{"status":"available","doknr":"OLD293694","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0307.2A5622.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-07","aktenzeichen":"2 A 5622/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten des Beigeladenen je zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nKostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor \nder Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger wurde am 26. Oktober 1938 in C. in der Ukraine geboren. \nSeine Eltern sind die 1920 geborene und 1951 verstorbene deutsche \nVolkszugehörige F. C. , geborene G. , und der 1915 geborene und 1972 \nverstorbene deutsche Volkszugehörige Q. C. .\n\n3\n\nDie am 23. Januar 1939 in C. geborene Klägerin ist deutsche \nVolkszugehörige und seit dem 17. August 1959 mit dem Kläger verheiratet.\n\n4\n\nAm 15. Dezember 1994 stellten die Kläger beim Bundesverwaltungsamt einen \nAntrag auf Aufnahme nach dem Bundesvertriebenengesetz. In dem Antragsformular \nist für den Kläger als Volkszugehörigkeit \"Deutscher\" angegeben. Er habe als Kind \nim Elternhaus die deutsche Sprache ab dem 1. Lebensjahr und die russische \nSprache ab dem 7. Lebensjahr gesprochen und Deutsch von seinen Eltern, der \nGroßmutter und weiteren Verwandten erlernt. Er verstehe auf Deutsch alles und \nspreche Deutsch fließend. Als erlernter und letzter ausgeübter Beruf des Klägers ist \njeweils eingetragen: \"Tierarzt\". Zu seiner Ausbildung und seinen Tätigkeiten hat der \nKläger angegeben: Nach dem Schulbesuch von 1946 bis 1954 und einem \nentsprechenden Lehrgang habe er von 1955 bis 1963 als Veterinärhelfer gearbeitet. \nAnschließend sei er nach zwischenzeitlichen Fernstudien an einer \nlandwirtschaftlichen Fachhochschule und einer Hochschule für Veterinärmedizin bis \n1967 als Veterinär und bis 1973 als Leiter einer Rayonveterinärstation tätig gewesen. \nVon 1973 bis 1985 habe er als Direktor die Sowchose T. geleitet. Seitdem leite \ner wiederum eine Rayonveterinärstation. Er sei von 1969 bis 1992 einfaches Mitglied \nder Kommunistischen Partei gewesen und sei seit 1955 einfaches Mitglied der \nGewerkschaft. In den dem Aufnahmeantrag in Ablichtung beigefügten Inlandspass \ndes Klägers vom 8. Januar 1976 ist als seine Nationalität \"Deutscher\" \neingetragen.\n\n5\n\nMit Bescheid vom 28. Januar 1997 lehnte das Bundesverwaltungsamt den \nAufnahmeantrag der Kläger im Wesentlichen mit der Begründung ab, die Kläger \nseien aufgrund der beruflichen Stellung des Klägers als Leiter einer \nRayonveterinärstation und als Sowchosdirektor vom Erwerb der \nSpätaussiedlereigenschaft ausgeschlossen.\n\n6\n\nGegen diesen Bescheid legten die Kläger am 17. Februar 1997 Widerspruch ein \nund machten zur Begründung im Wesentlichen geltend: Der Kläger habe keine \nherausgehobene berufliche Stellung innegehabt. Er sei bei seiner Tätigkeit an die \nWeisungen der Gebietsverwaltung für Landwirtschaft gebunden gewesen. Das \nErreichen dieser Stellung sei allein auf seine persönlichen Fähigkeiten und nicht auf \neine besondere Einbindung in den Staats- und Parteiapparat zurückzuführen. Er sei \nnur einfaches Mitglied der KPdSU gewesen, ohne dabei besonderen \nparteipolitischen Aktivitäten nachgegangen zu sein.\n\n7\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 6. Juli 1998 wies das Bundesverwaltungsamt den \nWiderspruch als unbegründet zurück.