{"status":"available","doknr":"OLD293620","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.7A.D20.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"7A D 20/02.NE","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Antragsteller ist Landwirt. Auf etwa 70 ha Betriebsfläche baut er Kartoffeln, \nMöhren und Zuckerrüben sowie Getreide an. Ferner hält er Schweine. Die Hofstelle \ndes Betriebs ist auf den Grundstücken Gemarkung X. , Flur 19, Flurstücke 9, 176 \nund 270 errichtet. Diese Parzellen liegen inmitten des Geltungsbereichs der 3. \nÄnderung des Bebauungsplans Nr. 14 der Antragsgegnerin, gegen die sich der \nAntragsteller im vorliegenden Verfahren wendet.\n\n3\n\nDer 1978 bekannt gemachte Bebauungsplan Nr. 14 - \"E. straße\" - der \nAntragsgegnerin setzt ein Industriegebiet fest, dessen im westlichen Geltungsbereich \nfestgesetzte Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen bis an die Ostgrenze der im \nEigentum des Antragstellers stehenden Parzelle 270 heranreicht. Östlich dieser \nFläche erstreckt sich das \"Industriegebiet E. straße\" bis zur Engerstraße, der L 782. \nDie L 782 verläuft hier in etwa in nordsüdlicher Richtung. Südlich führt sie durch das \nStadtzentrum X. . Gut 500 m nördlich zweigt von der L 782 in westlicher Richtung \ndie S. Straße, die K 27, ab. Der Bebauungsplan Nr. 14 setzt eine öffentliche \nVerkehrsfläche fest, deren Verlauf durch eine spätere Änderung des \nBebauungsplans neu bestimmt wurde. Die zwischenzeitlich errichtete E. straße \nknüpft im Osten an die L 782 an. Im Westen verschwenkt sie im Geltungsbereich des \nBebauungsplans Nr. 14 parallel zur Ostgrenze des Grundstücks des Antragstellers \nnach Süden. Sodann folgt sie der Südseite der Parzellen 270, 9 und 176 (auf \ninsgesamt etwa 180 m), knickt entlang der Westseite des Grundstücks des \nAntragstellers nach Norden ab, bevor sie sich nach rund 150 m wiederum nach \nWesten wendet und nach weiteren rund 1,5 km an die K 27 anknüpft. An der \nSüdostspitze der Parzelle 270, dort wo die E. straße aus dem Industriegebiet \nkommend in westlicher Richtung verschwenkt, mündet die Straße T. ein. Diese \nStraße führt in südöstlicher Richtung zur Ortslage X. . \n\n4\n\nMit der 3. Änderung wird der Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 14 in \nnordwestlicher Richtung erweitert. Der entlang der Südwestgrenze des Grundstücks \ndes Antragstellers führende Teil der E. straße ist als nicht öffentliche Verkehrsfläche \nfestgesetzt. Der östlich des Grundstücks des Antragstellers verlaufende Teil der \nE. straße soll nunmehr kurz vor der Einmündung in die Straße T. als \nWendehammer ausgebildet werden; von dort bis zur Einmündung reduziert die 3. \nÄnderung des Bebauungsplans die öffentliche Verkehrsfläche von etwa 15 m auf 6 \nm. Ferner sieht der Bebauungsplan eine über die Parzelle 270 verlaufende \nöffentliche Verkehrsfläche mit einer Breite zwischen 18 m und 20 m vor, die an die \nE. straße im Nordwesten dort anknüpft, wo diese bislang nach Süden verschwenkt, \nund sodann im geraden Verlauf in das Industriegebiet hineinführt, wo sie wiederum \nan die vorhandene E. straße anknüpft. Die Parzellen 9, 176 und 270 des \nAntragstellers sind im Übrigen als Fläche für die Landwirtschaft festgesetzt. Der \nbisher als Fläche zum Anpflanzen von Gehölzen ausgewiesene Bereich ist nunmehr \nals öffentliche Grünfläche überplant. \n\n5\n\nDas Verfahren zur Änderung des Bebauungsplans nahm im Wesentlichen \nfolgenden Verlauf: Unter dem 12. Januar 1998 beantragte eine im Rat der \nAntragsgegnerin vertretene Fraktion, das Verfahren zur Änderung des \nBebauungsplans einzuleiten. Der Antrag wurde an den damaligen Vorsitzenden des \nBau- und Planungsausschusses, den Vater des Antragstellers, gerichtet. Der \nAntragsteller reichte am 10. Februar 1999 einen Antrag auf Erteilung eines \nVorbescheides für die Errichtung eines Ferkelaufzuchtstalls mit Güllebehälter bei der \nAntragsgegnerin ein, dessen Standort zum Teil im Verlauf der geplanten neuen \nStraßentrasse vorgesehen war. Am 16. Februar 1999 beschloss der Bau- und \nPlanungsausschuss der Antragsgegnerin, das Verfahren zur Änderung des \nBebauungsplans einzuleiten. Am 9. März 2000 beschloss der Planungs- und \nUmweltausschuss, die frühzeitige Bürgerbeteiligung und eine Behördenanhörung \ndurchzuführen. Die Kreisstelle H. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe \ntrug gegen die beabsichtigte Bebauungsplanung sprechende betriebliche Belange \ndes Antragstellers vor. Der Antragsteller und sein Vater wandten sich in einem \nAnhörungs- und Erörterungstermin am 3. Juli 2000, ferner mit Schreiben vom 18. Juli \n2000 sowie mit Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers vom \n13. Juli 2000 gegen die beabsichtigte Änderung. Am 26. Oktober 2000 beschloss der \nPlanungs- und Umweltausschuss, den Bebauungsplanentwurf öffentlich auszulegen. \nDie Offenlage des Bebauungsplanentwurfs in der Zeit vom 19. Februar bis 23. März \n2001 wurde am 10. Februar 2001 öffentlich bekannt gemacht. Träger öffentlicher \nBelange wurden beteiligt. Die untere Straßenverkehrsbehörde unterstützte das \nVorhaben. Die Kreisstelle H. der Landwirtschaftskammer Westfalen-Lippe \nwiederholte ihre Bedenken ebenso wie der Antragsteller mit Schriftsatz seiner \nProzessbevollmächtigten vom 19. März 2001. Auch der Vater des Antragstellers trug \nmit Schreiben vom 15. März 2001 erneut vor. Am 28. Juni 2001 prüfte der Rat der \nAntragsgegnerin die eingegangenen Bedenken und Anregungen und beschloss die \n3. Änderung des Bebauungsplans mit seiner Begründung sodann als Satzung. Die \nSatzung wurde mit 14 Ja-Stimmen bei 13 Gegenstimmen beschlossen. An der \nAbstimmung nahm das Ratsmitglied Jörg-Rainer I. teil, der das Haus Nordholz 1 \nbewohnt. Sein Wohnhaus ist zur K 27 ausgerichtet. Am 19. Juli 2001 unterzeichnete \nStadtoberverwaltungsrat S. \"in Vertretung\" die öffentliche Bekanntmachung des \nBebauungsplans. Der Satzungsbeschluss wurde am 21. Juli 2001 öffentlich bekannt \ngemacht. Auf der Bebauungsplanurkunde hat Stadtoberamtsrat F. bestätigt, \ndass der Rat der Stadt X. den Bebauungsplan gemäß § 10 Abs. 1 BauGB als \nSatzung beschlossen hat. Er hat diesen Vermerk \"i.A.