{"status":"available","doknr":"OLD293568","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0313.1A3635.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"1 A 3635/00","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDer Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in \nHöhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte \nzuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\nDer Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 122,71 EUR (entspricht \n240,- DM) festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer Kläger ist Berufssoldat im Rang eines Hauptfeldwebels. Er wird bei dem \nNATO F.-4. -Verband in H. als Ladungsmeister verwendet. \n\n4\n\nIn dieser Eigenschaft führte er unter dem 25. März, 7. April und 8. April 1999 drei \nVersorgungsflüge nach Trapani (Italien) und Preveza (Griechenland) durch, die u.a. \nder Versorgung der AWACS-Maschinen dienten, welche im Rahmen einer NATO-\nMission im UN-Auftrag den Luftraum über der Adria überwachten. \n\n5\n\nDer Kläger beantragte am 14. April 1999 die Gewährung eines \nAuslandsverwendungszuschlages für die genannten Flüge gemäß § 58 a des \nBundesbesoldungsgesetzes (BBesG). \n\n6\n\nMit Bescheid vom 26. April 1999 lehnte der Dienstälteste Deutsche Offizier des \nVerbandes die Zahlung des Auslandsverwendungszuschlages ab. Zur Begründung \nist ausgeführt, der Zuschlag werde nur denjenigen Flugbesatzungen gewährt, die an \nder Durchführung der AWACS-Luftraumüberwachung unmittelbar beteiligt seien. Die \nBesatzungen der Versorgungsflüge seien nicht anspruchsberechtigt. \n\n7\n\nDer Kläger legte dagegen \"Widerspruch\" ein und machte geltend, die Flüge mit \nder Trainer Cargo Aircraft (TCA), an denen er als Angehöriger des NATO \nF.-4. -Verband teilgenommen habe, würden in direkter, unmittelbarer Unterstützung \nder NATO-Missionen im UN-Auftrag durchgeführt. Bei den Flügen würden extra \nfreigegebene spezielle Luftstraßen genutzt. Die fest eingeplanten Versorgungsflüge \nerlaubten es im Übrigen dem Verband, den UN-Auftrag mit weniger Maschinen und \nerheblich weniger Personal auszuführen. Unter Berücksichtigung dessen müsse er \nim Hinblick auf den Auslandsverwendungszuschlag ebenso anspruchsberechtigt sein \nwie etwa das Bodenpersonal, welches auf den vorgeschobenen Operationsbasen \ndes NATO F.-4. -Verband in Italien und Griechenland tätig sei.\n\n8\n\nMit Beschwerdebescheid vom 2. Juni 1999 wies der Kommandeur der 1. \nLuftwaffendivision den als Beschwerde gemäß § 6 der Wehrbeschwerdeordnung \n(WBO) aufgefassten \"Widerspruch\" des Klägers als unbegründet zurück. In der \nBegründung wurde ergänzend auf zwei Erlasse des Bundesministeriums der \nVerteidigung vom 19. Oktober 1993 und 19. November 1995 Bezug genommen, \nwelche regelten, dass nur das fliegende Personal im Rahmen der AWACS-\nLuftüberwachung und - so die Erweiterung durch den Erlass von 1995 - das \nunmittelbar beteiligte Bodenpersonal in Preveza und Trapani berechtigt sei, den \nAuslandsverwendungszuschlag zu erhalten. \n\n9\n\nDer Kläger hat am 30. Juni 1999 Klage erhoben und seinen Standpunkt \nbekräftigt und vertieft, dass auch dasjenige Personal, welches die Versorgungsflüge \nvon Deutschland nach Preveza bzw. Trapani durchführe, anspruchsberechtigt sei. \nDies erfordere schon der Gleichbehandlungsgrundsatz, weil bei ihm die gleichen \nmateriellen und immateriellen Belastungen und Erschwernisse vorlägen wie bei dem \nPersonal, für das nach den bestehenden Erlassen ein \nAuslandsverwendungszuschlag