{"status":"available","doknr":"OLD293622","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.8A3189.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"8 A 3189/01.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Kläger gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts \nGelsenkirchen vom 27. Juni 2001 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens. Gerichtskosten \nwerden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Kläger sind türkische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie \nreisten nach eigenen Angaben am 17. September 1996 auf dem Luftweg in die \nBundesrepublik Deutschland ein und beantragten am 19. September 1996 die \nAnerkennung als Asylberechtigte.\n\n3\n\nBei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung durch das Bundesamt für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 20. September 1996 \nführte der Kläger zu 1. im Wesentlichen aus: Er habe das Gymnasium \nabgeschlossen. Zuletzt habe er im Gesundheitsministerium in Ankara als Büroleiter \nin der Postregistratur gearbeitet. Er sei Vorgesetzter von 5 Beschäftigten gewesen. \nAlle Türken im Ministerium hätten die Kurden beleidigt. Es sei zu einem Streit \ngekommen. Die Polizei habe ihn am Kopf geschlagen und die Nase gebrochen. Seit \ndieser Zeit könne er auf dem linken Ohr schlecht hören. \n\n4\n\nEr sei für das kurdische Volk aktiv gewesen. Er sympathisiere mit der HADEP, \nnachdem er zunächst Sympathisant der HEP gewesen sei. Als Beamter habe er \nnicht Mitglied der HADEP werden dürfen. Er habe die HADEP unterstützt und für sie \nin seiner Gemeinde geworben. Er habe den Kurden gesagt, sie sollten die HADEP \nwählen. Außerdem habe er einmal, am 23. Juni 1996, mit seiner Tochter, der Zeugin \nE. F. , am Kongress der HADEP in Ankara teil genommen. Während des \nKongresses sei eine türkische Flagge herunter geholt worden. Sie seien dann von \nPolizisten mitgenommen worden. Die Polizei habe von ihm wissen wollen, wer die \nFlagge herunter geholt habe. Er habe ihnen aber nichts sagen können. Er sei \ngeschlagen, beschimpft und festgenommen worden. Viele Personen, die am \nKongress teilgenommen hätten, seien getötet worden. Die Sicherheitskräfte hätten \nAngst vor der Presse gehabt. Deshalb hätten sie zuerst die Festgenommenen wieder \nfrei gelassen und anschließend getötet. Am 28. Juni 1996 sei er wieder freigelassen \nworden. Darauf hin sei er dann mit seiner Tochter nach Istanbul geflüchtet. Er habe \nseine Frau, die Klägerin zu 2., angerufen. Sie habe gesagt, dass bei ihnen zu Hause \nZivilpolizisten gewesen seien und nach ihnen gefragt hätten. \n\n5\n\nFrüher seien sie auch schon einmal angezeigt worden. Sie hätten Besuch von \nKurden aus Erzurum gehabt. Die Polizei habe dann nach diesen Kurden gefragt. Bei \neinem Zwischenfall, als die Zivilpolizei bei ihnen gewesen sei, habe sich ihr Sohn \nSalih mit heißem Wasser verbrannt, weil er Angst bekommen und den Kessel \numgeworfen habe. Seitdem habe er Sprachschwierigkeiten. \n\n6\n\nDie Klägerin zu 2. erklärte: Ihr Ehemann und ihre Stieftochter hätten sich für die \nHADEP eingesetzt. Es seien immer wieder irgend welche Leute zu ihnen nach \nHause gekommen. Sie hätten bei ihnen übernachtet. Wer die Leute gewesen seien, \nwisse sie nicht. Nachdem ihr Mann und ihre Tochter frei gelassen worden seien, \nseien sie zu Hause angerufen worden. Ihnen sei mitgeteilt worden, dass Freunde \nvon ihnen festgenommen worden seien. Deshalb seien beide nach Istanbul \ngeflüchtet. Kurze Zeit danach habe die Zivilpolizei geklingelt und nach ihnen gefragt. \nSie sei geschlagen worden. Dabei sei es dann zu der Verletzung des Sohnes \ngekommen. Man habe sie dann aufgefordert, dass sich ihr Ehemann bei der Polizei \nmelde. Ansonsten werde man sie mitnehmen. Danach hätten öfter Zivilpersonen vor \nihrem Haus gestanden. Sie seien zu ihnen gekommen und hätten nach dem \nAufenthalt ihres Ehemannes und ihrer Tochter gefragt. Danach habe ihr Mann \nangerufen. Sie habe ihm mitgeteilt, dass Freunde von ihm festgenommen worden \nseien. Diese seien verschwunden. Am Abend sei sie dann mit den Kindern in einen \nBus eingestiegen und nach Istanbul gefahren.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 27. Mai 1997 lehnte das Bundesamt die Anträge der Kläger ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und \nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Die Kläger wurden unter \nAndrohung der Abschiebung in die Türkei aufgefordert, die Bundesrepublik \nDeutschland innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des \nAsylverfahrens zu verlassen.\n\n8\n\nDie Kläger haben am 9. Juni 1997 Klage erhoben. Zur Begründung haben sie \nergänzend vorgetragen: Die Angaben bei der Anhörung seien unvollständig \ngewesen. Sie und ihre Tochter hätten nicht angegeben, dass sie neben der HADEP \nauch die PKK seit etwa 10 Jahren unterstützt hätten. Ihnen sei von \"guten \nFreunden\", und zwar von dem Zeugen J. D. , geraten worden, auf keinen Fall zu \nerwähnen, dass sie auch die PKK unterstützt hätten. Aus Angst hätten sie daher \nalles, was auf entsprechende Kontakte hindeuten könnte, verschwiegen. Der Kläger \nzu 1. habe an seinem Arbeitsplatz Medikamente abgezweigt, die er dann der PKK \nzur Verfügung gestellt habe. Die Klägerin zu 2. habe kurdischen Familien geholfen, \ndie nicht türkisch gesprochen hätten. Darüber hinaus hätten sie für die PKK \nPersonen versteckt. Die Tochter sei behilflich gewesen bei der Beschaffung von \nWohnungen für in der Illegalität lebende Personen, die von der PKK nach Ankara \ngeschickt worden seien. Sie habe sich jeweils als Ehefrau der Illegalen ausgegeben. \nUnter anderem der Zeuge X. , ein Schwager des Klägers zu 1., sei von den \nKlägern untergebracht bzw. versteckt worden.