{"status":"available","doknr":"OLD293778","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.19A1023.03A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"19 A 1023/03.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig. Die Beklagte hat nicht im Sinne \ndes § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG dargelegt, dass die von ihr aufgeworfene Frage,\n\n3\n\n\"unter welchen Voraussetzungen droht einem/einer \näthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung im \nFalle einer Rückkehr nach Äthiopien mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Deportation nach Eritrea\",\n\n4\n\ngrundsätzliche Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) hat.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht ist der Auffassung, dass die Beantwortung der von der \nBeklagten aufgeworfenen Frage eine Frage des Einzelfalls sei und von den persönlichen \nUmständen, etwa der Teilnahme am eritreischen Unabhängigkeitsreferendum oder einer \nsonstigen offenen Unterstützung der \"eritreischen Seite\" abhänge. Hinsichtlich dieser \nAuffassung hat die Beklagte keine Fragen aufgezeigt, die eine grundsätzliche Bedeutung der \nSache begründen.\n\n6\n\nMit ihrem Vortrag, das Auswärtige Amt führe in seinem Lagebericht vom 15. Januar 2003 \naus, dass von Deportationen nach Angaben der äthiopischen Regierung ausschließlich \nPersonen betroffen seien, die anders als die Klägerin nicht äthiopische Staatsangehörige \nseien, macht die Beklagte im Kern geltend, dass äthiopische Staatsangehörige, auch wenn \nsie eritreischer Volkszugehörigkeit sind, generell nicht der Gefahr ausgesetzt seien, von \nÄthiopien nach Eritrea deportiert zu werden. Der Vortrag genügt schon deshalb nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylVfG, weil weder aus dem Vortrag der \nBeklagten noch aus dem von ihr angeführten Lagebericht vom 15. Januar 2003 hervorgeht, \ndass dem Auswärtigen Amt insoweit gesicherte Erkenntnisse vorliegen. Das Auswärtige Amt \nberuft sich in seinem Lagebericht lediglich auf Angaben der äthiopischen Regierung. Dass \ndie Richtigkeit dieser Angaben überprüft worden ist, geht aus dem Lagebericht nicht hervor \nund macht auch die Beklagte nicht geltend. Die weiteren Ausführungen in dem Lagebericht \nvom 15. Januar 2003, die äthiopische Regierung habe im August/September 1999 die \nausländerrechtliche Registrierung der im Lande lebenden Personen eritreischer \nVolkszugehörigkeit eingeführt, deutet vielmehr darauf hin, dass für eritreische \nVolkszugehörige, auch wenn sie die äthiopische Staatsangehörigkeit besitzen, die beachtlich \nwahrscheinliche Gefahr einer Deportation nach Eritrea nicht generell ausgeschlossen werden \nkann. In dem Lagebericht findet sich nämlich kein Anhalt dafür, dass bei der \nausländerrechtlichen Registrierung zwischen eritreischen Volkszugehörigen mit und ohne \näthiopische Staatsangehörigkeit differenziert wird. Auch die in der Auskunft des Auswärtigen \nAmtes an das Verwaltungsgericht Aachen vom 12. August 2002 enthaltene Einschätzung, es \nsei nicht auszuschließen, dass im Falle einer Rückkehr nach Äthiopien bei (von den \näthiopischen Behörden) festgestellter eritreischer Volkszugehörigkeit auch gegenwärtig eine \nAbschiebung nach Eritrea drohe, betrifft alle in Äthiopien lebenden eritreischen \nVolkszugehörigen. Das Auswärtige Amt hat nämlich in dieser Auskunft ebenfalls nicht zum \nAusdruck gebracht, dass die Gefahr einer Abschiebung nach Eritrea für eritreische \nVolkszugehörige mit äthiopischer Staatsangehörigkeit (generell) nicht besteht.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n8\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293778","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/19-a-1023-03-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293778","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293778","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/19-a-1023-03-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293778","retrieved":"2026-07-09 03:15:13.508473+00:00"}}