\" der Bürgermeisterin \nunterzeichnet. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat mit Schreiben vom 11. März 2002 gegenüber der \nAntragsgegnerin Form- und Verfahrensmängel des Bebauungsplans gerügt.\n\n7\n\nDer Antragsteller hat am 12. März 2002 den Normenkontrollantrag gestellt, zu \ndessen Begründung er vorträgt: Der Bebauungsplan leide bereits an Formmängeln. \nDer Ratsherr I. habe den Bebauungsplan nicht mit beschließen dürfen, denn er \nerlange durch den Bebauungsplan einen unmittelbaren Vorteil. Infolge der \nNeutrassierung der E. straße werde diese noch stärker als bislang als Abkürzung \nfür den Verkehr aus Richtung U. nach X. genutzt werden. Die S. \nStraße (K 27) werde entsprechend entlastet werden, und zwar vorrangig vom \nSchwerlastverkehr in das Industriegebiet. Diesen Vorteil habe der Ratsherr I. \ngesehen und dementsprechend ausweislich einer Pressemitteilung gegenüber dem \nRatsherrn Klaus-Dieter C. erklärt, er wolle das \"Hali Gali\" vor seiner Haustür \nnicht haben. Er habe demnach für den Bebauungsplan gestimmt, um eine \nVerkehrsentlastung vor der eigenen Haustür zu erreichen. Der Bebauungsplan sei \nferner nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden. Die Bekanntmachung sei \nohne die nach § 2 Abs. 4 BekanntmVO erforderliche Bekanntmachungsanordnung \nerfolgt. Die öffentliche Bekanntmachung vom 19. Juli 2001 sei nicht von der \nBürgermeisterin unterschrieben. Ein Nachweis für die Vertretungsberechtigung des \nStadtoberverwaltungsrats S. fehle. Auf der Bebauungsplanurkunde seien sämtliche \nUnterschriften von einem Mitarbeiter im Auftrag der Bürgermeisterin unterschrieben \nworden. Der Bebauungsplan sei ferner materiell rechtswidrig, nämlich \nabwägungsfehlerhaft. Seinen, des Antragstellers, konkreten Absichten zur \nBetriebsausweitung im Rahmen einer normalen Betriebsentwicklung sei nicht das \ngebotene Gewicht beigemessen worden. Die Entwicklungsmöglichkeiten seines \nBetriebs würden nicht nur eingeschränkt, sondern letztendlich gänzlich vereitelt. \nErforderlich seien die Errichtung eines weiteren Schweinestalls und der Bau einer \nMaschinen- und Lagerhalle für Feldfrüchte. Im Rahmen des anhängigen \nWiderspruchsverfahrens gegen den Bescheid der Bauaufsichtsbehörde vom 23. Mai \n2000, mit dem die Erteilung eines Vorbescheides für die Errichtung eines \nSchweinestalls abgelehnt wurde, sei gutachterlich belegt worden, dass der \nSchweinestall nicht an einer anderen Stelle errichtet werden könne; nur an dem \nvorgesehenen Standort im Bereich der geplanten Straßentrasse könnten die \nImmissionsrichtwerte eingehalten werden, die insbesondere gegenüber der \nWohnbebauung Tischer zu beachten seien. Die zwischenzeitlich genehmigte Lager- \nund Maschinenhalle könne zwar auch nach Bau der neuen Straße noch errichtet \nwerden, nur stünden dann die erforderlichen Rangierflächen nicht mehr zur \nVerfügung. \n\n8\n\nSein Hof werde von allen vier Seiten von Verkehrswegen umgeben und auf den \nBestand festgeschrieben. Auf Dauer sei die Überlebensfähigkeit seines Betriebs \ndaher nicht gesichert. Auf Grundlage des Bebauungsplans werde der Teil der \nE. straße als öffentliche Verkehrsfläche entwidmet, auf den er als Anbindung an das \nöffentliche Straßennetz angewiesen sei. Alle Hofgebäude seien in ihrer Anordnung \nauf die bisherigen Ein- und Ausfahrten ausgerichtet. Es sei nicht so einfach möglich, \ndie Einfahrt zum Grundstück zu verlagern, zumal das Gelände von der alten zur \nneuen E. straße nicht unerheblich ansteige. Ob bei diesen Gegebenheiten die \nVoraussetzungen für eine Entwidmung gegeben seien, sei fraglich. Die \nAntragsgegnerin müsse die in ihrem Eigentum stehende Straße dem Verkehr nicht \nzur Verfügung stellen. Er, der Antragsteller, sei derzeit zum Abschluss eines \nprivatrechtlichen Vertrags mit der Antragsgegnerin aber nicht bereit. Ohnehin sehe \n§ 4 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW ein Grundstück nur dann als erschlossen an, wenn es \nan einer öffentlichen Verkehrsfläche liege. Diesen schwerwiegenden Belangen \nstünden keine entsprechend gewichtigen Gründe entgegen, die die Planung \nrechtfertigen könnten. Es bedürfe keiner Neutrassierung der E. straße, um \nDurchgangsverkehr aus der Straße T. herauszuhalten. \nStraßenverkehrsrechtliche Anordnungen reichten für diesen Zweck aus. Ob der \nPlanungszweck erreicht werde, sei allerdings fraglich, denn nach Vorstellung der \nAntragsgegnerin solle es weiterhin möglich sein, von der E. straße in die Straße \nT. einzubiegen. Auch stünden die erheblichen Kosten der Planung in keinem \nVerhältnis zu seiner, des Antragstellers, Eigentumsbeeinträchtigung. \nErschließungsvarianten habe die Antragsgegnerin nicht erkannt und auch nicht \nabgewogen. Sie habe sich auch nicht intensiv mit der Frage beschäftigt, wie eine \nsinnvolle Hofzufahrt geschaffen werden könne. \n\n9\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n10\n\ndie 3. Änderung des Bebauungsplans Nr. 14 \n- \"E. straße\" - der Antragsgegnerin für nichtig zu \nerklären.\n\n11\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\n12\n\nden Antrag abzulehnen.