{"status":"available","doknr":"OLD293748","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0305.13B2338.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-03-05","aktenzeichen":"13 B 2338/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten der Antragsteller zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird unter Abänderung des erstinstanzlichen Beschlusses für \nbeide Instanzen auf je 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde mit den Anträgen,\n\n3\n\nunter Abänderung des angefochtenen \nBeschlusses \n\n4\n\n1. den Antragsgegner im Wege der \neinstweiligen Anordnung zu verpflichten, die dem \nAntragsteller zu 1. erteilte Genehmigung zur \nAusübung von Notfallrettung und \nKrankentransport vom 22. Dezember 1999 \nvorläufig auf die Antragstellerin zu 2. zu \nübertragen,\n\n5\n\nhilfsweise,\n\n6\n\n die genannte Genehmigung vorläufig auf die \nAntragstellerin zu 2. umzuschreiben,\n\n7\n\n2. weiter hilfsweise, auf die Beschwerde der \nAntragstellerin zu 2. den Antragsgegner zu \nverpflichten, ihrem Antrag vom 7. Februar 2001 \nauf Erteilung einer Genehmigung gemäß §§ 18 \nff. RettG NRW vorläufig bis zur Entscheidung in \nder Hauptsache stattzugeben,\n\n8\n\nhat bei Zugrundelegung des Vorbringens in der Beschwerdeschrift keinen Erfolg. \n\n9\n\nWie schon das Verwaltungsgericht Düsseldorf (für den Hauptantrag) zutreffend \nfestgestellt hat, ist es den Antragstellern nicht gelungen, den für eine einstweilige \nAnordnung nach § 123 VwGO erforderlichen Anordnungsanspruch glaubhaft zu \nmachen. \n\n10\n\n1) Einem solchen mit dem Hauptantrag geltend gemachten Anspruch steht \nvielmehr - einfachrechtlich - § 22 Abs. 1 Satz 3 RettG NRW entgegen. Dieser lautet \nin seiner auch schon im Gesetz über den Rettungsdienst sowie die Notfallrettung und \nden Krankentransport durch Unternehmer vom 24. November 1992, GV NRW S. \n458, (RettG a. F.) enthaltenen und unverändert gebliebenen Fassung: \"Eine \nÜbertragung der Genehmigung ist ausgeschlossen.\"\n\n11\n\nDer Senat hat allerdings zunächst erwogen, dass zwischen der Übertragung \neiner einem Privaten oder seiner Firma nach §§ 18 ff RettG erteilten Genehmigung \nund der hier vorgesehenen Übertragung des gesamten Betriebes einschließlich der \nGenehmigung zu unterscheiden sein könnte. Er hat hierfür jedoch keinen \nAnhaltspunkt gefunden. Im Gegenteil muss aufgrund der Materialien zu § 22 RettG a. \nF. \n\n12\n\n- vgl. LT-Drucks. 11/3181 des \nRegierungsentwurfs zu § 22 -\n\n13\n\nvon einem umfassend gewollten Ausschluss der Möglichkeit einer \nGenehmigungsübertragung ausgegangen werden. Dort heißt es nämlich zu § 22 \nRettG a.F. insgesamt, die Vorschrift entspreche \"im wesentlichen den in §§ 3 und 9 \nPBefG enthaltenen Regelungen\". Schon das damalige Personenbeförderungsgesetz \nenthielt seit dem 5. Änderungsgesetz zum PBefG vom 25. Februar 1983, BGBl.I \nS. 196, in seinem § 2 Abs. 2 Nr. 2 eine Genehmigungsbedürftigkeit für \"die \nÜbertragung der aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten \n(Genehmigungsübertragung)\" hinsichtlich von Genehmigungen nach jenem Gesetz \neinerseits und andererseits die Sonderregelung des § 2 Abs. 3 PBefG hinsichtlich \nvon Taxi-Genehmigungen, die lautete: \"Abweichend von Abs. 2 Nr. 2 dürfen im \nVerkehr mit Taxen die aus der Genehmigung erwachsenden Rechte und Pflichten \nnur übertragen werden, wenn gleichzeitig das ganze Unternehmen oder wesentliche \nselbständige und abgrenzbare Teile des Unternehmens übertragen werden.