{"status":"available","doknr":"OLD293659","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0310.19A1065.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-10","aktenzeichen":"19 A 1065/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. Die geltend gemachten \nZulassungsgründe liegen nicht vor.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, es könne ihm nicht angelastet \nwerden, dass sein früherer Chemielehrer sich nach Ablauf von 1 ½ Jahren nicht mehr \n\"vollumfänglich\" an die von ihm, dem Kläger, erbrachten mündlichen Leistungen im Schuljahr \n2000/2001 erinnern könne. Die beklagte Schule sei ihrer Pflicht nicht nachgekommen, die \nUnterlagen, in denen seine mündlichen Leistungen dokumentiert seien, bis zum Abschluss \ndes Klageverfahrens aufzuheben.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht ist in Einklang mit der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats davon ausgegangen, dass der \nGrundsatz der Chancengleichheit (Art. 3 Abs. 1 GG) es nicht gestattet, Prüfungsleistungen \nund damit auch schulische Leistungen neu zu bewerten, wenn eine verlässliche \nEntscheidungsgrundlage nicht oder nicht mehr vorhanden ist.\n\n5\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B \n13/96 -, NVwZ 1997, 502 (502); OVG NRW, Beschlüsse vom \n20. November 2002 - 19 B 1833/02 - und 29. Januar 2002 - \n19 A 1060/01 -, m. w. N.\n\n6\n\nLetzteres ist hier schon deshalb der Fall, weil sich der frühere Chemielehrer ausweislich \nseiner - mit beachtlichen Zulassungsgründen nicht angegriffenen - Angaben in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nicht mehr an die für eine \nNeubewertung erforderlichen Einzelheiten der mündlichen Leistungen des Klägers im \nSchuljahr 2000/2001 erinnern kann.\n\n7\n\nVgl. zu diesen Einzelheiten OVG NRW, Urteil vom 27. \nOktober 1995 - 19 A 4947/94 -. \n\n8\n\nDamit ist die vom Kläger beantragte Neubewertung seiner im Schuljahr 2000/2001 \nerbrachten Leistungen im Fach Chemie unmöglich geworden. Dass, wie der Kläger meint, \ndie beklagte Schule die Unmöglichkeit der Neubewertung zu vertreten hat, trifft schon nicht \nzu, weil die vom Kläger gerügte nicht (mehr) vorhandene Dokumentation seiner mündlichen \nLeistungen im Unterricht nicht in der Weise möglich ist, dass durch die Dokumentation alle \nfür die Bewertung wesentlichen Einzelheiten erfasst werden. Im Übrigen kommt es auf ein \netwaiges Verschulden der Schule nicht an. Fehlt - aus welchen Gründen auch immer - die für \neine Neubewertung erforderliche verlässliche Entscheidungsgrundlage, so ist der bei einem \nBewertungsfehler bestehende Anspruch auf Neubewertung unerfüllbar geworden. Droht \nwegen Zeitablaufs die Unmöglichkeit der Neubewertung, ist der Prüfling bzw. Schüler auch \nnicht, wie der Kläger meint, rechtsschutzlos. Er hat vielmehr die Möglichkeit, eine rechtzeitige \n(vorläufige) Neubewertung oder - wenn dies nicht rechtzeitig gelingt - alsbald eine \n(vorläufige) andere Korrektur eines etwaigen Bewertungsfehlers durch einstweilige \nAnordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO) durchzusetzen.\n\n9\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13/96 -\n, a. a. O.\n\n10\n\nAls anderweitige Korrektur eines etwaigen Bewertungsfehlers kommen etwa eine \nWiederholung der bislang besuchten Klasse, möglicherweise mit Blick auf den Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit auch eine Zulassung zu einer Nachprüfung oder eine anderweitige \nÜberprüfung des Leistungsstandes des Schülers in Betracht.\n\n11\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2002 - 19 \nB 2036/02 - und 13. Februar 2002 - 19 B 1601/01 -.\n\n12\n\nEine solche - sowohl in der Klageschrift als auch im Zulassungsantrag angesprochene - \n\"fachliche Überprüfung durch einen neutralen Lehrer\" hat der Kläger jedoch nicht beantragt. \nNach seinem maßgeblichen zuletzt gestellten Antrag in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Verwaltungsgericht begehrt er allein die Neubewertung seiner Leistung im Fach \nChemie. Eine Auslegung oder Umdeutung dieses Antrages kommt nicht in Betracht, da \nausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung \"mit dem Kläger die \nMöglichkeiten der Antragstellung\" erörtert worden sind. Dass er im Rahmen dieser \nErörterung nicht auf die Geltendmachung anderer Formen der Fehlerkorrektur im Falle eines \nBewertungsfehlers hingewiesen worden ist und insoweit möglicherweise ein Verfahrensfehler \nim Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO vorliegt, macht der Kläger nicht geltend.\n\n13\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils ergeben sich auch nicht \naus dem Vortrag des Klägers, der frühere Chemielehrer habe \"unzulässiger-weise die \nangebliche Verletzung von Verhaltensregeln in die Leistungsbewertung mit einbezogen\". \nSelbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, lässt sich daraus aus den genannten Gründen \nder allein geltend gemachte Anspruch auf Neubewertung nicht (mehr) herleiten.\n\n14\n\nDie Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO. In der Rechtsprechung ist, wie ausgeführt, geklärt, dass der Schüler entgegen der \nAuffassung des Klägers bei drohender Unmöglichkeit eines etwaigen Anspruchs auf \nNeubewertung nicht rechtsschutzlos ist. Dass sich in diesem Zusammenhang weiter \ngehende Fragen stellen, die noch nicht grundsätzlich geklärt sind, hat der Kläger nicht \ndargelegt und ist im Übrigen auch sonst nicht ersichtlich.\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n16\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293659","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-10/19-a-1065-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293659","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293659","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-10/19-a-1065-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293659","retrieved":"2026-07-09 03:15:01.419437+00:00"}}