\n\n13\n\nSie erwidert: Ratsherr I. habe an dem Satzungsbeschluss mitwirken dürfen, denn \ner habe durch den Bebauungsplan keinen unmittelbaren Vorteil erlangt; er sei nur \nwie eine Vielzahl anderer Bürger auch von dem Straßenbauvorhaben berührt. Aus \nden in der Antragsschrift wiedergegebenen Äußerungen des Ratsherrn ergebe sich \nnicht, dass dieser befangen gewesen sei. Stadtamtmann S. sei zum allgemeinen \nVertreter des Stadtdirektors bestellt worden. Herrn F. sei die Ausfertigung von \nBebauungsplänen übertragen worden. Nach der planerischen Konzeption der Stadt \nsei die Neutrassierung der E. straße erforderlich. Der Bebauungsplan sei \nabwägungsgerecht. Die Belange des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers \nseien hinreichend berücksichtigt worden. Gegenüber dem Vorentwurf sei die \nStraßentrasse auf das technisch vertretbare Maß nach Norden verschoben und so \nerreicht worden, dass die Lager- und Maschinenhalle bauaufsichtlich genehmigt \nwerden konnte. Durch leichte Änderung des Standorts könne auch der Schweinestall \nohne weiteres verwirklicht werden; Details seien im bauaufsichtlichen Verfahren zu \nprüfen. Die Hofstelle werde auch zukünftig ausreichend erschlossen sein. Der \nAntragsteller könne die derzeitige Erschließungssituation beibehalten. Auch nach \nEntwidmung werde es sich um eine auf den reinen Anliegerverkehr beschränkte \nStraßenfläche handeln. \n\n14\n\nDer Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des \nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift vom 15. Oktober 2002 \nverwiesen.\n\n15\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug \ngenommen.\n\n16\n\nEntscheidungsgründe:\n\n17\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n18\n\nDer Antragsteller ist antragsbefugt. \n\n19\n\nDie Antragsbefugnis ist regelmäßig gegeben, wenn sich der Eigentümer eines \nGrundstücks, das im Plangebiet liegt, gegen eine bauplanerische Festsetzung \nwendet, die unmittelbar sein Grundstück betrifft und damit im Sinne von Art. 14 \nAbs. 1 Satz 2 GG den Inhalt des Grundeigentums bestimmt. Die Rechtswidrigkeit \neines derartigen normativen Eingriffs in sein Grundeigentum darf der Eigentümer \ngrundsätzlich abwehren. Das Normenkontrollverfahren dient der gerichtlichen \nPrüfung, ob die bauplanungsrechtliche Festsetzung und damit die getroffene \nInhaltsbestimmung rechtmäßig ist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Juli 1997\n- 4 BN 11.97 -, BRS 59 Nr. 36.\n\n21\n\nIn diesem Sinne antragsbefugt ist der Antragsteller. Er wendet sich gegen die sein \nGrundstück erfassende Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche mit der \nBegründung, dass für die Festsetzung kein hinreichendes, das Interesse an weiterer \nlandwirtschaftlicher Nutzung der überplanten Fläche überwiegendes öffentliches \nInteresse gegeben sei. Er wendet sich damit in die Antragsbefugnis eröffnender \nWeise gegen die getroffene Inhaltsbestimmung seines Grundeigentums.\n\n22\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet.\n\n23\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Form- oder Verfahrensfehlern.\n\n24\n\nDer Antragsteller hat den von ihm behaupteten Mangel einer Verletzung der sich \naus §§ 31, 43 GO NRW ergebenden Anforderungen innerhalb eines Jahres nach \nVerkündung des Bebauungsplans und damit fristgerecht (vgl. § 7 Abs. 6 GO NRW) \nmit Schreiben vom 11. März 2002 gegenüber der Antragsgegnerin geltend gemacht. \nDie Behauptung, das Ratsmitglied I. sei befangen und gehindert gewesen, am \nBeschluss über den Bebauungsplan mitzuwirken, ist auch erheblich. \n\n25\n\nUnter welchen Voraussetzungen ein Bebauungsplan wegen Mitwirkung eines \nbefangenen Ratsmitglieds mangelbehaftet ist, beurteilt sich nach Landesrecht. \n\n26\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. November 1998\n- 4 BN 48.98 -, Buchholz 406.11 § 214 BauGB \nNr. 13.\n\n27\n\nDie Mitwirkung eines wegen Befangenheit Betroffenen kann nach Beendigung der \nAbstimmung danach dann geltend gemacht werden, wenn sie für das \nAbstimmungsergebnis entscheidend war (vgl. § 31 Abs. 6 GO NRW). So ist es hier. \nDer Satzungsbeschluss ist mit einer Stimme Mehrheit angenommen worden. Ohne \ndie Stimme des Ratsherrn I. wäre möglicherweise ein Stimmengleichstand \neingetreten. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag (hier die Satzung) als abgelehnt, \n§ 50 Abs. 1 Satz 2 GO NRW. \n\n28\n\nRatsherr I. war jedoch nicht von der Mitwirkung am Satzungsbeschluss \nausgeschlossen. Die Gemeindeordnung regelt in ihrem § 31 (hier in Verbindung mit \n§ 43 Abs. 2) abschließend, aus welchen persönlichen Gründen ein Ratsmitglied von \nder Mitwirkung an einem Satzungsbeschluss ausgeschlossen ist. Die Regelung \nbezweckt grundsätzlich, die auf einen Ausgleich der Individual- und \nGemeininteressen beruhenden Entscheidungen des Rats von individuellen \nSonderinteressen freizuhalten, um durch eine allein an Gesetz und öffentlichem Wohl \norientierte Tätigkeit das Vertrauen in eine unvoreingenommene \nEntscheidungsfindung zu stärken.\n\n29\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 20. September 1983\n- 7a NE 4/80 -, BRS 40 Nr. 30; Urteil vom \n24. Februar 1995 - 10a NE 40/90 -, OVGE 44, \n242.\n\n30\n\nMit dem dem damaligen § 23 Abs. 1 Satz 1 GO NRW im Jahre 1990 zugefügten \nSatz 2 (heute § 31 Abs. 1 Satz 2 GO NRW) ist der Ausschluss allerdings dahin \nbeschränkt worden, dass nicht allein der \"böse Schein\" zu einem Ausschluss eines \nRatsmitglied führt, sofern nicht die Entscheidung selbst ihn direkt berührt. \n\n31\n\nVgl. zur früheren Rechtslage: OVG NRW, Urteil \nvom 20. Februar 1979 - XV A 809/78 -, BRS 35 \nNr. 21.\n\n32\n\nErforderlich ist vielmehr darüber hinaus eine direkte Kausalbeziehung zwischen der \nzu treffenden Entscheidung und dem daraus für das Ratsmitglied resultierenden Vor- \noder Nachteil.\n\n33\n\nVgl. LT-Drucks. 10/4890, S. 5; Rehn/Cronauge/ \nvon Lennep, Gemeindeordnung für das Land \nNordrhein-Westfalen, Stand Januar 2002, § 31 Anm. \nII 2.\n\n34\n\nAnders als dies etwa in § 42 Abs. 2 ZPO für die richterliche Tätigkeit oder in § 21 \nVwVfG NRW für das von einer Behörde geführte Verwaltungsverfahren geregelt ist, \nist ein Ratsmitglied nicht zur Unparteilichkeit in dem Sinne verpflichtet, dass es sich \nnicht zu Gunsten oder zu Lasten von von einer Entscheidung betroffenen Interessen \näußern dürfte. Ob sich der Ratsherr I. gegenüber einem anderen Ratsmitglied \nderart geäußert hat, wie es der Antragsteller der Presse entnommen hat, ist daher \nletztlich unerheblich. Aus der hier einmal unterstellten Äußerung, er wolle das \"Hali \nGali\" vor seiner Haustür nicht haben, folgt noch kein Ausschluss seiner Mitwirkung, \ndenn einer der hierfür erforderlichen Ausschlussgründe des § 31 GO NRW greift \nnicht ein, namentlich sind die Voraussetzungen des vom Antragsteller angeführten \nund hier einzig in Betracht zu ziehenden § 31 Abs. 1 GO NRW nicht gegeben.