{"status":"available","doknr":"OLD293791","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.16A5570.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"16 A 5570/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens mit \nAusnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst \nträgt.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n \nTatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger betreibt die Kindertagesstätte Q. in X. und besitzt eine \nBetriebserlaubnis nach § 45 des Sozialgesetzbuches - Achtes Buch - (SGB VIII). Die \nKindertagesstätte wurde ursprünglich von den Orthopädischen Anstalten \nW. (P. ), deren Rechtsnachfolgerin die im Jahr 1992 gegründete Beigeladene \nist, als Betriebskindergarten für die P. und das Evangelische Krankenhaus I. -\nI. errichtet und betrieben; die P. brachten hierzu Eigenmittel in Höhe von \n1.078.806,05 DM auf. Der Landschaftsverband Westfalen-Lippe - Landesjugendamt - \nbewilligte den P. durch Bescheid vom 6. Juni 1973 eine Zuwendung in Höhe von \n741.600,- DM zum Bau der Einrichtung, das örtliche Jugendamt eine weitere Beihilfe \nin Höhe von 121.600,- DM. Der Zuwendungsbescheid des Landesjugendamtes \nwurde wirksam, nachdem die P. am 6. Juli 1973 rechtsverbindlich erklärt hatten, die \nEinrichtung bleibe 20 Jahre dem der Bewilligung zugrunde gelegten \nVerwendungszweck erhalten. Der Bescheid war ferner mit der Auflage verbunden, \ndass eine Änderung der Zweckbestimmung oder ein Wechsel des Trägers der \nGenehmigung der Bewilligungsbehörde bedürfe. Der Zuschuss wurde in mehreren \nTeilbeträgen, zuletzt am 19. Februar 1976, ausgezahlt.\n\n3\n\nDurch Vertrag vom 29. November 1982 übertrugen die P. zeitlich befristet für \nden Zeitraum vom 1. Januar 1983 bis zum 31. Dezember 1996 die Trägerschaft an \nder Kindertagesstätte auf den Kläger und stellten die Einrichtung kostenlos zur \nVerfügung. Der Kläger verpflichtete sich, die Betriebskosten der Räume wie ein \nEigentümer zu tragen und auch die laufende Instandhaltung und Wartung der \nTagesstätte, der Räume, der Außenanlagen und des Inventars zu übernehmen. \nEiner zunächst beabsichtigten Vermietung des Objekts hatte der \nLandschaftsverband zuvor widersprochen. Durch Erlass vom 27. März 1984 stimmte \nder Minister für Arbeit, Gesundheit und Soziales dem Wechsel der Trägerschaft unter \nder Bedingung zu, dass der Kläger rechtsverbindlich erkläre, die \nNebenbestimmungen des Bewilligungsbescheides einzuhalten.\n\n4\n\nAls im Jahr 1987 eine Dachsanierung erforderlich wurde, bewilligte der \nLandschaftsverband Westfalen-Lippe dem Kläger durch Bescheid vom 9. August \n1988 eine Zuwendung in Höhe von 43.743,- DM, die am 2. März 1989 ausgezahlt \nwurde. Der Bescheid enthielt den formularmäßigen Zusatz: \"Dauer der \nZweckbindung: 30 Jahre\"; dieser Zusatz wurde ergänzt durch eine Fußnote mit \nfolgendem Wortlaut: \"Entfällt bei Maßnahmen zur Wiederherstellung des \nursprünglichen Zustands der angemieteten Räumlichkeiten\". Eine Auszahlung der \nLandesmittel sollte nach Ziffer 9 des Bescheides nur unter der Voraussetzung \nerfolgen, \"dass eine von den Orthopädischen Anstalten W. als Eigentümer \nabgegebene Erklärung vorliegt, dass sie die Auflagen und Bedingungen dieses \nBescheides gegen sich gelten lässt.\" Unter Bezugnahme hierauf gaben die P. am 5. \nSeptember 1988 eine entsprechende Erklärung ab.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 28. April 1996 beantragte der Kläger beim Beklagten die \nGewährung des Betriebskostenzuschusses für das Jahr 1995 und zugleich der \nVorauszahlung für das Jahr 1997, wobei er darauf hinwies, dass die Höhe der \n\"Kaltmiete\" noch mitgeteilt werde. Sodann informierte er den Beklagten mit \nSchreiben vom 14. Mai 1996 darüber, dass die Beigeladene ihm einen \nVertragsentwurf vorgelegt habe, nach dessen Inhalt für die über den 31. Dezember \n1996 hinausgehende Nutzung der - nach rechtlicher Einschätzung des Klägers - \nbislang ohne Mietberechnung vermieteten Kindertagesstätte ein monatlicher Mietzins \nvon 12,- DM/qm, bei einer Fläche von 1.132 qm also 163.008,- DM pro Jahr, zu \nzahlen sei. Der Kläger bat den Beklagten um Mitteilung, ob er mit einer \nRefinanzierung von Mietaufwendungen rechnen könne. Bei der Prüfung des \nAntrages ermittelte der Beklagte, dass die Nutzfläche der Kindertagesstätte nur \n973 qm beträgt und der durchschnittliche Mietpreis im Stadtteil W. im Jahr \n1997 für gewerbliche Vermietungsobjekte bei 10,70 DM und für Wohnungen bei 8,80 \nDM lag. In Ergänzung des bereits vorliegenden Antrages auf Leistung von \nAbschlagszahlungen beantragte der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 \nsodann die Gewährung eines Betriebskostenvorschusses für das Jahr 1997 unter \nBerücksichtigung einer Kaltmiete in Höhe von 117.010,32 DM, die die Beigeladene \nals Kostenmiete unter Zugrundelegung einer Nutzfläche von 843,5 qm und eines an \ndem Preis entsprechender Gewerbeobjekte orientierten Mietzinses von 11,56 DM/qm \nfordere.