{"status":"available","doknr":"OLD293601","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.1A1798.00PVL.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"1 A 1798/00.PVL","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Rechtsbeschwerde wird zugelassen.\n\n1\n\n G r ü n d e\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nBei der I. -I. -V. E. war die Postanlieferung vom Hauptpostamt \nzuletzt bis 1998 derart ausgestaltet, dass ein Fahrer des Fahrdienstes der \nUniversitätsverwaltung in den frühen Morgenstunden die Postsendungen beim \nHauptpostamt in E. abholte. In dieser Weise wurde verfahren, weil seitens der \nDeutschen Post AG die Tagespost ansonsten erst gegen Mittag zugestellt worden \nwäre. \n\n4\n\nMit Schreiben vom 24. Februar 1998 setzte der Beteiligte den Antragsteller \ndavon in Kenntnis, dass die Deutsche Post AG künftig ihre eigenen Aufgaben der \nPostzustellung an die I. -I. -V. E. wahrnehmen werde. Gegen ein \ngeringes Entgelt sei nämlich nunmehr eine Zustellung der Post auch gegen 7.30 Uhr \nmöglich. \n\n5\n\nDer Antragsteller forderte den Beteiligten daraufhin unter Bezugnahme auf § 72 \nAbs. 3 Nrn. 3, 5 und 7 LPVG NRW auf, ein Mitbestimmungsverfahren einzuleiten. \nDies lehnte der Beteiligte ab. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat am 25. Mai 1998 das vorliegende Beschlussverfahren \neingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für \nLandespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts dem Antrag,\n\n7\n\nfestzustellen, dass die Übertragung der \nPostanlieferung vom Hauptpostamt an die Poststelle \nder I. -I. -V. E. vor Beginn der \nDienststunden auf den Postzustelldienst der \nDeutschen Post AG der Mitbestimmung des \nAntragstellers unterliegt,\n\n8\n\nmit im Wesentlichen folgender Begründung stattgegeben: Die streitige \nMaßnahme unterliege der Mitbestimmung des Antragstellers gemäß § 72 Abs. 3 Nr. \n7 LPVG NRW. Bei der auf die Deutsche Post AG - einem unzweifelhaft \nwirtschaftlichen Unternehmen - übertragenen Postanlieferung handele es sich um \n\"Arbeiten der Dienststelle\" im Sinne der genannten Vorschrift. Unerheblich sei, ob es \nsich um Hauptaufgaben der Dienststelle oder um zusätzlich bei Erfüllung der \nHauptaufgabe anfallende Arbeiten handele. Es komme auch nicht darauf an, ob es \num hoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgaben gehe. Die Aufgabe sei auch bisher \nüblicherweise von Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommen worden. \nMaßgeblich sei dabei, ob die (konkret) zur Übertragung auf eine Privatfirma \nvorgesehene Arbeit bisher von verwaltungseigenen Kräften erledigt worden und dies \nin regelmäßiger Weise geschehen sei. So liege der Fall hier. Die Postanlieferung \nvom Hauptpostamt an die Poststelle der I. -I. -V. sei vor der vertraglich \nvereinbarten Übertragung auf die Deutsche Post AG durch die Dienststelle selbst \nwahrgenommen worden. Mit der nunmehr getroffenen Vereinbarung sei diese bisher \nvon einem Beschäftigten der Dienststelle vorgenommene Arbeit ausdrücklich gegen \nein von der Dienststelle zu entrichtendes Entgelt auf die Deutsche Post AG \nübertragen worden. Die Übertragung der Arbeiten sei auch \"auf Dauer\" erfolgt. Nach \nder Grundentscheidung des Beteiligten handele es sich um eine nicht auf einen \nbestimmten Zeitraum begrenzte Übertragung. \n\n9\n\nGegen den dem Beteiligten am 13. März 2000 zugestellten Beschluss hat dieser \ndurch seine Prozessbevollmächtigte am 6. April 2000 Beschwerde eingelegt und \ndiese am Montag, dem 8. Mai 2000, im Wesentlichen wie folgt begründet: \n\n10\n\nIn der angefochtenen Entscheidung sei übersehen worden, dass