{"status":"available","doknr":"OLD293809","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0226.9A2355.00.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"9 A 2355/00","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert.\n\nDer Bescheid der Beklagten vom 30. Januar 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 25. März 1998 wird insgesamt aufgehoben, soweit \ndarin Straßenreinigungsgebühren festgesetzt worden sind.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages \nabwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender \nHöhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n T a t b e s t a n d\n\n2\n\nDer Kläger ist Eigentümer der Grundstücke Gemarkung T. , Flur 70, \nFlurstücke 276, 208, 178, 175, 107 und 106. Auf dem insgesamt 8,6525 ha großen \nFlurstück 276 befindet sich seine landwirtschaftliche Hofstelle; die weiteren \nFlurstücke werden landwirtschaftlich genutzt.\n\n3\n\nDurch Bescheid vom 30. Januar 1997 zog die Beklagte den Kläger u.a. zu \nStraßenreinigungsgebühren von insgesamt 1.862,13 DM heran. Hiervon entfielen auf \n1.741,68 DM auf das Flurstück 276. Bei der Berechnung dieses Grundstücks brachte \ndie Beklagte insoweit bezüglich der N. straße 73 m als Anlieger sowie 60 m als \nHinterlieger in Ansatz. Ferner wurden für dieses Flurstück bezüglich der E. \nStraße 62 m als Anlieger sowie 297 m als Hinterlieger veranlagt. Beide Straßen sind \nim Straßenverzeichnis gemäß § 2 Abs. 1 der Straßenreinigungs- und \nGebührensatzung der Stadt W. vom 4. Juli 1980 i.d.F. der 19. Änderungssatzung \nvom 17. Dezember 1996 - SRGS - dem Straßentyp \"B\" (im folgenden: B-Straßen) \nzugeordnet. Bei Straßen dieses Typs obliegt der Stadt die wöchentliche Reinigung \nder Fahrbahnen und deren Winterwartung. Die Reinigung und die Winterwartung der \nGehwege ist den Eigentümern der durch die Straße erschlossenen Grundstücke \nauferlegt. Der Gebührensatz für die Winterwartung und die wöchentliche \nNormalreinigung betrug 3,54 DM je Meter Grundstücksseite.\n\n4\n\nDie weiteren Grundstücke des Klägers wurden bezüglich der Straße S. Weg \nveranlagt, bei welcher es sich um den Straßentyp \"A\" (im folgenden: A-Straße) \nhandelt. Bei Straßen dieses Typs obliegt der Stadt nur die Winterwartung für die \ninnerörtlichen Fahrbahnen. Der Gebührensatz betrug insoweit 0,33 DM je Meter \nGrundstücksseite.\n\n5\n\nDem Widerspruch des Klägers half die Beklagte durch Widerspruchsbescheid \nvom 25. März 1998 bezüglich des Flurstücks 178 wegen fehlender Erschließung in \nHöhe von 11,88 DM ab. Im Übrigen wies sie den Widerspruch mit folgender \nBegründung zurück: Bei den genannten Straßen handele es sich um öffentliche \nStraßen innerhalb der geschlossenen Ortslage. Sie dienten der Erschließung der \nGrundstücke des Klägers, denn sie machten die Grundstücke einer sinnvollen und \nwirtschaftlichen Grundstücksnutzung zugänglich. \n\n6\n\nMit der rechtzeitig erhobenen Klage hat der Kläger geltend gemacht: \nPlanungsrechtlich lägen seine landwirtschaftlich genutzten Grundstücke im \nAußenbereich. Darüber hinaus fehle es an einer Erschließung der genannten \nGrundstücke durch die gereinigten Straßen im straßenreinigungsrechtlichen Sinne, \nda eine rein landwirtschaftliche Nutzung keine innerhalb geschlossener Ortslage \nübliche und wirtschaftlich sinnvolle Nutzung darstelle. Die Reinigung der an die \nlandwirtschaftlichen Grundstücke angrenzenden Straßen vermittele keinen \nSondervorteil. Der Eigentümer landwirtschaftlich genutzter Grundstücke habe weder \nein besonderes Interesse an der Straßenreinigung noch wirke sich diese vorteilhaft \nauf die wirtschaftliche oder verkehrliche Nutzung der Grundstücke aus.\n\n7\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n8\n\nden Heranziehungsbescheid der Beklagten vom \n30. Januar 1997 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides der Beklagten vom \n25. März 1998 aufzuheben, soweit darin \nStraßenreinigungsgebühren festgesetzt worden \nsind.