{"status":"available","doknr":"OLD293790","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.16A1260.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"16 A 1260/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird aufgehoben.\n\nDer Beitragsbescheid des Beklagten vom 6. Oktober 1999 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 20. Dezember 1999 wird insoweit aufgehoben, als darin für den \nMonat Dezember 1999 ein höherer Beitrag als 85,- DM festgesetzt worden ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn \nnicht die Kläger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 21. Juli 1996 geborene Sohn Jens der Kläger besuchte vom \n1. Dezember 1999 an den städtischen Kindergarten \"B. \" in T. -O. . \nIn ihrer bereits am 23. August 1999 ausgefüllten Erklärung zum Elterneinkommen \ngaben die Kläger an, ihr Einkommen liege in der Einkommensgruppe von \"48.000 \nDM bis 72.000 DM\". Beigefügt waren der an beide Kläger gerichtete Bescheid des \nFinanzamtes Q. für 1998 über Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und \nKirchensteuer, aus dem sich Einkünfte des Klägers in Höhe von 54.467 DM (60.539 \nDM Bruttoeinnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit abzüglich 6.072 DM \nWerbungskosten) ergaben, und eine Entgeltabrechnung für den Monat August 1999, \nnach der die Klägerin ein Bruttoeinkommen in Höhe von 1.900 DM erzielte. Im \nRahmen ihrer Einkommenserklärung setzten die Kläger für die Klägerin ein \nBruttoeinkommen von 11.400 DM und Werbungskosten in Höhe von 2.000 DM an. \nErgänzend teilten sie mit, dass das Beschäftigungsverhältnis der Klägerin bis zum \n31. Dezember 1999 befristet sei.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 6. Oktober 1999 setzte der Beklagte die \nKindergartenbeiträge für die Zeit von Dezember 1999 bis Juli 2003 auf monatlich 140 \nDM fest. Dabei ging er - ohne dies in dem Bescheid näher darzulegen - davon aus, \ndass der Elternbeitrag unter Berücksichtigung eines mit 12,5 multiplizierten Betrages \ndes Bruttoeinkommens der Klägerin und eines Abzugsbetrages von 2.000 DM nach \nder nächsthöheren Einkommensstufe (über 72.000 DM und bis 96.000 DM) zu \nbemessen sei. \n\n4\n\nZur Begründung ihres hiergegen am 21. Oktober 1999 erhobenen Widerspruchs \nführten die Kläger aus, das auf sechs Monate befristete Arbeitsverhältnis der \nKlägerin ende am 31. Dezember 1999; die Einkünfte betrügen im Jahr 1999 nur \n9.400 DM (6 x 1.900 DM Bruttogehalt abzüglich 2.000 DM Werbungskosten). Der \nBeitrag sei daher für Dezember 1999 nicht auf 140 DM, sondern nur auf 85 DM \nfestzusetzen.\n\n5\n\nDer Oberkreisdirektor des Kreises Q. wies den Widerspruch durch Bescheid \nvom 20. Dezember 1999 zurück und begründete dies wie folgt: Unterstelle man, dass \ndie Klägerin ihre Berufstätigkeit im Jahr 2000 auf Dauer fortsetze, sei nach § 17 Abs. \n5 Satz 2 GTK das Zwölffache des Einkommens des Vormonats zu Grunde zu legen. \nFür den Fall, dass der Vertrag nicht verlängert werde, habe der Beklagte eine \nNeufestsetzung des Elternbeitrages für den Monat Dezember 1999 zugesichert.\n\n6\n\nDie Kläger haben am 29. Dezember 1999 Klage erhoben, mit der sie sich gegen \ndie Festsetzung des Beitrages für den Monat Dezember 1999 wenden. Zur \nBegründung haben sie vorgetragen, im Dezember 1999 sei nicht absehbar gewesen, \nwie lange der Arbeitsvertrag verlängert werde; tatsächlich sei der Arbeitsvertrag erst \nam 22. Dezember 1999 bis zum 30. Juni 2000 verlängert worden. Es sei somit nicht \ndavon auszugehen gewesen, dass die Berufstätigkeit der Klägerin von Dauer sein \nwerde.\n\n7\n\nDie Kläger haben beantragt, \n\n8\n\nden Elternbeitragsbescheid vom 6. Oktober 1999 \nin der Form des Widerspruchsbescheides vom 20. \nDezember 1999 insoweit aufzuheben, als für den \nMonat Dezember ein höherer Elternbeitrag als \nmonatlich 85 DM festgesetzt worden ist.