\n\n9\n\nBereits in der Vergangenheit sei der Kläger zu 1. in Verdacht geraten, \nMedikamente abzuzweigen. Er habe jeweils Ausreden finden können. Ende Juni \nnach dem HADEP-Kongress sei er von einem Arbeitskollegen gewarnt worden, er \nwerde nunmehr konkret verdächtigt. Dies sei neben der Teilnahme an dem Kongress \nder Grund gewesen, gemeinsam mit der Tochter unterzutauchen. Die Klägerin zu 2. \nsei bedroht worden, ihr und ihren Kindern werde etwas passieren, wenn der Kläger \nzu 1. nicht ergriffen werden könne. Die Sicherheitskräfte hätten gedroht, alle zu \nerschießen.\n\n10\n\nDer Kläger zu 3. habe dem Kläger zu 1. teilweise geholfen, Medikamente \nweiterzuleiten. Er sei in der Schule wegen seiner Volkszugehörigkeit wiederholt \nRepressalien der Lehrer und Mitschüler ausgesetzt gewesen. \n\n11\n\nNach der Flucht sei bei den Neffen und Cousins nach den Klägern gesucht \nworden. Auf die vorgelegten schriftlichen Zeugenaussagen des X. , GA Bl. 40, \nB. T. , GA Bl. 46, und N. Q. , GA Bl. 43, wird Bezug genommen.\n \nDie Kläger haben darüber hinaus eine Liste exilpolitischer Tätigkeiten überreicht, GA \nBl. 49. Der Kläger zu 1. sei in einem Bericht über eine prokurdische Demonstration \nder WAZ auf einem Foto zu erkennen.\n\n12\n\nIn der mündlichen Verhandlung sind die Kläger angehört worden. Der Kläger zu \n1. hat seinen Dienstausweis überreicht und erklärt: Er habe im Generalbüro des \nMinisteriums gearbeitet. Ihre Aufgabe sei es gewesen, die Post zu sortieren. Sie \nhätten auch Angelegenheiten bearbeiten und Briefe absenden müssen. Er habe \neinen gewissen Einfluss gehabt. Dieser sei auch vom Gesundheitswesen in der \nWeise honoriert worden, dass sie in Krankenhäusern und Apotheken bevorzugt \nworden seien. Das Ministerium habe in der Türkei - anders als wohl in Deutschland - \neinen großen eigenen Vorrat an Medikamenten. Er habe darauf einen \neigenständigen Zugriff gehabt. Er habe auch wohl mal Medikamente abgezweigt. \nEinmal - ca. ein halbes Jahr vor der Flucht - sei sogar die Polizei gekommen und \nhabe einen derartigen Vorwurf erhoben. Dabei sei es dann zu der Verletzung am \nKopf gekommen. Am gleichen Tag sei die Polizei bei ihnen zu Hause gewesen. \nWährend dieses Vorfalls habe sich ihr Sohn, der Kläger zu 4., mit kochendem \nWasser verbrannt. Er , der Kläger zu 1., habe Medikamente an die PKK weiter \ngegeben. Nach der Flucht habe seine Frau, die Klägerin zu 2., telefonisch berichtet, \ndass immer wieder Polizisten auftauchten und das Haus beobachteten. Sie hätten \nauch PKK-Leute bei sich zu Hause aufgenommen. Verletzte PKK-Leute hätten sie \nmit Hilfe seiner Frau, der Klägerin zu 2., zu Ärzten gebracht. Auch hätten sie direkt \nmit den Medikamenten den Leuten weiter geholfen. Ihre Tochter habe sich zum \nSchein als Ehefrau von PKK-Mitgliedern ausgegeben, um so als Ehepaar bestimmte \nWohnungen mieten zu können. \n\n13\n\nDie Klägerin zu 2. hat angegeben: Ihr Mann, der Kläger zu 1., habe ihm \nanvertraute Medikamente abgezweigt und sie mit nach Hause genommen. Nach dem \nHADEP-Kongress habe er sich nicht mehr nach Hause getraut. Er und seine Tochter \nseien fünf Tage lang festgehalten worden. Sie seien zu Hause telefonisch gewarnt \nworden, dass die frei gelassenen Personen erneut festgenommen werden könnten. \nNachdem beide geflüchtet seien, seien dann tatsächlich die Zivilpolizisten zu ihnen \nnach Hause gekommen. Sechs Monate vor dem Kongress sei der Kläger zu 1. im \nMinisterium geschlagen worden. Man habe ihm vorgeworfen, dass er Terroristen zu \nHause bei sich aufnehme und diese unterstütze. Zur gleichen Zeit sei es zu Hause \nzu einem Übergriff gekommen. Zwei oder drei Zivilpolizisten seien erschienen und \nins Haus gestürmt. Sie hätten sie geschlagen und dabei kochendes Wasser über \nihren Sohn, den Kläger zu 4., geschüttet. \n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung \nvom 27. Juni 2001, GA Bl. 91 ff., Bezug genommen.\n\n14\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n15\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Mai 1997 aufzuheben und die \nBeklagte zu verpflichten, \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen und \nfestzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 \nAbs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen \ndes § 53 AuslG vorliegen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n18\n\nDurch Urteil vom 27. Juni 2001 hat das Verwaltungsgericht die Klage im \nWesentlichen mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag der Kläger sei als \ngesteigertes Vorbringen unglaubhaft. Das Urteil wurde dem Prozessbevollmächtigten \nder Kläger am 20. Juli 2001 zugestellt.\n\n19\n\nAuf den am 2. August 2001 gestellten Antrag der Kläger hat der Senat die \nBerufung durch Beschluss vom 22. November 2002 zugelassen.