{"status":"available","doknr":"OLD293837","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0226.8A1639.00A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"8 A 1639/00.A","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird teilweise geändert und die Klage auch \ninsoweit, als sie zu den Voraussetzungen des § 53 AuslG in der Person des Klägers \nnoch anhängig ist, abgewiesen.\n\nDie auf den noch anhängigen Teil des Verfahrens entfallenden Kosten beider \nInstanzen werden dem Kläger auferlegt. Gerichtskosten werden nicht erhoben.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Vollstreckungsschuldner \ndarf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden \nBetrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung \nSicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer 1945 in Q. geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer \nVolkszugehörigkeit und islamischen Glaubens. Er stammt aus dem Ort C. , Kreis \nQ. , Provinz L. N. . Der Kläger hat drei Jahre die Grundschule besucht und \nwar in der Türkei zuletzt bis Juni 1991 als Kraftfahrer mit eigenem Wagen tätig.\n\n3\n\nDer Kläger reiste zusammen mit seiner aus Ehefrau und vier Kindern \nbestehenden Familie am 15. Dezember 1991 in das Bundesgebiet ein und \nbeantragte dort unter dem 20. Dezember 1991 die Anerkennung als Asylberechtigter. \nDabei berief er sich im Wesentlichen darauf, in seinem - durch die Unterdrückung \nund Vertreibung der kurdischen Bevölkerung geprägten - Heimatdorf seines Lebens \nnicht mehr sicher gewesen zu sein. Sein Cousin N. L. , ein PKK-Militanter, \nsei getötet worden. Weil man ihn verdächtigt habe, den Cousin unterstützt zu haben, \nsei er festgenommen und gefoltert worden. Ein weiteres Mal sei er anlässlich seiner \nTeilnahme an der Beerdigung des ermordeten HEP-Bezirksvorsitzenden Vedat Aydin \nin Diyarbakir festgenommen und gefoltert worden. Nach der Haftentlassung sei er \nnach Mersin verzogen, und habe dort bis zu seiner Ausreise unbehelligt bei seinen \nFreunden vom Kommitee der Özgürlük Yolu gelebt und politisch gearbeitet. In der \nBundesrepublik sei er Sympathisant der KOMKAR. \n\n4\n\nDurch Bescheide vom 22. Juni 1992 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung \nausländischer Flüchtlinge die Anträge des Klägers und seiner Familienangehörigen \nab und verneinte das Vorliegen auch der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. \n\n5\n\nDie Bescheide stellte die Ausländerbehörde des Kreises Heinsberg dem Kläger \nbzw. seinen Familienangehörigen verbunden mit einer auf § 28 Abs. 1 AsylVfG a.F. \ngestützten Abschiebungsandrohung am 27. August 1992 zu Händen ihres damaligen \nProzessbevollmächtigten zu. Klage wurde nicht erhoben. \n\n6\n\nUnter dem 26. Oktober 1992 stellten der Kläger und seine Familienangehörigen \neinen Asylfolgeantrag, den sie im Wesentlichen damit begründeten, dass nach \nAbschluss des ersten Asylverfahrens neue Tatsachen aufgetreten seien, die die \nWiederaufnahme rechtfertigten. Sie - namentlich der Kläger - hätten an \nverschiedenen Aktionen in der Öffentlichkeit teilgenommen und sich dabei zu \nkurdischen Gruppierungen bekannt. Vorgelegt wurden insoweit Bescheinigungen des \nVereins der Arbeitnehmer Kurdistans in Köln und Umgebung e.V. vom 20. Oktober \n1992 und vom 10. April 1993, die sich zur Teilnahme des Klägers als aktivem \nVereinsmitglied an prokurdischen Veranstaltungen in der Zeit vom 16. März 1992 bis \nzum 24. September 1992 und in der Zeit vom 28. November 1992 bis zum 20. März \n1993 verhalten. Der Kläger habe Flugblätter und Zeitschriften verteilt und sei für den \nPressedienst zuständig. Ferner eingereichtes Bildmaterial lässt den Kläger als \nTeilnehmer weiterer Demonstrationen im Mai 1993 erkennen, die auch in einer - \nwiederum teilweise mittels Lichtbilder belegten - dritten Bescheinigung des Vereins \nder Arbeitnehmer Kurdistans in Köln und Umgebung e.V. vom 6. Dezember 1993 \nüber vom Kläger besuchte politische Veranstaltungen im Zeitraum Mai bis Dezember \n1993 aufgelistet sind.