{"status":"available","doknr":"OLD293777","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.16B2363.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"16 B 2363/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien \nBeschwerdeverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem \ndurch Auslegung ermittelten Antrag der Antragsteller,\n\n3\n\nder Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen \nAnordnung vorläufig zu untersagen, die Übernahme \nder Unterkunftskosten der Antragsteller für eine \nWohnung auf dem freien Wohnungsmarkt aus \nSozialhilfemitteln mit der Begründung abzulehnen, \ndie Antragsteller hätten die Möglichkeit, weiter in \neiner von ihr vorgehaltenen Gemeinschaftsunterkunft \nfür Asylbewerber zu wohnen,\n\n4\n\nzu Recht stattgegeben.\n\n5\n\nDie Voraussetzungen für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes, \nwie ihn die Antragsteller mit dem soeben wiedergegebenen Antrag begehren, sind \nvorliegend erfüllt. Zwar ist den Verwaltungsgerichten nach der \nVerwaltungsgerichtsordnung grundsätzlich nur die nachträgliche Kontrolle der \nVerwaltung aufgegeben und nicht gestattet, bereits im Vorhinein gebietend oder \nverbietend in die Verwaltungstätigkeit einzugreifen. Vorbeugende gerichtliche \nRegelungen sind im Interesse eines effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 GG) \nausnahmsweise aber dann zulässig, wenn selbst der Verweis auf nachgängigen \nRechtsschutz nach § 80 Abs. 5 bzw. § 123 Abs. 1 VwGO mit für den \nRechtsschutzsuchenden unzumutbaren Nachteilen verbunden wäre.\n\n6\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom \n20. November 2001 - 9 S 1572/01 -, NVwZ-RR 2002, \n507.\n\n7\n\nSo verhält es sich hier. Die Antragstellerin zu 1., die im Mai 1994 in das Gebiet \nder Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, seit Mai 2001 in der \nGemeinschaftsunterkunft N. wohnt und seit Längerem bestrebt ist, für sich \nund ihre 1998, 2000 und 2002 geborenen Kinder eine Wohnung privat anzumieten, \nlaufen - wie der Gang der Ereignisse gezeigt hat - Gefahr, dass eine von ihr \ngefundene Wohnung jeweils bereits vor Ergehen der gerichtlichen Entscheidung im \nEilverfahren an andere Interessenten vergeben ist. Die bei Einleitung des Verfahrens \nim September 2002 noch zur Verfügung stehende Wohnung C. , . , \netwa war im Zeitpunkt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts schon wieder \nanderweitig vermietet mit der Folge, dass die Antragsteller ihren ursprünglich \ngestellten weiter gehenden Antrag auf Abgabe einer diese konkrete Wohnung \nbetreffenden Mietübernahmeerklärung aufgegeben haben. Ob die zum 1. März 2003 \nneu zu belegende Wohnung E. W bzw. c den Antragstellern \ngegenwärtig noch immer tatsächlich für eine Anmietung zur Verfügung steht, ist \nebenfalls nicht frei von Zweifeln. Dies zeigt, dass den Antragstellern das Recht \nzugebilligt werden muss, bei Gericht um vorbeugenden Rechtsschutz nachzusuchen. \nIhnen ist es angesichts ihrer finanziellen Lage unzumutbar, eine Wohnung zunächst \nauf eigenes Risiko anzumieten und Gefahr zu laufen, dass nicht nur die \nAntragsgegnerin, sondern auch das Verwaltungsgericht im Nachhinein die \nVerweisung auf eine Gemeinschaftsunterkunft für rechtmäßig ansieht\n\n8\n\n- vgl. etwa OVG Weimar, Beschluss vom 13. \nFebruar 1997 - 2 EO 514/96 -, FEVS 47, 510 -\n\n9\n\nund sie deshalb die Kosten der Wohnung selbst tragen müssen bzw. einer \nentsprechenden Zahlungsverpflichtung ausgesetzt bleiben. Ebensowenig ist es ihnen \nunter den gegebenen Umständen ohne zumindest vorläufige Klärung der Rechtslage \nzumutbar ihren Wunsch nach Anmietung einer eigenen Wohnung über u.U. mehrere \nJahre bis zum Abschluss eines Klageverfahrens zurückzustellen. In diesem \nZusammenhang kann ergänzend auf die Ausführungen verwiesen werden, mit denen \ndas Verwaltungsgericht zu Recht auch das Vorliegen des für den Erlass einer \neinstweiligen Anordnung erforderlichen Anordnungsgrundes bejaht hat. Die \nangefochtene Entscheidung hält sich insoweit im Rahmen der bisherigen \nRechtsprechung