gezahlt werde. \n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag, \n\n11\n\nden Bescheid der Truppenverwaltung vom \n26. April 1999 sowie den Widerspruchsbescheid vom \n2. Juni 1999 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, dem Kläger für die Flüge am 25. März, \n7. und 8. April 1999 jeweils einen \nAuslandsverwendungszuschlag von 80,- DM pro \nEinsatz zu bewilligen, \n\n12\n\nmit dem angefochtenen Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt, der Kläger sei nicht für eine Verwendung im Ausland \nabgestellt worden, sondern habe lediglich an drei Tagen einzelne Dienstgeschäfte im \nAusland zu erledigen gehabt, für die ihm im Rahmen einer Auslandsdienstreise \nKostenerstattung zugestanden habe. Das unterscheide seine Tätigkeit von \nderjenigen der Besatzungen der AWACS-Maschinen, der Techniker und des \nBodenpersonals, welche - jedenfalls für eine begrenzte Zeit - den Dienst auf den \nvorgeschobenen Basen verrichteten. \n\n13\n\nZur Begründung seiner vom - ehemals für die Materie zuständigen - 12. Senat \nzugelassenen Berufung macht der Kläger ergänzend geltend: Er habe nicht, wie das \nVerwaltungsgericht in der Begründung seines Urteils ausgeführt habe, lediglich an \ndrei Tagen einzelne Dienstgeschäfte im Ausland zu erledigen gehabt. Vielmehr habe \ner während der dreijährigen Krisenzeit im ehemaligen Jugoslawien insgesamt \nmindestens 120 Auslandseinsätze der vorliegend in Rede stehenden Art \ndurchgeführt. Für seine Teilnahme an diesen Auslandseinsätzen sei er mehrfach \nausgezeichnet worden. Wenn wie hier in einem Zeitraum von nahezu drei Jahren in \nständiger Abfolge Unterstützungsflüge durchgeführt worden seien, ergäben sich \ndaraus auch zwingend besondere materielle und immaterielle Belastungen und \nErschwernisse im Sinne des § 58a Abs. 1 Satz 1 BBesG iVm § 1 der \nAuslandsverwendungszuschlagsverordnung. \n\n14\n\nDer Kläger beantragt (sinngemäß), \n\n15\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheides des \nDienstältesten Deutschen Offiziers vom 26. April \n1999 und des Beschwerdebescheides des \nKommandeurs der 1. Luftwaffendivision vom 2. Juni \n1999 zu verpflichten, ihm für die Flüge am 25. März \nsowie 7. und 8. April 1999 jeweils einen \nAuslandsverwendungszuschlag von 40,90 EUR \n(entspricht: 80,- DM) pro Einsatz zu bewilligen. \n\n16\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n18\n\nSie trägt zur Begründung vor: Die Auslandsdienstreise eines Soldaten müsse \nvon seiner Auslandsverwendung abgegrenzt werden. Wer als Soldat mehrmals im \nJahr ins Ausland fliege und am selben Tage an seinen Heimatstandort zurückkehre, \nmache Auslandsdienstreisen, die nach reisekostenrechtlichen Bestimmungen \nentschädigt würden. Im Ausland verwendet werde ein Soldat nur dann, wenn er für \neinen länger andauernden zusammenhängenden Zeitraum im Ausland eingesetzt \nwerde und dabei folgende Kriterien erfülle: Erhebliche Gefahren für Leib und Leben, \nschlechte Unterbringung, schlechte Verpflegung, Trennung von seiner Familie, \nTrennung von seinem sozialen Umfeld am Heimatort, harte und schwierige \nklimatische Bedingungen. Diese Kriterien habe der Kläger bei seinen Tagesflügen \nnicht erfüllt, und zwar unabhängig davon, dass er solche Flüge sehr oft im Jahr \nunternommen habe. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. \n\n20\n\nII.