{"status":"available","doknr":"OLD293556","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0314.12A1193.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-14","aktenzeichen":"12 A 1193/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert und wie folgt neu gefasst:\n\nDer Beklagte wird unter Abänderung seines Bescheides vom 14. September \n1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember 1998 \nverpflichtet, dem Kläger die in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. Dezember 1999 \naufgewendeten Kosten der Behandlung seiner Rechenschwäche durch das \nN. -M. Institut in E. in Höhe von insgesamt 4.468,61 EUR zu \nerstatten sowie folgende Zinsen zu bewilligen:\n\n4 % aus jeweils 235,19 EUR monatlich jeweils bis zum Abschluss des \nKalendermonats vor der Zahlung der Hauptforderung \n\n- beginnend ab dem 1. Oktober 1998 für die Monate Juni 1998 und Juli 1998 \nsowie \n\n- beginnend jeweils ab dem 1. Oktober 1998 und fortlaufend ab dem 1. der \nFolgemonate für die Monate August 1998 bis Dezember 1999. \n\nIm Übrigen wird die Klage abgewiesen.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen \nin beiden Rechtszügen der Kläger zu 1/6 und der Beklagte zu 5/6.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \njeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger begehrt vom Beklagten die Erstattung der in der Zeit vom 12. Februar \n1998 bis zum 31. Dezember 1999 entstandenen Kosten einer mathematisch-\nlerntherapeutischen Behandlung aus Mitteln der Kinder- und Jugendhilfe.\n\n3\n\nDer am 17. Januar 1989 geborene Kläger wurde mit Beginn des Schuljahres \n1995/96 eingeschult. Nachdem er ab dem zweiten Grundschuljahr im Fach \nMathematik anhaltend unzureichende Leistungen erbracht hatte, stellten seine Eltern \nihn auf Empfehlung der Klassenlehrerin am 16. Januar 1998 beim N. -\nLerntherapeutischen Institut in E. (N. ) vor. Dieses gelangte zu dem Ergebnis: \nBei den Problemen des Klägers im mathematischen Bereich handele es sich um \nRechenschwierigkeiten sehr schweren Ausprägungsgrades, die derzeit zu nicht \nausreichenden Schulleistungen führten, jedoch durch qualifizierte Förderung \nbehebbar erschienen. Die Schwierigkeiten hätten zum Aufbau eines negativen \nSelbstbildes und zur Ausprägung von Ängsten beigetragen. Das N. empfahl, die \nvorhandenen Lücken im mathematischen Bereich im Rahmen einer \nLernstörungstherapie im Umfang von 60 bis 80 Therapieeinheiten zu je einer Stunde \nje Woche zu schließen. Die Kosten bezifferte es mit 460,- DM monatlich bzw. 145,- \nDM je Therapiestunde. \n\n4\n\nAuf Grund eines Gesprächs vom 2. Februar 1998 im N. bescheinigte die \nKlassenlehrerin des Klägers seinen Eltern, sie sei zu dem Ergebnis gekommen, dass \nnur durch diese Maßnahme langfristig die Defizite im mathematischen Bereich \nauszugleichen seien. Unter dem 5. Februar 1998 bescheinigten die Kinderärzte Dr. \nN. und Dr. U. : Der Kläger sei ihnen wiederholt wegen unerklärbarer Kopf- \nund Bauchschmerzen vorgestellt worden, die sie als psychosomatogen einstufen \nmüssten. Auf Grund des nun dokumentierten Zusammenhangs mit einer eindeutigen \nDyskalkulie werde eine diesbezügliche Spezialtherapie für dringend erforderlich \ngehalten.\n\n5\n\nAm 6. Februar 1998 beantragten die Eltern des Klägers beim Beklagten die Ge-\nwährung von Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche, da \nsie nicht in der Lage seien, die Kosten für die auf Grund der Rechenschwäche ihres \nSohnes dringend erforderliche Therapie zu tragen.\n\n6\n\nAm 12. Februar 1998 begann der Kläger eine Therapie zur Behandlung der \nRechenschwäche (Dyskalkulie) beim N. . Die Kosten hierfür wurden - kreditfinanziert \n- von den Eltern des Klägers getragen.\n\n7\n\nAuf Veranlassung des Beklagten wurde der Kläger von seinen Eltern am 1. und \n24. April 1998 zur psychologischen Untersuchung beim Schulpsychologischen Dienst \nvorgestellt. Auf Grund der Untersuchung stellte der Diplom-Psychologe C. unter \ndem 14. Mai 1998 fest: Beim Kläger bestehe eine Rechenschwäche mittleren \nAusprägungsgrads sowie eine schulisch relevante seelische Behinderung in Form \neiner situationsübergreifenden agressiven inneren Anspannung und hierdurch \nauffällig geringer Frustrationstoleranz. Aus dem Bericht der Schule werde \ngeschlossen, dass die schulische Mathematikförderung nicht ausreiche. Erforderlich \nsei eine außerschulische Rechenförderung durch eine pädagogische Fachkraft \neinzeln oder in einer Kleingruppe, die in der Psychologischen Beratungsstelle \ndurchgeführt werden könne. Außerdem merkte er an, im abschließenden Gespräch \nam 7. Mai 1998 hätten die Eltern mitgeteilt, dass der Kläger bereits seit ca. drei \nMonaten im N. gefördert werde. Darüber hinaus erklärte er, dass ein Wechsel der \nBetreuungspersonen des Klägers fachlich zu verantworten sei.