\n\n6\n\nNach weiteren Verhandlungen mit der Beigeladenen schlug der Kläger dem \nBeklagten mit Schreiben vom 4. Dezember 1996 als Kompromiss die \nBerücksichtigung eines Jahresmietzinses in Höhe von 77.028,42 DM (entspricht \nmonatlich 7,61 DM x 843,5 qm) vor. Der Beklagte vertrat demgegenüber mit \nSchreiben vom 18. Dezember 1996 im Anschluss an eine entsprechende \nStellungnahme des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe vom 9. Dezember 1996 \ndie Auffassung, dass die mit Auszahlung der Zuwendung für die Dachsanierung in \nLauf gesetzte Zweckbindungsfrist noch bis zum Jahr 2019 dauere, weshalb eine \nBezuschussung der Miete nicht zulässig sei. Die Beigeladene trat dem mit Schreiben \nvom 20. Januar 1997 entgegen; die Zweckbindungsfrist sei bereits am 18. Februar \n1996 abgelaufen, weil die Zuwendung für die Dachsanierung nach Maßgabe der \nFußnote 1 des Bescheides vom 9. August 1988 keine erneute Zweckbindung zur \nFolge gehabt habe. Denn es handele sich nicht um Herstellungs-, sondern um \nErhaltungsaufwand. Aus stiftungsrechtlichen Gründen sei sie - die Beigeladene - \nverpflichtet, eine Kostenmiete in Höhe von jährlich 97.240,- DM zu erheben.\n\n7\n\nIm Zuge der weiteren Korrespondenz vertrat die Beigeladene die Auffassung, \ndass auch ohne Abschluss eines schriftlichen Mietvertrages ein Mietverhältnis \nzustande gekommen sei. Ihre im Zusammenhang mit der Dachsanierung am \n5. September 1988 abgegebene Erklärung beinhalte keine Verpflichtung zu einer \nkostenlosen Überlassung des Gebäudes für 30 Jahre. Mit Schreiben vom 1. Oktober \n1997 kündigte die Beigeladene an, das Mietverhältnis zu kündigen, wenn nicht bis \nMitte des Jahres 1998 eine Einigung erzielt werde. Der Kläger teilte dies dem \nBeklagten mit Schreiben vom 9. Oktober 1997 mit und ergänzte, dass er sich im \nFalle der Kündigung und Räumungsklage trotz gewisser Bedenken den rechtlichen \nStandpunkt des Beklagten zu Eigen machen und einer solchen Klage entgegentreten \nwerde.\n\n8\n\nVerbunden mit der Anfrage, ob Zahlungen an die Beigeladene geleistet werden \nsollten, leitete der Kläger dem Beklagten mit Schreiben vom 19. Dezember 1997 den \nvon der Beigeladenen übersandten Entwurf einer vor dem Landgericht I. zu \nerhebenden Klage zu; danach verlangte die Beigeladene ein Nutzungsentgelt in \nHöhe von 24.309,99 DM für die Zeit von Januar bis März 1997 (entspricht einer \nMonatsmiete von 8.103,33 DM bzw. einer Jahresmiete von 97.240,- DM). Der \nBeklagte legte demgegenüber mit Schreiben vom 20. Januar 1998 nochmals seine \nAuffassung dar, dass eine Vermietung oder ein Verkauf des Objekts erst nach Ablauf \nder Zweckbindungsfrist möglich sei, eine Refinanzierung der Miete im Falle einer \nweiteren Nutzung als Kindertagesstätte nach einem Erlass des (damaligen) \nMinisteriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales vom 13. November 1996 aber auch \nnach Fristablauf nicht in Betracht komme.\n\n9\n\nMit Formularantrag vom 25. Mai 1998, der am 8. Juli 1998 beim Beklagten \neinging, beantragte der Kläger die Bewilligung eines Betriebskostenzuschusses in \nHöhe von 95 % der Personal- und Sachkosten für das Jahr 1997 und \nentsprechender Abschlagszahlungen für das Jahr 1999, jeweils unter \nBerücksichtigung einer \"Kaltmiete\" in Höhe von 97.240,- DM. In seinem \nBegleitschreiben vom 6. Juli 1998 bat er, die verspätete Abgabe des Antrags, die mit \nder ungeklärten Finanzierung der von der Beigeladenen verlangten Miete \nzusammenhänge, zu entschuldigen.\n\n10\n\nNachdem der Kläger am 4. August 1998 die vorliegende Verpflichtungsklage als \nUntätigkeitsklage erhoben hatte, bewilligte der Beklagte durch Bescheid vom 18. \nNovember 1998 einen Betriebskostenzuschuss für das Jahr 1997 in Höhe von \n1.093.653,05 DM zu den Personal- und Sachkosten. Ausweislich eines Vermerks \nvom 16. November 1998 ging der Beklagte - ohne dies in dem Bescheid darzulegen - \ndavon aus, dass der Kläger die Antragsfrist von vier Monaten nach Ablauf des \nKalenderjahres versäumt habe, ihm aber zur Vermeidung unerwünschter Härten \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden könne. In der Sache lehnte \ner den Antrag auf Förderung der \"Miete\" im Rahmen des gesetzlichen \nBetriebskostenzuschusses ab. Ein Zuschuss könne nur für tatsächlich geleistete \nZahlungen gewährt werden; für den Fall der tatsächlichen Mietzahlung werde der \nAntrag abgelehnt, weil die öffentliche Förderung der Miete eine \nEigenkapitalverzinsung und somit - da der Wechsel der Trägerschaft nach Bau und \ninvestiver Förderung der Tagesstätte erfolgt sei - eine Doppelförderung darstelle. \nEine solche sehe die maßgebliche Vorschrift des Gesetzes über Tageseinrichtungen \nfür Kinder - GTK - jedoch nicht vor. Die Verordnung zur Regelung der \nGruppenstärken und über die Betriebskosten nach dem Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder (Betriebskostenverordnung - BKVO -) solle nunmehr \num eine Regelung ergänzt werden, die eine Doppelförderung ausschließe.\n\n11\n\nDen Widerspruch des Klägers wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 17. Dezember 1998 unter Wiederholung seines rechtlichen Standpunktes \nzurück.\n\n12\n\nDer Kläger hat zur Begründung seiner Klage vorgetragen: Da die ursprüngliche \nZweckbindungsfrist ausgelaufen sei und der anlässlich der Dachsanierung \nergangene Zuwendungsbescheid keine neue Bindung begründet habe, könne die \nBeigeladene als Eigentümerin die Zahlung einer Miete verlangen. Eine \nDoppelbezuschussung liege nicht vor. \n\n13\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n14\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines \nBescheides vom 18. November 1998 in Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Dezember 1998 \nzu verpflichten, ihm für das Jahr 1997 einen \nBetriebskostenzuschuss auf die Kaltmiete in Höhe \nvon 97.378,- DM zu gewähren.