{"status":"available","doknr":"OLD293602","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.1A5764.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"1 A 5764/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die dem Rechtsvorgänger des Antragstellers mit Schreiben vom \n23. August 1999 bekanntgegebene \"Dienstanweisung Kleiderordnung\" insoweit der \nMitbestimmung des Antragstellers unterliegt, als in ihr geregelt ist, dass\n\ndie Schutzkleidung \n\n- für ärztliches Personal aus Kasak und Hose (Visitenmantel),\n- für pflegendes, diagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen \nKliniken aus Kasak und Hose,\n- für Stationssekretärinnen aus einem grün weiß gestreiften Kleid, \n- für Versorgungsassistentinnen aus einem Kleid mit blauen Streifen, \n- für Reinigungspersonal des Universitätsklinikums aus einem hellblauen Kleid\n\nbesteht\n\nund auf Normalstationen unter dem Kittel bzw. dem Kasak das Tragen von dezent \nfarbigen T-Shirts erlaubt ist. \n\nIm Übrigen wird der Antrag abgelehnt.\n\nDie Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nIm Verlauf des Jahres 1999 erließen der Ärztliche Direktor, die Pflegedirektorin \nund der Verwaltungsdirektor der Medizinischen Einrichtungen (ME) der I. -I. -\nUniversität E. unter Bezugnahme auf die Unfallverhütungsvorschriften VBG 103 \n\"Gesundheitsdienst\" und die Richtlinien des S. -L. -Instituts \"Krankenhaushygiene \nund Infektionsverhütung\" eine \"Dienstanweisung Kleiderordnung\". \n\n4\n\nDie Dienstanweisung ist ihrem Inhalt entsprechend \"für alle Mitarbeiter/innen der \nMedizinischen Einrichtungen, die einen unmittelbaren Patientenkontakt haben, \nverbindlich\". Sie bestimmt das Tragen von Schutzkleidung und Bereichskleidung für \nverschiedene Berufsgruppen (ärztliches Personal, pflegendes, diagnostisches, \ntherapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken, \nStationssekretärinnen, Versorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME, \nReinigungspersonal der Fremdfirmen). Als Bereichskleidung ist einheitlich \"Kasak \nund Hose\" vorgesehen. Sie ist farbig (grün/blau) verschiedenen Bereichen \nzugeordnet. Als Schutzkleidung ist für ärztliches Personal und pflegendes, \ndiagnostisches, therapeutisches und versorgungstechnisches Personal ebenfalls \n\"Kasak und Hose\" vorgesehen. Für Stationssekretärinnen, \nVersorgungsassistentinnen, Reinigungspersonal der ME ist abweichend in \nZuordnung zu den genannten Berufsgruppen \"Kleid grün-weiß gestreift\", \"Kleid mit \nblauen Streifen\" und \"Kleid hellblau\" ausgewiesen. Die Dienstanweisung enthält \nweiter u. a. folgende Regelungen :\n\n5\n\nDas Tragen von Strickjacken, Pullovern und \nSweat-Shirts ist im Umgang mit Patienten nicht \nerlaubt.\n\n6\n\nUnter dem Kittel bzw. dem Kasak ist das Tragen \nvon kurzärmeligen, kragenlosen, dezentfarbigen T-\nShirts auf Normalstation erlaubt.\n\n7\n\nAn Händen und Unterarmen dürfen keine \nSchmuckstücke, Uhren und Ringe getragen \nwerden.\n\n8\n\nHaare müssen ab Kragenlänge \nzusammengebunden werden. \n\n9\n\nDie weiße Schutzkleidung darf außerhalb der \nMedizinischen Einrichtungen nicht getragen \nwerden.\n\n10\n\nDie Bereichskleidung darf außerhalb des \nBereiches/Station nicht getragen werden.\n\n11\n\nIn Bereichskleidung darf die Kantine nicht \nbetreten werden.\n\n12\n\n...\n\n13\n\nFür alle Personen ist, bei allen Tätigkeiten am \nPatienten, die Kleiderordnung verbindlich.\n\n14\n\nEs darf keine private Schutzkleidung getragen \nwerden. \n\n15\n\nIn den Erläuterungen zur Kleiderordnung heißt es u. a.:\n\n16\n\nZiel: \n\n17\n\nDie Schutzkleidung hat die Aufgabe zu \nverhindern, dass die Kleidung der Beschäftigten mit \nKrankheitskeimen verschmutzt wird und hierdurch \nunkontrollierbare Gefahren entstehen. Damit kommt \nder Schutzkleidung eine wichtige Funktion in der \nHygienekette zu. \n\n18\n\nOrganisatorische Voraussetzungen:\n\n19\n\nVerbindlichkeit der Kleiderordnung ist allen \nBerufsgruppen, die unmittelbar am Patienten \narbeiten, klar dargestellt und dokumentiert. Dabei \nsteht die Infektionsprävention des stationären \nPatienten im Vordergrund. \n\n20\n\nBemerkung/Zusammenfassung: \n\n21\n\nDie Zuordnung der Bereichskleider geschieht \nnach hygienischen Gesichtspunkten und sollte \nausschließlich den Bereichen (siehe Aufstellung der \nS. 2 der Kleiderordnung) vorbehalten sein. \n\n22\n\nMit Begleitschreiben vom 23. August 1999 leitete der Kanzler der I. -I. -\nUniversität E. dem Personalrat der nichtwissenschaftlichen Mitarbeiter der \nMedizinischen Einrichtungen (Rechtsvorgänger des Antragstellers) die \nKleiderordnung zur Kenntnisnahme zu. Dieser bat unter Hinweis darauf, dass die in \nder Kleiderordnung gemachten Festlegungen jedenfalls nicht vollständig ihre \nGrundlage in den in Bezug genommenen Vorschriften zur Unfallverhütung fänden, \num Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens. Der Kanzler der I. -I. -Universität \nE. lehnte die Einleitung eines Mitbestimmungsverfahrens