{"status":"available","doknr":"OLD293603","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.9A.B487.03G.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"9A B 487/03.G","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen, L. -N. -Allee 220, \n6. B. , wird beigeladen.\n\n2. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die vorläufige \nAnordnung des Antragsgegners vom 31. Januar 2003 wird wieder hergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt eine Gerichtsgebühr von 36,50 EUR und die außergerichtlichen \nKosten des Antragstellers. Der Beigeladene trägt seine Kosten selbst.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\n1. Der Landesbetrieb Straßenbau Nordrhein-Westfalen wird gemäß § 65 \nVerwaltungsgerichtsordnung - VwGO - beigeladen, weil seine rechtlichen Interessen \nals Unternehmensträger durch die Entscheidung in diesem Verfahren berührt \nwerden. Er hat auf die Abgabe einer Stellungnahme in diesem Verfahren \nverzichtet.\n\n3\n\n2. Der nach § 138 Abs. 1 Flurbereinigungsgesetz - FlurbG - i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO \nzulässige Antrag des Antragstellers, \n\n4\n\ndie aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs \ngegen die vorläufige Anordnung des Antragsgegners vom \n31. Januar 2003 wieder herzustellen,\n\n5\n\nist begründet. \n\n6\n\nDie nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu \nGunsten des Antragstellers aus. Das Interesse des Antragstellers, derzeit von einer \nVollziehung der angefochtenen vorläufigen Anordnung verschont zu bleiben, \nüberwiegt das öffentliche Interesse bzw. das Interesse des Beigeladenen an der \nsofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes, weil der Antragsgegner \nseiner ihm im Rahmen des § 36 Abs. 2 FlurbG obliegenden Beweissicherungspflicht \nnicht hinreichend nachgekommen ist. \n\n7\n\nNach § 88 Nr. 3 FlurbG kann auf Antrag der für das Unternehmen zuständigen \nBehörde die Flurbereinigungsbehörde eine vorläufige Anordnung gemäß § 36 FlurbG \nerlassen, wenn es aus dringenden Gründen erforderlich wird, vor der Ausführung \noder zur Vorbereitung und zur Durchführung von Änderungen des \nFlurbereinigungsplans den Besitz oder die Nutzung von Grundstücken oder die \nAusübung anderer Rechte zu regeln. Die Flurbereinigungsbehörde hat dabei nach \n§ 36 Abs. 2 FlurbG den Zustand des Grundstücks rechtzeitig festzustellen, soweit er \nfür die Ermittlung des Wertes und für die Bemessung der Entschädigung von \nBedeutung ist. \n\n8\n\nEs spricht Überwiegendes dafür, dass der Antragsgegner diesen Anforderungen \nnicht in hinreichendem Umfang gerecht geworden ist. Um den Wert, insbesondere \nden Tauschwert nach §§ 27 ff. FlurbG, des hier betroffenen Grundstücks des \nAntragstellers auch noch nach erfolgter Inanspruchnahme durch den Straßenbau \nund völliger Veränderung der Bodengestalt und -zusammensetzung genau \nnachvollziehen zu können, bedarf es aussagekräftiger Feststellungen des Zustandes \ndes Grundstücks. Da im Flurbereinigungsverfahren Q. bislang noch kein \nWertermittlungsrahmen aufgestellt worden ist, der unter Berücksichtigung der \nBesonderheiten des Verfahrens die Klassenmerkmale des Bodens und das \nWertverhältnis der Klassen untereinander sowie Zu- und Abschläge festlegt, genügte \nes nicht, dass der Antragsgegner zur Beweissicherung des Zustandes der hier \nbetroffenen Fläche einen Sachverständigen beauftragt hat, der ausschließlich die \nBodenzahlen des Grundstücks anhand des Ackerschätzungsrahmens nach dem \nGesetz über die Schätzung des Kulturbodens ermittelt hat. Nach Auffassung des \nsachverständig besetzten Gerichts ist das Ergebnis einer Bodenentnahme jedenfalls \nin Form einer genauen Beschreibung des Bodenprofils festzuhalten und in \ngeeigneter Weise zu dokumentieren sowie sind die weiteren wertbildenden Faktoren, \ndie im Wertermittlungsrahmen eventuell durch Zu- und Abschläge der Bodenklassen \nzu berücksichtigen sind, sorgfältig zu erfassen. Der alleinigen Ermittlung der \nBodenzahlen kommt im Hinblick auf eine Beweissicherung des \nGrundstückszustandes für die Wertermittlung keine ausreichende Aussagekraft zu. \nDenn die Bodenzahl ist lediglich eine Verhältniszahl, die die Unterschiede in dem \nReinertrag zum Ausdruck bringt, der bei gemeinüblicher und ordnungsgemäßer \nBewirtschaftung erzielt werden kann. Die reine Bodenzahl lässt keine weiterer \nRückschlüsse auf die genaue Zusammensetzung des Bodenprofils zu und erfasst \nauch nicht den Einfluss weiterer wertbildender Faktoren, wie z.B. besonders günstige \nbzw. ungünstige Temperatur- und Niederschlagsverhältnisse, ungünstige \nGeländeausformungen und Grundwasserverhältnisse, Besonderheiten des \nKleinklimas (Frost- und Hagelgefahr, häufiges Auswintern), Beeinträchtigungen durch \nbesondere Nachteile (Verunkrautung, Schädlingsbefall, äußere Einwirkungen, \nLeitungsrechte, öffentliche Beitragslasten). Insoweit müssen die Feststellungen des \nZustandes des Grundstücks nach § 36 Abs. 2 FlurbG jedenfalls so umfassend sein, \ndass der Wert der Fläche nach Aufstellung eines Wertermittlungsrahmen ohne \nProbleme in die entsprechende Ackerklasse eingeordnet werden kann, und \naußerdem die Feststellungen in einem eventuellen späteren Streit um die \nWertermittlung als taugliche Grundlage für eine Streitentscheidung dienen \nkönnen.