\n\n9\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n10\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n11\n\nSie hat ihre Auffassung vertieft, wonach die im Eigentum des Klägers stehenden \nGrundstücke innerhalb der geschlossenen Ortslage lägen. Im nördlichen Bereich der \nN. straße seien nur einige Grundstücke nicht bebaut, die südliche Seite sei bis \nzum Hof des Klägers durchgehend bebaut. Das unmittelbar östlich des Flurstücks \n276 und der klägerischen Hofstelle befindliche Gebäude liege rund 400 m vom \nnächsten Gebäude, der Hofstelle des C. , entfernt. Zwischen dem südlichen \nEnde der noch zum Ortskern von T. zählenden Bebauung an der E. \nStraße bis zur nördlichen Bebauungsgrenze der Siedlung S. , einer Strecke von ca. \n400 m, sei zusammenhängende vereinzelte Bebauung vorhanden, welche sich in \nRichtung S. fortsetze. Diese Entfernungen stellten noch keine Unterbrechung des \nZusammenhangs zwischen den dichter bebauten Ortsteilen von T. und T. \ndar. Ferner hat die Beklagte die Auffassung vertreten, der Sondervorteil an der \nStraßenreinigung bestehe in der Gewährleistung von Hygiene- und \nVerkehrssicherheit, welche sämtlichen Eigentümern, denen die gereinigte Straße \neine wirtschaftliche und verkehrliche Nutzung ihres Grundstücks ermögliche, zu Gute \nkomme. Gerade von landwirtschaftlichen Grundstücken gingen überdies immer \nwieder feststellbare, teilweise erhebliche Straßenverschmutzungen aus. \n\n12\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage durch das angefochtene Urteil, auf dessen \nEntscheidungsgründe Bezug genommen wird, bezüglich der durch A-Straßen \nerschlossenen Grundstücke mit der Begründung stattgegeben, der Gebührensatz für \ndie Straßenreinigung in Form der Winterwartung für die A-Straßen sei nichtig. Im \nÜbrigen hat es die Klage abgewiesen.\n\n13\n\nMit der zugelassenen Berufung macht der Kläger hinsichtlich des \nklageabweisenden Teils geltend: Sein Flurstück 276 liege nicht innerhalb einer \ngeschlossenen Ortslage. Der Bereich zwischen N. straße und E. Straße sei \nvielmehr von freiem Gelände geprägt. Es entstehe nicht der Eindruck der \nGeschlossenheit der Bebauung. Das Flurstück sei auch nicht im \nstraßenreinigungsrechtlichen Sinn erschlossen. Die landwirtschaftlich genutzte \nFläche erlange durch die Reinigung weder unter dem Gesichtspunkt der \nDaseinsvorsorge noch unter dem der Sicherheit straßenreinigungsrechtlich einen \nSondervorteil.\n\n14\n\nDer Kläger beantragt,\n\n15\n\ndas angefochtene Urteil teilweise zu ändern und \nin vollem Umfang nach dem erstinstanzlichen \nKlageantrag zu erkennen.\n\n16\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n17\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n18\n\nSie erwidert, das Grundstück liege innerhalb geschlossener Ortslage und werde \nauch erschlossen. \n\n19\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge - auch \nin dem Verfahren 9 A 1805/01 - Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gewesen sind.\n\n20\n\nEntscheidungsgründe\n\n21\n\nDie Berufung des Klägers ist begründet. \n\n22\n\nDer angefochtene Bescheid der Beklagten in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides ist, auch soweit das Verwaltungsgericht die Klage \nabgewiesen hat, rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 \nAbs. 1 VwGO).\n\n23\n\nEs fehlt für den hier interessierenden Zeitraum an einer wirksamen \nRechtsgrundlage für die Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren. \nDie als Rechtsgrundlage in Betracht kommende Straßenreinigungsgebührensatzung \nist materiellrechtlich unwirksam.\n\n24\n\nNichtig ist allerdings nicht der in § 6 Abs. 1 SRGS gewählte Gebührenmaßstab in \nder Form des sogenannten modifizierten Frontmetermaßstabs in Verbindung mit \neiner Differenzierung nach der Reinigungsleistung für A-Straßen (nur Winterwartung) \nund den Reinigungsleistungen für B-Straßen (Winterwartung und Normalreinigung je \nnach Häufigkeit). \n\n25\n\nFür das Maß der Inanspruchnahme einer öffentlichen Einrichtung muss nach § 3 \nAbs. 1 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen vom 18. Dezember \n1975, GV.NRW. S. 706, in der hier noch anzuwendenden Fassung vom \n11. Dezember 1979, GV.NRW. S. 914 (Straßenreinigungsgesetz NRW - StrReinG \nNRW a.F.), in Verbindung mit § 6 Abs. 3 Satz 2 des Kommunalabgabengesetzes für \ndas Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969, GV.NRW. S. 712, in der \nFassung vom 18. Dezember 1996, GV.NRW. S. 586 (KAG a.F.), auf \nBemessungsgrößen abgestellt werden, die sich jedenfalls nach einer \npauschalierenden Betrachtung des Zusammenhangs zwischen der Höhe der \nGebühren und dem Maß der Inanspruchnahme als noch plausibel rechtfertigen \nlassen und gegebenenfalls sachgerechte Differenzierungen zulassen. \n\n26\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 16. September 1996 \n- 9 A 1888/93 -, DVBl. 1997, 509 = NWVBl. 1997, \n271 = ZKF 1997, 62 = KStZ 1997, 218 = NVwZ-RR \n1998, 136 = GemH 1999, 36.