ab. \n\n23\n\nAm 23. Februar 2000 hat der Rechtsvorgänger des Antragstellers das \nvorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Mit dem angefochtenen Beschluss hat \ndie Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den \nAntrag des Antragstellers,\n\n24\n\nfestzustellen, dass die Dienstanweisung \n\"Kleiderordnung\" der Medizinischen Einrichtungen \nder I. -I. -Universität E. der \nMitbestimmung des Personalrats unterlegen hat,\n\n25\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Dem Antragsteller stehe \nein Mitbestimmungsrecht nach den von ihm für einschlägig erachteten Vorschriften \ndes § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 und/oder 9 LPVG NRW nicht zu. Ein \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW greife nicht, weil die \nKleiderordnung primär dem Schutze der Patienten vor der Übertragung von \nInfektionen durch verunreinigte und/oder nicht ausreichend desinfizierte Kleidung des \nPersonals diene. Eine Mitbestimmungspflicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG \nNRW liege ebenfalls nicht vor. Bei der gesamten Kleiderordnung handele es sich \nvielmehr um eine diensttechnische Anordnung, die nicht zur Regelung der Ordnung \nin der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten i.S.d. § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NRW zu zählen sei. \n\n26\n\nGegen den den Prozessbevollmächtigten des Rechtsvorgängers des \nAntragstellers am 28. November 2000 zugestellten Beschluss haben diese am \n27. Dezember 2000 Beschwerde eingelegt und diese nach Verlängerung der \nBeschwerdebegründungsfrist bis zum 28. Februar 2001 am 23. Februar 2001 \nbegründet. \n\n27\n\nDurch die \"Verordnung über die Errichtung des Klinikums E. der Universität \nE. (Universitätsklinikum E. ) als Anstalt des öffentlichen Rechts\" vom \n1. Dezember 2000 (GV. NRW. S. 729) hat das Land Nordrhein-Westfalen das \nKlinikum E. der Universität E. (Universitätsklinikum E. ) als \nrechtsfähige Anstalt des öffentlichen Rechts errichtet. Das Universitätsklinikum ist an \ndie Stelle der bisherigen Medizinischen Einrichtungen der Universität getreten.\n\n28\n\nZur Begründung der Beschwerde führt der Antragsteller im Wesentlichen an: Bei \nder Kleiderordnung handele es sich um eine Maßnahme zur Verhütung von Dienst- \nund Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschäden nach § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 7 LPVG NRW. Die \"Dienstanweisung Kleiderordnung\" solle ausdrücklich eine \nUnfallverhütungsvorschrift des Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung \numsetzen. Diese diene aber nicht dem Schutz der Patienten, sondern dem Schutz \nder unfallversicherten Beschäftigten. Mit dem Erlass der Vorschrift komme der \nUnfallversicherungsträger seiner gesetzlichen Aufgabe nach, Arbeitsunfälle, \nBerufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren zu verhüten. Es könne \nnicht ernsthaft bestritten werden, dass die Umsetzung einer solchen Vorschrift nach \ndem SGB VII dem Schutz der Beschäftigten diene. Die Mitarbeiter in den \nMedizinischen Einrichtungen seien im Kontakt mit den Patienten einer Vielzahl von \nInfektionsquellen ausgesetzt. Sie bedürften daher eines besonderen Schutzes vor \nInfektionen. Dieser Schutz könne durch das Tragen besonderer Schutzkleidung und \ndurch den sachgemäßen Umgang mit dieser Schutzkleidung erreicht werden. Es \ngehöre zu der Pflicht des Arbeitgebers, diesen Gesundheitsschutz zu gewährleisten. \nIn Erfüllung dieser Verpflichtung habe der Beteiligte die Kleiderordnung erlassen. \nDem Schutzzweck und der daraus folgenden Mitbestimmungspflichtigkeit stehe nicht \nentgegen, dass mit der Kleiderordnung auch dem gebotenen Schutz der Patienten \nvor Infektionen Rechnung getragen werde, indem die Richtlinien des S. -L. -\nInstituts beachtet würden. Eine Anordnung in einem Krankenhaus zum Tragen von \nSchutzkleidung schütze daher regelmäßig Beschäftigte und Patienten. Der auch \nbestehende Patientenschutz könne daher der Mitbestimmung des Personalrats nicht \nentgegenstehen, da ansonsten für eine Mitbestimmung kein Raum mehr verbleiben \nwürde. Dem könne auch nicht entgegengehalten werden, der Geltungsbereich der \nKleiderordnung beschränke sich auf den unmittelbaren Patientenkontakt. Denn \ngerade durch den Patientenkontakt entstünden besondere Infektionsgefahren für die \nBeschäftigten. Auch in den Erläuterungen zur Kleiderordnung werde nicht \nausschließlich das Ziel des Patientenschutzes formuliert. Vielmehr werde als Ziel \nallgemein die Verhinderung von Gefahren aufgrund von Krankheitskeimen genannt. \nDie Maßnahme sei daneben als Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des \nVerhaltens der Beschäftigten nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nmitbestimmungspflichtig. Die Kleiderordnung beschränke sich nicht ausschließlich \ndarauf, Anweisungen für die Dienst- und Arbeitsleistungen der Beschäftigten selbst \nzu erteilen. Vielmehr gehe es auch