{"status":"available","doknr":"OLD293621","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.8A2398.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"8 A 2398/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Klägerin einen \nAuskunftsanspruch begehrt hat. Insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 7. Mai 2002 wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 7. Mai 2002 \nauf die Berufung der Klägerin geändert.\n\nDie Beklagte zu 2. wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 18. Dezember \n2001 verpflichtet, die Wahl zur Vollversammlung der Niederrheinischen Industrie- \nund Handelskammer E. -X. -L. zu E. 2001 für ungültig zu erklären und \neine Wiederholungswahl anzuordnen.\n\nDie Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen die Beklagten.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Unternehmen im Bezirk der Beklagten zu 1. und wendet sich \ngegen die Wahl zur Vollversammlung der Niederrheinischen Industrie- und \nHandelskammer E. -X. -L. zu E. 2001.\n\n3\n\nDie Kammerzugehörigen wählen nach § 2 der Satzung der Niederrheinischen \nIndustrie- und Handelskammer E. -X. -L. zu E. vom 2. Dezember 1999 \n- Satzung - der Beklagten zu 1. vom 2. Dezember 1999 eine Vollversammlung, die \naus 82 unmittelbar gewählten Mitgliedern und bis zu 10 mittelbar zugewählten \nMitgliedern besteht. Die Mitglieder werden nach § 1 der Wahlordnung vom \n5. Dezember 2000 für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Aktiv wahlberechtigt sind \ndie Kammerzugehörigen, die nach ihrer Branchenzugehörigkeit in acht Wahlgruppen \neingeteilt sind. In jeder Wahlgruppe wird eine in § 7 der Wahlordnung vom \n5. Dezember 2000 festgelegte Anzahl von Mitgliedern der Vollversammlung gewählt. \nFür fünf Wahlgruppen sind Wahlbezirke gebildet worden, denen jeweils eine \nbestimmte Anzahl an Sitzen zugeordnet worden ist. Der Geschäftsführer der Klägerin \ntrat in der Wahlgruppe VI im Wahlbezirk Kreis L. als Kandidat an und wurde \ngewählt.\n\n4\n\nAm 5. Dezember 2000 wählte die Vollversammlung die Mitglieder des \nWahlausschusses sowie das Ehrenmitglied T. zu dessen Vorsitzenden nach \n§ 8 der Wahlordnung vom 24. Mai 1977, zuletzt geändert am 11. Dezember 1996 \n- Wahlordnung a.F. -.\n\n5\n\nIn dem nach § 9 der Satzung zugleich als amtliches Verkündungsorgan \ndienenden Mitteilungsblatt der Kammer \"Thema Wirtschaft\" erschien in der Ausgabe \nJuli/August 2001 die 3. Bekanntmachung des Wahlausschusses mit der \nBewerberliste für die Wahl zur Vollversammlung der Kammer 2001. In der gleichen \nAusgabe wurden mit Bild und Darstellung des Lebenslaufs vier \nVollversammlungsmitglieder vorgestellt, die Ende des Jahres 2000 durch mittelbare \nWahl in die Vollversammlung gewählt wurden bzw. nach Ausscheiden von \nVollversammlungsmitgliedern nachgerückt waren. Zwei von ihnen kandidierten bei \nder angefochtenen Wahl.\n\n6\n\nAm 7. September 2001 wurden die Wahlunterlagen versandt. In dem beigefügten \n\"Wegweiser für die Briefwahl IHK Wahl 2001\" wurde unter anderem ausgeführt, dass \nauf dem Stimmzettel stehe, wie die Stimme abgegeben werden könne (I.1.). Die \nStimme sei nur gültig, wenn die Hinweise auf dem Stimmzettel beachtet worden \nseien (II.2). Der Stimmzettel für die Wahlgruppe VI, Wahlbezirk Kreis L. , enthält \nden Hinweis:\n\n7\n\n\"Es sind 4 Vollversammlungsmitglieder zu wählen. \nNach § 13 der Wahlordnung sind Stimmzettel ungültig, \na)... \nc) in denen mehr Bewerber angekreuzt sind, als in dem \n Wahlbezirk der Wahlgruppe zu wählen sind,...\"\n\n8\n\nDie Frist zur Stimmabgabe lief am 5. Oktober 2001, einem Freitag, ab. Am \n8. Oktober 2001 fand die Auszählung durch und unter Aufsicht von Mitarbeitern der \nBeklagten zu 1. statt. Der Vorsitzende und ein weiteres Mitglied des \nWahlausschusses waren bei der Auszählung anwesend. Das Ergebnis der Wahl \nstellte der Wahlausschuss in seiner Sitzung am 22. Oktober 2001 fest. In der \nNovember-Ausgabe des Mitteilungsblattes wurde das Wahlergebnis bekannt \ngemacht. \n\n9\n\nMit Schreiben vom 8. November 2001 bat die Klägerin um Angaben zur \n- Anzahl der Wahlberechtigten gesamt\n- Anzahl der abgegebenen Stimmen gesamt\n- Wahlbeteiligung in % \n- Aufgliederung der vorgenannten Daten nach Wahlgruppen \n- Anzahl der Stimmen pro Kandidat, absolut und in % bezogen auf die jeweilige \n Wahlgruppe.\n\n10\n\nDie Beklagte zu 1. lehnte das Begehren unter dem 30. November 2001 mit der \nBegründung ab, dass ein über die Bekanntmachung nach § 14 Abs. 2 der \nWahlordnung hinaus gehender Anspruch nicht bestehe.\n\n11\n\nDurch ein am 3. Dezember 2001 bei der Beklagten zu 1. eingegangenes \nSchreiben legte die Klägerin Einspruch gegen die Wahl ein, mit dem sie folgende \nRügen erhob: Es sei nicht nachvollziehbar, nach welchen Kriterien die Wahlgruppen \naufgestellt worden seien; sie entsprächen jedenfalls nicht der Wirtschaftsstruktur im \nKammerbezirk. Es müsse überprüfbar sein, welche Überlegungen zur Einteilung der \nWahlgruppen geführt hätten. Die Kriterien müssten abstrakt definiert werden, bevor \nsie angewendet würden, und auf einen demokratischen Willensbildungsakt der \nVollversammlung zurückzuführen sein. Die Bildung der Wahlgruppen mit sehr \nunterschiedlichen Mitgliederzahlen führe zudem zu sehr unterschiedlichen \nBedingungen für Bewerber, die Wahlwerbung betreiben wollten. Damit wirkten sich \ndie unterschiedlich großen Wahlgruppen zwangsläufig auch auf die Wahlchancen \naus. Dies hätte bei der Bildung der Gruppen nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. \nDer Grundsatz der Gleichheit der Wahl sei verletzt worden, weil die Stimmen einen \nunterschiedlichen Erfolgswert hätten. Je unterschiedlicher der Erfolgswert der \nStimmen durch das Wahlsystem ausfalle, um so mehr müsse hierfür eine \nRechtfertigung vorliegen. Eine solche sei nicht erkennbar. Der Erfolgswert werde \nzusätzlich dadurch in Frage gestellt, dass die in die Vollversammlung unmittelbar \nGewählten weitere Mitglieder in die Vollversammlung hinzuwählen bzw. berufen \nkönnten. Für diese lediglich mittelbare Wahl bestehe keine Notwendigkeit und keine \nLegitimation durch das IHKG. Der Wählerwille könne so verfälscht werden, weil nicht \ngewählte Bewerber dennoch in die Vollversammlung aufgenommen werden könnten. \nIn der Wahlordnung fehle auch eine Bestimmung, nach der die Wahl von einem \nunabhängigen Gremium auf ordnungsgemäße Durchführung, auf das Vorhandensein \nrechtsstaatlicher Kriterien und deren Anwendung überprüft werde. Der Stimmzettel \nfür die Wahlgruppe VI genüge nicht den formalen Ansprüchen, die sich aus der \nWahlordnung ergäben. Die dortige Bestimmung, dass eine bestimmte Anzahl von \nKandidaten zu wählen sei, bezeichne nur eine Höchstzahl der zu wählenden \nPersonen. Es könnten aber auch weniger Kandidaten gewählt werden. Darauf sei \nweder auf den Stimmzetteln noch in den Wahlunterlagen hingewiesen worden.\n\n12\n\nNachdem der Wahlausschuss beschlossen hatte, dem Einspruch nicht \nabzuhelfen, fasste die Vollversammlung der IHK in der alten Zusammensetzung am \n11. Dezember 2001 den Beschluss, den Einspruch zurückzuweisen. Dies wurde der \nKlägerin durch ein als Widerspruchsbescheid bezeichnetes Schreiben vom \n18. Dezember 2001 mitgeteilt.\n\n13\n\nAm 16. Januar 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nergänzend vorgetragen: Die Wahlgruppeneinteilung sei rechtlich nicht hinreichend \nabgegrenzt worden. Die Begriffe \"Industrie\", \"Einzelhandel\", \"Verkehrsgewerbe\" und \n\"sonstige Dienstleistungsgewerbe\" seien rechtlich nicht eindeutig. Rechtswidrig sei \ninsbesondere die Tatsache, dass die Wahlgruppen I, II, III, VI und VII jeweils in 3 \nWahlbezirke unterteilt und den Bezirken sogar Sitze der Vollversammlung \nzugeordnet worden seien. Eine Begründung hierfür gehe aus der Wahlordnung nicht \nhervor. Der Erfolgswert einer Stimme sei dadurch nicht einmal innerhalb der \nWahlgruppe gewährleistet. Besondere Kriterien für die Aufteilung der Sitze auf die \nWahlbezirke gebe es nicht. Es liege deshalb Willkür vor. Der Hauptgeschäftsführer \nder Beklagten zu 1. habe mit seinem Rundschreiben vom 7. Dezember 2001 massiv \nin den Wahlkampf eingegriffen. Dieser Eingriff mache die Wahl rechtswidrig. § 14 der \nWahlordnung verstoße gegen das Demokratieprinzip und sei deshalb rechtswidrig. \nZur Bekanntgabe eines Wahlergebnisses gehöre die Mitteilung über die \nWahlbeteiligung und die Mitteilung der Stimmen, die jeder einzelne Bewerber \nerhalten habe. \n\n14\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n15\n\n1. die Beklagte zu 1. zu verurteilen, Auskunft zu \ngeben über \na) die Anzahl der Wählerstimmen insgesamt,\nb) die Anzahl der abgegebenen Stimmen gesamt,\nc) die Wahlbeteiligung in Prozenten, \nd) die Aufgliederung der vorgenannten Daten nach \nWahlgruppen, \ne) die Anzahl der Stimmen pro Kandidat, absolut und \nin Prozenten bezogen auf die jeweilige \nWahlgruppe.