\n\n9\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nEr hat vorgetragen, es handele sich zwar um ein befristetes Arbeitsverhältnis; es \nsei aber nicht festzustellen, ob nicht nach dem 30. Juni 2000 eine \nWeiterbeschäftigung erfolge. Da das Arbeitsverhältnis bereits am 1. Juli 1999 \nbegonnen habe und zwischenzeitlich bis zum 30. Juni 2000 verlängert worden sei, \nkönne von einer dauerhaften Beschäftigung ausgegangen werden.\n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird \nauf das angefochtene Urteil Bezug genommen.\n\n13\n\nZur Begründung ihrer durch Senatsbeschluss vom 31. Juli 2001 zugelassenen \nBerufung tragen die Kläger vor: Wegen der Befristung des Arbeitsverhältnisses sei \nzum Zeitpunkt der Beitragsfestsetzung nicht davon auszugehen gewesen, dass das \nEinkommen der Klägerin auf Dauer zu erzielen sei. Tatsächlich sei das \nArbeitsverhältnis nicht über den 30. Juni 2000 hinaus verlängert worden, danach sei \ndie Klägerin arbeitslos bzw. nur geringfügig beschäftigt gewesen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\ndas angefochtene Urteil aufzuheben und den \nElternbeitragsbescheid vom 6. Oktober 1999 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides vom 20. \nDezember 1999 insoweit aufzuheben, als für den \nMonat Dezember 1999 ein höherer Beitrag als \nmonatlich 85,- DM festgesetzt worden ist.\nDer Beklagte beantragt,\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n15\n\nEr verteidigt die angefochtene Entscheidung.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakte und die vom Beklagten und dem Kreis Q. vorgelegten \nVerwaltungsakten Bezug genommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Berufung ist begründet. Der Elternbeitragsbescheid des Beklagten vom \n6. Oktober 1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides des Oberkreisdirektors \nder Kreises Q. vom 20. Dezember 1999 ist in dem angefochtenen Umfang \nrechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n19\n\nRechtsgrundlage für die Heranziehung der Kläger zum Elternbeitrag ist § 90 des \nSozialgesetzbuches Achtes Buch, Kinder- und Jugendhilfe - SGB VIII - \n\n20\n\nin der Fassung der Bekanntmachung vom 8. \nDezember 1998 (BGBl. I S. 3546)\n\n21\n\ni.V.m. § 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 und Abs. 5 des Gesetzes über \nTageseinrichtungen für Kinder - GTK - \n\n22\n\nin der Fassung des Änderungsgesetzes vom 16. \nDezember 1998 (GV NRW S. 704)\n\n23\n\nund der Anlage zu § 17 Abs. 3 GTK \n\n24\n\nin der Fassung der Änderungsverordnung vom \n28. Juni 1996 (GV NRW S. 240).\n\n25\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Satz 1 GTK haben die Eltern entsprechend ihrer \nwirtschaftlichen Leistungsfähigkeit monatlich öffentlich-rechtliche Beiträge zu den \nJahresbetriebskosten der von ihrem Kind besuchten Tageseinrichtung zu entrichten. \nBei der Aufnahme ihres Kindes und danach auf Verlangen haben sie dem örtlichen \nTräger der öffentlichen Jugendhilfe schriftlich anzugeben und nachzuweisen, welche \nEinkommensgruppe ihren Elternbeiträgen zugrunde zu legen ist (§ 17 Abs. 3 Satz 3 \nGTK); maßgeblich ist nach § 17 Abs. 5 Satz 1 GTK grundsätzlich das Einkommen in \ndem der Angabe vorangegangenen Kalenderjahr, hier also das Einkommen der \nKläger im Jahr 1998. Dieses lag ausweislich des Einkommensteuerbescheides des \nFinanzamtes Q. vom 2. März 1999 bei 54.467 DM, so dass der Elternbeitrag \nnach § 17 Abs. 3 Satz 1 GTK i.V.m. der Verordnung über die Höhe der Elternbeiträge \nentsprechend der Einkommensgruppe mit einem Jahreseinkommen von mehr als \n48.000 DM, aber nicht mehr als 72.000 DM nur auf 85 DM festzusetzen war.