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 \n(435 f), und vom 27. Januar 2000 \n- 5 C 19.99 -, BVerwGE 110, 320 (324); Stähr, \na.a.O., und in Hauck/Noftz, SGB VIII, 28. Lfg., Stand: \nJanuar 2003, K § 35 a Rdnr. 72; Grube, ZfJ 2001, \n288 (289) ); Hinrichs, Selbstbeschaffung im \nJugendhilferecht, S. 278 ff.\n\n36\n\nIndessen hat der Jugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte \nMaßnahmen nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt \nwaren. Dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von \nJugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers \nführen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht. \n\n37\n\nDer Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung \nberechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden \nJugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht \nrechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in \nKraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Neunten Buches \nSozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das für die \nLeistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches \n\"Systemversagen\",\n\n38\n\nvgl. hierzu: Stellungnahme der Ständigen \nFachkonferenz 1 \"Grund- und Strukturfragen\" des \nDeutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht \ne.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, a.a.O. (290); Stähr, \nZfJ 2002, 449 (455),\n\n39\n\nliegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht \nerbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine \nrechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und \nauch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung \nvorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst \nbeschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, \ndie Bedarfsdeckung aufzuschieben.\n\n40\n\nII. Hiernach steht dem Kläger gegen den Beklagten der in Rede stehende \nAnspruch auf Erstattung der im Zeitraum vom Beginn des Schuljahres 1999/2000 \n(August 1999) bis zum 31. Januar 2000 aufgewendeten Kosten seiner Unterbringung \nim Landschulheim am T. in I. zu. Der Kläger war hinsichtlich dieses \nZeitraums berechtigt, sich die für erforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung selbst zu \nbeschaffen, da es ihm nicht zuzumuten war, mit der Deckung seines Bedarfs über \nden Beginn des Schuljahres 1999/2000 hinaus zu warten (1.), der Kläger zu dem \nhilfeberechtigten Personenkreis nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 gehörte (2.) \nund die Unterbringung des Klägers im Landschulheim am T. den Anforderungen \nan eine Maßnahme genügt, die mangels behördlich aufgezeigter Alternative \nbeschafft worden ist (3.).\n\n41\n\n1. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den \nBeginn des Schuljahres 1999/2000 hinaus aufzuschieben.\n\n42\n\na. Es reicht für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, \ndass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Die \nBedarfsdeckung muss vielmehr unaufschiebbar sein.\n\n43\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zu den \ngesetzlichen Voraussetzungen der Jugendhilfe auch ein rechtzeitig vor Beginn der \nMaßnahme gestellter Hilfeantrag des Leistungsberechtigten gehört (vgl. zum Begriff \ndes rechtzeitigen Antrags auch § 28 Satz 2 SGB X). Auch wenn das Achte Buch \nSozialgesetzbuch insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, insbesondere keine \nVorschrift enthält, die - wie § 5 BSHG - eine antragsunabhängig, schon auf Grund \nder Kenntnis der Behörde von ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen \neinsetzende Hilfe vorsieht, und auch nicht ausdrücklich eine Kostenerstattung für \nnicht vom Jugendhilfeträger selbst erbrachte Maßnahmen regelt, folgt das \nErfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen \nJugendhilfeträger daraus, dass es nicht seiner Aufgabe entspricht, (nur) Kostenträger \nund nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem \nSystem beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über \ndie Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen \npädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie \ngetroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, \nwenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers \nbeschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften \nHilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nseine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung \nseiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 \nNr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - \nvom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden \nsein.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, \n- 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (103), vgl. hierzu \nauch: Stähr, ZfJ 2002, 449 (450 f.); Grube, a.a.O. \n(290).\n\n45\n\nDiese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der \nJugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner \nprüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen \npädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung \nnachzukommen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, \na.a.O. (100); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. \nJuli 2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, \n70 (71); Stähr, ZfJ 2002, 449 (452); Grube, a.a.O. \n(290).\n\n47\n\nDabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des \nLeistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im \nHinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des \nHilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu \ngelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der \nEntscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII). \n\n48\n\nVgl. hierzu: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- \nund Jugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, \nKJHG Erl. Art. 1 § 36 Rdnrn. 18 ff; Stähr in \nHauck/Noftz, a.a.O., K § 36 Rdnrn. 48 ff.; Wiesner, \na.a.O. § 36 Rdnrn. 7 ff.\n\n49\n\nUm dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nichts Anderes \nerfordert, grundsätzlich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens \nabzuwarten.\n\n50\n\nb. Hiervon ausgehend war dem Kläger ein weiteres Abwarten der Entscheidung \ndes Beklagten über den Hilfeantrag vom 19. April 1999 länger als bis zum Beginn \ndes Schuljahrs 1999/2000 nicht zumutbar. \n\n51\n\nDie Antragstellung war so zeitig erfolgt, dass mit einer Entscheidung des \nBeklagten bis zum Schuljahresbeginn im August 1999 gerechnet werden konnte. \nAnhaltspunkte dafür, dass es dem Beklagten nicht möglich war, bis zu diesem \nZeitpunkt eine ordnungsgemäße Entscheidung zu treffen, liegen nicht vor. \nGegenteiliges ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass er den Eltern des Klägers \nbeim Hausbesuch am 4. Juni 1999 mitgeteilt hatte, die von ihnen angekündigte \nStellungnahme des Facharztes G. abwarten zu wollen. Dabei kann dahinstehen, \nob der Beklagte diese Stellungnahme entsprechend dem Vorbringen des Klägers \nbereits Anfang Juli 1999 oder - wie in den Verwaltungsvorgängen vermerkt - erst am \n9. August 1999 erhalten hat. Ungeachtet der Frage, ob der Beklagte in der Lage \ngewesen ist, eine Entscheidung schon auf Grund der vorliegenden Erkenntnisse zu \ntreffen, ist jedenfalls nicht erkennbar, dass es ihm nicht möglich gewesen wäre, die \nStellungnahme etwa von sich aus rechtzeitig bei dem Facharzt G. anzufordern. \n\n52\n\nEine rechtzeitige Entscheidung über den Hilfeantrag wäre dem Beklagten auch \ndeshalb möglich gewesen, weil der Kläger bzw. seine Eltern an seinen Ermittlungen \nin hinreichender Weise mitgewirkt hatten. Bereits mit dem Antrag vom 19. April 1999 \nhatten sie dem Beklagten die Bescheinigung des Diplom-Psycho-logen T. vom \n10. Januar 1999 sowie die Stellungnahme des Dr. L. vom \n13. April 1999 vorgelegt