des angerufenen Gerichts. So hat beispielsweise der 24. Senat des \nOberverwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 7. September 1995 - 24 B \n2057/95 - einem Hilfe Suchenden einstweiligen Rechtsschutz bereits im Vorfeld des \nAbschlusses eines Mietvertrags zur Klärung der Frage gewährt, ob die Kosten der in \nAussicht genommenen Wohnung sozialhilferechtlich berücksichtigungsfähig sind. \n\n10\n\nVgl. speziell zur Regelung durch Erlass einer \neinstweiligen Anordnung bei Streit darüber, ob auf \nein Wohnen in einer Gemeinschaftsunterkunft \nverwiesen werden kann, OVG Lüneburg, Beschluss \nvom 19. April 1996 - 4 M 625/96 -, FEVS 47, \n132.\n\n11\n\nZutreffend hat das Verwaltungsgericht ferner das Bestehen eines \nAnordnungsanspruchs bejaht. Die Antragsteller sind weder asylverfahrens- bzw. \nausländerrechtlich verpflichtet, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, noch \nkönnen sie leistungsrechtlich auf ein Wohnen in ihrer bisherigen Unterkunft oder in \ndem ihnen angebotenen Wohnmobil verwiesen werden. \n\n12\n\nAus § 53 Abs. 2 Satz 2 AsylVfG folgt selbst für die Antragstellerin zu 1., die in der \nVergangenheit immerhin ein Asylverfahren betrieben hat, keine Verpflichtung, in \neiner Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Nach bestandskräftigem Abschluss des \nAsylverfahrens, in dem für sie durch Bescheid vom 21. November 2001 das \nVorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG festgestellt wurde, durfte das \nAsylverfahrensgesetz und damit auch die hier in Rede stehende Bestimmung des \n§ 53 AsylVfG auf sie keine Anwendung mehr finden. Jedenfalls aber fehlt es an einer \nasylverfahrensrechtlichen Einzelfallregelung, durch die sie verpflichtet wäre in einer \nGemeinschaftsunterkunft zu wohnen. Insoweit wird auf die zutreffenden Gründe des \nVerwaltungsgerichts Bezug genommen.\n\n13\n\nDie Antragsgegnerin hat auch in zweiter Instanz nichts für das Vorliegen einer \nsolchen Einzelfallregelung geltend gemacht. Angesichts dessen kann auch im \nBeschwerdeverfahren offen bleiben, ob die Voraussetzungen, von denen die \nVorschrift des § 53 Abs. 2 AsylVfG das Ende einer bestehenden Verpflichtung, in \neiner Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, abhängig macht (\"sofern durch den \nAusländer eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird und der öffentlichen \nHand dadurch Mehrkosten nicht entstehen\") in Ansehung der von den Antragstellern \nbenannten Unterkünfte gegeben gewesen sind. Ob es mit Art. 23 des Abkommens \nüber die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK) vom \n28.Juli 1951 (BGBl. II 1953 S. 560) und Art. 1 des Europäischen \nFürsorgeabkommens (EFA) vom 11. Dezember 1953 (BGBl. II 1956, S. 564) i.V.m. \nArt. 2 des Zusatzprotokolls zu diesem Abkommen in Einklang zu bringen ist, wenn § \n53 Abs. 2 AsylVfG die Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen, \nbei Fehlen der zitierten Voraussetzungen auch über die Bestandskraft einer \nAsylanerkennung bzw. Feststellung gemäß § 51 Abs. 1 AuslG hinaus perpetuiert, \nbraucht ebenfalls nicht entschieden zu werden. \n\n14\n\nDie Antragsteller können auch leistungsrechtlich nicht auf ein Wohnen in ihrer \nbisherigen Unterkunft oder in dem ihnen angebotenen Wohnmobil verwiesen \nwerden. Aus § 3 AsylbLG ergibt sich die Möglichkeit für eine solche Handhabe durch \ndie Antragsgegnerin schon deshalb nicht, weil die Antragsteller nicht (mehr) zum \nPersonenkreis der nach dem Asylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten \ngehören. Das Asylverfahren der Antragstellerin zu 1. wurde bestandskräftig mit der \nFeststellung abgeschlossen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG \nvorliegen. In der Folge ist jedenfalls den Antragstellern zu 1. bis 3. eine bis zum 5. \nMärz 2004 gültige Aufenthaltsbefugnis erteilt worden. Sie gehören deshalb gemäß § \n1 Abs. 2 AsylbLG nicht zum Personenkreis der nach dem \nAsylbewerberleistungsgesetz Leistungsberechtigten. Der Antragsteller zu 4. teilt \njedenfalls entsprechend § 2 Abs. 3 AsylbLG den