\n\n8\n\nMit Bescheid vom 14. September 1998 lehnte der Beklagte den Antrag auf \nÜbernahme der Kosten des Besuchs des N. ab und führte zur Begründung im \nWesentlichen aus: Wie den Eltern des Klägers mitgeteilt worden sei, könne die \nerforderliche Hilfe durch die Psychologische Beratungsstelle des Jugendamtes \ngeleistet werden. Ein Wechsel der Betreuungspersonen des Klägers sei fachlich zu \nverantworten. Dieses Angebot hätten die Eltern des Klägers jedoch abgelehnt und \nihn bereits vor Klärung des Hilfebedarfs an den Therapiestunden des N. teilnehmen \nlassen, wodurch erhebliche Mehrkosten verursacht worden seien. Daher werde \nnochmals angeboten, die Leistungen der Psychologischen Beratungsstelle in \nAnspruch zu nehmen. \n\n9\n\nDen dagegen unter dem 25. September 1998 erhobenen Widerspruch wies der \nBeklagte mit Widerspruchsbescheid vom 11. Dezember 1998 zurück. Zur \nBegründung führte er im Wesentlichen aus: Es sei unbestritten, dass dem Kläger \nEingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche zu gewähren sei. \nDiese Hilfe könne durchaus in der Psychologischen Beratungsstelle stattfinden. \nDabei handele es sich nicht lediglich um Nachhilfe, sondern um eine außerschulische \nRechenförderung, die den Leistungen der Eingliederungshilfe genüge. In Anbetracht \ndessen, dass das N. ohne Einschaltung des Jugendamts in Anspruch genommen \nworden sei, sei die Regelung über das jugendhilferechtliche Wunsch- und Wahlrecht \nnicht anwendbar. Diese komme auch schon deshalb nicht in Betracht, weil nicht \nbekannt sei, dass der Träger des N. als freier Träger der Jugendhilfe anerkannt sei. \nUngeachtet dessen würde durch eine Verpflichtung des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe zur Kostenübernahme bei selbst beschaffter Hilfe die \nGesamtverantwortung und Hilfeplanung des Jugendamts ebenso unterlaufen wie die \nihm obliegende Entscheidung über die Art und Höhe einer Hilfe. Da zur \nSicherstellung einer außerschulischen Rechenförderung in der Psychologischen \nBeratungsstelle Personal bereit gehalten werde, könne die Hilfe hier ohne weitere \nKosten erbracht werden, während bei der Inanspruchnahme des N. die Kosten der \nHilfe zusätzlich anfielen.\n\n10\n\nAm 18. Dezember 1998 beantragte der Kläger den Erlass einer einstweiligen \nAnordnung, die das Verwaltungsgericht mit Beschluss vom 9. April 1999 ablehnte \n(Az.: 19 L 5778/98). Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hatte keinen Erfolg \n(Az.: 16 B 879/99). \n\n11\n\nDer Kläger hat, vertreten durch seine Eltern, am 24. Dezember 1998 Klage \nerhoben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die begehrte \nKostenübernahme könne er auf § 35 a des Achten Buches Sozialgesetzbuch (SGB \nVIII) stützen. Im Bereich des Jugendhilferechts sei die Selbstbeschaffung der Hilfe \ngrundsätzlich zulässig. Da hier keine Regelung bestehe, wonach der \nSozialleistungsträger erst dann eintrittspflichtig werde, wenn er vom Bedarf erfahre, \nverbleibe es bei dem Grundsatz, dass Ansprüche auf Sozialleistungen dann be-\nstünden, wenn die Voraussetzungen vorlägen. Im vorliegenden Fall sei es zur \nSelbstbeschaffung nur gekommen, weil sich der Beklagte von vornherein abweisend \nund hinhaltend verhalten habe. Wäre die Maßnahme nicht auf eigenes Betreiben \nweiter durchgeführt worden, hätte er, der Kläger, über eineinhalb Jahre lediglich \nschlichte Nachhilfe in Mathematik erhalten. Da Maßnahmen der Eingliederungshilfe \nregelmäßig zeitkritisch seien, müsse der Hilfeempfänger die Möglichkeit haben, sich \ndie Hilfe selbst zu beschaffen. Der Kläger könne sich in vollem Umfang auf das ihm \nzustehende Wunsch- und Wahlrecht stützen. Auf die Frage etwaiger \nunverhältnismäßiger Mehrkosten komme es nicht an, da die Eingliederungshilfe nach \n§ 35 a SGB VIII mit der vom Beklagten vorgeschlagenen Behandlung nach § 28 SGB \nVIII nicht vergleichbar sei. Unverhältnismäßige Mehrkosten lägen auch nicht vor. Die \nBedenken des Beklagten hinsichtlich der Qualifikation des N. entbehrten jeder \nGrundlage. Es komme auch nicht darauf an, ob das N. als freier Träger der \nJugendhilfe anerkannt sei. Hinsichtlich der Förderung auf dem Gebiet der Dyskalkulie \nseien auch nicht Maßnahmen des Schulträgers vorrangig.\n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 14. September 1998 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember \n1998 zu verpflichten, dem Kläger Eingliederungshilfe \ndurch Übernahme der Kosten der Behandlung im \nN. -M. Institut zu E. für die \nZeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Dezember \n1999 in Höhe von 10.555,00 DM zu bewilligen, \nzuzüglich der Zinsen gemäß § 44 SGB I.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nZur Begründung hat er unter Bezugnahme auf sein Vorbringen im einstweiligen \nAnordnungsverfahren im Wesentlichen die Gründe seines Widerspruchsbe-scheides \nwiederholt und ergänzend mitgeteilt, unter Berücksichtigung sämtlicher Kosten seiner \nSchulpsychologischen Beratungsstelle ergebe sich ein fiktiver Stundensatz von \n142,72 DM, wobei pauschale Aussagen über die im Einzelfall anfallenden Kosten \nnicht getroffen werden könnten.\n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat über die Schullaufbahn des Klägers Beweis erhoben \ndurch die Vernehmung der Klassenlehrerin L. -T. als Zeugin sowie durch die \nEinholung einer amtlichen Auskunft der Schulrätin J. . Wegen des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschriften vom 4. Dezember 2000 und \n22. Januar 2001 verwiesen. Außerdem hat das Verwaltungsgericht eine Auskunft der \nSchulpsychologischen Beratungsstelle der Stadt E. zu deren Erkenntnissen \nüber das N. eingeholt. Mit Schreiben vom 7. November 2000 hat die \nBeratungsstelle u.a. mitgeteilt, gegen die lerntherapeutische Arbeit des N. mit \nlernentwicklungsgestörten Kindern im Bereich des Rechnens hätten sich keine \nBedenken ergeben.