\n\n16\n\n2. die Beklagte zu 2. unter Aufhebung des \nBescheides vom 18. Dezember 2001 zu verpflichten, \ndie Wahl zur Vollversammlung im Jahre 2001 für \nungültig zu erklären und insoweit eine \nWiederholungswahl anzuordnen.\n\n17\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n18\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n19\n\nSie haben ergänzend vorgetragen, der Klägerin fehle für ihr Verlangen nach einer \ndetaillierten Auskunft das Rechtsschutzinteresse. Sie habe keinen selbständigen, \nvon der Wahlanfechtung unabhängigen Auskunftsanspruch. Die Forderung der \nKlägerin, die Wahlunterlagen vorzulegen, scheitere daran, dass der Wahleinspruch \nnicht ausreichend substantiiert sei und sich die gerichtliche Überprüfung auf \ndiejenigen Punkte beschränke, zu denen rechtzeitig und konkret Mängel des \nWahlverfahrens gerügt worden seien.\n\n20\n\nDie Bildung von Wahlgruppen und die Sitzverteilung seien keine Rechenaufgabe, \nsondern beruhten auf einer Wertung der wirtschaftlichen Verhältnisse des \nKammerbezirks. Insoweit bestehe ein Gestaltungsspielraum. Nach der allgemeinen \nErfahrung der Industrie- und Handelskammern sei dazu eine Kombination aus der \nZahl der Unternehmen und ihren Gewerbeerträgen bzw. \nGewerbesteuermessbeträgen am besten geeignet, im vorliegenden Fall noch ergänzt \num die Zahl der Beschäftigten (Arbeitnehmer und Auszubildende). Diese drei \nAspekte ergänzten sich gegenseitig und garantierten, dass die Vollversammlung ein \nSpiegelbild der Bezirkswirtschaft sei. \n\n21\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und ausgeführt: Die Klägerin \nhabe keinen Anspruch auf Auskunft über die näheren Einzelheiten des \nWahlergebnisses. Eine Rechtsgrundlage für einen Anspruch auf detaillierte \nAuskünfte sei nicht ersichtlich. Die Klägerin könne sich insbesondere nicht mit Erfolg \nauf die Erwägung stützen, die verlangten Auskünfte dienten dem \nWahlprüfungsverfahren. Neue Anfechtungsgründe könne die Klägerin auf die \nverlangten Angaben nicht stützen. Gegenstand der Klage sei nicht unmittelbar die \nGültigkeit der angefochtenen Wahl, sondern der auf den Einspruch hin ergangene \nBescheid. Daraus ergebe sich zugleich, dass der allgemeine Grundsatz des \nWahlprüfungsrechts zu beachten sei, der das Verwaltungsgericht auf die Prüfung der \ninnerhalb der Einspruchsfrist vorgetragenen Einspruchsgründe beschränke. Die \nrechtzeitig erhobenen Rügen der Klägerin zur Wahl seien unbegründet.\n\n22\n\nAuf den Antrag der Klägerin hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom \n21. November 2002 zugelassen.\n\n23\n\nDie Klägerin bezieht sich zur Begründung der Berufung auf ihr bisheriges \nVorbringen und führt ergänzend aus: Der unterschiedliche Erfolgswert auch \ninnerhalb der Wahlgruppen zeige sich besonders in der Wahlgruppe VI. Gründe \ndafür, Wahlbezirke nicht für alle Gruppen zu bilden, seien nicht gegeben. Der Grund \nfür die Aufteilung in Wahlbezirke sei sachfremd, weil er mit der Neuordnung der \nKammerbezirke - E. , Kreis X. und Kreis L. - zusammenhänge.\n\n24\n\nDie in der Wahlordnung niedergelegten Kriterien seien bei der Sitzverteilung auf \ndie einzelnen Wahlgruppen fehlerhaft angewendet worden. Die Beklagte zu 1. habe \nwertend eingegriffen, indem sie die Gewerbeerträge doppelt in Anrechnung gebracht \nhabe und weitere Kriterien wie z.B. Ausbildungsverhältnisse, \nSozialversicherungspflichtigkeit der Beschäftigten oder Umsatz berücksichtigt habe. \nHierzu fehle eine Legitimation durch die Wahlordnung. Dass in der Vollversammlung \nvom 5. Dezember 2000 die Wahlordnung ohne jeden Hinweis auf die zusätzlichen \nKriterien zur Abstimmung gestellt worden sei, könne nur als bewusst verkürzende \nInformationspolitik gedeutet werden. Wegen der weiteren Einwände der Klägerin zu \nden bei der Sitzverteilung berücksichtigten Kriterien sowie zu der Berechnung der \nSitzverteilung und den unterschiedlichen Erfolgswerten der Stimmen wird auf den \nSchriftsatz der Klägerin vom 25. Februar 2003, Bl. 130 ff. der Gerichtsakte, Bezug \ngenommen.\n\n25\n\nEine Zuwahl von vier Personen sei mittlerweile erfolgt. Sie stammten, wie zu \nerwarten gewesen sei, alle aus E. . Zwei davon hätten kandidiert, seien aber \nnicht gewählt worden. Die Wahl des Vorsitzenden des Wahlausschusses stehe nicht \nmit der gültigen Wahlordnung in Einklang. Die Wahlordnung a.F. schreibe vor, dass \nzum Vorsitzenden möglichst ein Mitglied des Präsidiums gewählt werden solle. \nDieses könne nur ein Vollversammlungsmitglied sein. Ausweislich der Niederschrift \nder 4. Sitzung des Wahlausschusses am 11. Dezember 2001 seien neben dem \nVorsitzenden, der entgegen der Wahlordnung gewählt worden sei, nur vier weitere \nMitglieder anwesend gewesen. Der Ausschuss sei somit nicht beschlussfähig \ngewesen.\n\n26\n\nHinsichtlich des Antrags der Klägerin auf Erteilung von detaillierten Auskünften \nhaben die Beteiligten den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung \nübereinstimmend für in der Hauptsache erledigt erklärt.\n\n27\n\nDie Klägerin beantragt nunmehr,\n\n28\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 7. Mai 2002 zu ändern und die \nBeklagte zu 2. unter Aufhebung des Bescheides \nvom 18. Dezember 2001 zu verpflichten, die \nWahl zur Vollversammlung der \nNiederrheinischen Industrie- und \nHandelskammer E. -X. -L. zu E. im \nJahre 2001 für ungültig zu erklären und insoweit \neine Wiederholungswahl anzuordnen.\n\n29\n\nDie Beklagte zu 2. beantragt,\n\n30\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n31\n\nZur Begründung führt sie aus, es gehöre zu den allgemeinen, in ständiger \nRechtsprechung bestätigten Wahlrechtsgrundsätzen, dass sich die gerichtliche \nNachprüfung von Wahlen auf die konkret, substantiiert und fristgerecht \nvorgetragenen Wahleinsprüche beschränke. Das Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 26. Juni 2002 - 6 C 21.01 -, GewArch 2002, 432, \nkönne daher nur als \"Ausreißer\" bezeichnet werden. Die Klägerin verkenne, dass es \nsich nicht um politische Wahlen, sondern um gebündelte Gruppenwahlen handele. \nDer Gesetzgeber habe bewusst einen weiten Rahmen für die Wahlordnung \nvorgegeben, um den wirtschaftlichen Besonderheiten der Kammerbezirke gerecht zu \nwerden. Die in der Wahlordnung vom 5. Dezember 2000 neu geregelte Sitzverteilung \nnach nur vier Jahren zeige, wie stark der Strukturwandel im Kammerbezirk gewesen \nund wie schnell und genau ihm die Wahlordnung gefolgt sei, damit die \nVollversammlung ein Spiegelbild der gewerblichen Wirtschaft bleibe. Die \nSitzverteilung folge dabei eng den statistischen Daten, soweit dies möglich sei. \n\n32\n\nDie Aufteilung in Wahlbezirke hänge mit den Besonderheiten einer \nPersönlichkeitswahl zusammen. Die aufgeteilten Wahlgruppen seien sehr groß. In \nder Regel erfolge keine Wahlwerbung der Kandidaten. Nach Möglichkeit solle jedoch \nein Großteil der Wähler die Bewerber kennen. Dies werde durch die Bildung von \nWahlbezirken wesentlich gefördert. Alle Flächenkammern hätten solche Wahlbezirke \ngebildet, weil damit zugleich den Besonderheiten des Kammerbezirks Rechnung \ngetragen und die Spiegelbildlichkeit in der Zusammensetzung der Vollversammlung \nnoch verfeinert werde. Die nicht aufgeteilten Wahlgruppen seien so überschaubar, \ndass die Bildung von Wahlbezirken nicht notwendig sei und vor allem die Zahl der \nauf sie entfallenden Sitze zu klein würde. Erfahrungsgemäß verringere sich dann die \nWahlbeteiligung. Bei der Abgrenzung liege es nahe, auf die wirtschaftlichen \nSchwerpunkte des Bezirks zurückzugreifen, wie sie auch im Namen der IHK zum \nAusdruck kämen. Eine Ungleichbehandlung scheide schon deshalb aus, weil für \nWahlgruppen und Wahlbezirke derselbe Maßstab gelte. Die Beanstandungen zum \nStimmzettel seien auch deshalb unbegründet, weil es sich durchweg um erfahrene \nKaufleute handele, die schon mehrfach an Kammerwahlen teilgenommen hätten und \ndie zitierte Formulierung nicht missverstünden. \n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren hinsichtlich des Auskunftsanspruchs in der \nHauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren \neinzustellen und das angefochtene Urteil für wirkungslos zu erklären (entsprechend \n§ 92 Abs. 3 Satz 1, § 173 VwGO, § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).\n\n36\n\nIm Übrigen ist die vom Senat zugelassene und auch sonst zulässige Berufung \nbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen. Die Klage \nist zulässig (I.) und begründet (II.). \n\n37\n\nI. Die von der Klägerin als wahlberechtigte Kammerzugehörige (§ 2 Abs. 1 \nWahlordnung vom 5. Dezember 2000) gegen die Zurückweisung ihres Einspruchs \ngegen die Wahl zur Vollversammlung 2001 erhobene Klage ist zulässig. \n\n38\n\n1. Die Klage ist insoweit zutreffend gegen die Beklagte zu 2. gerichtet worden. Es \nhandelt sich bei der Klage betreffend die Gültigkeit einer Kammerwahl nach \ngefestigter Rechtsprechung um eine Verpflichtungsklage, so dass die Klage gemäß \n§ 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW gegen die Behörde zu \nrichten ist, die den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat bzw. erlassen \nsoll.