\n\n27\n\nHieran gemessen ist die Entscheidung der Stadt W. , für die \nInanspruchnahme der von ihr betriebenen öffentlichen Einrichtung Straßenreinigung \n(§ 1 Abs. 1 SRGS) Gebühren nach dem modifizierten Frontmetermaßstab zu \nerheben, nicht zu beanstanden. Dieser Maßstab ist ein zulässiger und nicht gegen \ndas Äquivalenzprinzip verstoßender Wahrscheinlichkeitsmaßstab. Er entspricht der \nständigen Rechtsprechung des Gerichts.\n\n28\n\nVgl. so schon OVG NRW, Urteil vom \n17. Dezember 1980 - 2 A 2018/80 -, OVGE 35, 180 \n(181ff), und Urteil vom 31. August 1989 - 9 A 469/87 \n- GemH 1991, 17.\n\n29\n\nEin Verstoß gegen § 6 Abs. 3 Satz 2 KAG a.F. liegt auch nicht darin, dass \nunterschiedliche Reinigungsleistungen (nur Winterwartung für A-Straßen bzw. \nNormalreinigung zuzüglich Winterwartung für B-Straßen) nach dem gleichen \nMaßstab behandelt werden. Nach § 6 Abs. 3 SRGS hat der Satzungsgeber durch die \nFestlegung von unterschiedlichen Gebührensätzen für die A-Straßen einerseits und \ndie B-Straßen andererseits zwei Gebührenschuldnergruppen gebildet. Jede Gruppe \nist in sich im Wesentlichen vergleichbar und deshalb jeweils nach dem modifizierten \nFrontmetermaßstab i.S.v. § 6 Abs. 3 KAG a.F. zulässigerweise zu veranlagen.\n\n30\n\nNichtig ist aber der in § 6 Abs. 3 Satz 3 SRGS geregelte Gebührensatz für die \nWinterwartung der A-Straßen. Er verstößt gegen das Kostenüberschreitungsverbot \ndes § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. Dies hat entgegen der Auffassung des \nVerwaltungsgerichts die Gesamtnichtigkeit der in § 6 Abs. 3 SRGS geregelten \nGebührensätze zur Folge.\n\n31\n\nNach § 6 Abs. 1 Satz 3 KAG a.F. soll das veranschlagte Gebührenaufkommen \ndie voraussichtlichen Kosten der Einrichtung oder Anlage in der Regel decken, aber \nnicht übersteigen. Dieser Grundsatz gilt nach § 3 Abs. 2 StrReinG a.F. allerdings mit \nder zwingenden Maßgabe, dass das Gesamtgebührenaufkommen 75 % der \nGesamtkosten der Straßenreinigung im Gemeindegebiet nicht übersteigen darf. \n\n32\n\nDiesen Voraussetzungen wird der Gebührensatz in § 6 Abs. 3 Satz 3 SRGS nicht \ngerecht. Insoweit kann dahinstehen, ob die in die Gebührenbedarfsberechung \neingestellten Kosten für die von der Stadt nach § 1 SRGS betriebene gesamte \nöffentliche Einrichtung Straßenreinigung nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG a.F. \nzutreffend ermittelt worden sind. Jedenfalls enthält die Gebührenbedarfsberechung \nim Bereich der Kostenverteilung methodische Fehler, die zur Nichtigkeit der \nsatzungsrechtlichen Regelung über den Gebührensatz führen.\n\n33\n\nEntscheidet sich der Satzungsgeber - wie hier - für eine Differenzierung der \nStraßenreinigungsgebührensätze nach unterschiedlichen Reinigungsleistungen (§ 6 \nAbs. 3 SRGS), so dürfen - ungeachtet des Umstandes, dass die öffentliche \nEinrichtung der Straßenreinigung als eine einheitliche öffentliche Einrichtung \nbetrieben wird - den durch die einzelnen Straßenreinigungsleistungen gebildeten \nTeilleistungsbereichen jeweils nur diejenigen Kosten zugeordnet werden, die mit der \nErbringung der betreffenden gebührenpflichtigen Leistung verbunden sind. Kosten, \ndie nur einem Leistungsbereich unmittelbar zugeordnet werden können, sind in voller \nHöhe ausschließlich als Aufwand dieses Leistungsbereichs anzusetzen und \nentziehen sich einer Verteilung nach Umlageschlüsseln. Soweit bestimmte unteilbare \nEinrichtungen und Anlagen oder Teile hiervon mehreren oder allen \nLeistungsbereichen gemeinsam dienen, sind die hierdurch anfallenden Kosten nach \nden Grundsätzen der Kostenverursachung über dementsprechende \nUmlageschlüssel auf die jeweiligen Reinigungsleistungen aufzuteilen. Bei dieser \nBewertung kommt es aber nicht auf eine wirtschaftlich exakte Kostenverteilung an, \ndie den Maßstäben einer sachverständigen Begutachtung entsprechen müsste, \nsondern auf eine nach den Grundsätzen der Plausibilität vereinfachende \nBetrachtungsweise, wie sie nach § 6 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 KAG a.F. zulässig ist.\n\n34\n\nVgl. etwa zur Kostenaufteilung im Bereich des \nEntwässerungsgebührenrechts: OVG NRW, Urteil \nvom 15. Juli 1991 - 9 A 1635/89 -, und zur \nKostenaufteilung im Abfallgebührenrecht: OVG \nNRW, Urteil vom 1. Juli 1997 - 9 A 3556/96 -, \nNWVBl. 1998, 119 = ZKF 1999, 110 = GemH 1999, \n189 = KStZ 2000, 87.