um die Schaffung allgemein gültiger verbindlicher \nVerhaltensregelungen, die das sonstige Verhalten des Arbeitnehmers beträfen. So \nunterscheide die Kleiderordnung zwischen dem Tragen weißer Schutzkleidung \ninnerhalb der Medizinischen Einrichtungen (außerhalb der Kantine) allgemein und \ndem Tragen farbiger Bereichskleidung. Die farbige Differenzierung zwischen den \neinzelnen Bereichen möge noch den unterschiedlichen hygienischen Anforderungen \nder einzelnen Bereiche Rechnung tragen. Verließe ein Mitarbeiter seinen Bereich, \nhabe er die Bereichskleidung abzulegen und die weiße Schutzkleidung zu tragen. \nAußerhalb der Bereiche und ihrer spezifischen Anforderungen an die Hygiene ließe \nsich indes eine farbliche Differenzierung und eine Differenzierung nach \nKleidungsstücke nicht mehr mit hygienischen Anforderungen rechtfertigen. Trotzdem \nfinde eine solche Differenzierung statt. Diese sei an der Hierarchie der einzelnen \nBerufsgruppen ausgerichtet. So habe beispielsweise eine Stationssekretärin ein \ngrün-weiß gestreiftes Kleid, eine Versorgungsassistentin ein Kleid mit blauen Streifen \nund eine Reinigungskraft ein hellblaues Kleid zu tragen. Während diese \nBerufsgruppen Kleider tragen müssten, müsse das ärztliche Personal und das \nPflegepersonal Hosen tragen. Hierdurch sollten also offensichtlich die verschiedenen \nBerufsgruppen unterscheidbar und die hierarchische Ordnung ausgedrückt werden. \nEin derartiger Differenzierungszweck für die allgemeine Schutzkleidung werde auch \ndadurch deutlich, dass bei der Bereichskleidung, die besonderen hygienischen \nAnforderungen gerecht werden müsse, die Unterscheidung zwischen den \nBerufsgruppen gänzlich wegfalle und nur nach hygienischen Anforderungen \ndifferenziert werde. Auch die Vorschrift, dass T-Shirts unter der Schutzkleidung \ndezentfarbig zu sein hätten, könne mit dem Ziel der Infektionsprävention nicht mehr \ngerechtfertigt werden. Dass hierdurch die Feststellung von Verunreinigungen \nerleichtert werden solle, wie die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen \nmeine, sei sehr weit hergeholt. \n\n29\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n30\n\n\"den Beschluss des Verwaltungsgerichts E. \n- 34 K 1152/00.PVL - vom 16. November 2000 \naufzuheben und festzustellen, dass die \nDienstanweisung \"Kleiderordnung\" der \nMedizinischen Einrichtungen der I. -I. -\nUniversität E. der Mitbestimmung des \nPersonalrats unterlegen hat\".\n\n31\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n32\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n33\n\nDer Beteiligte hält den angefochtenen Beschluss für zutreffend. Entgegen der \nAnsicht der Beschwerdeführung sei § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW nicht \nanwendbar, weil die Schutzkleidung dem Schutz der Patienten diene. Hätte der \nSchutz der Bediensteten im Vordergrund der Dienstanweisung gestanden, so hätten \nz. B. auch Regelungen für Labormitarbeiter getroffen werden müssen, die mit \ninfektiösen Material arbeiteten, z.B. für Mitarbeiter der Tierversuchsanlagen. Ebenso \nwenig enthalte die \"Dienstanweisung Kleiderordnung\" eine gemäß § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 9 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige Regelungen der Ordnung in der \nDienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. Sie sei eine diensttechnische \nAnordnung mit Regelungen zur Erfüllung der Dienstleistungspflicht. Sie ziele nicht \nauf die Ausgestaltung einer hierarchischen Ordnung im Betrieb und die \nVerwirklichung bestimmter ästhetischer Vorstellungen. Die Differenzierung zwischen \nden unterschiedlichen Berufsgruppen beschränke sich auf den Bereich der \nSchutzkleidung. Diese Unterscheidung sei sachlich begründet. Der Patient solle \neben erkennen können, ob sein Gegenüber Arzt sei, zum pflegenden Personal \ngehöre oder als Mitarbeiter einer Fremdfirma Reinigungsarbeiten durchführe. Diese \nDifferenzierung sei für die Patienten, aber auch für einen zuverlässigen und \nreibungslosen Betriebsablauf sehr dienlich. Ein Krankenpfleger oder ein Arzt solle \nsofort zu erkennen sein. Hierbei sei z. B. an einen Konsiliararzt zu denken. Die \nunterschiedliche farbliche Gestaltung ermögliche einem Patienten zu erkennen, mit \nwelchem Anliegen er sich an welche Berufsgruppe wenden könne. So werde \nverhindert, dass sich ein Patient wegen eines gesundheitlichen Problems an das \nReinigungspersonal wende. Allerdings komme es auf diese Erwägungen letztendlich \nnicht an. Die \"Dienstanweisung Kleiderordnung\", die sich auf das Tragen von \nSchutzkleidung und Bereichskleidung beziehe, sei insgesamt eine diensttechnische \nAnordnung. Die Beurteilung der farblichen Gestaltung stehe hiermit in einem \nunmittelbaren Zusammenhang. Sie könne nicht losgelöst von den übrigen Vorgaben \nzum Tragen von Schutzkleidung betrachtet und isoliert als mitbestimmungspflichtige \nMaßnahme aufgefasst werden. \n\n34\n\nMitte Juli 2002 legte der Beteiligte dem Antragsteller den Entwurf einer \nDienstkleiderordnung zur Mitbestimmung vor, die sich an alle Personen des \nPflegedienstes wendet. Etwaige andere interne Absprachen und Kleiderordnungen \ninnerhalb des Universitätsklinikums E. sollen hiermit außer Kraft gesetzt \nwerden. Sie sieht u.a. Regelungen zur Berufskleidung für Stationen und Ambulanzen \nbestehend aus Kasak und Hose oder Kleid, zur Bereichskleidung bestehend aus \nKasak und Hose und Überziehkittel sowie zur Schutzkleidung für alle Bereiche \nbestehend aus Überziehkittel und Einmalschürzen vor. \n\n35\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n36\n\nII.