\n\n8\n\nAm 7. August 1998 haben die Kläger die vorliegende Klage erhoben und zu \nderen Begründung im Wesentlichen vorgetragen: Diejenigen Positionen, die der \nstaatlichen Planwirtschaftsverwaltung in Landwirtschaft und Industrie der ehemaligen \nSowjetunion dienten, gehörten ebenso wenig zu den die Spätaussiedlereigenschaft \nausschließenden Tätigkeiten wie diejenigen in den staatlichen Institutionen wie \nArmee, Feuerwehr oder Kriminalpolizei, wie sie in jedem Staatswesen der Welt \nexistierten. Für den Ausschluss der Spätaussiedlereigenschaft seien nur solche \nPositionen relevant, deren Wegfall das kommunistische Herrschaftssystem ernsthaft \nin Frage gestellt hätte. Die Position des Sowchosdirektors gehöre nicht hierzu. Im \nÜbrigen sei die Vorschrift des § 5 BVFG wegen Verstoßes gegen das \nRückwirkungsverbot und gegen das Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG \nverfassungswidrig.\n\n9\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n10\n\nunter Aufhebung des Bescheides vom \n28. Januar 1997 und des Widerspruchsbescheides \nvom 6. Juli 1998 die Beklagte zu verpflichten, ihnen \neinen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\n11\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n12\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch den angefochtenen \nGerichtsbescheid, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, \nabgewiesen.\n\n14\n\nZur Begründung der vom Senat durch Beschluss vom 6. März 2002 \nzugelassenen Berufung führen die Kläger zusätzlich aus: Bei der Beurteilung des \nAusschlusstatbestandes sei auf die vom Kläger konkret ausgeübte Funktion \nabzustellen. Die beweispflichtige Beklagte habe keinen Beweis dafür erbringen \nkönnen, dass der Leiter einer Sowchose unter den Ausschlusstatbestand falle. Die \nvom Kläger ausgeübte Tätigkeit zähle nicht zu den für das kommunistische System \ntypischen plangestaltenden und planbestimmenden Funktionen. Der Kläger sei \nlediglich im konkreten Produktionsablauf tätig gewesen. Landwirtschaftliche \nProduktionsbetriebe gebe es jedoch in der ganzen Welt. Die Bezeichnung Sowchos \nändere nichts daran, dass in allen Fällen die Tätigkeit der Direktoren in der \nAufrechterhaltung des landwirtschaftlichen Betriebes gelegen habe und sich ihre \nTätigkeit deshalb von der eines Landwirtes in allen anderen Ländern der Welt nur \nunwesentlich unterschieden habe. Dass sie nicht in eigener Zuständigkeit darüber \nhätten entscheiden können, welche Produkte angebaut werden, rechtfertige keine \nunterschiedliche Beurteilung.\n\n15\n\nDie Kläger beantragen,\n\n16\n\nden angefochtenen Gerichtsbescheid zu ändern \nund die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 28. Januar 1997 \nin der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. \nJuli 1998 zu verpflichten, ihnen einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDer Senat hat Beweis erhoben zur Funktion eines Sowchosdirektors in der \nehemaligen Sowjetunion durch Einholung eines Gutachtens des Prof. Dr. Gerhard \nSimon. Wegen der Einzelheiten des Beweisthemas und des Ergebnisses der \nBeweisaufnahme im Einzelnen wird auf den Inhalt des Beweisbeschlusses vom 20. \nSeptember 2002 (Bl. 143 f der Gerichtsakten) und des Gutachtens vom \n28. November 2002 (Bl. 154 ff der Gerichtsakten) verwiesen.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Verfahrensakten und der von der Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge \nBezug genommen.\n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu \nRecht abgewiesen. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nAufnahmebescheides.\n\n25\n\nAls Rechtsgrundlage für den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides kommen nur die §§ 26 und 27 des \nBundesvertriebenengesetzes (BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom \n2. Juni 1993, BGBl I S. 829, zuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des \nSpätaussiedlerstatus (Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, \nBGBl I S. 2266, in Betracht. Für die Beurteilung der Ansprüche ist insgesamt das \nnunmehr geltende Recht maßgebend. Denn die Kläger leben heute noch in \nKasachstan.