\n\n35\n\nGemäß § 31 Abs. 1 GO NRW ist ein Ratsmitglied von der beratenden und der \nentscheidenden Mitwirkung ausgeschlossen, wenn die Entscheidung einer \nAngelegenheit ihm selbst einen unmittelbaren Vorteil bringt (Satz 1). Unmittelbar ist \nder Vorteil, wenn die Entscheidung eine natürliche oder juristische Person direkt \nberührt (Satz 2). Die 3. Änderung des Bebauungsplans bewirkt für den Ratsherrn \nI. keinen direkten Vorteil im Sinne des § 31 Abs. 1 Sätze 1 und 2 GO NRW. Das \nvon ihm bewohnte Haus steht in Luftlinie knapp 2 km vom Geltungsbereich des \nBebauungsplans entfernt. Im Bebauungsplanbereich wird keine Nutzung ermöglicht, \ndie für die Wohnsituation des Ratsherrn von Belang ist. Die veränderte Führung der \nE. straße mag dazu führen, dass Schwerlastverkehr aus und in Richtung U. \ndas Industriegebiet E. straße nicht mehr über die K 27 und die L 782 anfährt, \nsondern von der K 27 noch vor dem Wohnhaus des Ratsherrn in die E. straße \nabbiegt. Aus diesem Grunde dürfte das Verkehrsaufkommen auf der K 27 im \nweiteren Verlauf namentlich von Teilen des Schwerlastverkehrs entlastet werden. Die \nK 27 steht jedoch weiterhin für den Kraftfahrzeugverkehr vollen Umfangs zur \nVerfügung und kann in gleichem Ausmaß wie bisher genutzt werden. Der \nBebauungsplan eröffnet eine zusätzliche Möglichkeit, das Industriegebiet E. straße \nzu erreichen, greift jedoch nicht direkt in die Verkehrsführung ein.\n\n36\n\nFührt der Bebauungsplan nicht zu einem unmittelbaren Vorteil für den Ratsherrn \nI. , war er schon aus diesem Grunde nicht daran gehindert, am \nSatzungsbeschluss mitzuwirken. Darüber hinaus gilt das aus § 31 Abs. 1 Nr. 1 GO \nNRW folgende, hier einmal unterstellte Mitwirkungsverbot gemäß § 31 Abs. 3 Nr. 1 \nGO NRW nicht. Nach dieser Vorschrift greift das Mitwirkungsverbot nicht, wenn der \nVorteil nur darauf beruht, dass jemand einer Bevölkerungsgruppe angehört, deren \ngemeinsame Interessen durch die Angelegenheit berührt werden. Plant eine \nGemeinde eine Straßenführung, die geeignet ist, zur Verkehrsentlastung auf anderen \ndurch die Gemeinde führenden Straßen beizutragen, sind regelmäßig die Anwohner \nder entlasteten Straßen durch die Planung begünstigt. Geht es um Entlastungen, die \nnicht nur individualisierbare Interessen einzelner Gemeindeangehöriger, sondern \nletztlich das Verkehrskonzept der Gemeinde insgesamt oder jedenfalls in solchen \nTeilen betreffen, die für Bevölkerungsgruppen von Bedeutung sind, zu denen das \nRatsmitglied gehört, steht seiner Mitwirkung an der Planung von Gesetzes wegen \nnichts entgegen. So ist es hier. Die zu erwartende Verkehrsentlastung betrifft zum \neinen alle die Gemeindeangehörigen, die im Einzugsbereich der K 27 und der L 782 \nzwischen dem westlichen und dem östlichen Ende der E. straße wohnen. Darüber \nhinaus kann die E. straße zwischen K 27 und L 782 Teil einer faktischen \nOrtsumgehung der Stadt X. im nördlichen Stadtbereich sein und damit eine \nVerkehrsfunktion erfüllen, die für Bevölkerungsteile und nicht nur für einzelne \nGemeindeangehörige von Bedeutung sind. \n\n37\n\nDie Rüge des Antragstellers, der Bebauungsplan sei nicht ordnungsgemäß \nbekannt gemacht worden, denn er genüge nicht den sich aus der \nBekanntmachungsverordnung ergebenden Anforderungen, unterliegt keiner Frist \n(vgl. § 7 Abs. 6 Satz 1 b GO NRW) und ist daher erheblich, obwohl die Rüge erst mit \nSchriftsatz vom 7. August 2002 und damit mehr als ein Jahr nach Veröffentlichung \nder Bebauungsplanänderung erhoben worden ist. Die Rüge ist jedoch unbegründet. \nWeder war eine Bekanntmachungsanordnung erforderlich, noch ist die öffentliche \nBekanntmachung des Bebauungsplans fehlerhaft. \n\n38\n\nGemäß § 2 Abs. 3 Halbsatz 2 BekanntmVO ordnet der Bürgermeister die \nBekanntmachung einer Satzung an. Die Bekanntmachungsanordnung muss den in \n§ 2 Abs. 4 BekanntmVO genannten Inhalt aufweisen. Einer \nBekanntmachungsanordnung bedarf es jedoch in den Fällen des § 3 Abs. 2 Satz 3 \nBekanntmVO nicht. Danach genügt, wenn aufgrund von sondergesetzlichen \nVorschriften eine öffentliche Bekanntmachung im Wortlaut und damit auch eine \nBekanntmachungsanordnung entfällt, eine vom Bürgermeister unterzeichnete \nBekanntmachung, aus der Ort und Zeit der Auslegung zu ersehen sein müssen. \nSondergesetzliche Vorschriften für die Bekanntmachung eines Bebauungsplans \nenthält § 10 Abs. 3 BauGB. Er regelt in seinem Satz 5, dass die in den Sätzen 1 bis 4 \nbestimmte Bekanntmachungsform an die Stelle der sonst für Satzungen \nvorgeschriebenen Veröffentlichungen tritt.\n\n39\n\nVgl. so auch Held u.a., \nKommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, \nStand Mai 2002, Anm. 5.8 zu § 7 GO NRW.\n\n40\n\nDie in den Fällen sondergesetzlicher Vorschriften über die öffentliche \nBekanntmachung erforderliche Bekanntmachung hat Stadtoberverwaltungsrat S. in \nVertretung der Bürgermeisterin am 19. Juli 2001 unterzeichnet. Er ist ausweislich des \nvon der Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 5. November 2002 überreichten \nBeschlusses des Rates der Antragsgegnerin vom 4. August 1977 allgemeiner \nVertreter der Bürgermeisterin der Antragsgegnerin (vgl. § 68 Abs. 1 Satz 4 GO NRW) \nund war daher berechtigt, für sie die Bekanntmachung zu unterzeichnen. \n\n41\n\nDer Bebauungsplan ist schließlich entgegen der Annahme des Antragstellers \nformwirksam ausgefertigt. Durch die Ausfertigung des als Satzung und damit als \nRechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll sichergestellt werden, dass der \nInhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen Beschlussorgans übereinstimmt, \n\n42\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Mai 1996 \n- 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41,\n\n43\n\nwobei das Bundesrecht ungeregelt lässt, welche Anforderungen an eine solche \nAusfertigung zu stellen sind.