\n\n15\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nEr hat sein früheres Vorbringen wiederholt und vertieft. \n\n18\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird \nauf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n19\n\nZur Begründung seiner durch Senatsbeschluss vom 11. März 2002 \nzugelassenen Berufung trägt der Kläger vor: Der Mietzinsanspruch der Beigeladenen \nbestehe. Zumindest aber schulde er der Beigeladenen nach § 812 Abs. 1 Satz 1 \nBGB eine Nutzungsentschädigung; die Beigeladene verlange insoweit statt der \nortsüblichen Miete in Höhe von 12,- DM nur 9,60 DM/qm pro Monat, woraus sich ein \nJahresbetrag von 97.240,- DM ergebe. Dass die Beigeladene ihm die Zahlung dieses \nBetrages gestundet habe, stehe dessen Berücksichtigung im Rahmen der \nEntscheidung über den Betriebskostenzuschuss für das Jahr 1997 nicht entgegen. \nEr habe auf die Einrede der Verjährung verzichten müssen. Die Mietnebenkosten \nwürden wie zuvor abgerechnet; für dringend notwendige \nInstandhaltungsmaßnahmen und die Pflege der Außenanlagen sorge er.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und den Beklagten \nunter entsprechender teilweiser Aufhebung seines \nBescheides vom 18. November 1998 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Dezember 1998 zu \nverpflichten, ihm für das Jahr 1997 als \nBetriebskostenzuschuss auf die Kaltmiete einen Betrag \nin Höhe von 47.232,12 EUR (entspricht: 92.378,- DM) zu \ngewähren.\n\n22\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n24\n\nEr ist der Ansicht, ein Zuschuss zur Kaltmiete könne schon deshalb nicht gewährt \nwerden, weil ein Mietvertrag nicht abgeschlossen worden sei. Zudem sei aufgrund \nder getroffenen Stundungsabrede im maßgeblichen Jahr 1997 weder die Zahlung \neiner Miete noch eines Nutzungsentgelts fällig geworden. Ferner beruft er sich auf \nden ministeriellen Erlass vom 13. November 1996 und die im Verwaltungsverfahren \neingeholten Stellungnahmen des Landschaftsverbandes Westfalen-Lippe, deren \nInhalt er sich zu Eigen macht.\n\n25\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n26\n\nSie trägt vor, sie habe gegen den Kläger einen Zahlungsanspruch, der entweder \nauf einem konkludent geschlossenen Mietvertrag oder auf Bereicherungsrecht \nberuhe. Entgegen der Auffassung des Beklagten stehe eine etwaige Zweckbindung \ndem Anspruch des Klägers auf Gewährung des Betriebskostenzuschusses nicht \nentgegen, zumal diese sich ohnehin nur auf die Kosten der Dachsanierung beziehen \nkönne. Die Berücksichtigung der Miete bedeute keine Doppelfinanzierung; denn die \nBeklagte habe der Berechnung ihrer Kostenmiete lediglich das eingebrachte \nEigenkapital zugrunde gelegt.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des Verfahrens VG Arnsberg 11 K \n5772/98 sowie die vom Beklagten und dem Landschaftsverband Westfalen-Lippe \nvorgelegten Verwaltungsakten Bezug genommen.\n\n28\n\nEntscheidungsgründe:\n\n29\n\nDie Berufung hat keinen Erfolg. \nDie Klage ist unbegründet. Die Entscheidung des Beklagten, dem Kläger hinsichtlich \ndes als Kaltmiete bezeichneten Betrages keinen Betriebskostenzuschuss zu \ngewähren, ist rechtmäßig (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die gesetzlichen \nVoraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs sind nicht vollständig erfüllt. \nGemäß § 18 Abs. 2 GTK in der im Jahr 1997 geltenden Fassung (a.F.) gewährt der \nörtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe dem Träger der Einrichtung, soweit dieser \nmindestens die Regelöffnungsdauer nach § 19 GTK anbietet, einen Zuschuss von \nmindestens 73 v.H. der Betriebskosten der Einrichtung. Zur Entlastung von Trägern, \ndie ohne einen besonderen Zuschuss die Tageseinrichtung nicht führen können, da \nalle zumutbaren anderen Finanzierungsmöglichkeiten ausgeschöpft sind, und zum \nBetrieb von Einrichtungen in sozialen Brennpunkten erhöht sich der Zuschuss im \nSinne des Absatzes 2 auf mindestens 90 v.H., wenn es sich dabei um \nElterninitiativen im Sinne des § 13 Abs. 4 GTK handelt, auf mindestens 95 v.H. (§ 18 \nAbs. 4 Satz 1 GTK a.F.). Betriebskosten im Sinne dieses Gesetzes sind gemäß § 16 \nAbs. 1 GTK a.F. die angemessenen Personal- und Sachkosten, die durch den nach \n§ 45 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII erlaubten Betrieb einer Tageseinrichtung für Kinder \nentstehen. Voraussetzung für die Gewährung der Betriebskostenzuschüsse nach \n§ 18 GTK ist ferner, dass die Errichtung der Einrichtung gemäß § 13 GTK gefördert \nwurde (§ 18 Abs. 6 GTK a.F.) oder bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits existierte \nund Betriebskostenzuschüsse erhielt (§ 29 Abs. 2 GTK). Schließlich sind die \nVorgaben der auf Grund von § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b, c und d GTK erlassenen \nVerordnungen zu beachten, nämlich der Betriebskostenverordnung in der hier \nmaßgeblichen Fassung vom 11. März 1994 (GV NRW S. 144) und der Verordnung \nüber die Antragsfristen, Form und Inhalt der Anträge und das Antrags- und \nAuszahlungsverfahren nach dem Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder \n(Verfahrensverordnung-GTK - VerfVO-GTK -) in der hier maßgeblichen Fassung vom \n17. Januar 1995 (GV NRW S. 108).