\n\n26\n\nNach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG wird der Aufnahmebescheid auf Antrag Personen \nmit Wohnsitz in den Aussiedlungsgebieten erteilt, die nach Verlassen dieser Gebiete \ndie Voraussetzungen als Spätaussiedler erfüllen. Spätaussiedler aus dem hier in \nRede stehenden Aussiedlungsgebiet der ehemaligen Sowjetunion ist nach § 4 Abs. 1 \nBVFG, wer deutscher Volkszugehöriger ist und bestimmte - hier unstreitig gegebene \n- Stichtagsvoraussetzungen erfüllt. Da der Kläger nach dem 31. Dezember 1923 \ngeboren ist, ist er nach § 6 Abs. 2 BVFG deutscher Volkszugehöriger, wenn er von \neinem deutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt \nund sich bis zum Verlassen der Aussiedlungsgebiete durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat (§ 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG). Das Bekenntnis zum deutschen Volkstum oder \ndie rechtliche Zuordnung zur deutschen Nationalität muss bestätigt werden durch die \nfamiliäre Vermittlung der deutschen Sprache (§ 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG). Diese ist nur \nfestgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung aufgrund dieser Vermittlung \nzumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen kann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 \nBVFG).\n\n27\n\nDer Kläger erfüllt die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 BVFG. Da er unstreitig von \nden deutschen Volkszugehörigen F. und Q. C. abstammt, gehört er nach dem \nRecht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität und ist dementsprechend in \nseinem Inlandspass mit deutscher Nationalität eingetragen. Der Kläger ist nach \nseinem Vortrag aufgrund familiärer Vermittlung der deutschen Sprache auch heute \nnoch in der Lage, ein einfaches Gespräch auf Deutsch zu führen. Da die Beklagten \ndiesen Vortrag nicht bestritten hat und gegenteilige Anhaltspunkte nicht ersichtlich \nsind, sieht der Senat keinen Anlass, am Vorliegen des Bestätigungsmerkmals \nSprache im Sinne des § 6 Abs. 2 Sätze 2 und 3 BVFG zu zweifeln.\n\n28\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch den Kläger steht jedoch § 5 \nNr. 2 b) BVFG in der - durch das Gesetz zur Sanierung des Bundeshaushalts \n(Haushaltssanierungsgesetz -HSanG-) vom 22. Dezember 1999, BGBl. I S. 2534 \ngeänderten - ab 1. Januar 2000 geltenden Fassung entgegen. Diese Vorschrift gilt \nmangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil \nvom 29. März 2001 - 5 C 17.00 -, BVerwGE 114, \n116.\n\n30\n\nNach § 5 Nr. 2 b) BVFG erwirbt die Rechtsstellung nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 2 \nBVFG nicht, wer in den Aussiedlungsgebieten eine Funktion ausgeübt hat, die für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt oder aufgrund der Umstände des Einzelfalles war. Diese Vorschrift \nknüpft an das fehlende Kriegsfolgenschicksal an,\n\n31\n\nvgl. auch die Begründung zu Art. 9 des Entwurfs \nder Bundesregierung eines Gesetzes zur Sanierung \ndes Bundeshaushaltes, BT-Drucksachen 14/1523, S. \n172, und 14/1636, S. 175 f.,\n\n32\n\nund geht davon aus, dass das für deutsche Volkszugehörige sonst \n(möglicherweise) bestehende Kriegsfolgenschicksal nicht mehr fortbestand, wenn \nder deutsche Volkszugehörige im Aussiedlungsgebiet eine Funktion ausgeübt hat, \ndie für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich \nals bedeutsam galt, weil er damit den Schutz dieses Systems genoss.