{"status":"available","doknr":"OLD293723","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0306.8A3214.99A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"8 A 3214/99.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 24. Juni 1999 geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer \n1. ihres Bescheids vom 30. Januar 1997 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten \nanzuerkennen.\n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige \nVollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der \nVollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volks- und alevitischer \nReligionszugehörigkeit. Er wurde 1948 in Q. (L. ) geboren.\n\n3\n\nIm Jahre 1991 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen \nersten Asylantrag mit der schriftlichen Begründung, er sei seit 1977 Mitglied bei der \nDHB und sei deshalb am 21. August 1982 festgenommen und im Februar 1983 vor \nGericht gestellt, dann aber freigesprochen worden. Seit 1988 habe er in J. gelebt \nund für die Organisation gearbeitet. Erneut sei er im Mai 1989 festgenommen \nworden, und zwar zunächst für 22 Tage. Danach sei er nach L. gebracht und \nweitere zwei Monate festgehalten und auch gefoltert worden. Im Dezember 1989 sei \ner nach J. zurückgekehrt. Dort seien im Januar 1990 16 politische Freunde \nfestgenommen worden, die unter Folter seinen Namen verraten hätten. Er habe sich \ndeshalb zur Flucht entschlossen. \n\n4\n\nIn einer weiteren schriftlichen Begründung führte er aus, er habe sich seit 1977 \nder TKP/ML-Bewegung angeschlossen, politisches Material verteilt und \norganisatorische Arbeiten geleistet. Er sei vom 21. August 1982 bis zum 24. Juli \n1984 verhaftet gewesen, sei schwer gefoltert und dann freigelassen worden. Er habe \nsich der DSIM, der revolutionären gewerkschaftlichen Arbeiteropposition, \nangeschlossen und sei am 1. Mai 1991 bei J. verhaftet worden. Nach 20 Tagen \nsei er nach L. geschickt und dort 22 Tage lang gefoltert worden. Später sei er \nnach J. zurückgekehrt, habe aber flüchten müssen, nachdem Freunde verhaftet \nworden seien.\n\n5\n\nDurch anwaltlichen Schriftsatz erklärte er weiter, er sei zusammen mit J. und \nT. L. angeklagt worden. Nach der Verhaftung von 16 politischen Freunden im \nSeptember 1990 habe er flüchten müssen.\n\n6\n\nIn der Anhörung bei dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge gab der Kläger an, er habe nach seiner Freilassung im Jahr 1983 ein Jahr \nlang Meldeauflagen erfüllen müssen, anfangs einmal täglich, danach wöchentlich. \nVon 1983 bis 1988 sei er in J. politisch tätig gewesen und habe sich dann bei \nder DSIM engagiert. Am 1. Mai 1989 sei er festgenommen und nach 20 Tagen nach \nL. geschickt worden; dort habe man ihn mehr als einen Monat festgehalten \nund gefoltert. Im Januar 1990 seien dann sechs Freunde festgenommen worden, die \nseinen Namen verraten hätten. Auch seine Frau sei seinetwegen mitgenommen \nworden.\n\n7\n\nDurch Bescheid vom 21. Oktober 1991 lehnte die Beklagte diesen Asylantrag ab \nund stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG nicht vorlägen. Der \nKläger habe wechselnde und inhaltslose Angaben gemacht, so dass sein Vortrag \nunglaubhaft sei. In dem gegen diesen Bescheid geführten Klageverfahren (VG \nArnsberg, 8 K 1326/92.A) erklärte der Kläger in der mündlichen Verhandlung, er sei \nseit 1979 für die TKP/ML aktiv gewesen und sowohl während seiner ersten als auch \nwährend der zweiten Verhaftung 1982 und 1989 gefoltert worden. Im November \n1990 seien 16 Freunde festgenommen worden, die seinen Namen angegeben \nhätten. In Deutschland habe er sich umfassend exilpolitisch betätigt. Die Klage wurde \ndurch Urteil vom 18. Oktober 1993 abgewiesen, ein Antrag auf Zulassung der \nBerufung durch Beschluss des OVG NRW vom 6. April 1994 abgelehnt (25 A \n391/94.A).