\n\n39\n\nVgl. Urteil vom 5. September 1980 - 15 A \n538/79 -, OVGE 35, 75 (77) m.w.N; vgl. auch VGH \nBad. Württ., Vorlagebeschluss vom 2. Dezember \n1997 - 9 S 785/95 -, GewArch 1998, 65 (66). \n\n40\n\nNach der Wahlordnung der Beklagten zu 1. ist danach die Vollversammlung die \nrichtige Beklagte. Der Wahlausschuss kann nach § 15 Abs. 2 der Wahlordnung \neinem Einspruch gegen die Wahl abhelfen, andernfalls entscheidet hierüber die \nVollversammlung in der alten Besetzung. Diese Regelung erfasst nur den Fall, dass \ndie alte Vollversammlung über den Einspruch vor der Konstituierung der neu \ngewählten Vollversammlung entscheidet. Eine Beteiligung der Vollversammlung der \nabgelaufenen Wahlperiode in der damaligen Zusammensetzung kommt \ndemgegenüber im derzeitigen Verfahrensstadium nicht mehr in Betracht. Zur \nUngültigerklärung der Wahl und Anordnung einer Wiederholungswahl kann nur die \nneue Vollversammlung verpflichtet werden.\n\n41\n\nDass die Klage zunächst nicht gegen die Beklagte zu 2., sondern allein gegen \ndie Beklagte zu 1. als Rechtsträger gerichtet war, ist unschädlich. Nach § 78 Abs. 1 \nNr. 1 Halbsatz 2 VwGO genügt zur Bezeichnung des richtigen Beklagten die Angabe \nder Behörde. Für den hier einschlägigen Fall, dass nach § 78 Abs. 1 Nr. 2 VwGO \ni.V.m. § 5 Abs. 2 Satz 1 AG VwGO NRW die Klage gegen die Behörde zu erheben \nund statt dessen die Körperschaft verklagt worden ist, gilt entsprechend, dass zur \nBezeichnung der Behörde die Angabe ihrer Körperschaft ausreicht. Die Bezeichnung \ndes Beklagten kann von Amts wegen richtig gestellt werden.\n\n42\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. März 1991 - 22 A \n871/90 -, NJW 1991, 2586; Meissner, in: \nSchoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, § 78 \nRdnr. 58.\n\n43\n\n2. Die Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO) der Klägerin folgt aus ihrer \nEinspruchsberechtigung. Als Kammerzugehörige hat sie ein rechtliches Interesse \ndaran, dass die Wahl ordnungsgemäß durchgeführt und nicht durch Wahlmängel \nbeeinflusst worden ist. Unerheblich ist, ob die Klägerin geltend machen kann, durch \ndie von ihr behaupteten Wahlfehler in eigenen Rechten verletzt worden zu sein. \nDenn das Wahlanfechtungsverfahren dient nicht in erster Linie dem individuellen \nRechtsschutz des einzelnen Wählers oder Wahlbewerbers, sondern dem Schutz des \nobjektiven Wahlrechts. Eine § 101 Abs. 1 Halbsatz 2 Handwerksordnung \nentsprechende Regelung, dass sich jeder Kammerzugehörige bei den Wahlen zur \nVollversammlung nur gegen die Wahl von Mitgliedern seiner eigenen Wahlgruppe \nwenden kann, enthält weder das IHKG noch die Wahlordnung.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1980, \na.a.O., S. 78 f.; VG Berlin, Urteil vom 7. Oktober \n1981 - 4 A 162/80 -, UA S. 6 f.; VG Karlsruhe, Urteil \nvom 11. April 2002 - 9 K 778/01 -, juris; \nFrentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6.Aufl. 1999, § 5 Rdnr. \n80. \n\n45\n\n3. Der Zulässigkeit der Klage steht auch nicht entgegen, dass das vorgeschriebene \nVorverfahren (§ 68 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 VwGO) nicht durchgeführt worden ist. Der \nEinspruch der Klägerin ist kein Widerspruch gegen die Feststellung des \nWahlergebnisses; er hat ein eigenständiges Verwaltungsverfahren erst eingeleitet. \nDie Notwendigkeit zur Durchführung eines Vorverfahrens ist auch nicht wegen der \ninsoweit unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung entfallen.\n\n46\n\nVgl. VGH Bad. Württ., Urteil vom 23. Juli 1998 - 8 \nS 3189/96 -, NVwZ-RR 1999, 431 (432); VG \nKarlsruhe, a.a.O. \n\n47\n\nVon der Durchführung des Vorverfahrens kann allerdings nach ständiger \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts aus Gründen der Prozessökonomie \nabgesehen werden, wenn sich der Beklagte auf die Klage sachlich eingelassen und \nderen Abweisung beantragt hat. Entscheidend ist dabei, ob dem Zweck des \nVorverfahrens bereits Rechnung getragen ist oder sich sein Zweck ohnehin nicht \nmehr erreichen lässt. Die Durchführung des Vorverfahrens ist von vornherein \nzwecklos, wenn erkennbar keine Änderung der angefochtenen Entscheidung \nherbeigeführt werden könnte.\n\n48\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. April 1994 - 11 C \n2.93, NVwZ-RR 1995, 90; VGH Bad.Württ., Urteil v. \n23. Juli 1998, a.a.O., S. 432.\n\n49\n\nSo liegt der Fall hier. Die Beklagte zu 2. hat sich auf die Klage eingelassen, ohne das \nfehlende Vorverfahren zu rügen, und ist der Klage mit Gründen entgegengetreten, \naus denen deutlich wird, dass ein Vorverfahren zu keinem anderen Ergebnis geführt \nhätte. \n\n50\n\nII. Die Wahlanfechtungsklage ist begründet. Der angefochtene Bescheid ist \nrechtswidrig. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zu 2., \ndie Ungültigkeit der Wahl zur Vollversammlung 2001 festzustellen und eine \nWiederholungswahl anzuordnen (§ 113 Abs. 5 S.1 VwGO).\n\n51\n\n1.\nNach § 14 Abs. 2 der Wahlordnung stellt der Wahlausschuss das Wahlergebnis fest. \nEinsprüche gegen die Feststellung des Wahlergebnisses sind nach § 15 Abs. 1 der \nWahlordnung zulässig. Nähere Voraussetzungen für die Begründetheit eines \nEinspruchs nennt die Wahlordnung nicht. Für die Regelung des Wahlrechts und des \nWahlprüfungsrechts hat § 5 des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der \nIndustrie- und Handelskammern vom 18. Dezember 1956 (BGBl. I 920) zuletzt \ngeändert durch Art. 6 des Neunten Euro-Einführungsgesetzes vom 10. November \n2001 (BGBl. I 2992) - IHKG - dem Satzungsgeber weitgehende Gestaltungsfreiheit \neingeräumt. Zu beachten sind aber die Grenzen, die sich aus den allgemeinen \nWahlrechtsgrundsätzen ergeben.\n\n52\n\nFrentzel/Jäkel/Junge, a.a.O. § 5 Rdnr. 28.\n\n53\n\nOb im Hinblick auf das Demokratieprinzip eine einschränkende Auslegung des § 15 \nAbs. 1 der Wahlordnung dahin geboten ist, dass nur ein Verstoß gegen wesentliche \nWahlvorschriften, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden kann, zur \nUngültigkeit der Wahl führt, kann letztlich dahin stehen. Dafür spricht allerdings, dass \nder Bestandsschutz einer gewählten Vertretung es ausschließt, Wahlfehler einfacher \nArt und ohne jedes Gewicht ohne Weiteres zum Wahlungültigkeitsgrund zu erheben. \nDer Eingriff in die Zusammensetzung einer gewählten Vertretung durch eine \nwahlprüfungsrechtliche Entscheidung muss vor diesem Bestandserhaltungsinteresse \ngerechtfertigt werden. Je tiefer und weiter die Wirkungen eines Eingriffs in die \nZusammensetzung einer gewählten Vertretung reichen, desto schwerer muss der \nWahlfehler wiegen, auf den dieser Eingriff gestützt wird. \n\n54\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 BvF \n1/00 -, NJW 2001, 1048 (1051 f.).\n\n55\n\nIm vorliegenden Verfahren liegt jedenfalls ein Verstoß gegen wesentliche \nWahlvorschriften vor, durch den das Wahlergebnis beeinflusst werden konnte.\n\n56\n\n2.\nRechtsgrundlage für die angefochtene Wahl ist § 5 IHKG in Verbindung mit § 2 \nAbs. 1 der Satzung der Niederrheinischen Industrie- und Handelskammer E. -\nX. -L. zu E. vom 2. Dezember 1999 sowie der Wahlordnung. Danach wählen \ndie Kammerzugehörigen in gleicher, allgemeiner, unmittelbarer und geheimer Wahl \n82 Mitglieder der Vollversammlung, während bis zu weitere 10 Mitglieder in \nmittelbarer Wahl von den unmittelbar gewählten Vollversammlungsmitgliedern \ngewählt werden können, § 1 der Wahlordnung. \n\n57\n\nDie Wahl zur Vollversammlung der IHK ist nicht - wie die Klägerin meint - schon \ndeshalb ungültig und zu wiederholen, weil die der Wahlordnung zu Grunde liegende \nVorschrift des § 5 Abs. 3 IHKG verfassungswidrig (dazu 2.2.) oder die Wahlordnung \nder Beklagten zu 1. wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig (dazu 2.3.) \nwäre. Die Wahl leidet jedoch an einem ergebnisrelevanten Wahlfehler (dazu 2.4.). \nDies führt zur Verpflichtung der Beklagten zu 2., die Wahl für ungültig zu erklären und \neine Wiederholungswahl anzuordnen.\n\n58\n\n2.1.\nDie Prüfung des Senats ist dabei nicht auf die von der Klägerin innerhalb der \nEinspruchsfrist vorgebrachten Gründe beschränkt. § 15 der Wahlordnung enthält \nkeine materielle Präklusionsvorschrift, die das Einspruchsrecht des Wahlberechtigten \nauf rechtzeitig vorgebrachte Einspruchsgründe begrenzt. Nach seinem Wortlaut \nbestimmt § 15 Abs. 1 der Wahlordnung lediglich die Einspruchsfrist. Anhaltspunkte \nfür eine Präklusionsregelung ergeben sich daraus nicht. Der Vorschrift lässt sich \nnicht entnehmen, dass nach Ablauf der Einspruchsfrist erhobene Einwendungen \nkeine Bedeutung für die Wahlprüfung haben und dass im gerichtlichen Verfahren \nnicht auch solche Gesichtspunkte geprüft werden dürfen, auf die sich der jeweilige \nKläger nicht gestützt hat. Sinn und Zweck der Bestimmung erfordern auch unter \nBerücksichtigung der Sicherung der Funktionsfähigkeit der Vollversammlung der IHK \nkeine Auslegung dahin, dass nicht innerhalb der Einspruchsfrist substantiiert geltend \ngemachte Gründe für eine Wahlanfechtung präkludiert sind. Die Wirksamkeit der \nBeschlüsse der Vollversammlung wird durch den Einspruch nämlich nicht berührt, \nsolange die Bestellung der Vollversammlungsmitglieder nicht rechtskräftig für \nungültig erklärt worden ist. \n\n59\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 1998 - 1 \nC 7.98 -, BVerwGE 108, 169 (176 f.).