es sich bei der \nmorgendlichen Zustellung von Postsendungen durch die Deutsche Post AG nicht um \neine eigene Aufgabe der Dienststelle, sondern um die Erfüllung einer \nBeförderungsverpflichtung der Deutschen Post AG, die diese gegenüber dem \nAbsender des jeweiligen Postguts eingegangen sei, handele und damit um eine \neigene Aufgabe der Deutschen Post AG. Die von der Dienststelle \"üblicherweise\" \nverrichtete Aufgabe habe nur darin gelegen, die an sie adressierte Tagespost am \nHauptpostamt abzuholen. Auf die Zustellung dieser Post durch die Deutsche Post \nAG, auf die die Dienststelle wie jeder Privatkunde einen Anspruch habe, sei insoweit \nverzichtet worden. Von der Deutschen Post AG werde nunmehr keine Abholaufgabe \nübernommen. Es sei kein Dritter damit beauftragt worden, sich jeden Morgen zum \nHauptpostamt zu begeben, um die Tagespost entgegenzunehmen und zur \nDienststelle zu befördern; vielmehr werde nunmehr wieder der Service der \nDeutschen Post AG wahrgenommen. Dieser sei nun besser abstimmbar. Eine \nÜbertragung der bisher von der Dienststelle wahrgenommenen Aufgaben hätte nur \ndann vorgelegen, wenn ein Dritter z. B. ein Kurierdienst beauftragt worden wäre, \njeden Morgen den Weg zum Postamt zu machen. Das Vorliegen des Tatbestands \ndes § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW scheitere auch daran, dass keine Identität \nzwischen den bisher von Beschäftigten der Dienststelle vorgenommenen Arbeiten \nund den Leistungen, die durch die Deutsche Post AG erbracht würden, bestehe. Die \nAufgabe der Beschäftigten sei es bisher gewesen, die Post vom Hauptpostamt \nabzuholen; von der Deutschen Post AG werde diese indes gebracht/zugestellt. Damit \nliege keine Übertragung von bislang von der Dienststelle vorgenommenen Arbeiten \nauf die Deutsche Post AG vor. Vielmehr nehme die Deutsche Post AG ihre eigenen \nAufgaben der Zustellung der ihr zur Beförderung übergebenen Postsendungen \nwieder auf, auf deren Erbringung zeitweise verzichtet worden sei. Des Weiteren sei \nvorliegend der Schutzzweck des § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW auch deshalb nicht \nberührt, weil die Tätigkeiten, deren Übertragung streitig sei, so gering seien, dass \nvon der Übertragung der Bestand eines Arbeitsplatzes nicht betroffen sei. § 72 Abs. \n3 Nr. 7 LPVG NRW bezwecke indessen nur, den Bestand des Arbeitsplatzes als \nsolchen zu schützen, nicht aber den konkreten Tätigkeits- und Aufgabenbereich des \nBeschäftigten zu erhalten. Die Fahrer des Botendienstes seien für die Aufgabe, \nPostsendungen abzuholen, lediglich ein bis zwei Stunden am Tag unterwegs \ngewesen. Ihr Aufgabenbereich sei durch den Wegfall dieser Tätigkeit nicht \nwesentlich berührt. Die Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung ergebe sich \nauch aus der zu beachtenden Betriebsübergangsrichtlinie vom 14. Februar 1977 \n(77/187 EWG). Denn es liege gerade kein Betriebsübergang i.S.d. Art. 1 der \nRichtlinie vor. Es handele sich allenfalls um eine Funktionsübertragung, bei der auch \nnach der Rechtsprechung des EuGH eine Anwendung der Richtlinie nicht in Betracht \nkomme. Die Richtlinie solle lediglich dann anwendbar sein, wenn der neue \nUnternehmensinhaber nicht nur die betreffende Tätigkeit weiterführe, sondern auch \neinen nach Zahl und Sachkunde wesentlichen Teil des Personals übernehme, \nwelches sein Vorgänger gezielt bei dieser Tätigkeit eingesetzt habe.\n\n11\n\nDer Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, \ndass er beantragt, \n\n12\n\nfestzustellen, dass die Inanspruchnahme des \nServices der Deutschen Post AG, Postsendungen \nvor Beginn des regelmäßigen Dienstbetriebs gegen \n7.30 Uhr an die Poststelle der Dienststelle \nauszuliefern, unter Aufgabe der bisherigen Praxis, \ndie Postsendungen durch den Fahrdienst beim \nHauptpostamt abzuholen, der Mitbestimmung \nunterliegt.