{"status":"available","doknr":"OLD293785","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.22D.A2044.01O.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"22d A 2044/01.O","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDas Verfahren wird eingestellt.\n\nDer Dienstherr trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der dem Beamten \nerwachsenen notwendigen außergerichtlichen Kosten.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDer am 20. Juli 19 geborene Beamte trat am 3. Oktober 1977 als \nPolizeiwachtmeister im Beamtenverhältnis auf Widerruf in den Dienst der Polizei des \nLandes Nordrhein-Westfalen ein. Ihm wurde am 20. Juli 1987 die Eigenschaft eines \nBeamten auf Lebenszeit verliehen. Der Beamte wurde, nachdem er die II. \nFachprüfung abgelegt hatte, mit Wirkung vom 13. September 1991 zum \nPolizeikommissar und mit Wirkung vom 31. Januar 1996 zum Polizeioberkommissar \nernannt. Mit Wirkung vom 1. April 1996 wurde der Beamte an das \nPolizeiausbildungsinstitut T. versetzt. Er war dort als Fachlehrer in der reformierten \nAusbildung (Schießen/Nichtschießen sowie Foto- und Videotechnik) tätig. Unter dem \n19. Dezember 1996 wurde der Beamte dahin dienstlich beurteilt, dass die Leistung \nund die Befähigung den Anforderungen voll entsprächen.\n\n4\n\nDie erste Ehe des Beamten ist 1992 geschieden worden; er war seit 1999 in \nzweiter Ehe verheiratet. Diese Ehe ist am 21. Januar 2003 geschieden worden. Seit \ndem 26. August 1999 ist der Beamte als Schwerbehinderter mit einem Grad der \nBehinderung von 50 anerkannt.\n\n5\n\nDer Beamte ist disziplinarrechtlich nicht vorbelastet. \n\n6\n\nWegen eines Vorfalls, der den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet, \nist der Beamte strafrechtlich vorbelastet. Durch Urteil des Amtsgerichts Dortmund \nvom 4. März 1998 - 91 Ds 37 Js 525/97 - ist er wegen einer vorsätzlichen \nTrunkenheit im Verkehr sowie wegen Bestechung zu einer Gesamtgeldstrafe von \n100 Tagessätzen zu je 80 DM verurteilt worden. In den Gründen II. des Strafurteils \nheißt es:\n\n7\n\n\"In der Nacht vom 20. auf den 21.06.1997 unternahm der \nAngeklagte, der in M. wohnt, einen Zug durch eine Reihe von \nE. Gaststätten, wobei er im Verlaufe der Nacht eine \nerhebliche Menge an alkoholischen Getränken zu sich nahm. \nWährend dieser mehrere Stunden dauernden Kneipentour hatte \nder Angeklagte, der im Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse III \nist, seinen Pkw BMW 325 Coupè mit dem amtlichen \nKennzeichen V. - bei sich. Das Fahrzeug soll nach seinen \nunwiderlegten Angaben bei mehreren Kneipenwechseln eine \nunbekannt gebliebene weibliche Kneipenbekanntschaft \ngefahren haben. \n\n8\n\nIn den frühen Morgenstunden des 21.06.1997 befand sich \nder Angeklagte in der Gaststätte \"A. H. markt\" in der E. \nInnenstadt. Sein Pkw war vor der Gaststätte geparkt. Gegen \n07:45 Uhr verließ der Angeklagte die Gaststätte und fiel einem \nGroßmarktangestellten auf, wie er deutlich schwankend seinen \nPkw bestieg und davonfuhr. Der Angestellte alarmierte die \nPolizei, die daraufhin in Person der Polizeibeamten U. und \nC. eine Fahndung nach dem Pkw des Angeklagten \ndurchführte. Die beiden eingesetzten Streifenwagenbeamten \nerblickten