Leistungsstatus seiner Mutter, der \nAntragstellerin zu 1. Alle Antragsteller haben danach Anspruch auf Hilfe zum \nLebensunterhalt gemäß § 120 Abs. 1 BSHG. Dass dieser Anspruch nach § 120 Abs. \n3 BSHG ausgeschlossen oder nach § 120 Abs. 5 BSHG gemindert wäre, kann bei \nder im vorliegenden Verfahren allein möglichen summarischen Prüfung nicht \nangenommen werden. Die Antragsteller können demnach schon gemäß § 120 Abs. \n1 Satz 1 BSHG Hilfe zum Lebensunterhalt und damit auch die Übernahme von \nUnterkunftskosten nach den Regelungen des Bundessozialhilfegesetzes und der \nVerordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes \n(Regelsatzverord-nung - RS VO) wie deutsche Hilfe Suchende beanspruchen. Diese \nRechtsposition wird für die Antragstellerin zu 1. insbesondere auch durch Art. 23 \nGFK und Art. 1 EFA i.V.m. Art. 2 des Zusatzabkommens zum Europäischen \nFürsorgeabkommen gewährleistet. Die Antragstellerin zu 1., der ausweislich des \nunanfechtbaren Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge vom 21. November 2001 die in § 51 Abs. 1 AuslG bezeichneten Gefahren \ndrohen, ist gemäß § 3 AsylVfG Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. \nDa sie sich - wie die ihr erteilte Aufenthaltsbefugnis ausweist - auch erlaubt im \nStaatsgebiet der Bundesrepublik Deutschland aufhält, unterfällt sie dem Schutz der \ngenannten Abkommen, die eine fürsorgerechtliche Gleichbehandlung mit deutschen \nStaatsangehörigen garantieren.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 18. Mai 2000 - 5 C \n29.98 -, BVerwGE 111, 200 = FEVS 51, 433, und\n- 5 C 2.00 -, NWVBl. 2000, 421 = ZFSH/SGB 2000, \n614, sowie OVG NRW, Urteile vom 15. November \n1999 - 22 A 45/99 -, und 13. Dezember 1999 - 16 A \n5587/97 -.\n\n16\n\nNach §§ 11, 12 BSHG i.V.m. § 3 Abs. 1 Satz 1 RS VO besteht ein \nsozialhilferechtlicher Anspruch auf Übernahme der tatsächlichen Kosten einer \nangemessenen Unterkunft, und nur auf eine sozialhilferechtlich angemessene \nWohnung als Unterkunftsalternative muss sich ein Hilfe Suchender etwa im Rahmen \ndes § 3 Abs. 1 Satz 2 RS VO für einen Wohnungswechsel verweisen lassen. Bezieht \nein Sozialhilfeberechtigter eine Unterkunft mit unangemessen hohen \nUnterkunftskosten, darf der Sozialhilfeträger nach gegenwärtigem Recht nicht unter \nHinweis auf § 2 Abs. 1 BSHG die Übernahme von Unterkunftskosten mit der \nBegründung gänzlich versagen, der Hilfe Suchende könne seinen Wohnungsbedarf \nin einer billigeren Unterkunft befriedigen. \n\n17\n\nSo aber - allerdings im Falle einer vor \nInkrafttreten des Gesetzes zur Reform des \nSozialhilferechts vom 23. Juli 1996 (BGBl. I S. 1008), \ndurch das auch § 3 RS VO geändert wurde, \nangemieteten Wohnung - OVG Weimar, Beschluss \nvom 13. Februar 1997 - 2 EO 514/96 -, a.a.O.\n\n18\n\nGemäß § 3 Abs. 1 Satz 3 RS VO ist der Sozialhilfeträger vielmehr jedenfalls zur \nÜbernahme der angemessenen Aufwendungen verpflichtet. \n\n19\n\nBVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 6.98 -, \nBVerwGE 107, 239 = FEVS 49, 145.\n\n20\n\nEin nach dem Bundessozialhilfegesetz Leistungsberechtigter in der familiären \nSituation der Antragsteller muss sich, auch wenn er Ausländer ist, nicht auf \nUnterkünfte der Art verweisen lassen, wie sie die Antragsteller gegenwärtig \nbewohnen oder wie sie ihnen vom Antragsgegner angeboten worden sind. Die \nAntragsteller sind vielmehr berechtigt, sich auf dem allgemeinen Wohnungsmarkt \nnach einer angemessenen Wohnung umzusehen. Das hat das Verwaltungsgericht im \nangefochtenen Beschluss zutreffend dargelegt. Was als angemessene Unterkunft im \nsozialhilferechtlichen Sinne anzusehen ist, muss mit Blick auf die allgemeinen \nGrundsätze des Sozialhilferechts unter Berücksichtigung der Besonderheiten des \nEinzelfalles nach sozialhilferechtlichen Maßstäben ermittelt werden.\n\n21\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. November 1986 \n- 5 C 2.85 -, FEVS 36, 184 (186); Urteil vom 21. \nJanuar 1993 - 5 C 3.91 -, FEVS 44, 133 (137); Urteil \nvom 17. November 1994 - 5 C 11.93 -, FEVS 45, \n363; OVG NRW, Urteil vom 5. Dezember 1995 - 8 A \n1970/94 -.