\n\n7\n\nIn erster Linie beriefen sich der Kläger und seine Familie aber darauf, dass sich \ndie Auseinandersetzungen in Türkei-Kurdistan seit August 1992 weiter zuspitzten \nund insbesondere auch Journalisten, die über die zunehmenden \nMenschenrechtsverletzungen gegenüber Kurden berichteten, in Mitleidenschaft \ngezogen würden. Es müsse von einer massiven Gefährdung im Sinne einer \nGruppenverfolgung aller Kurden ausgegangen werden. Eine inländische \nFluchtalternative bestehe für Kurden aus dem Südosten der Türkei nicht. Eine \nschweizer Delegation habe im Mai 1993 ihr Heimatdort besucht und unter anderem \nvon Übergriffen der Konter-Guerillia auf nahe Verwandte berichtet. \n\n8\n\nDurch am 22. Dezember 1993 zugestellte Bescheide vom 15. Dezember 1993 \nlehnte das Bundesamt die Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren ab und \nverneinte das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG. Es hielt \neinerseits die exilpolitische Betätigung des Klägers für nicht erheblich und verneinte \nandererseits eine dem Kläger betreffenden Gruppenverfolgung von Kurden. In den \nGründen heißt es weiter, dass eine Abschiebung anzudrohen sei. \n\n9\n\nDer Kläger und die übrigen Familienmitglieder haben rechtzeitig Klage erhoben \nund in dem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes 6 L 119/94.A vor dem \nVerwaltungsgericht Aachen Abschiebungsschutz erreicht. \n\n10\n\nZur Begründung der Klage ist vorgetragen worden:\nDer Kläger habe sich an herausgehobener Stelle an einer Vielzahl von prokurdischen \nVeranstaltungen beteiligt; er sei rückkehrgefährdet. Ebenso müsse er mit \nasylerheblicher Verfolgung rechnen, weil nach seinem - als Asylberechtigten \nanerkannten - Bruder B. in der Türkei gesucht werde. Wegen der Verhältnisse in \nseinem Heimatdort, durch die enge Angehörige betroffen gewesen seien, und wegen \nder Übergriffe der türkischen Sicherheitskräfte stünde ihm Asyl, mindestens \nAbschiebungsschutz zu. Zur Glaubhaftmachung seiner exilpolitischen Betätigung hat \nder Kläger weitere Bescheinigungen des Vereins der kurdischen Arbeitnehmer in \nKöln und Umgebung e.V. vom 2. November 1994, 6. April 1995 und 13. November \n1995 sowie der Nachfolgeorganisation Hevalti-Zentrum für Deutsch-Kurdische \nFreundschaft e.V. vom 24. Juni 1996, 9. Dezember 1996, 5. August 1997, 7. April \n1998 und 10. Juni 1999 überreicht, denen zur Folge er im Zeitraum von März 1994 \nbis April 1999 als Vereinsmitglied an weiteren politischen Veranstaltungen \n- Mahnwachen, Demonstrationen, Protestaktionen, Kundgebungen und Nevroz-\nFesten - teilgenommen hat. Gelegentlich soll der Kläger dabei als Ordner fungiert \nhaben und über manche Veranstaltungen hätten deutsche und türkische \nFernsehsender berichtet. Schließlich hat der Kläger Kopien von mehreren - jeweils \nvon ihm mitunterzeichneten - Aufrufen, Solidaritäts- und Todesanzeigen \nregiemkritischen Inhalts vorgelegt, die in der Zeitung \"Azadi\" aus September 1993, \nvom 9. bis 15. Januar 1994 und vom 20. bis 26. Februar 1994, in der Zeitschrift \n\"Ronahi\" vom 3. bis 9. Dezember 1995, in der Zeitung \"Hevi\" für Oktober 1996 und \nvom 8. bis 14. Februar 1997 sowie in der Zeitschrift \"Denge Azadi\" für \nNovember/Dezember 1997- erschienen waren. \n\n11\n\nDer Kläger und seine Familienangehörigen haben beantragt, \n\n12\n\ndie Bescheide des Bundesamtes für die \nAnerkennung ausländischer Flüchtlinge vom \n15. Dezember 1993 aufzuheben und die Beklagte zu \nverpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen \nund festzustellen, dass in ihren Fällen die \nVoraussetzungen der §§ 51 Abs. 1, 53 AuslG \nvorliegen.