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 24. Mai 1989\n- 4 NB 10.89 -, BRS 49 Nr. 25 und vom 16. Mai 1991 \n- 4 NB 26.90 -, BRS 52 Nr. 32.\n\n45\n\nFür das hiernach allein maßgebliche Landesrecht ist in der Rechtsprechung des \nSenats geklärt, dass es mangels ausdrücklicher normativer Vorgaben für die \nAusfertigung von Bebauungsplänen ausreicht, wenn eine Originalurkunde \ngeschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als Vorsitzender des Rats zeitlich \nnach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, \ndass der Rat an einem näher bezeichneten Tag \"diesen Bebauungsplan als Satzung \nbeschlossen\" hat.\n\n46\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 18. Dezember 1991\n- 7a NE 77/90 -, NWVBl 1992, 357.\n\n47\n\nEntscheidend für die Ausfertigung eines im Regelfall aus zeichnerischen und \ntextlichen Festsetzungen bestehenden Bebauungsplans, der nicht im Wortlaut \nbekannt zu machen, wohl aber zu jedermanns Einsicht bereitzuhalten ist, ist die \nHerstellung einer Originalurkunde, hinsichtlich der dokumentiert wird, dass sie den \nInhalt der vom Rat beschlossenen Festsetzungen zutreffend wiedergibt. Eine solche \nDokumentation kann durch den Bürgermeister allein erfolgen. Er ist als Vorsitzender \nund Vertreter des Rats hinreichend legitimiert, den Inhalt des vom Rat \nBeschlossenen zu dokumentierten und seine Authentizität zu bestätigen. \n\n48\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 17. Oktober 1996 \n- 7a D 122/94.NE -.\n\n49\n\nDer Bürgermeister seinerseits wird im Verhinderungsfall bei Ratssitzungen und bei \nder Repräsentation durch aus der Mitte des Rats gewählte ehrenamtliche \nStellvertreter vertreten (vgl. § 67 Abs. 1 GO NRW). Geht es nicht um die \nDurchführung einer Ratssitzung oder um repräsentative Aufgaben, kann der \nBürgermeister gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 GO NRW andere Beamte oder Angestellte \nmit der Erledigung bestimmter Angelegenheiten - wie hier der ihm obliegenden \nAusfertigung eines Bebauungsplans - auftragsweise betrauen. Erforderlich ist eine \nbesondere Willenserklärung des Bürgermeisters.\n\n50\n\nVgl. Held u.a., a.a.O., Anm. 8 zu § 68 GO \nNRW.\n\n51\n\nDie Bürgermeisterin der Antragsgegnerin hat ausweislich ihrer Erklärung vom \n22. Oktober 2002 Herrn Stadtoberamtsrat F. u.a. mit der Ausfertigung von \nBebauungsplänen beauftragt. Er war damit auch zur Ausfertigung der 3. Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 14 in gemeinderechtlich nicht zu beanstandender Weise \nbefugt. Ob sich der Auftrag auf seine weiteren auf dem Bebauungsplan geleisteten \nUnterschriften bezog, ist ebenso unerheblich, wie das Auftragsverhältnis der weiteren \naus der Bebauungsplanurkunde ersichtlichen Unterzeichner anderer Vermerke. \nFormelles Wirksamerfordernis eines Bebauungsplans ist nicht, dass die \nDurchführung der einzelnen zu seinem Zustandekommen führenden \nVerfahrensschritte auf der Bebauungsplanurkunde dokumentiert werden. \n\n52\n\nDer Bebauungsplan ist auch materiell rechtmäßig.\n\n53\n\nDer Bebauungsplan ist städtebaulich gerechtfertigt.\n\n54\n\nDie erforderliche Planrechtfertigung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB ist gegeben, \nwenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung \nberufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist. Der erforderliche Bezug zur \nstädtebaulichen Entwicklung und Ordnung fehlt, wenn dem Bebauungsplan von \nvornherein und unabhängig von aller Abwägung keine städtebaulich beachtlichen \nAllgemeinbelange zugrunde liegen. Nicht erforderlich ist der Bebauungsplan in aller \nRegel erst bei groben, offensichtlichen und von keiner nachvollziehbaren Konzeption \ngetragenen planerischen Missgriffen. Von einem solchen planerischen Missgriff kann \nhier nicht die Rede sein. \n\n55\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung des Bebauungsplans ergibt sich bereits aus \nder Bebauungsplanbegründung und den Stellungnahmen der Antragsgegnerin zu \nden vom Antragsteller in das Bebauungsplanverfahren eingebrachten Anregungen. \nDanach will die Antragsgegnerin die Anbindung des Industriegebiets E. straße über \ndie E. straße an die K 27 erhalten, gleichzeitig aber den (gewerblichen) \nDurchgangsverkehr aus dem Wohngebiet T. heraushalten. Der Bebauungsplan \nist geeignet, dieses verkehrspolitische Anliegen umzusetzen. Durch die \nNeutrassierung der E. straße wird der Weg in die Innenstadt der Antragsgegnerin \nüber das Industriegebiet und die L 782 attraktiver, da der bisherige Weg \nunterbrochen und der Verkehr über die neue - erheblich breitere und damit \nattraktivere - Trasse geradeaus geführt wird. Der Rückbau der E. straße im Bereich \nihres Anschlusses an die Straße T. mindert zusätzlich die Attraktivität, mit \ngrößeren gewerblichen Fahrzeugen über das Wohngebiet T. in die Innenstadt \nzu fahren. Schließlich durfte die Antragsgegnerin auf verkehrsregelnde Maßnahmen \nabstellen, mit denen die Durchfahrt von der E. straße in die Straße T. für Lkw-\nVerkehr untersagt werden soll. Der Antragsteller wendet hiergegen zu Unrecht ein, \ndem städtebaulichen Anliegen hätte auf andere Weise, etwa durch entsprechende \nverkehrsregelnde Maßnahmen, genügt werden können. Die Gemeinde ist \ngrundsätzlich befugt, durch bauplanerische Festsetzung eine gemeindliche \nVerkehrspolitik zu betreiben.\n\n56\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 22. April 1997\n- 4 BN 1.97 -, BRS 59 Nr. 1.\n\n57\n\nDie Auswahl der konzeptionellen Mittel, deren sie sich zur Verfolgung ihrer \nVerkehrspolitik bedient, ist - vorbehaltlich der noch zu erörternden Anforderungen \nund Einschränkungen, die sich aus dem Abwägungsgebot ergeben - dem gesetzlich \nhierfür legitimierten Rat der Antragsgegnerin als Träger der örtlichen Planungshoheit \nzugewiesen.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 16. Januar 1996\n- 4 NB 1.96 -, BRS 58 Nr. 1.