{"status":"available","doknr":"OLD293776","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0228.15A959.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-28","aktenzeichen":"15 A 959/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 12.402,73 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \ngrundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht \nvorliegt. Die von der Beklagten aufgeworfene Frage,\n\n3\n\nob es mit dem Gebot der wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung \nnach §§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB für den Erschließungsbeitrag \nsowie dem Gebot der genauen Kostenermittlung des Aufwandes nach § \n8 KAG NRW für den Straßenausbaubeitrag zu vereinbaren ist, wenn \nder in den Erschließungs- bzw. Straßenausbaubeitragsaufwand \nfließende Anteil an der sogenannten dritten Kostenmasse bei einem \nMischwasserkanal nach der sogenannten Zwei-Kanäle-Theorie ermittelt \nwird,\n\n4\n\nist, soweit sie sich nach Landesrecht beurteilt, nicht klärungsbedürftig, weil sie \ngeklärt und mangels Revisibilität in einem Revisionsverfahren nicht weiter \nklärungsfähig ist, soweit sie sich nach Bundesrecht beurteilt, ist sie in einem \nRevisionsverfahren nicht entscheidungserheblich.\n\n5\n\nEin Teil der Frage, nämlich\n\n6\n\nob es mit dem Gebot der genauen Kostenermittlung des Aufwandes \nnach § 8 KAG NRW für den Straßenausbaubeitrag zu vereinbaren ist, \nwenn der in den Straßenausbaubeitragsaufwand fließende Anteil an der \nsogenannten dritten Kostenmasse bei einem Mischwasserkanal nach \nder sogenannten Zwei-Kanäle-Theorie ermittelt wird,\n\n7\n\nist geklärt. Wie die Beklagte nicht verkennt, ist in der Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts sowohl für das Straßenbaubeitragsrecht, \n\n8\n\nBeschluss vom 2. September 1998 - 15 A \n7653/95 -, OVGE 47, 79 (89 ff.), \n\n9\n\nals auch für das Anschlussbeitragsrecht,\n\n10\n\nBeschluss vom 3. November 2000 - 15 A \n2340/97 -, KStZ 2001, 134 (135 f.), \n\n11\n\ngeklärt, dass bei Mischwasserkanälen, die der Grundstücksentwässerung sowohl \nhinsichtlich des Niederschlagswassers als auch des Schmutzwassers und der \nStraßenentwässerung dienen (gemeinschaftliche Einrichtungen für ein \nVollmischsystem), die Kosten für die Herstellung der Teile der Entwässerungsanlage, \ndie allen diesen Funktionen dienen (die sog. dritte Kostenmasse nach dem \nDreikostenmassenprinzip), auf den der Grundstücksentwässerung dienenden und \nauf den der Straßenentwässerung dienenden Aufwand in dem Verhältnis zu verteilen \nsind, in dem die Kosten der Herstellung eines hypothetischen \nGrundstücksentwässerungskanals für Schmutz- und Niederschlagswasser und eines \nhypothetischen Straßenentwässerungskanals stünden (reine Zwei-Kanäle-Theorie). \n\n12\n\nEbenso für das Erschließungsbeitragsrecht OVG \nNRW, Urteil vom 23. November 2001 - 3 A \n3762/98 -, S. 10 ff. des amtl. Umdrucks. \n\n13\n\nDer Antrag legt keine Gesichtspunkte dar, die in der bisherigen Rechtsprechung \nnicht berücksichtigt wären und eine Zulassung wegen Grundsätzlichkeit der \nRechtssache rechtfertigten. Soweit die Beklagte in Anlehnung an eine Stimme in der \nLiteratur,\n\n14\n\nDriehaus, Kommunalabgabenrecht, \nLoseblattsammlung (Stand: September 2002), § 8 \nRn. 328 b ff.; ders., Erschließungs- und \nAusbaubeiträge, 6. Aufl., § 13 Rn. 77, § 33 Rn. 22 f., \n\n15\n\ndie Auffassung vertritt, es widerspreche dem Gebot centgenauer \nKostenermittlung, die dritte Kostenmasse nach dem Verhältnis der Kosten eines \nGrundstücksentwässerungskanals auf der einen Seite und eines \nStraßenentwässerungskanals auf der anderen Seite zu verteilen, es müsse vielmehr \nnach den Funktionen des Mischwasserkanals das Kostenverhältnis dreier fiktiver \nKanäle maßgeblich sein, verkennt sie schon im Ansatz, dass es nicht um die \nErmittlung tatsächlich angefallener Kosten geht, denn die Kosten der Erstellung des \nMischwasserkanals auch hinsichtlich der dritten Kostenmasse stehen centgenau \nfest.\n\n16\n\nEs geht alleine darum, dass die einmal angefallenen Kosten einer \ngemeinschaftlichen Einrichtung auf die an ihr beteiligten Kostenträger verteilt werden \nmüssen. Das hat, davon geht auch die Beklagte aus, im Wege einer \nVergleichsberechnung zu erfolgen, die das Verhältnis der jeweiligen \nAufwandsbeträge zu Grunde legt, die angefallen wären, wenn keine \ngemeinschaftliche Einrichtung für die Grundstücksentwässerung einerseits und die \nStraßenentwässerung andererseits errichtet worden wäre, sondern die Grundstücke \nund die Straße getrennt entwässert würden. Daher sind der Berechnung ein \nGrundstücksentwässerungskanal und ein Straßenentwässerungskanal zu Grunde zu \nlegen. Es fehlt an jeder Rechtfertigung dafür, den Grundstücksentwässerungsanteil \nder gemeinschaftlichen Einrichtung, die eine Mischwasserkanalisationseinrichtung \nist, nach dem Verhältnis zweier Grundstücksentwässerungskanäle für Schmutz- und \nNiederschlagswasser zu bemessen. Eine solche Vergleichsberechnung würde nicht, \nwas alleine mit ihr bezweckt wird, die Kostenverhältnisse bei Auflösung der \ngemeinschaftlichen Einrichtung und getrennter Entwässerung der Grundstücke und \nder Straße ermitteln, sondern ohne ersichtlichen Grund auch eine Änderung des \ngemeindlichen Entwässerungssystems von der Misch- zur Trennkanalisation zu \nGrunde legen. An der Berechnung des Straßenentwässerungsanteils nach der \n(reinen) Zwei-Kanäle-Methode ist daher festzuhalten.