\n\n20\n\nDie Kläger verweisen zur Begründung der Berufung auf ihre Angaben im \nerstinstanzlichen Verfahren und die Beweisangebote auf Vernehmung der benannten \nZeugen. Der Kläger zu 1. macht zudem geltend, dass er sich in \npsychotherapeutischer Behandlung befinde. Auf die vorgelegte Bescheinigung des \nDiplom-Psychologen T. vom 18. Dezember 2002, GA Bl. 179, nimmt der Senat \nBezug.\n\n21\n\nDie Kläger beantragen,\n\n22\n\ndas erstinstanzliche Urteil zu ändern und die \nBeklagte unter Aufhebung des Bescheids des \nBundesamts für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 27. Mai 1997 zu verpflichten, \n \nsie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie \nfestzustellen, dass hinsichtlich ihrer Personen die \nVoraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, \nhilfsweise festzustellen, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG \nvorliegen.\n\n23\n\nDie Beklagte und der Beteiligte stellen keinen Antrag.\n\n24\n\nDie Kläger zu 1. und 2. und 3. sind in der mündlichen Verhandlung am 12. März \n2003 angehört worden. Ferner sind die Zeugen D. , B. T. , ×. , Q. und die \nTochter der Kläger zu 1. und 2., E. F. , zum behaupteten Verfolgungsschicksal \nder Kläger vernommen worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift \nvom 12. März 2003 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- \nund Streitstandes wird auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und des Verfahrens \nder Tochter E. F. - 14 A K 3943/97.A VG Gelsenkirchen - sowie auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes in den Verfahren der Kläger \nund der Zeugen D. , ×. , Q. und E. F. verwiesen.\n\n25\n\nEntscheidungsgründe:\n\n26\n\nDer Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter \nder Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit \nhingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO); der Beteiligte hat auf die Ladung zum \nTermin verzichtet.\n\n27\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung der Kläger \nist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Die \nKläger haben weder einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a \nGG, dazu 1.) noch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen gemäß § 51 \nAbs. 1 AuslG oder auf die hilfsweise beantragte Verpflichtung zur Feststellung, dass \nAbschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen (dazu 2.). Auch die \nAusreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen \nBescheides sind rechtmäßig und verletzen die Kläger nicht in ihren Rechten \n(dazu 3.).\n\n28\n\n1. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Nach \nArt. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Eine Verfolgung ist dann \neine politische, wenn sie dem Einzelnen in Anknüpfung an seine politische \nÜberzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare \nMerkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen zufügt, die ihn \nihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit \nausgrenzen.\n\n29\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502, 961, 1000/86 -, BVerfGE 80, 315 \n(333 ff.). \n\n30\n\nEin Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter besteht nur dann, wenn der \nAsylsuchende geltend machen kann, dass er im Zeitpunkt der mündlichen \nVerhandlung - § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - bei einer Rückkehr in sein Heimatland \nvon politischer Verfolgung bedroht wäre, wenn ihm also zu diesem Zeitpunkt die \nRückkehr in die Heimat nicht zugemutet werden kann. Für die danach anzustellende \nPrognose gelten unterschiedliche Maßstäbe je nach dem, ob der Asylsuchende \nseinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender \npolitischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik \nDeutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl schon dann zu gewähren, \nwenn der Asylsuchende bei einer Rückkehr vor erneuter Verfolgung nicht \nhinreichend sicher sein kann. Hat der Asylsuchende sein Heimatland jedoch \nunverfolgt verlassen, so kann sein Asylanerkennungsbegehren nach Art. 16 a Abs. 1 \nGG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen \npolitische Verfolgung droht.\n\n31\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR \n147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341 (360); Beschluss vom \n10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 \n(344 ff.); BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -\n, NVwZ 1995, 391. \n\n32\n\nIm vorliegenden Fall ist der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen \nWahrscheinlichkeit zu Grunde zu legen, da die Kläger ihr Heimatland nicht auf der \nFlucht vor politischer Verfolgung verlassen haben (a). Bei Anwendung dieses \nMaßstabs droht den Klägern bei einer Rückkehr in die Türkei auch gegenwärtig keine \npolitische Verfolgung (b).\n\n33\n\na) Die Kläger sind im September 1996 nicht als politisch Verfolgte aus der Türkei \nausgereist. Sie haben ihr Land weder wegen erlittener noch wegen unmittelbar \nbevorstehender politischer Verfolgung verlassen. \n\n34\n\nEs ist Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor politischer \nVerfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten \neinen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich ergibt, dass ihm bei \nverständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den als selbst erlebt dargestellten \nEreignissen eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch \nlückenlos zu tragen. Die Beurteilung der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage des \nAsylbewerbers, eines Zeugen oder sonstigen Prozessbeteiligten ist Aufgabe des \nGerichts, die zum Wesen der richterlichen Rechtsfindung, vor allem der freien \nBeweiswürdigung, gehört. Auch in schwierigen Fällen ist der Tatrichter daher \nberechtigt und verpflichtet, den Beweiswert einer Aussage selbst zu würdigen. Dabei \nmuss er insbesondere die Persönlichkeitsstruktur, den Wissensstand und die \nHerkunft des Asylbewerbers berücksichtigen.