das Fahrzeug des Angeklagten aus Richtung \nH. markt kommend, den Heiligen Weg in nördlicher Richtung \nbefahrend. Der Angeklagte mußte sein Fahrzeug an der \nLichtzeichenanlage I. Weg/X. Straße/C. weg auf \nder Linksabbiegerspur bei Rotlicht für seine Fahrspur anhalten. \nWährend der beobachteten Fahrstrecke des Pkw's des \nAngeklagten konnte von den nachfahrenden Polizeibeamten \nkeine Auffälligkeit in der Fahrweise festgestellt werden. \n\n9\n\nAn der vorbeschriebenen Ampel setzten sich die beiden \nuniformierten Polizeibeamten mit ihrem als Polizeifahrzeug \nerkennbaren Dienstwagen neben den Pkw des Angeklagten \nund schritten zur Personalienfeststellung des Angeklagten. Bei \ndieser Gelegenheit entdeckten sie in den Papieren, die ihnen \nder Angeklagte gab, dessen Polizeidienstausweis. Da der \nAngeklagte eine sehr starke Alkoholfahne hatte und nur \nundeutlich sprechen konnte, machten sie ihn auf den Verdacht \neiner Trunkenheitsfahrt aufmerksam, und es wurde ihm ein \nAlkoholtest angeboten, den der Angeklagte bereitwillig \ndurchführte. Der Alkoholtest mit dem Gerät Dräger 7410 ergab \neinen Wert von 2,81 ‰. Nachdem der Angeklagte den Wert \nabgelesen hatte, tat er sehr überrascht und fragte die Beamten \nin Kenntnis der Tatsache, dass sie ihn als Kollegen erkannt \nhatten, ob man nicht die weiteren Maßnahmen umgehen \nkönnte. Hier drückte sich der Angeklagte etwa wie folgt aus: \n„Kann man da nichts regeln? Mann, da habe ich ja Scheiße \ngebaut. Ich würde auch gerne fünf Kisten Bier bezahlen.\" \nDieses Angebot lehnten die einschreitenden Polizeibeamten ab \nund ordneten eine Blutprobe an. \n\n10\n\nDie dem Angeklagten um 08:24 Uhr entnommene Blutprobe \nenthielt einen Blutalkoholgehalt von 2,16 ‰. \nZurückgerechnet auf den Zeitpunkt der Fahrt könnte dies eine \nBlutalkoholkonzentration von 2,33 ‰ ergeben haben. \n\n11\n\nDer Angeklagte war sich seiner alkoholbedingten \nFahruntüchtigkeit bereits zum Antritt seiner Fahrt von der \nGaststätte bis zum Ansprechen durch die Polizei bewußt. Es ist \nnicht auszuschließen, dass der Angeklagte infolge des \nerheblich genossenen Alkohols in seiner Fähigkeit, das Unrecht \nder Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, \nerheblich vermindert war (§ 21 StGB).\"\n\n12\n\nUnter dem 18. Juli 1997 wurde der Beamte mit sofortiger Wirkung an die \nKreispolizeibehörde V. abgeordnet. Das Polizeiausbildungsinstitut T. leitete mit \nVerfügung vom 21. Juli 1997 disziplinare Vorermittlungen ein und setzte das \nDisziplinarverfahren bis zum Abschluss des Strafverfahrens aus. Nach Abschluss \ndes Strafverfahrens setzte das Polizeiausbildungsinstitut T. die Vorermittlungen fort \nund leitete durch Verfügung vom 29. September 1998 das förmliche \nDisziplinarverfahren ein. Der Beamte erhielt im anschließenden \nUntersuchungsverfahren Gelegenheit zur Äußerung.\n\n13\n\nMit der Anschuldigungsschrift vom 3. Februar 1999 wird dem Beamten zur Last \ngelegt, dadurch ein Dienstvergehen im Sinne des § 83 Abs. 1 in Verbindung mit § 57 \nSatz 3 LBG NRW begangen zu haben, dass er\n\n14\n\naußerhalb des Dienstes am 21. Juni 1997 in \nDortmund im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug \ngeführt hat, obwohl er infolge des Genusses \nalkoholischer Getränke nicht in der Lage war, das \nFahrzeug sicher zu führen, und anschließend den \neinschreitenden Polizeibeamten einen Vorteil - fünf \nKisten Bier - angeboten hat, damit sie die Straftat \nnicht verfolgten.