\n\n37\n\nDer Fachsenat kann ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sich \ndie Beteiligten damit einverstanden erklärt haben (§ 79 Abs. 2 Satz 1 LPVG NRW i.V.m. \n§§ 90 Abs. 2 und 83 Abs. 4 Satz 3 ArbGG).\n\n38\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde \nhat in der Sache in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang Erfolg.\n\n39\n\nDer Antrag ist zulässig. Er ist sinngemäß dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller \nbeantragt, \n\n40\n\nfestzustellen, dass die dem Rechtsvorgänger des \nAntragstellers mit Schreiben vom 23. August 1999 \nbekanntgegebene \"Dienstanweisung \nKleiderordnung\" seiner Mitbestimmung unterliegt. \n\n41\n\nNur ein solches Verständnis des Antrags berücksichtigt hinreichend, dass im \npersonalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren konkret allein die Feststellung \nbestehender Mitbestimmungsrechte verfolgt werden kann. Eine \nvergangenheitsorientierte Feststellung eines Rechts, das zu einem früheren \nZeitpunkt einmal bestanden hat, ermöglicht das personalvertretungsrechtliche \nBeschlussverfahren nicht.\n\n42\n\nFür den so verstandenen, auf den konkreten Fall bezogenen Antrag fehlt es dem \nAntragsteller auch nicht am Rechtsschutzinteresse. Weder die Umsetzung der in \nRede stehenden Dienstanweisung noch die Einleitung eines \nMitbestimmungsverfahrens für eine \"neue\" Kleiderordnung für Beschäftigte im \npflegerischen Dienst haben das Rechtsschutzinteresse an der begehrten \nFeststellung eines bestehenden Mitbestimmungsrechts an der dem Rechtsvorgänger \ndes Antragstellers mit Schreiben vom 23. August 1999 bekanntgegebenen \n\"Dienstanweisung Kleiderordnung\" entfallen lassen. \n\n43\n\nDie Umsetzung der Maßnahme hat schon deshalb zu keiner Erledigung der \nAngelegenheit geführt, weil der Erlass der Dienstanweisung jederzeit rückgängig \ngemacht werden kann und die Dienstanweisung auch unverändert inhaltlichen \nÄnderungen zugänglich bleibt. \n\n44\n\nDurch die Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens für die beabsichtigte \nEinführung einer neuen Dienstkleiderordnung für das pflegerische Personal ist \nebenfalls keine Erledigung eingetreten. Mit der Vorlage hat der Beteiligte nicht etwa \nein Mitbestimmungsrecht an den Regelungen der bereits existierenden - und weiter \nGültigkeit beanspruchenden - hier streitigen \"Dienstanweisung Kleiderordnung\" \neingeräumt. Er verweigert vielmehr für den - schon vom erfassten Personenkreis und \nvon der Zielsetzung weiteren - Regelungsbereich der hier streitigen Dienstanweisung \nweiterhin die Einräumung eines Mitbestimmungsrechts. \n\n45\n\nDer Antrag ist in dem sich aus dem Tenor ergebenen Umfang begründet. \n\n46\n\nDem Antragsteller steht in Bezug auf den Erlass der \"Dienstanweisung \nKleiderordnung\" ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW \nnur insoweit zu, als in ihr geregelt ist, dass die Schutzkleidung für ärztliches Personal \naus Kasak und Hose (Visitenmantel), für pflegendes, diagnostisches, \ntherapeutisches und versorgungstechnisches Personal in allen Kliniken aus Kasak \nund Hose, für Stationssekretärinnen aus einem grün weiß gestreiften Kleid, für \nVersorgungsassistentinnen aus einem Kleid mit blauen Streifen, für \nReinigungspersonal des Universitätsklinikums aus einem hellblauen Kleid besteht \nund auf Normalstationen unter dem Kittel bzw. dem Kasak das Tragen von dezent \nfarbigen T-Shirts erlaubt ist (1.). \n\n47\n\nEin weitergehendes Mitbestimmungrecht folgt auch nicht aus § 72 Abs. 4 Satz 1 \nNr. 7 LPVG NRW (2.).\n\n48\n\n1. Nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit - wie \nhier - eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen über \nRegelungen der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Beschäftigten. \n\n49\n\nDie Bestimmung des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW enthält einen \neinheitlichen Tatbestand. Er umfasst die Gesamtheit der Regelungen, die einen \nstörungsfreien und reibungslosen Ablauf des Lebens in der Dienststelle \ngewährleisten sollen. Das Zusammenwirken und -leben in einer Dienststelle erfordert \nVerhaltensregeln, die das Miteinander der Beschäftigten und den Gebrauch der zur \nVerfügung stehenden Gegenstände ordnen. Deshalb schafft jede Regelung des \nVerhaltens der Beschäftigten auch eine bestimmte Ordnung in der Dienststelle, wie \numgekehrt jede Regelung der Ordnung ein bestimmtes Verhalten der Beschäftigten \nverlangt. Die Mitbestimmungsvorschrift bezieht sich insbesondere auf solche \nMaßnahmen, die das Verhalten der Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit oder ihr \nallgemeines Verhalten innerhalb der Dienststelle betreffen.