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B \n239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38, 39; vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n36\n\nDiesen Anforderungen an den Vortrag eines Asylsuchenden genügen die Angaben \nder Kläger nicht. Sie sind unsubstantiiert und von Widersprüchlichkeiten geprägt, die \nauch durch die Anhörung der Kläger zu 1. bis 3. und die Vernehmung der Zeugen in \nder mündlichen Verhandlung nicht aufgelöst werden konnten.\n\n37\n\nDie Kläger haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie bei den türkischen Behörden \nin den Verdacht der Unterstützung der PKK geraten sind und deshalb oder wegen \ndes geschilderten Flaggenvorfalls auf dem HADEP-Kongress vor ihrer Ausreise aus \nder Türkei die von ihnen geschilderten Verfolgungsmaßnahmen erlitten haben bzw. \nvor drohender Verfolgung geflohen sind. Ihr Vortrag ist hinsichtlich ihres \nKerngeschehens widersprüchlich. Insbesondere haben sie den von ihnen \nbehaupteten Grund für die Ausreise unterschiedlich geschildert. Bei ihrer Anhörung \nvor dem Bundesamt haben die Kläger zu 1. und 2. sowie ihre Tochter, die Zeugin \nE. F. - im Folgenden Tochter bzw. Schwester -, in ihrem Asylverfahren im \nWesentlichen vorgetragen, der Kläger zu 1. und die Tochter seien nach dem Vorfall \nauf dem HADEP-Kongress am 23. Juni 1996 festgenommen, 5 Tage lang \nfestgehalten, geschlagen und gefoltert worden (siehe dazu unter aa)). Im \nKlageverfahren haben sie dann - nach einem gerichtlichen Hinweis auf die \nmangelnden Erfolgsaussichten in dem Klageverfahren der Tochter - behauptet, dass \ndie Angaben beim Bundesamt unvollständig gewesen seien und sie auch die PKK \nunterstützt hätten. Insbesondere habe es der Kläger zu 1. übernommen, an seinem \nArbeitsplatz Medikamente abzuzweigen, die er dann der PKK zur Verfügung gestellt \nhabe (siehe dazu unter bb)).\n\n38\n\naa) Das Vorbringen, der Kläger zu 1. und seine Tochter seien nach der \nTeilnahme an dem HADEP-Kongress festgenommen, 5 Tage lang fest gehalten, \ngeschlagen und gefoltert worden, ist auch in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat äußerst detailarm und inhaltsleer geblieben. Die Angaben des Klägers zu 1. \nund der Tochter lassen jegliche Einzelheiten vermissen. Sie haben deshalb nicht \nglaubhaft gemacht, in eigener Person Opfer dieses Vorgehens geworden zu sein. \nDie Schilderungen zum Hergang des Flaggenvorfalls, der anschließenden \nFestnahme und insbesondere zur fünftägigen Haftzeit mit Folter haben nicht \nerkennen lassen, dass sie über ein selbst erlebtes Schicksal berichteten. Jegliche \nunverwechselbaren Details, etwa zu dem konkreten Ort und den Umständen der \nFestnahme, der Haftzeit, den Schlägen und Folterungen, zu den Sicherheitskräften \nund ihrem Verhalten oder den Empfindungen des Klägers zu 1. oder der Tochter als \nOpfer fehlten gänzlich. Selbst auf Nachfrage gingen der Vortrag des Klägers zu 1. \nund die Aussage der Tochter im Wesentlichen nicht über die einstudiert wirkenden \nErklärungen hinaus, dass die Fahne herunter geholt worden, Slogans gerufen und \nsie anschließend verhaftet worden seien. Auch unter Berücksichtigung der \nPersönlichkeitsstruktur des Klägers zu 1. sind die unsubstantiierten Angaben und \nsein Aussageverhalten plausibel nur dahin zu erklären, dass er und seine Tochter \ntatsächlich nicht festgenommen und gefoltert worden sind.\n\n39\n\nAllerdings ist es auf dem 2. HADEP-Kongress zu Massenverhaftungen und \nanschließend auch zu Verurteilungen gekommen. Am 23. Juni 1996 hat ein \nmaskierter junger Mann in der Atatürk-Sporthalle während des Parteitages die \ntürkische Fahne eingeholt. Maskierte Personen haben daraufhin ein übergroßes Bild \ndes PKK-Vorsitzenden Öcalan aufgehängt. Nach Beendigung des Parteitages, am \n24. Juni 1996 morgens früh gegen 4.30 Uhr, sind ca. 70 Personen, darunter der \nParteivorsitzende, festgenommen worden. Gegen 49 Personen wurde ein \nErmittlungsverfahren eingeleitet, gegen 39 wurde Haftbefehl erlassen. Die Namen \nder Festgenommenen wurden zum Teil auch veröffentlicht. \n\n40\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n3. Februar 1998 an das VG Koblenz; Kaya, \nGutachten vom 26. Oktober 2000 an das VG \nDüsseldorf; Oberdiek, Gutachten vom 31. Dezember \n1999 an das VG Ansbach. \n\n41\n\nDer Senat unterstellt über diese Auskünfte hinaus gehend zwar als wahr, dass es am \n23. Juni 1996 - wie es der Kläger zu 1. und die Tochter erklärt haben - auch schon \nvor dem Ende der Veranstaltung zu Festnahmen gekommen ist. Beide haben zu den \nGeschehnissen im Zusammenhang mit dem Flaggenvorfall jedoch keine näheren \nAngaben gemacht. Sie haben weder Einzelheiten zum Einholen der Flagge \ngeschildert noch darüber berichtet, dass ein Bild von Öcalan aufgehängt worden ist. \nAuch sonst bieten die vorstehenden Erkenntnisse über den Ablauf des Vorfalls auf \ndem Kongress und die Festnahmen keinen Anhalt für die Richtigkeit der Angaben \ndes Klägers zu 1. und der Tochter. So hat der Kläger zu 1. angegeben, dass drei \nPersonen auf der Flucht getötet worden seien. Demgegenüber ist nach dem \nGutachten von Oberdiek nicht bekannt geworden, dass bei den Festnahmen \nPersonen zu Tode gekommen seien. Tote habe es zu diesem Zeitpunkt bei einem \nlandesweiten Hungerstreik gegeben. Hinzu tritt, dass nach den in der mündlichen \nVerhandlung zunächst gemachten Angaben des Klägers zu 1. der Anlass für seine \nFestnahme gar nicht der Flaggenvorfall, sondern die behauptete \nMedikamentenversorgung gewesen sein soll.