\n\n13\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n14\n\nden angefochtenen Beschluss zu ändern und \nden neu gefassten Antrag abzulehnen.\n\n15\n\nDer Antragsteller beantragt,\n\n16\n\ndie Beschwerde zurückzuweisen.\n\n17\n\nDer Antragsteller führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Der Beteiligte irre, \nwenn er betone, die morgendliche Zustellfahrt erfolge seitens der Deutschen Post \nAG nur in Erfüllung deren Zustellungsverpflichtung. Immerhin sei es so, dass ein \nKunde der Deutschen Post AG keinen Anspruch darauf habe, dass die Post zu \neinem bestimmten Zeitpunkt angeliefert und darüber hinaus dem Beteiligten ein \nZusatzentgelt für die morgendliche Zustellfahrt berechnet werde. Deshalb sei seitens \ndes Beteiligten eine zusätzliche Dienstleistung der Deutschen Post AG (gegen \nEntgelt) nachgefragt worden, um den Dienstbetrieb korrekt aufrechterhalten zu \nkönnen. Diese Dienstleistung sei bislang durch eigene Beschäftigte, die früh \nmorgens die Post rechtzeitig geholt und zur Poststelle gebracht hätten, erledigt \nworden. Wenn nunmehr eine Fremdfirma mit dem Dienst beauftragt oder die \nDeutsche Post AG als Fremdfirma insoweit eingesetzt werde, seien seine \nMitbestimmungsrechte berührt. Im Übrigen ergebe sich die Richtigkeit seiner \nAuffassung auch aus der zu beachtenden Betriebsübergangsrichtlinie vom 14. \nFebruar 1977 (77/187 EWG). \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte Bezug genommen.\n\n19\n\nII.\n\n20\n\nDie zulässige, insbesondere fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete \nBeschwerde hat Erfolg.\n\n21\n\nDer neu gefasste Antrag des Antragstellers ist zulässig.\n\n22\n\nMit der Neufassung des Antrags hat der Antragsteller dem Umstand Rechnung \ngetragen, dass in der bisherigen Antragsformulierung der Sachverhalt, an den er das \ngeltend gemachte Mitbestimmungsrecht anknüpft, nicht hinreichend konkret \nbezeichnet war. Mit der Wendung \"Übertragung der Postanlieferung\" wurde im Kern \n- unzulässig - die streitige Bewertung des tatsächlichen Vorgangs als \"Übertragung \nvon Arbeiten\" i.S.d. des in Rede stehenden Mitbestimmungstatbestands aus § 72 \nAbs. 3 Nr. 7 LPVG NRW vorweggenommen. \n\n23\n\nDer neu gefasste Antrag ist auch im Übrigen zulässig. Insbesondere besteht für \nden an den konkreten Fall anknüpfenden Antrag trotz der bereits erfolgten \nUmstellung der Postanlieferung durch Inanspruchnahme des entsprechenden \nServices der Deutschen Post AG weiterhin ein Rechtsschutzinteresse. Eine \npersonalvertretungsrechtlich relevante Maßnahme erledigt sich durch ihren Vollzug \nnicht, wenn sie fortwirkt und jederzeit geändert oder für die Zukunft rückgängig \ngemacht werden kann.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. November 1998 \n- 6 P 1.98 -, PersR 1999, 125 = PersV 1999, 404 = \nZfPR 1999, 45 = Buchholz 250 § 75 BPersVG Nr. 96 \n= RiA 1999, 308, m.w.N.\n\n25\n\nSo liegt der Fall hier. Denn die Umstellung der Postanlieferung kann jederzeit \ngeändert und entsprechend der bisherigen Praxis gestaltet werden. § 5 Abs. 1 der \nPostdienstleistungsverordnung - PDLV - vom 21. August 2001 (BGBl. I S. 2178) sieht \nnach wie vor vor, dass ein Anbieter von Postdienstleistungen mit dem Empfänger die \nAbholung von Postsendungen vereinbaren kann; entsprechend bestimmen §§ 2 und \n3 der Post-Universaldienstleistungsverordnung - PUDLV - vom 15. Dezember 1999 \n(BGBl. I S. 2418) die Befreiung von der Zustellungspflicht bei einer entsprechenden \nErklärung der Empfänger. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Deutschen \nPost AG (Stand: 1. Dezember 1999) sehen ebenfalls den Antrag eines Empfängers \nvor, die für ihn bestimmten Sendungen beim \"Zustellungspostamt\" selbst abholen zu \nwollen.\n\n26\n\nVgl. Hammer/Limpert, Postdienst, Bedingungen \nund Entgelte, Stand: Januar 2000, 153.\n\n27\n\nDer Antrag ist indes unbegründet. \n\n28\n\nDie Inanspruchnahme des Services der Post AG, Postsendungen vor Beginn des \nregelmäßigen Dienstbetriebs gegen 7.30 Uhr an die Poststelle der Dienststelle \nauszuliefern, unter Aufgabe der bisherigen Praxis, die Postsendungen durch den \nFahrdienst beim Hauptpostamt abholen zu lassen, unterliegt nicht der \nMitbestimmung des Antragstellers. \n\n29\n\nDie Voraussetzungen der vom Antragsteller in diesem Zusammenhang geltend \ngemachten und allein in Betracht zu ziehenden Mitbestimmungstatbestände aus § 72 \nAbs. 3 Nrn. 3, 5 und 7 LPVG NRW liegen nicht vor. \n\n30\n\nBei den streitigen Vorgängen der Inanspruchnahme des Zustellservices der \nDeutschen Post AG unter Aufgabe der Eigenabholung von Postsendungen handelt \nes sich nicht um eine nach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW mitbestimmungspflichtige \nPrivatisierung. \n\n31\n\nNach § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW hat der Personalrat, soweit eine gesetzliche \noder tarifliche Regelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, \nTechnologie- und Organisationsangelegenheiten bei Übertragungen von Arbeiten der \nDienststelle, die üblicherweise von ihren Beschäftigten vorgenommen werden, auf \nDauer an Privatpersonen oder wirtschaftliche Unternehmen (Privatisierung). \n\n32\n\nDie Mitbestimmungspflicht scheidet hier allerdings nicht schon wegen vorrangiger \ngesetzlicher oder tariflicher Regelungen aus. Namentlich sind Art und Weise der \nInanspruchnahme der Postanlieferung durch die Deutsche Post AG nicht zwingend \ngesetzlich vorgeschrieben. Das Postgesetz und die auf seiner Grundlage \nergangenen Verordnungen belassen es vielmehr bei einem entsprechenden \nGestaltungsspielraum, insbesondere - wie bereits ausgeführt - für Abreden über die \nSelbstabholung oder die Ausgestaltung der Anlieferung im Einzelnen.\n\n33\n\nBei der streitigen Tätigkeit - Abholung der Postsendungen vom Hauptpostamt \nund Verbringung zur Poststelle der Dienststelle - handelte es sich i.S.d. genannten \nVorschrift auch um \"Arbeiten der Dienststelle, die üblicherweise von ihren \nBeschäftigten vorgenommen werden\". \n\n34\n\n\"Arbeiten der Dienststelle\" sind alle Tätigkeiten, die zu den Aufgaben bzw. zum \nnormalen Aufgabengebiet der Beschäftigten der Dienststelle gehören. Abzustellen ist \ndabei auf eine konkrete Betrachtungsweise. Unerheblich ist, ob es sich um \nHauptaufgaben der Dienststelle oder um zusätzliche bei der Erfüllung der \nHauptaufgabe anfallende Arbeiten handelt. Es kommt auch nicht darauf an, ob \nhoheitliche oder nicht hoheitliche Aufgaben in Rede stehen. \n\n35\n\nVgl. Beschlüsse des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 2193/98.PVL -, ZTR 2000, 430 = PersV \n2000, 521 = PersR 2000, 460, und vom 20. Januar \n1995 - 1 A 2340/91.PVL -, NVWBl. 