\n\n59\n\nDie Festsetzungen des Bebauungsplans sind hinreichend bestimmt und von \neinschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen. Dies gilt auch insoweit, als die 3. \nÄnderung des Bebauungsplans den Teil der E. straße, der bislang als Zufahrt zur \nHofstelle des landwirtschaftlichen Betriebs des Antragstellers gedient hat, als nicht \nöffentliche Verkehrsfläche festsetzt. \n\n60\n\n§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB ermächtigt zur Festsetzung auch von privaten \nVerkehrsflächen.\n\n61\n\nVgl. Bay. VGH, Urteil vom 3. Februar 1987\n- Nr. 1 N 83 A.3104 -, BRS 47 Nr. 18; Hess. VGH, \nBeschluss vom 8. Januar 1992 - 3 N 1880/87 -, UPR \n1992, 390; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom \n27. Oktober 1994 - 8 S 2223/94 -, BRS 56 Nr. 23; \nBrügelmann u.a., BauGB, Stand: November 2001, \n§ 9 Rdnr. 217; Ernst u.a., BauGB, Stand: Januar \n2002, § 9 Rdnr. 104; Berliner Kommentar zum \nBaugesetzbuch, 3. Auflage, 2002, § 9 Rdnr. 33.\n\n62\n\nDie städtebauliche Rechtfertigung für diese Festsetzung ergibt sich aus dem \nAnliegen der Antragsgegnerin, den als private Verkehrsfläche festgesetzten Teil der \nE. straße zwar nicht mehr für den allgemeinen öffentlichen Verkehr offen zu halten, \naber gerade die Anbindung des Betriebs des Antragstellers an das öffentliche \nVerkehrsnetz über eine den betrieblichen Anforderungen genügende Straßenführung \nzu erhalten. Eine landwirtschaftliche Hofstelle muss nicht unmittelbar an eine \nöffentliche Verkehrsfläche angrenzen, um den Anforderungen einer ausreichenden \nErschließung im Sinne des § 35 Abs. 1 BauGB zu genügen. Je nach den \nGegebenheiten des Einzelfalls kann selbst ein Feldweg für die Erschließung eines im \nAußenbereich gelegenen Grundstücks ausreichend sein.\n\n63\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. August 1985 \n- 4 C 48.81 -, BRS 44 Nr. 75.\n\n64\n\nDie sich aus § 4 Abs. 1 BauO NRW ergebenden Anforderungen stellt die \nBebauungsplanänderung ohnehin nicht in Frage, denn auch nach Planrealisierung \nwird das Hofgrundstück des Antragstellers an zwei Seiten an öffentlichen \nVerkehrsflächen liegen und verfügt mit der privaten Verkehrsfläche über eine dritte \nZufahrt zu einer weiteren öffentlichen Verkehrsfläche. Ob diese Zufahrt in einer den \nbetrieblichen Belangen des Antragstellers genügenden Weise von der \nAntragsgegnerin als hinreichend gesichert angesehen werden konnte, ist bei diesen \nGegebenheiten keine Frage der städtebaulichen Erforderlichkeit der Planung, \nsondern eine Frage, ob die Antragsgegnerin den Belangen des Antragstellers in der \nAbwägung das ihnen zukommende Gewicht beigemessen hat.\n\n65\n\nDer Bebauungsplan leidet nicht an Abwägungsfehlern. \n\n66\n\nDas Gebot, die öffentlichen und privaten Belange untereinander und \ngegeneinander gerecht abzuwägen, wird zunächst dann verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Es ist ferner dann verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Schließlich liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots \nauch dann vor, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn \nder Ausgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot \njedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit \nverschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendigerweise \nfür die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.\n\n67\n\nDiese Grundsätze hat die Antragsgegnerin beachtet.\n\n68\n\nDie Antragsgegnerin hat die Bedeutung des Teils der E. straße, die nunmehr \nals private Verkehrsfläche festgesetzt ist, nicht verkannt. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat in seiner Stellungnahme zu den vom Antragsteller \nvorgebrachten Bedenken darauf verwiesen, dass die tatsächliche Einziehung und \nZweckbestimmung (der privaten Verkehrsfläche) dem straßenrechtlichen Verfahren \nvorbehalten bleiben kann. Die Antragsgegnerin hat in der Begründung des \nBebauungsplans ferner hervorgehoben, dass das Straßenstück (weiterhin) der \n(privaten) Erschließung der angrenzenden Flächen und Gebäude dienen solle. Diese \nErwägungen tragen den Interessen des Antragstellers hinreichend Rechnung. Mit \nseinem Einwand, es sei gar nicht sicher, dass er zu entsprechenden Vereinbarungen \nmit der Antragsgegnerin bereit sei, verkennt der Antragsteller, dass es einer seiner \nZustimmung bedürftigen privatrechtlichen Vereinbarung nicht notwendig bedarf.\n\n69\n\nDie Festsetzung einer privaten Verkehrsfläche durch die 3. Änderung des \nBebauungsplans bringt ihre bisherige Eigenschaft als öffentliche Verkehrsfläche nicht \nin Wegfall. Vielmehr bedarf es der Einziehung (auch als Entwidmung bezeichnet) im \nSinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 StrWG NRW. Die Einziehung setzt voraus, dass eine \nStraße keine Verkehrsbedeutung mehr hat oder für ihre Beseitigung überwiegende \nGründe des öffentlichen Wohls sprechen (§ 7 Abs. 1 StrWG NRW). Die \nDurchführung entsprechender Festsetzungen eines Bebauungsplans entspricht auch \nregelmäßig dem öffentlichen Wohl.\n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 1. November 1974 - IV \nC 38.71 -, NJW 1975, 841 = BVerwGE 47, 144; \nKodal/Krämer, Straßenrecht, 6. Auflage 1999, Kapitel \n10, Rdnr. 10.1., 10.5.\n\n71\n\nDie Einziehung ist der Straßenbaubehörde jedoch auch bei bestehendem \nöffentlichen Interesse an der Einziehung einer Straße nicht zwingend aufgegeben \n(\"soll\"). Werden durch die Einziehung Zufahrten oder Zugänge zu Grundstücken auf \nDauer unterbrochen oder wird die Benutzung erheblich erschwert, so hat der Träger \nder Straßenbaulast einen angemessenen Ersatz zu schaffen oder, soweit dies nicht \nzumutbar ist, eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten (§ 20 Abs. 5 \nSatz 1 StrWG NRW). Dass der \"Ersatz\" - hier das Fortbestehen der im \nBebauungsplan bereits vorgegebenen privaten Zufahrt - von der Zustimmung des \nAntragstellers oder von einer Kostenbeteiligung hinsichtlich etwaiger erforderlicher \nUnterhaltsarbeiten abhinge, bestimmt das Straßen- und Wegegesetz hingegen nicht. \nWeiter gehende, die Einziehung hindernde Rechte leitet der Antragsteller im Übrigen \nzu Unrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG (Anliegergebrauch) ab. Wie weit der \nAnliegergebrauch gewährleistet ist, richtet sich nach dem einschlägigen \nStraßenrecht, das insoweit im Sinne des Art. 14 Abs. 1 Satz 2 GG Inhalt und \nSchranken des Eigentums am Anliegergrundstück bestimmt.