\n\n8\n\nDurch anwaltlichen Schriftsatz vom 3. Mai 1994 stellte der Kläger einen \nAsylfolgeantrag. Sein Cousin B. L. sei im Februar 1994 im Heimatdorf zu \nBesuch gewesen und dort zweimal festgenommen und nach dem Kläger befragt \nworden. Außerdem habe der Kläger im Februar 1994 den Zeugen B. V. \ngetroffen, der eine Vorverfolgung bestätigen könne, weil er zusammen mit dem \nKläger im Polizeigewahrsam in L. gewesen sei. Schließlich sei er nach dem \nEnde des ersten verwaltungsgerichtlichen Verfahrens weiter exilpolitisch tätig \ngewesen. Auch der ehemalige Mitangeklagte T. L. sei inzwischen in \nDeutschland und könne aussagen.\n \nDie Beklagte lehnte den Antrag auf Durchführung eines Asylfolgeverfahrens durch \nBescheid vom 17. Oktober 1994 ab. Der Zeuge V. sei bereits im Erstverfahren \nangehört worden; die beiden anderen Zeugen könnten einen schlüssigen \nSachvortrag des Klägers nicht ersetzen. Der Sachvortrag zur exilpolitischen \nBetätigung sei gleichfalls nicht ausreichend, da er lediglich nicht exponierte \nTätigkeiten betreffe. In dem gegen diesen Bescheid gerichteten Klageverfahren \nführte der Kläger ergänzend aus, er habe die Verantwortung für mehrere in der \nZeitschrift Atilim erschienene Artikel übernommen und sei auch deshalb gefährdet. Er \nhabe diese Artikel selbst verfasst. Sie seien ohne Namensangabe veröffentlicht \nworden; wegen ihres Inhalts seien Verfahren vor dem Staatssicherheitsgericht gegen \ndie Zeitung eingeleitet worden. Im Rahmen dieser Verfahren habe er über den \ntürkischen Rechtsanwalt seine Urheberschaft offen gelegt, um die Beschuldigten zu \nentlasten.\n\n9\n\nDurch Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 1996 (11 K \n7071/94.A) wurde die Beklagte auf Grund der Behauptung des Klägers, er sei \nVerfasser mehrerer Artikel in \"Atilim\" und deshalb der türkischen Justiz bekannt \ngeworden, zur Durchführung eines Asylfolgeverfahrens verpflichtet. Nach \nDurchführung einer erneuten Anhörung und der Vernehmung des Zeugen T. \nL. (20. August 1996) lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 30. Januar 1997 \nden Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter erneut ab, stellte jedoch fest, dass \ndie Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § \n53 AuslG vorlägen. Zur Begründung führte sie aus, der Kläger habe nicht glaubhaft \ngemacht, dass er vorverfolgt aus der Türkei ausgereist sei; sein Vortrag sei auch bei \nder erneuten Anhörung inhaltslos und vage geblieben. Er sei jedoch als Verfasser \nregimekritischer Artikel bekannt geworden; gegen ihn seien Verfahren wegen seiner \npolitischen Überzeugung eingeleitet worden. Der Bescheid wurde dem \nVerfahrensbevollmächtigten des Klägers am 20. Februar 1997 zugestellt.\n\n10\n\nDer Kläger hat am 22. Februar 1997 Klage erhoben und vorgetragen, seine \nexilpolitische Tätigkeit sei Ausdruck einer schon im Heimatland erkennbar betätigten \nGesinnung. Er hat beantragt, \n\n11\n\ndie Beklagte unter teilweise Aufhebung des \nBescheides vom 30. Januar 1997 zu verpflichten, ihn \nals Asylberechtigten anzuerkennen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage durch Urteil vom 24. Juni 1999 \nabgewiesen. Der Kläger habe nicht konkret dargelegt, in welcher Weise und mit \nwelchen Folgen er sich in der Türkei politisch betätigt habe; Einzelheiten zu seinen \nInhaftierungen und Folterungen habe er nicht nennen können.\n\n15\n\nAuf den Antrag des Klägers hat der Senat die Berufung durch Beschluss vom 12. \nJanuar 2000 zugelassen.\n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n24. Juni 1999 abzuändern und die Beklagte unter \nAufhebung von Ziffer 1. des Bescheids vom 30. \nJanuar 1997 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten \nanzuerkennen.