und ihm damit zumindest erste Erkenntnisse hinsichtlich \neines möglichen Hilfebedarfs des Klägers verschafft. Auch der weitere aus den \nVerwaltungsvorgängen ersichtliche Verlauf des Verfahrens belegt, dass die Eltern \ndes Klägers über die Antragstellung hinaus wiederholt den Kontakt mit dem \nJugendamt gesucht, es insbesondere in ihre Suche nach einer für den Kläger \ngeeigneten Hilfeinrichtung einbezogen hatten. Danach steht der Annahme einer \nhinreichenden Mitwirkung nicht entgegen, dass der Kläger bereits im Juni 1999 beim \nLandschulheim am T. angemeldet worden ist. Daraus lässt sich nicht schließen, \ndass die Eltern des Klägers etwa von vornherein auf seine Unterbringung im \nLandschulheim am T. festgelegt waren und sie damit keine Grundlage für das \nerforderliche kooperative Zusammenwirken mit dem Beklagten geschaffen hätten. \nVielmehr stellte das Jugendamt selbst fest, es werde deutlich, dass sich die Eltern \ntrotz des Wunsches, den Kläger auf eine Privatschule zu geben, im Q. Raum \nselbstständig über mögliche Alternativen informierten. Dass die Eltern des Klägers \nden Entscheidungsprozess trotz der zwischenzeitlichen Anmeldung beim \nLandschulheim nicht als abgeschlossen betrachteten, zeigt sich auch darin, dass sie \nden Beklagten fortgesetzt an die Durchführung eines Hilfeplangesprächs \nerinnerten.\n\n53\n\nDie erforderliche Beschulung des Klägers war nicht über den Schuljahresbeginn \nim August 1999 hinaus aufschiebbar. \n\n54\n\nVon einer unaufschiebbaren Leistung ist dann auszugehen, wenn sie sofort, d.h. \nohne nennenswerten zeitlichen Aufschub erbracht werden muss, mithin ein Eilfall \nvorliegt.\n\n55\n\nVgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX: Löschau in \nGK-SGB IX; Stand: 1. September 2002, § 15 Rdnr. \n27.\n\n56\n\nEin solcher Fall war hier bezogen auf den Schuljahresbeginn gegeben. Dabei \nkann offen bleiben, ob die Anmeldung des Klägers beim Landschulscheim am T. \nbereits im Juni 1999 erfolgen musste. Jedenfalls war es dem Kläger nicht \nzuzumuten, wegen der zu Beginn des Schuljahrs noch ausstehenden Entscheidung \ndes Beklagten von der Anmeldung wieder Abstand zu nehmen. Auch wenn eine \nFortsetzung des bisherigen, nach einem Fernlernprogramm durchgeführten \nUnterrichts des Klägers durch seine Mutter möglich gewesen sein sollte, ließ die \ndrohende seelische Behinderung des Klägers als Folge der diagnostizierten Störung \nseines Sozialverhaltens keinen - weiteren - Aufschub seiner Beschulung zu. \n\n57\n\n2. Nach den vorliegenden fachlichen Stellungnahmen und Berichten hat der \nSenat keinen Zweifel, dass der Kläger entsprechend der Feststellung im \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 20. Januar 2000 zu dem Personenkreis \ngehörte, dem nach § 35 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII F. 1996 in Verbindung \nmit § 3 der Verordnung zur Durchführung des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (in \nder hier maßgeblichen Fassung vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) \nEingliederungshilfe zu gewähren ist. Dies ist zwischen den Parteien auch nicht \n(mehr) streitig.\n\n58\n\n3. Die Unterbringung des Klägers im Landschulheim am T. genügt den \nAnforderungen an eine Maßnahme, die mangels behördlich aufgezeigter Alternative \nbeschafft worden ist.\n\n59\n\na. Der Beklagte hat es unterlassen, dem Kläger bzw. seinen Eltern bis zum \nBeginn des Schuljahres 1999/2000 eine konkrete andere Möglichkeit als die von \nihnen in den Blick genommene internatsmäßige Unterbringung des Klägers \naufzuzeigen. Zwar stand es außer Frage, dass die für den Kläger neben dem \nSchulbesuch erforderliche ambulante Therapie auch im Bereich des Wohnorts seiner \nFamilie, z.B. in der Tagesklinik Q. , hätte durchgeführt werden können. Der \nBeklagte machte aber bis zum Schuljahresbeginn 1999/2000 keine vom Wohnort des \nKlägers aus täglich zu erreichende Schule ausfindig bzw. namhaft, die geeignet \ngewesen wäre, mit Blick auf die psychische Störung des Klägers dessen \nWiedereingliederung in die Gesellschaft zu fördern. Die vom Beklagten bei dem \nHausbesuch am 23. April 1999 genannte Q. -T. -Schule in I. kam von \nvornherein nicht in Betracht, weil die Eltern deren weltanschauliche Ausrichtung \n(Waldorf-Schule) ablehnten und diese Entscheidung vom Beklagten auf Grund des \nelterlichen Erziehungsrechts nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG zu respektieren war. \nDementsprechend hat der Beklagte an dem entsprechenden Vorschlag in der \nFolgezeit erkennbar nicht mehr festgehalten. Die möglicherweise auf den Bedarf des \nKlägers an Eingliederungshilfe zugeschnittenen Schulen, die Ganztagsschule für \nErziehungshilfe in T. -T. sowie das Gymnasium T. , hat der Beklagte \nerst im erstinstanzlichen Klageverfahren benannt. Da der Beklagte eine derartige \nEinschulungsmöglichkeit nicht bereits bis zum Beginn des Schuljahres im August \n1999 aufgezeigt hatte, blieb dem Kläger bzw. seinen Eltern wegen der zu diesem \nZeitpunkt eingetretenen Unaufschiebbarkeit des zu deckenden Bedarfs jedenfalls \nkeine andere Möglichkeit als die, selbst eine dem Bedarf des Klägers entsprechende \nSchule zu bestimmen. \n\n60\n\nb. In Anbetracht dessen ist es dem Beklagten verwehrt, sich auf die eigene \nKompetenz für die Entscheidung über die im Fall des Klägers angezeigte Hilfeart zu \nberufen. Überlässt der Träger der Jugendhilfe es dem Hilfe Suchenden, sich die \nseinen unaufschiebbaren Bedarf deckende Leistung selbst zu beschaffen, kann er \nder Zulässigkeit der Selbstbeschaffung später nicht entgegenhalten, er hätte eine \nandere Hilfe für geeignet und notwendig erachtet.\n\n61\n\nDies gilt unabhängig davon, ob dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe bei der \nEntscheidung darüber, welche Art der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte \nKinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII F. 1996 zu gewähren ist, ein gerichtlich nicht in vollem Umfang \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht. Hierfür spricht, dass die auf Grund des \nkooperativen pädagogischen Prozesses nach § 36 SGB VIII zu treffende \nEntscheidung über die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe im Einzelfall nicht \nden Anspruch objektiver Richtigkeit erhebt, sondern lediglich eine angemessene \nLösung zur Bewältigung der festgestellten Belastungssituation enthält, die fachlich \nvertretbar und nachvollziehbar sein muss.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 24. Juni 1999 \n- 5 C 24/98 -, BVerwGE 109, 155 (167); \nOVG Rh-Pf, Urteil vom 11. Mai 2000 \n- 12 A 12335/99.OVG -, ZfJ 2001, 23 (25); \nVG Köln, Urteil vom 9. Oktober 2002 \n- 21 K 3389/02 -, juris; VG Hamburg, Beschluss vom \n6. Januar 2000 - 13 VG 4866/99 -, ZfJ 2000, 277 \n(278); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juli \n2000, a.a.O.; Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberloskamp/Struck, SGB VIII - \nKinder- und Jugendhilfe, 2. Auflage 2000, § 36 Rdnr. \n47; Hoffmann, ZfJ 2003, 41 (47); a.A.: VGH BW, \nUrteil vom 8. November 2001 \n- 2 S 1198/99, ZfJ 2003, 68. \n\n63\n\nEin Beurteilungsspielraum des Beklagten kommt im vorliegenden Fall jedenfalls \ndeshalb nicht zum Tragen, weil dieser hiervon bis zum Zeitpunkt des \nSchuljahresbeginns keinen Gebrauch gemacht hat. \n\n64\n\nc. Auf Grund der getroffenen Feststellungen hat der Senat keinen Zweifel, dass \ndas Landschulheim am T. eine mit Blick auf die psychische Störung des Klägers \nzur Förderung seiner Wiedereingliederung in die Gesellschaft geeignete Schule war. \n\n65\n\nDass die Unterbringung - in Verbindung mit der ambulanten Therapie beim B. -\nT. U. - zur Deckung seines Bedarfs geeignet war, ergibt sich \ninsbesondere aus den vorliegenden ärztlichen und psychologischen \nStellungnahmen. So geht aus dem Schreiben des Facharztes G. vom 30. Juni \n1999 hervor, dass im