{"status":"available","doknr":"OLD293724","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0306.14A1132.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-06","aktenzeichen":"14 A 1132/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDie allein behauptete grundsätzliche Bedeutung, § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG, \nkommt der Rechtssache nicht zu. Die von der Klägerin aufgeworfene Frage nach der \ntatsächlich grundsätzlichen Bewertung der abschiebungsrelevanten Lage für Roma \naus dem Kosovo im Rahmen des § 53 Abs. 6 AuslG würde sich in einem \nBerufungsverfahren nicht stellen.\n\n4\n\nDer Senat hat bisher in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass die \nbesonderen Gefährdungen, denen Angehörige ethnischer Minderheitengruppen im \nKosovo ausgesetzt sind, es nicht gebieten, in verfassungskonformer erweiternder \nAuslegung des § 53 Abs. 6 AuslG diesen Bevölkerungsgruppen individuellen \nAbschiebungsschutz zu gewähren, weil durch den aufgrund ministerieller Erlasse \nbestehenden Abschiebungsstop für die ethnischen Minderheiten im Kosovo eine \nSituation besteht, die einer generellen Regelung nach § 54 AuslG entspricht.\n\n5\n\nVgl. Nr. 2 des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 13. Dezember 2000 - I B 3/44 386 - B2/I \n14 - Kosovo iVm Ziff. 4 des Beschlusses der \nständigen Konferenz der Innenminister und -\nsenatoren der Länder (IMK) vom 23./24. \nNovember 2000 (TOP 8).\n\n6\n\nDiese Erlasslage hat der Senat bislang weiterhin als gegeben angesehen. \n\n7\n\nVgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 8. März 2001, Nr. III 2 des Erlasses vom \n21. Juni 2001 - I B 3/44.386-B 2/I 14-Kosovo - und \ninzwischen Nr. 1 des Erlasses vom 28. \nNovember 2001 - 14/44.386-I 14-Kosovo/44.342 -\n.\n\n8\n\nDamit war nach seiner Auffassung zugleich etwaigen sich aus Art. 3 EMRK \nergebenden Abschiebungsschutzbedürfnissen wegen der Bedrohung von ethnischen \noder religiösen Minderheiten durch Angehörige der albanischen und religiösen \nBevölkerungsmehrheit im Kosovo Rechnung getragen.\n\n9\n\nVgl. dazu Senatsbeschluss vom 28. \nNovember 2000 - 14 A 4183/00.A - und im Übrigen \nzu dem Ganzen BVerwG, Beschluss vom 12. \nApril 2001 - 1 B 21.01 -.\n\n10\n\nDer Senat hat sich auch insoweit in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung \ndes ebenfalls für Asylsuchende aus dem Kosovo zuständigen 13. Senats des \nGerichts befunden.\n\n11\n\nVgl. Beschlüsse vom 4. Mai 2000 - 13 A \n307/00.A - und 2. Mai 2001- 13 A 4889/99.A -.\n\n12\n\nEine entscheidungserhebliche Änderung der Verhältnisse ist zwischenzeitlich \nnicht eingetreten. Zwar hat die Ständige Konferenz der Innenminister und -senatoren \nder Länder mit Beschluss vom 6. Juni 2002 u.a. festgestellt, dass ein dauerhaftes \nBleiberecht für die Minderheiten aus dem Kosovo ausgeschlossen sei und dass die \nVoraussetzungen für erste zwangsweise Rückführungen noch im Laufe dieses \nJahres gegeben seien, aber zugleich auch, dass diese aufgrund der Erklärungen der \nInternationalen Zivilverwaltung UNMIK zur Zeit weiterhin nicht möglich seien. \nDementsprechend hat das Innenministerium des Landes Nordrhein-Westfalen den \nAusländerbehörden mitgeteilt, dass der Zeitpunkt des Beginns der Rückführungen, \ndas einzuhaltende Verfahren, die zeitliche Staffelung von Rückführungen und weitere \nAspekte mit UNMIK noch näher zu erörtern seien. In demselben Erlass ist geregelt, \ndass aufgrund des bis zum Abschluss dieser Verhandlungen weiter bestehenden \nAbschiebungshindernisses den ausreisepflichtigen Angehörigen ethnischer \nMinderheiten und gemischt-ethnischer Familien, die ihre freiwillige Ausreise \nverweigerten, die Duldung zunächst um drei Monate - und damit um den Zeitraum \nwie in § 41 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - verlängert werden kann. Über die weiteren \nEinzelheiten (frühester Zeitpunkt von Rückführungen und die hierbei nach dem \nErgebnis der Gespräche mit UNMIK einzuhaltenden Modalitäten) wird in der zweiten \nJahreshälfte ein gesonderter Erlass ergehen. \n\n13\n\nVgl. Nr. II des Erlasses des Innenministeriums \nNRW vom 14. Juni 2002 - 14.3/44.386 - I 14 - \nKosovo -.\n\n14\n\nEin solcher gesonderter Erlass liegt bisher nicht vor. Vielmehr hat die Ständige \nKonferenz der Innenminister und -senatoren der Länder am 6. Dezember 2002 \nerneut festgestellt, dass zwangsweise Rückführungen von ethnischen Minderheiten \nnur nach entsprechenden Vereinbarungen der Bundesregierung mit UNMIK - bei \nStraftätern im Einzelfall und im Übrigen generell - möglich sind.\n\n15\n\nHinsichtlich der von der Klägerin ihrem Berufungszulassungsantrag zugrunde \ngelegten und für grundsätzlich erachteten Frage der Beurteilung der derzeitigen \nSicherheitslage für ethnische Minderheiten im Kosovo, wie sie das \nVerwaltungsgericht seinem Urteil zugrunde gelegt hat, fehlt es zwar bisher an einer \nEntscheidung des Senats. Darauf und auf die im Übrigen vom Verwaltungsgericht \nnicht aufgeworfene grundsätzliche Frage der Maßstabsbildung, wie sie sich für § 53 \nAbs. 6 AuslG im Hinblick auf Art. 3 EMRK stellt,\n\n16\n\nvgl. dazu u. a. die Stellungnahme der \nBundesregie-rung in dem Verfahren vor dem EGMR, \nwiedergege-ben in den Gründen der \nZulässigkeitsentscheidung vom 7. März 2000 \n- Beschwerde Nr. 43844/98 (T.I. ./. Vereinigtes \nKönigreich) -, InfAuslR 2000, 321,\n\n17\n\nkommt es jedoch angesichts der geschilderten Erlasslage gegenwärtig in einem \nBerufungsverfahren nicht an.\n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO und § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293724","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/14-a-1132-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293724","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293724","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-06/14-a-1132-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293724","retrieved":"2026-07-09 03:15:07.329522+00:00"}}