\n\n35\n\nDiesen Grundsätzen wird die der Ermittlung des oben genannten \nGebührensatzes zugrunde liegende Gebührenbedarfsberechnung nicht gerecht. \nSchon die in der Kalkulation für das hier maßgebliche Jahr 1997 erfolgte Aufteilung \nder Kosten, die für die Straßenreinigung (gemeint ist die Normalreinigung) bzw. nur \nfür die Winterwartung bezogen auf alle zu reinigenden Straßen anfallen (vgl. Spalten \n7 und 8 der Gebührenbedarfsberechung für den Unterabschnitt - 1.675 - \nStraßenreinigung Haushaltsjahr 1997), hält einer Überprüfung nicht Stand. Nicht zu \nbeanstanden ist allerdings, dass die Kosten für \"Wasserversorgung und \nEntwässerung\", \"Reinigung durch Unternehmer\" und \"Deponienentgelte an den \nKreis\" (Nrn. 2, 7 und 8) ausschließlich der Normalreinigung zugeordnet sind. Die \nKostenverteilung im Übrigen ist jedoch nicht plausibel. Das Aufteilungsverhältnis \nzwischen Normalreinigung und Winterwartung von 57:43, das mit Ausnahme bei der \nKostenstelle Nr. 9 \"Innere Verrechnung\" zugrunde gelegt ist, ist selbst nach dem bei \nder Bedarfsberechnung gewählten Ansatz methodisch falsch ermittelt und beruht \nzudem auf einem Parameter ohne ausreichende Aussagekraft. Es ist nach den \nAngaben der Beklagten aus dem rechnerischen Verhältnis der zu veranlagenden \nFrontmeter der B-Straßen (290.000 m) zu denen der A-Straßen (220.000 m) ermittelt \nworden. Dieser prognostizierten Kostenaufteilung liegt aber bereits der rechnerisch \nfehlerhafte Ansatz zugrunde, dass nur die A-Straßen satzungsgemäß wintergewartet \nwerden. Tatsächlich obliegt der Stadt aber gemäß §§ 1 Abs. 3, 2 SRGS in \nVerbindung mit dem Straßenverzeichnis die Winterwartung nicht nur auf den \nFahrbahnen der A-Straßen, sondern auch auf den Fahrbahnen der B-Straßen, \ninsgesamt also auf einer zu veranschlagenden Straßenlänge von 510.000 m (= \n290.000 + 220.000 ). Hiervon ausgehend entfielen nach dem für die Kalkulation \ngewählten Kostenverteilungsmaßstab (290.000 m Normalreinigung zu 510.000 \nWinterwartung) nur 36,25 % der insoweit zu verteilenden Kosten - deren Richtigkeit \nunterstellt - auf die Normalreinigung und 63,75 % auf die Winterwartung. Eine solche \nKostenverteilung ist unter Berücksichtigung der satzungsgemäß zu erfüllenden \nAufgaben nicht nachvollziehbar und widerspricht den tatsächlichen Gegebenheit im \ngroben Maße. Denn erfahrungsgemäß werden die wesentlichen Kosten der \nStraßenreinigung nicht durch die auf wenige Wochen, wenn nicht Tage im Jahr \nbeschränkte Winterwartung verursacht, sondern durch die wöchentlich und häufiger \ndurchgeführte Normalreinigung der B-Straßen. Aus diesem Grund sind auch die \nveranschlagten Frontmeter kein geeignetes Aufteilungskriterium, weil ein Frontmeter \neiner fast das gesamte Jahr normal gereinigten Straße nicht mit einem Frontmeter \neiner Straße vergleichbar ist, für die nur kurze Zeit im Jahr Winterdienst vorgehalten \nbzw. erbracht wird.\n\n36\n\nAuch die weitere Aufteilung der ausschließlich für die Winterwartung ermittelten \nKosten in sogenannte variable und fixe nach einem Verteilungsschlüssel von 40 % \nzu 60 % hält einer Plausibilitätsprüfung nicht Stand. Fixe Kosten sind solche, die zur \nSicherstellung der Lieferungs- und Leistungsbereitschaft aufgewendet werden (z.B. \nKauf oder Miete von Anlagegütern), während es sich bei den variablen Kosten um \narbeits-/verbrauchsabhängige Aufwendungen handelt (z.B. Werkstoffkosten). Auf \nNachfrage des Gerichts beruft sich die Beklagte als Rechtfertigung für den gewählten \nVerteilungsschlüssel auf von ihr angestellte Berechnungen, die exemplarisch anhand \nder Betriebsabrechung 1995 vorgenommen worden seien. Diese Berechnungen, die \nin einem dem Senat vorliegenden und in der mündlichen Verhandlung erörterten \nVermerk mit Datum vom 13. November 1996 erläutert worden sind, vermögen den \nVerteilungsschlüssel nicht plausibel zu rechtfertigen. \n\n37\n\nEs ist schon bedenklich, dass die Berechnung sich nur auf die \nBetriebsabrechnung 1995 und nicht auf den Durchschnitt der Ergebnisse mehrerer \nJahre stützt. Anhaltspunkte dafür, dass das Jahr 1995 die durchschnittlichen \nVerhältnisse widerspiegelt, sind nicht vorgetragen worden. Außerdem ist nicht \nnachvollziehbar, warum die Aufteilung der gesamten Winterwartungskosten in fixe \nund variable ausschließlich anhand der laufenden Nr. 9 der \nGebührenbedarfsberechnung \"Innere Verrechnung\" vorgenommen worden ist. Zwar \nhandelt es sich bei dieser Position um einen erheblichen Anteil der gesamten \nWinterwartungskosten, dieser ist aber nicht so gewichtig, dass ihm eine \nverallgemeinernde Aussagekraft für die restlichen Positionen beigemessen werden \nkönnte. Dies wird besonders deutlich bei der laufenden Nr. 13 der \nGebührenbedarfsberechung \"Verwaltungsentschädigung\", die selbst nach den \nErläuterungen der Beklagten nur Leistungen enthält, die von den Dienststellen der \nallgemeinen Verwaltung der Beklagten tatsächlich oder erfahrungsgemäß für die \nkostenrechnende Einrichtung Straßenreinigung erbracht werden. Allein der Anteil \ndieser Kostenposition von 89.324,-- DM im Verhältnis zu den Gesamtausgaben der \nkalkulierten Winterwartungskosten von 360.157,-- DM beträgt fast 25 %. \n\n38\n\nAbgesehen davon durften die Kosten der Nr. 10 \"Innere Verrechnungen\", die sich \nnach den Angaben der Beklagten auf die Winterwartung der Marktplätze bezieht, in \nkeinem Fall zwischen A- und B-Straßen aufgeteilt werden. Denn die Marktplätze \nbefinden sich ausschließlich im Bereich der B-Straßen.\n\n39\n\nDa die Kostenverteilung methodische Prognosemängel aufweist, kann der \nGebührensatz für die Winterwartung auf A-Straßen auch nicht im Ergebnis Bestand \nhaben. Zwar müssen Mängel der Kalkulation nicht zwangsläufig zur Nichtigkeit der \nGebührensätze führen. Denn rechtlich ist davon auszugehen, dass der \nGebührensatz lediglich im Ergebnis den Anforderungen der einschlägigen \nGebührenvorschriften entsprechen und demzufolge nicht auf einer vom Rat \nbeschlossenen stimmigen Gebührenkalkulation beruhen muss.\n\n40\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 5. August 1994, - 9 A \n1248/92 -, KStZ 1994, 213.\n\n41\n\nGleichwohl ist hier nicht erkennbar, dass der angefochtene Gebührensatz im \nErgebnis richtig sein könnte, weil die benannten Mängel sich kostenrechtlich jeweils \nerheblich auf den Gebührensatz auswirken und gleichzeitig der Senat gehindert ist, \neine Kostenaufteilung unter sachgerechten Kriterien vorzunehmen, da diese \nEntscheidung dem Satzungsgeber vorbehalten ist. \n\n42\n\nIst der Gebührensatz für die Winterwartung der A-Straßen nichtig, führt diese \nTeilnichtigkeit auch zur Nichtigkeit der weiteren in § 6 SRGS enthaltenen \nGebührensatzregelung für die Reinigung der B-Straßen. Nach dem mutmaßlichen \nWillen des Satzungsgebers kann nicht von der Gültigkeit des Gebührensatzes für die \nB-Straßen ausgegangen werden, denn der Satzungsgeber hat durch die bewusste \nAufteilung der gesamten kalkulierten Kosten einerseits und den insoweit erfolgten \nAnsatz des nach § 3 Abs. 1 Satz 2 StrReinG NRW a.F. jeweils maximal zulässigen \nAnteils von bis zu 75 % zu erkennen gegeben, dass er das nach dem \nStraßenreinigungsgesetz mögliche Maß bei der Gebührenerhebung hat ausschöpfen \nwollen. Hierzu käme es nicht, bliebe der voraussichtlich zu niedrig angesetzte \nGebührensatz für die Reinigung der B-Straßen bestehen. \n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 1. Oktober 1997 \n- 9 A 1012/96 -, und Urteil vom 18. März 1996 - 9 A \n384/93 -.\n\n44\n\nUnabhängig hiervon ist auch die konkrete Gebührenveranlagung des Klägers \nfehlerhaft. Die Beklagte ist nicht berechtigt, den Kläger in vollem Umfang zu \nStraßenreinigungsgebühren für das 8,6525 ha große Flurstück 276 \nheranzuziehen.\n\n45\n\nNach § 1 Abs. 1 SRGS in Verbindung mit § 1 Abs. 1 StrReinG NRW a.F. betreibt \ndie Stadt die Reinigung der öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen \nOrtslagen des Gemeindegebietes, bei Bundes-, Landes- und Kreisstraßen jedoch \nnur der Ortsdurchfahrten. Nach § 5 SRGS in Verbindung mit § 3 StrReinG NRW a.F. \nerhebt sie hierfür Benutzungsgebühren nach § 6 Abs. 2 KAG a.F. Gebührenpflichtig \nsind die Eigentümer der von den zu reinigenden Straßen erschlossenen Grundstücke \n(§ 7 SRGS). Diese Voraussetzungen liegen nur teilweise vor. Denn das Grundstück \ndes Klägers befindet sich zwar innerhalb der geschlossenen Ortslage, es wird aber \nnur teilweise durch die gereinigten Straßen erschlossen.\n\n46\n\nDer Senat hat keine Zweifel, dass es sich bei der zu reinigenden E. Straße \nim Bereich des Flurstücks des Klägers ebenso um eine Straße innerhalb der \ngeschlossenen Ortslage handelt wie bei der N. straße. Der Begriff der \ngeschlossenen Ortslage ist nach § 5 Abs. 1 Sätze 2 und 3 des Straßen- und \nWegegesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen i.d.F. vom 23. September 1995, \nGV. NRW. S. 1028, (StrWG NRW) und § 5 Abs. 4 Sätze 2 und 3 des \nBundesfernstraßengesetzes i.d.F. vom 19. April 1994, BGBl. I S. 854, (FStrG) \nauszulegen. Danach ist eine geschlossene Ortslage der Teil des Gemeindebezirks, \nder in geschlossener oder offener Bauweise zusammenhängend bebaut ist; einzelne \nunbebaute Grundstücke, zur Bebauung ungeeignetes oder ihr entzogenes Gelände \noder einseitige Bebauung unterbrechen den Zusammenhang nicht. Für die \nBestimmung der geschlossenen Ortslage im straßenrechtlichen Sinne ist auf einen \nweitläufigen Rahmen örtlicher Bebauung, die sich nur nach den gröberen Umrissen \ndes örtlichen Bebauungsbereichs gegenüber dem freien Gelände absetzen muss, \nabzustellen. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 28. September 1989 - \n9 A 1974/87 -, NWVBl. 1990, 163, und vom \n18. November 1996 - 9 A 5984/94 - GemH 2000, \n136.\n\n48\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen lässt sich anhand der vorgelegten Pläne \nohne Zweifel feststellen, dass beide Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage \nliegen. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutreffenden \nAusführungen in dem Urteil des Verwaltungsgerichts (Seite 12 des Urteilsabdrucks) \nverwiesen. \n\n49\n\nDas Grundstück des Klägers wird aber durch die gereinigten Straßen nicht in \nvollem Umfang erschlossen. Soweit die Flächen nur landwirtschaftlich genutzt \nwerden, liegt keine Erschließung vor.\n\n50\n\nNach der Rechtsprechung des Senats wird ein Grundstück im Sinne der insoweit \nmaßgeblichen Vorschrift des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW a.F. von der gereinigten \nStraße erschlossen, wenn es von der Straße rechtlich und tatsächlich für Fahrzeuge \noder aber auch nur fußläufig eine Zugangsmöglichkeit hat und dadurch schlechthin \neine innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzung \ndes Grundstücks ermöglicht wird.\n \nVgl. hierzu grundlegend: OVG NRW, Urteil vom \n28. September 1989, a.a.O. \n \nDieser Erschließungsbegriff des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW a.F. ist weiter als \nderjenige der §§ 131 und 133 BauGB,\n\n51\n\nanders früher: OVG NRW Urteil vom 28. Juni \n1982 - 2 A 2234/81 -, OVGE 36, 139 = KStZ 1983, \n11,\n\n52\n\nund kann nicht ohne weiteres mit in anderen Gesetzen verwandten gleich \nlautenden Begriffen gleichgesetzt werden.\n\n53\n\nVgl. Urteil des Senats vom 28. September 1989 - \na.a.O.\n\n54\n\nBei der Auslegung des Erschließungsbegriffs des § 3 Abs. 1 StrReinG NRW a.F. \nist zu berücksichtigen, dass die Straßenreinigung im System der öffentlichen Lasten \neine Natural- und/oder Geldlast als Ausgleich für besondere, dem \nGrundstückseigentümer erwachsende Vorteile darstellt.\n\n55\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 31. März 1998, \nNVwZ-RR 1999, 64.\n\n56\n\nDie Rechtfertigung, die Grundeigentümer im Verhältnis zur Allgemeinheit für die \nStraßenreinigung mit Gebühren zu belasten, besteht darin, dass die \nStraßenreinigung objektiv im besonderen Interesse der Grundstückseigentümer liegt \nund sich für sie in Bezug auf die Möglichkeit der wirtschaftlichen und verkehrlichen \nNutzung der Grundstücke vorteilhaft auswirkt. Soweit solche besonderen Vorteile \nnicht vorliegen, kommt mangels Erschlossenseins des Grundstücks eine \nHeranziehung des Grundstückseigentümers nicht in Betracht. Die dem \nGrundstückseigentümer erwachsenden Vorteile müssen in Beziehung stehen zum \nZweck der Straßenreinigung. Dieser erschließt sich aus Sinn und Regelungsgehalt \nder Bestimmungen des Straßenreinigungsgesetzes unter Berücksichtigung der \nGesetzesbegründung. Danach sollte das neue Gesetz dem Gesichtspunkt Rechnung \ntragen, dass die Straßenreinigung sich von einer ursprünglich rein \nordnungsrechtlichen Pflicht zur Gefahrenabwehr zu einem Teil der allgemeinen \nDaseinsvorsorge weiterentwickelt hatte.\n\n57\n\nVgl. Gesetzesbegründung der Landesregierung, \nLT-Drucks. 8/33, Seite 1,\n\n58\n\nDenn mit der Entwicklung moderner Entsorgungssysteme (Abfall- und Abwas-\nserentsorgung) trat die Gefahrenabwehr aus gesundheitspolizeilichen und \nhygienischen Gründen in den Hintergrund und mit der Zunahme des Verkehrs im \nallgemeinen und des Kraftfahrzeugverkehrs im besonderen sollte die Förderung des \ngemeindlichen Wirtschaftslebens sowie der Sicherheit und Bequemlichkeit der \nBürger im Vordergrund stehen, ohne dass der ordnungsrechtliche Bezug ganz \naufgegeben worden ist. \n\n59\n\nVgl. auch Walprecht/Brinkmann, \nStraßenreinigungsgesetz Nordrhein-Westfalen, \nKommentar 3. Auflage 1976, Erl. § 1 StrReinG Nr \n1.