\n\n22\n\nEiner der hiernach maßgeblichen sozialhilferechtlichen Grundsätze ist, dass mit \nder Sozialhilfe nur das zur Führung eines der Menschenwürde entsprechenden \nLebens Notwendige sicherzustellen ist. Notwendig in diesem Sinne bedeutet nicht, \ndass sämtliche Bedürfnisse im Sinne eines durchschnittlichen Lebensstandards \nbefriedigt oder Lebensgewohnheiten, die in der Bevölkerung weitgehend als \nAnnehmlichkeiten empfunden werden, ermöglicht werden müssen. Die Sozialhilfe \nsoll den Hilfe Suchenden vielmehr lediglich in die Lage versetzen, ein \nmenschenwürdiges, einfaches und bescheidenes Leben zu führen. Als \nVergleichsmaßstab können die Lebensgewohnheiten in den Verbrauchergruppen mit \nniedrigem Einkommen herangezogen werden. Zu berücksichtigen sind die \npersönlichen Verhältnisse des Hilfe Suchenden, insbesondere die Zahl der \nFamilienangehörigen, ihr Alter, Geschlecht und ihr Gesundheitszustand sowie ihre \nsonstigen individuellen Verhältnisse. Zumutbar ist eine nach Ausstattung, Zuschnitt, \nWohnfläche und Lage einfache Wohnung. Reine Obdachlosenquartiere \n(Notunterkünfte) scheiden allerdings als Wohnungsalternative aus. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1996 - 5 C \n14.95 -, BVerwGE 101, 94 = FEVS 47, 97 (101).\n\n24\n\nAuch wenn vorliegend davon auszugehen sein sollte, dass der den \nAntragstellern in ihrer derzeitigen Unterkunft bzw. dem in Aussicht gestellten \nWohnmobil gebotene Wohnstandard demjenigen eines reinen Obdachlosenquartiers \nüberlegen ist, werden die anzutreffenden Bedingungen der persönlichen \nLebenssituation der Antragsteller fast neun Jahre nach der Einreise der \nAntragstellerin zu 1. in die Bundesrepublik Deutschland nicht gerecht. Das hat das \nVerwaltungsgericht im Einzelnen zutreffend dargelegt. Auf diese Ausführungen wird \nverwiesen. Auch wenn für die Bestimmung des sozialhilferechtlich angemessenen \nWohnraumbedarfs unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auf die für \nWohnberechtigte im sozialen Wohnungsbau anerkannten Wohnraumgrößen\n\n25\n\n- vgl. BVerwG, Urteil vom 17. November 1994 - 5 \nC 11.93 -, aaO. -\n\n26\n\nnur als Obergrenze zurückgegriffen werden kann, muss zu denken geben, dass \ndie Wohnfläche der derzeitigen und auch der von der Antragsgegnerin in Aussicht \ngestellten Unterkunft für die vierköpfige Familie, die noch dazu häufig Besuch vom \nVater der Antragsteller zu 2. bis 4. erhält, selbst hinter der Obergrenze zurückbleibt, \nbis zu der die Unterkunft eines einzelnen Hilfe Suchenden u.U. noch als \nangemessen angesehen werden kann. Für einen Einpersonenhaushalt kann nach \nZiffer 5.21 der Verwaltungsvorschriften zum Wohnungsbindungsgesetz des Ministers \nfür Stadtentwicklung, Wohnen und Verkehr vom 13. November 1989 - IV C 1-613-\n474/89 -, MBl NW 1989, 1714, in der Fassung des Runderlasses des Ministeriums \nfür Bauen und Wohnen vom 31. Mai 1991, MBl NW 1991, 832, nämlich eine \nWohnung mit einer Wohnfläche von 45 qm gegebenenfalls als (noch) angemessen \nbetrachtet werden, während auch eines der größeren Wohnmobile, wie sie die \nAntragsgegnerin den Antragstellern angeboten hat, weniger als 30 qm Wohnfläche \naufweist.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 188 Satz 2 VwGO.\n\n28\n\nMit Ergehen dieses Beschlusses erübrigt sich eine Entscheidung über den \nvorsorglich gestellten Antrag der Antragsgegnerin, nach § 173 VwGO i.V.m. § 570 \nAbs. 3 ZPO die Vollziehung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts einstweilen \nauszusetzen.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293777","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/16-b-2363-02","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 570","ref_norm":"570","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293777","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293777","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/16-b-2363-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293777","retrieved":"2026-07-09 03:15:13.422551+00:00"}}