{"status":"available","doknr":"OLD293630","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0311.15B484.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"15 B 484/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller. \n\nDer Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.367,19 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist unbegründet. Die Beschwerde hat nicht aus den in \nder Beschwerdebegründung genannten, allein maßgeblichen (§ 146 Abs. 4 Satz 6 \nder Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) Gründen Erfolg. \n\n3\n\nDie für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs \nerforderlichen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen \nBeitragsbescheides entsprechend § 80 Abs. 4 Satz 3 VwGO liegen nicht vor. Es ist \nnicht überwiegend wahrscheinlich, dass in einem durchzuführenden \nHauptsacheverfahren aus den im Beschwerdeverfahren vorgebrachten Gründen der \nBeitragsbescheid aufgehoben wird. Dabei erfolgt im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage, \naufwändige Tatsachenfeststellungen sind nicht zu treffen, schwierige Rechtsfragen \nnicht abschließend zu klären. \n\n4\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. März 1994 \n- 15 B 3022/93 -, NWVBl. 1994, 337 f. \n\n5\n\nAusgehend von diesen Maßstäben sind die Angriffe des Antragstellers wie folgt \nzu beurteilen: \n\n6\n\nEs entspricht ständiger Rechtsprechung, dass der erstmalige Einbau einer \nFrostschutzschicht zu einer beitragsfähigen Verbesserung führt. \n\n7\n\nVgl. zuletzt OVG NRW, Beschluss vom \n14. November 1997 - 15 A 529/95 -, OVGE 46, 220 \n(221 f.). \n\n8\n\nDiese Bewertung wird nicht dadurch erschüttert, dass nach Angaben des \nAntragstellers Mängel in der Frostsicherheit bislang nicht aufgetreten seien. \n\n9\n\nDem Einwand des Antragstellers, die Bezirksvertretung habe das Bauprogramm \nnicht beschlossen, lässt sich nicht ohne weiteres eine Entscheidungserheblichkeit für \ndie Frage der Rechtswidrigkeit des angegriffenen Beitragsbescheides entnehmen. \n§ 8 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (KAG NRW) \nschreibt einen Beschluss des Bauprogramms durch eine Bezirksvertretung nicht vor. \nOb und inwieweit bei der Durchführung des Bauprogramms von Beschlüssen der \nBezirksvertretung abgewichen worden ist, was für die Rechtmäßigkeit des \nBeitragsbescheides erheblich sein kann, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 \n- 15 A 1047/99 -, Gemhlt. 2000, 260, \n\n11\n\nlässt sich dem Beschwerdevorbringen nicht entnehmen. \n\n12\n\nDer Einwand, das Verwaltungsgericht gehe hinsichtlich der lichten Weite des \nursprünglichen Kanals fälschlicherweise von DN 1400 bis 1650 aus statt richtig DN \n600, sodass der neu verlegte Kanal um den Faktor 3 vergrößert sei, spielt für die \nRechtmäßigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids keine Rolle, da der \nAntragsgegner, wie dem angegriffenen Beschluss des Verwaltungsgerichts auf \nSeite 2 zu entnehmen ist und was von der Beschwerde nicht angegriffen wird, nur \nfiktive Kosten eines Kanals mit DN 400 zu Grunde gelegt hat. Dass die Verlegung \neines Kanales mit DN 400 vom weiten Ausbauermessen der Gemeinde gedeckt ist, \nhat das Verwaltungsgericht auf Seite 6 bejaht. Dagegen gibt es im \nBeschwerdeverfahren nichts zu erinnern. Soweit der Antragsteller die \nAufwandsberechnung angreift (Länge der Straße 261,42 m statt 270 m, \nFahrbahnfläche nicht nachvollziehbar, einzelne Rechnungspositionen unklar oder \nnicht beitragsfähig), ist dem im Beschwerdeverfahren - unbeschadet der Frage, ob \nbei Erfolg der Rüge der Beitrag niedriger festzusetzen wäre - angesichts dessen \nsummarischen Charakters nicht weiter nachzugehen.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 des \nGerichtskostengesetzes. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293630","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-11/15-b-484-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293630","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293630","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-11/15-b-484-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293630","retrieved":"2026-07-09 03:14:59.010829+00:00"}}