{"status":"available","doknr":"OLD293681","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0307.9A1103.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"9 A 1103/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge werden abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.034,17 EUR (= früher \n13.757,64 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Zulassungsverfahren \nist abzulehnen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden \nGründen keine Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Der Kläger legt weder \nernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angegriffenen Urteils (Zulassungsgrund \nnach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) dar noch lässt sich seinem Vorbringen die \nbehauptete grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (Zulassungsgrund nach \n§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) entnehmen.\n\n4\n\nSoweit der Kläger ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nbehauptet, greifen seine hierauf bezogenen Einwände nicht durch. Dies gilt zunächst \nfür sein Vorbringen, das Verwaltungsgericht habe nicht hinreichend gewürdigt, dass \ndie Grundlage für den Erlass des streitigen Heranziehungsbescheides, nämlich ein \nWegfall der Bedürftigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, entgegen der \nbehördlichen Einschätzung nicht gegeben sei. Dieser Einwand ist schon vom Ansatz \nher nicht zutreffend. Das Fehlen einer Bedürftigkeit im Sinne des letztgenannten \nGesetzes ist keineswegs „grundlegende\" Voraussetzung der \nGebührenschuldnerschaft des Klägers für die streitige Forderung. Nach § 2 Abs. 1, 2 \ni.V.m. § 6 Abs. 3 Satz 2 der maßgeblichen Benutzungs- und Gebührensatzung der \nStadt Remscheid für Übergangsheime zur Unterbringung von ausländischen \nFlüchtlinge vom 6. Juni 1999 (im Folgenden: GebS) ist Schuldner der in § 5 GebS \nbestimmten monatlichen Benutzungsgebühren derjenige Volljährige, der auf der \nGrundlage einer entsprechenden Einweisungsverfügung in ein Übergangsheim \naufgenommen worden ist, wobei dessen Gebührenpflicht bis zum Auszug oder \nWiderruf der Zuweisung besteht. Auf die finanziellen Verhältnisse der \naufgenommenen Person, insbesondere seine Leistungsfähigkeit sowie die damit \nkorrespondierende Frage des Bestehens oder Fehlens eines Anspruchs auf \nLeistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz , kommt es hingegen nicht an. \nDas Bestehen einer Bedürftigkeit nach dem vorgenannten Gesetz hat mithin nicht zur \nFolge, dass der Nutzer der Räumlichkeiten im Übergangsheim deshalb nicht \nSchuldner der durch die Nutzung ausgelösten Gebührenforderung wäre; soweit \nwährend der Dauer einer solchen (angenommenen) Bedürftigkeit - wie beim Kläger \nin der Vergangenheit - die entstandenen Gebühren nicht gesondert verlangt werden, \nhandelt es sich lediglich um eine (tatsächliche) teilweise Verrechnung der vom \njeweiligen Nutzer geschuldeten Gebühren mit den ihm gewährten Leistungen nach \ndem Asylbewerberleistungsgesetz. Infolgedessen hat das Verwaltungsgericht \nzutreffend festgestellt, dass es für die Bejahung der Schuldnerschaft des Klägers für \ndie streitige Forderung nicht darauf ankommt, ob der Kläger Ansprüche nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz geltend machen kann und ob derartige Leistungen zu \nRecht oder zu Unrecht eingestellt worden sind. \n\n5\n\nEbenso wenig greift der Einwand des Klägers durch, das Verwaltungsgericht \nhabe sein Vorbringen nicht hinreichend gewürdigt, dass sich die verlangten \nBenutzungsgebühren bei einem Vergleich mit den ortsüblichen Mieten als \nunverhältnismäßig hoch darstellten. Das Verwaltungsgericht hat sich hiermit \nauseinandergesetzt, indem es u.a. ausgeführt hat, die gerügte Überschreitung \nprivatwirtschaftlicher Mieten bedeute keinen Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip. \nDass diese Bewertung im Ergebnis fehlerhaft wäre, zeigt der Zulassungsantrag nicht \nauf. Entgegen der Auffassung des Klägers wird die zulässige Höhe von \nBenutzungsgebühren für Räumlichkeiten in Übergangsheimen nicht zwingend durch \ndie erzielbare ortsübliche Miete für - nach Größe vergleichbare - private Wohnungen \nbegrenzt; die relevanten Anforderungen für die materielle Rechtmäßigkeit der \nBenutzungsgebühren auch mit Blick auf deren Höhe ergeben sich vielmehr allein aus \n§ 6 KAG NRW.\n\n6\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Januar 2003 \n- 9 B 2503/02 -.