\n\n60\n\nHätte die Wahlordnung einem gleichwohl noch bestehenden Interesse an der \nraschen und verbindlichen Klärung der Zusammensetzung des Vertretungsorgans \nentscheidendes Gewicht beimessen und daher in einem bestimmten Umfang eine \nPräklusion anordnen wollen, hätte dies angesichts der Tragweite einer solchen \nRegelung eindeutig und unmissverständlich in der Wahlordnung angeordnet werden \nmüssen. Dies gebieten einerseits die subjektiven Rechte des \nAnfechtungsberechtigten und andererseits die rechtsstaatlichen Grundsätze der \nRechtssicherheit und Rechtsklarheit.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 6 C \n21.01 -, GewArch 2002, 432 (433 f.) zu § 101 Abs. 3 \nSatz 1 HwO, und Beschluss vom 13. Mai 1998 - 6 P \n9.97 -, BVerwGE 106, 378 (380 ff.) zu § 22 LPVG \nNRW; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar \n1999 - 7 K 8643/97 -, UA S. 9 ff. (zur Wahlordnung \nder Ärztekammer Nordrhein), Antrag auf Zulassung \nder Berufung abgelehnt durch Beschluss des Senats \nvom 14. März 2000 - 8 A 2193/99 -.\n\n62\n\nZu keinem anderen Ergebnis führt die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts in Wahlprüfungssachen.\n\n63\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 11. Oktober 1998 - \n2 BvC 5/88 - BVerfGE 79, 50.\n\n64\n\nDas dort anerkannte Gebot, den Wahleinspruch innerhalb der Einspruchsfrist \nsubstantiiert zu begründen, findet seine Grundlage in den jeweiligen gesetzlichen \nBestimmungen über die Gültigkeit von politischen Wahlen. Nach § 2 Abs. 3, Abs. 4 \nSatz 1 WahlPrüfG ist der Einspruch schriftlich zu begründen und muss innerhalb der \nfestgelegten Einspruchsfrist beim Bundestag eingehen. Bereits dieser Wortlaut legt \neine Auslegung nahe, die Wahlprüfung ausschließlich auf Gründe zu erstrecken, die \ninnerhalb der Einspruchsfrist angeführt wurden. Die Rechtfertigung jenes Gebots \nergibt sich aus dem Interesse an der raschen und verbindlichen Klärung der \nordnungsgemäßen Zusammensetzung des Parlaments. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998, \na.a.O., S. 383 f.\n\n66\n\nDemgegenüber bietet die Wahlordnung der Beklagten zu 1. nicht einmal einen \nAnhalt dafür, dass der Wahleinspruch zu begründen ist.\n\n67\n\nZur Klarstellung weist der Senat darauf hin, dass es der Dispositionsmaxime und \nMitwirkungspflicht der Beteiligten widersprechen würde, wenn die Gerichte ohne \nerkennbaren und aktenkundigen Anlass Wahlunterlagen beiziehen, um nach \nGründen zu forschen, aus denen sich die Ungültigkeit der Wahlergebnisse ergeben \nkönnte. Der Gedanke einer Beschränkung der gerichtlichen Wahlprüfung im \nWesentlichen auf das, was durch das Vorbringen der Beteiligten veranlasst worden \nist, verdient im Interesse einer schnellen Durchsetzung des Wählerwillens durch \nEntscheidung über das mit der Antragsbegründung zum Ausdruck gebrachte \nWahlprüfungsbegehren Beachtung. Weder ein rechtzeitig gestellter, in der Sache \nuneingeschränkter Antrag noch der Untersuchungsgrundsatz verpflichten die \nGerichte, ungefragt sämtlichen hypothetischen Wahlrechtsverstößen nachzugehen. \nAllerdings sind die Verwaltungsgerichte nicht gehindert, nicht von vornherein \nausscheidende Wahlanfechtungsgründe zum Anlass zu nehmen, auch ungerügte \nWahlrechtsverstöße zu prüfen.\n\n68\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Mai 1998, \na.a.O., S. 384.\n\n69\n\n2.2.\n\n70\n\nZweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG, auf dem die \nWahlordnung beruht, bestehen nicht. Es verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, \ndass bei der nach dieser Vorschrift vorgesehenen Gruppenwahl der Erfolgswert der \nStimmen nicht von Gruppe zu Gruppe gleich ist. Der für politische Wahlen geltende \nGrundsatz der streng formalen Wahlgleichheit ist auf die Kammerwahl nicht \nübertragbar. Die Kammerwahl zielt nicht auf die Schaffung einer parlamentarischen \nVertretung im politischen Raum, sondern auf die Wahl eines Repräsentativorgans im \nRahmen der funktionalen Selbstverwaltung. \n\n71\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 5 Rdnr 28; \nOebbecke, Demokratische Legitimation nicht-\nkommunaler Selbstverwaltung, in: VerwArch 1990, \n349, 364 ff.; \n\n72\n\nDie gesetzlich angeordnete Aufteilung der Kammerzugehörigen in besondere \nWahlgruppen verstößt nicht gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Ein \nhinreichender sachlicher Grund für die Gruppenwahl und den damit verbundenen \nunterschiedlichen Erfolgswert der Stimmen ist die unterschiedliche \ngesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen. Die Vollversammlung soll \nnach § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG nicht das rechnerische Ergebnis aus der Anzahl der \nabgegebenen Stimmen, sondern ein Spiegelbild der wirtschaftlichen Verhältnisse \ndes Kammerbezirks darstellen. Hätte jede Stimme den gleichen Erfolgswert, würden \ndie für den Kammerbezirk bedeutenderen Wirtschaftszweige in der Vollversammlung \nnicht ausreichend berücksichtigt.\n\n73\n\nVgl. zu § 93 Abs. 1 HwO: BVerwG, Urteil vom \n26. Juni 2002, a.a.O., S. 434, das die \nVerfassungsmäßigkeit der Gruppenwahl nicht in \nFrage stellt.\n\n74\n\n2.3.\nAuch die von der Klägerin gegen die Wahlordnung erhobenen Bedenken greifen \nnicht durch. \n\n75\n\n2.3.1. \nNicht zu beanstanden ist, dass die Wahlordnung eine Kombination aus unmittelbarer \nGruppenwahl und mittelbarer Wahl (hier von bis zu 10 weiteren Mitgliedern der \nVollversammlung) vorsieht. Der in § 5 IHKG gezogene gesetzliche Rahmen enthält \nkeine Festlegung auf nur ein bestimmtes Wahlsystem, sondern überlässt die \nEinzelheiten u.a. über \"die Ausübung des Wahlrechts\" und die \"Durchführung der \nWahl\" dem Satzungsgeber. Dieser ist in der Wahl und Ausgestaltung eines \nWahlsystems weitgehend frei. Er muss allerdings sicherstellen, dass die Mitglieder \nder Vollversammlung überhaupt durch Wahlakt bestimmt,\n\n76\n\nzur Unzulässigkeit der sog. Friedenswahl \nBVerwG, Beschluss vom 27. März 1980 - 5 C 2.79 -, \nGewArch 1980, 296, \n\n77\n\nsowie die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die \ngesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen Berücksichtigung finden und \ndass die Wahlberechtigten zu diesem Zweck in besondere Wahlgruppen aufgeteilt \nwerden (§ 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG). \n\n78\n\nEinen Vorrang der unmittelbaren vor der mittelbaren Wahl gibt es danach im \nKammerwahlrecht nicht.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1963 - I C \n113.61 -, BVerwGE 16, 312 (316); Hess. VGH, Urteil \nvom 2. August 1961 - OS II 148/59 -, ESVGH 14, 16 \n(20 ff.); Nds. OVG, Urteil vom 15. Juni 1992 - 8 L \n43/90 -, GewArch 1992, 420 (421); Frentzel/Jäkel \n/Junge, a.a.O., § 5 Rdnr 37 ff.\n\n80\n\nEine begrenzte Zuwahl durch die Mitglieder der Vollversammlung, die insoweit als \nWahlmänner fungieren, kann insbesondere deshalb sachgerecht sein, um eine \nErgänzung der Vollversammlung durch Vertreter von - für das Bild des \nKammerbezirks - bedeutsamen Wirtschaftszweigen zu ermöglichen, die über das \nWahlgruppenverfahren keinen Sitz erlangt haben, oder um im Laufe der Amtsperiode \nGewichtsverschiebungen zwischen den Wahlgruppen auszugleichen.\n\n81\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1963, \nebda., Frentzel/Jäkel/Junge ebda.\n\n82\n\nVor diesem Hintergrund ist es auch unbedenklich, dass die Zuwahl von \nKammerzugehörigen möglich ist, die bei der unmittelbaren Wahl als Bewerber \nangetreten, aber nicht gewählt worden sind. Von der befürchteten Verfälschung des \nWählerwillens kann insoweit nicht die Rede sein.\n\n83\n\n2.3.2\nDie konkrete Wahlgruppenaufteilung in § 7 der Wahlordnung ist ebenfalls nicht zu \nbeanstanden.\n\n84\n\n2.3.2.1\n\n85\n\nDie Wahlgruppeneinteilung ist entgegen der Annahme der Klägerin bestimmt \ngenug. Die von ihr monierten Begriffe \"Industrie\", \"Einzelhandel\", \"Verkehrsgewerbe\" \nund \"sonstige Dienstleistungsgewerbe (genauer: sonstige überwiegend \nunternehmensbezogene bzw. sonstige verbraucherbezogene Dienstleistungen)\" sind \nhinreichend klar. Die Abgrenzung geht im Wesentlichen von den Begriffen aus, die \ndas Statistische Bundesamt für die Klassifikation der Wirtschaftszweige (Ausgabe \n1993 bzw. nunmehr 2003) verwendet.\n\n86\n\nVgl. www.destatis.de/allg/d/klassif/wz93.htm.\n\n87\n\nDiese Einteilung geht zurück auf die Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission \nvom 24. März 1993 zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates \nbetreffend die statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen \nGemeinschaft, Abl. EG Nr. L 83,1.