\n\n15\n\nDie Disziplinarkammer hat durch das angefochtene Urteil die Dienstbezüge des \nBeamten wegen Dienstvergehens um 5 v.H. auf die Dauer von 18 Monaten gekürzt. \nSie hat sich in tatsächlicher Hinsicht an die oben wiedergegebenen Feststellungen \ndes Amtsgerichts Dortmund gebunden gesehen, zumal der Beamte den Vorwurf in \nder erstinstanzlichen Hauptverhandlung im Wesentlichen eingeräumt habe. Bei der \nAuswahl und Bemessung der zu verhängenden Disziplinarmaßnahme sei zu \nberücksichtigen, dass der Beamte kriminelles Unrecht begangen habe. Die aktive \nBestechung habe einen besonders hohen Ansehensverlust des Beamten und der \nBeamtenschaft insgesamt zur Folge. Wegen des disziplinaren Gewichts der \nBestechung sei eine Gehaltskürzung unausweislich. Dies gelte unabhängig davon, \ndass der Beamte seit langen Jahren im Polizeidienst stehe, gute Beurteilungen \nerhalten habe und die Pflichtverletzung letztlich eingeräumt habe. Zu seinen Gunsten \nwerde auch eine starke alkoholische Beeinflussung - allerdings nicht als \nSchuldmilderungsgrund - und eine angespannte familiäre Situation in Rechnung \ngestellt. § 14 Abs. 1 Satz 1 DO NRW stehe der Gehaltskürzung nicht entgegen, weil \neine zusätzliche Pflichtenmahnung erforderlich sei. Der Beamte habe sich nämlich in \neinem hohen Maße uneinsichtig gezeigt. Obwohl er die strafrechtliche Verurteilung \nhingenommen habe, stehe er nicht zu der Bestechung als der schwer wiegenderen \nVerfehlung. Er ziehe sich jetzt auf die Behauptung zurück, er könne sich nicht mehr \nan Einzelheiten des Vorwurfs erinnern. Dies könne ihm jedoch nicht abgenommen \nwerden, weil er etwa eine Stunde mit den den Vorfall aufnehmenden Polizisten \nzugebracht und längere Zeit über seine Absicht diskutiert habe, mit dem PKW \nweiterzufahren. Dies alles deute darauf hin, dass der Beamte das Geschehen nicht \nverarbeitet, sondern verdrängt habe. Folglich bestehe auch eine \nWiederholungsgefahr.\n\n16\n\nDer Beamte hat gegen das ihm am 24. April 2001 zugestellte Urteil am 16. Mai \n2001 Berufung eingelegt und trägt zu deren Begründung vor:\n\n17\n\nDie Disziplinarkammer habe übersehen, dass im Strafurteil die starke \nAlkoholisierung als Schuldmilderungsgrund anerkannt worden sei. Bei einer \nAlkoholkonzentration von mehr als 2,2 Promille sei die Steuerungsfähigkeit erheblich \nvermindert. Dies treffe insbesondere in seinem Fall zu, weil er nicht an Alkohol \ngewöhnt sei. Das Verfahren habe nach § 14 Abs. 1 Satz 1 DO NRW eingestellt \nwerden müssen, weil keine zusätzliche Pflichtenmahnung erforderlich sei. Die \nErklärung, die er in der erstinstanzlichen Hauptverhandlung abgegeben habe, zeuge \ndurchaus von Unrechtseinsicht, und zwar unabhängig davon, dass er sich nicht an \nEinzelheiten erinnern könne. Dass er längere Zeit mit den Polizeibeamten \ngesprochen habe, lasse sich durchaus mit der Alkoholisierung erklären, die auch das \nbeeinträchtigte Erinnerungsvermögen plausibel mache. Ein widersprüchliches \nAussageverhalten bestehe nicht. Hinsichtlich der Erklärung im Strafverfahren sei der \nauf ihn ausgeübte Druck zu berücksichtigen. Entscheidend sei, dass er den Vorwurf \nnicht bestreite und das Fehlverhalten bedauere.