{"status":"available","doknr":"OLD293779","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.19B223.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"19 B 223/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung \ngeändert. \n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen den Bescheid \ndes Antragsgegners vom 19. Dezember 2002 wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000,-- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig.\n\n3\n\nDem Antragsteller fehlt insbesondere nicht deshalb das Rechtsschutzbedürfnis für das im \nBeschwerdeverfahren weiter verfolgte Begehren, die aufschiebende Wirkung seines \nWiderspruchs vom 23. Dezember 2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 19. \nDezember 2002 über die von der Lehrerkonferenz am 18. Dezember 2002 beschlossene \nEntlassung von der Schule wiederherzustellen, weil er seit dem 31. Januar 2003 die \nJahrgangsstufe 12/II der I. -I. -Gesamtschule in E. besucht. Mag auch wegen des \nSchulwechsels und der Ausführungen im Schriftsatz vom 24. Februar 2003 angenommen \nwerden können, dass der Antragsteller den Schulbesuch beim Antragsgegner selbst dann \nnicht wieder aufnimmt, wenn dem bei antragsgemäßer Entscheidung wegen des \nSuspensiveffekts seines Widerspruchs rechtliche Hindernisse nicht entgegenstehen, so hat \ner doch im Hinblick auf das ihm unter dem 18. Dezember 2002 erteilte Abgangszeugnis ein \nrechtlich erhebliches Interesse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines \nWiderspruchs. Das Abgangszeugnis, in dem einleitend angeführt ist, dass der Antragsteller \ndas Gymnasium bis zum 18. Dezember 2002 - zuletzt in der Jahrgangsstufe 12, 1. Halbjahr - \nbesucht hat, enthält die Bemerkung, dass die im Halbjahr 12.1 belegten Kurse als nicht \nabgeschlossen gelten. Diese Bemerkung fußt auf Ziffer 18.21 VVzAPO-GOSt zu § 18 Abs. 2 \nAPO-GOSt, wonach im Abgangszeugnis auf nicht abgeschlossene Kurse im laufenden \nHalbjahr unter \"Bemerkungen\" hinzuweisen ist; Kurse, die bis mindestens vier Wochen vor \nAbschluss eines Schulhalbjahres besucht werden, gelten als abgeschlossen. In § 18 Abs. 2 \nAPO-GOSt ist u.a. bestimmt, dass der Schüler, der aus der Jahrgangsstufe 12 abgeht, ein \nAbgangszeugnis mit den im Halbjahr erreichten Kursabschlussnoten erhält. Durch die \nWiederherstellung der aufschiebenden Wirkung erreicht der Antragsteller, dass er vorläufig \nrechtlich so gestellt wird, als habe er die Schule nicht vor dem 31. Januar 2003, also nicht vor \ndem Ende der Jahrgangsstufe 12/I verlassen. In Anwendung der genannten Bestimmungen \nhat dies zur Folge, dass ihm (vorläufig) ein Abgangszeugnis ohne die Bemerkung, dass die \nim Halbjahr 12.1 belegten Kurse als nicht abgeschlossen gelten, zusteht und die in den \neinzelnen Kursen erreichten Noten vorläufig bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens \nals Kursabschlussnoten im Sinne von § 16 Abs. 2 APO-GOSt zu behandeln sind. Er kann \ndamit im Hinblick auf die Anrechenbarkeit der in der Jahrgangsstufe 12/I belegten Kurse für \ndie Gesamtqualifikation und die Anwendung des Punktesystems, die grundsätzlich \nKursabschlussnoten voraussetzen (vgl. §§ 28, 29 iVm § 16 Abs. 2 APO-GOSt), vorläufig, d.h. \nbis zur Entscheidung in der Hauptsache, Probleme und Unsicherheiten für die weitere \nSchullaufbahn vermeiden. Eine Sachentscheidung über die Beschwerde, in die im Rahmen \nder Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO auf Grund summarischer Prüfung \nErwägungen zur Rechtmäßigkeit der angefochtenen Schulordnungsmaßnahme eingehen, \nkann