\n\n88\n\nDer Einwand der Klägerin, die Bezeichnung \"Industrie\" sei diffus, ist \nunbegründet. Gegen die Verwendung dieses Oberbegriffs bestehen keine Bedenken. \nDie Klägerin erläutert diesen Begriff insoweit selbst zutreffend entsprechend dem \nallgemeinem Sprachgebrauch mit \"Herstellung/Produktion\". Zudem kann im Einzelfall \nbei Zweifelsfragen die Zuordnung zu einer Wahlgruppe nach § 9 der Wahlordnung \nauch noch im Wahlverfahren geändert werden. \n\n89\n\n2.3.2.2\n\n90\n\nAuch die von der Klägerin beanstandete Sitzverteilung hält einer rechtlichen \nÜberprüfung stand.\n\n91\n\n2.3.2.2.1\n\n92\n\nZunächst verkennt die Klägerin, dass es nach der Formulierung des Gesetzes \nnicht erforderlich ist, die abstrakten Maßstäbe für die Aufteilung der Wahlberechtigten \nin Wahlgruppen in der Wahlordnung zu verankern, da sich diese Maßstäbe - \nwirtschaftliche Besonderheiten im Kammerbezirk und gesamtwirtschaftliche \nBedeutung der Gewerbegruppen - bereits aus dem Gesetz ergeben. Sie normativ \nnoch weiter zu konkretisieren,\n\n93\n\nvgl. hierzu Oebbecke, a.a.O., S. 366 f.\n\n94\n\nist jedenfalls dann nicht erforderlich, wenn die Wahlordnung - wie hier in § 7 Abs. 3 \nder Wahlordnung - die konkrete Sitzverteilung für die einzelnen Gruppen und Bezirke \nfestlegt. Im Hinblick auf diese Regelung ist kein Grund dafür ersichtlich, abstrakte \nMaßstäbe für die Verteilung der Sitze in die Wahlordnung aufzunehmen. Davon zu \nunterscheiden ist die Frage, ob die konkrete Sitzverteilung rechtlich zu beanstanden \nist (s.u.).\n\n95\n\nDie Rüge, in der Vollversammlung am 5. Dezember 2000 sei die Sitzverteilung \nohne Hinweis auf die angewandten Kriterien, die über § 7 Abs. 1 Satz 2 der \nWahlordnung hinaus gegangen seien, zur Abstimmung gestellt worden, führt zu \nkeinem anderen Ergebnis. Ob insoweit eine - wie die Klägerin meint - bewusst \nverkürzende Informationspolitik statt gefunden hat und wie die vorgeschlagene \nSitzverteilung in der Vollversammlung im Einzelnen begründet worden ist, ist hier \nletztlich ohne Belang. Die streitige Satzungsregelung würde auch ohne weiter \ngehende Erörterung in der Vollversammlung nicht an einem zur Rechtswidrigkeit \nführenden Abwägungs- oder Begründungsdefizit leiden. Ebenso wie die Überprüfung \nder Vertretbarkeit einer gesetzgeberischen Einschätzung in der Regel nicht auf die \nvom Gesetzgeber angestellten und gegebenenfalls dokumentierten Überlegungen \nbeschränkt ist, \n\n96\n\nvgl. Verfassungsgerichtshof des Landes \nNordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Dezember 1990 \n- VerfGH 2/90 -, NWVBl 1991, 187 (189),\n\n97\n\nkann sich auch die Vereinbarkeit der streitigen Satzungsregelung mit § 5 Abs. 3 \nSatz 2 IHKG aus objektiven Gründen ergeben. Nach den Angaben der Beklagten zu \n2. im Berufungsverfahren zu der maßgeblichen Formel für die Sitzverteilung \nbestehen hinreichende objektive Gründe, die die Entscheidung der Vollversammlung \nim Ergebnis als vertretbar erscheinen lassen (dazu im Folgenden). \n\n98\n\n2.3.2.2.2\n\n99\n\nDie Wahlordnung hat bei der Sitzverteilung die wirtschaftlichen Besonderheiten \ndes Kammerbezirks und die gesamtwirtschaftliche Bedeutung der Gewerbegruppen \nin nicht zu beanstandender Weise berücksichtigt. Die Sitzverteilung kann aus den \nbereits angeführten Gründen nicht ohne Weiteres an den aus dem Bereich \nstaatlicher politischer Wahlen übernommenen Maßstäben gemessen werden. Das \nKammerwahlsystem muss dem Ziel dienen, eine Abbildung der besonderen \nwirtschaftlichen Strukturen in der Vollversammlung zu erreichen. Weil die praktische \nVerwirklichung dieses Ziels in erster Linie eine Frage des Einzelfalls ist, hat der \nSatzungsgeber - ausgerichtet am Maßstab des § 5 Abs. 3 Satz 2 IHKG - auch bei der \nAbgrenzung der Wahlgruppen einen weiten Gestaltungsspielraum. Die Entscheidung \ndes Satzungsgebers ist hinzunehmen, solange nicht sachwidrige oder willkürliche \nKriterien zugrunde gelegt werden.\n\n100\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. September 1963 - I C \n113.61 -, a.a.O., S. 316 ff.; Nds. OVG, Urteil vom \n15. Juni 1992 - 8 L 43/90 -, a.a.O., S. 421; \nFrentzel/Jäkel /Junge, a.a.O., § 5 Rdnr. 54 ff.\n\n101\n\nDie Beklagte zu 2. hat hierzu im Einzelnen die Formel zur Errechnung der auf die \neinzelnen Gruppen entfallenen Sitze dargelegt und erläutert. Diese berücksichtigt die \nin § 7 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung ausdrücklich genannten Kriterien des \nGewerbeertrags, der Anzahl der Beschäftigten und der Zahl der \nKammerzugehörigen. Der Einwand der Klägerin, es fehle an einer Legitimation dafür, \ndass die Gewerbeerträge doppelt gewichtet und darüber hinaus auf die Anzahl der \nAusbildungsverhältnisse und die Sozialversicherungspflichtigkeit der \nBeschäftigungsverhältnisse abgestellt worden sei, stellt die Rechtmäßigkeit der \nSitzverteilung nicht in Frage. § 7 Abs. 1 Satz 2 der Wahlordnung steht der \nangewendeten Formel schon deshalb nicht entgegen, weil die Vorschrift nicht \nabschließend ist, sondern nur die Kriterien nennt, nach denen sich die Sitzverteilung \n\"insbesondere\" richten soll. Ungeachtet dessen hat die Wahlordnung selbst - wie \ndargelegt - die Sitzverteilung normativ festgelegt.\n\n102\n\nHiervon ausgehend und gemessen an den dargestellten gesetzlichen Vorgaben \nist die doppelte Gewichtung der Gewerbeerträge als wesentliches Kriterium für die \nwirtschaftliche Bedeutung der Kammerzugehörigen und damit der jeweiligen \nWahlgruppen nicht zu beanstanden. Auch die zusätzlich in die Formel eingestellten \nKriterien halten sich in dem - wie angeführt - weiten Ermessensrahmen. Die Anzahl \nder Ausbildungsverhältnisse und der sozialversicherungspflichtigen \nBeschäftigungsverhältnisse erscheinen als sachgerechte Indikatoren für die \nBewertung der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der Gewerbegruppen. Die \nAusführungen der Klägerin im Schriftsatz vom 25. Februar 2003 geben keinen \nAnlass, die Vertretbarkeit der angewandten Kriterien in Frage zu stellen. Der Vortrag \nder Klägerin ist widersprüchlich, wenn zunächst die besondere Gewichtung des \nGewerbeertrags moniert, andererseits die Bedeutung, die der Anzahl der \nAusbildungsverhältnisse zukommt, beanstandet wird, schließlich aber eingeräumt \nwird, dass die \"Sonderstellung\" des Gewerbeertrags durch die Berücksichtigung der \nAusbildungsverhältnisse \"mehr als aufgehoben wird\". \n\n103\n\nIm Übrigen wird die Beklagte zu 2. zu beobachten haben, ob das von der \nKlägerin gerügte Kriterium der \"Sozialversicherungspflichtigkeit\" der \nBeschäftigungsverhältnisse auch unter veränderten arbeits- und sozialrechtlichen \nRahmenbedingungen und der tatsächlichen Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt ein \ngeeigneter Indikator für die Bewertung der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung der \nGewerbegruppen sein kann. Auf der anderen Seite ist die Beklagte zu 2. jedoch auch \nnicht gehindert, aus Gründen der Praktikabilität von einer weiter gehenden \nVerfeinerung der anzustrebenden Spiegelbildlichkeit der Zusammensetzung der \nVollversammlung abzusehen.\n \n2.3.3\n\n104\n\nDie Bildung der Wahlbezirke: Stadt E. , Kreis X. und Kreis L. in den \nWahlgruppen I, II, III, VI und VII lässt keine Rechtsfehler erkennen. \n\n105\n\nDie Beklagte zu 2. hat auch hinsichtlich der Aufteilung der Wahlgruppen in \nWahlbezirke einen Gestaltungsspielraum. Es ist der Satzungsregelung überlassen, in \nwelcher Weise die wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks bei der \nAufteilung innerhalb der einzelnen Gruppen berücksichtigt werden. Dies kann je nach \nden Verhältnissen unter Berücksichtigung regionaler Besonderheiten geschehen. \nEine Verteilung der auf die einzelnen Gruppen entfallenden Mitglieder der \nVollversammlung auf Landkreise und kreisfreie Städte ist grundsätzlich zulässig. \nDenn dadurch können mosaikartig die wirtschaftliche Struktur des Kammerbezirks \nerfasst und durch Zusammenfügung der Erkenntnisse das Gesamtbild im Bezirk \nermittelt werden. Da die Verteilung auf einzelne Kreise nicht als selbständiges \nKriterium im Gesetz bestimmt ist, kann die Einbeziehung der Kreise in den \nAufteilungsmaßstab allerdings nur verfeinernde Bedeutung haben, indem dadurch \ndie wirtschaftlichen Besonderheiten des Kammerbezirks und die \ngesamtwirtschaftliche Bedeutung der einzelnen Gruppen genauer erfasst werden. \nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 a.a.O., S. 434 \nf.; zu § 5 IHKG: Nds. OVG, a.a.O., S. 421.