1996, 110 = \nPersR 1996, 200, jeweils m.w.N. \n\n36\n\nDavon ausgehend war das Abholen der Post beim Hauptpostamt eine Arbeit der \nDienststelle. Es war eine Arbeit, die in der Dienststelle bis zum fraglichen Zeitpunkt \nder Umstellung der Postanlieferung tatsächlich notwendig angefallen war und zum \nnormalen Aufgabengebiet der im Fahrdienst der Verwaltung Beschäftigten gehörte. \nDie Arbeit war erstmals angefallen, nachdem sich der Beteiligte entschlossen hatte, \nden Anlieferungsservice der Deutschen Post AG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin nicht \n(mehr) in Anspruch zu nehmen. Auf seinen Antrag hielt die Deutsche Post AG bzw. \nihre Rechtsvorgängerin die Postsendungen früh morgens im Hauptpostamt zur \nAbholung bereit. In Folge der Vereinbarung entfiel für die Deutsche Post AG bzw. \nihre Rechtsvorgängerin die Pflicht zur Auslieferung der von ihr beförderten \nPostsendungen an die angegebene Zustellungsanschrift \"V. straße 1\" als \neines Teils der geschuldeten einheitlichen Postdienstleistung (vgl. § 4 Nrn. 1 und 3 \nPostG); zugleich verringerte sich der eigene Aufgabenbereich der Deutschen Post \nAG bzw. ihrer Rechtsvorgängerin um die Arbeit der Zustellung der Postsendungen \nan die Dienststelle. Auf Seiten des Beteiligten hatte der Verzicht auf die Zustellung \nzur Folge, dass es zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich wurde, die \nPost abzuholen bzw. abholen zu lassen. Die Postbeförderung vom Hauptpostamt zur \nPostanlieferungsstelle ist damit als \"eigene Arbeit der Dienststelle\" entstanden.\n\n37\n\nDie streitige Arbeit wurde auch \"üblicherweise\" von den Beschäftigten der \nDienststelle vorgenommen; der Beteiligte hat hiermit namentlich keinen Dritten \nbeauftragt. Für die Auslegung des Tatbestandsmerkmals \"üblicherweise\" ist ebenfalls \nauf eine konkrete Betrachtungsweise abzustellen. Maßgeblich ist, ob speziell die zur \nÜbertragung an eine Privatperson oder ein wirtschaftliches Unternehmen \nvorgesehene Arbeit bisher von verwaltungseigenen Kräften erledigt worden ist und \nob dies in regelmäßiger Weise geschehen ist. Üblichkeit der Aufgabenerfüllung durch \nVerwaltungsbedienstete ist hiernach anzunehmen, wenn die Aufgabenerfüllung \nbislang, d.h. bis zum Zeitpunkt der Übertragungsentschließung, regelmäßig \nBeschäftigten der Dienststelle übertragen war. \n\n38\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 2193/98.PVL -, a.a.O., m.w.N. \n\n39\n\nDas steht hier außer Frage.\n\n40\n\nDie Inanspruchnahme des Services der Deutschen Post AG, an die Dienststelle \nadressierte Postsendungen bereits vor Beginn des regelmäßigen Dienstbetriebs \ngegen 7.30 Uhr zuzustellen, stellte sich indes nicht als Übertragung dieser \"eigenen \nArbeit\" der Dienststelle an ein wirtschaftliches Unternehmen dar. \n\n41\n\nEine mitbestimmungspflichtige Privatisierung i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW \nsetzt einen entsprechenden auf die konkrete Arbeit bezogenen Übertragungsakt \nvoraus. Werden - aus der Sicht der Dienststelle - Arbeiten nicht \"übertragen\", \nsondern eingestellt, so unterfällt eine sich darin erschöpfende \n(Organisations-)Maßnahme nicht dem Mitbestimmungstatbestand des § 72 Abs. 3 \nNr. 7 LPVG NRW. \n\n42\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 18. März \n1991 - CL 75/88 -, NWVBl. 1992, 22. \n\n43\n\nErforderlich ist also eine weitergehende Entschließung und vertragliche \nUmsetzung, von einem privaten Dritten die Erfüllung eben dieser Arbeiten zu \nbeanspruchen. Hierbei muss eine entsprechende Identität zwischen den bisher von \nden Beschäftigten der Dienststelle wahrgenommenen und den nunmehr von einer \nPrivatperson oder einem wirtschaftlichen Unternehmen übernommenen Arbeiten \nbestehen. Auf Seiten der Dienststelle muss etwas abgegeben und auf Seiten des \nDritten die (zweckidentische) Arbeit für die Dienststelle übernommen werden. \nErstmals anfallende (Verwaltungs-)Arbeiten können nicht i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. 7 \nLPVG NRW übertragen werden.