überdies zu einer zügigen Klärung der strittigen Frage der Rechtmäßigkeit im \nHauptsacheverfahren beitragen. Dem erstgenannten Aspekt steht unter den hier gegebenen \nzeitlichen Zusammenhängen nicht entgegen, dass die vom Antragsteller in den einzelnen \nKursen erreichten Noten auf Grund der faktischen Beendigung der Ausbildung in der \nJahrgangsstufe 12/I bereits am 19. Dezember 2002 - anders als bei anderen Schülern - nicht \ndas im gesamten Schulhalbjahr gezeigte Leistungsbild wieder geben. Insofern hat der \nAntragsteller bei antragsgemäßer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung und einem \nspäteren Obsiegen im Hauptsacheverfahren Fehlzeiten gehabt, die in diesem Fall aus nicht \nvon ihm zu vertretenden Gründen entstanden sind; er ist damit einem Schüler vergleichbar, \nder entschuldigt, beispielsweise krankheitsbedingt, Fehlzeiten hat, deren Dauer nicht von \nvornherein eine Bewertung der im gesamten Schulhalbjahr erbrachten Leistungen zu \nKursabschlussnoten hindern. Jedenfalls unter dem Gesichtspunkt der Folgenbeseitigung \nbzw. mit Blick auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, \n\n4\n\nvgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 2001 - 6 C \n14.01 -, DVBl 2002, 823 (823), \n\n5\n\nbesteht damit ein - nötigenfalls im Hauptsacheverfahren mit der Verpflichtungsklage zu \nverfolgender - Anspruch auf Erteilung eines (Abgangs-)Zeugnisses mit Kursabschlussnoten. \n\n6\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene \nInteressenabwägung fällt zu Gunsten des Antragstellers aus. Bei summarischer Prüfung \nspricht Überwiegendes für die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Bescheides des \nAntragsgegners vom 19. Dezember 2002 über die von der Lehrerkonferenz am Vortag \nbeschlossene sofortige Entlassung von der Schule. Angesichts der Bedeutung, die der \nweitere Besuch der Jahrgangsstufe 12 unter Anrechnung der in der Jahrgangsstufe 12/I \nbelegten Kurse für die weitere Schullaufbahn des Antragstellers hat, überwiegt sein Interesse \nan der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs vom 23. \nDezember 2002 das öffentliche Interesse an der von der hierfür zuständigen Lehrerkonferenz \nangeordneten sofortigen Vollziehung der Ordnungsmaßnahme, die im Hauptsacheverfahren \nvoraussichtlich keinen Bestand haben wird.\n\n7\n\nGemäß § 26 a Abs. 5 Satz 1 Nr. 5 , § 26 Abs. 3 Nr. 8 SchVG, §§ 14 Abs. 2 Nr. 5, 19 \n ASchO kann als Ordnungsmaßnahme bei Fehlverhalten von Schülern u. a. die Entlassung \nvon der Schule angeordnet werden. Nach § 26 a Abs. 1 SchVG, § 14 Abs. 1 ASchO dienen \nOrdnungsmaßnahmen der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und \nErziehungsarbeit der Schule sowie dem Schutz von beteiligten Personen und Sachen. Nach \n§ 26 a Abs. 2 SchVG kommt die Anwendung von Ordnungsmaßnahmen erst in Betracht, \nwenn andere erzieherische Einwirkungen nicht ausreichen, und ist bei ihrer Anwendung der \nGrundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Ferner bestimmt § 15 Abs. 1 ASchO als \nVerfahrensgrundsatz, dass die Ordnungsmaßnahme unter Berücksichtigung aller Umstände \ndes Einzelfalles in einem angemessenen Verhältnis zum Verhalten des Schülers stehen \nmuss. Als besondere Voraussetzung u. a. der Ordnungsmaßnahme der Entlassung von der \nSchule - und schon der Androhung der Entlassung - bestimmen § 26 a Abs. 6 SchVG, § 19 \nAbs. 4 ASchO, dass der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die \nErfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt \nhaben muss; ferner muss gemäß § 19 Abs. 1 ASchO der Entlassung