\n\n106\n\nGemessen an diesen Grundsätzen ist die Bildung der Wahlbezirke in fünf der acht \nWahlgruppen nicht zu beanstanden. Die Beklagten haben die Gründe für die \nAufteilung im Berufungsverfahren im Einzelnen dargelegt. Das Abstellen auf die \nGröße der aufgeteilten Wahlgruppen, die Verfeinerung der Spiegelbildlichkeit in der \nZusammensetzung der Vollversammlung und die regionale Abgrenzung nach den \nwirtschaftlichen Schwerpunkten lässt keine Verletzung des Gleichheitssatzes \nerkennen. Für die Zuteilung der Sitze auf die Wahlbezirke ist derselbe Maßstab wie \nbei der Sitzverteilung auf die Wahlgruppen angelegt worden. Damit wird auch \ninnerhalb der Wahlgruppen die Zusammensetzung der Vollversammlung unter \nBerücksichtigung der gesamtwirtschaftlichen Bedeutung verfeinert. Die \nEinschätzung, dass die Wahlgruppen IV,V und VII so überschaubar seien, dass eine \nAufteilung in Wahlbezirke nicht notwendig, sondern die Anzahl der zu verteilenden \nVollversammlungssitze dafür zu klein sei, ist ebenfalls anhand der vorgelegten \nUnterlagen nachvollziehbar.\n\n107\n\n2.3.4.\n\n108\n\nDer Einwand der Klägerin, es fehle an einer Kontrolle der Durchführung und des \nfestgestellten Ergebnisses der Wahl durch ein unabhängiges Gremium, führt nicht \nzur Rechtswidrigkeit der Wahlordnung. \n \nNach § 5 Abs. 3 IHKG regelt die Wahlordnung u.a. das Nähere über die Ausübung \ndes Wahlrechts und die Durchführung der Wahl. Damit ist es der Satzungsautonomie \nder Beklagten überlassen, die Kontrolle der Durchführung der Wahl und der \nFeststellung des Ergebnisses zu regeln. Die Wahlordnung sieht hierzu im Einzelnen \nRegelungen über die Bildung und Zusammensetzung des Wahlausschusses, der für \ndie Durchführung der Wahl, die Feststellung der Gültigkeit der abgegebenen \nStimmen und des Wahlergebnisses verantwortlich ist, vor. Der Wahlausschuss \nbesteht aus Vollversammlungsmitgliedern, die von der Vollversammlung zu wählen \nsind. Die Bildung eines solchen Gremiums ist auch bei politischen Wahlen üblich, soll \neine gegenseitige Kontrolle gewährleisten und Unkorrektheiten damit weitgehend \nausschließen.\n\n109\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., Urteil vom 4. Dezember 1990 - \n7 A 11827/90 -, NVwZ 1991, 598 (599); VG \nGelsenkirchen, Urteil vom 17. Februar 1999 - 7 K \n8642/97, UA, S. 12 f.\n\n110\n\nEin weiter gehender Grundsatz der Art, dass eine \"unabhängige\" Kontrolle der Wahl \ndurch Dritte bzw. nicht Wahlberechtigte und/oder Wahlbewerber gewährleistet sein \nmüsste, ergibt sich weder aus dem Recht der Industrie- und Handelskammern noch \naus sonstigem allgemeinen Wahlverfahrensrecht.\n\n111\n\n2.3.5.\nRechtlich nicht zu beanstanden ist, dass nach § 14 Abs. 2 der Wahlordnung lediglich \ndie Namen der gewählten Bewerber bekannt gemacht werden. Die von der Klägerin \nzusätzlich verlangte Angabe der Zahl der Wahlberechtigten, der Zahl der \nabgegebenen Stimmen, der Zahl der gültigen Stimmen und der Zahl der gültigen \nStimmen je Kandidat sind für eine wirksame Bekanntgabe des Wahlergebnisses \nnicht erforderlich.\n\n112\n\nVG Karlsruhe Urteil vom 11. April 2002 - 9 K \n778/01 -, juris; Frentzel/Jäkel/Junge a.a.O., § 5 Rdnr. \n77. \n\n113\n\nUnter der Bekanntgabe des Wahlergebnisses ist nicht mehr zu verstehen als die \nMitteilung, welche Kandidaten gewählt wurden. Die zusätzlichen Angaben, die die \nKlägerin vermisst, sind zwar beispielsweise für Nachrücker durchaus von \nerheblichem Interesse. Dennoch handelt es sich bei diesen Angaben nur um eine \nBegründung, weshalb es zu dem bekannt gegebenen Wahlergebnis gekommen ist, \nnicht aber um einen Teil des Wahlergebnisses selbst. Daher besteht auch keine \nPflicht der Beklagten, diese Angaben zusammen mit den Namen der gewählten \nBewerber zu veröffentlichen. Abgesehen davon wäre ein Fehler bei der \nVeröffentlichung des Wahlergebnisses unbeachtlich, da sich ein diesbezüglicher \nMangel auf die Zusammensetzung des gewählten Gremiums nicht ausgewirkt \nhätte.\n\n114\n\nVgl. VG Karlsruhe a.a.O.\n\n115\n\n2.4.\nDie Wahl zur Vollversammlung 2001 weist jedoch in ihrer praktischen Durchführung \neinen Wahlfehler auf, der sich auf das Wahlergebnis ausgewirkt haben kann. \n\n116\n\n2.4.1\n\n117\n\nNicht zu beanstanden ist allerdings die Bekanntmachung der Kandidatenliste in \nder Juli/August-Ausgabe der Zeitschrift \"Thema Wirtschaft\" und die Gestaltung dieser \nAusgabe im Übrigen.\n\n118\n\nAuch für die Kammerwahl sind die Grundsätze der Chancengleichheit der \nWahlbewerber und der Wahlfreiheit zu beachten, die zu den wesentlichen \nVorschriften über das Wahlverfahren gehören. Die allgemeinen \nWahlrechtsgrundsätze, wie sie in Art. 38 Abs. 1 GG niedergelegt sind, gelten im \nVerhältnis der Wahlbewerber untereinander - anders als etwa der Grundsatz der \nWahlgleichheit im Hinblick auf den Erfolgswert der Wählerstimme - gleichermaßen \nfür politische wie nicht politische Wahlen, also auch bei Wahlen zu anderen \nöffentlich-rechtlichen Vertretungskörperschaften als Volksvertretungen.\n\n119\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1985 \n- 1 BvL 44/83 -, BVerfGE 71, 81 (94 f.); Tettinger, \nKammerrecht, 1997, S. 111.; Oebbecke, a.a.O., \nS. 362 ff.; Schiffer, Wahlrecht, in: \nBenda/Maihofer/Vogel, Handbuch des \nVerfassungsrechts, 1983, S. 295 (296) \n\n120\n\nDies gilt insbesondere für den Grundsatz der Freiheit der Wahl mit dem ihm \nkorrespondierenden Recht auf chancengleiche Wahlteilnahme. Nur ein \nWahlverfahren, das diesem Grundsatz Rechnung trägt, kann demokratische \nLegitimation verleihen.\n\n121\n\nBVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE 1/76 -, \nNJW 1977, 751 (752 f.); BVerwG, Urteil vom 18. April \n1997 - 8 C 5.96 -, Buchholz 160 Wahlrecht Nr. 44, 9 \n(11); vgl. auch OVG NRW, Urteil vom 19. August \n1988 - 15 A 924/88 -, NVwZ-RR 1989, 149; \nOebbecke, a.a.O., S. 362 ff.; \n\n122\n\nNach dem Grundsatz der Freiheit der Wahl soll jeder Wahlberechtigte sein Wahlrecht \nohne (physischen) Zwang oder (psychologischen) Druck oder sonstige unzulässige \ndirekte oder indirekte Einflussnahme auf die Entschließungsfreiheit - durch die \nöffentliche Hand, durch politische Parteien oder durch sonstige Institutionen, \ngesellschaftliche Gruppierungen oder von privater Seite - ausüben können. Der \nWahlberechtigte muss die seiner Überzeugung entsprechende Wahlentscheidung in \neinem freien, offenen Prozess der Meinungsbildung gewinnen und fällen \nkönnen.\n\n123\n\nVgl. BVerfG, Urteil vom 2. März 1977 - 2 BvE \n1/76 -, a.a.O., S. 751.\n\n124\n\nEine Wahlbeeinflussung ist insbesondere dann unzulässig, wenn ein Hoheitsträger \nunter Verstoß gegen das ihm obliegende Neutralitätsgebot in mehr als nur \nunerheblicher Weise parteiergreifend auf die Bildung des Wählerwillens eingewirkt \nhat. \nVgl. BVerfG, Urteil vom 8. Februar 2001 - 2 \nBvF 1/00 -, a.a.O. S. 1051; OVG NRW, Urteil \nvom 19. August 1988 - 15 A 924/88 -, a.a.O., \nS. 149 f.\n\n125\n\nAls funktional ausgerichtete öffentlich-rechtliche Körperschaft mit Pflichtmitgliedschaft \nunterliegt die Beklagte zu 1. bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dem Gebot der \nNeutralität. Zudem müssen die Veröffentlichungen in einem Amtsblatt grundsätzlich \ndem Neutralitätsgebot in besonderem Maße Rechnung tragen.\n\n126\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n26. Februar 1996 - 1 S 2570/95 -, NVwZ-RR 1996, \n411 (413), Urteil vom 17. Februar 1992 - 1 S 226/91 -\n, NVwZ 1992, 504 (505), und Urteil vom 7. November \n1983 - 1 S 1311/83 -, DVBl. 1985, 170; Hess. VGH, \nUrteil vom 25. Februar 1999 - 8 UE 4368/98 -, \nESVGH 49, 167 (169); Bay. VGH, Urteil vom \n27. November 1991 - 4 B 91.573 -, NVwZ 1992, 287 \n(288).\n\n127\n\nAus diesen Grundsätzen ergibt sich für die Bekanntmachung der gültigen \nWahlvorschläge durch den Wahlausschuss gemäß § 11 Abs. 6 der Wahlordnung, \ndass dem Wähler alle zur Wahl stehenden Kandidaten in neutraler Form zu \npräsentieren sind. Kein Wahlbewerber darf gegenüber den anderen hervorgehoben \noder zurückgesetzt werden. Deshalb dürfen schon die Wahlbewerbungen nur \nNamen, Geburtsdatum, Beruf bzw. Stellung und kammerzugehöriges Unternehmen \nund dessen Anschrift enthalten, vgl. § 11 Absatz 2 Satz 4 der Wahlordnung. Jegliche \nWahlwerbung ist dem Wahlausschuss untersagt. Er darf lediglich zur Wahl aufrufen \nmit dem Ziel, eine hohe Wahlbeteiligung anzuregen. Eine textliche, bildliche oder \nandersartige optische Unterschiedlichkeit in der Präsentation der Kandidaten birgt \ndie Gefahr, einzelne Kandidaten so darzustellen, dass sie den Wählern mehr \nauffallen oder nachhaltiger im Gedächtnis bleiben als andere Kandidaten. \n\n128\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O. § 5 Rdnr. \n28.\n\n129\n\nDie Bewerberliste ist danach ordnungsgemäß in der Juli/August-Ausgabe der \nZeitschrift \"Thema Wirtschaft\", dem amtlichen Verkündungsorgan der IHK, \nveröffentlicht worden. \n\n130\n\nDie Zeitschrift enthält auch eine klare Unterscheidung zwischen dem \nredaktionellen Teil und den Bekanntmachungen. \n\n131\n\nZur möglichen Doppelfunktion eines \nVerkündungsorgans und den daraus sich \nergebenden Anforderungen: OVG Lüneburg, Urteil \nvom 15. Juni 1992 - 8 L 43/90 -, a.a.O., 420; \nFrentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., § 5 Rdnr. 38 ff.