\n\n18\n\nMit Urteil vom 22. Januar 2001 hat das Verwaltungsgericht den Beklagten \nantragsgemäß verpflichtet. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt: Die \nKlage sei als Verpflichtungsklage für den Zeitraum vom 12. Februar 1998 bis zum 31. \nDezember 1999 zulässig. Bei der gebotenen Auslegung erfassten die angefochtenen \nVerwaltungsentscheidungen auch das Jahr 1999. Die Klage sei in vollem Umfang \nbegründet. Der Kläger habe einen Anspruch auf die begehrte Eingliederungshilfe \nnach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der Fassung vom 23. Juli 1996. Nach den \nFeststellungen des N. und des Herrn C. vom Schulpsychologischen Dienst des \nBeklagten könne beim Kläger bereits bei Behandlungsbeginn mindestens von einer \ndrohenden seelischen Behinderung ausgegangen werden. Der Anspruch werde nicht \ndadurch ausgeschlossen, dass die Eltern des Klägers nach Antragstellung bei der \nBehörde die Behandlung ohne Zustimmung und Mitwirkung des beklagten \nJugendamtes begonnen, sich mithin die streitige Leistung selbst beschafft hätten. \nNach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts müsse das Jugendamt \nauch für bei ihm beantragte Maßnahmen eintreten, die es tatsächlich nicht \nverantwortet habe, wobei die materiell-recht-lichen Leistungsvoraussetzungen \nunberührt blieben. Die Voraussetzungen für eine zulässige Selbstbeschaffung seien \nim vorliegenden Fall erfüllt. Die Behandlung durch das N. sei nach Antragstellung \nam 6. Februar 1998 begonnen worden. Hinsichtlich der materiell-rechtlichen \nVoraussetzungen sei der Fall nicht anders zu behandeln als eine vom Jugendamt \nbegleitete Therapie. Der Leistungspflicht des Beklagten stehe ferner nicht der \nNachrang der Jugendhilfe gegenüber Maßnahmen aus dem Schulbereich entgegen. \nAuf ein der durchgeführten Therapie vergleichbares bereitstehendes schulisches \nAngebot habe der Kläger nicht zurückgreifen können. Ihm habe auch nicht \nentgegengehalten werden können, zunächst vorrangige Ansprüche gegen die \nSchulverwaltung geltend machen zu müssen. Er habe weder auf den Besuch einer \nSonderschule verwiesen werden können noch seien er und seine Eltern gehalten \ngewesen, Ansprüche auf eine sonderpädagogische Förderung an der Grundschule \nzu betreiben. Danach sei der Beklagte auf Grund des jugendhilferechtlichen Wunsch- \nund Wahlrechts verpflichtet, dem Kläger die erforderliche Eingliederungshilfe durch \nÜbernahme der Therapiekosten des N. zu bewilligen. Der Beklagte könne das N. \nnicht mit dem Ziel ausschließen, die Leistungen selbst zu erbringen. Entgegen der \nAuffassung des Beklagten sei das N. ein Träger der Jugendhilfe, auch wenn es sich \num einen kommerziellen Leistungsanbieter handele. Auch die übrigen \nVoraussetzungen für eine Ausübung des Wunsch- und Wahlrechts lägen vor. Gegen \ndie generelle jugendhilferechtliche Zuverlässigkeit des N. bestünden keine \nBedenken. Dieses erweise sich auch hinsichtlich der Therapie des Klägers als \nuneingeschränkt geeignet. Eine solche Therapie werde im Ergebnis auch vom \nBeklagten selbst für erforderlich gehalten, da die von ihm angebotene Therapie und \ndie des N. miteinander vergleichbar seien. Durch die Wahl des N. entstünden \nkeine unverhältnismäßigen Mehrkosten. Unter Zugrundelegung des vom Beklagten \nerrechneten fiktiven Stundensatzes von 142,72 DM sowie unter Berücksichtigung \neines zusätzlichen Aufwandes für Leistungen wie etwa Elternberatung, Diagnostik, \nVor- und Nachbereitung, ergebe sich auch bei Umrechnung der Betreuungseinheiten \nvon 60 auf 50 Minuten, dass die Kosten einer Therapie durch die \nSchulpsychologische Beratungsstelle über dem Aufwand für eine Therapie durch das \nN. lägen.\n\n19\n\nMit der durch Beschluss des Senats vom 21. November 2002 zugelassenen \nBerufung macht der Beklagte im Wesentlichen geltend: Das angefochtene Urteil sei \ninsoweit unrichtig, als es von einem Anspruch des Klägers ausgehe, obwohl sich die \nEltern nach Antragstellung die streitige Leistung selbst beschafft hätten. Dem stehe \ndas Erfordernis der Erstellung eines Hilfeplans ebenso entgegen wie die Tatsache, \ndass unter Zugrundelegung der Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts die nach \ndem Sinn und Zweck des Gesetzes partnerschaftlich in den Hilfeprozess \neingebundene Behörde zu einem reinen Kostenträger degradiert werde. Dies gelte \numso mehr, als im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Ergehens der ersten \nbehördlichen Entscheidung keinerlei Erkenntnisse hinsichtlich der Geeignetheit und \nZuverlässigkeit des N. vorgelegen hätten. Indem das Verwaltungsgericht ohne \nBerücksichtigung dieser Sachlage von einer Geeignetheit des N. ausgegangen sei, \nhabe es die dem Jugendamt obliegende Verpflichtung zur Überprüfung der \nfachlichen und personellen Eignung des gewählten Hilfeleistungsträgers \nverkannt.\n\n20\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage \nabzuweisen.