{"status":"available","doknr":"OLD293648","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0311.7B240.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"7 B 240/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n Gründe: \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist unbegründet. \n\n3\n\nAus dem Beschwerdevorbringen, auf dessen Prüfung die Entscheidung des \nSenats gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, ergibt sich nicht, dass das \nInteresse der Antragstellerin an der aufschiebenden Wirkung ihrer beim \nVerwaltungsgericht anhängigen Anfechtungsklage 5 K 2338/02 das Interesse der \nBeigeladenen an der sofortigen weiteren Ausnutzung der ihr erteilten \nBaugenehmigung überwiegt. Mit dem Verwaltungsgericht ist davon auszugehen, \ndass nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur \nmöglichen und gebotenen summarischen Prüfung die angegriffene Baugenehmigung \nvom 9. April 2001 mit der Nr. 63/42-00380-2001 keine Vorschriften des öffentlichen \nBaurechts verletzt, die auch dem Schutz der Antragstellerin als Nachbarin zu dienen \nbestimmt sind. \n\n4\n\nEin Abwehranspruch der Antragstellerin ergibt sich nicht aus dem so genannten \nGebietsgewährleistungsanspruch. \n\n5\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 und Beschluss vom \n11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82. \n\n6\n\nDieser Anspruch erstreckt sich auf die Bewahrung der Gebietsart nach der Art \nder zulässigen baulichen Nutzung. Ein Anspruch auf Abwehr zunehmender \nBebauungsverdichtung ergibt sich aus ihm nicht. \n\n7\n\nDie Antragstellerin kann auch aus § 34 Abs. 1 BauGB keine Verletzung des \nnachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes im Hinblick auf das Maß baulicher \nNutzung herleiten, da nach der Baugenehmigung eine hochverdichtete Bebauung \nunter Überschreitung der nach der Umgebungsbebauung maßgebenden \nGrundflächen- und Geschossflächenzahl zulässig sei. Dem Maß der baulichen \nNutzung als solchem kommt im nicht überplanten Innenbereich nach § 34 Abs. 1 \nBauGB keine nachbarschützende Wirkung zu. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 \n- 4 B 215.95 - BRS 57 Nr. 219 und zu Festsetzungen \ndes Maßes der baulichen Nutzung durch \nBebauungsplan Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B \n52.95 - BRS 57 Nr. 209. \n\n9\n\nSoweit die Baugenehmigung die Errichtung einer Pkw-Doppelgarage und deren \nAnordnung auf dem Baugrundstück Parzelle 1409 der Beigeladenen zum \nGegenstand hat, widerspricht sie im Hinblick auf die geltend gemachten Lärm- und \nAbgasimmissionen - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - weder \nder bauordnungsrechtlichen, nachbarschützenden Vorschrift des § 51 Abs. 7 BauO \nNRW, noch - entgegen der Auffassung der Antragstellerin - dem \nnachbarschützenden bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebot. \n\n10\n\nZwar können bauordnungsrechtliche Vorschriften über die Anordnung von \nStellplätzen die Anwendung des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebotes \nnicht spezialgesetzlich ausschließen, aber hinsichtlich des Gebotes, dass von \nStellplätzen keine für die Nachbarschaft unzumutbaren Beeinträchtigungen \nausgehen dürfen, stimmen diese Vorschriften regelmäßig - wie hier - im Ergebnis \nüberein. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2000 \n- 4 C 3.00 - BRS 63 Nr. 160; OVG NRW, Beschluss \nvom 11. September 2000 - 7 B 1034/00 -. \n\n12\n\nNach § 51 Abs. 7 BauO NRW müssen Stellplätze so angeordnet und ausgeführt \nwerden, dass Lärm oder Gerüche das Wohnen, die Ruhe und die Erholung in der \nUmgebung nicht über das zumutbare Maß hinaus stören. Dabei ist das Kriterium der \nUnzumutbarkeit nicht im enteignungsrechtlichen Sinne zu verstehen, sondern meint \nunterhalb dieser Schwelle liegende Belästigungen durch Lärm oder Gerüche, die der \nUmgebung, insbesondere der Nachbarschaft billigerweise nicht zugemutet werden \nkönnen. Die Frage, wann die Benutzung von Stellplätzen die Umgebung unzumutbar \nstört, lässt sich nicht abstrakt und generell nach festen Merkmalen beurteilen. \nVielmehr kommt es entscheidend auf die konkrete Situation an, in der sich die \nBelästigungen auswirken. Dementsprechend ist von Bedeutung, an welchem \nStandort die Stellplätze angeordnet werden sollen und in welcher Lage sich dieser \nStandort zu dem Grundstück, dem Wohnhaus und ggfls. gegenüber den \nWohnräumen des betroffenen Nachbarn befindet. Entscheidend für die Feststellung, \nob die Benutzung von Stellplätzen als unzumutbar zu bewerten ist, ist weiter der \nUmstand, wie der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen bzw. in dem \nsie sich auswirken werden, zu qualifizieren ist und welche Einwirkungen die \nBewohner dort bereits hinzunehmen oder zu erwarten haben. Dabei ist einerseits von \ndem Grundsatz auszugehen, dass die durch die Nutzung von Stellplätzen \nverursachten Belästigungen nur selten zu unzumutbaren Beeinträchtigungen der \nUmgebung führen, wenn die Stellplätze, wie üblich und in der Regel durch