\n\n42\n\nDie Angaben der Klägerin zu 2. bekräftigen die Zweifel an der Glaubhaftigkeit \ndieses Vortrags. Auch auf Nachfrage ihres Prozessbevollmächtigten zu den \nBesuchen der Sicherheitskräfte nach dem HADEP-Kongress blieb es bei dem \nunsubstantiierten Vortrag, dass sie, die Sicherheitskräfte, mehrfach gekommen \nseien, nach dem Kläger zu 1. und der Tochter gefragt und ihr, der Klägerin zu 2., \ngedroht hätten, sie an Stelle ihres Mannes mitzunehmen. Daneben verstrickte sie \nsich hierbei in den Widerspruch, dass es in diesem Zusammenhang zu dem Vorfall \ngekommen sei, bei dem ihr Sohn, der Kläger zu 4., sich mit heißem Wasser \nverbrannt habe. Diese Angaben sind nicht in Übereinstimmung zu bringen mit dem \nVortrag der Kläger zu 1. und 2. im Rahmen der Anhörung vor dem \nVerwaltungsgericht. Danach soll sich der Sohn selbst verletzt haben oder verletzt \nworden sein - insoweit besteht ein weiterer Widerspruch -, als die Polizei ca. ein \nhalbes Jahr vor dem Kongress bzw. der Flucht bei ihnen zu Hause gewesen sei.\n\n43\n\nDie übrigen Zeugen konnten zu diesem Sachverhaltskomplex aus eigener \nAnschauung keine Angaben machen. Der Zeuge T. hat jedoch bekundet, die \nPolizei habe ihm, als er 1998 in Ankara gewesen sei, unter anderem erzählt, dass \nder Kläger zu 1. und dessen Tochter nach dem Flaggenvorfall festgenommen \nworden seien. Diese Angaben sind jedoch wie die gesamte Aussage des Zeugen \nT. nicht glaubhaft (dazu noch unten). Es ist in keiner Weise nachvollziehbar, dass \ndie Polizei den Zeugen zur Wache mitgenommen haben will, um ihm dann im \nEinzelnen zu erzählen, welche Erkenntnisse über die angeblichen Aktivitäten der \nKläger vorliegen. Der Zeuge hat insoweit aber auf Nachfrage bestätigt, dass die \nPolizei ihm mehr erzählt als gefragt habe.\n\n44\n\nDie ebenfalls hierzu keine näheren Einzelheiten enthaltenden Angaben des \nKlägers zu 3., der zum Zeitpunkt der Ausreise auch erst 12 Jahre alt gewesen ist und \naus eigener Anschauung keine Angaben zu der behaupteten Festnahme machen \nkann, fügen sich insoweit zwar in den Vortrag der Kläger zu 1. und 2. und seiner \nSchwester ein. Aus den vorstehenden Erwägungen ist der Senat aber auch unter \nBerücksichtigung dieser Aussage nicht von der Richtigkeit der Angaben der Kläger \nüberzeugt.\n\n45\n\nbb) Hinsichtlich der geschilderten Unterstützungsleistungen für die PKK sind die \nAngaben der Kläger und der Tochter in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nebenfalls detailarm und inhaltsleer geblieben. Der Senat stuft diese erstmals im \nKlageverfahren gemachten Angaben als aus prozesstaktischen Gründen \ngesteigerten Vortrag und deshalb als nicht glaubhaft ein. Der Vortrag des Klägers zu \n1. erschöpfte sich insoweit im Wesentlichen in der Erklärung, dass er die PKK \nunterstützt habe, indem er sie mit Medikamenten versorgt, verletzte Personen \nuntergebracht und behandelt habe. Auch zu diesem Sachverhaltskomplex sind seine \nSchilderungen jedoch unsubstantiiert und vage geblieben. Sie lassen konkrete und \nnachvollziehbare Einzelheiten vermissen. Weder im Klage- noch im \nBerufungsverfahren haben die Kläger erklären können, auf welchem Weg der Kläger \nzu 1. in den Besitz der angeblich seit Jahren der PKK zur Verfügung gestellten \nMedikamente kommen konnte. In der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht hat die Klägerin zu 2. erklärt, der Kläger zu 1. sei für die \nVerteilung der Medikamente im Ministerium zuständig gewesen; die Medikamente \nseien ihm anvertraut worden. Der Kläger zu 1. hat angegeben, das Ministerium habe \neinen großen eigenen Vorrat an Medikamenten, die in normalen türkischen \nApotheken nicht erhältlich seien. Wenn diese Medikamente abgeschickt würden, \nmüssten sie durch sein Büro. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat der \nKläger erstmals erklärt, dass er auch zu Ärzten gegangen sei und sie gebeten habe, \nRezepte vorzubereiten. Die Medikamente seien von Firmenvertretern gekommen. \n\n46\n\nEs fehlt auch an einer plausiblen Darlegung, dass der Kläger zu 1. wegen der \nvermeintlichen Unterstützungshandlungen in das Blickfeld der Sicherheitskräfte \ngeraten sein könnte. So hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem \nSenat erklärt, dass es drei Ermittlungsverfahren und eine Verhaftung gegeben habe, \nweil er die PKK mit Medikamenten versorgt habe. Demgegenüber haben die Kläger \nbei ihrer Anhörung vor dem Verwaltungsgericht lediglich von einem Vorfall berichtet, \nbei dem es zu der Kopfverletzung des Klägers zu 1. gekommen sei. Abgesehen von \ndiesen Unstimmigkeiten ist nicht nachvollziehbar, dass der Kläger zu 1. noch bis Juni \n1996 im Gesundheitsministerium hätte arbeiten können, wenn