{"status":"available","doknr":"OLD293799","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.15A3309.01A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"15 A 3309/01.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Beigeladenen tragen die Kosten des Antragsverfahrens. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe \nnicht vorliegen oder schon nicht hinreichend dargelegt sind (§ 78 Abs. 4 Satz 4 des \nAsylverfahrensgesetzes - AsylVfG -). \n\n3\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund eines in § 138 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bezeichneten Verfahrensmangels (§ 78 Abs. 3 \nNr. 3 AsylVfG) in Gestalt der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (§ 138 \nNr. 3 VwGO) liegt nicht vor. \n\n4\n\nDas Gebot des rechtlichen Gehörs verpflichtet die Gerichte, die Ausführungen \nder Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Gerichte \nbrauchen sich dabei jedoch nicht mit jedem Vorbringen der Beteiligten in den \nGründen der Entscheidung ausdrücklich auseinanderzusetzen. Denn es ist \ngrundsätzlich davon auszugehen, dass ein Gericht das von ihm entgegen \ngenommene Beteiligtenvorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Ein Verstoß gegen den in Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes \nniedergelegten Grundsatz des rechtlichen Gehörs liegt nur dann vor, wenn im \nEinzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen \neines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei \nder Entscheidung nicht erwogen worden ist. Geht das Gericht allerdings auf den \nwesentlichen Kern des Tatsachenvortrags einer Partei zu einer Frage, die für das \nVerfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht ein, so \nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach \ndem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \nunsubstantiiert war. \n\n5\n\nNach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches \nGehör nicht deshalb vor, weil das Verwaltungsgericht sich nicht im Einzelnen mit \nVorbringen der Beigeladenen im Schriftsatz vom 19. März 2001 und der Beklagten \nim Schriftsatz vom 26. März 2001 und den dort enthaltenen Wiedergaben von \nStellungnahmen des nordhein-westfälischen Innenministeriums und des \nPolizeipräsidiums E. auseinandergesetzt, Verfassungsschutzberichte des Bundes \nund der Länder nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt und sich \nhinsichtlich der PKK-Nähe des genannten Vereins unwissend gehalten habe. \n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat sich nämlich auf S. 5 des angegriffenen Urteils mit \nder angeblichen PKK-Nähe des in Rede stehenden Vereins befasst und eine \nasylrechtsrelevante Nähe verneint. Der Schriftsatz der Beigeladenen vom 19. März \n2001 (Bl. 35 der Gerichtsakte) enthält - außer der vom Verwaltungsgericht geprüften \n- Behauptung, der Verein stehe der PKK nahe, keine weiteren \nTatsachenbehauptungen, denen zur Vermeidung eines Gehörverstoßes in den \nEntscheidungsgründen nachzugehen gewesen wäre. Die Angaben im Schriftsatz des \nBeklagten vom 26. März 2001 (Bl. 47 der Gerichtsakte) enthalten im Gegensatz zur \nMeinung der Beigeladenen im Zulassungsantrag keineswegs für die Beigeladenen \ngünstige Tatsachen. Im Gegenteil wird durchgängig eine asylrechtsrelevante Nähe \ndes in Rede stehenden Vereins zur PKK verneint. Alleine die - irrelevante - \nSelbsteinschätzung des Vereins zur PKK-Nähe wird referiert und vom \nVerwaltungsgericht in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise dahin \nbehandelt, dass die öffentlichkeitswirksamen Aktivitäten des Vereins - im Gegensatz \nzu seinen Selbsteinschätzungen - keinen Schluss auf eine Verbindung zur PKK \nzuließen.