\n\n21\n\nDer Senat kann über die Berufung durch Beschluss entscheiden, weil er sie \neinstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich \nhält (§ 130a Satz 1 VwGO). Die Beteiligten sind vorher hierzu gehört worden (§ 130a \nSatz 2 i.V.m. § 124 Abs. 2 Satz 3 VwGO); ihrer Zustimmung bedarf es nicht. \n\n22\n\nDie zulässige, insbesondere rechtzeitig begründete Berufung hat in der Sache \nkeinen Erfolg. \n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat zu Recht entschieden, dass der Kläger - bereits dem \nGrunde nach - keinen Anspruch auf den von ihm begehrten \nAuslandsverwendungszuschlag hat. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt insoweit \nkeine abweichende rechtliche Bewertung. \n\n24\n\nAls Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Bewilligung eines \nAuslandsverwendungszuschlags kommt allein § 58 a BBesG i.V.m. den \nBestimmungen der Auslandsverwendungszuschlagsverordnung (AuslVZV) - hier \nnoch anwendbar in der Fassung vom 25. September 1995 (BGBl. I S. 1226, bereinigt \nS. 1502) - in Betracht. \n\n25\n\nWesentliche Anspruchsvoraussetzung ist hiernach die besondere Verwendung \neines Beamten, Richters oder Soldaten, die im Ausland oder außerhalb des \ndeutschen Hoheitsgebietes auf Schiffen oder in Luftfahrtzeugen im Rahmen einer \nhumanitären oder unterstützenden Maßnahme, welche die Bundesregierung auf \nGrund einer über- oder zwischenstaatlichen Vereinbarung beschlossen hat, \nstattfindet. Vorliegend fehlt es bereits daran, dass der Kläger mit Blick auf die vom \nAntrag erfassten Flüge am 25. März sowie 7. und 8. April 1997 in dem besonderen \nSinne der anspruchsbegründenden Vorschriften im Ausland \"verwendet\" worden ist. \n\n26\n\nUnter Verwendung i.S.d. §§ 58 a BBesG, 1 AuslVZV ist nur eine solche \nDienstleistung zu verstehen, welche generell - und dabei i.d.R. vollumfänglich - im \nAusland bzw. auf Schiffen oder in Luftfahrtzeugen außerhalb des deutschen \nHoheitsgebietes erbracht wird. In Abgrenzung dazu reicht es nicht aus, wenn - ohne \nÜberstellung zur allgemeinen Dienstleistung an eine an einer Maßnahme i.S.v. §§ 58 \na Abs. 1 und 2 BBesG, 1 Abs. 1 Satz 1 AuslVZV mitwirkende Einheit bzw. \nDienststelle - nur bestimmte, sei es auch regelmäßig wiederkehrende oder häufig \nvorkommende Dienstgeschäfte als Unterstützungshandlungen für die im Rahmen \nvon Maßnahmen der in Rede stehenden Art abgestellten Kontingente (teilweise) im \nAusland erbracht werden. \n\n27\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 24. \nMärz 1998 - 10 A 12142/97 -, DÖD 1998, 217, und \nUrteil vom 1. Juni 2001 - 10 A 12100/00 -, IÖD 2001, \n231 = Schütz/Maiwald, BeamtR, ES/C I 1.7 Nr. 8; \nSchwegmann/Summer, BBesG, § 58 a Rn. 3.\n\n28\n\nIn den letztgenannten Fällen bleibt nämlich die allgemeine Dienstleistungspflicht \ngegenüber und bei der im Inland befindlichen (Stamm-)Dienststelle bestehen. Es \nwerden lediglich bestimmte dienstliche Aufgaben zur Erledigung außerhalb des \nDienstortes - hier im Ausland - übertragen, wie es für (Auslands-)Dienstreisen typisch \nist (§§ 2 Abs. 2, 20 Abs. 1 BRKG). Demgegenüber setzt das generelle Abstellen \neines Beamten oder Soldaten für Zwecke einer humanitären oder unterstützenden \nMaßnahme jedenfalls in aller Regel eine das zuvor innegehabte konkret-funktionelle \nAmt - sei es auch ggf. nur für eine kurze Zeit - verändernde Personalmaßnahme wie \neine Abordnung oder Kommandierung voraus. \n\n29\n\nVgl. z. B. Schwegmann/Summer, a.a.O., § 58 a \nRn. 3 und 4.