\n\n22\n\nDer Kläger beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr macht im Wesentlichen geltend: Nach ständiger Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts stehe eine Selbstbeschaffung von Jugendhilfeleistungen \ndem Anspruch auf diese Leistungen nicht entgegen. Insbesondere sei die \nDurchführung eines Hilfeplanverfahrens keine materiell-rechtliche Voraussetzung \neines Jugendhilfeanspruchs. Eine Degradierung des Trägers der öffentlichen \nJugendhilfe zu einem reinen Kostenträger sei nicht zu befürchten. Im Fall der \nSelbstbeschaffung handele es sich um Ansprüche, die der Jugendhilfeträger bereits \nzum Zeitpunkt der Antragstellung hätte befriedigen müssen. Daher setze die \nZulässigkeit der Selbstbeschaffung die Jugendhilfeträger keinen zusätzlichen \nAnsprüchen aus, sondern diene letztlich der Gewährung effektiven Rechtsschutzes. \nIm Fall der rechtswidrigen Verweigerung von Leistungen sei der Hilfebedürftige auf \ndie Selbstbeschaffung der Hilfe sowie auf die Nachprüfbarkeit der behördlichen \nEntscheidung gerade auch im Hinblick auf zurückliegende Hilfezeiträume \nangewiesen. Da dem Leistungsberechtigten grundsätzlich das Recht zustehe, die \nleistungserbringende Einrichtung frei zu wählen, könne die Jugendhilfe nur \nverweigert werden, wenn festgestellt sei, dass der Bedarf durch die gewählte \nEinrichtung nicht in geeigneter Weise gedeckt werden könne. Diese Entscheidung \nsei überprüfbar und im vorliegenden Fall vom Verwaltungsgericht in überzeugender \nWeise überprüft worden.\n\n25\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der dazu \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n26\n\nEntscheidungsgründe:\n\n27\n\nDie - zulässige - Berufung hat zum Teil Erfolg.\n\n28\n\nDie Klage ist zulässig (A.), jedoch nur zum Teil begründet (B.).\n\n29\n\nA. Die Verpflichtungsklage ist zulässig. Dies gilt insbesondere auch insoweit, als \nder Kläger die Erstattung von erst nach Erlass des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 11. Dezember 1998 (bis zum 31. Dezember 1999) entstandenen \nKosten der Behandlung seiner Rechenschwäche begehrt. Es kann dahingestellt \nbleiben, ob Ansprüche auf Leistungen der Kinder- und Jugendhilfe - ebenso wie etwa \nAnsprüche auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Bundessozialhilfegesetz - \ngrundsätzlich nur für den Zeitraum bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides in \nzulässiger Weise mit der Verpflichtungsklage geltend gemacht werden können. \n\n30\n\nVgl. zur gerichtlichen Geltendmachung \nwirtschaftlicher Jugendhilfeleistungen: BVerwG, \nUrteil vom 26. November 1981 - 5 C 56/80 -, \nBVerwGE 64, 224.\n\n31\n\nIm vorliegenden Fall ist der der gerichtlichen Überprüfung zugängliche Zeitraum \njedenfalls deshalb nicht durch den Erlass des Widerspruchsbescheides begrenzt, \nweil - wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat - der \nWiderspruchsbescheid des Beklagten vom 11. Dezember 1998 eine auch über den \nZeitpunkt seines Erlasses hinausreichende, die Zeit bis zum 31. Dezember 1999 \nerfassende Regelung enthält. \n\n32\n\nVgl. zum maßgeblichen Zeitraum in Fällen, in \ndenen durch den Widerspruchsbescheid \nSozialhilfeansprüche auch für die Zukunft geregelt \nworden sind: BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - \n5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 (226), mit weiteren \nNachweisen.\n\n33\n\nAuf die zutreffenden, vom Beklagten nicht angegriffenen Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts hierzu wird verwiesen.\n\n34\n\nB. Die Klage ist auch zum Teil begründet. Der Bescheid des Beklagten vom \n14. September 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 11. Dezember \n1998 verletzt insoweit den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 \nVwGO), als der Beklagte die Erstattung der in der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum 31. \nDezember 1999 entstandenen Kosten der Behandlung der Rechenschwäche des \nKlägers durch das N. abgelehnt hat; nur im Übrigen ist der angefochtene Bescheid \nrechtmäßig.\n\n35\n\nDer geltend gemachte Anspruch setzt voraus, dass der Kläger hinsichtlich des \nstreitbefangenen Zeitraums berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene \nEingliederungshilfe nach § 35 a Abs. 1 des Achten Buchs Sozialgesetzbuch (in der \nhier maßgeblichen Fassung vom 23. Juli 1996, BGBl. I S. 1088) - SGB VIII F. 1996 - \nin Form seiner Behandlung durch das N. selbst zu beschaffen (I.). Dies war nicht \nder Fall hinsichtlich der Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum \n31. Mai 1998 (II.), wohl aber hinsichtlich der Zeit vom 1. Juni 1998 bis zum \n31. Dezember 1999 (III.). Bezogen auf diesen Zeitraum steht dem Kläger auch der \ngeltend gemachte Zinsanspruch zu (IV.).\n\n36\n\nI. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 1 SGB VIII F. 1996 haben Kinder und Jugendliche, die \nseelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf \nEingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII F. 1996 wird die Hilfe nach \ndem Bedarf im Einzelfall u.a. in ambulanter Form geleistet.