{"status":"available","doknr":"OLD293589","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0313.7A1189.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"7 A 1189/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens als Gesamtschuldner.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 1.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer zulässige Antrag ist unbegründet. \n\n3\n\nAus den im Zulassungsantrag dargelegten Gründen ergeben sich die \nbehaupteten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \n(Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.\n\n4\n\nDie Kläger meinen, der Beklagte habe ihnen durch die angefochtene \nOrdnungsverfügung vom 5. September 2001 nicht aufgeben dürfen, \nReinigungsöffnungen in die Abgasleitung einzubauen. § 7 Abs. 6 Nr. 5 der \nFeuerungsverordnung vom 21. Juli 1998, GV NRW 481 (FeuVO NRW), konkretisiere \ndie sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW ergebenden Anforderungen dahin \nabschließend, dass zwar Schornsteine, nicht aber Abgasleitungen \nReinigungsöffnungen haben müssten. Der von den Klägern vermutete \nRegelungszusammenhang besteht jedoch nicht. § 7 Abs. 6 Nr. 5 FeuVO NRW \nverlangt (zwingend), dass Schornsteine für die Reinigung Öffnungen mit \nSchornsteinreinigungsverschlüssen haben müssen. Er verhält sich demgegenüber \nnicht zur Frage, ob auch andere Abgasanlagen über Reinigungsöffnungen verfügen \nmüssen. Eine Regelung, die die Forderung nach Einbau von Reinigungsöffnungen \ngenerell ausschließen wollte, stünde mit den sich aus § 43 Abs. 1 Satz 3 BauO NRW \nergebenden Anforderungen zudem nicht in Übereinstimmung. Nach dieser Regelung \nmüssen Abgasanlagen leicht und sicher zu reinigen sein. Ist eine Abgasanlage nur \nüber eine Reinigungsöffnung leicht und sicher zu reinigen, ist diese einzubauen. \n\n5\n\nDie Kläger wollen mit ihrem Vortrag zum \"geringen Schadstoffauswurf optimierter \nFeuerungen\" wohl behaupten, für die Reinigung ihrer Feuerungsanlage sei die vom \nBeklagten geforderte Reinigungsöffnung nicht erforderlich. Für ihre Behauptung \nergibt sich aus dem Zulassungsantrag jedoch nichts Substantiiertes. Darüber hinaus \nist die Forderung des Beklagten nach dem Inhalt der Akten berechtigt. Denn Seite 11 \nder von Herrn N. , der die Heizungsanlage der Kläger geliefert hat, überreichten \nallgemeinen bauaufsichtlichen Zulassung der Kondensationsfeuerstätte \"Veritherm \nTyp 25\" durch das Deutsche Institut für Bautechnik vom 19. Juni 1995 heißt es: \"Die \nAbgasleitung muss gereinigt ... werden können. Im Aufstellraum der Feuerstätte ist \nmindestens eine Reinigungs- und Prüföffnung anzuordnen ...\" \n\n6\n\nWeshalb das Gemeinschaftsrecht des europäischen Binnenmarktes, wie die \nKläger behaupten, einer Bauaufsichtsverfügung entgegenstehen sollte, mit der dem \nEigentümer der Einbau einer zur Gefahrenabwehr erforderlichen, vom Hersteller der \nAbgasanlage nicht eingebrachten Reinigungsöffnung aufgegeben wird, lässt der \nZulassungsantrag im Dunkeln.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht hat schließlich die Bedeutung der DIN-Normen nicht \nverkannt. Die Kläger stellen nicht in Abrede, dass die vom Verwaltungsgericht zitierte \nDIN 18160 eine allgemein anerkannte Regel der Technik ist. Als solche ist eine DIN-\nNorm grundsätzlich geeignet, das zur Gefahrenabwehr Erforderliche zu \nbeschreiben.\n\n8\n\nVgl. zur dahingehenden Bedeutung von DIN-\nNormen: OVG NRW, Urteil vom 15. Juli 2002\n- 7 A 3098/01 -.\n\n9\n\nAus dem Zulassungsantrag ergibt sich kein Anhalt für die Annahme, der DIN 18160 \nkönne für die Anlage der Kläger keine entsprechende Bewertung einer Gefahrenlage \nentnommen werden. Vielmehr erschöpft sich das Zulassungsvorbringen in der irrigen \nAnnahme, der Feuerungsverordnung sei eine abschließende Bewertung zu \nentnehmen, ob Reinigungsöffnungen in Abgasleitungen erforderlich sind.\n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 VwGO.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n12\n\nMit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293589","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/7-a-1189-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293589","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293589","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/7-a-1189-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293589","retrieved":"2026-07-09 03:14:55.210421+00:00"}}