\n\n18\n\nDer Beamte beantragt,\n\n19\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und das \nVerfahren einzustellen.\n\n20\n\nDer Vertreter der obersten Dienstbehörde beantragt,\n\n21\n\n die Berufung zu verwerfen.\n\n22\n\nII.\n\n23\n\nDie zulässige Berufung des Beamten hat Erfolg.\n\n24\n\nDie Berufung greift das erstinstanzliche Urteil zwar in vollem Umfang an. Die \ntatsächlichen Feststellungen im Strafurteil - auch zur subjektiven Tatbestandsseite - \nwerden jedoch nicht ernsthaft in Frage gestellt und sind wegen der Bindungswirkung \nnach § 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW für das Disziplinarverfahren nicht zweifelhaft. \nSoweit es eine verminderte Schuldfähigkeit betrifft (§ 21 StGB), die im Strafurteil im \nZweifel zugunsten des Beamten bejaht, im erstinstanzlichen Urteil aber verneint \nworden ist, geht es nicht um die Bindung an tatsächliche Feststellungen im Sinne von \n§ 18 Abs. 1 Satz 1 DO NRW. Feststellungen zur verminderten Schuldfähigkeit sind \nnicht für die Schuldfähigkeit als solche, sondern nur für das Strafmaß von \nBedeutung, was auch darin seinen Niederschlag findet, dass Feststellungen zur \nverminderten Schuldfähigkeit in einem Strafurteil für Disziplinargerichte nicht bindend \nsind.\n\n25\n\nOVG NRW, Urteil vom 2. Oktober 2002 - 6d A \n859/01.O - mwN.\n\n26\n\nDer Senat teilt die von der Disziplinarkammer vertretene Auffassung, dass als \nangemessene Reaktion auf das Fehlverhalten des Beamten eine Gehaltskürzung in \nBetracht kommt. Dem Vertreter der obersten Dienstbehörde ist zwar darin zu folgen, \ndass der Versuch eines Beamten, mit seinem Fall befasste Amtsträger zu bestechen, \nje nach den Umständen des Einzelfalles auch eine Degradierung oder die \nHöchstmaßnahme nach sich ziehen kann. Nach den Umständen des vorliegenden \nFalles ist jedoch allein die Gehaltskürzung angebracht. Zu diesen Umständen gehört \nzunächst, dass der Beamte das Vorhaben nicht mit Nachdruck verfolgt und ein \nBestechungsmittel - fünf Kisten Bier - aufgeboten hat, das kaum zum Erfolg führen \nkonnte. Anhaltspunkte dafür, dass der Beamte seine dienstliche Stellung ins Spiel \ngebracht und versucht hat, daraus zusätzliche Vorteile zu gewinnen, bestehen nicht. \nEntgegen der Auffassung der Disziplinarkammer ist die starke alkoholische \nBeeinflussung des Beamten als Milderungsgrund bei der Maßnahmenwahl \nanzuerkennen.\n\n27\n\nDer Senat unterstellt - wie schon das Strafgericht - zugunsten des Beamten, dass \ninfolge des erheblich genossenen Alkohols seine Fähigkeit, das Unrecht der Tat \neinzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, erheblich vermindert war (§ 21 \nStGB). Für diese Unterstellung zugunsten des Beamten spricht, dass bei \nBlutalkoholwerten ab 2 Promille eine verminderte Schuldfähigkeit ernsthaft in \nBetracht kommt und vom Gericht zu prüfen ist.\n\n28\n\nVgl. Fischer in Tröndle/Fischer, Strafgesetzbuch \nund Nebengesetze, 51. Aufl., § 20 RdNr. 21.