\n\n7\n\nIm Übrigen ist der Grad der Nähe des Vereins zur PKK ohnehin \nentscheidungsunerheblich. Das Verwaltungsgericht verneint, wie sich aus Seite 5 \nund 6 des angegriffenen Urteils ergibt, ein Verfolgungsinteresse des türkischen \nStaates an den exilpolitischen Betätigungen des Beigeladenen zu 2. deshalb, weil \nwegen der erheblichen Ausdehnung des Vorstandes des Vereins auf 17 \nVorstandsmitglieder und der Einbindung gerade solcher Mitglieder, die ihrerseits \nAsylverfahren betreiben, die Betätigungen des Beigeladenen zu 2. in dem Verein als \nexilpolitisch unbedeutend und daher asylrechtlich unerheblich einzustufen seien. \nDies deckt sich mit der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts. \n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 - 8 A \n4782/99.A -, S. 75 des amtl. Umdrucks. \n\n9\n\nDer Anspruch auf rechtliches Gehör ist auch nicht deswegen verletzt, weil das \nGericht angeblich die Verfassungsschutzberichte des Bundes und Landes, zu denen \ndas Verwaltungsgericht auf S. 5 des angegriffenen Urteils ausführt, dass der Verein \nin ihnen nicht aufgeführt werde, nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt \nhabe. Art. 103 Abs. 1 GG verlangt, dass ein Gericht nur solche Tatsachen und \nBeweisergebnisse - auch Presseberichte und Behördenauskünfte - verwertet, die von \nden Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum \nGegenstand des Verfahrens gemacht worden sind und zu denen sich die Beteiligten \näußern konnten. Eine hierauf bezogene Gehörsrüge muss in geeigneter Weise \nbelegen, dass die ins Verfahren eingeführten und die der angegriffenen \nEntscheidung zu Grunde gelegten Erkenntnisse nicht deckungsgleich sind, sowie \ndarlegen, was bei ausreichender Gewährung rechtlichen Gehörs vorgetragen worden \nwäre.\n\n10\n\nAbgesehen davon, dass hier keine Erkenntnis aus den genannten Berichten, \nsondern alleine der tatsächliche Umstand der Nichterwähnung des Vereins in den \nBerichten vom Gericht verwertet worden ist, ist dieser - von den Beigeladenen weder \nim erstinstanzlichen Verfahren noch im Zulassungsantrag in Abrede gestellte - \nUmstand von der Beklagten im Schriftsatz vom 26. März 2001 auf S. 3 in das \nVerfahren eingeführt worden.\n\n11\n\nSoweit die Beigeladenen rügen, das Verwaltungsgericht habe sich hinsichtlich \nder Frage der PKK-Nähe des Vereins unwissend gehalten, wird damit letztlich eine \nVerletzung der Aufklärungspflicht nach § 86 Abs. 1 VwGO geltend gemacht. Ein \nderartiger Verstoß gehört nicht zu den Verfahrensfehlern, die in § 138 VwGO \ngenannt sind und auf die der Zulassungsgrund des § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG Bezug \nnimmt. Das gilt insbesondere auch insoweit, als sich die gerichtliche Verpflichtung \nzur Aufklärung verfassungsrechtlich unmittelbar aus dem Asylgrundrecht des Art. 16a \nAbs. 1 GG ergibt (\"Ermittlungstiefe\"). Ein Aufklärungsmangel kann auch nicht mit \neiner Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 138 Nr. 3 VwGO) gleichgesetzt werden. \nDer Grundsatz rechtlichen Gehörs begründet keinen Anspruch darauf, dass das \nGericht Tatsachen erst beschafft und von sich aus ermittelt.\n\n12\n\nDer geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG) ist nicht hinreichend dargelegt. \n\n13\n\nGrundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG hat eine \nRechtssache nur, wenn sie eine bisher höchstrichterlich nicht beantwortete \nRechtsfrage aufwirft, die sich in dem erstrebten Berufungsverfahren stellen würde \nund die im Interesse der einheitlichen Auslegung und Anwendung oder der \nFortentwicklung des Rechts der Klärung bedarf, oder wenn sie eine tatsächliche \nFrage aufwirft, deren in der Berufungsentscheidung zu erwartende Klärung \nverallgemeinerungsfähige Auswirkungen hat. Verallgemeinerungsfähige \nAuswirkungen hat die Klärung einer Rechts- oder Tatsachenfrage, wenn sich diese \nFrage nicht nur in dem zu entscheidenden Fall, sondern darüber hinaus auch noch \nfür einen nicht überschaubaren Personenkreis in nicht absehbarer Zukunft stellt. Eine \nderartige Rechts- oder Tatsachenfrage werfen die Beigeladenen nicht auf. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie Gerichtskosten ergibt sich aus § 83b Abs. 1 AsylVfG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293799","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/15-a-3309-01-a","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293799","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293799","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/15-a-3309-01-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293799","retrieved":"2026-07-09 03:15:15.835310+00:00"}}