\n\n26\n\nDie Voraussetzungen für die Anwendung der von dem Grundsatz des § 17 \nAbs. 5 Satz 1 GTK abweichenden Berechnungsvorschriften gemäß § 17 Abs. 5 Satz \n2 GTK sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt. Hiernach ist bei Änderungen der \nEinkommensverhältnisse das Zwölffache des Einkommens des Änderungsmonats \nzugrunde zu legen, wenn es voraussichtlich auf Dauer höher oder niedriger ist als \ndas Einkommen des vorangegangenen Kalenderjahres. \n\n27\n\nVgl. Senatsurteil vom 6. November 1998 - 16 A \n2707/97 -, NWVBl. 1999, 314.\n\n28\n\nDas zunächst auf sechs Monate bis zum 31. Dezember 1999 befristete und \nsodann einmal - am 22. Dezember 1999 - bis zum 30. Juni 2000 verlängerte \nBeschäftigungsverhältnis der Klägerin rechtfertigte nicht die Prognose einer \ndauerhaften Einkommenserhöhung.\n\n29\n\nZur Klärung der Frage, ob und ggf. ab welcher Dauer ein befristetes \nBeschäftigungsverhältnis die Prognose eines im Sinne von § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK \n\"auf Dauer\" erhöhten Einkommens rechtfertigt, gibt der Gesetzeswortlaut wenig \nAufschluss. Wie die spezielle Regelung in § 17 Abs. 5 Satz 4 GTK zeigt, sind bloße \nEinkommensschwankungen von den in § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK vorausgesetzten \ndauerhaften Einkommenserhöhungen zu unterscheiden.\n\n30\n\nUngenau Moskal/Foerster, Gesetz über \nTageseinrichtungen für Kinder in NRW, 17. Aufl., \n1999, § 17 Erl. II. 2. f.\n\n31\n\nDer - sehr knappen - Begründung der Landesregierung zu dem Gesetzesentwurf \nist zu entnehmen, dass der Gesetzgeber mit der Regelung des § 17 Abs. 5 Satz 2 \nGTK das Ziel verfolgte, auf Verbesserungen der Einkommensverhältnisse der Eltern \nzeitnäher als zuvor - bei alleiniger Maßgeblichkeit des Einkommens im \nvorangegangenen Kalenderjahr - mit einem höheren Elternbeitrag reagieren zu \nkönnen. \n\n32\n\nVgl. LT-Drucks. 11/5973, S. 17.\n\n33\n\nEin besonderes Bedürfnis hierfür dürfte daraus resultieren, dass \nerfahrungsgemäß häufig die Aufnahme des Kindes in eine Tagesstätte, das Ende \nder Elternzeit (vormals: Erziehungsurlaub) und der Wiedereintritt eines Elternteils in \ndas Berufsleben zeitlich zusammentreffen; bei Maßgeblichkeit des im \nvorangegangenen Kalenderjahr erzielten Einkommens wären derartige \nEinkommenserhöhungen regelmäßig erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung \nberücksichtigungsfähig. Unter welchen Voraussetzungen ein in einem Monat \nbezogenes Einkommen als \"voraussichtlich auf Dauer\" erzielt angesehen werden \nkann, erschließt sich aus diesem Gesetzeszweck allerdings nicht. Auch hilft letztlich \ndie Erkenntnis nicht weiter, dass der Gesetzgeber sich bei der Normierung des § 17 \nAbs. 5 GTK - ohne dies im Gesetzgebungsverfahren ausdrücklich hervorzuheben - \nan einer bereits vorhandenen Norm orientiert hat, nämlich an § 25 Abs. 2 des \nZweiten Wohnungsbaugesetzes - II. WoBauG - in der bis zum 30. September 1994 \ngeltenden Fassung, die mit § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK nahezu wörtlich übereinstimmt. \nDenn die Auslegung dieser Regelung war gerade hinsichtlich des Merkmals der \nDauerhaftigkeit seinerzeit eher unklar, \n\n34\n\nvgl. insoweit OVG Hamburg, Beschluss vom \n19. Mai 1992 - Bs I 47/92 -, NJW-RR 1993, 335; \nOVG Berlin, Urteil vom 14. Oktober 1988 - 5 B \n229.87 -, OVGE (Berlin) 18, 128 (130); VG \nDüsseldorf, Urteil vom 18. Dezember 1984 - 14 K \n524/83 -, WuM 1985, 191,\n\n35\n\nso dass nicht unterstellt werden kann, der Gesetzgeber habe ein bestimmtes, \ndurch die Rechtsprechung bereits hinlänglich geklärtes Begriffsverständnis für die \nhier in Rede stehende Regelung zugrunde legen wollen. Angesichts der \nUnterschiede zwischen dem Recht der Wohnungsbauförderung und der \nHeranziehung zu Elternbeiträgen sind lediglich unter dem Aspekt Parallelen \nfestzustellen, dass bei Einkommensänderungen auf einen Berechnungszeitraum von \nzwölf Monaten hochzurechnen ist.