{"status":"available","doknr":"OLD293590","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0313.7B1717.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"7 B 1717/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDie Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den am 25. Mai 2002 gestellten Antrag, der \nAntragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, durch eine für \nsofort vollziehbar erklärte Bauordnungsverfügung der Beigeladenen die Nutzung der \nstreitigen Mobilfunkanlage unverzüglich zu untersagen, zu Recht abgelehnt. Aus \ndem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des Senats \ngemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass die begehrte \neinstweilige Anordnung zur Abwendung wesentlicher Nachteile für den Antragsteller \nnötig ist und der Antragsteller dies sowie einen Anordungsanspruch glaubhaft \ngemacht hat.\n\n4\n\nDies gilt auch, soweit der Antragsteller mit der Beschwerde erstmals weiterhin \nbeantragt, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, \ndurch eine für sofort vollziehbar erklärte Bauordnungsverfügung der Beigeladenen \neinstweilen die Entfernung der Mobilfunkanlage aufzugeben. Deshalb kann insoweit \ndahinstehen, ob hier eine bloße Erweiterung des Antragsbegehrens vorliegt oder \neine Antragsänderung in Gestalt einer Antragshäufung und ob eine solche \nAntragserweiterung bzw. Änderung des Streitgegenstandes im Rahmen einer \nBeschwerde im Sinne von § 146 Abs. 4 VwGO ohne weiteres zulässig ist. \n\n5\n\nVgl. Kopp/Schenke, \nVerwaltungsgerichtsordnung, Kommentar, 13. \nAuflage, § 146 Rdnr. 41, wonach das Gericht im Fall \ndes Absatzes 4 nur zur Überprüfung der \nRechtmäßigkeit der angefochtenen Entscheidung \nbefugt ist. \n\n6\n\nMit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, dass nach der im vorliegenden \nVerfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen \nsummarischen Prüfung ein Anspruch des Antragstellers auf Einschreiten gegen die \nMobilfunkanlage wegen Verletzung nachbarlicher Abwehrrechte nicht besteht, weil \ndie Inbetriebnahme und Nutzung der Anlage keine Vorschriften des \nBauplanungsrechts verletzt, die auch dem Schutz des Antragstellers als Nachbarn zu \ndienen bestimmt sind. \n\n7\n\nSoweit der Antragsteller einwendet, die Nutzung dieser ohne erforderliche \nBaugenehmigung errichteten Anlage sei materiellrechtlich mit dem zu Grunde \nliegenden Bebauungsplan nicht in Einklang zu bringen, unterliegt er einem \nRechtsirrtum, weil der in Rede stehende, die E. Straße erfassende Bereich nicht \nüberplant ist. Ebenso wenig kann zur Frage der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit \nder Anlage auf § 35 BauGB zurückgegriffen werden, weil es sich hier um einen \nunbeplanten Innenbereich im Sinne des § 34 BauGB handelt. \n\n8\n\nEs liegen keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür vor, dass ein \nAbwehranspruch des Antragstellers aus dem so genannten \nGebietsgewährleistungsanspruch - \n\n9\n\nvgl. dazu BVerwG, Urteil vom 16. September \n1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom \n11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82 - \n\n10\n\nwegen Unvereinbarkeit der Mobilfunkanlage ihrer Art der Nutzung nach mit dem \nfaktischen Baugebietscharakter besteht. Dieser Anspruch erstreckt sich auf die \nBewahrung der Gebietsart nach der Art der zulässigen baulichen Nutzung. \nAusgehend von dem übereinstimmenden Beteiligtenvorbringen, es handele sich hier \num ein faktisches Dorfgebiet im Sinne von § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 5 \nBauNVO, und dem vorliegenden Karten- und Lichtbildmaterial spricht nichts für eine \nbauplanungsrechtliche Unzulässigkeit der Mobilfunkanlage an dem hier in Rede \nstehenden Standort. \n\n11\n\nIn einem Dorfgebiet sind nach § 5 Abs. 1 und 2 Nr. 6 BauNVO nicht wesentlich \nstörende Gewerbebetriebe allgemein zulässig. Bei der Errichtung und dem Betrieb \neiner aus Antennenmast und Basisstation bestehenden Mobilfunkanlage handelt es \nsich - wie hier - um eine gewerbliche Nutzung. \n\n12\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. April 2002 \n- 10 B 78/02 -, 2. Juli 2002 - 7 B 924/02 - und \n25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 -. \n\n13\n\nDie Gebietsverträglichkeit einer gewerblichen Nutzung beurteilt sich nach allen mit \nihrer Zulassung nach ihrem Gegenstand, ihrer Struktur und Arbeitsweise \ntypischerweise verbundenen Auswirkungen. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 \n- 4 B 121.90 - BRS 50 Nr. 58. \n\n15\n\nSonstige gewerbliche Anlagen im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO stören nicht \nwesentlich im Sinne von Abs. 1 der Vorschrift, wenn sie keine Störungen hervorrufen, \ndie das dorfgebietsadäquate Maß übersteigen. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 \n- 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71. \n\n17\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers ist daher nicht allein auf die an der \nE. Straße vorhandene Wohnbebauung abzustellen; denn Dorfgebiete dienen \nnach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauNVO der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und \nforstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht \nwesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner \ndes Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Damit weisen sie nach dieser einem \nMischgebiet vergleichbaren Charakteristik eine gemischte Struktur aus Elementen \nder Wohnnutzung und der gewerblichen Nutzung auf. \n\n18\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. September 1995 \n- 4 B 200.95 - BRS 57 Nr. 71. \n\n19\n\nSoweit der Antragsteller im Hinblick auf von der Anlage ausgehende Emissionen eine \n\"abstrakte Gesundheitsgefahr\" einwendet, ist mit dem Verwaltungsgericht darauf zu \nverweisen, dass die Anlage nach der Standortbescheinigung der \nRegulierungsbehörde für Telekommunikation und Post vom 21. März 2001 die in der \n26. BImSchV enthaltenen Grenzwerte einhält und deren Maßgeblichkeit nicht durch \ndie von dem Antragsteller geäußerten Bedenken in Frage gestellt werden kann. Wie \ndas Verwaltungsgericht unter Angabe der einschlägigen \nbundesverfassungsgerichtlichen Rechtsprechung ausgeführt hat, verlangt die \nSchutzpflicht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG von den Gerichten nicht, den \nVerordnungsgeber auf einer wissenschaftlich ungeklärten Tatsachengrundlage zur \nHerabsetzung der Grenzwerte zu verpflichten, weil nachteilige Auswirkungen von \nImmissionen auf die menschliche Gesundheit nicht ausgeschlossen werden können. \n\n20\n\nDem Antragsteller steht auch kein Anspruch darauf zu, dass die Beigeladene \neinen Nachweis fehlender schädlicher Umwelteinwirkungen über die Anforderungen \nder 26. BImSchV hinaus erbringt. \n\n21\n\nAuch im Hinblick auf optische Auswirkungen des Vorhabens lässt sich ein \nAbwehrrecht aus dem Gebietsgewährleistungsanspruch hier nicht herleiten. Die \nÜberlegung, dass Mobilfunksendeanlagen auch ihrer optischen Auswirkungen wegen \nmöglicherweise zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung eines \nallgemeinen Wohngebietes führen und deshalb als gebietsfremd und den \nGebietscharakter störend empfunden werden können - \n\n22\n\nvgl. dazu jüngst OVG NRW, Beschluss vom \n25. Februar 2003 - 10 B 2417/02 - -, \n\n23\n\nlässt sich auf den vorliegenden Rechtsstreit wegen der hier in Rede stehenden \ndorfgebietstypischen Mischstruktur der Nutzungsarten nicht übertragen. Im Übrigen \nkann nach dem in der Gerichtsakte befindlichen, durch die Beteiligten vorgelegten \nLichtbildmaterial nicht angenommen werden, dass von der Mobilfunkanlage auf dem \nGrundstück E. Straße 4 - wollte man darauf abstellen - eine mit der \nUmgebungsbebauung unter Berücksichtigung ihres Dorfgebietscharakters etwa \nerdrü-\nckende oder unzumutbar belästigende Wirkung ausginge. \n\n24\n\nSoweit der Antragsteller sich zur Beschwerdebegründung ferner auf das \ngrundsätzlich nachbarschützende bauplanungsrechtliche Gebot der Rücksichtnahme \nberuft, bestehen nach den vorstehenden Ausführungen ebenfalls weder unter \nImmissionsschutzgesichtspunkten noch im Hinblick auf den Aspekt optischer \nAuswirkungen der Mobilfunkanlage Bedenken. Im Übrigen wird insoweit auf die \nzutreffenden Ausführungen im angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts \nBezug genommen. Auch die Geltendmachung eines Wertverlustes seines \nbenachbarten Grundstücks Parzelle 177 kann allein eine Verletzung des \nRücksichtnahmegebotes nicht begründen. \n\n25\n\nDie Beschwerde lässt sich schließlich auch nicht mit Erfolg auf § 6 BauO NRW \nstützen. Die zwischen den Beteiligten auch im Beschwerdeverfahren kontrovers \nerörterte Frage einer Verletzung der nachbarschützenden \nAbstandflächenvorschriften des § 6 BauO NRW durch die errichtete Mobilfunkanlage \nin Richtung auf das benachbarte, unbebaute Flurstück 177 des Antragstellers kann \nauf sich beruhen, weil es insoweit aus den im angegriffenen Beschluss des \nVerwaltungsgerichts dargelegten Erwägungen an der Darlegung und \nGlaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes fehlt. Im Wege des einstweiligen \nRechtsschutzes kann im Übrigen regelmäßig - so auch hier - die Beseitigung einer \nbaulichen Anlage nicht verlangt werden.\n\n26\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n27\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n28\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n29","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293590","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/7-b-1717-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293590","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293590","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/7-b-1717-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293590","retrieved":"2026-07-09 03:14:55.289441+00:00"}}