\nEs steht zwischen den Beteiligten nicht in Streit und begegnet auch von Amts wegen \nkeinen durchgreifenden Zweifeln, dass der klagende Elternverein grundsätzlich zum \nKreis derjenigen Träger der freien Jugendhilfe zählt, denen nach diesen gesetzlichen \nVorgaben Betriebskostenzuschüsse zu den angemessenen Sachkosten, wozu \ngemäß § 16 Abs. 3 GTK auch Aufwendungen für die Kaltmiete zählen, in Höhe von \n(mindestens) 95 % zu gewähren sind. Der Vertrag vom 29. November 1982, durch \nden die Beigeladene die Trägerschaft auf den Kläger übertragen hatte, war zwar bis \nzum 31. Dezember 1996 befristet und wurde weder schriftlich noch mündlich \nverlängert. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Denn \ngesetzessystematische Erwägungen und vor allem der Gesetzeszweck belegen, \ndass als Träger einer Einrichtung und damit zugleich Zuschussberechtigter nach § 18 \nAbs. 2 und 4 GTK derjenige anzusehen ist, der die Einrichtung tatsächlich betreibt, \nindem er die organisatorische, pädagogische und finanzielle Verantwortung für die \nEinrichtung trägt. Die in § 16 Abs. 1 GTK in Bezug genommene Trägererlaubnis nach \n§ 45 SGB VIII dient der Gewährleistung des leiblichen, geistigen und seelischen \nWohls der in der Einrichtung betreuten Kinder. \n\n30\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. März 2000 \n- 16 A 4169/98 -, Städte- und Gemeinderat 2000, 29,\nSie kann diesen gesetzlichen Zweck nur erreichen, wenn im Erlaubnisverfahren auf \nden tatsächlichen Betreiber der Einrichtung abgestellt wird, weil nur dieser über die \nder übernommenen Verantwortung entsprechenden Einflussmöglichkeiten verfügt. \nDies ist vorliegend der Kläger. Im Übrigen lässt das insoweit einvernehmliche \nVerhalten des Klägers und der Beigeladenen nur den Schluss zu, dass die \nBeigeladene über die Geltungsdauer dieses Vertrages hinaus die Trägerschaft des \nKlägers nicht in Frage stellt.\nDer geltend gemachte Anspruch auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses \nfür das Jahr 1997 besteht aber deshalb nicht, weil (1.) der Kläger den Antrag \nverspätet gestellt hat und weil (2.) der als Kaltmiete geforderte Betrag von 97.240,- \nDM nicht zu den angemessenen Sachkosten im Sinne von § 16 GTK zu zählen ist.\n1. Anträge auf Gewährung von Zuschüssen zu Betriebskosten sind gemäß § 1 \nAbs. 1 Satz 1 VerfVO-GTK spätestens vier Monate nach Ablauf des \nKalenderjahres, für das der Zuschuss beantragt wird, zu stellen. Mit dem erst mehr \nals sechs Monate nach Ablauf des Jahres 1997, nämlich am 8. Juli 1998 gestellten \nAntrag hat der Kläger diese Frist nicht gewahrt. Auch wenn die Verwendung eines \nbestimmten Musters seinerzeit noch nicht vorgeschrieben war, \n\n31\n\nso aber nunmehr § 1 Abs. 1 Satz 1 VerfVO-GTK \nin der Fassung der Änderungsverordnung vom 13. \nApril 1999 (GV NRW S. 118),\nist keines der Schreiben, die der Kläger im Zuge der seit 1996 währenden \nKorrespondenz an den Beklagten gerichtet hat, als Antrag im Sinne von § 1 Abs. 1 \nSatz 1 VerfVO-GTK zu werten. Da ein solcher Antrag Grundlage für die rechnerische \nErmittlung des 95%-igen Betriebskostenzuschusses ist, muss er hinreichend \nkonkrete Angaben zur Höhe der Kaltmiete enthalten. Zudem kann ein Schreiben nur \ndann als Antrag auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses ausgelegt werden, \nwenn es inhaltlich über die bloße Mitteilung einer von Dritten an den \nEinrichtungsträger herangetragenen Forderung hinausgeht; erst wenn der \nAntragsteller zu erkennen gibt, dass er die Forderung für berechtigt hält, wird sein \nBegehren deutlich, einen Zuschuss zur Begleichung dieser Forderung zu erhalten.\nBei Ablauf der Antragsfrist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VerfVO-GTK lagen dem \nBeklagten keine diesen inhaltlichen Mindestanforderungen genügenden \nInformationen vor. Mit Schreiben vom 14. Mai 1996 hatte der Kläger sich nach \nEingang eines Vertragsangebotes der Beigeladenen beim Beklagten erkundigt, ob \nmit der Refinanzierung einer Miete in Höhe von 163.008,- DM zu rechnen sei. \nSodann nannte der Kläger mit Schreiben vom 30. Oktober 1996 einen Mietzins in \nHöhe von 117.010,32 DM; nach dem unmissverständlichen Wortlaut des Schreibens \nhandelte es sich indessen nicht um einen Antrag auf Bewilligung des endgültigen \nBetriebskostenzuschusses, sondern um einen Antrag auf Gewährung von \nAbschlagszahlungen für das Jahr 1997. Entgegen der Auffassung des Klägers stellt \nauch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 9. Oktober 1997 keinen \nAntrag auf Gewährung eines Betriebskostenzuschusses zur Kaltmiete dar. Denn \ndurch dieses Schreiben ließ der Kläger mitteilen, dass er im Falle einer Kündigung \ndes Mietverhältnisses und nachfolgender zivilgerichtlicher Räumungsklage - trotz \nrechtlicher Bedenken - den Rechtsstandpunkt des Beklagten vertreten werde, \nwonach die Beigeladene einen Mietzins nicht verlangen dürfe. Vor diesem \nHintergrund sind auch dem nachfolgenden Schreiben vom 19. Dezember 1997 aus \nSicht eines objektiven Empfängers keine Anhaltspunkte für einen nunmehr \ngeänderten Standpunkt des Klägers zu entnehmen. Vielmehr erschöpft sich dessen \nAussagegehalt in der Mitteilung über den Klageentwurf der Beigeladenen und der \nBitte um Stellungnahme, ob