\n\n13\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide \nbeantragt,\n\n14\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nMit dem angefochtenen Urteil vom 1. März 2000 hat das Verwaltungsgericht die \nBeklagte unter Abweisung der Klage im Übrigen verpflichtet, festzustellen, dass im \nFall des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 und 4 AuslG hinsichtlich \nder Türkei bestehen. Dass dem Kläger bei Ausreise in die Türkei dem Schutzbereich \ndes § 53 AuslG unterfallende Rechtsgutverletzungen drohten, begründete das \nVerwaltungsgericht maßgeblich mit der Mitunterzeichnung der Zeitungsannonce in \nder prokurdischen Publikation \"Ronahi\" von Dezember 1995, in der das Verbot der \nDDP und die Festnahme des Ehrenvorsitzenden Ibrahim Aksoy als das Aufschlagen \neiner neuen Seite im schwarzen Buch des schmutzigen Krieges kritisiert worden sei. \nDie besagte Zeitschrift sei wegen Verbreitung separatistischer Propaganda von \ntürkischen Behörden verboten und der Herausgeber zu einer Geldstrafe verurteilt \nworden. Die türkischen Sicherheitsdienste würden solche prokurdische Publikationen \nauswerten und dabei besonders den Textbeiträgen Beachtung schenken, die ein \nöffentliches Interesse geweckt hätten. Im Falle einer Rückkehr des Klägers würde \ndeshalb der Nachrichtendienst MIT diesen wegen seiner in der Anzeige zum \nAusdruck kommenden politischen Einstellung eine Zeit lang beobachten. Darüber \nhinaus sei davon auszugehen, dass die Sicherheitskräfte oder Nachrichtendienste \nden Kläger anschließend eine Zeit lang festnehmen und unter Folter verhören \nwürden. \n\n15\n\nAuf den Antrag des Beteiligten vom 25. März 2000 hat der Senat dessen \nBerufung gegen die Zuerkennung des § 53 AuslG durch Beschluss vom 3. Mai 2000 \nzugelassen. Im gleichen Beschluss ist der Antrag des Klägers auf Zulassung der \nBerufung insoweit, als die Klage abgewiesen worden ist, abgelehnt worden.\n\n16\n\nDer Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten begründet seine Berufung im \nWesentlichen damit, dass die Auffassung des Verwaltungsgerichtes, der Kläger habe \nbei einer Rückkehr in die Türkei mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, von der \nRechtsprechung des OVG NRW abweiche. Danach seien nur an exponierter Stelle \nauftretende kurdische Asylbewerber wegen ihres exilpolitischen Engagements \nbedroht, wobei es auch bei besonders spektakulären Aktionen nicht auf deren \nBekanntwerden in der Presse, sondern auf ihr politisches Gewicht ankomme. Zu den \nnicht verfolgungsrelevanten exilpolitischen Aktivitäten niedrigen Profils zählten neben \nder einfachen Vereinsmitgliedschaft, der Teilnahme an Demonstrationen, \nHungerstreiks oder Informationsveranstaltungen, der Verteilung von Flugblättern und \nder Mitwirkung an Büchertischaktionen auch die Veröffentlichung von namentlich \ngezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften. Selbst \neine hohe Gesamtzahl von für sich genommen verfolgungsuninteressanten \nNachfluchtaktivitäten machten diese nicht erheblich. Es bleibe vielmehr dabei, dass \nsämtliche exilpolitischen Aktivitäten des Klägers einschließlich der Mitunterzeichnung \nder pressewirksam gestalteten Anzeige in der Zeitschrift \"Ronahi\" als niedrig profiliert \nbei einer Rückkehr in die Türkei keine Verfolgungsmaßnahmen befürchten ließen. \nDie Tatsache, dass der Zeitungsartikel besondere Beachtung gefunden habe, \nprofiliere den Kläger nicht als einen observierungsinteressanten Regimegegner. \nNach der Rechtsprechung des zuständigen Senates komme es nicht auf das Ob und \ndie Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerdens exilpolitischer \nAktivitäten an, sondern lediglich auf ihr - hier gering einzuschätzendes - politisches \nGewicht. Das Erscheinungsbild des Klägers sei nicht das eines an exponierter Stelle \nauftretenden und agierenden Wortführer staatsfeindlicher Gruppen oder eines sonst \nin der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Kritikers der Verhältnisse in der Türkei.