\n\n132\n\nTrotz der auch im amtlichen Teil vorhandenen Werbung ist insoweit eine \nausreichende Differenzierung gegeben. Bereits das Inhaltsverzeichnis unterscheidet \nzwischen Bekanntmachungen und den übrigen Inhalten. Der jeweilige Abschnitt der \nZeitschrift wird auf jeder Doppelseite schlagwortartig und farblich hervorgehoben. Die \nVeröffentlichung der Bewerberliste erfolgt für den Leser erkennbar auf den Seiten 62 \nff. in dem Abschnitt \"Bekanntmachungen\", der bereits als solcher im \nInhaltsverzeichnis der Ausgabe aufgeführt wird. \n\n133\n\nDer von der Klägerin monierte Bericht über vier neue \nVollversammlungsmitglieder findet sich in derselben Ausgabe der Zeitschrift auf \nS. 37 unter dem Abschnittsnamen \"IHK und Niederrhein\" und der Überschrift \n\"Veränderungen in der Vollversammlung\". Der Klägerin ist einzuräumen, dass der \nBericht auch in einer anderen Ausgabe der Zeitschrift hätte erscheinen können. Nach \nden hier gegebenen Umständen ist die Vorstellung der beiden Mitglieder, die \nzugleich Wahlbewerber sind, aber letztlich nicht zu beanstanden. Der Bericht enthält \nkeinen Hinweis auf die Wahl und auch im Übrigen ist ein Kontext mit der Wahl oder \nein Zusammenhang mit der Bekanntmachung der Bewerberliste nicht ersichtlich. \nVielmehr knüpft der Bericht an die personellen Veränderungen in der \nVollversammlung Ende 2000 an und hat damit nach der äußeren Darstellung und \ndem Inhalt neutralen, informativen Charakter. Es besteht somit kein Anlass zu der \nAnnahme, die Wahlchancen der beiden Bewerber seien durch den Bericht erhöht \nworden. Die Grenze zu einer unzulässigen Wahlbeeinflussung ist damit noch nicht \nüberschritten. \n\n134\n\n2.4.2.\n\n135\n\nDer behauptete Eingriff in die Wahl durch das Schreiben des \nHauptgeschäftsführers vom 7. Dezember 2001 liegt schon deshalb nicht vor, weil der \nWahlvorgang zum Zeitpunkt dieses Schreibens bereits abgeschlossen war.\n\n136\n\n2.4.3.\n\n137\n\nAuch die Gestaltung der Stimmzettel ist nicht zu beanstanden.\n\n138\n\nDie Stimmzettel haben keinen irreführenden Hinweis enthalten, der einen \nerheblichen Verstoß gegen ungeschriebenes Wahlverfahrensrecht bedeuten würde. \nZusätze auf den Stimmzetteln dürfen unkundige Wähler nicht davon abzuhalten, von \nihrem Stimmrecht vollen Gebrauch zu machen. Dass ein Wähler sich wenigstens auf \ndie Richtigkeit der Angaben auf dem Stimmzettel uneingeschränkt verlassen können \nmuss, ist selbstverständlich und bei jeder Wahl zu beachten.\n\n139\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20.6. 1990 - 6 P \n2.90 -, PersV 1990, 536.\n\n140\n\nSind Stimmzettel unrichtig gestaltet, so führt dies dann zur Ungültigkeit der gesamten \nWahl, wenn die Gestaltung unklare, Gültigkeitsfragen aufwerfende Stimmabgaben \nzur Folge hat, die der Zahl nach für das Wahlergebnis erheblich sind. Dies folgt aus \ndem allgemeinen Gebot, Abstimmungsvorgänge klar und eindeutig abzuwickeln, und \nzwar sowohl im Allgemeininteresse an der Verwirklichung des Demokratieprinzips \n(Sicherung der Mehrheitsfindung) als auch im Einzelinteresse der Wahlberechtigten \n(Sicherung der Stimmgültigkeit). \n\n141\n\nVgl. OVG Saarland, Urteil vom 16. Dezember \n1993 - 1 R 50/92 -, juris.\n\n142\n\nNach diesen Grundsätzen muss der Stimmzettel einen eindeutigen Hinweis darauf \nenthalten, wie viele Bewerber wählbar sind. Dieser Anforderung ist genügt. Der \nStimmzettel ist auch nicht deshalb irreführend, weil - wie die Klägerin meint - nicht \nhinreichend deutlich gemacht geworden sei, dass auch weniger als in dem jeweiligen \nWahlbezirk bzw. der jeweiligen Wahlgruppe höchstens zu wählende Bewerber hätten \nangekreuzt werden dürfen. Nach § 12 Abs. 4 der Wahlordnung darf der Wähler \nhöchstens so viele Bewerber ankreuzen, wie in dem Wahlbezirk der Wahlgruppe zu \nwählen sind. Der Stimmzettel der Wahlgruppe VI - Wahlbezirk L. - hebt im \nFettdruck hervor, dass vier Vollversammlungsmitglieder zu wählen seien. Dies \nentspricht der Anzahl der höchstens wählbaren Bewerber. Dieser Satz kann - isoliert \nbetrachtet - (auch) dahin verstanden werden, dass der Wähler für einen gültigen \nStimmzettel (zwingend) vier Bewerber zu wählen habe. Ein ausdrücklicher Hinweis \ndarauf, dass es sich hierbei um die maximal zu wählende Anzahl an Bewerbern \nhandelt und auch weniger Kandidaten angekreuzt werden können, fehlt. Der \nStimmzettel ist deshalb jedoch weder fehlerhaft noch irreführend. Denn jedenfalls in \nVerbindung mit der nachfolgenden Erläuterung im zweiten Satz ergibt sich \nhinreichend deutlich, dass die Wähler für eine gültige Stimmabgabe auf dem \nStimmzettel auch weniger als vier Bewerber ankreuzen können. Unter a) bis d) wird \ndort im Einzelnen ausgeführt, unter welchen Voraussetzungen ein Stimmzettel nach \n§ 13 der Wahlordnung ungültig ist. Einen Hinweis darauf, dass das Ankreuzen von \nweniger als vier Bewerbern zur Ungültigkeit führen könnte, enthält der Stimmzettel \ngerade nicht. Entscheidend gegen die Annahme, der Stimmzettel erwecke einen \nfalschen oder irreführenden Eindruck, spricht insoweit der ausdrücklich unter c) \ngenannte Fall, dass ein Stimmzettel ungültig ist, in dem mehr Bewerber angekreuzt \nsind, als in dem Wahlbezirk der Wahlgruppe zu wählen sind. Jedenfalls durch diese \nErläuterung wird hinreichend deutlich, dass die Möglichkeit besteht, auch weniger als \nvier Bewerber anzukreuzen. \n\n143\n\n2.4.4\n\n144\n\nEin Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften, der zur Ungültigkeit der Wahl \nführt, liegt jedoch vor, weil die Wahl von einem Wahlausschuss durchgeführt wurde, \nder den Vorschriften der maßgeblichen Wahlordnung nicht entspricht. Zudem hat er \ndie wesentlichen Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und \nFeststellung des Wahlergebnisses nicht selbst getroffen.\n\n145\n\n2.4.4.1\n\n146\n\nNach § 8 Abs. 1 der Wahlordnung wählt die Vollversammlung zur Durchführung \njeder Wahl einen Wahlausschuss, der aus fünf Personen besteht; der \nWahlausschuss wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden. Der Wahlausschuss ist \nbeschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind, § 8 Abs. 1 Satz 4 \nder Wahlordnung. \n\n147\n\nDie Beklagte zu 2. hat jedoch in der Vollversammlung am 5. Dezember 2000, in \nder die zum Zeitpunkt der Wahl in Kraft getretene und damit für die angefochtene \nWahl maßgebliche Wahlordnung beschlossen wurde, noch nach § 8 der \nWahlordnung a.F. einen neunköpfigen Wahlausschuss und zugleich den \nVorsitzenden gewählt. Mit Inkrafttreten der neuen Wahlordnung konnte und durfte \njedoch - mangels einer Übergangsregelung - nur noch ein den neuen Vorschriften \nentsprechender Wahlausschuss die Wahl durchführen.\n\n148\n\nFehlerhaft, weil nicht mit der maßgeblichen Wahlordnung vereinbar, ist danach \nbereits die unmittelbare Wahl des Vorsitzenden durch die Vollversammlung sowie die \nGröße des Wahlausschusses. Auch die Regelung über die Beschlussfähigkeit des \nWahlausschusses nach § 8 Abs. 1 Satz 4 der Wahlordnung, wonach lediglich drei \nMitglieder, also ein Drittel des tatsächlich gewählten Wahlausschusses, anwesend \nsein müssen, während nach der alten Fassung die Anwesenheit von fünf Mitgliedern \nerforderlich gewesen wäre, macht deutlich, dass der tätig gewesene Wahlausschuss \nkein Wahlausschuss im Sinne der für die Wahl maßgeblichen Wahlordnung war.\n\n149\n\nDie Auffassung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten zu 2., der \nWahlausschuss sei ein Organ der Beklagten zu 1. oder 2., das auf Dauer gewählt \nund im Bestand von der Fassung der jeweiligen Wahlordnung unabhängig sei, geht \nfehl. Dies folgt bereits aus § 8 Abs. 1 der Wahlordnung, wonach zur Durchführung \n\"jeder Wahl\" ein Wahlausschuss gewählt wird. Entsprechend ist auch die Beklagte zu \n2. verfahren, die für die Wahl 2001 einen Wahlausschuss gewählt hat. Diese Ansicht \nwird auch von der Beklagten zu 1. vertreten, wie ihr Vertreter in der mündlichen \nVerhandlung erläutert hat.\n\n150\n\nDieser Fehler führt zur Ungültigkeit der Wahl und zur Anordnung einer \nWiederholungswahl. Nur der den Vorschriften entsprechende Wahlausschuss ist \nWahlausschuss im Sinne der Wahlordnung und als solcher befugt, die dem \nWahlausschuss übertragenen Aufgaben zu erfüllen und Entscheidungen zu treffen, \ndie für den Ablauf und das Ergebnis der Wahl von Bedeutung sind. Entsprach der \nWahlausschuss in seiner Zusammensetzung nicht den Wahlvorschriften, folgt daraus \nstets die Möglichkeit einer Beeinflussung des Wahlergebnisses und der \nAnfechtbarkeit der Wahl.\n\n151\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 27. November \n1959 - VII P 18.58 -, BVerwGE 9, 357 (361).\n\n152\n\n2.4.4.2\n\n153\n\nEin Verstoß gegen wesentliche Wahlvorschriften ergibt sich auch daraus, dass \nder Wahlausschuss die Wahl zu einem großen Teil nicht selbst durchgeführt und \nwesentliche Entscheidungen im Zusammenhang mit der Ermittlung und Feststellung \ndes Wahlergebnisses nicht selbst getroffen hat.