\n\n30\n\nDurch eine solche Maßnahme wird die vorübergehende Verlagerung der \nallgemeinen - vollen - Dienstleistung des Betroffenen an eine andere (Dienst-)Stelle \nangeordnet. Infolgedessen ist er in deren Dienstbetrieb grundsätzlich voll integriert \nund untersteht regelmäßig auch der Dienstaufsicht und Disziplinargewalt der für die \nDienststelle (Einheit) vor Ort handelnden Funktionsträger. \n\n31\n\nVgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 1. Juni \n2001 - 10 A 12100/00 -, a.a.O.\n\n32\n\nDie zuvor mittels einer Abgrenzung herausgearbeitete Reichweite des \nanspruchsbegründenden Tatbestandsmerkmals der (besonderen) Verwendung fußt \nauf einer entsprechenden Auslegung der anspruchsbegründenden Normen. \n\n33\n\nSchon der allgemeine Wortsinn des Begriffs \"Verwendung\" in §§ 58a BBesG, 1 \nAuslVZV legt eine Auslegung in dem dargestellten Sinne nahe. Verwendung \nbezeichnet üblicherweise die Gesamtheit der - allgemein - wahrgenommenen \nAufgaben im Rahmen einer (beruflichen) Tätigkeit bzw. eines Amtes. Die Art der \nEinzelaufgaben und erst recht das einzelne Dienstgeschäft treten dabei in den \nHintergrund. Die Verwendung entspricht sonach in aller Regel dem innegehabten \nDienstposten, d. h. dem Amt im konkret-funktionellen Sinne. Dieser Dienstposten ist \nseinerseits einer bestimmten Organisationseinheit wie einer Dienststelle oder einem \nmilitärischen Verband (ggf. auch dem verselbständigten bzw. ausgegliederten Teil \neines solchen) zugeordnet. Zur Bedeutung auch solcher organisationsrechtlichen \nZuordnungsaspekte lässt sich im vorliegenden Zusammenhang unterstützend § 1 \nAbs. 2 Satz 2 AuslVZV heranziehen, wonach anspruchsberechtigend regelmäßig nur \nVerwendungen \"in einem Verband, einer Einheit oder Gruppe ...\" sind. Das spricht in \ndem gegebenen Zusammenhang für eine erforderliche Eingliederung des \nanspruchsberechtigten Personenkreises in bestehende besondere Organisations- \nund Kommandostrukturen am Einsatzort unter entsprechender - zumindest \ntemporärer - Ausgliederung aus den entsprechenden bisherigen Organisations- und \nKommandostrukturen im Inland. \n\n34\n\nGesetzessystematisch ist ferner zu berücksichtigen, dass der \nAuslandsverwendungszuschlag nach § 58 a BBesG Bestandteil der Besoldung (§ 2 \nAbs. 2 Nr. 6 BBesG) ist. Besoldungsrechtliche Leistungen kennzeichnet, dass sie an \ndas innegehabte Amt sowie ggf. zusätzlich an die Art der allgemeinen Dienstleistung \nanknüpfen, nicht hingegen an die Besonderheiten bestimmter einzelner \nDienstgeschäfte. \n\n35\n\nVgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom \n24. März 1998 - 10 A 12142/97 -, a.a.O.\n\n36\n\nDie teleologische Auslegung gebietet kein hiervon abweichendes Ergebnis. Die \nZweckbestimmung des Auslandsverwendungszuschlags geht dahin, die mit der für \nseine Gewährung erforderlichen besonderen Verwendung verbundenen - materiellen \nund (insbesondere) immateriellen - Belastungen und Erschwernisse abzugelten, \ndarunter namentlich auch Gefahren für Leib und Leben (vgl. § 2 Abs. 2 Satz 2 \nBBesG, § 1 Abs. 2 Satz 1 und § 2 AuslVZV). Derartige Belastungen und \nErschwernisse treffen in erster Linie diejenigen Beamten oder Soldaten, deren \nAufgabenbereich - wenn auch nur für begrenzte Zeit - vollumfänglich in das \nbetreffende \"Krisengebiet\" verlagert wird. Nehmen dagegen Beamte oder Soldaten \nneben im Inland verbliebenen Aufgaben nur einzelne Dienstgeschäfte in dem \nausländischen \"Krisengebiet\" wahr, so unterscheidet sich - selbst bei einer gewissen \nHäufigkeit bzw. Regelmäßigkeit solcher Einsätze - ihre Belastung und Gefährdung in \naller Regel graduell von derjenigen