\n\n17\n\nDer Beteiligte beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil insoweit abzuändern, als \ndas Vorliegen der Voraussetzungen des § 53 Abs. 1 \nund 4 AuslG bejaht worden ist, und die Klage auch \ninsoweit abzuweisen.\n\n19\n\nDer Kläger beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nDie Beklagte hat sich nicht zum Berufungsverfahren geäußert. \n\n22\n\nIn der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 ist der Kläger zu seinem \nBegehren auf Abschiebungsschutz angehört worden. Insoweit wird auf die \nNiederschrift vom gleichen Tage verwiesen.\n\n23\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte, der Akten zu den Eilverfahren 6 L 2576/93.A und 6 L 119/94.A \nVG Aachen, die Asylakten A 1249331 und A 1542257 Band 1 und 2 betreffend den \nKläger, A 1249313 und A 1542437 betreffend die Tochter T. J. und 1470791 \nbetreffend den Bruder B. J. sowie auf die Ausländerakten des Kreises \nHeinsberg zu dem Kläger, zu seiner Ehefrau und zu seinen Töchtern T. , H. und \nG. Bezug genommen. \n\n24\n\nEntscheidungsgründe:\n\n25\n\nIm Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle des Senats \nentscheiden (§ 87 a Abs. 2, 3 VwGO); es konnte auch zur Sache verhandelt und \nentschieden werden, obwohl kein Vertreter der Beklagten und des Beteiligten \nerschienen waren, da diese mit der Ladung auf eine solche Möglichkeit hingewiesen \nworden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). \n\n26\n\nDie vom Senat zugelassene und auch im Übrigen zulässige Berufung ist \nbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Beklagte zu Unrecht verpflichtet hat \nfestzustellen, dass im Falle des Klägers Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 \nund 4 AuslG hinsichtlich der Türkei bestehen. Die Ziffer 2) des angefochtenen \nBescheides vom 15. Dezember 1993, nach der Abschiebungshindernisse nach § 53 \nAuslG nicht vorliegen, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. \nDas Asylrecht des Klägers nach Art. 16 a GG und der Abschiebungsschutz gemäß \n§ 51 Abs. 1 AuslG sind nicht Gegenstand des Berufungsverfahrens, weil sich die \nBerufungszulassung hierauf ebenso wenig bezieht wie auf die übrigen \nFamilienmitglieder des Klägers. \n\n27\n\nDer Anspruch auf Feststellung des Vorliegens von Abschiebungshindernissen \ngemäß § 53 AuslG scheitert nicht bereits an der Zuständigkeitsfrage. Auch wenn ein \nAsylfolgeantrag die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens \nnach § 51 Abs. 1 - 3 VwVfG nicht erfüllt (sog. unerheblicher Folgeantrag), ist nämlich \ndas Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - und nicht die \nAusländerbehörde - für die Prüfung und Feststellung von Abschiebungshindernissen \nnach § 53 AuslG zuständig. \n\n28\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2000 \n- 9 C 41/99 -, BVerwGE 111, 77 = NVwZ 2000, \n940 = InfAuslR 2000, 410; Urteil vom 23. November \n1999 - 9 C 3/99 -, NVwZ 2000, 941 = Buchholz \n402.25 § 71 AsylVfG Nr. 5.\n\n29\n\nEine bestandskräftige Ablehnung von Abschiebungsschutz nach § 53 AuslG im \nersten Asylverfahren des Klägers war hier nicht zu überwinden.\n\n30\n\nVgl. dazu auch: BVerwG, Beschluss vom \n15. Januar 2001 - 9 B 475/00 -, Buchholz 402.240 \n§ 53 AuslG Nr. 42 m.w.N.\n\n31\n\nAbschiebungshindernisse nach § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei liegen aber in der \nSache nicht vor. \n\n32\n\nNach § 53 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben \nwerden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter \nunterworfen zu werden. Ein Ausländer darf gemäß § 53 Abs. 4 AuslG nicht \nabgeschoben werden, soweit sich aus der Anwendung der Konvention zum Schutze \nder Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 ergibt, dass die \nAbschiebung unzulässig ist, namentlich die Gefahr von Folter bzw. unmenschlicher \noder erniedrigender Behandlung gem. Art. 3 Abs. 1 EMRK droht. Nach § 54 Abs. 6 \nSatz 1 AuslG kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat \nabgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr \nfür Leib, Leben oder Freiheit besteht. \n\n33\n\nVgl. zum Verhältnis dieser Tatbestände des § 53 \nAuslG zueinander: BVerwG, Urteil vom 20. Februar \n2001 - 9 C 21.00 -, BVerwGE 114, 27 (35 f.) = NVwZ \n2001, 818 = InfAuslR 2001, 306.