\n\n36\n\nDer zeitliche Bezugsrahmen für die der Beitragsbemessung zugrunde liegende \nPrognose kann demnach in Ermangelung zuverlässiger sonstiger Anhaltspunkte \nallein aus dem Regelungszusammenhang des § 17 Abs. 5 GTK und dem objektiven \nGesetzeszweck ermittelt werden. Hierzu hat der Senat in seinem Urteil vom 6. \nNovember 1998 - 16 A 2707/97 -, a.a.O., S. 316, Folgendes ausgeführt:\n\n37\n\n\"Soweit das Gesetz zusätzlich fordert, dass \nEinkommen 'voraussichtlich auf Dauer höher oder \nniedriger ist', erscheint die Regelung mit ihrer \nFormulierung im Hinblick auf die sich aus dem Wortlaut \nergebende Anknüpfung an das Jahreseinkommen \nmissglückt und bedarf einer an Sinn und Zweck \norientierten Auslegung. Denn angesichts des Umstandes, \ndass gemäß § 17 Abs. 1 Satz 4 GTK Beitragszeitraum das \nKindergartenjahr ist und auch die Grundregel des § 17 \nAbs. 5 Satz 1 GTK lediglich eine Momentaufnahme der \nEinkommensverhältnisse beinhaltet, wäre es systemfremd \nund entspräche nicht dem wahren Willen des \nGesetzgebers, eine Prognose für die Dauerhaftigkeit der \nEinkommensveränderung über den Berechnungszeitraum \nvon zwölf Monaten hinaus zu fordern. Zu verlangen, dass \nsich das fiktive Jahreseinkommen, wie es sich nach der \nAktualisierungsregelung des § 17 Abs. 5 Satz 2, 1. \nHalbsatz GTK errechnet, in Zukunft voraussichtlich nicht \nverändern wird, stünde auch in keinem vernünftigen \nBezug zu dem Anliegen des Gesetzgebers, aus Gründen \nder Beitragsgerechtigkeit bei Verbesserungen der \nEinkommensverhältnisse möglichst zeitnah höhere \nElternbeiträge festsetzen zu können. ... Das Moment der \nDauerhaftigkeit kann sich vielmehr unter teleologischen \nGesichtspunkten nur auf die im letzten Monat eingetretene \nÄnderung der Einkommensverhältnisse und deren \nBeständigkeit für den zwölfmonatigen \nBerechnungszeitraum beziehen.\"\n\n38\n\nAn dieser Einschätzung hält der Senat auch mit Blick auf die vorliegende \nProblematik eines befristeten Beschäftigungsverhältnisses fest. Hiervon ausgehend \nist für die Anwendung des § 17 Abs. 5 Satz 2 GTK erforderlich, aber auch \nausreichend, dass die im Vergleich zum vorangegangenen Kalenderjahr \neingetretene Einkommensänderung voraussichtlich für einen Zeitraum von 12 \nMonaten andauern wird.\n\n39\n\nEine derartige Prognose war hier nicht gerechtfertigt; dabei kommt es letztlich \nnicht entscheidend darauf an, ob insoweit auf die tatsächlichen Verhältnisse bei \nBeginn der Beitragspflicht oder - in Anlehnung an § 17 Abs. 5 Satz 3 GTK - bei \nEintritt der Einkommensänderung abzustellen ist. \n\n40\n\nEin auf einen Zeitraum von sechs Monaten befristetes Arbeitsverhältnis bewirkt \nregelmäßig keine im dargelegten Sinne dauerhafte Erhöhung des Einkommens. \nDenn wegen der Befristung auf sechs Monate kann eine Aussage über den \nmaßgeblichen Prognosezeitraum von 12 Monaten gerade nicht getroffen werden. Ein \nbefristetes Arbeitsverhältnis endet, ohne dass es hierzu eines weiteren Rechtsakts \nder Vertragsparteien bedürfte. Es unterscheidet sich darin nicht von einem \ngekündigten Arbeitsverhältnis. Eine zuverlässige Prognose über die \nWahrscheinlichkeit einer Vertragsverlängerung, die rechtlich den Abschluss eines \nneuen Arbeitsvertrages darstellt, kann in der Regel nicht getroffen werden. Dies folgt \ndaraus, dass die Gründe für eine rechtlich zulässige Befristung eines \nArbeitsverhältnisses vielfältig sind; die Entscheidung über die Dauer bzw. \nVerlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses ist nicht allein von den Leistungen \ndes Arbeitnehmers, sondern auch von betrieblichen Belangen abhängig und kann \nunter Umständen sogar auf Entscheidungen Dritter beruhen, auf die weder \nArbeitnehmer noch Arbeitgeber Einfluss nehmen können (vgl. hierzu die im \nmaßgeblichen Zeitraum geltenden gesetzlichen Bestimmungen über die Zulässigkeit \nbefristeter Arbeitsverträge, insbes. § 1 des Gesetzes über arbeitsrechtliche \nVorschriften zur Beschäftigungsförderung - BeschFArbRG - und § 21 des \nBundeserziehungsgeldgesetzes - BErzGG -).