\n\n29\n\nDieser Wert war zur Tatzeit nach den Feststellungen des im Strafverfahren gehörten \nSachverständigen mit 2,33 ‰ deutlich überschritten. Betrachtet man das \nErscheinungsbild des Beamten und sein Verhalten bis zur Entlassung durch die den \nFall aufnehmenden Polizeibeamten, fallen Umstände auf, die auf eine \nrauschbedingte Minderung der Steuerungsfähigkeit weisen. Ausweislich der \nFeststellung des Arztes, der die Blutprobe entnommen hat, wirkte der Beamte auf ihn \nstark alkoholisiert und benommen. Obwohl der Beamte nach dem Alco-Test erkannt \nhatte, dass er stark alkoholisiert war, suchte er die Polizeibeamten davon zu \nüberzeugen, dass er in diesem Zustand die Fahrt mit dem Pkw fortsetzen könne. Das \n- vom Beamten nicht bestrittene - Angebot an seine Kollegen, die Angelegenheit mit \ndem Entgelt für fünf Kisten Bier zu bereinigen, spricht ebenfalls für eine deutlich \neingeschränkte Schuldfähigkeit. Dem Beamten, der mit der Ausbildung jüngerer \nPolizeibeamter befasst war, hätte bei voller Schuldfähigkeit klar sein müssen, dass \ndieses Angebot kaum zum gewünschten Erfolg führen konnte, weil die betroffenen \nPolizisten für einen eher unbedeutenden Geldbetrag ihren Beruf aufs Spiel gesetzt \nhätten. Bemerkenswert ist auch, dass ihm zur „Bereinigung\" der Situation nichts \nBesseres einfiel, als den Polizeibeamten den Gegenwert für Alkohohl anzudienen, \ndem er selbst gerade zugesprochen hatte.\n\n30\n\nDer demnach anzuerkennende Maßnahmemilderungsgrund rechtfertigt es nicht, \nvon einer Gehaltskürzung abzusehen. Von der Trunkenheitsfahrt ging eine hohe \nGefährdung für andere Verkehrsteilnehmer aus. Der Beamte hätte diese Gefährdung \nerkennen können und der Versuchung, dennoch den Pkw zu führen, widerstehen \nkönnen und müssen. Die Bestechung war ebenfalls keine Bagatelle. Der Beamte hat \ninsbesondere in seiner Eigenschaft als Ausbilder und Vorgesetzter auch unter \nBerücksichtigung seiner eingeschränkten Schuldfähigkeit gravierend versagt.\n\n31\n\nDer Gehaltskürzung steht jedoch das Maßnahmeverbot in § 14 Abs. 1 Satz 1 2. \nHalbsatz DO NRW entgegen. Neben der bereits wegen desselben Sachverhalts \nverhängten Geldstrafe ist die in Betracht kommende Gehaltskürzung nicht \nerforderlich, um den Beamten zur Erfüllung seiner Pflichten anzuhalten.\n\n32\n\nUnter dem Gesichtspunkt des Gebots einer Pflichtenmahnung ist die \nVerhängung einer zusätzlichen Disziplinarmaßnahme nur ausnahmsweise zulässig, \nwenn die Verfehlung zu der k o n k r e t e n Befürchtung Anlass gibt, der Beamte \nwerde trotz der bereits gegen ihn verhängten straf- oder ordnungsrechtlichen \nSanktion auch in Zukunft gegen seine Beamtenpflichten verstoßen. Bei der hierfür \nanzustellenden Prognose sind sein bisheriger Werdegang, die in seiner Person, \nseiner dienstlichen Tätigkeit und der ihm zur Last gelegten Tat liegenden Umstände \nmaßgeblich zu berücksichtigen. Denn nur aufgrund einer derartigen Beurteilung sind \nhinreichend verlässliche Schlüsse auf sein zukünftiges Verhalten möglich. Ferner ist \nvon Bedeutung, ob der Beamte bereits in einschlägig auffällig geworden ist und sich \nz.B. schon früher gegenüber Strafen, Ordnungs- oder Disziplinarmaßnahmen als \nuneinsichtig erwiesen hat. Die Prüfung der Notwendigkeit einer zusätzlichen \nPflichtenmahnung muss darüber hinaus das bisherige Verhalten des Beamten in \nseiner Gesamtheit erfassen, weil Aufgabe und Ziel disziplinarer Maßnahmen es nicht \nnur ist, künftig einschlägige Handlungen, insbesondere Straftaten zu verhindern, \nsondern ganz allgemein den Beamten zu pflichtgemäßen Verhalten zu veranlassen. \nNur wenn auch insoweit die Gewähr durch die strafrechtliche Sanktion gegeben \nerscheint, ist eine Disziplinarmaßnahme nicht mehr \"erforderlich\" im Sinne des § 14 \nDO NRW.