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n34\n\nNach dieser Rechtsprechung ist davon auszugehen, dass die Funktion im Sinne \ndes § 5 Nr. 2 b) BVFG nicht an dem Erreichen einer bestimmten beruflichen Stellung \nund der hiermit verbundenen wirtschaftlichen Privilegierung in der Gesellschaft des \nHerkunftslandes festzumachen ist. Das Gesetz billigt auch dem deutschen \nVolkszugehörigen zu, nach seinen Kräften und Fähigkeiten auch eine \nherausgehobene berufliche Stellung zu erreichen, und zwar auch innerhalb der \nStaatsverwaltung, der Armee und der staatlich gelenkten Wirtschaftsverwaltung in \nder früheren Sowjetunion. Deshalb können grundsätzlich alle diejenigen Funktionen, \ndie auch in anderen, nichtkommunistischen Staats- und Gesellschaftsordnungen \nerforderlich sind und ausgeübt werden, nicht als für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich bedeutsam geltend angesehen \nwerden.\n\n35\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n15.00 -, DVBl. 2001, 1526.\n\n36\n\nDieser Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hat sich der erkennende \nSenat aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung grundsätzlich \nangeschlossen.\n\n37\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom \n25. Oktober 2002 - 2 A 958/01 -.\n\n38\n\nOb eine Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG gewöhnlich als bedeutsam \ngalt, beantwortet sich für den jeweiligen Einzelfall unter wesentlicher \nBerücksichtigung der zur Zeit des kommunistischen Herrschaftssystems \nherrschenden politischen und rechtlichen Auffassungen im Aussiedlungsgebiet. \nDiese waren in der ehemaligen Sowjetunion geprägt durch die führende Rolle, die \nder KPdSU in Staat und Gesellschaft zukam. Art. 6 Abs. 1 Satz 1 der sowjetischen \nVerfassung vom 7. Oktober 1977 bezeichnete die KPdSU als \"die führende und \nlenkende Kraft der sowjetischen Gesellschaft\" und den \"Kern ihres politischen \nSystems, der staatlichen und gesellschaftlichen Organisationen\". Dem entsprach \nauch die Verfassungswirklichkeit in der Sowjetunion. Die KPdSU war auf allen \nEbenen der Unionsrepubliken bis hinunter zu den Rayons und den ländlichen \nOrtschaften, Siedlungen, Stadtbezirken und Kleinstädten mit Parteikomitees, Büros \nund Sekretariaten vertreten, um ihren Führungsanspruch bis auf die unterste \nstaatliche Ebene hinab zur Geltung zu bringen. Zur Durchsetzung ihrer führenden \nRolle hatte sich die Partei einen mit hauptamtlich tätigen Funktionären besetzten \nApparat geschaffen, der zusammen mit den Parteiorganen das Herzstück des \nkommunistischen Herrschaftssystems bildete.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n17.00 -, BVerwGE 114, 116.\n\n40\n\nDaraus folgt aber nicht, dass nur derartige in der Partei wahrgenommene \nFunktionen als für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftsystems \nbedeutsam geltend anzusehen sind. § 5 Nr. 2 b) BVFG ist insbesondere nicht \ndahingehend zu verstehen, dass ausschließlich hauptamtliche Parteifunktionäre \nunter diese Ausschlussvorschrift fallen. Vielmehr ist im Einzelfall die jeweils konkret \nausgeübte Funktion in ihrer Bedeutung für die Aufrechterhaltung des \nkommunistischen Herrschaftssystems zu überprüfen.\n\n41\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Oktober 2002 \n - 5 B 226.02 -.\n\n42\n\nHiervon ausgehend fällt die vom Kläger ausgeübte Funktion des \nSowchosdirektors unter den Ausschlusstatbestand des § 5 Nr. 2 b) BVFG.\n\n43\n\nEin starkes Indiz dafür, dass die Stellung eines Sowchosdirektors für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems gewöhnlich als \nbedeutsam galt, ist der Umstand, dass der Sowchosdirektor nach der von den \nKlägern nicht angegriffenen Feststellung in dem vom Senat eingeholten \nSachverständigengutachten vom 28. November 2002 regelmäßig Mitglied der \nNomenklatura des zuständigen Gebietsparteikomitees war. Selbst wenn das \nNomenklatursystem generell nicht geeignet ist, eine Funktion für die \nAufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftsystems als bedeutsam zu \nbeurteilen, weil das Systems der Nomenklatura streng geheim gehalten wurde, kann \nes im Einzelfall Hinweise auf die Bedeutung einer bestimmten Funktion geben.