\n\n18\n\nDer Kläger und der Zeuge L. sind in der mündlichen Verhandlung vom 6. März \n2003 gehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes \nwird Bezug genommen auf die Gerichtsakten dieses Verfahrens und auf die \nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes für den Kläger. Außerdem \nsind die folgende Gerichts- und Verwaltungsakten beigezogen worden:\n\n19\n\n- T. H. (Tochter des Klägers), Asylakte 2 341 209-163, OVG NRW, \n8 A 3213/99.A;\n- T. H. (Ehefrau des Klägers), Asylakte 2 341 175-163, OVG NRW, \n8 A 3218/99.A.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe:\n\n21\n\nDer Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten zur Sache \nverhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da \ndiese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 \nVwGO); der Beteiligte hat allgemein auf Ladung verzichtet.\n\n22\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung des \nKlägers ist begründet. Die Klage ist zulässig und begründet. Ziffer 1. des Bescheids \ndes Bundesamtes vom 30. Januar 1997 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in \nseinen Rechten; insoweit ist der Bescheid aufzuheben und das Urteil des \nVerwaltungsgerichts abzuändern. Der Kläger hat auf seinen Asylfolgeantrag hin \neinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus Art. 16a Abs. 1 GG.\n\n23\n\nFür den Kläger war auf seinen Antrag vom 3. Mai 1994 ein Asylfolgeverfahren \ndurchzuführen, § 71 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG. Jedenfalls auf \nGrund seines Vortrags zu einer journalistischen Tätigkeit für die Zeitschrift \"Atilim\", zu \nder Einleitung von Strafverfahren wegen der Veröffentlichungen und Vorlage dreier \nAusgaben dieser Zeitschrift hatte der Kläger eine nachträgliche Änderung der \nSachlage zu seinen Gunsten glaubhaft und rechtzeitig geltend gemacht (vgl. Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 23. April 1996, 11 K 7071/94.A, UA. S. \n8ff.).\n\n24\n\nAuf seinen Asylfolgeantrag hat der Kläger Anspruch auf Anerkennung als \nAsylberechtigter, Art. 16a Abs. 1 GG. Er ist politisch verfolgt im Sinne dieser \nVorschrift, denn auf Grund seiner exilpolitischen Tätigkeit für die Zeitschrift \"Atilim\" \ndroht ihm zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) bei einer \nRückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.\n\n25\n\nEine Verfolgung ist dann eine politische, wenn sie dem einzelnen in Anknüpfung \nan seine politische Überzeugung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn \nunverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen \nzufügt, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der \nstaatlichen Einheit ausgrenzen.\n\n26\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 \n- 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 (333 ff.).\n\n27\n\nBeruht allerdings die Gefahr politischer Verfolgung auf Umständen, die der \nAsylsuchende nach Verlassen seines Herkunftslandes aus eigenem Entschluss \ngeschaffen hat, so kann er nur dann als Asylberechtigter anerkannt werden, wenn \ndieser Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten \nÜberzeugung entspricht (§ 28 Satz 1 AsylVfG).\n\n28\n\nDabei ist es Sache des Asylbewerbers, die Gründe für seine Furcht vor \npolitischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat er unter Angabe genauer \nEinzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei \nWahrunterstellung ergibt, dass bei verständiger Würdigung politische Verfolgung \ndroht. Hierzu gehört, dass der Asylbewerber zu den in seine Sphäre fallenden \nEreignissen, insbesondere zu seinen persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung \ngibt, die geeignet ist, den behaupteten Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bei der \nBewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, \nWissensstand und Herkunft des Asylbewerbers berücksichtigen werden.