Hinblick auf die festgestellten Störungen des Klägers dessen \nUnterbringung in einem Internat \"eine geeignete, adäquate Möglichkeit\" sei, wobei \nals flankierende Maßnahme eine ambulante kinder- und jugendpsychiatrische \nBehandlung \"anzudenken\" sei, und insoweit das Landschulheim am T. \"sehr \ngeeignet\" erscheine, weil hier zum einen im Bereich der Internatsunterbringung \noptimale Bedingungen für den Kläger herrschten, zum anderen in dem nahe \ngelegenen B. -T. -U. in I. die notwendige ambulante kinder- und \njugendpsychiatrische Begleitung stattfinden könne. Die Geeignetheit der \nUnterbringung des Klägers in diesem Internat wird letztlich auch durch die im Bericht \nseines Fachlehrers und zuständigen Erziehers vom 1. Juli 2001 geschilderten bzw. \nprognostizierten Entwicklungsfortschritte bestätigt.\n\n66\n\nd. Der Kläger musste aus jugendhilferechtlicher Sicht auch nicht im Hinblick auf \ndie Kosten der Unterbringung im Landschulheim am T. von dem Besuch dieses \nInternatsgymnasiums absehen.\n\n67\n\nDer Maßstab hierfür kann nicht § 5 SGB VIII oder § 36 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII \nentnommen werden. \n\n68\n\nEs wird vertreten, von der Notwendigkeit der Aufwendungen für eine selbst \nbeschaffte Leistung sei grundsätzlich nur dann auszugehen, wenn - bei rechtzeitiger \nEntscheidung des Jugendhilfeträgers - dem Wunsch- und Wahlrecht gemäß § 5 SGB \nVIII zu entsprechen gewesen wäre, die vom Leistungsberechtigten gewählte Hilfe \nalso insbesondere nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden war. \n\n69\n\nVgl. Stähr, ZfJ 2002, 449 (455); VGH BW, \nBeschluss vom 12. Oktober 1998 - 2 S 1988/98 -, \nNDV-RD 1999, 85.\n\n70\n\nDiese Grenze kann jedenfalls in den Fällen nicht bestehen, in denen - wie hier - \nim Zeitpunkt der Unaufschiebbarkeit einer Leistung behördlich keine Alternative der \nBedarfsdeckung aufgezeigt oder offensichtlich ist. Da das Wahlrecht nur in bezug auf \ndie Gestaltung der Hilfe besteht, also nur das \"Wie\" einer Hilfeleistung, nicht deren \n\"Ob\" betrifft, setzt die Anwendung der das Wahlrecht regelnden Vorschriften das \nBestehen einer Alternative der Bedarfsdeckung voraus. \n\n71\n\nVgl. zu § 3 Abs. 2 BSHG : BVerwG, Urteil vom \n22. Oktober 1992 - 5 C 11.89 -, BVerwGE 91, 114, \nm.w.N.\n\n72\n\nFehlt es an einer derartigen Wahlmöglichkeit, darf sich der zur Selbstbeschaffung \nBerechtigte für die Hilfe entscheiden, die er nach den Umständen, insbesondere \nunter Beachtung der Interessen des für eine Kostenerstattung in den Blick \ngenommenen Jugendhilfeträgers, für erforderlich und angemessen halten durfte. \nHierfür ist neben der Eignung der Maßnahme ausreichend, dass sich die selbst \nbeschaffte Leistung nicht als unwirtschaftlich anzusehende Hilfe erweist.\n\n73\n\nVgl. die Stellungnahme der Ständigen \nFachkonferenz 1 \"Grund- und Strukturfragen\" des \nDeutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht \ne.V., ZfJ 2003, 61 (62); Rothkegel, ZfSH/SGB 2000, \n3 (12); BVerwG, Urteil vom 2. September 1993 - 5 C \n50/91 -, BVerwGE 94, 127 (133).\n\n74\n\nEs bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass die Unterbringung im \nLandschulheim am T. unwirtschaftlich war, insbesondere die aufgewendeten \nKosten im Hinblick auf den Bedarf des Klägers nicht angemessen waren. \n\n75\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n76\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n77\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht gegeben sind.\n\n78","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293557","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/12-a-122-02","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293557","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293557","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/12-a-122-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293557","retrieved":"2026-07-09 03:14:52.575457+00:00"}}