\" Der \nGesetzgeber des Rettungsgesetzes kannte also diese Unterscheidung zwischen \ngenehmigungspflichtiger Genehmigungsübertragung und einer Übertragung der \nGenehmigung nur zusammen mit dem ganzen Unternehmen oder wesentlichen \nselbständigen und abgrenzbaren Teilen. Wenn er seine Regelung einerseits an den \n§§ 3 und 9 PBefG, andererseits nicht aber an der differenzierten \nGenehmigungsmöglichkeit nach § 2 Abs. 2 und/oder Abs. 3 PBefG orientiert hat, so \nspricht dies dafür, dass der Ausschluss der Genehmigungsübertragung in § 22 Abs. \n2 Satz 3 RettG a. F. umfassend sein sollte. \n\n14\n\n2) Auch der erste - auf Umschreibung gerichtete - Hilfsantrag hat keinen Erfolg. \nDie Rückgabe der Genehmigung und die Benennung einer anderen Person, die \ndiese Genehmigung nach eigener Antragstellung erhalten soll, - \"Umschreibung\" \ngenannt - mögen geeignet sein, einverständlich mit der Behörde sicherzustellen, \ndass sie die Genehmigung nicht einzieht oder einem Dritten erteilt oder um eine \nschlichte Namensänderung bei gleichbleibendem Genehmigungsinhaber \nvorzunehmen. Jedoch ist keine solche Konstellation im vorliegenden Fall gegeben. \nInsbesondere vermag der Senat die behauptete Identität zwischen den \nAntragstellern zu 1) und 2) nicht anzuerkennen. Zwar mag der Antragsteller zu 1) \nGesellschafter der GmbH (Antragstellerin zu 2)) sein. Jedoch handelt es sich dabei \nnicht nur juristisch um verschiedene Rechtspersönlichkeiten, sondern die GmbH \nkönnte durch Veränderungen im Gesellschafterbestand bis hin zum Ausscheiden des \nAntragstellers zu 1) wirtschaftlich eine ganz eigene Entwicklung nehmen, was einer \nGenehmigungsübertragung erheblich nahe käme.\n\n15\n\nRichtigerweise ist die Genehmigungsbehörde bei \"Umschreibung\" beim Wechsel \ndes Genehmigungsinhabers verpflichtet, einen solchen Antrag des Übernehmers wie \neinen Antrag auf erstmalige Erteilung einer Genehmigung zu behandeln. \n\n16\n\nVgl. Prütting, Rettungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen, 3. Aufl. 2001, § 22 Rz 8.\n\n17\n\nDies ist hinsichtlich der persönlichen Voraussetzungen in § 19 Abs. 1 - 3 RettG \nohne weiteres einleuchtend. Es dürfte allerdings grundsätzlich auch einschließen, \ndass die Behörde eine etwaige Anwendung der Funktionsschutzklausel des § 19 \nAbs. 4 RettG prüft, wenn deren Eingreifen nicht von vornherein ausgeschlossen \nerscheint. Hierzu fehlen alle Ausführungen in der Beschwerdeschrift, obwohl zur \nAuseinandersetzung damit auch deshalb Anlass bestanden hätte, weil es in dem von \nden Antragstellern selbst herangezogenen Kommentar von Prütting, a.a.O., Rz. 9, im \nAnschluss an die von ihnen zitierte Stelle weiter wie folgt heißt: \n\n18\n\n\"Obwohl das Unternehmen mit den selben \nbetrieblichen und im Übrigen personellen \nVoraussetzungen \"weiter betrieben\" werden soll, \nkann sich eine neue Unternehmerin oder ein neuer \nUnternehmer nicht auf Vertrauensschutz berufen. Es \ngelten nicht die erleichterten Voraussetzungen des \n§ 19 Abs. 6. Die Genehmigung für den Betrieb des \nUnternehmens ist personenbezogen und daher nicht \nübertragbar.