von der Schule in der \nRegel die Androhung der entsprechenden Maßnahme vorausgehen. Sie kann daher nur in \nbegründeten Ausnahmefällen unterbleiben. Wenn die Voraussetzung nach § 26 a Abs. 6 \nSchVG, § 19 Abs. 4 ASchO bereits für die Androhung gilt, so kann ein begründeter \nAusnahmefall im Sinne des § 19 Abs. 1 ASchO nur dann bejaht werden, wenn weitere \nerschwerende Umstände hinzukommen. Der Senat hat deshalb in Einzelfällen eine \nAusnahme angenommen, wenn - wie insbesondere bei gewalttätigem Handeln und \nschweren kriminellen Delikten - eine unmittelbare, sehr schwere Gefährdung vorliegt.\n\n8\n\nVgl. hierzu und zur Stufenfolge der \nSchulordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom 26. \nJanuar 2000 - 19 B 2087/99 -, NVwZ-RR 2001, 163, \nm.w.N.\n\n9\n\nGemessen daran begegnet die angeordnete Entlassung des Antragstellers von der \nSchule wegen der am 31. Oktober 2002 bei der Klausur im Grundkurs Sozialwissenschaften \nbegangenen Täuschungshandlung als \"letztem Glied einer Kette von \nTäuschungshandlungen\" durchgreifenden Bedenken. \n\n10\n\nZwar verletzt ein Schüler, der sich zur Erbringung einer Leistung unerlaubter Hilfe \nbedient und damit eine Täuschungshandlung begeht (§ 21 Abs. 8 ASchO), die Pflicht, die \ngeforderten Leistungsnachweise zu erbringen (§ 13 Abs. 3 Satz 1 APO-GOSt, § 3 Abs. 4 \nASchO), weil er eine eigenständige Leistung nach Umfang und Qualität vortäuscht und die \nLernkontrolle beeinträchtigt. Ein solches Fehlverhalten kann auch je nach der Schwere der \nTathandlung und dem Maß der Beeinträchtigung der Lernkontrolle mit Blick auf das Ziel von \nSchulordnungsmaßnahmen, der Gewährleistung einer geordneten Unterrichts- und \nErziehungsarbeit zu dienen, in vereinzelten Fällen über eine erzieherische Einwirkung hinaus \neine Ordnungsmaßnahme rechtfertigen; eine solche ist durch die in § 21 Abs. 8 ASchO \nbesonders geregelten gestuften Folgen eines Täuschungsversuchs im Bereich der \nLeistungsbewertung nicht prinzipiell ausgeschlossen, kann vielmehr grundsätzlich daneben \nangewendet werden.\n\n11\n\nVgl. hierzu Hamb. OVG, Beschluss vom 4. Juni 1986 - \nBs IV 321/86 -, SPE (N.F.) 400 Nr. 31 (S. 35).\n\n12\n\nGegen die Rechtmäßigkeit der hier angefochtenen Ordnungsmaßnahme der Entlassung \nvon der Schule bestehen aber schon im Hinblick auf die besondere Voraussetzung gemäß § \n26 a Abs. 6 SchVG, § 19 Abs. 4 ASchO erhebliche Bedenken. In der - unter \nBerücksichtigung der vorliegenden Unterlagen als nachgewiesen anzusehenden und vom \nAntragsteller auch nicht in Abrede gestellten - Täuschungshandlung bei der Klausur am 31. \nOktober 2002, bei der der Antragsteller einen Doppelbogen aus dem Hausheft mit einer \nMitschrift einer Unterrichtsfolie und weiteren Notizen aus dem Unterricht benutzte und \numfangreiche Textteile aus einer Internetquelle, von der ein Textausschnitt der Klausur \nbeilag, nahezu wörtlich abgeschrieben hatte, liegt allerdings ein schweres Fehlverhalten, mit \ndem der Antragsteller eine reguläre Leistungskontrolle unterlaufen und sich mit unerlaubten \nMitteln einen nicht gerechtfertigten Vorteil verschaffen wollte. Es sind jedoch keine \nhinreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass er durch dieses Fehlverhalten die \nErfüllung der Aufgabe der Schule ernstlich gefährdet hat. Der Antragsteller hat für dieses \nFehlverhalten dadurch, dass die Klausur mit \"ungenügend (0 Punkte)\" bewertet wurde, die \nQuittung bekommen. Eine Störung der Leistungskontrolle im konkreten Fall wirkte so nicht \nmehr nach. Die Prognose, dass der Antragsteller