\n\n50\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P \n4.91 -, Buchholz 250 § 92 BPersVG Nr. 4 = PersR \n1993, 491 = PersV 1994, 473, und vom 5. Oktober \n1989 - 6 P 7.88 -, Buchholz 250 § 75 BPersVG \nNr. 71 = DVBl. 1990, 294 = NJW 1990, 726 = PersR \n1989, 364 = PersV 1990, 172 = ZBR 1990, 213 \n= ZfPR 1990, 13 = ZTR 1990, 121; Beschluss des \nFachsenats vom 27. Oktober 1999 - 1 A \n5223/97.PVL -, PersR 2000, 112; jeweils m.w.N.\n\n51\n\nAnordnungen, die die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten \nregeln, also mit ihrer Arbeitsleistung im unmittelbaren Zusammenhang stehen, oder \ndiensttechnische Regelungen, die den Ablauf des Dienstes gestalten und vom Inhalt \nder bestimmten Dienstpflicht nicht zu trennen sind, unterliegen dagegen nach Sinn \nund Zweck der personalvertretungsrechtlichen Beteiligung nicht der Mitbestimmung \nder Personalvertretung. Dieser Unterscheidung liegt die Erwägung zugrunde, dass \ndie Beschäftigten über die von ihnen gewählte Vertretung an den sie berührenden \npersonellen und sozialen Fragen im Wege der Mitbestimmung beteiligt werden \nsollen. Diese Beteiligung kann aber nicht so weit gehen, dass die Erfüllung der \nAufgaben der Dienststelle - insbesondere die Dienstausübung im eigentlichen Sinne \n- auch hinsichtlich ihrer Art und Weise von der Mitbestimmung des Personalrats \nabhängt. Diese Aufgaben der Dienststelle sind durch den Gesetzgeber und den von \ndiesem ermächtigten Verordnungsgeber festgelegt und stehen, auch hinsichtlich der \nArt und Weise ihrer Erledigung, nicht zur Disposition von Stellen, die nicht der \nVolksvertretung für ihr Handeln verantwortlich sind.\n\n52\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P \n4.91 -, a.a.O., vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, \na.a.O., und vom 11. März 1983 - 6 P 25.80 -, \nBVerwGE 67, 61 = Buchholz 238.3A § 75 BPersVG \nNr. 24 = PersV 1984, 318 = ZBR 1983, 215; \nBeschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober 1999 - \n1 A 5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5. April 2001 - 1 \nA 3033/99.PVL, PersV 2001, 572 = PersV 2002, 230. \n\n53\n\nDie neuere Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zur Reichweite des \n§ 104 Satz 3 BPersVG veranlasst im gegebenen Zusammenhang keine andere \nBewertung.\n\n54\n\nVgl. zu dieser Rechtsprechung: BVerwG, \nBeschlüsse vom 24. April 2002 - 6 P 3.01 -, \nBVerwGE 116, 216 = IÖD 2002, 201 = ZTR 2002, \n447 = ZfPR 2002, 235 = PersV 2002, 546 \n= Buchholz 251.4 § 81 HmbPersVG Nr. 2 = NVwZ-\nRR 2003, 32 = ZBR 2003, 105, und - 6 P 4.01 -, IÖD \n2002, 190 = ZBR 2002, 361 = Buchholz 251.4 § 86 \nHmbPersVG Nr. 9 = ZfPR 2002, 294 = PersV 2002, \n542 = ZTR 2003, 47, sowie vom 18. Juni 2002 - 6 P \n12.01 -, Schütz/Maiwald, BeamtR ES/D IV 1 Nr. 138 \n= ZfPR 2002, 323 = PersR 2002, 467 = ZTR 2003, \n43 = PersV 2003, 24. \n\n55\n\nDenn diese betrifft Sachverhalte, in denen nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz tatbestandlich ein Mitbestimmungsrecht eröffnet \nist, die Letztentscheidung indes im konkreten Einzelfall wegen des Einflusses der \nMaßnahme auf die nach außen gerichtete Erfüllung der Aufgaben der Dienststelle \nmit Blick auf § 104 Satz 3 BPersVG und die Rechtsprechung des \nBundesverfassungsgerichts zum Mitbestimmungsgesetz Schleswig-Holstein\n\n56\n\n- vgl. Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, \nBVerfGE 93, 37 -\n\n57\n\nzulässigerweise auf Seiten der Dienststelle verbleiben muss. \n\n58\n\nDemgegenüber geht es bei der angesprochenen Abgrenzung von Anordnungen, \ndie die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben der Beschäftigten regeln, und von sog. \ndiensttechnischen Regelungen, die vom Inhalt der bestimmten Dienstpflicht nicht zu \ntrennen sind, um eine allgemeine im Landespersonalvertretungsgesetz selbst \nangelegte tatbestandliche Begrenzung der durch § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG \nNRW eingeräumten Mitbestimmung bei Regelungen der Ordnung in der Dienststelle \nund des Verhaltens der Beschäftigten. Für Regelungen mit entsprechenden Bezügen \nzu den dienstlichen Pflichten der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinne ist \nnach Sinn und Zweck der Vorschrift des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW bereits \ntatbestandlich keine Mitbestimmung eröffnet. Denn das \nLandespersonalvertretungsgesetz setzt mit seiner grundlegenden Systematik voraus, \ndass grundsätzlich eine förmliche Beteiligung an der Bestimmung des Inhalts der zu \nbewältigenden Aufgaben nicht vorgesehen ist. Der Mitbestimmung unterworfen sind \ndeshalb auch allein