\"\n\n19\n\n3) Die Frage, ob die beantragte Übertragung oder \"Umschreibung\" der \nGenehmigung wegen der Wirkung der Grundrechte aus Art. 3, 9, 12 und 14 GG mit \ndem bisherigen Inhalt zu geschehen hätte, wodurch der nach § 29 iVm § 19 Abs. 6 \nRettG erworbene Bestandsschutz für den Übernehmer gesichert würde, wird auch im \nHinblick auf § 19 Abs. 4 und 6 RettG nicht in der Beschwerdeschrift erörtert, obwohl \nhier ein weiteres Problem des Falles liegt. Insofern reichen die Ausführungen im \nletzten Absatz auf S. 5 der Beschwerdeschrift nicht, denn sie laufen auf die schlichte \nBehauptung hinaus, der Übertragungsantrag sei begründet, weil der Antragsteller zu \n1) Bestandsschutz genieße, die Antragstellerin zu 2) nicht, weshalb eine Aufgabe \ndieses Bestandsschutzes bis zur abschließenden Entscheidung über die \nGenehmigungsübertragung oder \"Umschreibung\" im Sinne der Antragsteller diesen \nnicht zuzumuten sei. Somit ist nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO im vorliegenden \nBeschwerdeverfahren diese Problematik nicht im Einzelnen zu entscheiden, da nach \nder genannten Vorschrift das Oberverwaltungsgericht nur die \"dargelegten Gründe\" \nprüft.\n\n20\n\nZudem drängt sich auf, dass auch ohne Bestandsschutz die geltend gemachten \nGrundrechte aus Art. 9 und 12 GG - im Rahmen der geltenden Vorschriften - ohne \nweiteres wahrgenommen werden könnten. Für einen Anspruch auf Verlängerung des \nBestandsschutzes ist in diesem Zusammenhang auch nichts ersichtlich. Er könnte \nsich allenfalls aus Art. 14 GG ergeben und nur für den Antragsteller zu 1), tut es aber \nletzlich nicht: Übergangsregeln wie die in § 29 RettG dienen dem Grundsatz der \nVerhältnismäßigkeit, der auch Vertrauensschutz für die vor der Gesetzesänderung \n(oder vor einem den Vertrauensschutz sonst ausräumenden früheren Zeitpunkt) im \nBeruf Tätigen umfasst sowie den Besitzstandsschutz für genehmigte Unternehmen. \n\n21\n\nVgl. Urteil des Senats vom 3. September 1998 \n- 13 A 1048/98 -, VRS Bd. 96, S. 300.\n\n22\n\nDass für Fälle wie den Vorliegenden durch Art. 14 GG eine - wie auch immer \ngeartete und genannte - Möglichkeit der Unternehmensübertragung einschließlich \nder Genehmigung und des bisher bestehenden Bestandsschutzes gewährleistet \nwürde, ist zu verneinen. Auch Art. 14 GG erlaubt, dass durch Gesetz eingeräumte \nRechtspositionen im Rahmen des Gestaltungsrechts des Gesetzgebers umgestaltet \nund zeitlich begrenzt werden. \n\n23\n\nVgl. BVerfG, Beschlüsse vom 15. Juli 1981 - 1 \nBvL 77/78 -, BVerfGE 58, 300, 348 f. und vom \n6. November 1985 - 1 BvL 22/83 -, NVwZ 1986, \n197.