sich trotz der gegebenen Note auch bei \nkünftigen Leistungsnachweisen unerlaubter Mittel bedienen werde, konnte - auch unter \nBerücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zu früherem Fehlverhalten - nicht als so \ngesichert angesehen werden, dass schon deswegen eine ernstliche Gefährdung der \nErfüllung der Aufgaben der Schule angenommen werden konnte. Auch mit Blick auf die vom \nAntragsgegner angeführte \"Signalwirkung\" für andere Schüler (der Oberstufe) gibt es keinen \nfür eine Gefährdungsprognose hinreichenden tatsächlichen Anhalt dafür, dass gerade durch \ndie - bekannt gewordene - Täuschungshandlung des Antragstellers eine Bereitschaft anderer \nSchüler zu entsprechenden Täuschungshandlungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit \ngefördert und so die Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule ernstlich gefährdet werde. \nAngesichts dessen, dass in Würdigung des Vorbringens des Antragsgegners zur \nBreitenwirkung des Vorfalls in der schulischen Öffentlichkeit (der Oberstufe) nicht \nanzunehmen ist, dort sei das spektakuläre Fehlschlagen des Täuschungsversuchs und \ndessen Folge, die Note \"ungenügend\", verborgen geblieben, kann nicht ohne konkrete \ntatsächliche Anhaltspunkte davon ausgegangen werden, dass das Fehlschlagen der \nTäuschungshandlung und die erfolgte Sanktion im Bereich der Notengebung keinen \nnachhaltigen Eindruck gehabt und Nachahmungseffekten nicht entgegengewirkt hätten, dass \nalso eine \"Erwartungshaltung\" in der Schülerschaft eine so scharfe Reaktion wie die sofortige \nEntlassung erforderlich machte, um eine Gefährdung der Unterrichts- und Erziehungsarbeit \nder Schule abzuwenden. Vor diesem Hintergrund bietet auch das Vorbringen des \nAntragsgegners zur \"Störung des Schulfriedens\" wie auch dazu, der Antragsteller drohe bei \nkünftig voraussichtlich unverändertem Verhalten \"die Mitschüler zunehmend mit seinem \nsittlich-moralisch verwerflichen Tun in seinen Bann zu ziehen\", nichts Fassbares dafür, dass \ner durch sein Fehlverhalten eine Gefährdung in vorgenanntem Sinne verursacht hat.\n\n13\n\nAuch unter dem Aspekt wiederholten (schweren) Fehlverhaltens spricht nach Lage der \nAkten nichts Hinreichendes für eine Gefährdung im Sinne von § 26 a Abs. 6 SchVG. Von den \nweiter angeführten Täuschungshandlungen kann dem Antragsteller voraussichtlich nur \ndiejenige angelastet werden, die er bei der Anfertigung der Facharbeit im Leistungskurs \nEnglisch im Schuljahr 2000/2001 begangen hat. Der Antragsteller schrieb - von ihm auch im \ngerichtlichen Verfahren unbestritten - große Teile der Facharbeit aus einer Fremdarbeit, die \ner sich über das Internet zugänglich gemacht hatte, ab, ohne die Textteile als Zitat zu \nkennzeichnen und die Quelle anzugeben. Die darin liegende Täuschungshandlung mag \nebenfalls als schweres Fehlverhalten zu werten sein und war nach § 21 Abs. 8 ASchO zu \nbehandeln. Dafür, dass er dadurch - auch bei Hinzunahme der Täuschungshandlung vom \n31. Oktober 2002 - die Erfüllung der Aufgabe der Schule ernstlich gefährdet hat, fehlt es aber \naus den vorstehenden, hier entsprechend heranzuziehenden Erwägungen an hinreichend \nverlässlichen Anhaltspunkten, zumal nicht ersichtlich ist, dass diese Täuschungshandlung, \nfür die der Antragsteller (lediglich) einen Tadel erhalten hat, in weiten Kreisen der \nSchülerschaft überhaupt bekannt geworden oder noch bekannt ist.