Regelungen der Ordnung und des Verhaltens der Beschäftigten \nbei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit, nicht aber solche, die die dienstliche \nTätigkeit im fachbezogenen Sinne betreffen. Wird eine Regelung zur Konkretisierung \nder dienstlichen Tätigkeit im fachbezogenen Sinne vorgenommen und erfordert diese \nzur Umsetzung bestimmte Verhaltensanweisungen für die Beschäftigten, so kommt \neine Mitbestimmung auf der Grundlage des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW nur \nin Betracht, wenn diese Anweisungen von den Anordnungen zur Konkretisierung der \ndienstlichen Tätigkeit im fachbezogenen Sinne oder von den diensttechnischen \nRegelungen trennbar sind. Andernfalls würde eine nach dem \nLandespersonalvertretungsgesetz systemwidrige Einflussnahme auf die der \nMitbestimmung der Personalvertretung entzogene und der Direktion durch die \nDienststellenleitung vorbehaltene Aufgabenstellung zugelassen.\n\n59\n\nVgl. zum BPersVG: OVG NRW, Beschluss vom \n20. September 2002 - 1 A 2836/00.PVB -. \n\n60\n\nKann eine Regelung sowohl das allgemeine Verhalten der Beschäftigten \nbetreffen als auch die Erfüllung von dienstlichen Aufgaben regeln, ist die Frage, ob \ndiese Maßnahme der Mitbestimmung des Personalrats unterliegt, danach \nauszurichten, welcher Zweck der Regelung unter Berücksichtigung der objektiven \nGegebenheiten eindeutig im Vordergrund steht. Mitbestimmungsfrei sind danach \nsolche Regelungen, bei denen die Diensterfüllung eindeutig im Vordergrund steht \nund bei denen Verhaltens- und Ordnungsmaßnahmen sich nur als zwangsläufige \nFolge dieser Zielsetzung darstellen.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 7. Juli 1993 - 6 P \n4.91 -, a.a.O., und vom 5. Oktober 1989 - 6 P 7.88 -, \na.a.O.; Beschlüsse des Fachsenats vom 27. Oktober \n1999 - 1 A 5223/97.PVL -, a.a.O., und vom 5. April \n2001 - 1 A 3033/99.PVL -, a.a.O. \n\n62\n\nDies zugrundegelegt, erfüllt die in Rede stehende \"Dienstanweisung \nKleiderordnung\" die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 \nLPVG NRW nur in dem sich aus der Beschlussformel ergebenden Umfang. \n\n63\n\nIm Einzelnen gilt: \n\n64\n\nVon der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LVPG NRW \nausgeschlossen sind von vornherein diejenigen Regelungen, die nicht das Verhalten \nder Beschäftigten der Dienststelle betreffen, sondern sich auf Fremdfirmen \nbeziehen.\n\n65\n\nEbenfalls von der Mitbestimmung ausgenommen sind diejenigen Regelungen, \ndie einen unmittelbaren Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten aufweisen, \nnamentlich zur Pflicht, hygienisch einwandfreie Arbeitsleistungen zu erbringen, und \nnicht nur das Verhalten bei Gelegenheit der Erfüllung dieser Arbeitspflicht betreffen. \nInsoweit enthält die \"Dienstanweisung Kleiderordnung\" allein diensttechnische \nRegelungen. \n\n66\n\nZu diesem Bereich gehören - wie die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen im angefochtenen Beschluss zutreffend \nausgeführt hat - zunächst die Verpflichtungen, überhaupt Schutzkleidung bzw. \nBereichskleidung zu tragen, sie regelmäßig und bei grober Verschmutzung oder bei \nKontamination zu wechseln, sie durch Verwendung von Einmalschürzen oder \nSchutzkitteln zu schützen, die Bereichskleidung außerhalb des Bereichs/Station nicht \nzu tragen und die weiße Schutzkleidung nicht außerhalb der Medizinischen \nEinrichtungen zu tragen.\n\n67\n\nDas Verbot der privaten Reinigung der Schutz- und Bereichskleidung, das mit \ndem Gebot, keine private Schutzkleidung zu verwenden, korrespondiert, ist ebenfalls \nin diesem Zusammenhang zu nennen. Die Anordnungen sind notwendige \nKonsequenz der genannten, der Mitbestimmung durch den Antragsteller entzogenen \nEntscheidung des Beteiligten, Schutz- und Bereichskleidung zur Verfügung zu \nstellen, zu reinigen und zu desinfizieren.\n\n68\n\nDie Verbote, die Kantine in Bereichskleidung zu betreten sowie die \nBereichskleidung und die Bereichsschuhe grundsätzlich nicht außerhalb der \nentsprechenden Stationen und Bereiche zu tragen, konkretisieren ebenfalls die \nAnforderungen, die an ein hygienisches Arbeitsverhalten der Beschäftigten zu stellen \nsind. \n\n69\n\nGleichermaßen liegen den Regelungen über das Freihalten der Hände und \nUnterarme von Schmuckstücken, Uhren und Ringen und über die Pflicht, Haare ab \nKragenlänge zusammenzubinden, keine ästhetischen Erwägungen zugrunde. Sie \nkonkretisieren vielmehr die Verpflichtung der Beschäftigten, bei ihrer Arbeitsleistung \nauf besondere Hygiene zu achten.