\n\n44\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 18. März 1999 - 5 C \n2.99 -, DVBl 1999, 1207.\n\n45\n\nEin solcher Hinweis findet sich hier in der Feststellung des Gutachters, die \nPosition des Direktors des Sowchos \"T. \" habe zur Nomenklatura des \nGebietsparteikomitees L. gehört. Die Ein- und Absetzung des Klägers habe \ndeshalb nur mit Zustimmung dieses Komitees erfolgen können.\n\n46\n\nNach den Feststellungen des Gutachtens, denen die Kläger nicht \nentgegengetreten sind, war der Kläger als Sowchosdirektor zudem in einer mit dem \nParteiapparat eng verflochtenen Leitungsstruktur der Wirtschaftsverwaltung auf der \nmittleren territorialen Organisationsebene der ehemaligen Sowjetunion tätig. In dieser \nFunktion war er über die operativen Aufgaben insbesondere der Planerfüllung hinaus \nauch dafür zuständig, die Ziele und das Programm der KPdSU im Bereich des \nSowchos umzusetzen und bei der Agitation und Propaganda mitzuwirken. Die \nbesondere Bedeutung der vom Kläger innegehabten Funktion für den Bestand des \ndamals in der ehemaligen Sowjetunion herrschenden kommunistischen Systems \nzeigt sich dabei in der vom Gutachter dargelegten Kompetenz und Machtfülle, über \ndie der Kläger bei der Leitung des Sowchos im Einzelnen verfügte. Seine Macht \nreichte danach weit über das Arbeitsverhältnis im eigentlichen Sinne hinaus, weil die \nfunktionale Führungsaufgabe in der Produktion und die politische Führung und \nKontrolle in der Funktion des Sowchosdirektors zusammenfielen. Berücksichtigt \nwerden muss auch die besondere Struktur des Sowchos, die für das alltägliche \nZusammenleben aller seiner Angehörigen von wesentlicher Bedeutung war. Da es \nnach den unwidersprochenen Feststellungen des Gutachters stets nur einen \nlandwirtschaftlichen Betrieb gab, der sich in der Regel über mehrere Dörfer \nerstreckte, waren alle Sowchosmitarbeiter mit ihren Alltagsproblemen in vielfältiger \nHinsicht auf den Sowchosdirektor und seinen guten Willen angewiesen.\n\n47\n\nDie besondere Bedeutung der Funktion des Sowchosdirektors zeigt sich auch \nunter Berücksichtigung seiner Stellung im Verhältnis zu dem im Sowchos tätigen \nParteisekretär. Neben dem Sowchosdirektor bestand im Sowchos die \nGrundorganisation der KPdSU in einem Büro und dessen Sekretär an der Spitze, der \nim Falle des Klägers nach den unwidersprochenen Feststellungen des Gutachters \nwegen der Größe des Sowchos diese Tätigkeit nicht hauptamtlich, sondern \nnebenamtlich neben seiner Tätigkeit im Sowchos ausübte. Dessen Stellung \ninnerhalb eines Betriebes war komplex. Grundsätzlich galt auch für \nlandwirtschaftliche Betriebe das Prinzip der \"Ein-Mann-Leitung\", wonach für die \nOrganisation des Betriebsablaufes formal allein der Betriebsleiter verantwortlich war. \nDie in dem Betrieb bestehende Parteiorganisation, welcher der Parteisekretär \nvorstand, hatte aber allgemein den Auftrag, die Produktion zu verbessern, hierbei \n\"Vorschläge\" zu machen und Missstände zu kritisieren. Da es untersagt war, sich \ndirekt in die Betriebsabläufe einzumischen, trieb in der Praxis der Parteisekretär den \nBetriebsleiter, der für das wirtschaftliche Ergebnis des Betriebes weiter die \nVerantwortung trug, mit Vorschlägen und Kritik an.\n\n48\n\nVgl. dazu Urteil des Senats vom 14. Juni 2000 \n- 2 A 1467/98 -.\n\n49\n\nNach den Feststellungen im Sachverständigengutachten waren die Funktionen \ndes Parteisekretärs und des Betriebsleiters stets getrennt. Aber der Betriebsleiter war \nin aller Regel Mitglied des Parteibüros, das dem Sekretär zur Seite stand. Parteileiter \nund Betriebsleiter waren für eine erfolgreiche Arbeit im Sowchos aufeinander \nangewiesen. Beide verfolgten dort die gleichen Ziele.