\n\n14\n\nIn Bezug auf die im Schuljahr 2000/2001 im Grundkurs Spanisch geschriebene erste \nKlausur ist eine Täuschungshandlung des Antragstellers nicht in einem Maß nachgewiesen, \ndass sie im vorliegenden Zusammenhang gegen ihn verwertet werden könnte. In der \nKlausur, bei welcher die Fachlehrerin eine Aufgabe aus einer im Vorjahr ebenfalls in der \nJahrgangsstufe 11 gestellten Klausuraufgabe inhaltlich unverändert übernommen und \nlediglich zwei Namen verändert bzw. vertauscht hatte, verwendete der Antragsteller \nunverändert die Namen aus der Aufgabenstellung des Vorjahres und ordnete Informationen \nfehlerhaft zu. Die hierzu gegebene Einlassung des Antragstellers, er habe \"den Text\" \ngekannt, aber nicht während der Klausur benutzt, sondern auswendig gelernt gehabt und die \nÄnderung der Namen nicht bemerkt, ist nicht von vornherein (als Schutzbehauptung nach \nder Lebenserfahrung) so wenig glaubhaft, dass sie ohne weitere Ermittlung als nicht haltbar \nangesehen werden könnte und davon auszugehen wäre, dass der Antragsteller bei der \nKlausur von einer Vorlage abgeschrieben hätte. Immerhin hat die Fachlehrerin in \nunmittelbarem Zusammenhang mit der Bewertung hierzu vermerkt, eine Absenkung der Note \nsei nicht vorgenommen worden, da die Täuschung nicht zweifelsfrei habe nachgewiesen \nwerden können und die Leistung insgesamt schon \"unter 4\" gelegen habe. Der Umstand, \ndass der Antragsteller die Veränderung bei den Namen nicht bemerkt hat, mag ein Indiz \ndafür sein, dass er unbesehen von einer Textvorlage abgeschrieben hat. Darauf kann aber \nnicht mit hinreichender Gewissheit geschlossen werden. Denn auch wenn der Antragsteller \nentsprechend seinem Vorbringen einen auswendig gelernten Text nieder geschrieben hat, \nkann nicht ausgeschlossen werden, dass er dies nachlässig ohne Blick auf den aktuellen \nAufgabentext getan und die Veränderungen nicht bemerkt hat. Dahin gehende Zweifel, die \nersichtlich auch die Fachlehrerin nicht als ausgeräumt angesehen hat, sind nicht weiter \naufgeklärt worden. Sie können nunmehr nicht ungeprüft zu Lasten des Antragstellers gehen. \nSoweit dieser sich, wie von ihm eingeräumt, Kenntnis von der im Vorjahr gestellten \nKlausuraufgabe verschafft und durch Auswendiglernen des \"Textes\" auf die Klausur \nvorbereitet hat, mag er keine eigenständige bewertbare Leistung erbracht haben, eine \nTäuschungshandlung liegt dann aber nicht vor.\n\n15\n\nVgl. Pöttgen/Jekuhl/Zaun, ASchO, 16. A., § 21 \nRdnr.8.\n\n16\n\nSolche Situationen kann die Schule im Übrigen durch die Auswahl der Klausuraufgaben von \nvornherein vermeiden.\n\n17\n\nEs begegnet schließlich erheblichen Bedenken, die dem Antragsteller als \nTäuschungshandlung angelastete Fälschung der Notengebung in der im Schuljahr \n1999/2000 geschriebenen, mit \"ausreichend\" bewerteten 4. Mathematikklausur als erwiesen \nanzusehen; der Antragsteller soll der bei 14 Punkten von 27 möglichen Punkten gegebenen \nZensur den Klammerzusatz \"4 +\" hinzugefügt haben. Nach der vom Fachlehrer erstellten \nPunkteverteilung und dem Notenspiegel spricht zwar Vieles dafür, dass bei einem der Note \n\"ausreichend\" zugeordneten Punktebereich von 16 bis 13 Punkten die Notentendenz 4 + nur \nbei 16 erreichten Punkten, nicht aber bei im unteren Bereich liegenden 14 Punkten in \nBetracht kam; unter Berücksichtigung der Erläuterungen des Fachlehrers in der \nWiderspruchskonferenz am 15. August 2000 und der Stellungnahme vom 22. August 2000, \nwonach er bei Vorlage des Arbeitsheftes durch den Antragsteller über den Klammerzusatz \nerstaunt gewesen sei und diesem erklärt habe, dass er in dem Klammerzusatz seine \nHandschrift nicht erkenne, spricht weiter viel dafür, dass der Fachlehrer den Klammerzusatz \n\"4+\" der Zensur \"ausreichend\" nicht (bewusst) hinzugefügt hat. Es lässt sich aber im Hinblick \ndarauf, dass von Seiten des Antragstellers im Widerspruchsschreiben gegen die \nMathematiknote vom 22. Juli 2000 der Vorwurf der Fälschung zurück gewiesen und - vom \nAntragsgegner nicht näher bestritten - weiter ausgeführt wurde, die \"Unterstellung\" der \nFälschung sei bei einer Aussprache am 26. Juni 2000 unter Aufrechterhaltung von \nerheblichen Zweifeln formal zurück genommen worden, nicht hinreichend sicher \nausschließen, dass der Klammerzusatz nicht vom Antragsteller hinzugefügt wurde. Über \nweitere Sachverhaltsfeststellungen liegen keine Erkenntnisse vor; dafür, dass keine weiteren \nFeststellungen getroffen worden sind, spricht auch, dass Konsequenzen wegen des Vorwurfs \nder Urkundenfälschung nicht gezogen wurden.\n\n18\n\nVgl. zur Sachverhaltsaufklärung und ihrer Dokumentation \nbei Schulordnungsmaßnahmen OVG NRW, Beschluss vom \n5. September 2000 - 19 B 1244/00 -.\n\n19\n\nDie danach verbliebenen Zweifel gehen nicht zu Lasten des Antragstellers. Dem kann \nnicht entgegengehalten werden, dass, wie das Verwaltungsgericht meint, die Fälschung der \nZensur durch die diesbezüglichen Ausführungen im Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 26. September 2000 \"inzident erwiesen\" sei, oder dass, wie \nder Antragsgegner im Beschwerdeverfahren meint, die Fälschung \"rechtskräftig\" feststehe. \nEine rechtskräftige gerichtliche Feststellung zu dem Fälschungsvorwurf gibt es ebenso wenig \nwie eine inzidente Feststellung dazu im Widerspruchsbescheid vom 26. September 2000. \nDie Widerspruchsbehörde hat zu dem Fälschungsvorwurf überhaupt keine Entscheidung \ngetroffen; es kam für ihre negative Entscheidung nicht darauf an, weil sie die Note \n\"ausreichend\" schulfachlich auch für den Fall bestätigte, dass die Note ausreichend in der \nvierten Klassenarbeit im oberen Notenbereich gelegen haben sollte. Daran bestanden für sie \nnach Prüfung des Klassenarbeitsheftes lediglich erhebliche Zweifel. Diese Zweifel sind aber \nweder von der Widerspruchsbehörde noch vom Antragsgegner aufgeklärt worden. Was es \nmit einer im Widerspruchsbescheid erwähnten, an einer anderen Stelle vorgenommenen \nVeränderung des roten Korrekturtextes auf sich hat, erschließt sich den vorliegenden \nUnterlagen nicht; auch der Antragsgegner ist im gerichtlichen Verfahren darauf nicht \neingegangen. Sie ist daher im vorliegenden Verfahren nicht gegen den Antragsteller \nverwertbar.\n\n20\n\nDanach bestehen schon erhebliche Bedenken dagegen, dass der Antragsteller durch die \nhier zugrunde zu legenden zwei Täuschungshandlungen im Sinne von § 26 a Abs. 6 SchVG, \n§ 19 Abs. 4 ASchO die Erfüllung der Aufgabe der Schule ernstlich gefährdet hat. Erst recht \nspricht ganz Überwiegendes dagegen, dass ein begründeter Ausnahmefall vorliegt, in dem \ndie Entlassung von der Schule ohne vorherige Androhung angeordnet werden kann. Davon, \ndass die angefochtene Ordnungsmaßnahme ohne vorherige Androhung erlassen worden ist, \nist hier aber auszugehen. Eine Androhung ist der Entlassung von der Schule im Sinne von § \n19 Abs. 1 ASchO vorausgegangen, wenn die Entlassung auf Fehlverhalten gestützt ist, das - \nabgesehen von den zusätzlichen Gründen für die Entlassung - seiner Art nach im \nWesentlichen schon der Ordnungsmaßnahme der Androhung der Entlassung zugrunde lag. \nEine Androhung der Entlassung wegen schweren oder wiederholten Fehlverhaltens erfüllt die \nihr zukommende Warnfunktion, mit großem Nachdruck auf den Betroffenen einzuwirken, \ndamit er künftiges Fehlverhalten vermeidet, in der Regel nicht im Hinblick auf ein völlig \nanders gelagertes Fehlverhalten. Der Betroffene hat dadurch, dass er trotz einer solchen \nAndrohung eine völlig anders geartete Pflichtverletzung begeht, nicht gezeigt, dass er nicht \ndurch eine bloße erneute Androhung der Entlassung zu beeinflussen und nicht für eine \nOrdnungsmaßnahme unterhalb der Schwelle der sofortigen Entlassung empfänglich \ngewesen wäre.