\n\n24\n\nEin Verstoß gegen Art. 14 GG hinsichtlich der Übertragbarkeit eines \nUnternehmens einschließlich der bestandsgeschützten Genehmigung lässt sich auch \ndeshalb nicht erkennen, weil seit dem maßgeblichen Stichtag 30. Juli 1989, vor dem \ngem. § 29 RettG der Bestandsschutz durch tatsächliche Ausübung des Berufs als \nRettungsdienstunternehmer im eingerichteten und ausgeübten Betrieb begründet \nworden sein muss, eine erhebliche Zeit vergangen ist und dem Antragsteller zu 1) \nder Bestandsschutz nach § 19 Abs. 6 RettG auch im Fall einer Wiedererteilung der \nGenehmigung verbleibt. Durch die lange Dauer der Nutzungsmöglichkeit der \nwiederholt erteilten Genehmigungen mit Bestandsschutz wird auch der - an sich \nzutreffende - Hinweis der Antragsteller auf die Einsatzleistung des Antragstellers zu \n1) hinsichtlich von Arbeit und Kapital zur Förderung des Unternehmens und \nSchaffung eines Kundenstammes relativiert, zumal die Genehmigungserteilung nach \n§ 22 Abs. 5 RettG ohnehin zu befristen ist und die fragliche Genehmigung am \n31. Dezember 2003 abläuft.\n\n25\n\nHinzu kommt, dass nach der Auffassung des zuständigen (Landes-)Ministeriums \nim Fall gesetzlicher Erbfolge § 22 Abs. 1 S. 3 RettG nicht entgegensteht, was die \nAuswirkungen des rechtsgeschäftlichen Übertragungsverbotes mildert. Dieser \nAuffassung zur gesetzlichen Erbfolge tritt der Senat bei und hält überdies eine \nEinbeziehung der gewillkürten Erbfolge - aber nicht einer vorweggenommenen \nErbfolge vor dem Todesfall - für im Hinblick auf § 22 Abs. 1 S. 3 RettG im Lichte des \nArt. 14 GG erwägenswert, weil im Fall der gewillkürten wie der gesetzlichen Erbfolge \nder eingetretene Tod des Genehmigungsinhabers eine Gleichbehandlung nahe legt; \ndabei würden auch nach Auffassung des Senats die Rücknahme- und \nWiderrufsmöglichkeiten nach § 26 RettG unberührt bleiben.\n\n26\n\nSchließlich ist auch Art. 3 GG nicht verletzt und ist aus ihm keiner der geltend \ngemachten Ansprüche abzuleiten. Auf die Äußerungen der Oberbürgermeister der \nStädte X. und C. kommt es schon deshalb nicht an, weil die Träger \nhoheitlicher Gewalt nur zur Gleichbehandlung in ihrem Zuständigkeitsbereich \nverpflichtet sind.\n\n27\n\nStändige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerfG, \nBeschluss vom 9. August 2001 - 1 BvR 1262/01 -, \nNJW 2001, 3324.\n\n28\n\nDass der Antragsgegner sich selbst schon der \"Umschreibungspraxis\" im Sinne \ndes Begehrens der Antragsteller bedient hätte, ist weder ersichtlich noch \nvorgetragen, was zu erwarten gewesen wäre, da der Antragsteller zu 1) als \nmarktkundiger Unternehmer im Bereich des Antragsgegners dies beobachtet \nhätte.\n\n29\n\n4) Der zweite Hilfsantrag scheitert bereits an der mangelnden Darlegung, dass \ndie Voraussetzungen für eine Genehmigung vorliegen.\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertänderung \nder erstinstanzlichen Festsetzung und -bestimmung für das Beschwerdeverfahren \nberücksichtigt, dass der Antragsteller zu 1) die Genehmigung weiter ausnutzen kann \nund die Übertragungsgenehmigung deshalb nicht den vollen wirtschaftlichen Wert \neiner \"normalen\" Genehmigung ausmacht.\n\n31\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293748","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-05/13-b-2338-02","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":5},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"PBefG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293748","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293748","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-03-05/13-b-2338-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293748","retrieved":"2026-07-09 03:15:09.649909+00:00"}}