\n\n70\n\nAuch das Verbot, im Umgang mit Patienten Strickjacken, Pullover und Sweat-\nShirts zu tragen, und die Beschränkung, unter dem Kittel bzw. dem Kasak auf \nNormalstationen nur kurzärmeligen, kragenlosen T-Shirts zu tragen, konkretisieren \nDienstpflichten. Allein aus hygienischen Gründen soll verhindert werden, dass \nNormalkleidung über der Schutzkleidung getragen wird bzw. aus dieser herausragt. \n\n71\n\nEin entsprechender Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten fehlt \nallerdings, soweit zugleich allein dezentfarbige T-Shirts unter Kittel bzw. Kasak auf \nNormalstationen erlaubt sind. Die farbliche Beschränkung folgt keinen hygienischen \nErwägungen; erkennbar sind allein ästhetische Überlegungen und allenfalls der \nWunsch nach einem dezenten Erscheinungsbild der Beschäftigten im Umgang mit \nden Patienten. Bezeichnenderweise ist in dem inzwischen zur Mitbestimmung \ngestellten Entwurf einer Kleiderordnung für die Beschäftigten der Pflege diese \nAnforderung auch nicht aufrecht erhalten. Dort heißt es nur noch: \"Unter der Berufs- \nund Bereichskleidung dürfen kurzärmelige, kragenlose T-Shirts getragen werden\". \nDie Regelung über die farbliche Ausgestaltung der unter Kittel und Kasak erlaubten \nT-Shirts lässt sich von den Übrigen, der Mitbestimmung des Antragstellers \nentzogenen Vorgaben an die unter der Schutzkleidung erlaubte Kleidung auch \nhinreichend abgrenzen und unterliegt insoweit der Mitbestimmung des Antragstellers \n§ 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.\n\n72\n\nIm Hinblick auf die Vorgaben der streitigen \"Dienstanweisung Kleiderordnung\" \nvon Art und Farbe der Schutz- und Bereichskleidung gilt es zu unterscheiden: \n\n73\n\nBei der Bereichskleidung steht die Konkretisierung der Diensterfüllung eindeutig \nim Vordergrund. Die Regelungen sind deshalb der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 9 LVPG entzogen.\n\n74\n\nDie nähere Ausgestaltung der Bereichskleidung ist im Wesentlichen durch die \nGrundentscheidung vorgezeichnet, entsprechend den hygienischen Anforderungen \nfür bestimmte Bereiche das Tragen besonderer Bereichskleidung vorzuschreiben. \nEine Aufspaltung der Regelungen in einen der Mitbestimmungspflicht entzogenen \nund einen der Mitbestimmung unterliegenden Regelungsteil scheidet aus. Die \nEntscheidungen, bestimmten Bereichen bestimmte Farben zuzuordnen und \neinheitlich für alle Berufsgruppen das Tragen von Kasak und Hose vorzuschreiben, \nstehen in einem untrennbaren Zusammenhang zur dienstlichen Tätigkeit der \nBeschäftigten im engeren fachbezogenen Sinn. \n\n75\n\nWas die farbliche Unterscheidung der Bereichskleidung angeht, erschließt sich \nder Bezug zur Aufgabenerfüllung der Beschäftigten, bei ihrer Arbeit auf besondere \nHygiene zu achten, ohne weiteres vor dem Hintergrund, dass die verschiedenen \nBereiche, denen verschiedene Farben zugeordnet werden, unterschiedliche \nAnforderungen an die Qualität der Reinigung und Desinfektion der Schutzkleidung \nstellen. Auch in ihrer Ausgestaltung, d. h. welche Farbe welchem Bereich zugeordnet \nwird, weisen die Vorgaben aus der Dienstanweisung kein anderes Gepräge auf, \nwelches eine Anknüpfung für eine hierauf bezogene Mitbestimmung bieten könnte. \nDie Entscheidung für die Farben grün und blau und die Zuordnung zu den jeweiligen \nBereichen erfolgen nicht etwa auf der Grundlage gewillkürter ästhetischer \nGesichtspunkte, sondern knüpfen - arbeitsbezogen im engeren fachbezogenen \nSinne - an die seit Jahren praktizierte - und auch in anderen Kliniken übliche - \nZuordnung der Farben blau und grün zu den verschiedenen Bereichen an. \n\n76\n\nDie Entscheidung für kurzärmelige Bereichskleidung folgt ebenfalls hygienischen \nErwägungen; sie entspricht der Empfehlung der Durchführungsanweisung \nvon Januar 1986 zu der Unfallverhütungsvorschrift \"Gesundheit\" von September \n1982 in der Fassung von Januar 1997. Die Beschränkung der Bereichskleidung auf \nKasak und Hose unter Ausschluss insbesondere von Kleidern bietet ebenfalls keine \nAnknüpfung für eine Mitbestimmung des Antragstellers. Es ist nämlich kein Grund \nersichtlich, dass die einheitliche Festlegung von Kasak und Hose für alle \nBeschäftigten mit unmittelbaren Patientenkontakten in den Bereichen anders als die \nübrigen in diesem Zusammenhang erlassenen Vorgaben für die Bereichskleidung \nnicht in erster Linie dem Ziel dienen, den besonderen hygienischen Anforderungen \nder betreffenden Bereiche Rechnung zu tragen. Auch die neuerlich zur \nMitbestimmung gestellte \"Kleiderordnung\" für die im Bereich der Pflege Beschäftigten \nsieht unverändert als Bereichskleidung allein Kasak und Hose vor. \n\n77\n\nAnderes gilt in Bezug auf die Schutzkleidung. Hier sind mit den Anforderungen \nan die Art der Kleidungsstücke - einerseits (nur) Kasak und Hose bzw. Visitenmantel \nfür das ärztliche Personal und (nur) Kasak und Hose für das pflegende, \ndiagnostische, therapeutische und versorgungstechnische Personal, andererseits \n(nur) Kleid für Versorgungsassistentinnen, Stationssekretärinnen, \nReinigungspersonal der ME - und an die näher farbliche Ausgestaltung - grün weiß \ngestreift für Stationssekretärinnen, blaue Streifen für Versorgungsassistentinnen und \nhellblau für Reinigungspersonal - keine Regelungen getroffen, die an die dienstliche \nTätigkeit der Beschäftigten im engeren fachbezogenen Sinne anknüpfen. Die \nZuordnung der verschiedenen Kleidungsstücke zu den einzelnen Berufsgruppen und \ndie weitere farbliche Gestaltung der Schutzkleidung außerhalb der besonderen \nBereiche zielen vielmehr darauf ab, die einzelnen auf den Stationen tätigen \nBerufsgruppen nach außen optisch abzugrenzen. Sie knüpfen so an das Verhalten \nder Beschäftigten bei Gelegenheit der dienstlichen Tätigkeit an, nämlich keinen \nZweifel daran aufkommen zu lassen, welcher Berufsgruppe man angehört. Sie regeln \ndamit die Ordnung in der Dienststelle und das Verhalten der Beschäftigten aus \nAnlass ihrer Diensterfüllung und unterliegen als solche der Mitbestimmung nach des \nAntragstellers nach § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW.\n\n78\n\nDem steht nicht entgegen, dass die diesbezüglichen Vorgaben nicht allein der \nAbgrenzung innerdienstlicher Hierarchiestrukturen dienen, sondern ihrem Grunde \nnach einen unmittelbaren Bezug zu den der Dienststelle obliegenden Aufgaben \naufweisen. Es soll nämlich im Sinne einer optimalen reibungslosen \nPatientenversorgung gesichert werden, dass Patienten, Besucher oder \nstationsfremdes Personal (z. B. Konsiliarärzte) den für ihr jeweiliges Anliegen \nkompetenten Ansprechpartner ohne weiteres erkennen können. Die \nGrundentscheidung, im Sinne einer optimalen Patientenversorgung die auf den \nStationen tätigen Berufsgruppen optisch kenntlich machen zu wollen, betrifft damit \nzwar den Bereich des unmittelbaren Direktionsrechts des Dienststellenleiters, der \nnach der Systematik des Landespersonalvertretungsgesetzes auch unter \nBerücksichtigung der bereits erwähnten neueren Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgericht zu § 104 Satz 3 BPersVG der Mitbestimmung entzogen \nbleibt. Denn mit der gewünschten Abgrenzung wird der Inhalt einer von der \nDienststelle zu bewältigenden Aufgabe - optimale Patientenversorgung - \nkonkretisiert. Die konkrete Umsetzung der beabsichtigten Abgrenzung der einzelnen \nBerufsgruppen, wie sie mit den angeführten Regelungen über Art und Farbe der \nSchutzkleidung in der streitgegenständlichen Dienstanweisung vorgesehen ist, teilt \nden Charakter dieser Grundentscheidung indes nicht. Denn sie ist durch die der \nMitbestimmung entzogenen Grundentscheidung nicht vorgezeichnet, vielmehr \nverbleiben vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten, an die die Mitbestimmung nach § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW anknüpft. \n\n79\n\n2. § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW vermittelt dem Antragsteller kein \nweitergehendes Mitbestimmungsrecht. \n\n80\n\nIm Hinblick auf die Regelungen, die bereits nicht unter den Tatbestand des § 72 \nAbs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW zu fassen sind, weil sie diensttechnische \nRegelungen darstellen, ergibt sich dies bereits aus folgenden Überlegungen: Wegen \ndes Charakters der Regelungen als vorwiegend der Diensterfüllung dienend würde \nder gerade deswegen bestehende Ausschluss der Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 9 LPVG NRW auch auf andere etwa einschlägige \nMitbestimmungstatbestände - wie hier auf § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 7 LPVG NRW - \ndurchschlagen. Denn falls man insoweit einen anderen Mitbestimmungstatbestand \ngreifen lassen wollte, würde der Grund für den Ausschluss des \nMitbestimmungsrechts aus § 72 Abs. 4 Satz 1 Nr. 9 LPVG NRW missachtet, der \nseiner Art nach umfassende Beachtung verlangt.\n\n81\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 5. April \n2001 - 1 A 3033/99.PVL - PersV 2001, 572 = PersV \n2002, 230.\n\n82\n\nFür die Vorgaben über Form und farbliche Gestaltung der Schutzkleidung trifft \ndieser Aspekt zwar nicht zu. Indes scheidet hier die Mitbestimmung nach § 72 Abs. 4 \nSatz 1 Nr. 7 LPVG NRW aus, weil diese Regelung, an die einzig eine \nMitbestimmungspflicht geknüpft werden könnte, ihrer Zielsetzung nach - anders als \ndie diensttechnische Grundregelung, das Tragen von Schutzkleidung vorzuschreiben \n- keine weitergehenden Regelungen zum Schutz der Beschäftigten enthalten, \nsondern allein im Interesse einer reibungsloseren Patientenversorgung die \nverschiedenen Berufsgruppen optisch abgegrenzt werden sollen. \n\n83\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren.\n\n84\n\nDie Rechtsbeschwerde ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen hierfür \nnicht vorliegen.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293602","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/1-a-5764-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":3},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":2},{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"ArbGG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293602","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293602","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/1-a-5764-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293602","retrieved":"2026-07-09 03:14:56.469684+00:00"}}