\n\n33\n\nVgl. zu § 14 BDO BVerwG, Urteil vom 20. \nFebruar 2001 - 1 D 7.00 -, BVerwGE 114, 50.\n\n34\n\nDer Senat hält es im vorliegenden Fall nicht für notwendig, eine Pflichtenmahnung \nauszusprechen. Die Prognose ist für den Beamten insgesamt günstig. Vor dem \nDienstvergehen war er weder straf- noch disziplinarrechtlich in Erscheinung getreten. \nEr kann auf eine mehr als 25-jährige, im Übrigen unbeanstandete Tätigkeit bei der \nPolizei zurückblicken. Das Fehlverhalten selbst liegt annähernd sechs Jahre zurück. \nDer Beamte ist kein Alkoholiker. Es handelt sich um ein einmaliges Versagen, das \nnach den nicht widerlegten Angaben des Beamten durch einen familiären Konflikt \nausgelöst worden ist. Die konkrete Befürchtung, der Beamte werde trotz der gegen \nihn verhängten strafrechtlichen Sanktion auch in Zukunft gegen seine \nBeamtenpflichten verstoßen, lässt sich nicht damit begründen, dass er, wie das \nVerwaltungsgericht meint, Erinnerungslücken vorschiebt und die notwendige \nAuseinandersetzung mit dem angeschuldigten Fehlverhalten vermissen lässt. Der \nSenat hält es für denkbar, dass sich der Beamte wegen des genossenen Alkohols \nund der verstrichenen Zeit nicht mehr im Einzelnen an das Geschehen erinnert. Die \nmangelnde Bereitschaft und/oder Fähigkeit des Beamten, sich das Vorgefallene \nimmer wieder zu vergegenwärtigen und auf Befragen zu allen Einzelheiten des \nGeschehens zu stehen, besagt nicht, dass der Beamte uneinsichtig wäre. Der \nBeamte hat in der Hauptverhandlung vor dem Senat bekräftigt, dass er den Vorwurf \nnicht bestreite und den Vorfall sehr bedauere. Damit unterscheidet sich der \nvorliegende Fall wesentlich von den Beispielsfällen in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts, in denen die Notwendigkeit einer Pflichtenmahnung mit \nder mangelnden Einsichtsfähigkeit des Beamten begründet worden ist. Dies gilt vor \nallem für das vom Verwaltungsgericht angezogene Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 7. September 1982 - 1 D 79.81 -, in dem die \nErziehungsbedürftgkeit des damals beschuldigten Beamten mit der überzogenen und \nim Widerspruch zum eigenen Vorbringen stehenden Art begründet worden ist, in der \nsich jener Beamte verteidigt hat.\n\n35\n\nDie Kostentscheidung beruht auf § 115 Abs. 1 DO NRW.\n\n36\n\nDas Urteil ist seit seiner Verkündung rechtskräftig (§ 90 DO NRW).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293785","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/22d-a-2044-01-o","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293785","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293785","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/22d-a-2044-01-o","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293785","retrieved":"2026-07-09 03:15:14.398097+00:00"}}