{"status":"available","doknr":"OLD293567","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0313.17B587.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-13","aktenzeichen":"17 B 587/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der \nSenat beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, geben keinen Anlass, den \nangefochtenen Beschluss abzuändern oder aufzuheben.\n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat in seinem Beschluss im Einzelnen dargelegt, dass \nund warum ein Abschiebungshindernis (im Sinne eines inlandsbezogenen \nVollstreckungshindernisses) in Bezug auf den Antragsteller zu 4.nicht glaubhaft \ngemacht worden ist. Die Antragsteller sind den dafür angeführten Argumenten mit \nder Beschwerde nicht substanziiert entgegen getreten. Allein der Umstand, dass eine \nOperation des Antragstellers zu 4. medizinisch indiziert und für den 24. März 2003 \ngeplant ist, führt nicht auf ein Abschiebungshindernis. Eine Abschiebung ist nicht \nschon dann rechtlich unmöglich, wenn eine bestimmte Art der Behandlung aus \nmedizinischen Gründen erforderlich ist. Vielmehr setzt ein krankheitsbedingtes \ninlandsbezogenes und deswegen auch im Verfahren ehemaliger Asylbewerber \ngegen die Ausländerbehörde zu prüfendes Abschiebungshindernis voraus, dass die \n(Weiter-)Behandlung einer Erkrankung gerade im Bundesgebiet unerlässlich ist und \nbei einer Beendigung des Aufenthalts mit nicht zu verantwortenden und deswegen \nnicht hinzunehmenden Auswirkungen auf die gesundheitliche Verfassung des \nAusländers gerechnet werden muss. \n\n4\n\nDafür wird in der Beschwerdebegründung nichts Substanziiertes vorgetragen. \nDie Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Antragsteller, die Operation sei für \nden Antragsteller zu 4. lebensnotwendig, findet in den vorliegenden ärztlichen \nStellungnahmen keine Stütze. In der Bescheinigung der Kinderärztin T. vom \n24. Januar 2003 heißt es insoweit lediglich, der Erfolg einer Hormonbehandlung \nbleibe \"abzuwarten, ebenfalls eine ggf. notwendige operative Korrektur.\" Die \namtsärztliche Bescheinigung vom 7. Februar 2003 lässt ebenfalls die Notwendigkeit \neiner sofortigen Operation nicht erkennen. Im Gegenteil findet sich dort die \nFeststellung, dass der \"Zeitpunkt einer ggf. notwendigen operativen Korrektur derzeit \nnicht festzulegen\" sei. Des Weiteren wird dem Antragsteller zu 4. \"Reise-/Trans-\nportfähigkeit, Flugreisetauglichkeit\" attestiert.\n\n5\n\nOb die Operation im Kosovo durchgeführt werden kann, ist für den vorliegenden \nFall nicht entscheidungserheblich, da es sich um ein zielstaatsbezogenes Hindernis \nhandelt, das allein vom Bundesamt zu prüfen wäre. \n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293567","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/17-b-587-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293567","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293567","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-13/17-b-587-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293567","retrieved":"2026-07-09 03:14:53.491008+00:00"}}