der Kläger dem Klagebegehren entsprechen solle. \nGegen eine Auslegung als Antrag im Sinne von § 1 Abs. 1 VerfVO-GTK spricht \nschon der Wortlaut des Schreibens, das weder Angaben zu konkreten \nBetriebskosten enthält - insoweit wären auch sonstige Sachkosten und \nPersonalkosten in Höhe von immerhin mehr als 1 Mio. DM zu nennen gewesen - \nnoch zu der Höhe der in Rede stehenden \"Kaltmiete\". Die Bezugnahme auf den \nbeigefügten Klageentwurf der Beigeladenen, der auf einer Jahresmiete von 97.240,- \nDM basiert, reicht hierzu nicht aus, da in der vorangegangenen Korrespondenz \nverschiedene Vertragsangebote mit Miethöhen von 163.008,- DM, 117.010,32 DM \nund 77.028,42 DM unterbreitet worden waren und aus dem Schreiben vom \n19. Dezember 1997 nicht erkennbar wurde, dass der Kläger diese Forderung dem \nGrunde und einer bestimmten Höhe nach für berechtigt hielt. Im Übrigen hat auch \nder Kläger selbst das Schreiben nicht als Antrag im Sinne von § 23 GTK bzw. § 1 \nVerfVO-GTK gewertet; weder mahnte er in der Folgezeit eine Entscheidung über \neinen Zuschussantrag vom 19. Dezember 1997 an, noch nahm er in der Klageschrift \nauf einen solchen Antrag Bezug. Vielmehr sah er sich veranlasst, im Juli 1998 einen \nder üblichen Form entsprechenden Antrag einzureichen und überdies von sich aus \nauf die verspätete Einreichung der Unterlagen hinzuweisen.\nDer nach Fristablauf gestellte Antrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 2 VerfVO-GTK \nnicht berücksichtigt werden, weil dem Kläger nach § 27 des Zehnten Buches \nSozialgesetzbuch (SGB X) keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu \ngewähren ist. Die gleichwohl stillschweigend gewährte Wiedereinsetzung ist nicht \nbindend.\nDie Voraussetzungen für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand lagen nicht vor. \nEs sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Kläger im Sinne von § 27 \nAbs. 1 Satz 1 SGB X ohne Verschulden verhindert gewesen ist, die gesetzliche Frist \nvon vier Monaten nach Ablauf des Kalenderjahres einzuhalten. Die Schwierigkeit der \nbei der Antragstellung zu berücksichtigenden Sach- und Rechtsfragen vermag den \nKläger nicht zu entlasten; denn die Normierung gesetzlicher Fristen bedeutet immer, \ndass der Normgeber dem Normadressaten zumutet, auch schwierige Fragen \ninnerhalb der bestimmten Frist zu klären, soweit dies für die fristwahrende Handlung \nnotwendig ist. Die Antragstellung war im Übrigen auch ohne vorherige Klärung der \nhier in Rede stehenden Fragen möglich, zumal dem Kläger hierbei kein Kostenrisiko \ndrohte. Darüber hinaus ist die Wiedereinsetzungsfrist von zwei Wochen nach Wegfall \ndes Hindernisses (§ 27 Abs. 2 Satz 1 SGB X) nicht gewahrt. Selbst wenn man zu \nGunsten des Klägers einen rechtlich beachtlichen Hinderungsgrund unterstellen \nwollte, wäre dieser jedenfalls am 25. Mai 1998 - dem Tag, an dem das \nAntragsformular ausgefüllt wurde - entfallen. Der Antrag nebst Begleitschreiben vom \n6. Juli 1998 ging jedoch erst über 6 Wochen später beim Beklagten ein. Dass der \nKläger während dieser Zeit ohne Verschulden an der Absendung des bereits \nausgefüllten Antragsformulars gehindert gewesen wäre, hat er ebenfalls nicht \ndargelegt.\nDas Fehlen der Wiedereinsetzungsvoraussetzungen ist nicht deswegen \nunbeachtlich, weil der Beklagte ausweislich des Vermerks vom 16. November 1998 \nstillschweigend Wiedereinsetzung gewährt hat. Die Entscheidung über die \nWiedereinsetzung in die Antragsfrist gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 VerfVO-GTK unterlag \nnicht der Disposition des Beklagten. Denn bei dieser Antragsfrist handelt es sich um \neine materiellrechtliche Ausschlussfrist.\n\n32\n\nVgl. Moskal/Foerster, Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder in NRW, 17. Aufl., \n1999, § 23 Erl. III. 2.\n\n33\n\nIn Abgrenzung zu rein verfahrensrechtlichen Fristen sind materiellrechtliche \nFristen dadurch gekennzeichnet, dass ihre Nichteinhaltung den Verlust einer \nmateriellrechtlichen Rechtsposition zur Folge hat; die Versäumung einer solchen \nFrist wirkt rechtsvernichtend.\n\n34\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 22. Oktober 1993 \n- 6 C 10.92 -, NVwZ 1994, 575, vom 28. März 1996 - \n7 C 28.95 -, BVerwGE 101, 39 (44 f.), und vom 18. \nApril 1997 - 8 C 38.95 -, NJW 1997, 2966 (2968) = \nFEVS 48, 49 (53 f.); Kopp/Ramsauer, VwVfG, 7. \nAufl., 2000, § 31 Rn. 10; P. Stelkens/Kallerhoff, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 6. Aufl., 2001, § 31 \nRn. 8.\n\n35\n\nMateriellrechtliche Ausschlussfristen sind für Behörden und Beteiligte \ngleichermaßen verbindlich. Sie stehen nicht zur Disposition der Verwaltung oder der \nGerichte; ihr Ablauf ist vielmehr von Amts wegen zu beachten. Nach Ablauf der Frist \nkann der Anspruch nicht mehr geltend gemacht werden, sofern und soweit das \neinschlägige Recht keine Wiedereinsetzung, Nachsichtgewährung oder sonstige \nAusnahme gestattet.\n\n36\n\nBVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 38.95 -, \na.a.O.\n\n37\n\nFalls das einschlägige Recht die Möglichkeit der Wiedereinsetzung in eine solche \nFrist eröffnet, kann die Gewährung der Wiedereinsetzung demzufolge nur dann \nBindungswirkung entfalten, wenn - anders als hier - ihre formellen und materiellen \nVoraussetzungen erfüllt sind. \nDa die Ausschlusswirkung den Verlust einer gesetzlich begründeten Rechtsposition \nbedeutet und dadurch den Adressaten belastet, bedürfen Ausschlussfristen ihrerseits \neiner ausreichenden Rechtsgrundlage, d.h. sie müssen von der Legislative erlassen \nwerden oder auf einer von ihr erteilten Ermächtigung beruhen.