\n\n21\n\nDie von der Lehrerkonferenz am 25. September 2002 beschlossene Androhung der \nEntlassung von der Schule ist in diesem Sinne nicht der angefochtenen Entlassung \nvorausgegangen. Denn sie ist wegen wiederholter unentschuldigter Fehlzeiten und massiver \nVerletzung der Teilnahmepflicht erlassen worden und beruht damit auf einem Fehlverhalten \ndes Antragstellers, das völlig anders gelagert ist als das der hier angefochtenen \nOrdnungsmaßnahme zugrunde gelegte. Daher kann dahin stehen, ob der nach Angabe des \nAntragsgegners durch einfachen Brief abgesandte Bescheid vom 26. September 2002 über \ndie Androhung der Entlassung dem Antragsteller im Sinne von § 41 Abs. 1 VwVfG NRW \nbekannt gegeben und damit wirksam geworden ist; es kommt hier mithin nicht darauf an, ob \njedenfalls in der eidesstattlichen Versicherung der Eltern des Antragstellers - also \nunabhängig von Zweifeln an der Richtigkeit der eidesstattlichen Versicherung des \nAntragstellers selbst - ein substanziiertes und glaubhaftes Bestreiten des Zugangs liegt, dem \nder Antragsgegner nicht hinreichend gegenbeweislich entgegengetreten ist. \n\n22\n\nDafür, dass ein begründeter, die sofortige Entlassung des Antragstellers von der Schule \nohne vorausgegangene Androhung rechtfertigender Ausnahmefall vorliegt, spricht derzeit \nnach Lage der Akten nichts. Aus dem oben Ausgeführten folgt ohne Weiteres, dass wegen \nder hier zugrundezulegenden zwei Täuschungshandlungen eine unmittelbare, sehr schwere \nGefährdung der Erfüllung der Aufgabe der Schule nicht anzunehmen ist. Für weitere \nerschwerende Umstände im Sinne der oben angeführten Senatsrechtsprechung fehlt es \nauch unter Berücksichtigung der dem Antragsteller vorgehaltenen Uneinsichtigkeit an \nhinreichendem Anhalt.\n\n23\n\nAuch sonst spricht ganz Überwiegendes dafür, dass die sofortige Entlassung des \nAntragstellers von der Schule unverhältnismäßig ist. Angesichts dessen, dass früheres dem \nAntragsteller angelastetes Fehlverhalten nicht hinreichend aufgeklärt und sanktionslos \nhingenommen und die Täuschungshandlung bei der Facharbeit im Leistungskurs Englisch - \naus organisatorischen Gründen, die nun nicht zum Nachteil des Antragstellers gehen können \n- lediglich mit einem Tadel geahndet wurde, dass also der Antragsgegner nicht von dem \nabgestuften System schulischer Ordnungsmaßnahmen Gebrauch gemacht hat, brauchte der \nAntragsteller im Wiederholungsfall nicht ansatzweise mit seiner sofortigen Entlassung zu \nrechnen. Die sofortige Entlassung stellt sich auch insofern als weit überzogene \nOrdnungsmaßnahme dar.\n\n24\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht \nauf den §§ 20 Abs. 3, 14, 13 Abs. 1 GKG .\n\n25\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293779","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/19-b-223-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293779","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293779","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/19-b-223-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293779","retrieved":"2026-07-09 03:15:13.607340+00:00"}}