{"status":"available","doknr":"OLD293649","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0311.15A1123.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-11","aktenzeichen":"15 A 1123/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.955,69 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen. \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des \nUrteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) liegt nicht vor, \nweil es nicht überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Klage aus den im \nZulassungsverfahren vorgebrachten Gründen in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren stattzugeben wäre. \n\n4\n\nDer Umstand, dass das Verwaltungsgericht den geltend gemachten Anspruch \nnicht nach den Maßstäben des formalisierten Gleichheitssatzes, sondern nach den \nMaßstäben des allgemeinen Gleichheitssatzes geprüft hat, begründet keine \nernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Urteils. Der formalisierte Gleichheitssatz \nkommt nämlich entgegen der Auffassung des Klägers hier nicht zur Anwendung. \nDieser Rechtssatz zieht dem Gesetzgeber und auch dem kommunalen \nSatzungsgeber engere Grenzen als der allgemeine Gleichheitssatz und besagt, dass \nDifferenzierungen nicht schon bei Vorliegen eines rechtfertigenden Grundes, \nsondern nur bei Bejahung eines \"besonderen\" oder \"zwingenden\" Grundes zulässig \nsind. Das Bundesverfassungsgericht wendet diesen strengeren Maßstab auf den \nWettbewerb unter den Parteien und die Ausübung des Wahlrechts der Bürger sowie \nauf den finanziellen Status der Abgeordneten an. \n\n5\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Januar 1996 - 2 \nBvL 4/95 -, BVerfGE 93, 373 (376 f.); Urteil vom \n5. November 1975 - 2 BvR 193/74 -, BVerfGE 40, \n296 (315 ff.).\n\n6\n\nDie Gewährung einer Verdienstausfallentschädigung nach § 16 Abs. 1 und 2 der \nLandschaftsverbandsordnung (LVerbO) ist nicht an diesen strengeren Maßstäben \ndes formalisierten Gleichheitssatzes zu messen. Denn das \nBundesverfassungsgericht hat diese besondere Ausprägung des Gleichheitssatzes, \nsoweit es um finanzielle Zuwendungen geht, lediglich im Hinblick auf die \nEntschädigung von Abgeordneten entwickelt, mithin auf eine Entschädigung, die \nAlimentationscharakter aufweist. \n\n7\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Oktober 2002 \n- 15 A 4734/01 -, S. 16 des amtl. Umdrucks. \n\n8\n\nAuf Verdienstausfallentschädigungen sind diese strengeren Grundsätze nicht \nanzuwenden, weil es nicht um eine Alimentation des Mitglieds der \nVertretungskörperschaft als Entgelt für die Inanspruchnahme des Mitglieds durch \nsein zur Hauptbeschäftigung gewordenes Mandat geht, sondern um den Ausgleich \nmandatsbedingter Nachteile im Verdienst. \n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Juni 1997 - 15 A \n1446/94 -, OVGE 46, 123 (124). \n\n10\n\nSolche Nachteile im Verdienst sind bei den einzelnen Mandatsträgern individuell \nunterschiedlich, sodass die unterschiedliche Behandlung sogar den Regelfall \ndarstellt.\n\n11\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils werden auch nicht deshalb \ngeweckt, weil - wie der Kläger meint - die Haushaltsführungsentschädigung nach § \n16 Abs. 2 Nr. 3 LVerbO wegen Festschreibung der traditionellen Rollenverteilung \nzwischen Mann und Frau unvereinbar mit Art. 3 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes \nwäre. Sollte dies der Fall sein, könnte der Kläger von vornherein nicht den von ihm \nerhobenen Anspruch auf Gleichbehandlung mit den Personen, denen eine \nEntschädigung nach § 16 Abs. 2 Nr. 3 LVerbO gewährt wird, haben. \n\n12\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund besonderer tatsächlicher oder \nrechtlicher Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) liegt nicht \nvor, weil sich die vom Kläger aufgeworfene Problematik der Bedeutung des \nformalisierten Gleichheitssatzes auch nach den für das Zulassungsverfahren \ngeltenden Maßstäben ohne Schwierigkeiten im Sinne der obigen Ausführungen \nbeantworten lässt. \n\n13\n\nAuch der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) liegt nicht vor. Die insoweit als \nklärungsbedürftig aufgeworfene Frage,\n\n14\n\nob die Gewährung einer Entschädigung nach § \n16 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 LVerbO mit dem formalisierten \nGleichheitssatz vereinbar sei,\n\n15\n\nist nicht klärungsbedürftig, da sie sich ohne weiteres im Sinne der vorgenannten \nAusführungen aus dem Gesetz ergibt. \n\n16\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. \n\n17\n\nDie Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. \n2 des Gerichtskostengesetzes. \n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293649","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-11/15-a-1123-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293649","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293649","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-11/15-a-1123-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293649","retrieved":"2026-07-09 03:15:00.489122+00:00"}}