\n\n154\n\nDie Durchführung der Wahl obliegt - wie bereits dargelegt - nach § 8 ff. der \nWahlordnung einem von der Vollversammlung gewählten Wahlausschuss. Der Senat \nmuss im vorliegenden Verfahren nicht abschließend entscheiden, welche Schritte bei \nder Durchführung der Wahl der Wahlausschuss selbst vornehmen muss und in \nwelchen Fällen er sich gemäß § 8 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung bei der \nWahrnehmung seiner Tätigkeit der Unterstützung durch die Geschäftsführung \nbedienen kann. Diese Vorschrift ermöglicht es dem Wahlausschuss, bei seiner Arbeit \nin personeller und sachlicher Hinsicht Hilfe durch die Geschäftsführung der \nBeklagten zu 1. in Anspruch zu nehmen. Danach dürfte auch im Hinblick auf die \nehrenamtliche Tätigkeit der Vollversammlungsmitglieder und bei einem \nverhältnismäßig langen Zeitraum für die schriftliche Stimmabgabe eine Hilfeleistung \ndurch die Geschäftsführung in einem weiten Rahmen zulässig sein. Die Möglichkeit \nzur Heranziehung von Wahlhelfern kann den Wahlausschuss aber nicht von der \nVerpflichtung zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgaben entbinden. Jedenfalls bei \nder eigentlichen Ermittlung des Wahlergebnisses - nämlich bei der Entscheidung \nüber gültige und ungültige Stimmen sowie beim Auszählen der gültigen Stimmen - \nhandelt es sich um die originäre Aufgabe des Wahlausschusses. Zwar regelt die \nWahlordnung nicht ausdrücklich, wer die Auszählung der Stimmen vorzunehmen hat. \nDa der Wahlausschuss nach § 8 Abs. 1 der Wahlordnung aber für die \n\"Durchführung\" der Wahl insgesamt zuständig ist, besteht keine Veranlassung zu der \nAnnahme, die Wahlordnung lasse für diesen wesentlichen Teil der Wahl eine \nÜbertragung der Aufgaben durch den Wahlausschusses auf Dritte zu.\n\n155\n\nDie Hinzuziehung von Wahlhelfern mag danach auch bei der Auszählung der \nStimmen zulässig sein. Eine Übertragung der Kompetenzen auf Wahlhelfer zur \neigenverantwortlichen Wahrnehmung kommt insoweit jedoch auch nicht auf der \nGrundlage des § 8 Abs. 1 Satz 5 der Wahlordnung in Betracht. Diese Vorschrift lässt \n(lediglich) eine \"Unterstützung\" des Wahlausschusses \"bei der Wahrnehmung seiner \nTätigkeit\", aber keine Übertragung auf bzw. Wahrnehmung der wesentlichen \nAufgaben des Wahlausschusses durch Dritte an Stelle des Wahlausschusses zu. \nInsoweit hat der Wahlausschuss die Entscheidungen als Ganzes zu treffen und nicht \nDritten zu überlassen. Die Feststellung des Ergebnisses der Wahl ist - wie dargelegt \n- dem Wahlausschuss, der aus einer Mehrzahl von Vollversammlungsmitgliedern \nbesteht, überantwortet worden, damit eine gegenseitige Kontrolle gewährleistet ist \nund Unkorrektheiten weitgehend ausgeschlossen werden. Dies gilt in besonderem \nMaße bei der Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses, die noch mehr als \ndie Wahlhandlung selbst die Gefahr von Inkorrektheiten in sich birgt.\n\n156\n\nVgl. OVG Rh.-Pf., , Urteil vom 4. Dezember \n1990, a.a.O., S. 598; VG Gelsenkirchen, Urteil vom \n17. Februar 1999, a.a.O., S. 12 f.; vgl. auch OVG \nNRW, Beschluss vom 27. November 1997 - 1 A \n878/97. PVB -, UA S. 19 ff.; \n\n157\n\nDiese Grundsätze sind bei der angefochtenen Wahl nicht beachtet worden. Nach der \nErgebnisniederschrift über die 2. Sitzung des Wahlausschusses am 21. Mai 2001, \nTOP 4, Bl. 4, beschloss der Wahlausschuss, zur Entgegennahme und Öffnung der \nWahlbriefe, zur Aufsicht bei der Bearbeitung der Wahlbriefe und bei der Auszählung \nder Stimmen geeignete Mitglieder der Geschäftsführung und Mitarbeiter der Kammer \ndurch den Verwaltungsleiter der Kammer benennen zu lassen. Zur Begründung \nwurde angegeben, eine unmittelbare Wahrnehmung der Tätigkeiten durch den \nWahlausschuss sei praktisch nicht möglich. Wie sich aus der Niederschrift über den \nWahlablauf, Bl. 3, ergibt, \n \n\"wurde die Auszählung von Mitarbeitern der Kammer \nvorgenommen, die gemäß Ermächtigung des \nWahlausschusses vom 21.05.2001 vom \nVerwaltungsdirektor bestimmt worden waren. Die \nAufsicht führten gemäß dem genannten \nErmächtigungsbeschluss Ass. H. und Ass. I. . \nWährend der gesamten Auszählung waren ferner der \nVorsitzende des Wahlausschusses, Herr Klaus \nT. , und als Mitglied des Wahlausschusses Herr \nDr. T. M. zugegen, um den \nordnungsgemäßen Ablauf zu kontrollieren.\" \n\n158\n\nDamit steht fest, dass kein Mitglied des Wahlausschusses am Auszählvorgang \nunmittelbar beteiligt gewesen ist. Die Aufsicht bei der Stimmenauszählung übten \nnicht die beiden anwesenden Wahlausschussmitglieder - was ohnehin unzureichend \ngewesen wäre -, sondern Beschäftigte der Beklagten zu 1. aus. Der Wahlausschuss \nist am Tag der Auszählung der Stimmen nicht einmal beschlussfähig gewesen, um \nüber die Gültigkeit oder Ungültigkeit der Stimmen in Zweifelsfällen entscheiden zu \nkönnen. \n\n159\n\nZu einem anderen Ergebnis führt auch nicht, dass nach der Ergebnisniederschrift \nüber die 3. Sitzung des Wahlausschusses am 22. Oktober 2001 zu TOP 2 und 3 der \nWahlausschuss zwei Wochen nach der Auszählung die bei der Auszählung von den \nBearbeitern getroffene Entscheidung über die Gültigkeit bzw. Ungültigkeit der \nStimmzettel gebilligt und das Wahlergebnis festgestellt hat. Den \nAusschussmitgliedern wurde in dieser Sitzung, wie sich aus dem Protokoll ergibt, \nüber den Wahlablauf berichtet und eine Liste über das vorläufige Ergebnis der Wahl \nzugänglich gemacht. Die beiden Wahlausschussmitglieder, die bei der Auszählung \nanwesend waren, \"ergänzten, dass diese reibungslos abgelaufen sei.\" Weiter heißt \nes, dass die für die Auszählung verwandten Strich- und Zähllisten, die Stimmzettel \nund Wahlumschläge, zurückgewiesene Wahlbriefe sowie die Wahlscheine sämtlicher \nWahlgruppen und -bezirke während der Sitzung ausgelegen hätten. Diese \nVorgehensweise genügt nicht ansatzweise den dargelegten Anforderungen, die die \nWahlordnung an die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses durch den \nWahlausschuss stellt. \n\n160\n\nEs bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob auch dieser Verstoß zu einer \nWiederholungswahl führen würde oder ob insoweit nur die Anordnung einer erneuten \nAuszählung und Feststellung des Ergebnisses in Betracht gekommen wäre. \n\n161\n\nDenn jedenfalls die nicht vorschriftsmäßige Zusammensetzung des \nWahlausschusses führt zur Anordnung der Wiederholungswahl. Ob darüber hinaus \ndie Feststellung des Wahlergebnisses auch nicht \"unverzüglich\" im Sinne des § 14 \nAbs. 2 der Wahlordnung erfolgt ist, kann hier offen bleiben. \n\n162\n\nIII. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Absatz 2 VwGO, § 161 Abs. 2 \nVwGO. Soweit der Rechtsstreit hinsichtlich des Antrags zu 1. in der Hauptsache \nübereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, entspricht es billigem Ermessen, den \nBeklagten auch insoweit die Kosten aufzuerlegen. Es spricht Vieles dafür, dass die \nKlägerin auch insoweit obsiegt hätte. Die Klägerin hatte jedenfalls als \nEinspruchsführerin zumindest einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Einsicht in \ndie Wahlunterlagen. \n\n163\n\nVgl. Frentzel/Jäkel/Junge, a.a.O., Rdnr. 81\n\n164\n\nZudem ist auch nicht ersichtlich, aus welchem Grund die Beklagte zu 1. einem \nKammerzugehörigen - unabhängig von einer Wahlanfechtung - Einblick in das \ndetaillierte Wahlergebnis verwehren könnte. Zwar besteht keine ausdrücklich \nnormierte Anspruchsgrundlage für ein solches Begehren. Insbesondere scheitert ein \nAnspruch nach § 4 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW im Falle der Klägerin \nschon daran, dass sie eine juristische Person ist. Die Auskunftserteilung dürfte \ndanach im pflichtgemäßen Ermessen der Beklagten stehen. \n\n165\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 13. August \n1998 - 13 A 2118/96 -, NWVBl 1999, 139 m.w.N.\n\n166\n\nSchutzwürdige öffentliche Interessen oder Belange Dritter, die dem Interesse eines \nKammerzugehörigen, sich Kenntnis über die Einzelheiten des Wahlergebnisses zu \nverschaffen, entgegen stehen könnten, sind jedoch weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich.\n\n167\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, \n§§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n168\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n169","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293621","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/8-a-2398-02","cited_norms":[{"jurabk":"IHKG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 93","ref_norm":"93","n":1},{"jurabk":"HwO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 38","ref_norm":"38","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293621","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293621","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/8-a-2398-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293621","retrieved":"2026-07-09 03:14:58.233449+00:00"}}