\n\n41\n\nUnter Berücksichtigung der seit vielen Jahren schwierigen Lage auf dem \nArbeitsmarkt vermag außerdem selbst eine gute berufliche Qualifikation nicht (mehr) \ndie Prognose zu rechtfertigen, dass der Betreffende im Anschluss an ein absehbar \nendendes Arbeitsverhältnis zeitnah eine vergleichbare Beschäftigung finden \nwird.\n\n42\n\nAnders noch OVG NRW, Urteil vom 27. Oktober \n1983 - 14 A 1749/81 , WuM 1984, 150 ( 151) (zu § \n25 Abs. 2 II. WoBauG).\n\n43\n\nDer vorliegende Fall bietet keine Besonderheiten, die gleichwohl die Annahme \neiner - bezogen auf den Prognosezeitraum von 12 Monaten - dauerhaften \nEinkommenserhöhung gerechtfertigt hätten. Ausreichende Anhaltspunkte dafür, dass \neine Verlängerung des Arbeitsverhältnisses mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu \nerwarten gewesen wäre, ergaben sich weder aus der Tatsache, dass die Klägerin vor \nder Geburt ihres Kindes bereits als Vollzeitkraft in der Kanzlei ihrer \nProzessbevollmächtigten gearbeitet hatte, noch aus der Formulierung in § 2 des \nArbeitsvertrages vom 7. Mai 1999, wonach das Arbeitsverhältnis \"zunächst\" bis zum \n31. Dezember 1999 befristet, und schließlich auch nicht aus der in § 5 des Vertrages \nenthaltenen Regelung über eine etwaige Rückzahlung des Weihnachtsgeldes, die \nnur bei einer Beschäftigung über den 31. Dezember 1999 hinaus relevant werden \nkonnte. All dies deutet lediglich darauf hin, dass die Vertragsparteien eine \nVerlängerung für möglich hielten; ob sie erfolgen würde, war hingegen ungewiss. \nDiese Einschätzung wird bestätigt durch die Erläuterungen der \nProzessbevollmächtigten der Kläger in der mündlichen Verhandlung. Danach \nberuhte die Befristung darauf, dass zunächst krankheitsbedingt eine Aushilfe \nbenötigt wurde; erst im Dezember 1999 stellte sich heraus, dass ein weiterer \npersoneller Engpass zu überbrücken war, weil eine im Mutterschutz befindliche \nMitarbeiterin nicht wie erwartet ihre Arbeit wieder aufnahm. Zudem war abzusehen, \ndass im Sommer 2000 eine Auszubildende ihre Ausbildung abschließen und dann \nuneingeschränkt zur Verfügung stehen würde. Deshalb war jedenfalls bis zu der erst \nim Dezember 1999 erfolgten Verlängerung des befristeten Arbeitsverhältnisses die in \n§ 17 Abs. 5 Satz 2 GTK vorausgesetzte Prognose über die zu erwartende \nDauerhaftigkeit der Einkommenserhöhung objektiv nicht gerechtfertigt. Allein die \nTatsache, dass das Arbeitsverhältnis bei rückschauender Betrachtung 12 Monate \ngedauert hat, vermag die Anwendung der Berechnungsmethode gemäß § 17 Abs. 5 \nSatz 2 GTK nicht zu rechtfertigen, weil dies dem aus der Verwendung des Wortes \n\"voraussichtlich\" folgenden Prognosecharakter der Entscheidung nicht gerecht \nwürde.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Anzumerken ist, dass \nder Senat Streitigkeiten, die Elternbeiträge nach § 17 GTK betreffen, in seiner \nneueren Rechtsprechung dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der \nJugendhilfe zurechnet, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit \ngewährt.\n\n45\n\nVgl. Senatsbeschluss vom 15. November 2002 \n- 16 B 2228/02 -.\n\n46\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 11 und 711 ZPO.\n\n47\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die Voraussetzungen des § 132 \nAbs. 2 VwGO nicht vorliegen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293790","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/16-a-1260-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293790","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293790","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/16-a-1260-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293790","retrieved":"2026-07-09 03:15:15.027021+00:00"}}