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 21. Juli 1989 - 9 B \n239.89 -, InfAuslR 1989, 349; vom 26. Oktober 1989 \n- 9 B 405.89 -, InfAuslR 1990, 38 (39); vom 3. August \n1990 - 9 B 45.90 -, InfAuslR 1990, 344.\n\n30\n\nDiese Anforderungen sind im vorliegenden Fall erfüllt.\n\n31\n\nAufgrund des Akteninhalts und nach eingehender Anhörung des Klägers und des \nZeugen L. in der mündlichen Verhandlung steht zur Überzeugung des Gerichts \nzumindest folgender Sachverhalt fest: \n\n32\n\nDer Kläger arbeitet jedenfalls seit 1995 ständig als freier Mitarbeiter für die \nZeitschrift \"Atilim\" (seit 1996 \"Özgür Atilim\"), eine der TKP/ML zuzuordnende legale, \naber als regierungsfeindlich angesehene Wochenzeitung. Er hat in dieser Zeitung in \njüngerer Zeit mehrere namentlich von ihm gezeichnete Artikel veröffentlicht sowie im \nJahre 1995 eine Reihe von Artikeln, in denen er als Verfasser nicht genannt ist. Im \nRahmen von in der Türkei anhängigen Strafverfahren hat er eidesstattliche \nVersicherungen vorlegen lassen, in denen er als Verfasser beanstandeter Artikel \nbezeichnet wird, so dass er den türkischen Behörden namentlich bekannt geworden \nist. Inhaltlich gehen seine Artikel über Kundgebungen niedrigen Profils ohne \nBreitenwirkung hinaus. Sie beziehen besondere Authentizität aus dem Umstand, \ndass sie zumindest teilweise auf eigenem Erleben beruhen und sollen die öffentliche \nMeinung in Deutschland und in der Türkei im Sinne einer Meinungsführerschaft \nbeeinflussen. Diese Funktion wird dadurch unterstützt, dass sich die publizistische \nTätigkeit des Klägers nicht auf einen Artikel beschränkt, sondern eine Reihe von - \ninzwischen auch namentlich gekennzeichneten - Beiträgen umfasst und auf Grund \ndieser Kontinuität politisches Gewicht beanspruchen kann; im übrigen wird zur \nVermeidung von Wiederholungen auf den Bescheid des Bundesamtes vom 30. \nJanuar 1997 verwiesen, der auf den vom Kläger vorgelegten Unterlagen beruht. \nDiese exilpolitischen Tätigkeiten gehen auf den eigenen Entschluss des Klägers \nzurück. Sie sind aber nicht als bloße Verfolgungsprovokation vom sicheren Ort aus \neinzustufen, sondern gehen auf eine feste, bereits in der Türkei erkennbar betätigte \npolitische Überzeugung zurück. Der Kläger, der keine Schule besucht hat, hat \nwährend und nach seiner Militärdienstzeit nachträglich Lesen und Schreiben gelernt, \nzunächst in einer so genannten \"B. -Schule\" zur Alphabetisierung für \nMilitärangehörige und später im Dorf durch den Besuch einer Abendschule. Vor und \nnach dem Militärputsch von 1980 hat er sich in der Türkei - jedenfalls in seiner \nengeren dörflichen Umgebung - in vielfacher Weise politisch betätigt, etwa durch \nHilfstätigkeit bei der Aufführung politischer Theaterstücke, durch Verteilen von \nPublikationen und dadurch, dass er für die jüngeren Kurden in politischer Hinsicht \neine Vorbildrolle übernommen und sie im Sinne seiner politischen Ausrichtung \nbeeinflusst hat.\n\n33\n\nAuf Grund dieser exilpolitischen Tätigkeit muss der Kläger mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit befürchten, bei einer Rückkehr in die Türkei in asylerheblicher \nWeise befragt und misshandelt zu werden. Eine derartige Behandlung würde \npolitische Verfolgung darstellen, weil sie die politischen Meinungsäußerungen des \nKlägers zum Anlass nähme und mithin an seine politische Überzeugung anknüpfen \nwürde. \n\n34\n\nNach den dem Senat zur Verfügung stehenden und in die mündliche \nVerhandlung eingeführten Erkenntnissen droht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \npolitische Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeit nur dann, wenn sich der \nBetreffende politisch exponiert hat, wenn sich also seine Betätigung deutlich von \nderjenigen der breiten Masse abhebt.