\n\n72\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Mai 1999\n- 4 VR 7.99 -, Buchholz 407.4 § 8 FStrG Nr. 11.\n\n73\n\nDass die Antragsgegnerin keine Einziehung der E. straße beabsichtigt, die die \nNutzung der E. straße für Zwecke des landwirtschaftlichen Betriebs des \nAntragstellers beschränken würde, hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom \n5. November 2002 im Übrigen klar gestellt. \n\n74\n\nDie in der mündlichen Verhandlung vom Antragsteller geäußerten Bedenken, ob \ner mit seinen landwirtschaftlichen Maschinen von der privaten Verkehrsfläche in die \nE. straße östlich seines Grundstücks einbiegen könne, sind vor dem Hintergrund \nnicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller bislang in die spitzwinkelig in die Straße \nT. einmündende E. straße einbiegen konnte und diese Situation auf Grundlage \ndes Bebauungsplans jedenfalls nicht verschlechtert werden soll. Der \nEinmündungsbereich ist abgerundet vorgesehen. Er weitet sich bis deutlich über 10 \nm Straßenbreite auf und verjüngt sich erst nach mehreren Metern auf nicht weniger \nals 6 m. Nach Erörterung dieser Straßendimensionen in der mündlichen Verhandlung \nhat der Antragsteller Bedenken auch nicht mehr substantiiert.\n\n75\n\nDer Bebauungsplan ist schließlich insoweit abwägungsfehlerfrei, als er im \nNorden des Hofgrundstücks des Antragstellers über dessen landwirtschaftlich \ngenutzte Flächen die neue Trasse der E. straße vorsieht.\n\n76\n\nDer Rat der Antragsgegnerin hat bei der von ihm vorzunehmenden Gewichtung \ndie Bedeutung des privaten Eigentums nicht verkannt, in mit dem Abwägungsgebot \nzu vereinbarender Weise den für die Verkehrsflächenausweisung angeführten \nöffentlichen Belangen jedoch den Vorzug gegeben. \n\n77\n\nAuszugehen ist davon, dass bei der Festsetzung einer Verkehrsfläche nach § 9 \nAbs. 1 Nr. 11 BauGB nicht bereits in vollem Umfang die Voraussetzungen für eine \nEnteignung zu prüfen sind. Die Festlegung einer öffentlichen Verkehrsfläche im \nBebauungsplan hat noch keine enteignungsrechtliche Vorwirkung derart, dass damit \n- wie mit der bundesfernstraßenrechtlichen Planfeststellung gemäß § 19 Abs. 1 \nSatz 3 FStrG - über die Zulässigkeit der Enteignung verbindlich entschieden \nwäre.\n\n78\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. März 1998\n- 4 BN 6.98 -, BRS 60 Nr. 17; BVerfG, Beschluss \nvom 22. Februar 1999 - 1 BvR 565/91 -, BRS 62 \nNr. 69.\n\n79\n\nDies bedeutet jedoch nicht, dass bei der Überplanung privaten Grundeigentums in \nder Bauleitplanung damit der besondere verfassungsrechtliche Schutz des \nEigentums durch Art. 14 GG vernachlässigt werden kann. Auch die Gemeinde als \nGesetzgeber unterliegt besonderen verfassungsrechtlichen Schranken, wenn \nbestehende Rechte ganz oder teilweise abgeschafft werden sollen. Insbesondere \nmuss der Eingriff in die nach früherem Recht entstandenen Rechte durch Gründe \ndes öffentlichen Interesses unter Berücksichtigung des Grundsatzes der \nVerhältnismäßigkeit gerechtfertigt sein. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die \nfür einen solchen Eingriff sprechen, müssen so überwiegend sein, dass sie Vorrang \nhaben vor dem Vertrauen des Bürgers auf den Fortbestand seines Rechts, das durch \ndie Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch das Ausmaß \ndes zulässigen Eingriffs hängt vom Gewicht des dahinter stehenden öffentlichen \nInteresses ab. Selbst wenn Art. 14 Abs. 3 GG nicht unmittelbar eingreift, ist das darin \nzum Ausdruck kommende Gewicht des Eigentumsschutzes bei der vorzunehmenden \nAbwägung zu beachten. \n\n80\n\nDemgemäß muss auch beim Erlass eines Bebauungsplans im Rahmen der \nplanerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender \nNutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung \ndes Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass \nsich der Entzug der (baulichen) Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine \nTeilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von \nArt. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt.\n\n81\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Februar 1999\n- 1 BvR 565/91 -, a.a.O.\n\n82\n\nZu den von der Antragsgegnerin in der Abwägung der Eigentumsinteressen des \nAntragstellers zu berücksichtigenden Belangen gehörte über das Interesse am Erhalt \neiner ungeteilt nutzbaren landwirtschaftlichen Fläche hinaus namentlich sein \nInteresse an der weiteren Zuordnung dieser Fläche zur Hofstelle, die für sein \nInteresse an einer künftigen Betriebsausweitung von hervorgehobener Bedeutung \nist.\n\n83\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1971\n- 4 C 66.67 -, BRS 24 Nr. 166; Urteil vom \n5. November 1999 - 4 CN 3.99 -, BRS 62 Nr. 50.