\n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 22. Oktober 1993 \n- 6 C 10.92 -, a.a.O.; BayVerfGH, Entscheidung vom \n21. November 1985 - Vf. 1 - VII - 84 -, NVwZ 1986, \n290 (292); OVG NRW, Urteil vom 26. Februar 2002 - \n15 A 527/00 -, ZKF 2002, 233; Kopp/Ramsauer, \na.a.O., § 32 Rn. 2; P. Stelkens/Kallerhoff, in: \nStelkens/Bonk/Sachs, a.a.O.\n\n39\n\nOb eine gesetzliche Frist in diesem Sinne als Ausschlussfrist einzuordnen ist, \nbestimmt sich nach dem jeweils einschlägigen Fachrecht. Dabei muss die \nRechtsfolge nicht ausdrücklich im Gesetzeswortlaut zum Ausdruck kommen; es \nreicht auch aus, wenn sich aus dem Sinn und Zweck der Regelung ergibt, dass ein \nverspäteter Antragsteller materiellrechtlich seine Anspruchsberechtigung verlieren \nsoll.\n\n40\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. März 1996 \n- 7 C 28.95 -, a.a.O.\n\n41\n\nEine solche Konzeption liegt § 1 Abs. 1 VerfVO-GTK zu Grunde. Dies folgt aus \n§ 1 Abs. 1 Satz 3 VerfVO-GTK, wonach Abschlagszahlungen zurückzuverlangen \nsind, wenn ein Antrag infolge Fristüberschreitung - sofern nicht Wiedereinsetzung \nnach § 27 SGB X zu gewähren ist - nicht mehr zu berücksichtigen ist. Denn eine \nsolche Rückforderung, deren rechtliche Grundlage letztlich der öffentlich-rechtliche \nErstattungsanspruch ist, kommt nur in Betracht, wenn der Empfänger die Leistung \nohne Rechtsgrund erhalten und auch kein Recht hat, die Leistung zu behalten. Mithin \nlässt die Versäumung der Antragsfrist, sofern die \nWiedereinsetzungsvoraussetzungen nicht vorliegen, einen bis dahin begründeten \nAnspruch des Trägers auf Gewährung von Betriebskostenzuschüssen wieder \nuntergehen, und zwar in voller Höhe, nicht etwa nur in Höhe etwaiger \nNachforderungen. Hierdurch kennzeichnet der Verordnungsgeber die in § 1 Abs. 1 \nSatz 1 VerfVO-GTK normierte Antragsfrist als materiellrechtliche Ausschlussfrist.\nDie Regelung über die materiellrechtliche Frist ist auch wirksam. Die \nVerfahrensverordnung findet in § 26 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe d GTK eine \nausreichende gesetzliche Ermächtigung. Inhalt, Zweck und Ausmaß der \nVerordnungsermächtigung sind im Sinne von Art. 70 der Verfassung des Landes \nNordrhein-Westfalen hinreichend bestimmt; denn Regelungen über Antragsfristen \nsind in der Verordnungsermächtigung ausdrücklich genannt. Das schließt bei \nsachgerechter Auslegung Regelungen über Fehlerfolgen bzw. Sanktionen bei \nFristversäumung ein. Die Normierung einer materiellen Ausschlussfrist ist auch im \nÜbrigen rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere bestehen keine Bedenken \ngegen die Verhältnismäßigkeit dieser Regelung. Sie dient legitimen öffentlichen \nZwecken. Zum einen wird hierdurch ein straffer Verfahrensablauf innerhalb des \nZuschussverfahrens sichergestellt, an dem in genau vorgegebener zeitlicher \nReihenfolge mehrere behördliche Instanzen beteiligt sind (vgl. §§ 2 bis 4 VerfVO-\nGTK). Zum anderen stellt die durchaus strenge Sanktionierung der Fristversäumnis \neinen angemessenen Ausgleich dazu her, dass der örtliche Träger der öffentlichen \nJugendhilfe durch Gewährung hoher Abschlagszahlungen, die schon nach § 18 Abs. \n2 GTK a.F. mindestens 73 % der zu erwartenden Betriebskosten ausmachten, \nerhebliche Vorleistungen erbringen muss. Die als materielle Frist normierte \nAntragsfrist ist ein geeignetes Mittel, den durch diese Vorleistung begünstigten \nEinrichtungsträger mit dem gebotenen Nachdruck auch im Falle einer Überzahlung \nzur Einreichung der für die endgültige Betriebskostenabrechnung erforderlichen \nUnterlagen anzuhalten. Die Regelung steht zu den verfolgten Zwecken auch nicht \naußer Verhältnis, da die rechtsvernichtende Wirkung der Ausschlussfrist wegen des \nVerweises auf § 27 SGB X bei einer unverschuldeten Fristüberschreitung - anders \nals sonst bei Ausschlussfristen bzw. materiellrechtlichen Fristen üblich - nicht eintritt.\n2. Darüber hinaus scheitert die begehrte Verpflichtung daran, dass der Betrag von \n97.240,- DM, auf den sich das Zuschussbegehren bezieht, nicht zu den nach § 16 \nGTK berücksichtigungsfähigen Betriebskosten zählt.\nGemäß § 16 Abs. 1 GTK a.F. setzen sich die nach § 18 GTK a.F. zuschussfähigen \nBetriebskosten im Sinne dieses Gesetzes aus den angemessenen Personal- und \nSachkosten zusammen. Hierbei handelt es sich um Kosten, die zwangsläufig durch \nden unmittelbaren Betrieb des Kindergartens entstehen; der Höhe nach beschränken \ndiese sich - vorbehaltlich näherer Regelungen in der Betriebskostenverordnung - auf \ndiejenigen Aufwendungen, die nach den Maßstäben der Betriebsaufsicht in \npersoneller und sachlicher Hinsicht nötig sind. \n\n42\n\nVgl. Moskal/Foerster, GTK, § 16 Erl. III. 2.\n\n43\n\nSachkosten im Sinne des Gesetzes sind u.a. die Aufwendungen des Trägers der \nEinrichtung für die \"Kaltmiete\" (§ 16 Abs. 3 GTK a.F.); berücksichtigungsfähig ist \nnach § 4 Abs. 3 BKVO höchstens die ortsübliche Kaltmiete.