\n\n35\n\nHierzu und zum folgenden OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, A IV 2 c (S. 62ff.), \njeweils m.w.N.\n\n36\n\nNur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit \nWorten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische \nInnenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu \nnehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist beispielsweise bei \ndenjenigen exilpolitisch tätigen Asylsuchenden anzunehmen, die in der \nexilpolitischen Arbeit eine auf Breitenwirkung zielende Meinungsführerschaft \nübernehmen. Dem türkischen Staat kommt es weniger darauf an, jeder einzelnen \nPerson habhaft zu werden, die Äußerungen abgibt oder Aktivitäten zeigt, die nach \ntürkischem Verständnis zu missbilligen sind, sondern es sollen diejenigen beobachtet \nund bestraft werden, die zu solchen Äußerungen und entsprechenden Aktivitäten \nanstiften und sie öffentlichkeitswirksam organisieren.\n\n37\n\nDie exilpolitische Betätigung durch Zeitschriftenpublikationen ist nach denselben \nMaßstäben zu beurteilen. Als exponiert ist sie nur einzustufen, wenn sie als \nUnterstützung illegaler Organisationen gewertet werden kann oder wenn sie \nerkennbar auf breitenwirksame Meinungsbildung zielt. Die Schwelle zu einer \ngeistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die Beweggrund für und \nAbgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung exilpolitischer Aktivitäten \nin der Bundesrepublik ist, wird nur von demjenigen überschritten, der als Anstifter \noder Aufwiegler angesehen wird oder der in einer Zeitschrift häufiger Beiträge zu \nverantworten hat, die aus Sicht der Sicherheitsbehörden gefährlich sind.\n\n38\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August 2001 an \nVG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März 2001, 10. April und \n21. September 2001 an VG Schleswig; Auskunft vom 4. Juni \n1999 an VG Bremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG \nKarlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG Ansbach; \nZentrum für Türkeistudien, Gutachten von September 2001 und \nAuskunft vom 1. November 2001 an VG Schleswig; Oberdiek, \nGutachten vom 28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; teilweise \nabweichend Kaya, Gutachten vom 15. Juni 2001 an VG \nSigmaringen; Gutachten vom 24. August 2001 an VG Stade; \nGutachten vom 19. Juni 1997 an VG Karlsruhe; Gutachten vom \n8. August 1997 an VG München; Taylan, Auskunft vom 30. April \n1997 an VG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli 1997 \nan VG Aachen; Auskunft vom 19. September 1997 an VG \nAachen; Auskunft vom 20. Oktober 1997 an VG Karlsruhe. \n\n39\n\nNach diesen Maßstäben ist die Tätigkeit des Klägers als exponiert einzustufen. Dass \ndie von ihm verantworteten Artikel über die Schwelle niedrig profilierter Betätigung \nhinausreichen, ergibt sich schon aus dem Umstand, dass sie Anlass für \nStrafverfahren in der Türkei geworden sind. Dies ist - nach den vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter glaubhaft abgegebenen \nSchilderung wesentlicher Inhalte der Publikationen - auch plausibel. Der Kläger geht \nvon eigenen Erlebnissen aus, die er zur Grundlage von allgemeinen Angriffen auf die \nSicherheitskräfte macht und in verallgemeinernder Form dazu nutzt, Aktions- bzw. \nReaktionsmöglichkeiten aufzuzeigen. Diese