\n\n84\n\nDie Überplanung einer Teilfläche des Grundstücks des Antragstellers ist gemessen \nan diesen Kriterien abwägungsfehlerfrei, namentlich verhältnismäßig. \n\n85\n\nDie Antragsgegnerin hat die Interessen des Antragstellers an der Erweiterung \nund dem Neubau weiterer landwirtschaftlichen Zwecken dienender Gebäude nahe \nder Hofstelle weder verkannt noch fehlgewichtet. Auszugehen ist allerdings davon, \ndass dem Antragsteller betriebliche Erweiterungsmöglichkeiten in unmittelbarer \nHofnähe nur äußerst bedingt zur Verfügung stehen. Die an den Hof angrenzenden \nEigentumsflächen erstrecken sich ausweislich der vom Antragsteller vorgelegten \nUnterlagen zum Antrag auf Erteilung eines Vorbescheids für die Errichtung eines \nFerkelaufzuchtstalls vom 10. Februar 1999 nördlich und südlich des Teils der \nE. straße, die durch die 3. Änderung des Bebauungsplans als private \nVerkehrsfläche festgesetzt worden ist. Die südlich gelegenen Flächen sind von dem \nTeil der E. straße, in den die Hofzufahrt einmündet, allerdings wegen einer \nBöschung nicht direkt anfahrbar, denn sie liegen dort deutlich höher. In nördlicher \nRichtung zerschneidet die neue Trasse der E. straße die hier maximal rund 300 m \ntiefe Parzelle 270 etwa mittig. Noch bestehende Entwicklungsmöglichkeiten des \nBetriebs des Antragstellers werden hierdurch dennoch nicht nachhaltig \nbeeinträchtigt. Eine solche Beeinträchtigung behauptet der Antragsteller zunächst im \nHinblick darauf, dass er den geplanten Ferkelaufzuchtstall gerade nur dort errichten \nkönne, wo die neue Straßentrasse geplant sei. Dies hätte die von der \nLandwirtschaftskammer Westfalen-Lippe erarbeitete Ausbreitungsberechnung nach \nder GIRL ergeben. Die Behauptung des Antragstellers wird durch die vom Senat \nbeigezogenen Bauakten, die den Bauantrag und auch die GIRL-Berechnung \nenthalten, nicht bestätigt. Die Landwirtschaftskammer ist von einem Rastermaß mit \nder Kantenlänge von 150 m in Übereinstimmung mit den Anforderungen der GIRL \nausgegangen. Der geplante Schweinestall ist am äußersten linken Rand in der \noberen Hälfte des auch die Hofstelle erfassenden Rasters eingetragen. Innerhalb \ndieses Rasters kann der eingezeichnete Schweinestall etwa um seinen Mittelpunkt \nherumgedreht werden, ohne dass sich die Geruchsbelastung für den von der \nLandwirtschaftskammer als kritisch angesehenen nordwestlichen Bereich des \nGewerbegebiets oder für die Wohnbebauung Tischer verändern würde. Der \nSchweinestall stünde nicht mehr in der geplanten Straßentrasse, sondern neben ihr. \nDass gewisse geringfügige Verschiebungen noch möglich sind, hat der Antragsteller \nim Ortstermin vor dem Berichterstatter auch eingeräumt. Auf der anderen Seite \nverdeutlichen die Ausführungen des Antragstellers, der letztlich nur im Bereich des \nvon ihm zur Genehmigung gestellten Standorts noch die Möglichkeit für die \nErrichtung eines Schweinestalls sieht, dass die Entwicklungsmöglichkeiten seines \nBetriebs hinsichtlich emissionsträchtiger Nutzungen wegen der als schutzbedürftig \nerkannten Bebauung im weiteren Einzugsbereich der Hofstelle derzeit bereits \nweitgehend erschöpft sind. Durch die geplante Straßentrasse werden sie daher auch \nnicht nachhaltig beeinträchtigt, denn die Errichtung eines (weiteren) Schweinestalls \nist mit geringfügig verändertem Standort möglich und weitere Schweineställe wären \nnach Angaben des Antragstellers immissionsschutzrechtlich ohnehin nicht \nzulässig.\n\n86\n\nDer Antragsteller weist weiter auf die genehmigte Maschinen- und Lagerhalle \nnebst zugehörigen Rangierflächen hin. Die ihm südlich der geplanten Straßentrasse \nzur Verfügung stehenden Flächen werden bei grober Schätzung jedoch etwa nur zu \neinem Viertel durch die vorhandenen baulichen Anlagen seines Hofes in Anspruch \ngenommen. Hinzu kommen notwendige Fahrwege. Dass es bei diesen \nGegebenheiten nicht ohne Weiteres möglich sein sollte, eine Maschinen- und \nLagerhalle in betriebswirtschaftlich zumutbarer Weise südlich der Trasse \nanzuordnen, ist auch nicht ansatzweise erkennbar. Der Antragsteller hat im \nOrtstermin das Interesse an möglichst hofnaher Errichtung weiterer Hallen \nhervorgehoben. Dieses Interesse fordert nicht, die Halle bzw. ihre Rangierflächen \ngerade in die Straßentrasse zu verlegen. Für weitere, im Zeitpunkt des \nSatzungsbeschlusses und auch derzeit allerdings noch nicht konkretisierte bauliche \nNutzungen des Antragstellers ist auf der Parzelle 270 im Übrigen weiter Raum.\n\n87\n\nDie Straßentrasse zerschneidet die zur Hofstelle gehörende Parzelle 270 auch \nnicht derart, dass ein landwirtschaftlich nicht sinnvoll nutzbares Reststück nördlich \nder Trasse verbliebe. Dort erstreckt sich die Parzelle 270 noch auf zwischen 50 m \nund 150 m. Dass hier keine sinnvolle Nutzungsmöglichkeit verbleibt, hat auch der \nAntragsteller nicht behauptet.\n\n88\n\nDen in der dargelegten Gewichtigkeit beachtlichen Interessen des Antragstellers \nnamentlich daran, dass seine hofnahen landwirtschaftlich genutzten Flächen nicht \ndurch eine Straßentrasse zerschnitten werden, hat die Antragsgegnerin in \nabwägungsfehlerfreier Weise die mit der Neutrassierung verfolgten Interessen \ngegenübergestellt und diese in von Rechts wegen nicht zu beanstandender Weise \nals gewichtiger angesehen. Es ist ein erheblicher Belang, die Wohnbebauung T. \nvon Durchgangsverkehr namentlich gewerblicher Art freizustellen. Durch die \nNeutrassierung der E. straße, namentlich ihre Ausbildung in einem Wendehammer \nund bauliche Reduzierung auf eine Breite von 6 m vor der Einmündung in die Straße \nT. schafft die Antragsgegnerin die Möglichkeit, in Verbindung mit \nentsprechenden verkehrsregelnden Maßnahmen dort den Durchgangsverkehr von \ngewerblichen Fahrzeugen auszuschließen. Die Antragsgegnerin darf darauf \nvertrauen, dass entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen beachtet werden. Ein \nweiteres Interesse, das durchaus Gewicht hat, besteht darin, die Anbindung des \nIndustriegebiets über die E. straße zur K 27 aufrechtzuerhalten und auszubauen. \n\n89\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n90\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit stützt sich auf § 167 VwGO \niVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n91\n\nDie Revision war nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n92","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293620","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/7a-d-20-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":7},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293620","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293620","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/7a-d-20-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293620","retrieved":"2026-07-09 03:14:58.117146+00:00"}}