\nDie vom Beklagten als \"Kaltmiete\" angesehenen Kosten sind nicht schon deshalb bei \nder Gewährung des Betriebskostenzuschusses außer Betracht zu lassen, weil der \nBeklagte im maßgeblichen Kalenderjahr 1997 den Betrag - wie der Beklagte im \nAnschluss an die Ausführungen des Verwaltungsgerichts meint - nicht \"aufgewendet\" \nhat. Zwar mag der Wortlaut des § 16 Abs. 3 GTK ein Begriffsverständnis nahe legen, \nwonach der Träger nur die Erstattung bereits erbrachter Aufwendungen verlangen \nkönne. Berücksichtigt man jedoch, dass die Finanzierung der Betriebskosten ganz \nüberwiegend - bei \"armen Trägern\" wie dem Kläger fast vollständig - über staatliche \nZuschüsse sichergestellt wird, ist für die Annahme einer den Träger treffenden Pflicht \nzur Vorfinanzierung kein Raum. Die Einrichtungsträger werden regelmäßig nicht über \ndie erforderlichen Mittel verfügen, um derartige Leistungspflichten zu erfüllen. Es \nentspricht vielmehr der gesetzgeberischen Konzeption einer im wesentlichen \nstaatlichen Finanzierung von Kindertagesstätten, dass diese ohne die nach § 23 Abs. \n1 Satz 2 GTK a.F. vierteljährlich, nach nunmehr geltender Fassung monatlich und \nzudem im Voraus (vgl. § 1 Abs. 6 VerfVO-GTK) zu gewährenden \nAbschlagszahlungen ihre laufenden Verpflichtungen nicht bedienen könnten. Werden \ndem Träger Abschlagszahlungen zu Unrecht vorenthalten und überbrückt er diese \nFinanzierungslücke durch Eingehung von Schulden, so wirkt dies - ebenso wie bei \nanderen sozialrechtlichen Ansprüchen - nicht anspruchsvernichtend.\n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Oktober 1994 \n- 16 A 933/93 -.\n\n45\n\nEs ist aber ungeachtet dessen weder substanziiert dargelegt noch sonst \nersichtlich, dass dem Kläger eine Verpflichtung zur Zahlung einer \"Kaltmiete\" in Höhe \nvon 97.240,- DM entstanden wäre.\nDer Begriff der Kaltmiete ist weder im Gesetz noch in der Betriebskostenverordnung \nnäher definiert. Dies legt die Annahme nahe, dass der allgemein gebräuchliche \njuristische Fachbegriff der Miete hier ohne weiteres im Sinne der \nbürgerlichrechtlichen Vorschriften zu verstehen ist, mithin eine entgeltliche \nGebrauchsüberlassung bezeichnet. Dieses Verständnis entsprach auch den \nVorstellungen des Gesetzgebers; so heißt es in der Begründung des Gesetzentwurfs \nder Landesregierung, eine Kaltmiete falle nur bei \"angemieteten Objekten\" an.\n\n46\n\nVgl. LT-Drucks. 11/1640, S. 41.\n\n47\n\nIn Ermangelung einer abweichenden Regelung ist ferner davon auszugehen, \ndass der Begriff der Kaltmiete entsprechend dem üblichen Sprachgebrauch den \nGegenbegriff zur Warmmiete darstellt; nicht zur Kaltmiete, sondern zu den sonstigen \nSachkosten zählen folglich die (Miet-) Nebenkosten. \nDer Kläger behauptet weder die Existenz eines schriftlich noch eines mündlich \ngeschlossenen Mietvertrages. Ein Mietvertrag ist auch nicht durch konkludentes \nHandeln zustande gekommen. Voraussetzung hierfür wäre ein schlüssiges Verhalten \nbeider Vertragsparteien, das bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 133 BGB) mittelbar \nden Schluss auf einen bestimmten Rechtsfolgewillen zulässt.\n\n48\n\nVgl. Heinrichs, in: Palandt, BGB, 62. Aufl., 2003, \nEinführung vor § 116 Rn. 6.\n\n49\n\nDaran fehlt es hier. Da der Kläger das Gebäude der Tagesstätte nebst \nAußenanlagen zu Beginn des Jahres 1997 bereits seit 14 Jahren unentgeltlich \nnutzte, lässt die bloße Fortsetzung der Nutzung unter gleichzeitiger Fortführung der \nsonstigen, insbesondere die Nebenkosten betreffenden Vereinbarungen des \nÜberlassungsvertrages vom 29. November 1982 nicht darauf schließen, dass er \nnunmehr die Verpflichtung zur Entrichtung eines Entgelts eingegangen wäre. Zudem \nhat er auch gegenüber der Beigeladenen im Zuge der schon im Jahr 1996 \naufgenommenen Korrespondenz stets deutlich gemacht, dass er eine \nZahlungsverpflichtung nur mit Einverständnis des Beklagten eingehen wollte. \nNamentlich steht die Weigerung, einen der von der Beigeladenen vorgelegten \nVertragsentwürfe zu unterzeichnen, der Annahme eines konkludenten \nVertragsschlusses entgegen (vgl. § 146 BGB). Der Vollständigkeit halber bleibt \nfestzuhalten, dass es sich bei dem auf dem Vertrag vom 29. November 1982 \nberuhenden Nutzungsverhältnis - entgegen der im Verwaltungsverfahren geäußerten \nEinschätzung des Klägers - schon wegen der Unentgeltlichkeit der Nutzung im \nRechtssinne nicht um ein Mietverhältnis handelte, so dass ein Anspruch aus \nstillschweigender Verlängerung eines Mietverhältnisses nach § 545 BGB (bzw. § 568 \nBGB a.F.) ebenso wenig in Betracht kommt wie ein Anspruch wegen verspäteter \nRückgabe der Mietsache nach § 546a BGB (bzw. § 557 BGB a.F.).\nVor diesem Hintergrund ist das Vorbringen, es bestehe ein Anspruch auf Zahlung \ndes Mietzinses, nicht als Behauptung einer (Rechts-) Tatsache, sondern lediglich als \n- mangels mietvertraglicher Grundlage - unzutreffende rechtliche Würdigung zu \nqualifizieren.\nNach Auffassung des Senats dürfte allerdings die vergleichbare Interessenlage dafür \nsprechen, in Anknüpfung an den Begriff der Kaltmiete - sei es durch eine erweiternde \nAuslegung, sei es im Wege einer analogen Anwendung - bei der \nBetriebskostenerstattung auch solche Aufwendungen zu berücksichtigen, die infolge \neines unwirksamen Mietvertrages oder auf Grund anderer an die Nutzung \nanknüpfender Rechtsgrundlagen entstanden sind. Doch auch wenn man zu Gunsten \ndes Klägers dem Begriff der Kaltmiete im Sinne von § 16 Abs. 3 GTK ein derart \nerweitertes Verständnis zu Grunde legt und auch solche zivilrechtlichen Ansprüche \nberücksichtigt, die auf einem gesetzlichen Schuldverhältnis beruhen, führt dies hier \nnicht weiter.