der zuvor angeführten Vergleichsgruppe. Der \nGesetz- und Verordnungsgeber war daher vor dem Hintergrund einer in gewissen \nGrenzen zulässigen Generalisierung und Typisierung bei der Gewährung von \n(ergänzenden) Besoldungsleistungen sowie auch nach Maßgabe des \nGleichbehandlungsgebots des Art. 3 Abs. 1 GG nicht verpflichtet, auch solche \nUnterstützungsmaßnahmen, bei denen die Erbringung der allgemeinen \nDienstleistung keinen Zuordnungswechsel erfährt und es demgemäß nicht zu einer \n\"Vollintegration\" in eine Maßnahme nach §§ 58 a BBesG, 1 AuslVZV kommt, in die \nAnspruchsberechtigung für einen Auslandsverwendungszuschlag einzubeziehen. \nDas gilt unbeschadet dessen, dass auch die in die Planung einbezogene, aus dem \nInland erfolgende Unterstützung der unmittelbar vor Ort eingesetzten Kontingente -\nz. B. zu deren Versorgung und zur Abwicklung des Personalaustausches - \nwesentlich zum Gelingen der gesamten internationalen Hilfsaktion mit beiträgt, \nmöglicherweise sogar unverzichtbar ist. \n\n37\n\nAusgehend von diesem Verständnis der anspruchsbegründenden Normen steht \ndem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf einen \nAuslandsverwendungszuschlag nicht zu. Die von ihm mit Trainer Cargo Aircraft \n(TCA) durchgeführten Versorgungsflüge zu verschiedenen vorgeschobenen, im \nAusland gelegenen Operationsbasen des NATO F.-4. -Verbandes wie Trapani \n(Italien) und Preveza (Griechenland), die dem Austausch von Personal sowie dem \nTransport von Ersatzmaterial dienten, standen zwar in einem logistischen \nZusammenhang mit einer Maßnahme i.S.d. § 58 a BBesG, nämlich einer AWACS-\nLuftraumüberwachung im Rahmen einer NATO-Mission im UN-Auftrag zur \nBefriedung des ehemaligen Jugoslawien. Anders als die vorübergehend auf den \nvorgeschobenen Operationsbasen stationierten AWACS-Besatzungen, welche die \nLuftraumüberwachung unmittelbar durchführten, sowie das zugehörige ebenfalls dort \nstationierte Bodenpersonal wurde der Kläger aber bei seiner Tätigkeit nicht im \nRahmen einer solchen humanitären oder Unterstützungsmaßnahme i.S.d. § 58 a \nBBesG in besonderer Weise \"verwendet\". Denn sein allgemeiner Aufgabenbereich \neines Ladungsmeisters bei dem NATO F.-3 A-Verband in H. wurde in diesem \nZusammenhang nicht - auch nicht vorübergehend - ins Ausland verlegt. Die in Rede \nstehenden, jeweils nur eintägigen Versorgungsflüge (Hin- und Rückflug) stellten \nvielmehr einzelne Dienstgeschäfte in Form von Dienstreisen ins Ausland dar, was \nsich auch daran zeigt, dass - soweit aus dem Vortrag der Beteiligten und dem \nsonstigen Inhalt der Akten ersichtlich - weder eine Kommandierung zu einer anderen \nEinheit noch irgendeine andere, die vorübergehende Verlegung des Ortes der \nallgemeinen Diensleistung ins Ausland betreffende Personalmaßnahme gegenüber \ndem Kläger erfolgt ist. Insbesondere wurde er nicht - auch nicht für eine begrenzte \nZeit - bei einem verselbständigten Truppenteil seines Verbandes im Ausland wie den \nhier in Rede stehenden vorgeschobenen Operationsbasen \"stationiert\". \n\n38\n\nDie vom Kläger mit 120 angegebene Gesamtzahl der vorgenommenen einzelnen \nDienstgeschäfte wie auch der Gesamtzeitraum, über den sich diese Geschäfte \nerstreckten, sind in diesem Zusammenhang grundsätzlich nicht von Bedeutung. \nDenn diese Umstände vermögen auch dann, wenn - wie vom Kläger im \nBerufungsverfahren in Bezug auf die von ihm durchgeführten Versorgungsflüge \nvorgetragen wurde - solche Dienstgeschäfte über ca. drei Jahre in