\n\n44\n\nVgl. Beschluss des Fachsenats vom 20. Januar \n2000 - 1 A 2193/98.PVL -, a.a.O.\n\n45\n\nAn einem so umschriebenen Übertragungsakt fehlt es hier.\n\n46\n\nDurch die Inanspruchnahme des besonderen Zustellungsservices der Deutsche \nPost AG als einem unzweifelhaft wirtschaftlichen Unternehmen i.S.d. § 72 Abs. 3 Nr. \n7 LPVG NRW unter Aufgabe der bisherigen Praxis werden die streitigen Tätigkeiten \ndes Fahrdienstes, im Hauptpostamt bereitgehaltene Postsendungen frühmorgens \nabzuholen und der Poststelle zuzuführen, nicht im Sinne des \nMitbestimmungstatbestands übertragen. \n\n47\n\nDie Einstellung des Abholdienstes war allein Folge des Widerrufs des \nentsprechenden Antrags bei der Deutschen Post AG, Postsendungen zur Abholung \nim Hauptpostamt bereit zu halten. Insoweit sind die Arbeiten nicht etwa an die \nDeutsche Post AG quasi \"rückübertragen\" worden, vielmehr lebte insoweit eine - \nbereits zuvor nur durch die Bereitschaft des Beteiligten zur Selbstabholung \nsuspendierte - \"eigene\" Dienstleistungspflicht der Deutschen Post AG wieder auf, \nnämlich die der Auslieferung der von ihr beförderten Postsendungen an die \nZustellungsanschrift. Denn auch ursprünglich waren nicht etwa durch den Verzicht \nauf die Zustellung, Arbeiten der Deutschen Post AG auf die Dienststelle übertragen \nworden. Wie ausgeführt führte der Verzicht zur Entstehung neuer Aufgaben auf \nSeiten der Dienststelle, ohne dass dem ein Übertragungsakt zugrundelag. Bei der \nArbeit, die auf Seiten der Deutschen Post AG durch den Verzicht entfiel - \nAuslieferung an die Zustellungsanschrift -, und der auf Seiten der Dienststelle neu \nangefallenen Arbeiten - Abholen von bereitgehaltenen Postsendungen vom Postamt \n- handelt es sich insbesondere um Arbeiten anderer Qualität. Die Ergebnisidentität, \ndass nämlich Postsendungen bei der Dienststelle um 7.30 Uhr eingehen, begründet \ndie für die Annahme eines Übertragungsakts erforderliche Identität zwischen \nabgegebener und übernommener Arbeit nicht. \n\n48\n\nEine andere Gewichtung erhält der Vorgang auch nicht durch die mit dem \nWiderruf des Antrags auf Abholung verbundene Vereinbarung eines weitergehenden \nZustellungsservices der Deutschen Post AG. Durch den Widerruf des Verzichts auf \ndie Postzustellung durch die Deutsche Post AG ist zwar die \"eigene Arbeit\" der \nDienststelle als solche entfallen; es lebte indes eine \"eigene\" der Deutschen Post AG \nwieder auf. Die Abrede über die Modifizierung der Zustellung knüpfte nur an diese \n\"eigene Arbeit\" der Deutschen Post AG an, die abbedungen wurde. Entsprechend ist \nhiermit auch keine \"eigene\" Arbeit der Dienststelle übertragen worden, sondern eine - \naus der Sicht der Dienststelle - \"fremde\" Arbeit, auf deren Erfolg die Dienststelle wie \nauch die Absender der in Rede stehenden Postsendungen gleichermaßen einen \nAnspruch haben - Auslieferung an die genannte Zustellungsanschrift -, modifiziert \nworden.\n\n49\n\nAus der Richtlinie 77/187 EWG zur Angleichung der Rechtsvorschriften der \nMitgliedstaaten über die Wahrung von Ansprüchen der Arbeitnehmer beim Übergang \nvon Unternehmen, Betrieben und Betriebsteilen lässt sich für ein \nMitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 7 LPVG NRW nichts herleiten. Die \nRichtlinie setzt ebenfalls einen Übertragungsakt voraus, an dem es vorliegend bereits \nfehlt. Zudem gilt die Richtlinie nach ihrem Artikel 1 Abs. 1 nicht für den Fall, dass - \nwie hier - der Übertragungsvorgang weder mit einer Übertragung relevanter \nmaterieller oder immaterieller Betriebsmittel von dem einen auf den anderen \nUnternehmer noch mit der Übernahme eines nach Zahl und Sachkunde wesentlichen \nTeils des von dem einen Unternehmer zur Durchführung des Vertrags eingesetzten \nPersonals durch den anderen Unternehmer verbunden ist.