\n\n50\n\nDie Funktion des Sowchosdirektors zeigt auch sonst eine enge Verflechtung mit \ndem Parteiapparat. Nach den Feststellungen des Gutachters gehörte die Position \ndes Sowchosdirektors, wie bereits oben angesprochen, zur Nomenklatura des \nGebietsparteikomitees. Dies hieß in der Praxis, dass die Ein- und Absetzung des \nSowchosdirektors zumindest die Zustimmung des auf einer bereits herausgehobenen \nEbene angesiedelten Gebietsparteikomitees erforderte.\n\n51\n\nDie mit einer umfassenden Kompetenz und Machtfülle ausgestattete Stellung \ndes Sowchosdirektors, die Verflechtung seiner Tätigkeit mit der Tätigkeit der Partei \nim Betrieb und seine enge Verbindung zur Parteiverwaltung machen die vom Kläger \ninnegehabte Funktion als Sowchosdirektor nach der Überzeugung des Senates zu \neiner für die Aufrechterhaltung des kommunistischen Herrschaftssystems \nbedeutsamen Funktion im Sinne des § 5 Nr. 2 b) BVFG. Denn zu den wesentlichen \nAufgaben des Klägers in dieser Funktion gehörte auch, jederzeit auf die Umsetzung \nder politischen Vorgaben, der Ziele und des Willens der Partei in der Sowchose \nhinzuwirken.\n\n52\n\nZweifel an der Plausibilität des Gutachtens des Prof. Dr. Simon oder seiner \nfachlichen Qualifikation für die Erstellung dieses Gutachtens sind nicht ersichtlich und \nauch nicht vorgetragen worden.\n\n53\n\nDem Erwerb der Spätaussiedlereigenschaft durch die Klägerin nach § 4 Abs. 1 \nBVFG steht unabhängig von der Frage, ob die Klägerin die Voraussetzungen dieser \nVorschrift im Einzelnen erfüllt, der Ausschlussgrund des § 5 Nr. 2 c) BVFG in der \nFassung des Haushaltssanierungsgesetzes entgegen. Diese auch im Hinblick auf \nArt. 6 Abs. 1 des Grundgesetzes mit Verfassungsrecht im Einklang stehende \nVorschrift gilt mangels Überleitungsvorschriften auch für noch nicht abgeschlossene \nAufnahmeverfahren.\n\n54\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 2001 - 5 C \n28.00 -.\n\n55\n\nDie Klägerin hat auch vor dem Ende des kommunistischen Herrschaftssystems \nam 7. Februar 1990,\n\n56\n\nvgl. OVG NRW, Urteil vom 17. November 1998 \n- 2 A 6235/95 -,\n\n57\n\nmindestens drei Jahre in der Zeit mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft \ngelebt, in der dieser die oben beschriebene Funktion des Sowchosdirektors ausgeübt \nhat. Denn die Klägerin ist seit dem 17. August 1959 mit dem Kläger verheiratet, und \nder Kläger war von 1973 bis 1985 Direktor der Sowchose \"T. \".\n\n58\n\nKann den Klägern danach kein Aufnahmebescheid nach § 27 Abs. 1 Satz 1 \nBVFG erteilt werden, fehlt auch die Rechtsgrundlage für den von den Klägern \ngeltend gemachten Anspruch auf Einbeziehung nach den §§ 26, 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG.\n\n59\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 und 162 Abs. 3 \nVwGO, 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da dieser einen \nSachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 167 VwGO, \n708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.\n\n60\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n61","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293694","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-07/2-a-5622-00","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":5},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 26","ref_norm":"26","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293694","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293694","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-07/2-a-5622-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293694","retrieved":"2026-07-09 03:15:04.794244+00:00"}}