\n\n34\n\nDer Senat vermag nicht anzunehmen, dass dem Kläger zu dem nach § 77 Abs. 1 \nAsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem \nBerufungsgericht im Falle seiner Abschiebung in die Türkei mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit eine Behandlung droht, \n\n35\n\nvgl. zum maßgeblichen Prognosemaßstab: \nBVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 - 1 B 71/01 -, \nBuchholz 402.140 § 53 AuslG Nr. 46 m.w.N.\n\n36\n\ndie Abschiebungshindernisse nach dem insoweit allein in Frage kommenden §§ 53 \nAbs. 1, und 4 bzw. 53 Abs. 6 AuslG begründet.\n\n37\n\nIn der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass der \nSchutzbereich des § 53 insoweit gerade auch die Gefahren umfasst, die auf \npolitischer Verfolgung beruhen. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. Juni 2002 - 1 C \n17/01 -, DVBl. 2003, 74 m.w.N.\n\n39\n\nDass dem Kläger - ungeachtet des zusätzlich bei § 53 AuslG bestehenden \nErfordernisses einer einzelfallbezogenen, individuell bestimmten und erheblichen \nGefährdungssituation - \n\n40\n\nvgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Juli 2001 \n- 1 B 71/01 -, a.a.O.\n\nkeine berücksichtigungsfähige Gefahr der politischen Verfolgung wegen einer \nregionalen Gruppenverfolgung, der Asylantragstellung als solcher oder wegen der \nmöglichen Einbeziehung in die strafrechtliche Verfolgung des Bruders des Klägers \n- B. J. - (Sippenhaft) droht, ist bereits im Ergebnis zu Recht - wenn auch noch \nnicht mit bindender Wirkung für die vorliegende Prüfung von \nAbschiebungshindernissen - vom Verwaltungsgericht zu Art. 16a Abs. 1 GG \nfestgestellt worden. Soweit das Verwaltungsgericht den Gesichtspunkten der \nGruppenverfolgung und der Asylantragstellung für das Vorliegen von \nAbschiebungshindernissen nach § 51 AuslG keine Bedeutung zugemessen hat, hat \nsich der Kläger im Berufungsverfahren dagegen auch nicht gewehrt und diese \nAspekte nicht erneut aufgegriffen oder zu belegen versucht.\n\n41\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des Senats unterliegen Kurden in der Tat in \nkeinem Landesteil der Türkei einer Gruppenverfolgung; dessen ungeachtet steht \nihnen in der Westtürkei trotz der auch dort problematischen Sicherheitslage und der \nschwierigen wirtschaftlichen Bedingungen eine innländische Fluchtalternative offen. \nFest steht nach einer differenzierten Untersuchung der Einreisemodalitäten \nabgeschobener Asylbewerber und einer gründlichen Auseinandersetzung mit so \ngenannten Referenzfällen auch, dass abgelehnte Asylbewerber allein wegen der \nDurchführung eines Asylverfahrens nicht beachtlich wahrscheinlich relevanter \nstaatlicher Verfolgung ausgesetzt sind. \n\n42\n\nVgl. zu diesen Gesichtspunkten: OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, UA S. 20 \nff, 92 ff., jew. m.w.N.\n\n43\n\nSippenhaft, die der Kläger nicht aus dem Prozessstoff ausgeschlossen sehen will, \ndroht im Allgemeinen nur nahen Angehörigen von landesweit gesuchten Aktivisten \neiner militanten staatsfeindlichen Organisation. \n\n44\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 80 m.w.N.