Inhalte und Darstellungsformen - \npubliziert in einer der TKP/ML zugeordneten Zeitschrift - können von den türkischen \nSicherheitskräften als Anstiftung zu einer linksextremen staatsfeindlichen Haltung \nund Aufwieglung zu einem dieser Haltung entsprechenden Verhalten gedeutet \nwerden. Die faktischen Umstände, die zu dieser Einschätzung führen, bestehen zum \nZeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 2 AsylVfG) fort; Anzeichen dafür, \ndass sich dies nach den Parlamentswahlen im November 2002 geändert haben \nkönnte, liegen dem Senat bisher nicht vor.\n\n40\n\nZweifel an der Glaubhaftigkeit der vom Kläger abgegebenen Schilderung \nbestehen nicht. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger durch den Inhalt \nseiner Aussage, aber auch durch sein Aussageverhalten überzeugend deutlich \ngemacht, dass er sich in unabweisbar zwingender Weise verpflichtet sieht, über \nseine Erlebnisse und Einschätzungen des Schicksals der Kurden zu berichten und \ndie Öffentlichkeit auch für seine Vorstellungen über die Zukunft der \"kurdischen \nSache\" zu suchen. Besonders eindrucksvoll hat er über seine Versuche berichtet, \nerst als junger Erwachsener ohne jede Schulbildung schreiben und lesen zu lernen, \num dem von ihm als moralische Verpflichtung empfundenen Auftrag nachkommen \nzu können, die Öffentlichkeit auf möglichst effektive Weise zu informieren und zu \nbeeinflussen. Die von ihm in diesem Zusammenhang geschilderten Einzelheiten, \naber auch die - offenbar unbewusst - geäußerten Gefühle sind starke Indizien dafür, \ndass der Kläger eigene Erlebnisse geschildert hat und sich auch tatsächlich in der \nvon ihm dargestellten Weise als Verfasser kritischer Artikel in \"Atilim\" betätigt hat. \nDafür spricht neben den bereits genannten Umständen auch die - mit seinem \nzurückhaltenden Auftreten während anderer Teile der mündlichen Verhandlung stark \nkontrastierende - Lebhaftigkeit, mit der der Kläger über den Inhalt der von ihm \nverfassten Artikel, aber auch über die Reaktion von Familienmitgliedern auf seine \npolitische Tätigkeit in der Türkei berichtete. Auch die Schilderungen über \nErniedrigungen, die der Dorfbevölkerung - und ihm selbst - von Soldaten zugefügt \nworden sind, waren detailliert und von atmosphärischer Dichte. Dasselbe gilt für den \nBericht des Klägers über seine Aktivitäten im Rahmen der Aufführung politischer \nTheaterstücke unmittelbar vor dem Militärputsch im Jahre 1979. Schließlich hat der \nKläger dem Gericht auch den Eindruck vermittelt, seine Grundeinstellungen \nunbedingt auch an seine Kinder zu vermitteln; auch dies unterstützt den Eindruck \neines Menschen, der ein gewisses politisches Sendungsbewusstsein hat und dies \nmit den Mitteln der geistigen Auseinandersetzung möglichst wirksam umsetzen \nmöchte.\n\n41\n\nBestätigt wird diese Einschätzung durch die - glaubhafte - Aussage des Zeugen, \nder den um über zehn Jahre älteren Kläger als vorbildhaften \"älteren Bruder\" \ngeschildert hat, der den jüngeren moralische Maßstäbe gerade für die politische \nBetätigung vermittelt habe und den er nach dessen Militärzeit immer mit einem \"Stift \nin der Hand\" gesehen habe. Der Umstand, dass der Zeuge offen angegeben hat, \nwelche Ereignisse er aus eigener Anschauung wiedergeben konnte und über welche \ner nur aus Schilderungen Dritter berichtete, spricht ebenfalls dafür, dass seine \nAussage glaubhaft ist.