\nEin an die Gebäudenutzung anknüpfender Zahlungsanspruch der Beigeladenen folgt \nnicht aus den Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (§§ 985 ff. BGB), \ndie den bereicherungsrechtlichen Regelungen über Ansprüche auf Herausgabe bzw. \nErsatz von Nutzungen vorgehen würden.\n\n50\n\nVgl. zum Verhältnis zwischen \nBereicherungsrecht und der Regelungen über das \nEigentümer-Besitzer-Verhältnis: BGH, Urteile vom \n26. Februar 1964 - V ZR 105/61 -, BGHZ 41, 157, \nund vom 29. September 1995 - V ZR 130/94 -, \nNJW 1996, 52; Sprau, in: Palandt, BGB, Einf. vor \n§ 812 Rn. 14.\n\n51\n\nVoraussetzung des in den §§ 987, 990 BGB geregelten Anspruches auf \nHerausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen ist das Vorliegen einer sog. \nVindikationslage, d.h. über die jeweilige Eigenschaft der Beteiligten als Eigentümer \nbzw. Besitzer (§ 985 BGB) hinaus muss es dem Besitzer an einem Recht zum Besitz \nfehlen (vgl. § 986 BGB). \nEin solches Recht zum Besitz ist schon dann anzunehmen, wenn der Besitzer die \nSache mit Zustimmung des Eigentümers in der Erwartung eines künftigen \nvertraglichen Besitzrechts im Besitz hat. Der infolgedessen rechtmäßige Besitz endet \nerst mit dem Scheitern des Vertragsschlusses, so dass etwaige Ansprüche auf \nHerausgabe bzw. Ersatz von Nutzungen erst für die Zeit nach dem Scheitern auf der \nGrundlage der Vorschriften über das Eigentümer-Besitzer-Verhältnis zu beurteilen \nsind.\n\n52\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 \n- V ZR 45/94 -, NJW 1995, 2627; Bassenge, in: \nPalandt, Einf. vor § 987 Rn. 7.\n\n53\n\nHiervon ausgehend war der Besitz des Klägers in dem hier interessierenden \nZeitraum rechtmäßig. Jedenfalls im gesamten Jahr 1997 gingen sowohl der Kläger \nals auch die Beigeladene davon aus, dass sich nach Maßgabe der öffentlich-\nrechtlichen Vorgaben eine einvernehmliche Lösung finden lassen und letztlich ein \nVertrag zustande kommen werde. Dies belegen die in jenem Jahr fortdauernden und \nauch mit der Übersendung des Klageentwurfs im Dezember 1997 noch nicht \nendgültig gescheiterten Verhandlungen darüber, unter welchen rechtlichen und \nfinanziellen Rahmenbedingungen das Nutzungsverhältnis fortgesetzt werden könnte. \nWährend dieser Zeit hatte der Kläger die Einrichtung nicht unberechtigt in Besitz, weil \ndie Beigeladene ihm im Vorgriff auf das noch ungewisse, aber von beiden Seiten \nangestrebte Verhandlungsergebnis schon - bzw. weiterhin - deren Nutzung \nermöglichte. Da beide Seiten währenddessen stets die Möglichkeit im Blick hatten, \ndass ein Mietvertrag letztlich nicht zustande kommen würde, die Beigeladene dem \nKläger aber gleichwohl die weitere Nutzung der Einrichtung eröffnete, kam damit ein \nder Leihe ähnliches Nutzungsverhältnis zustande.\n\n54\n\nVgl. BGH, Urteil vom 14. Juli 1995 \n- V ZR 45/94 -, a.a.O.\n\n55\n\nDa Ansprüche aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis auf Herausgabe bzw. \nErsatz von Nutzungen nicht bestehen, sind im vorliegenden Fall grundsätzlich \nbereicherungsrechtliche Ansprüche in Betracht zu ziehen. Doch auch die \nVoraussetzungen derartiger Ansprüche sind nicht erfüllt. Auf Grund des - wie \ndargelegt - hier anzunehmenden leiheähnlichen Nutzungsverhältnisses hat der \nKläger die Vorteile aus der Nutzung der Einrichtung nicht im Sinne von § 812 Abs. 1 \nBGB ohne Rechtsgrund erlangt.\nSteht der Beigeladenen nach alledem wegen der Nutzung der Tageseinrichtung im \nJahr 1997 kein Anspruch auf Zahlung eines Nutzungsentgelts gegen den Kläger zu, \nso hat dieser auch keinen Anspruch auf Gewährung eines diesbezüglichen \nBetriebskostenzuschusses gegen den Beklagten.\n\n56\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO. Es \nentspricht der Billigkeit, von einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen abzusehen, da diese keinen Antrag gestellt und sich dadurch selbst \nkeinem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO). Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. den \n§§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n57\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n58","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293791","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/16-a-5570-00","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 985","ref_norm":"985","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 568","ref_norm":"568","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 986","ref_norm":"986","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 987","ref_norm":"987","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 545","ref_norm":"545","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 546a","ref_norm":"546a","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 557","ref_norm":"557","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293791","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293791","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/16-a-5570-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293791","retrieved":"2026-07-09 03:15:15.123735+00:00"}}