{"status":"available","doknr":"OLD293713","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0306.18B37.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"18 B 37/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas Verfahren wird eingestellt. \n\nDer Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 4. Dezember 2002 ist mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge. Von der \nErhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird abgesehen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nNachdem die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt \nhaben, ist das Verfahren einzustellen und der angefochtene Beschluss mit \nAusnahme der Streitwertfestsetzung für wirkungslos zu erklären. \n\n3\n\nÜber die Kosten des Verfahrens hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO \nnach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes zu entscheiden. Dabei entspricht es regelmäßig billigem Ermessen, \nentsprechend dem Grundsatz des § 154 Abs. 1 VwGO dem Beteiligten die \nVerfahrenskosten aufzuerlegen, der ohne den Eintritt des erledigenden Ereignisses \nvoraussichtlich unterlegen wäre. Danach sind dem Antragsteller die Kosten des \nVerfahrens aufzuerlegen, weil seine Beschwerde unzulässig war. Die Beschwerde \ngegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichts im Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes ist regelmäßig wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses \nunzulässig, wenn - wie hier - vor Einlegung der Beschwerde das erledigende Ereignis \neingetreten ist und mit dem Rechtsmittelverfahren lediglich eine günstigere \nKostenentscheidung angestrebt wird. \n\n4\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai \n2002 - 21 B 931/02 - m.w.N., NVwZ-RR 2002, \n895.\n\n5\n\nEin Rechtsschutzbedürfnis für eine Beschwerde kann nicht isoliert wegen einer \nals unbillig empfundenen Kostenentscheidung bejaht werden. Wie § 158 Abs. 1 \nVwGO zeigt, ist die Anfechtung von Kostenentscheidungen unzulässig, wenn nicht \ngegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird. Zwar \nrichtet sich hier die Beschwerde bei formaler Betrachtung gegen die gesamte \nEntscheidung des Verwaltungsgerichts. Dies ist jedoch unerheblich. Der Antragsteller \nhat im Beschwerdeverfahren zu keinem Zeitpunkt eine Entscheidung in der \nHauptsache angestrebt. Beabsichtigt war vielmehr von Anfang an, das Verfahren auf \nder Grundlage einer vom Antragsteller bereits vor der Einlegung der Beschwerde \ngegenüber dem Verwaltungsgericht nach dessen Beschlussfassung abgegebenen \nErklärung der Erledigung der Hauptsache zu beenden. Damit wurde mit der \nBeschwerde allein das Ziel verfolgt, die Kostenentscheidung des \nVerwaltungsgerichts zu ändern. Ein solches Vorhaben widerspricht dem in § 158 \nAbs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Rechtsgedanken, das Rechtsmittelgericht \nvon ausschließlich wegen der Kostenentscheidung des erstinstanzlichen Gerichts \neingelegten Rechtsmitteln zu entlasten, \n\n6\n\n- vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 4 \nB 18/99 -, NVwZ-RR 1999, 692 = Buchholz 310 § \n158 VwGO Nr. 9 -\n\n7\n\nund ist deshalb unzulässig.\n\n8\n\nDarüber hinaus ist spricht auch § 146 Abs. 4 VwGO dafür, dass die Beschwerde \nnur möglich sein soll, wenn im Zeitpunkt ihrer Einlegung eine Sachentscheidung \nnoch möglich ist. Denn § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ordnet ausdrücklich an, dass die \nGründe dargelegt werden müssen, aus denen die angefochtene Entscheidung \nabzuändern oder aufzuheben ist.\n\n9\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 31. Mai 2002 \n- 21 B 931/02 -, a.a.O.\n\n10\n\nVon der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß \n§ 8 Abs. 1 Satz 1 GKG abgesehen, weil diese Kosten bei richtiger Sachbehandlung \nnicht entstanden wären. Für die vom Verwaltungsgericht am 4. Dezember 2002 \ngetroffene, einer Beschwerde zugänglichen Sachentscheidung war zum \nEntscheidungszeitpunkt kein Raum gegeben, nachdem dem Verwaltungsgericht am \n27. November 2002 der Eintritt der Erledigung der Hauptsache durch den \nAntragsgegner bekannt geworden war und es dem Antragsteller mit Schreiben vom \n28. November 2002 (Eingang bei dessen Prozessbevollmächtigten am 2. Dezember \n2002) Gelegenheit zur Abgabe einer verfahrensbeendenden Erklärung gegeben \nhatte. Sachgerecht wäre unter den hier gegebenen Umständen allein eine - \nunanfechtbare - Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 1 VwGO gewesen. Die \ninsofern erforderliche Erledigungserklärung hat der Antragsteller unter dem 4. \nDezember 2002 - Eingang beim Verwaltungsgericht am 6. Dezember 2002 - in einem \nangemessenen Zeitraum abgegeben. Maßgeblich ist insoweit, dass die Sache durch \nden Erledigungseintritt ihre Eilbedürftigkeit verloren und das Verwaltungsgericht dem \nAntragsteller nicht für diesen erkennbar eine kurzfristigere Stellungnahme abverlangt \nhatte.\n\n11\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. \n\n12\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293713","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/18-b-37-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293713","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293713","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/18-b-37-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293713","retrieved":"2026-07-09 03:15:06.400990+00:00"}}