\n\n37\n\nDiesen Regelungen allein sind die Voraussetzungen für den geltend gemachten \nKostenerstattungsanspruch indes nicht zu entnehmen. Der Anspruch nach § 35 a \nSGB VIII ist - wie die übrigen Leistungen der Jugendhilfe - auf die Deckung eines \ngegenwärtigen Hilfebedarfs durch den Träger der öffentlichen Jugendhilfe gerichtet. \nDieser ist bei Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen gehalten, die Hilfe durch \neigene Einrichtungen oder Veranstaltungen, durch beauftragte fremde Einrichtungen \noder Veranstaltungen oder durch Übernahme der Kosten einer bevorstehenden \nInanspruchnahme einer privaten Einrichtung durch den Hilfe Suchenden zu \nerbringen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987 \n- 5 B 50.87 -, FEVS 37, 133 (134), und Urteil vom \n27. Mai 1993 - 5 C 41.90 -, FEVS 44, 309 (311); \nOVG NRW, Beschluss vom 21. August 2001 - 12 B \n582/01 -, FEVS 53, 285 (286); Wiesner in \nWiesner/Mörsberger/Oberlos-\nkamp/Struck, SGB VIII - Kinder- und Jugendhilfe, 2. \nAuflage 2000, Vor § 11 Rdnrn. 12 ff.; Stähr, ZfJ \n2002, 449 (454). \n\n39\n\nUm eine derartige \"primäre\" Leistung des öffentlichen Jugendhilfeträgers geht es \nnicht (mehr), wenn - wie im vorliegenden Fall - der Leistungsberechtigte sich die für \nerforderlich gehaltene Jugendhilfeleistung ohne Mitwirkung und Zustimmung des \nJugendhilfeträgers bereits von Dritten selbst beschafft hat und er lediglich die \nErstattung der hierfür aufgewendeten Kosten begehrt. Diese sogenannte \nSelbstbeschaffung führt allerdings nicht zum ersatzlosen Wegfall des \nPrimäranspruchs auf Hilfe durch das Jugendamt. Vielmehr ist anerkannt, dass der \nTräger der Jugendhilfe (sekundär) zur Erstattung von Kosten für bereits anderweitig \ndurchgeführte Maßnahmen verpflichtet sein kann. Der (sekundäre) Anspruch auf \nErstattung der Kosten ist in derselben Weise vom Vorliegen der gesetzlichen \nVoraussetzungen des Hilfetatbestands abhängig wie die primäre Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers zur Hilfegewährung.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987, \na.a.O. (134 f); Urteile vom 27. Mai 1993, a.a.O., vom \n12. September 1996 - 5 C 31.95 -, FEVS 47, 433 \n(435 f), und vom 27. Januar 2000 \n- 5 C 19.99 -, BVerwGE 110, 320 (324); Stähr, \na.a.O., und in Hauck/Noftz, SGB VIII, 28. Lfg., Stand: \nJanuar 2003, K § 35 a Rdnr. 72; Grube, ZfJ 2001, \n288 (289) ); Hinrichs, Selbstbeschaffung im \nJugendhilferecht, S. 278 ff.\n\n41\n\nIndessen hat der Jugendhilfeträger die Kosten für ohne sein Zutun durchgeführte \nMaßnahmen nicht schon dann zu erstatten, wenn im maßgeblichen Zeitraum nur die \ntatbestandlichen Voraussetzungen der im Einzelfall maßgeblichen Hilfenorm erfüllt \nwaren. Dies würde zur Annahme eines generellen Rechts auf Selbstbeschaffung von \nJugendhilfeleistungen unter erst nachträglicher Einschaltung des Jugendhilfeträgers \nführen, das aber nach der Gesetzeslage nicht besteht. \n\n42\n\nDer Hilfe Suchende ist nur dann zur Selbstbeschaffung einer Jugendhilfeleistung \nberechtigt, wenn er hierauf zur effektiven Durchsetzung eines bestehenden \nJugendhilfeanspruchs angewiesen ist, weil der öffentliche Jugendhilfeträger sie nicht \nrechtzeitig erbracht oder zu Unrecht abgelehnt hat (vgl. auch die am 1. Juli 2001 in \nKraft getretene Regelung des § 15 Abs. 1 Satz 3 und 4 des Neunten Buches \nSozialgesetzbuch - SGB IX - vom 19. Juni 2001, BGBl. I S. 1046), das für die \nLeistungsgewährung vorgesehene System also versagt hat. Ein solches \n\"Systemversagen\",\n\n43\n\nvgl. hierzu: Stellungnahme der Ständigen \nFachkonferenz 1 \"Grund- und Strukturfragen\" des \nDeutschen Instituts für Jugendhilfe und Familienrecht \ne.V., ZfJ 2003, 61 (62); Grube, a.a.O. (290); Stähr, \nZfJ 2002, 449 (455),\n\n44\n\nliegt vor, wenn die Leistung vom Träger der öffentlichen Jugendhilfe nicht \nerbracht wird, obwohl der Hilfe Suchende die Leistungserbringung durch eine \nrechtzeitige Antragstellung und seine hinreichende Mitwirkung ermöglicht hat und \nauch die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für die Leistungsgewährung \nvorliegen. In dieser Situation darf sich der Leistungsberechtigte die Leistung selbst \nbeschaffen, wenn es ihm wegen der Dringlichkeit seines Bedarfs nicht zuzumuten ist, \ndie Bedarfsdeckung aufzuschieben.\n\n45\n\nII. Hinsichtlich der Zeit vom 12. Februar 1998 bis zum 31. Mai 1998 war der \nKläger hiernach nicht zur Selbstbeschaffung berechtigt. Ihm war nämlich zuzumuten, \ndie Deckung seines Bedarfs über den Zeitpunkt der Antragstellung bis zum \nAbschluss der Verwaltungsermittlungen Ende Mai 1998 hinauszuschieben.\n\n46\n\n1. Es reicht für die Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs nicht schon aus, \ndass die Hilfe vor der Selbstbeschaffung formell beantragt worden ist. Die \nBedarfsdeckung muss vielmehr unaufschiebbar sein.