\n\n60\n\nDiese Vorsorge bezieht sich nach dem Straßenreinigungsgesetz Nordrhein-\nWestfalen aber nicht auf das gesamte Gemeindegebiet. Vielmehr beschränkt § 1 \nAbs. 1 Satz 1 StrReinG NRW a.F. die Reinigung ausdrücklich auf die innerhalb der \ngeschlossenen Ortslagen gelegenen öffentlichen Straßen. \nStraßenreinigungsrechtlich erschlossen sind deshalb nur solche Grundstücke, deren \nEigentümer von der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage einen \nspeziellen, sich auf das geordnete Zusammenleben der örtlichen Gemeinschaft \nauswirkenden Vorteil haben, wie es beispielsweise bei regelmäßiger Sauberhaltung \nder innerörtlichen Straßen sowohl unter dem Aspekt eines erleichterten Ortsverkehrs \nfür die Einwohner der Gemeinde als auch demjenigen der Hygiene der Fall ist. \n\n61\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hat der Senat für Gartenland bereits \nentschieden, dass bei entsprechender Zugänglichkeit der Flächen von der Straße \naus eine Erschließung vorliegt, weil in diesen Fällen eine typische wirtschaftliche \nGrundstücksnutzung innerhalb der Ortslage gegeben ist.\n\n62\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Februar \n1990 - 9 A 1402/89 - und vom 3. Mai 1999 - 9 A \n972/97 -.\n\n63\n\nHingegen ist dies bei einem rein landwirtschaftlich genutzten Grundstück zu \nverneinen. Denn es fehlt einem solchen Grundstück die innerhalb geschlossener \nOrtslage übliche und sinnvolle wirtschaftliche Nutzungsmöglichkeit.\n\n64\n\nAusdrücklich offen gelassen: OVG NRW, Urteil \nvom 15. Dezember 1995 - 9 A 3413/95 - NWVBl. \n1996, 301; vergl. auch Schmidt, StGR 1992, 293ff \n(298).\n\n65\n\nWährend die innerhalb geschlossener Ortslagen übliche und sinnvolle \nwirtschaftliche Grundstücksnutzung im Wesentlichen geprägt ist durch eine intensive \nbauliche und/oder gewerbliche Nutzung bzw. eine Nutzung, die sich aus dem \ngemeindlichen Zusammenleben in geschlossener Ortslage ergibt, ist die Nutzung \nlandwirtschaftlicher Flächen schon vom Ansatz her üblicherweise dem Außenbereich \nzuzuordnen. Insoweit sind nämlich die typischen Belange des Zusammenlebens der \nörtlichen Gemeinschaft innerhalb der geschlossenen Ortslage bei einem \nlandwirtschaftlichen Grundstück gerade nicht betroffen. Es ist auch nicht ersichtlich, \nwelcher Sondervorteil einer rein landwirtschaftlich genutzten Fläche durch eine \nReinigung der vor dieser verlaufenden Straßen erwachsen soll. Die \nBewirtschaftungsmöglichkeit der Fläche verbessert sich nicht durch eine \nStraßenreinigung. Hygienegesichtspunkte spielen insoweit keine Rolle. Auch unter \ndem Gesichtspunkt der Leichtigkeit und Sicherheit des Straßenverkehrs erlangt das \nlandwirtschaftlich genutzte Grundstück durch die Reinigung der öffentlichen Straße \nüblicherweise keinen besonderen Vorteil. Wird nämlich die angrenzende Straße \ninfolge der landwirtschaftlichen Grundstücksnutzung über das übliche Maß hinaus \nverunreinigt, z.B. bei einer Verschmutzung der Straße durch Ackerfahrzeuge oder \nViehtrieb, hat der Eigentümer die Verunreinigung unabhängig von der gemeindlichen \nStraßenreinigung genauso unverzüglich zu beseitigen wie z.B. ein Unternehmer, der \nim Zusammenhang mit der Bebauung oder gewerblichen Nutzung eines Grundstücks \nim Ortsbereich die Straße besonders verschmutzt (§ 7 Abs. 3 FStrG, § 17 StrWG \nNRW). Auf die nächste Durchführung der öffentlichen Straßenreinigung kann und \ndarf der Verursacher wegen der sich aus der allgemeinen Verkehrssicherungspflicht \nergebenden Reinigungspflicht nicht warten. Wird hingegen eine nicht über das \nübliche Maß hinausgehende Verunreinigung öffentlich gereinigt, so ist ein Vorteil für \ndie Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs im Zusammenhang mit der Benutzung \nrein landwirtschaftlicher Grundstücke nicht gegeben. \n\n66\n\nDie dargestellte Auffassung wird durch die Entstehungsgeschichte des heutigen \nStraßenreinigungsgesetzes bestätigt. Nach der Gesetzesbegründung der \nLandesregierung,\n LT-Drucks. 8/33, Seiten 1 und 8,\n\n67\n\nerfolgte die Novellierung des Gesetzes vor allem, weil der bereits dargelegte \nWandel der Straßenreinigung eine Neuordnung des Umfangs der Reinigungspflicht \nund des Kreises derer erforderlich machte, denen die Reinigung übertragen werden \nkann. Insoweit war es das erklärte Ziel des Gesetzgebers, dass an den Kosten der \nStraßenreinigung neben den Anliegern auch die Hinterlieger beteiligt werden sollten. \nFür eine Erweiterung dieses Kreises um die Eigentümer landwirtschaftlich genutzter \nGrundstücke, die nach altem Recht wegen der Regelung des § 1 Abs. 3 Satz 2 \nHalbsatz 2 des preußischen Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Wege vom \n1. Juli 1912 (PrGS Nr. 26, S. 187) nicht herangezogen werden konnten, ist nichts \nersichtlich.