regelmäßiger \nständiger Abfolge ausgeführt worden sind, an der fehlenden Verlegung seines Ortes \nder allgemeinen Dienstleistung ins Ausland, zumal einer solchen auf der Grundlage \neiner entsprechenden Personalmaßnahme, nichts zu ändern. Das dürfte selbst dann \nnoch gelten, wenn der Kläger nicht nur sehr oft, sondern nahezu täglich \nVersorgungsflüge der hier in Rede stehenden Art in nahezu unmittelbarer Abfolge \nvorgenommen und daneben praktisch keine oder kaum noch andere Aufgaben erfüllt \nhätte. So würde es selbst in einem solchen Extremfall nämlich (schon) an einem \nzumindest kurzen, etwa mit der i.d.R. vierzehntägigen Stationierungszeit der \nAWACS-Besatzungen vergleichbaren zusammenhängenden Daueraufenthalt in dem \nbetreffenden mit besonderen Erschwernissen und Gefahren verbundenen \n\"Krisengebiet\" fehlen. Vielmehr konnte der Kläger, wie die drei vom \nVerwaltungsverfahren erfassten Fälle zeigen, regelmäßig am gleichen Tage des \nHinflugs wieder nach Deutschland zurückkehren. Er wurde deshalb von den \nBelastungen und erschwerenden Besonderheiten i.S.d. § 2 AuslVZV, auf die auch \ndie Beklagte in ihrer Berufungserwiderung sinngemäß abgehoben hat, nicht in \nvergleichbarer Weise erfasst wie die bei den vorgeschobenen Einsatzbasen des \nVerbandes stationierten Soldaten. \n\n39\n\nDie vom Kläger unter Hinweis auf die Auffassung des Dienstältesten Deutschen \nOffiziers beim NATO F.-4. -Verband weiter geltend gemachte \"Unmittelbarkeit\" der \nvon ihm geleisteten Versorgungseinsätze betreffend die Nutzung besonderer \nFlugrouten sowie im Hinblick auf eine kostensparende und effiziente Erfüllung der \ngesamten NATO- bzw. UN-Mission hat für die Beantwortung der Frage, ob hier ein \neinzelnes Dienstgeschäft bzw. eine Vielzahl solcher (wiederkehrender) \nDienstgeschäfte oder aber eine besondere Verwendung i.S.d. § 58 a BBesG vorliegt, \nim Verhältnis zu den vom Senat zugrunde gelegten Abgrenzungskriterien keine \nentscheidende Relevanz. Entsprechendes gilt für die vom Kläger angeführten \nAuszeichnungen, die er für die Teilnahme am Auslandseinsatz der Bundeswehr im \nRahmen der IFOR- bzw. SFOR-Mission im ehemaligen Jugoslawien erhalten hat. \nDass der Kläger - in einem weiteren Sinne - von der Bundesrepublik Deutschland als \n\"Teilnehmer\" an diesen Friedensmissionen angesehen wurde, wie die ins Verfahren \neingeführten Urkunden aus 1996 und 1998 belegen, besagt nichts für die Auslegung \nund Anwendung der hier im Streit stehenden besoldungsrechtlichen Vorschriften. \n\n40\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO, der Ausspruch zur \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n41\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nach \n§ 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind. \n\n42\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2 GKG. \n\n43","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293568","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/1-a-3635-00","cited_norms":[{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130a","ref_norm":"130a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"AuslVZV 1995","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BRKG 2005","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293568","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293568","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/1-a-3635-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293568","retrieved":"2026-07-09 03:14:53.580718+00:00"}}