\n\n9\n\nEine entsprechende Zustandsfeststellung im Sinne des § 36 Abs. 2 FlurbG ist \nhier auch noch vor Vollzug der in der vorläufigen Anordnung nach §§ 88 Nr. 3, 36 \nFlurbG geregelten Änderung der Besitz- und Nutzungsverhältnisse zu treffen \ngewesen, weil die Anordnung zum Zwecke des Straßenbaus erlassen worden ist und \nmit ihrer Umsetzung vollendete Tatsachen geschaffen worden wären. Denn der \nursprüngliche Zustand des in der vorgesehenen Trasse der Umgehungsstraße der B \n56 n liegenden Grundstücks des Antragstellers lässt sich nach einem Vollzug nicht \nmehr ausreichend rekonstruieren, mithin auch keine rechtswirksame Wertermittlung \nmehr vornehmen.\n\n10\n\nUngeachtet der obigen Ausführungen spricht auch Einiges dafür, dass die am \n13. und 14. Februar 2003 vom Sachverständigen durchgeführte Bodenschätzung zu \nBeanstandungen Anlass geben dürfte, da an den beiden Tagen und einigen Tagen \nzuvor unstreitig Minustemperaturen geherrscht haben und die notwendige so \ngenannte Fingerprobe daher allenfalls eingeschränkt möglich gewesen sein dürfte \nbzw. Verfälschungen des Probenergebnisses infolge der kalten Witterung jedenfalls \nnicht auszuschließen sind. \n\n11\n\nIm Übrigen - und ohne dass es hierauf im vorliegenden Verfahren noch ankäme - \nspricht nach Auffassung des Senats bei summarischer Prüfung Überwiegendes \ndafür, dass der Antragsgegner die Dringlichkeit der vorläufigen Anordnung zu Recht \nbejaht hat.\n\n12\n\nDer Beigeladene hat durch Schreiben vom 20. Januar 2003 die Besitzeinweisung \nin die Flächen für die Trasse B 56n (Ortsumgehung Q. ) beantragt. Der Erlass \nder entsprechenden vorläufigen Anordnung dürfte aus dringenden Gründen geboten \ngewesen sein. Dringend sind u.a. Maßnahmen, die der Sicherheit und Leichtigkeit \ndes Verkehrs und damit auch der Vermeidung von Unfallopfern dienen und mit \ndenen nicht mehr bis zum Erlass des Flurbereinigungsplanes und seiner Ausführung \ngewartet werden kann. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. \n\n13\n\nDie anstehende Straßenbaumaßnahme dient der Sicherheit und Leichtigkeit des \nVerkehrs sowie der Entlastung der Ortsdurchfahrt Q. . Nach den dem Gericht \nvorliegenden Verwaltungsvorgängen einschließlich des Planfeststellungsbeschlusses \nvom 25. August 2000 für den Ausbau und Neubau der Bundesstraße 56 (B 56n - \nOrtsumgehung Q. ) vom Bau-km 0+032,871 bis Bau-km 3+999,415 ist die \nOrtsdurchfahrt Q. der B 56 durch hohes Verkehrsaufkommen belastet. Die \ndurchschnittliche werktägliche Verkehrsstärke lag im Jahre 1990 bei 10.992 Kfz/24 h, \nim Jahre 1995 bei bereits 12.817 Kfz/24 h. Bis 2010 wird mit einem weiteren Anstieg \nder Verkehrsbelastung gerechnet. Das jetzige hohe Verkehrsaufkommen führt \nbereits aktuell zu erheblichen innerörtlichen Schadstoff- und Lärmbelastungen für die \nWohnbevölkerung, auch kommt es zu Verkehrsbehinderungen. Die planfestgestellte \nOrtsumgehung Q. soll ein erhebliches Verkehrsaufkommen, nämlich \ndurchschnittlich werktäglich 8.000 Kfz/24 h auf sich ziehen, wodurch sich die \nVerkehrsbelastung in der Ortsdurchfahrt Q. trotz allgemeiner Verkehrszunahme \nwerktäglich auf durchschnittlich 8.100 Kfz/24 h verringern wird. Durch die neue \nStraße wird die Ortsdurchfahrt Q. damit deutlich entlastet.\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 147 Abs. 1 FlurbG, § 154 Abs. 1 VwGO, \n§ 162 Abs. 3 VwGO. Der Berechnung liegt gemäß §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG ein \nStreitwert von 2.000,-- EUR zu Grunde.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293603","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/9a-b-487-03-g","cited_norms":[{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"FlurbG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293603","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293603","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/9a-b-487-03-g","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293603","retrieved":"2026-07-09 03:14:56.568006+00:00"}}