\n\n7\n\nDies gilt auch dann, wenn - wie hier in § 5 Abs. 2 GebS - in der maßgeblichen \nGebührensatzung die zu erhebende Grundgebühr in einem Klammerzusatz als \n„ortsübliche Vergleichsmiete\" zuzüglich eines Möblierungszuschlags und der \nBetriebskosten definiert wird. Dass die streitige Benutzungsgebühr in ihrer konkreten \nHöhe gegen die demnach einschlägigen Vorgaben insbesondere des § 6 Abs. 1 Satz \n3, Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 2 KAG NRW verstieße, legt das \nZulassungsvorbringen nicht dar. Für eine Verletzung des Gebots zur Erhebung nur \nkostendeckender Gebühren (§ 6 Abs. 1 Satz 3 KAG NRW) sowie eine eventuelle \nUmlage nicht ansatzfähiger Kosten unter Verstoß gegen § 6 Abs. 2 Satz 1 KAG \nNRW trägt der Kläger keine Anhaltspunkte vor. Ebenso wenig ergibt sich aus seinem \nalleinigen pauschalen Verweis auf eine Überschreitung ortsüblicher Vergleichsmieten \ndes kommunalen Mietpreisspiegels ein Verstoß gegen das Äquivalenzprinzip gemäß \n§ 6 Abs. 3 Satz 2 KAG NRW. Das Verwaltungsgericht hat im Ergebnis zutreffend \ndarauf hingewiesen, dass Übergangsheime der hier betroffenen Art wegen ihrer \nspezifischen Besonderheiten nicht mit gewöhnlichen Mietwohnungen im Sinne des \nörtlichen Mietspiegels vergleichbar sind. Insofern ist etwa zu berücksichtigen, dass in \nden Räumlichkeiten des Übergangsheimes - anders als bei gewöhnlichen \nMietwohnungen - auch das notwendige Mobiliar zur Verfügung gestellt wird, dass die \nhohe Fluktuation der Heimbewohner und die zum Teil beengten Wohnverhältnisse zu \neiner verstärkten Abnutzung der Räumlichkeiten führen und dass der Beklagte \nanders als im klassischen Wohnungsbau innerhalb kurzer Zeit Wohnraum für \nFlüchtlinge, Aussiedler usw. in großem Umfang mit entsprechend erhöhtem \nfinanziellen Aufwand zur Verfügung stellen musste.\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Februar 1997 \n- 9 A 525/95 -. \n\n8\n\nAll dies zeigt, dass eine schematische Vergleichbarkeit der Unterbringung in \neinem Übergangsheim mit dem Wohnen in einer gewöhnlichen Mietwohnung nicht \nangezeigt ist mit der Folge, dass nicht bereits aus der Überschreitung der \nortsüblichen Vergleichsmiete auf ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der \nerbrachten Leistung „Unterbringung\" und der hierfür verlangten Gebühr geschlossen \nwerden kann. \n\n9\n\nFerner legt der Kläger die behauptete grundsätzliche Bedeutung der \nRechtssache nicht dar. In diesem Zusammenhang rügt er allein, das \nVerwaltungsgericht habe sich weder mit der Frage seiner Gebührenschuldnerschaft \nbei einem anzunehmenden Anspruch auf Bewilligung von Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz noch mit dem Aspekt einer Überhöhung der Gebühren \nim Verhältnis zur ortsüblichen Vergleichsmiete befasst und insofern gegen das Gebot \nauf Gewährung rechtlichen Gehörs nach Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen. Dass \ninsofern eine - und noch dazu welche - bislang ungeklärte Frage von grundsätzlicher \nBedeutung aufgeworfen würde, zeigt der Zulassungsantrag nicht ansatzweise auf. \n\n10\n\nSoweit bei wohlwollender Betrachtung davon ausgegangen wird, mit den \nvorbezeichneten Erwägungen zur Gehörsverletzung solle in Wirklichkeit ein darauf \nbezogener Verfahrensfehler (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) \ngeltend gemacht werden, so liegt auch dieser nicht vor. Wie bereits oben ausgeführt, \nhat sich das Verwaltungsgericht sowohl mit dem Vorbringen zu einem nach Ansicht \ndes Klägers weiterhin gegebenen Anspruch auf Leistungen nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz auseinandergesetzt und zu Recht als für die Frage der \nGebührenschuldnerschaft des Klägers unerheblich bewertet als auch den Aspekt \neiner Überschreitung der ortsüblichen Vergleichsmiete im Rahmen seiner \nErwägungen zum Äquivalenzprinzip geprüft. Von diesbezüglichen \nGehörsverletzungen kann daher keine Rede sein.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung \nberuht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG und erfolgt gemäß der ständigen \nSenatsrechtsprechung in Höhe eines Jahresbetrages der angefochtenen \nBenutzungsgebühren. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293681","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-07/9-a-1103-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293681","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293681","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-07/9-a-1103-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293681","retrieved":"2026-07-09 03:15:03.542497+00:00"}}