{"status":"available","doknr":"OLD293712","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0306.18B190.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"18 B 190/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. \n\n3\n\nDie mit der Beschwerde dargelegten Gründe, die gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO vom Senat nur zu prüfen sind, rechtfertigen keine Aufhebung oder \nAbänderung des angefochtenen Beschlusses. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs nicht dargetan \ngeschweige denn glaubhaft gemacht. Ausgehend von seinem Vorbringen ist für die \nErteilung der von ihm begehrten Duldung, die ihm allein Abschiebungsschutz \nvermitteln kann, die örtliche Zuständigkeit des Antragsgegners nicht gegeben. Im \nAusländerrecht bestimmt sich die örtliche Zuständigkeit mangels spezieller \nVorschriften im Ausländergesetz nach § 4 Abs. 1 OBG NW, weil das nordrhein-\nwestfälische Landesrecht voraussetzt, dass das Ausländerrecht de lege lata dem \nRecht der Gefahrenabwehr zugehört (vgl. insbesondere § 9 Abs. 3 OBG NW sowie \n§ 1 der Verordnung über die Zuständigkeiten im Ausländerwesen vom 6. Dezember \n1990, GV NW 661). \n\n5\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B \n1853/96 - m.w.N..\n\n6\n\nGemäß § 4 Abs. 1 OBG NW ist diejenige Ausländerbehörde örtlich zuständig, \"in \nderen Bezirk die zu schützenden Interessen verletzt oder gefährdet werden\". Dies ist \njedenfalls dort der Fall, wo sich der Ausländer, von dem Gefahren für die öffentliche \nSicherheit oder Ordnung ausgehen, aufhält. \n\n7\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 10. Juli 1997 - 18 B \n1853/96 -.\n\n8\n\nDer Antragsteller hält sich derzeit infolge seiner Inhaftierung in der JVA N. \nnicht im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners auf. \n\n9\n\nDer Antragsteller hat auch nicht dargetan, dass neben der örtlichen Zuständigkeit \nder Ausländerbehörde des Haftortes auch die örtliche Zuständigkeit des \nAntragsgegners gegeben ist. Eine derartige Doppelzuständigkeit ist zugunsten der \nAusländerbehörde, in deren Bezirk der Wohn- oder Aufenthaltsort des Ausländers \nvor seiner Inhaftierung liegt, anzunehmen, wenn hinlängliche Anhaltspunkte dafür \nbestehen, dass der Ausländer an diesen Ort zurückkehren wird, etwa weil er seine \ndortige Wohnung beibehalten oder familiäre bzw. sonstige Bindungen dorthin \naufrecht erhalten hat.\n\n10\n\nVgl. zu derartigen Doppel- und \nMehrfachzuständigkeiten Senatsbeschluss vom \n10. Juli 1997 - 18 B 1853/96 -. \n\n11\n\nSeinem Vorbringen zufolge hat der Antragsteller vor seiner im Januar 2003 \nerfolgten Inhaftierung nicht mehr im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners \ngewohnt. Im Rahmen seiner Beschwerdebegründung hat der Antragsteller insoweit \nausgeführt, dass er seit Oktober 2002 gemeinsam mit seinem Sohn und dessen \nMutter in deren Wohnung in E. gewohnt habe und dass man auch in Zukunft \nbeabsichtige, ein gemeinsames Leben zu führen. Diese Angaben hat die Mutter des \ngemeinsamen Sohnes eidesstattlich versichert. Die vor seiner Inhaftierung \ntatsächlich erfolgte Wohnsitznahme des Antragstellers in E. wird zudem durch \neinen in den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners befindlichen, den \nAntragsteller betreffenden Vermerk \"Wohnung und Arbeitgeber in \" erhärtet. \nDemgegenüber sind Anhaltspunkte für eine etwaige Rückkehr des Antragstellers in \nden Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners nicht gegeben. Etwas anderes ergibt \nsich auch nicht aus der weiterhin wirksamen Auflage (vgl. § 44 Abs. 6 AuslG) zu der \ndem Antragsteller vom Antragsgegner ursprünglich erteilten inzwischen aber \nabgelaufenen Duldung, derzufolge die Wohnsitznahme des Antragstellers im Kreis \n erfolgen muss. Einer Ausländerbehörde kann nämlich keine örtliche \nZuständigkeit für die Erteilung eines Bleiberechts zukommen, das sich - wie die \nvorliegend begehrte Duldung zur Fortführung des familiären Zusammenlebens - \nausschließlich im Bezirk einer anderen Ausländerbehörde verwirklichen soll.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwerts beruht auf § 14 Abs. 1 i.V.m. §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.\n\n13\n\nDer Beschluss ist gemäß §§ 152 Abs. 1 VwGO, 25 Abs. 3 Satz 2 GKG \nunanfechtbar.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293712","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/18-b-190-03","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293712","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293712","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/18-b-190-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293712","retrieved":"2026-07-09 03:15:06.322874+00:00"}}