{"status":"available","doknr":"OLD293623","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0312.15A1188.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-12","aktenzeichen":"15 A 1188/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 89,32 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder nicht hinreichend dargelegt sind. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, \nweil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im \nZulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren stattzugeben wäre. Ernstliche Zweifel bestehen nicht deshalb, \nweil das Verwaltungsgericht - unter gemäß § 117 Abs. 5 VwGO zulässiger \nBezugnahme auf die Begründung des Widerspruchsbescheides - einen \nBeitragsverzicht durch den notariellen Vertrag vom 2. April 1965 und das Schreiben \nder Stadt Q. vom 19. Dezember 1978 alleine für die damals anstehende \nErschließungsbeitragspflicht, nicht aber für die hier streitgegenständliche \nStraßenbaubeitragspflicht angenommen hat. Die Würdigung der rechtlichen \nReichweite des Verzichtes im Widerspruchsbescheid und in dem angegriffenen Urteil \nwird durch das Vorbringen des Klägers im Zulassungsverfahren nicht erschüttert. Ein \nVerständnis des Vertrages und des genannten Schriftsatzes dahin, dass auf \nStraßenbaubeiträge in alle Zukunft verzichtet werde, ist bei einer Auslegung danach, \nwie der Empfänger die Erklärungen nach Treu und Glauben und nach der \nVerkehrsanschauung verstehen musste (Empfängerhorizont), ausgeschlossen. Ein \nsolcher Verzicht wäre auch unwirksam, da im Zeitpunkt der Erklärung die Höhe der \nzukünftig anfallenden Beiträge völlig ungewiss wäre. \n\n4\n\nVgl. zu den Voraussetzungen für einen Verzicht \nauf die Beitragserhebung OVG NRW, Urteil vom \n19. März 2002 - 15 A 4043/00 -, NVwZ-RR 2003, 147 \n(149). \n\n5\n\nDer weiter geltend gemachte Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von \neiner Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nicht \nhinreichend dargelegt i.S.d. § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Vortrag erschöpft sich \ninsofern alleine darin, unter Bezugnahme auf die oben genannte Entscheidung des \nbeschließenden Senats darzulegen, dass der Kläger wegen einer teilweisen \nUnentgeltlichkeit der Grundstücksübertragung den Beitragsanspruch durch eine \nandere Leistung abgegolten habe, ohne - was erforderlich gewesen wäre - \ndarzulegen, wodurch mit dem angegriffenen Urteil von welchem abstrakten \nRechtssatz der bezeichneten Entscheidung abgewichen worden sein soll. Mit dem \nZulassungsvorbringen wird allenfalls dargelegt, dass ein Verzicht auf die \nErschließungsbeitragsforderung rechtmäßig gewesen sei, was nicht im Widerspruch \nsteht zu den Ausführungen in dem angegriffenen Urteil.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 des \nGerichtskostengesetzes.\n\n7\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n8","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293623","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/15-a-1188-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293623","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293623","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-12/15-a-1188-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293623","retrieved":"2026-07-09 03:14:58.434903+00:00"}}