er bereits \nvor Dezember 1995 bzw. Januar 1996 in den Verdacht geraten wäre, die PKK zu \nunterstützen, und insgesamt tatsächlich drei Ermittlungsverfahren gegen ihn \neingeleitet worden wären. Es besteht kein Anlass zu der Annahme, dass der Kläger \nzu 1. trotz mehrfacher Ermittlungen im Ministerium weiterhin im Wesentlichen \nunbehelligt tätig sein und Medikamente abzweigen konnte. Darüber hinaus ist der \neigentliche Anlass für die Festnahme des Klägers unklar geblieben. Nach seinen \nAngaben und denen seiner Tochter soll die Verhaftung nach dem Flaggenvorfall auf \ndem HADEP-Kongress erfolgt sein. Der Anlass für die Verhaftung soll aber die \nMedikamentenversorgung gewesen sein, obwohl ein Zusammenhang der Festnahme \nmit der Unterstützung für die PKK insoweit nicht dargelegt worden oder sonst \nerkennbar ist.\n\n47\n\nAuch die von den Klägern zu 2. und 3. vorgetragenen eigenen \nUnterstützungsleistungen sind nicht glaubhaft. Die Kläger hatten in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben, die Klägerin zu 2. habe \nverletzte PKK-Leute zu Ärzten gebracht und die Tochter habe sich zum Schein als \nEhefrau bestimmter PKK-Mitglieder ausgegeben, um so als Ehepaar Wohnungen \nmieten zu können. In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist lediglich davon \ndie Rede gewesen, dass die Tochter und der Kläger zu 3. die Personen, die die \nMedikamente abgeholt hätten, zum Busbahnhof begleitet hätten, um weniger \naufzufallen. Auch dieser Vortrag ist im Wesentlichen vage und unsubstantiiert \ngeblieben. Das Vorbringen wirkt vielmehr dahin gehend konstruiert, dass für die \nKläger zu 2. und 3. und die Tochter jeweils ein eigenes Verfolgungsschicksal \ngeschaffen werden soll. Allein der Kläger zu 3. hat mit der anschaulichen Schilderung \nder Misshandlung durch seinen Lehrer dem Senat den Eindruck vermittelt, dass er \nüber selbst Erlebtes berichtet. Insoweit besteht jedoch kein Anlass zu der Annahme, \ndass es sich um eine dem Staat zurechenbare Verfolgungshandlung gehandelt \nhaben könnte. \n\n48\n\nHinzu tritt, dass die Kläger zu 1. und 2. und die Tochter bei den Anhörungen vor \ndem Bundesamt zu dem angeblichen Kerngeschehen ihres Verfolgungsschicksals \nkeine Angaben gemacht haben. Die dafür gegebene Erklärung, der Zeuge D. habe \nihnen geraten, bei ihrer Anhörung die Unterstützung der PKK zu verschweigen, \nüberzeugt den Senat nach Anhörung der Kläger zu 1. und 2. und der Vernehmung \nder Zeugen D. und T. nicht. Zwar haben die Kläger und die Zeugen insoweit \nletztlich übereinstimmende Angaben gemacht. Gegen die Glaubhaftigkeit dieser \nAngaben spricht aber insbesondere, dass der Zeuge D. , der seit 1992 \nverschiedene Asylanträge gestellt hatte, einen Tag, nachdem er den Klägern \nangeblich den Rat gegeben haben will, die Hilfeleistungen für die PKK zu \nverschweigen, selbst einen Folgeantrag beim Bundesamt gestellt und in dem von \nihm überreichten anwaltlichen Schriftsatz vom 13. September 1996 sein \nVerfolgungsschicksal vor allem mit Unterstützungsleistungen für die PKK begründet \nhat. Es ist deshalb kein Grund dafür ersichtlich, weshalb dieser Zeuge die Kläger zur \ngleichen Zeit davon abgehalten haben könnte, ihre vermeintlich wahren Asylgründe \nzu nennen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen D. spricht auch, dass er sich \nim Einzelnen an das Gespräch mit dem Kläger zu 1. in der Wohnung des Zeugen \nT. erinnert haben will, aber nicht mehr wusste bzw. wissen wollte, dass er am \ndarauffolgenden Tag bei Bundesamt den Folgeantrag gestellt hat.\n\n49\n\nZu einer anderen Würdigung führt auch nicht die Aussage des Zeugen T. . \nSeine Angaben sind nicht glaubhaft. Er wirkte während der Vernehmung äußerst \nangespannt bzw. unsicher und hat dem Senat zwei völlig verschiedene Sachverhalte \ngeschildert. Zunächst hat er lediglich über Verwandtenbesuche des Klägers zu 1. \nbzw. der Kläger bei ihm berichtet und die Frage nach einer Übernachtung der Kläger \nbei ihm verneint. Erst auf Nachfrage des Prozessbevollmächtigten des Klägers zu 1., \nnachdem der Kläger zu 1. dem Zeugen deutliche Vorhaltungen gemacht hatte, \nerklärte er, er habe aus Angst verschwiegen, dass er die Kläger vom Flughafen \nDüsseldorf abgeholt, die Kläger in seiner Wohnung den Zeugen D. getroffen und \ndie Kläger bei ihm die erste Nacht vor der Stellung des Asylantrages verbracht \nhätten. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieses wechselnde Aussageverhalten ist \nnicht ersichtlich. Seine Begründungen, er habe Angst gehabt, etwas Unrechtes getan \nzu haben, weil er Asylbewerber gewesen sei, bzw. weil er so viele Menschen auf \neinmal noch nicht gesehen habe, überzeugen den Senat nicht. Der Senat hält auch \nden Erklärungsversuch des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht für plausibel, \nder Zeuge habe befürchtet, wegen eines Verstoßes gegen eine etwaige \nAufenthaltsbeschränkung noch nach 6 ½ Jahren zur Verantwortung gezogen zu \nwerden. Schließlich stimmen auch die Angaben des Klägers zu 1. und des Zeugen \nT. zu dem bzw. den Telefonanruf(en) vor bzw. nach der Einreise der Kläger nicht \nüberein. Der Kläger zu 1. hat erklärt, er habe den Zeugen T. mehrmals - sowohl \neinen Tag vor dem Abflug als auch am Abflugtag - angerufen, wobei er am \n17. September 1996 - also am Tag der Einreise - nicht persönlich mit ihm, dem \nZeugen T. , sondern mit einem Verwandten gesprochen habe, der den Zeugen \nbenachrichtigt habe. Demgegenüber hat der Zeuge T. ausgesagt, dass er von der \nEinreise der Kläger überrascht worden sei, die Kläger hatten ihn aus Düsseldorf \nangerufen und ihm gesagt, dass er sie abholen solle, und dies auch auf Nachfrage \ndes Prozessbevollmächtigten der Kläger nochmals bestätigt. Der Senat nimmt dem \nZeugen T. auch nicht seine Aussage ab, die Polizei habe ihn zur Wache \nmitgenommen und nach den Klägern befragt, nachdem er im Haus der Kläger nach \ndem Rechten habe schauen wollen. Für den Senat ist - wie dargelegt - nicht \nnachvollziehbar, dass Sicherheitskräfte dem Zeugen mehr über die Kläger erzählt \nhaben sollten, als dass er befragt worden ist.