\n\n45\n\nWeder dem - in der mündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 ergänzten - \nVortrag des Klägers noch der Einlassung seines Bruders in dessen eigenem \nAsylverfahren vor dem Bundesamt (Az.: 1470791-163) lässt sich jedoch entnehmen, \ndass B. J. als ein solcher Sippenhaftvermittler in Betracht kommt. Der Lehrer \nhat zwar angegeben, wegen des Verdachts, mit der PKK in Kontakt zu stehen, \nständig überwacht, beschimpft, geschlagen, eingesperrt, zur Bespitzelung der \nanderen Dorfbewohner aufgefordert und letztlich straftversetzt worden zu sein. Die \ntürkischen Sicherheitskräfte sollen auch vorübergehend in seinem Heimatdorf und \nauch einmal an seinem letzten Zufluchtsort - der Privatschule seines Schwagers in \nMersin - nach ihm gefragt haben. B. J. hat aber nicht für sich in Anspruch \ngenommen, im konkreten Verdacht, ein PKK-Aktivist zu sein, gestanden zu haben \nund über seinen Heimatbereich hinaus landesweit einer Fahndung ausgesetzt \ngewesen zu sein. Auch der Kläger hat solches nicht durch Vorlage etwa eines \nHaftbefehls oder sonstiger Dokumente wie z.B. eines Beschlagnahmeprotokolls, \neines Strafurteils u.ä., dokumentieren können. Namentlich die vom Kläger in der \nmündlichen Verhandlung vom 26. Februar 2003 behaupteten Verdächtigungen \nseines Bruders wegen des Attentates auf einen Zug haben nach Angaben vom B. \nJ. selbst nicht unmittelbar zu einer Fahndung nach seiner Person, sondern \nlediglich zu einer Ermahnung, sich gegenüber dem türkischen Staat vernünftig zu \nverhalten und Auskünfte über die Dorfbewohner zu liefern, geführt.\n\n46\n\nBezüglich der exilpolitischen Aktivitäten des Klägers in Form der Teilnahme an \nzahlreichen prokurdischen Veranstaltungen - Mahnwachen, Demonstrationen, \nProtestaktionen, Kundgebungen und Nevroz-Festen, wie sie der Kläger für den \nZeitraum von März 1992 bis April 1999 durch Bescheinigungen des \"Vereins der \nkurdischen Arbeitnehmer in Köln und Umgebung e.V.\" bzw. der \nNachfolgeorganisation \"Hevalti-Zentrum für deutsch-kurdische Freundschaft e.V.\" \nbelegt hat - gilt hier zunächst das vom Verwaltungsgericht im Rahmen von § 51 \nAbs. 1 AuslG zum Verfolgungsrisiko Gesagte entsprechend auch für § 53 AuslG. \nNach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats \nbegründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches \nVerfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich \ndurch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur \nwer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten \noder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik \nund insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen \nversucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staates ein ernst zu \nnehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen \nbei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und \nProtestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern \nund Delegierten des kurdischen Exilparlaments, u.U. auch bei Vorstandsmitgliedern \nbestimmter oppositioneller Exilvereine. \n\n47\n\nNicht beachtlich wahrscheinlich zu Maßnahmen politischer Verfolgung, die auch \n§ 53 AuslG unterfallen würden, führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten \nniedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie \nsind dadurch gekennzeichnet, dass der Betrag des Einzelnen entweder - wie bei \nGroßveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber \nhinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. \nDerartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei dem die Beteiligten ganz \nüberwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das \nist z.B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen \nregelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, bei einfacher \nTeilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, \nInformationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, bei der Verteilung von \nFlugblättern und dem Verkauf von Zeitschriften. Auch die Gesamtzahl der für sich \ngenommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann dabei diese nicht asyl- \noder Abschiebungsschutz rechtlich erheblich machen, weil kein Anlass für die \nAnnahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte \numschlagen können. \n\n48\n\nVgl. zu Vorstehendem insgesamt: OVG NRW, \nUrteil vom 27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, \nUrteilsabdruck S. 62 ff.; Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdnr. 262 ff. jeweils m.w.N.