{"status":"available","doknr":"OLD293798","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0227.12B63.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-27","aktenzeichen":"12 B 63/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerde-verfahrens, für das \nGerichtskosten nicht erhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren \nhat keinen Erfolg, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - die Beschwerde des \nAntragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. Dezember \n2002 - nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO erforderliche hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist unbegründet. Die dargelegten Beschwerdegründe \nrechtfertigen keine Abänderung oder Aufhebung des angefochtenen Beschlusses \n(vgl. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO).\n\n4\n\nEs ist schon fraglich, ob der Antragsteller glaubhaft gemacht hat, dass ihm auf \nder Grundlage des § 10 Abs. 6 EingliederungshilfeVO i.V.m. §§ 39 Abs. 1 Satz 1, 40 \nAbs. 1 Nr. 2, 47 BSHG ein (strikter) Rechtsanspruch auf Übernahme der geltend \ngemachten Kosten für die Instandsetzung seines Pkw zusteht. Zweifel bestehen \ninsofern insbesondere im Hinblick auf das Alter des Fahrzeugs (Baujahr 1987) und \ndie Höhe der für die Instandsetzung veranschlagten Kosten (1.500,- EUR bei \nAuftragserteilung bis zum 11. Oktober 2002).\n\n5\n\nVgl. hierzu den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 10. Januar 2002 - 5 L \n1353/01 -.\n\n6\n\nDem weiter nachzugehen, erübrigt sich jedoch, weil es jedenfalls an der nach § \n123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO erforderlichen Glaubhaftmachung eines \nbesonderen Grundes für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes im Sinne des \n§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO fehlt.\n\n7\n\nUngeachtet der Frage der Dringlichkeit einer Fahrzeugreparatur zur Deckung des \ngegenwärtigen Mobilitätsbedarfs des Antragstellers hat er nicht einmal (substanziiert) \ndargelegt, die geltend gemachten Reparaturkosten nicht zumindest vorläufig aus \neigenen Mitteln tragen zu können. Nach dem von ihm im erstinstanzlichen Verfahren \nvorgelegten Bescheid des Oberbürgermeisters der Stadt N. vom 20. September \n2002 wird ihm als \"sonstige Eingliederungshilfe\" ein Betrag von monatlich \n110,44 EUR gewährt, der ausweislich des Bewilligungsbescheides vom 13. \nNovember 2001 als Pauschale zur Abgeltung sämtlicher im Zusammenhang mit dem \nBetrieb des Fahrzeugs des Antragstellers entstehenden Kosten bestimmt ist. Dabei \nist davon auszugehen, dass der Antragsteller diese Leistungen jedenfalls seit Januar \n2002 nicht benötigte und deshalb in der Lage gewesen ist, sie in einer die geltend \ngemachten Reparaturkosten deckenden Höhe anzusparen. Der Antragsteller hat \nbereits unter dem 25. Oktober 2001 beim Sozialamt der Stadt N. beantragt, \nReparaturkosten für seinen Pkw im Hinblick auf den im Januar 2002 anstehenden \nTÜV-Termin zu übernehmen. Da dieser Antrag bislang erfolglos blieb, ist \nanzunehmen, dass das Fahrzeug seitdem fahruntüchtig ist und hierfür keine Kosten \nmehr angefallen sind. Jedenfalls hat der Antragsteller weder dargetan noch ist sonst \nersichtlich, dass und ggf. wofür er die gewährten Leistungen verbraucht hat.\n\n8\n\nHinzu kommt, dass der Antragsteller ausweislich des auch seiner Erklärung über \ndie persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 10. Januar 2003 beigefügten \nSozialhilfebescheides vom 20. September 2002 über weiteres Einkommen verfügt, \ndas jedenfalls in Höhe von 631,36 EUR monatlich zu berücksichtigen ist. Abzüglich \nder nach dem Bescheid in Rechnung zu stellenden Unterkunftskosten von 258,24 \nEUR sowie des Regelsatzbedarfs des Antragstellers, der nach der ständigen \nRechtsprechung u.a. des beschließenden Senats in Verfahren des vorläufigen \nRechtsschutzes in Höhe von 80 % des maßgeblichen Regelsatzes,\n\n9\n\nvgl. hierzu den Beschluss des Senats vom \n29. Januar 2002 - 12 B 1466/01 -, mit weiteren \nNachweisen,\n\n10\n\nmithin in Höhe von 234,40 EUR (293,- EUR x 80 %) anzusetzen ist, verbleibt \ndem Antragsteller ein Betrag in Höhe von monatlich 138,72 EUR, der - wovon in \nErmangelung entgegenstehenden Vorbringens auszugehen ist - jedenfalls vorläufig \nebenfalls in die Deckung der geltend gemachten Reparaturkosten einfließen \nkann.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO.\n\n12\n\nDieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293798","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/12-b-63-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293798","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293798","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-27/12-b-63-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293798","retrieved":"2026-07-09 03:15:15.755226+00:00"}}