\n\n42\n\nDer Umstand, dass die Schilderungen des Klägers zu einer von ihm geltend \ngemachten Vorverfolgung in seinen Asylverfahren mehrfach als unglaubhaft \neingestuft worden ist, stellt die Annahme, dass er in der Türkei eine feste politische \nEinstellung hatte und diese auch erkennbar betätigt hat, nicht in Frage. Zwar ist nicht \nzu verkennen, dass der Vortrag des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal von \neinzelnen Widersprüchen und insgesamt von einer gewissen Detailarmut \ngekennzeichnet ist; so hat er die fluchtauslösende Verhaftung von 16 Freunden \nzeitlich widersprüchlich (September, November, Januar) eingeordnet und \nEinzelheiten zu seinen Aktivitäten in J. nur in geringem Ausmaß geschildert. \nDeshalb ist die Behauptung des Klägers, er sei vor seiner Ausreise aus der Türkei in \nasylbegründender Weise von den Sicherheitskräften behandelt worden, zweifelhaft. \nSeine Anhörung in der mündlichen Verhandlung vor dem Berichterstatter des Senats \nhat jedoch zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Kläger jedenfalls in \nseiner engeren dörflichen Umgebung als politisches Vorbild für die jüngeren Kurden \nangesehen wurde und sich in gewissem Umfang - durch Hilfestellungen bei \npolitischen Theateraufführungen und Propagandatätigkeiten - auch politisch betätigt \nhat. Dass diese Betätigung nicht das hervorgehobene Gewicht erreicht haben mag, \ndas der Kläger im Zusammenhang mit einer behaupteten Vorverfolgung für sich in \nAnspruch genommen hat, macht die diesbezüglichen Angaben des Klägers und des \nZeugen jedoch nicht unglaubhaft. Die Unglaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu \nEreignissen in J. , zu Verhaftung und Folter rechtfertigt angesichts der \nüberzeugenden und detailreichen Schilderung seiner politischen Betätigung \"im \nKleinen\" nicht die Einschätzung, dass alle seine Angaben zu seinen \nLebensumständen und Aktivitäten in der Türkei unterschiedslos unglaubhaft \nseien.\n\n43\n\nDer Behauptung des Klägers, die Türkei vorverfolgt verlassen und schon aus \ndiesem Grund einen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter zu haben, muss \nnicht mehr nachgegangen werden, da der Kläger, wie ausgeführt, diesen Anspruch \nbereits auf seine exilpolitischen Tätigkeiten stützen kann.\n\n44\n\nDie für den Kläger bestehende beachtliche Wahrscheinlichkeit, wegen seiner \nexilpolitischen Aktivitäten in der Türkei nach einer Rückkehr dorthin politisch verfolgt \nzu werden, bezieht sich auf die gesamte Türkei. Angesichts der landesweiten \nVerbreitung der Zeitschrift \"Atilim\" wäre die Annahme, dem Kläger drohe Verfolgung \nnur innerhalb seiner Heimatregion, nicht gerechtfertigt. Vielmehr besteht für den \nKläger die ernst zu nehmende Gefahr, dass er bei einer routinemäßigen Kontrolle \nauch in den Großstädten der westlichen Türkei festgenommen und in asylrelevanter \nWeise menschenrechtswidrig behandelt werden könnte. \n\n45\n\nArt. 16a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG stehen einer Anerkennung des Klägers als \nAsylberechtigter nicht entgegen, da der Kläger schon im Jahre 1991 und damit vor \nInkrafttreten jener Vorschriften in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist.\n\n46\n\nDer Kläger hat auch einen Anspruch auf Aufhebung von Ziffer 1. des Bescheides \ndes Bundesamtes vom 30. Januar 1997. Dies ergibt sich aus den vorstehenden \nAusführungen zum Asylanspruch des Klägers.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n48\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293723","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/8-a-3214-99-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":3},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 26a","ref_norm":"26a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293723","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293723","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/8-a-3214-99-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293723","retrieved":"2026-07-09 03:15:07.242868+00:00"}}