die \nKonzeption der Bebauung vorgegeben, nahe der Straße untergebracht werden. \nAndererseits werden Lärm- und Geruchsbelästigungen von Stellplätzen in \nrückwärtigen Grundstücksbereichen eher die Grenze des Zumutbaren überschreiten. \nDabei ist die Grenze umso niedriger anzusetzen, je empfindlicher und \nschutzwürdiger der Bereich, in dem die Stellplätze errichtet werden sollen, \nhinsichtlich der in § 51 Abs. 7 BauO NRW genannten Schutzgüter ist. \n\n13\n\nVgl.: ständige Rechtsprechung der Bausenate \ndes OVG NRW, zuletzt Urteile vom 21. Oktober 2002 \n- 7 A 3185/01 - mit weiteren Nachweisen und vom \n12. Februar 2003 - 7 A 4101/01 -. \n\n14\n\nDie Bewertung anhand der vorstehend zusammengefassten Kriterien für die \nBeurteilung, ob die Antragstellerin die nach der angefochtenen Baugenehmigung \ngenehmigte Doppelgarage hinzunehmen hat, fällt hier zu ihren Lasten aus. Allerdings \nist die genehmigte Garage auf dem Flurstück 1409 grenzständig an der rückwärtigen \nsüdlichen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen angeordnet und nur über einen \nprivaten Zufahrtsweg auf dem Flurstück 1410 anfahrbar, der über seine gesamte \nLänge an der östlichen Grenze des Grundstücks der Antragstellerin entlang führt. Die \nZunahme von Lärm- und Abgasimmissionen durch das Befahren dieses Weges kann \njedoch nur vor dem Hintergrund der bestehenden Vorbelastung des Bereichs \nhinsichtlich seiner baulichen Verdichtung und der Erschließungssituation bewertet \nwerden. Als die Antragstellerin im Oktober 2000 ihr - zu dem Zeitpunkt noch nicht \nvermessenes - Grundstück I. S. -I. -Weg 42 - Flurstück 1393 - kaufte, führte \nbereits ein befahrbarer Zufahrtsweg über die östlich benachbarte Parzelle 443 in das \nHintergelände hinein, der schon zu diesem Zeitpunkt der wegemäßigen Erschließung \nder fünf Hausgrundstücke I. S. -I. -Weg 44, 44a, 46, 48 und 50 mit mehreren \nPkw-Garagen bzw. Stellplätzen diente. Angesichts dieser baulichen Verdichtung hat \ndie Antragstellerin damit rechnen müssen, dass die südlich ihres Grundstücks \ngelegene unbebaute Fläche Flurstück 1394 (jetzige Parzellen 1409 und 1410) wie \ndie in vergleichbarer Grundstückstiefe schon bebauten, dem Flurstück 1394 \nbenachbarten Grundstücke I. S. -I. -Weg 40 und 52a ebenfalls noch einer von der \nGrößenordnung her sich innerhalb dieses Rahmens haltenden Bebauung zugeführt \nwerden könnte, und dies in Ermangelung einer unmittelbar vorbeiführenden \nöffentlichen Straße nur unter Erschließung über eine private Zuwegung. Hat die \nAntragstellerin ihr Grundstück mit einer derartigen Vorbelastung erworben, so kann \nsie sich auf eine Unzumutbarkeit von Geräusch- und Abgasimmissionen nicht allein \ndeshalb mit Erfolg berufen, weil sich zusätzlich zur aktuellen Vorbelastung die \nweitere potenzielle Vorbelastung in Gestalt der Anlegung der zweiten parallel \ngeführten streitbefangenen Zufahrt an der östlichen Grundstücksgrenze realisiert. Die \ndamit verbundene Zunahme von Geräusch- und Abgasimmissionen hält sich im \nRahmen des Zumutbaren. Der Privatweg dient nicht dem allgemeinen \nKraftfahrzeugverkehr, sondern lediglich der Zufahrt zu insgesamt vier Pkw-Garagen, \nzwei Garagen auf dem Flurstück 1410 und zwei weiteren Pkw-Garagen auf dem \nbenachbarten hier in Rede stehenden Flurstück 1409. Dabei wirkt sich hier weiterhin \nrechtlich zu Lasten der Antragstellerin aus, dass die angegriffene Baugenehmigung \nauch die Errichtung einer 1,85 m bis 2 m hohen Einfriedungsmauer entlang der \nsüdlichen rückwärtigen Grenze des Grundstücks der Beigeladenen zum Gegenstand \nhat, wodurch die beim Ein- und Ausfahren aus den Pkw-Garagen und beim Wenden \nder Fahrzeuge entstehenden Immissionen von der rückwärtigen Ruhezone auf dem \nGrundstück der Antragstellerin abgeschirmt werden. Die nunmehr aufgestellte \nBehauptung der Antragstellerin, diese Mauer biete den rückwärtigen \nGrundstücksflächen nur einen minimalen Schutz, ist nicht überzeugend, weil diese \nMauer - wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat - in Verbindung mit der \nWand der genehmigten Doppelgarage die gesamte rückwärtige Grundstücksgrenze \ndes Antragstellergrundstücks abdeckt und damit über einen gewissen \nImmissionsschutz hinaus auch der Wahrung eines Sozialfriedens dient, den die \nAntragstellerin selbst im Zuge des Widerspruchsverfahrens durch Errichtung einer \nsolchen Mauer gefordert hat. \n\n15\n\nAuf Grund der vorstehenden Bewertung zu § 51 Abs. 7 BauO NRW scheidet hier \ninsoweit auch eine Verletzung des nachbarschützenden Rücksichtnahmegebotes \naus. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG. \n\n18\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293648","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-11/7-b-240-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293648","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293648","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-11/7-b-240-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293648","retrieved":"2026-07-09 03:15:00.403854+00:00"}}