\n\n50\n\nVgl. EuGH Urteil vom 11. März 1997 - C-13/95 -, \nEuGHE I 1997, 1259 =DB 1997, 628 = BB 1997, 735 \n= NJW 1997, 2039. \n\n51\n\nEine Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 3 LPVG NRW scheidet ebenfalls \naus. Danach hat der Personalrat, soweit - wie hier - eine gesetzliche oder tarifliche \nRegelung nicht besteht, mitzubestimmen in Rationalisierungs-, Technologie- und \nOrganisationsangelegenheiten bei Einführung, wesentlicher Änderung oder \nwesentlicher Ausweitung neuer Arbeitsmethoden. \n\n52\n\nDer Begriff der Arbeitsmethode ist eine aus der Arbeitswissenschaft entlehnte \nKategorie. Es handelt es sich dabei um den Inbegriff der Regeln, die die Ausführung \ndes Arbeitsablaufs durch den Menschen bei einem bestimmten Arbeitsverfahren \nbetreffen. \n\n53\n\nVgl. Cecior/Vallendar/Lechtermann/Klein, \nPersonalvertretungsrecht NRW, § 72 Rn. 305. \n\n54\n\nSie besagen, in welcher Art und Weise der Mensch bei der Ausführung des \nArbeitsablaufs beteiligt sein soll bzw. beteiligt ist. Dabei ist die Aufgabenstellung der \nDienststelle eine vom Personalrat nicht beeinflussbare Zielvorgabe. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 30. August 1985 - \n6 P 20.83 -, BVerwGE 72, 94 = DVBl. 1986, 352 = \nNJW 1986, 1360 = PersV 1987, 247.\n\n56\n\nDavon ausgehend ist vorliegend keine mitbestimmungspflichtige Änderung der \nArbeitsmethode gegeben. Die Änderungen im Fahrdienst waren allein notwendige \nFolgen der Reduzierung der Aufgabenstellung in der Dienststelle, die mit der \nneuerlichen Inanspruchnahme des Zustellungsservices der Deutschen Post AG \nverbunden waren. \n\n57\n\nEntsprechend scheidet auch eine Mitbestimmung nach § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG \nNRW aus. Denn es liegt keine mitbestimmungspflichtige Maßnahme i.S.d. genannten \nVorschrift zur Hebung der Arbeitsleistung, zur Erleichterung des Arbeitsablaufs oder \nzur Änderung der Arbeitsorganisation vor, wenn sich eine Maßnahme in der \nEntschließung zum Umfang des Aufgabenbereichs der Dienststelle erschöpft. Im \nÜbrigen ist ein Mitbestimmungsrecht aus § 72 Abs. 3 Nr. 5 LPVG NRW auch deshalb \nnicht gegeben, weil der Schutzzweck der Norm nicht berührt wird. Denn der Wegfall \nder Postgänge für den Fahrdienst birgt nicht einmal im Ansatz die Gefahr einer \nÜberbeanspruchung oder Überlastung der Beschäftigten.\n\n58\n\nVgl. zu den Anforderungen: Cecior/Vallendar/ \nLechtermann/Klein, a.a.O., § 72 Rn. 333. \n\n59\n\nEine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen \nBeschlussverfahren \n\n60\n\nDie Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil im Interesse der Einheitlichkeit der \nRechtsprechung und Rechtsfortbildung Gelegenheit zur Klärung besteht, welche \nAnforderungen an einen mitbestimmungspflichtigen Übertragungsakt i.S.d. § 72 \nAbs. 3 Nr. 7 LPVG NRW zu stellen sind, namentlich ob hierzu die Identität des \nErgebnisses der bisher von den Beschäftigten der Dienststelle erbrachten Arbeiten \nund der nunmehr von einer Fremdfirma erbrachten Dienstleistung ausreicht. \n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293601","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/1-a-1798-00-pvl","cited_norms":[{"jurabk":"BPersVG 2021","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293601","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293601","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/1-a-1798-00-pvl","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293601","retrieved":"2026-07-09 03:14:56.374263+00:00"}}