\n\n17\n\nSoweit die Beklagte die Zulassung unter dem Gesichtspunkt erstrebt, dem \nBundesverwaltungsgericht Gelegenheit zu einer revisionsrechtlichen Prüfung zu \ngeben, ist dies vom Ansatz her trotz der gefestigten Rechtsprechung des \nbeschließenden Gerichts zu der aufgeworfenen Frage ein denkbarer \nZulassungsgesichtspunkt. \n\n18\n\nVgl. Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der \nBerufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, \nNVwZ 1999, 113 (118); ders., in: Sodan/Ziekow, \nVwGO, Loseblattsammlung (Stand: Februar 2002), \n§ 124 Rn. 179. \n\n19\n\nIm konkreten Fall ist die in Rede stehende Frage jedoch nicht weiter \nklärungsfähig. Die Frage der Kostenzuordnung für die Straßenentwässerung durch \neine gemeinschaftliche Einrichtung bei einem Kanalanschlussbeitrag beurteilt sich \nalleine nach § 8 KAG NRW, somit nach einer landesrechtlichen Regelung, auf deren \nVerletzung eine Revision gemäß § 137 Abs. 1 Nr. 1 VwGO nicht gestützt werden \nkann. \n\n20\n\nDer andere Teil der Frage, nämlich \n\n21\n\n ob es mit dem Gebot der wirklichkeitsgerechten Kostenermittlung nach \n§§ 128 Abs. 1, 130 Abs. 1 BauGB für den Erschließungsbeitrag zu \nvereinbaren ist, wenn der in den Erschließungsbeitragsaufwand \nfließende Anteil an der sogenannten dritten Kostenmasse bei einem \nMischwasserkanal nach der sogenannten Zwei-Kanäle-Theorie ermittelt \nwird, \n\n22\n\nist in einem Revisionsverfahren nicht entscheidungserheblich. Die genannte \nFrage des bundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrechts stellt sich hier nicht \nunmittelbar, da sich - wie oben ausgeführt - die Rechtmäßigkeit der angefochtenen \nBeitragsbescheide nach irrevisiblem Landesrecht beurteilt. Ein revisionsrechtlicher \nAnsatz kann allenfalls darin gesehen werden, dass Landesrecht, das den vom \nbundesrechtlichen Erschließungsbeitragsrecht \"reklamierten\" \nStraßenentwässerungsanteil zumindest teilweise dem landesrechtlichen Beitrag \nzuordnet, in revisionsrechtlich relevanter Weise gegen das \nErschließungsbeitragsrecht verstößt. \n\n23\n\nSo BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1985 - 8 C \n124.83 -, KStZ 1986, 31 (32). \n\n24\n\nEin derartiger \"Übergriff\" des landesrechtlichen Anschlussbeitragsrechts in das \nbundesrechtliche Erschließungsbeitragsrecht durch das angefochtene Urteil ist \njedoch ausgeschlossen. Wie die Beklagte zutreffend ausführt, hat die vom \nVerwaltungsgericht im Einklang mit dem beschließenden Gericht vertretene Zwei-\nKanäle-Theorie zur Folge, dass gegenüber allen anderen denkbaren \nVergleichsberechnungsmethoden (das sind neben der hier vertretenen reinen Zwei-\nKanäle-Theorie die Drei-Kanäle-Theorie und die splittende Zwei-Kanäle-Theorie) der \nhöchste Straßenentwässerungsanteil für die dritte Kostenmasse der \ngemeinschaftlichen Einrichtung ausgeworfen wird. Dieser Anteil steht dem \nlandesrechtlichen Straßenbaubeitrag und dem bundesrechtlichen \nErschließungsbeitrag offen. Damit ist allenfalls die Konstellation denkbar, dass das \nErschließungsbeitragsrecht, sollte das Bundesverwaltungsgericht eine andere \nVergleichsberechnungsmethode für richtig halten, den zur bundesrechtlichen \nVerfügung stehenden Straßenentwässerungsanteil nach der reinen Zwei-Kanäle-\nMethode nicht voll ausschöpft. Ein revisionsrechtlich relevanter Übergriff auf den \nbundesrechtlich \"reklamierten\" Straßenentwässerungsanteil ist bei dieser \nBerechnungsmethode jedoch ausgeschlossen. Damit ist der aufgeworfene \nerschließungsbeitragsrechtliche Teil der Frage nicht entscheidungserheblich. \n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. \n\n26\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293776","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/15-a-959-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 130","ref_norm":"130","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 137","ref_norm":"137","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293776","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293776","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-28/15-a-959-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293776","retrieved":"2026-07-09 03:15:13.333423+00:00"}}