\n\n68\n\nEine Heranziehung des Klägers zu Straßenreinigungsgebühren für das gesamte \nFlurstück 276 wäre auch nicht unter dem Gesichtspunkt gerechtfertigt, dass \nVeranlagungsgegenstand grundsätzlich das Buchgrundstück ist,\n\n69\n\nvgl. Urteil des Senat vom 31. August 1989 - 9 A \n79/87 -, NWVBl. 1990, 162,\n\n70\n\nund das Flurstück als Standort der landwirtschaftlichen Hofstelle des Klägers \ndient. Denn hier wäre ausnahmsweise eine Abweichung vom Buchgrundstück \nvorzunehmen. \n\n71\n\nGrundsätzlich beruht die für das Buchgrundstück als Veranlagungsgegenstand \nsprechende Grundstücksbetrachtung auf der Überlegung, bei dem zu \nStraßenreinigungsgebühren zu veranlagenden Grundstück handele es sich um \ndasjenige, dem die gereinigte Straße die bauliche, gewerbliche oder sonst \nortsübliche Nutzung vermittele. Bei der Auslegung des Grundstücksbegriffs ist aber \nauch der Grundsatz der Gebührengerechtigkeit zu berücksichtigen. Insoweit kann es \nim Einzelfall geboten sein, dass Veranlagungsgegenstand nur eine bestimmte \nTeilfläche eines Buchgrundstücks ist.\n\n72\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 31. August 1989, \na.a.O., und vom 2. März 1990 - 9 A 2652/88 -.\n\n73\n\nDem entspricht auch § 4 Abs. 2 SRGS.\n\n74\n\nEin solcher Fall liegt hier vor. Das Flurstück 276 hat eine Größe von 8,6525 ha. \nDavon wird ausweislich des dem Gericht vorliegenden Auszugs aus dem \nLiegenschaftskataster des Vermessungs- und Katasteramtes W. eine Teilfläche \nvon insgesamt 7,7912 ha rein landwirtschaftlich zur Urproduktion genutzt. Ihr werden \ndie mit der Straßenreinigung innerhalb der geschlossenen Ortslage verbundenen \nVorteile - wie ausgeführt - nicht vermittelt. Diese landwirtschaftliche Teilfläche stellt \ngegenüber der Gebäude- und Freifläche nebst Zuwegung eine selbständige und von \nihr abgrenzbare Fläche dar, die sich auch lagemäßig eindeutig aus dem \nLiegenschaftskataster ergibt. Die im Liegenschaftskatasterauszug zeichnerisch \ndargestellte Hofstelle einschließlich der dazugehörenden Freiflächen erfüllt \ndemgegenüber die Voraussetzungen des Erschlossenseins i.S.d. § 3 Abs. 1 Satz 1 \nStReinG NRW. Sie kann über einen Weg von der N. straße aus erreicht werden \nund es besteht auch die Möglichkeit der Zuwegung von der E. Straße. \nAußerdem stellt die Hofstelle eine innerhalb geschlossener Ortslage übliche und \nsinnvolle Nutzung des Grundstücks dar. Die danach der Gebührenpflicht \nunterliegende (Teil-)Fläche ist nach den satzungsrechtlichen Bestimmungen über An- \nbzw. Hinterlieger heranzuziehen.\n\n75\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 \nZPO.\n\n76\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n77\n\nRechtsmittelbelehrung\n\n78\n\nDie Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefochten \nwerden.\n\n79\n\nDie Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-\nWestfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, innerhalb eines Monats nach \nZustellung dieses Urteils einzulegen. Die Beschwerde muss das angefochtene Urteil \nbezeichnen.\n\n80\n\nDie Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils \nzu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht einzureichen. \n\n81\n\nFür das Beschwerdeverfahren besteht Vertretungszwang; dies gilt auch für die \nEinlegung der Beschwerde und für die Begründung. Danach muss sich jeder \nBeteiligte durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer deutschen \nHochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum \nRichteramt als Bevollmächtigten vertreten lassen. Juristische Personen des \nöffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte oder Angestellte \nmit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren Dienst, \nGebietskörperschaften auch durch Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum \nRichteamt der zuständigen Aufsichtsbehörde des Landes, dem sie als Mitglied \nzugehören, vertreten lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293809","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/9-a-2355-00","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293809","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293809","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/9-a-2355-00","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293809","retrieved":"2026-07-09 03:15:16.748813+00:00"}}