\n\n47\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass zu den \ngesetzlichen Voraussetzungen der Jugendhilfe auch ein rechtzeitig vor Beginn der \nMaßnahme gestellter Hilfeantrag des Leistungsberechtigten gehört (vgl. zum Begriff \ndes rechtzeitigen Antrags auch § 28 Satz 2 SGB X). Auch wenn das Achte Buch \nSozialgesetzbuch insoweit keine ausdrückliche Regelung trifft, insbesondere keine \nVorschrift enthält, die - wie § 5 BSHG - eine antragsunabhängig, schon auf Grund \nder Kenntnis der Behörde von ihren rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen \neinsetzende Hilfe vorsieht, und auch nicht ausdrücklich eine Kostenerstattung für \nnicht vom Jugendhilfeträger selbst erbrachte Maßnahmen regelt, folgt das \nErfordernis einer vorherigen Antragstellung gegenüber dem öffentlichen \nJugendhilfeträger daraus, dass es nicht seiner Aufgabe entspricht, (nur) Kostenträger \nund nicht zugleich Leistungsträger zu sein. Die Jugendhilfe ist geprägt von einem \nSystem beratender und unterstützender Leistungen, wobei die Entscheidung über \ndie Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe auf Grund eines kooperativen \npädagogischen Prozesses partnerschaftlich unter Achtung familialer Autonomie \ngetroffen werden soll. Mit diesem jugendhilferechtlichen Ziel wäre es unvereinbar, \nwenn sich die Funktion des Jugendamts auf die eines bloßen Kostenträgers \nbeschränkte, der erst nachträglich nach Durchführung einer selbst beschafften \nHilfemaßnahme eingeschaltet wird. Damit der Träger der öffentlichen Jugendhilfe \nseine aus § 79 Abs. 1 SGB VIII folgende Gesamtverantwortung für die Erfüllung \nseiner gesetzlichen Aufgaben sowie seine Planungsverantwortung nach § 80 Abs. 1 \nNr. 2 und 3 SGB VIII wahrnehmen kann, muss er vielmehr - jedenfalls grundsätzlich - \nvom Leistungsberechtigten von Anfang an in die Hilfesuche einbezogen worden \nsein.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, \n- 5 C 29.99 -, BVerwGE 112, 98 (103), vgl. hierzu \nauch: Stähr, ZfJ 2002, 449 (450 f.); Grube, a.a.O. \n(290).\n\n49\n\nDiese Einbeziehung muss grundsätzlich so zeitig erfolgt sein, dass der \nJugendhilfeträger durch die Antragstellung in die Lage versetzt wird, seiner \nprüfenden, beratenden und steuernden Aufgabe im Rahmen eines kooperativen \npädagogischen Entscheidungsprozesses im Vorfeld der Leistungserbringung \nnachzukommen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. September 2000, \na.a.O. (100); VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. \nJuli 2000 - 19 K 5288/98 -, NWVBl. 2001, \n70 (71); Stähr, ZfJ 2002, 449 (452); Grube, a.a.O. \n(290).\n\n51\n\nDabei ist zu beachten, dass dieser Prozess nicht nur durch die Verpflichtung des \nJugendhilfeträgers gekennzeichnet ist, eine umfassende Beteiligung des \nLeistungsberechtigten zu gewährleisten (vgl. § 36 Abs. 1 SGB VIII). Vielmehr trifft im \nHinblick auf sein Ziel, zu einer möglichst gemeinsamen Einschätzung des \nHilfebedarfs unter größtmöglicher Akzeptanz durch den Leistungsberechtigten zu \ngelangen, auch den Leistungsempfänger bzw. seine Eltern selbst die Pflicht, an der \nEntscheidungsfindung aktiv und konstruktiv mitzuwirken (vgl. § 36 Abs. 2 Satz 2 SGB \nVIII). \n\n52\n\nVgl. hierzu: Jans/Happe/Saurbier/Maas, Kinder- \nund Jugendhilferecht, 23. Lfg., Stand: Oktober 2002, \nKJHG Erl. Art. 1 § 36 Rdnrn. 18 ff; Stähr in \nHauck/Noftz, a.a.O., K § 36 Rdnrn. 48 ff.; Wiesner, \na.a.O. § 36 Rdnrn. 7 ff.\nUm dieses Prozesses willen ist, wenn die Eigenart des Bedarfs nichts Anderes \nerfordert, grundsätzlich die Durchführung des Verwaltungsverfahrens abzuwarten. \nFür die Frage, ob ein solches Abwarten im einzelnen Fall zumutbar ist, kann es auch \nerheblich sein, ob der Hilfe Suchende den Antrag aus von ihm zu vertretenden \nGründen erst kurz vor der Selbstbeschaffung gestellt hat. \n\n53\n\n2. Die im Zusammenhang mit der Rechenschwäche des Klägers notwendige \nTherapie war nicht derart dringlich, dass er angesichts der hier zu \nberücksichtigenden Umstände berechtigt war, sich die für erforderlich gehaltene Hilfe \nselbst zu beschaffen, bevor - Ende Mai 1998 - eine Entscheidung des Beklagten \nüber den Hilfeantrag vom 6. Februar 1998 erwartet werden konnte. \n\n54\n\nZunächst ist festzustellen, dass der Kläger den Antrag aus von ihm zu \nvertretenden Gründen so spät gestellt hat, dass mit einer Entscheidung des \nBeklagten vor der bereits wenige Tage nach der Antragstellung erfolgten \nSelbstbeschaffung nicht gerechnet werden konnte. Das gilt bereits deshalb, weil er \nden Beklagten bei Antragstellung nicht davon in Kenntnis gesetzt hatte, die Therapie \nbeim N. bereits am 12. Februar 1998 beginnen zu wollen. Damit hat der Kläger von \nvornherein keine den oben genannten Anforderungen entsprechende Grundlage für \neine rechtzeitige Entscheidung des Beklagten geschaffen.\n\n55\n\nVor diesem Hintergrund war es dem Kläger zuzumuten, den Beginn der Therapie \nbis zum Abschluss der nach den Umständen in angemessener Zeit durchgeführten \nVerwaltungsermittlungen aufzuschieben, zumal für die Entscheidung des Beklagten \nkeine Frist bestand, nach deren Ablauf dem Kläger ein Recht zur Selbstbeschaffung \nder Leistung zustand.\n\n56\n\nVon einer unaufschiebbaren Leistung ist dann auszugehen, wenn sie sofort, d.h. \nohne nennenswerten zeitlichen Aufschub erbracht werden muss, mithin ein Eilfall \nvorliegt.\n\n57\n\nVgl. zu § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX: Löschau in \nGK-SGB IX; Stand: 1. September 2002, § 15 Rdnr. \n27.\n\n58\n\nEin solcher Fall war hier nicht gegeben. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass \ndie beim Kläger jedenfalls festgestellte seelische Behinderung als Folge einer \nRechenschwäche keinen nennenswerten Aufschub einer Behandlung zuließ, liegen \nnicht vor. Zwar hat das N. in seiner Bescheinigung vom 16. Januar 1998 u.a. \nfestgestellt: Beim Kläger bestünden Rechenschwierigkeiten sehr schweren \nAusprägungsgrades, die derzeit zu nicht ausreichenden Schulleistungen führten und \nzum Aufbau eines negativen Selbstbildes und zur Ausprägung von Ängsten \nbeigetragen hätten. Die beim Kläger bestehende Dyskalkulie liege noch gänzlich \nisoliert vor, die Gefahr einer Übertragung von Misserfolgserwartungen und negativem \nSelbstbild liege allerdings gefährlich nahe. Auch bestand nach der kinderärztlichen \nBescheinigung vom 5. Februar 1998 ein Zusammenhang zwischen den bereits \nwiederholt aufgetretenen, als psychosomatogen einzustufenden Kopf- und \nBauchschmerzen des Klägers und der Dyskalkulie, weshalb eine diesbezügliche \nSpezialtherapie dringend erforderlich sei. Diesen Stellungnahmen lässt sich jedoch \nnicht entnehmen, dass die Therapie sofort oder jedenfalls etwa binnen weniger Tage \noder Wochen aufgenommen werden musste. Hiervon abgesehen war dem Kläger \nbereits durch die Einleitung des jugendhilferechtlichen Verfahrens ein konkreter, zur \npositiven Beeinflussung seiner schulischen und seelischen Situation geeigneter Weg \nzur Behebung seiner Schwierigkeiten aufgezeigt, ohne dass es hierfür des sofortigen \nBeginns einer Therapie bedurft hätte. Diese potenzielle Wirkung des Hilfeverfahrens \nwiegt umso stärker, als die Rechenschwäche des Klägers durch eine Therapie nur \nlangfristig behebbar war.\n\n59\n\nDer Kläger kann sich nicht auf den Ablauf einer für die Entscheidung des \nBeklagten über den Hilfeantrag vom 6. Februar 1998 geltenden Frist berufen.\n\n60\n\nDie in § 14 Abs. 2 SGB IX für die Entscheidung des Rehabilitationsträgers über \nden Rehabilitationsbedarf geregelten Fristen sind im vorliegenden Fall bereits \ndeshalb nicht erheblich, weil § 14 SGB IX erst am 1. Juli 2001, also nach dem hier zu \nbeurteilenden Zeitraum in Kraft getreten ist (vgl. § 68 SGB IX). Aber auch wenn man \nauf diese Fristregelung abstellte, wäre die maßgebliche Frist hier erst Ende Mai 1998 \nabgelaufen. Nach § 14 Abs. 2 Satz 4 SGB IX wird die Entscheidung, wenn für die \nFeststellung des Rehabilitationsbedarfs ein Gutachten erforderlich ist, innerhalb von \nzwei Wochen nach Vorliegen des Gutachtens getroffen. Hier bedurfte es der \nEinholung eines Gutachtens. Es wurde als gutachterlicher Bericht unter dem 14. Mai \n1998 durch die Schulpsychologische Beratungsstelle des Beklagten erstellt. Im \nÜbrigen spricht viel dafür, dass die Fristen des § 14 Abs. 2 SGB IX für die Frage der \nZulässigkeit einer Selbstbeschaffung im Jugendhilferecht nicht heranzuziehen sind. \nNach § 15 Abs. 1 Satz 4 SGB IX gilt Satz 1 des § 15 Abs. 1 SGB IX, der im Hinblick \nauf die Selbstbeschaffung an § 14 Abs. 2 SGB IX anknüft, u.a. für die Träger der \nöffentlichen Jugendhilfe nicht.\n\n61\n\nIII. Hinsichtlich des - übrigen - hier streitbefangenen Zeitraums vom 1. Juni 1998 \nbis zum 31. Dezember 1999 steht dem Kläger der geltend gemachte \nKostenerstattungsanspruch zu. Insoweit war er berechtigt, sich die für erforderlich \ngehaltene Behandlung durch das N. selbst zu beschaffen.\n\n62\n\nDem Kläger war es nicht zuzumuten, die Deckung seines Bedarfs über den \n31. Mai 1998 hinaus aufzuschieben (1.). Ferner lagen die Voraussetzungen für die \nGewährung von Eingliederungshilfe in Form der Behandlung des Klägers durch das \nN. nach § 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 vor (2.).\n\n63\n\n1. Dem Kläger war es nicht zuzumuten, länger als bis Ende Mai 1998 mit der \nDeckung seines Bedarfs zu warten. Er bzw. seine Eltern hatten hinreichend an den \nVerwaltungsermittlungen mitgewirkt. Auch deshalb war der Beklagte in der Zeit ab \ndem 14. Mai 1998 bis Ende Mai 1998 in der Lage, über den Hilfeantrag des Klägers \nzu entscheiden. Zu dieser Zeit verfügte er auf Grund der Stellungnahme des N. vom \n16. Januar 1998, der kinderärztlichen Bescheinigung vom 5. Februar 1998, des \nzwischen den Eltern des Klägers und Herrn C. geführten Gesprächs vom 7. Mai \n1998 sowie des gutachterlichen Befundberichts der Schulpsychologischen \nBeratungsstelle vom 14. Mai 1998 über sämtliche für seine Entscheidung \nmaßgeblichen Erkenntnisse. Dass der Beklagte selbst jedenfalls mit Vorliegen des \nBefundberichts vom 14. Mai 1998 von einer hinreichenden Entscheidungsgrundlage \nausging, belegen seine Ausführungen im Bescheid vom 14. September 1998, nach \nder Erörterung des Befundberichts am 7. Mai 1998 sei im Ergebnis festzustellen \ngewesen, dass der Kläger dem Personenkreis des § 35 a SGB VIII zuzuordnen sei. \nAuch sei den Eltern des Klägers dabei mitgeteilt worden, dass die erforderliche Hilfe \ndurch die Psychologische Beratungsstelle geleistet werden könne. In Anbetracht \ndessen hätte der Beklagte seine Entscheidung jedenfalls bis Ende Mai 1998 treffen \nkönnen. Da die notwendige Therapie sich aus trennbaren Therapieeinheiten \nzusammensetzte und nach den Feststellungen des Beklagten ein Wechsel der \nBetreuungspersonen des Klägers fachlich zu verantworten gewesen wäre, kommt es \nin diesem Zusammenhang nicht darauf an, dass der Kläger bereits am 12. Februar \n1998 mit der Therapie begonnen hat.\n\n64\n\n2. Auch die Voraussetzungen für die Gewährung von Eingliederungshilfe nach \n§ 35 a Abs. 1 SGB VIII F. 1996 durch Übernahme der Kosten der Therapie beim N. \nlagen vor.