\n\n50\n\nAuch die Aussagen der Zeugen X. und Q. fügen sich zwar in den Vortrag \nder Kläger ein. Danach hat sich der Zeuge X. 1996 einmal wegen einer \nLebererkrankung zwei Wochen in Ankara aufgehalten. Bei seiner Rückkehr habe er \neinen Karton mit Medikamenten für die PKK mitgenommen, den die Tochter, die ihn \nzum Busbahnhof begleitet habe, vorbereitet habe. Nähere Angaben, die den Senat \nvon der Glaubhaftigkeit seiner Aussage und derjenigen der Kläger überzeugen \nkönnten, hat der Zeuge X. aber nicht gemacht. So hat er zwar ausgeführt, er sei \ndamals Milizionär gewesen und habe die Medikamente den erkrankten Leuten im \nGebirge gebracht. Er hat allerdings weder detaillierte Angaben zu dem äußeren \nAblauf der Medikamentenanforderung, -übernahme und -weitergabe gemacht noch \nauch dazu, wie er selbst dieses nach seiner Schilderung gefährliche Unternehmen \nempfunden hat. Seine knappen Angaben sind nach der Überzeugung des Senats \nnicht Ausdruck eigenen Erlebens, so dass der Senat davon ausgeht, dass auch die \nAussage des Zeugen X. nicht glaubhaft ist, zumal er ein Schwager des Klägers zu \n1. ist und somit ein besonderes Interesse an einem für die Kläger positiven Ausgang \ndes Asylverfahrens hat. Nichts Anderes gilt im Ergebnis auch für die Aussage des \nZeugen Q. , dessen Angaben ebenfalls jegliche Einzelheiten vermissen ließen. \n\n51\n\ncc) Die Kläger haben auch nicht wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit in der \nTürkei politische Verfolgung erlitten. Dass kurdische Volkszugehörige in der Türkei \nkeiner Gruppenverfolgung ausgesetzt sind, hat der Senat in ständiger \nRechtsprechung auch für den hier in Rede stehenden Zeitraum entschieden.\n\n52\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Juni 1997 - 25 A \n3631/95.A -; Urteil vom 28. Oktober 1998 - 25 A \n1284/96.A - und Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A \n1292/96.A -, Rdn. 28 ff. und vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -.\n\n53\n\nb) Die Kläger müssen auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit befürchten, bei \neiner Rückkehr in die Türkei in Anknüpfung an individuelle Merkmale oder Aktivitäten \nin asylerheblicher Weise verfolgt zu werden.\n\n54\n\nSie haben keine exilpolitischen Aktivitäten vorgetragen, die den Schluss \nzuließen, sie seien deshalb bei einer Rückkehr in die Türkei gefährdet. Nach der \nRechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich \nwahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch \nexponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten \nMasse abheben. \n\n55\n\nSenatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nA. IV. 2. c. (S. 62ff.).\n\n56\n\nNach diesem Maßstab ist das vorgetragene exilpolitische Engagement als niedrig \nprofiliert zu bewerten. Nach ihrem eigenen Vorbringen haben die Kläger zwar in der \nBundesrepublik Deutschland an verschiedenen Protestveranstaltungen etc. \nteilgenommen. Sie haben dabei jedoch nie eine Rolle übernommen, die sie aus der \nMasse vergleichbarer Aktivitäten anderer Teilnehmer hätten hervortreten lassen. \nAuch der Umstand, dass ein Foto, auf dem der Kläger zu 1. auf einer Demonstration \nzu sehen ist, in einer Ausgabe der WAZ abgedruckt worden ist, hebt ihn nicht in dem \ndargelegten Sinne von anderen Teilnehmern besonders ab. Eine Gefährdung des \nBetroffenen durch die Teilnahme an vergleichbaren Veranstaltungen besteht nach \nder zitierten Rechtsprechung selbst dann regelmäßig nicht, wenn ein Teilnehmer im \nRahmen der Berichterstattung hierüber zu Wort gekommen oder namentlich genannt \nworden ist.\n\n57\n\nDie Kläger haben auch wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit nach \nständiger Rechtsprechung des Senats nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung bei einer Rückkehr zu erwarten.\n\n58\n\nVgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -. \n\n59\n\nSie müssen schließlich auch nicht aus anderen Gründen damit rechnen, bei ihrer \nEinreise in die Türkei asylerhebliche Maßnahmen zu erdulden. So sind abgelehnte \nAsylbewerber nicht allein wegen der Durchführung eines Asylverfahrens bei ihrer \nEinreise in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevanter staatlicher \nVerfolgung ausgesetzt.\n\n60\n\nVgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -.\n\n61\n\n2. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 1 AuslG noch auf Feststellung von Abschiebungshindernissen nach \n§ 53 AuslG. Die Tatbestände dieser Vorschriften sind nicht erfüllt. Dies ergibt sich \naus den vorstehenden Ausführungen zu Art. 16 a Abs. 1 GG. In der Person des \nKlägers zu 1. besteht auch kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG.\n\n62\n\nNach der Rechtsprechung des Senats kann im Allgemeinen eine erhebliche \nkonkrete Gefahr im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wegen einer bei Rückkehr \nnotwendig werdenden medizinischen Behandlung nicht angenommen werden. Die \nmedizinische Grundversorgung der Bevölkerung ist durch das öffentliche \nGesundheitssystem und den sich ausweitenden Sektor privater \nGesundheitseinrichtungen - wenn auch nicht auf hohem Niveau - grundsätzlich \nsichergestellt. Wenn ein Asylbewerber jedoch substantiiert geltend macht, dass ihm \nbei einer Rückkehr in die Türkei schwerwiegende Gesundheitsgefahren drohen, die \nauf unzureichende medizinische Behandlungsmöglichkeiten zurückzuführen sind, ist \neine auf den Einzelfall bezogene detaillierte Sachverhaltsaufklärung erforderlich, die \nüber die zur medizinischen Versorgung in der Türkei allgemein vorliegenden \nErkenntnisse hinausgeht. Auch die Behandlung psychischer Erkrankungen ist \ngrundsätzlich möglich; nach Auskunft des Generalkonsulats in Istanbul sind \naußerdem Verfahrensweisen mit der Flughafenpolizei und dem medizinischen Dienst \nam Flughafen Istanbul abgesprochen, die nötigenfalls eine sofortige \nÜbernahme der Behandlung sicherstellen.\n\n63\n\nVgl. Senatsurteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4872/99.A -, S. 109 ff.\n\n64\n\nDie vorgelegte Bescheinigung des Diplom-Psychologen T. vom 18. Dezember \n2002 gibt keine Veranlassung, von den dargelegten Grundsätzen abzuweichen bzw. \nweitere Ermittlungen über die Behandelbarkeit einer Erkrankung des Klägers zu 1. in \nder Türkei anzustellen. Der Psychologe bescheinigt dem Kläger, sich seit dem \n7. Januar 2001 in psychotherapeutischer Behandlung zu befinden. Es handele sich \num eine schwere depressive Entwicklung als Folge eines Traumas mit vegetativer \nBegleitsymptomatik mit Magenbeschwerden und Schlafstörungen auf dem Boden \neiner unsicheren Persönlichkeitsstruktur. Durch die drohende Abschiebung habe sich \nder Zustand verschlechtert und es bestehe ein erhöhtes Suizidrisiko. Es bestehe die \nGefahr, dass sich aufgrund der Schwere der \"traumatischen Symptomatik (drohende \nAbschiebung mit Existenzängsten)\" der psychische Zustand verschlimmere und er \npsychisch dekompensiert oder sich sogar suizidiert. Eine Rückführung würde eine \nRetraumatisierung bedeuten und hätte irreversible Schäden zur Folge.\n\n65\n\nDie Aussagekraft dieser Bescheinigung ist bereits deshalb gemindert, weil der \nKläger zu 1. sich erst mehrere Jahre nach seiner Einreise in Behandlung begeben, \ntrotz der Therapie seit dem 7. Januar 2001 hierzu im Klageverfahren keine Angaben \ngemacht und auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am \n27. Juni 2001 etwaige psychische Probleme nicht geltend gemacht hat. Vor allem \naber lässt sich der Bescheinigung nicht entnehmen, von welchem Sachverhalt der \nTherapeut überhaupt ausgeht und dass er allgemein anerkannte Diagnosekriterien \nangewendet hat.\n\n66\n\nVgl. dazu Richtlinien für die psychologische und \nmedizinische Untersuchung von traumatisierten \nFlüchtlingen und Folteropfern, 3. Auflage, Bonn \n2001. \n\n67\n\nAuszugehen ist davon, dass ein komplexes psychisches Krankheitsbild einer \nobjektiven Befunderhebung nur eingeschränkt zugänglich ist. Für eine ärztliche oder \npsychologische Stellungnahme ist deshalb zumindest zu verlangen, dass sie \ntransparent und nachvollziehbar ist. Diesen Anforderungen genügt die \nBescheinigung nicht. Der Therapeut spricht pauschal von einer traumatischen \nSymptomatik. Es ist jedoch nicht ersichtlich, welche konkreten Erlebnisse in der \nTürkei der Kläger zu 1. dem Therapeuten geschildert haben könnte und welche \nBefundtatsachen dieser daraufhin seiner Behandlung zugrunde gelegt hat. Mangels \nanderer Anhaltspunkte besteht daher auch nach der vorgelegten Bescheinigung kein \nAnlass, von der oben getroffenen Einschätzung, dass die von dem Kläger im \nvorliegenden Verfahren geschilderten Übergriffe und damit die behaupteten \ntraumatischen Erlebnisse nicht glaubhaft sind, abzuweichen. Sofern nach der \nBescheinigung psychische Probleme wegen einer drohenden Abschiebung und nicht \nwegen der spezifischen Verhältnisse in der Türkei bestehen sollten, würde es sich \nnicht um ein - im vorliegenden Verfahren allein zu prüfendes - sogenanntes \nzielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis handeln. Vielmehr hätte hierüber die \nAusländerbehörde in einem etwaigen Vollstreckungsverfahren zu befinden.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 \n- 9 C 8.99 -, NVwZ 2000, 206.\n\n69\n\n3. Die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung finden ihre \nRechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 50 AuslG.\n\n70\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n71\n\n5. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n72","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293622","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/8-a-3189-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293622","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293622","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/8-a-3189-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293622","retrieved":"2026-07-09 03:14:58.343923+00:00"}}