\n\n65\n\na. Der Kläger gehörte zu dem Personenkreis, dem nach § 35 a Abs. 1 Satz 1, \nAbs. 2 Nr. 3 SGB VIII F. 1996 in Verbindung mit § 3 der Verordnung zur \nDurchführung des § 47 des Bundessozialhilfegesetzes (in der hier maßgeblichen \nFassung vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Eingliederungshilfe zu gewähren ist. \nDass der Kläger jedenfalls von einer seelischen Behinderung i.S.d. genannten \nVorschriften bedroht war, wurde durch die Stellungnahmen des N. vom 16. Januar \n1998 und der Schulpsychologischen Beratungsstelle vom 14. Mai 1998 festgestellt \nund ist zwischen den Beteiligten auch nicht streitig. Ebenso ist entsprechend der \nFeststellung des Beklagten zu Grunde zu legen, dass dem Bedarf des Klägers eine \nHilfe in ambulanter Form i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB VIII F. 1996 \nentsprach. Das gilt ungeachtet der Frage, ob dem Träger der Jugendhilfe bei der \nEntscheidung darüber, welche Art der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte \nKinder und Jugendliche nach dem Bedarf im Einzelfall i.S.v. § 35 a Abs. 1 Satz 2 \nSGB VIII F. 1996 zu gewähren ist, ein gerichtlich nicht in vollem Umfang \nüberprüfbarer Beurteilungsspielraum zusteht.\n\n66\n\nVgl. hierzu das Urteil des Senats vom 14. März \n2003 - 12 A 122/02 -, mit weiteren Nachweisen,\n\n67\n\nb. Der Kläger war auch nicht vorrangig auf Leistungen der Schulverwaltung zu \nverweisen. Zur Begründung nimmt der Senat die zutreffenden Ausführungen im \nangefochtenen Urteil hierzu in Bezug.\n\n68\n\nc. Die vom Kläger aufgenommene Therapie beim N. war auch zur Deckung des \nBedarfs geeignet und war nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden.\n\n69\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht die beim N. durchgeführte Therapie als \ngeeignet zur Deckung des Bedarfs des Klägers angesehen. Den diesbezüglichen \nAusführungen der Vorinstanz ist der Beklagte nicht entgegengetreten.\n\n70\n\nUngeachtet der Frage, welchen Anforderungen eine Maßnahme unterliegt, die \nmangels behördlich aufgezeigter Alternative beschafft worden ist,\n\n71\n\nvgl. hierzu das Urteil des Senats vom 14. März \n2003, a.a.O.,\n\n72\n\nlässt sich jedenfalls hier feststellen, dass die Inanspruchnahme des N. nicht mit \nunverhältnismäßigen Mehrkosten i.S.v. § 5 Satz 2 SGB VIII (in der für die Zeit bis \nzum 31. Dezember 1998 geltenden Fassung vom 23. Juli 1996, a.a.O.) bzw. § 5 \nAbs. 2 Satz 1 SGB VIII (in der ab dem 1. Januar 1999 geltenden Fassung vom 29. \nMai 1998, BGBl. I S. 1188 ) verbunden war. Dies hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend dargelegt. Dabei hat es seiner Berechnung zu Recht zu Grunde gelegt, \ndass für den Vergleich der für die Therapie des Klägers durch das N. \naufgewendeten Kosten mit den Kosten, die bei Inanspruchnahme der \nPsychologischen Beratungsstelle des Beklagten entstanden wären, jeweils \ndieselben Kostenbestandteile, mithin auch die vom Beklagten errechneten Vorhalte- \nund Regiekosten heranzuziehen sind. Denn für die Feststellung, ob und ggf. welche \nMehrkosten durch die vom Leistungsberechtigten gewählte Leistung entstehen, \nmüssen die in den gleichwertigen Einrichtungen entstehenden Vorhalte- und \nRegiekosten entweder bei beiden Trägern außer Betracht bleiben oder bei beiden \nTrägern angesetzt werden.\n\n73\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 25. August 1987, \na.a.O., mit weiteren Nachweisen.\n\n74\n\nDie auf dieser Grundlage vorgenommene Berechnung des Verwaltungsgerichts \nlässt Fehler nicht erkennen. Ihr ist der Beklagte auch nicht entgegengetreten.\n\n75\n\nIV. Soweit der Kläger nach den vorstehenden Ausführungen die Erstattung der \nfür seine Behandlung durch das N. aufgewendeten Kosten beanspruchen kann, \nsteht ihm auch der geltend gemachte Zinsanspruch zu. Die aus dem Tenor \nersichtliche Verzinsung der ab Juni 1998 aufgewendeten monatlichen Beträge von \n235,19 EUR (= 460,- DM) folgt aus § 44 SGB I. \n\n76\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n77\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 \nVwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n78\n\nDie Revision wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil \nhöchstrichterlich noch nicht hinreichend geklärt ist, ob ein Anspruch auf Erstattung \nvon Kosten selbst beschaffter Leistungen in der Jugendhilfe neben dem vor der \nSelbstbeschaffung gestellten Antrag stets auch voraussetzt, dass die \nBedarfsdeckung unaufschiebbar war sowie ob und unter welchen Voraussetzungen \neine hinsichtlich der ersten Therapieabschnitte unzulässige Selbstbeschaffung \nhinsichtlich späterer Abschnitte zulässig werden kann.\n\n79","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293556","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/12-a-1193-01","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":11},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":2},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"SGB 9 2018","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293556","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293556","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-14/12-a-1193-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293556","retrieved":"2026-07-09 03:14:52.476996+00:00"}}