\n\n49\n\nHiervon ausgehend ist das politische Engagement des Klägers bei den zahlreichen \nprokurdischen Veranstaltungen als niedrig einzustufen und setzt ihn bei einer \nAbschiebung in die Türkei keiner Gefahr für die Rechtsgüter des § 53 Abs. 1, 4 und 6 \nSatz 1 AuslG aus.\n\n50\n\nDas Engagement des Klägers beschränkt sich nämlich zunächst auf eine \nlediglich einfache Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein. Auch soweit er für den \nPressedienst zuständig gewesen sein sollte, lässt sich keine führende Rolle \nannehmen. Die sich heute \"Hevalti - Zentrum für deutsch-kurdische Freundschaft \ne.V.\", Köln, nennende Organisation steht zudem nicht der PKK oder einer \nvergleichbar militant opperierenden Organisation nahe, sondern es handelt sich um \neinen der KOMKAR angeschlossenen Verein. \n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember \n1998 - 25 A 3346/97.A -, Urteilsabdruck S. 9 f.; siehe \nauch Gutachten des Polizeipräsidenten Köln vom \n26. Juli 2001.\n\n52\n\nKOMKAR ist die eher als gemäßigt geltende Dachorganisation der kurdischen \nArbeitervereine in Deutschland, die den Schwerpunkt ihrer Arbeit auf soziale und \nkulturelle Aktivitäten sowie auf Sprachunterricht für die in Deutschland ansässigen \nKurden legen. KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine verstehen sich \ndaneben aber auch als Interessenvertretung der sozialistischen Partei Kurdistans \n(PSK) in Deutschland, die sich im Gegensatz zur PKK in ihren Publikationen immer \nwieder zum Verzicht auf Waffengewalt bekennt. Allerdings streben jedenfalls Teile \nder PSK nach Einschätzung einzelner Gutachter - wenn auch auf friedlichem Wege - \neine Verwirklichung des Selbstbestimmungsrechts des kurdischen Volkes im \nRahmen eines kurdischen Staates oder eines Zusammenlebens mit dem türkischen \nVolk in einer Förderation gleichberechtigter Teilstaaten an. Auf Grund dieser \nZielsetzung werden KOMKAR und die ihr angeschlossenen Vereine von den \nAuslandsvertretungen und vom Nachrichtendienst der Türkei beobachtet, wenn auch \nnicht mit dersselben Intensität wie andere Organisationen und Einrichtungen der \nkurdischen nationalen Opposition. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass \nMitglieder von Komkarvereinen nach einer Rückkehr allein wegen ihrer \nKOMKAR-Aktivitäten in asylerheblicher Weise verfolgt werden, besteht indessen \nnicht; Referenzfälle in hinreichender Zahl sind nicht bekannt geworden.\n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 76 f. m.w.N.\n\n54\n\nAuch die Teilnahme des Klägers an den einzelnen politischen Veranstaltungen lässt \nkeine Anhaltspunkte dafür erkennen, dass er eine auf Breitenwirkung zielende \nMeinungsführerschaft im kurdischen Widerstand übernommen und erkennbar \nausgeübt hat. Lediglich um ein niedrig profiliertes exilpolitisches Auftreten hat es sich \ninsoweit selbst dann gehandelt, wenn der Kläger bei Einzelnen der vielen \nVeranstaltungen als Ordner fungiert und Flugblätter bzw. Zeitschriften verteilt haben \nsollte. Eine exponierte exilpolitische Tätigkeit liegt bei größeren und \nöffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen in der Regel erst vor, wenn der Betreffende \nbestimmenden Einfluss auf Zeitpunkt, Ort, Ablauf oder - vor allem - auf den \npolitischen Inhalt der Veranstaltung hat, er also in den Augen der türkischen \nSicherheitskräfte in der Rolle des \"Aufwieglers\" und Anstifters zum Seperatismus \nagiert. Dies ist - wie bereits erwähnt - etwa anzunehmen für Leiter derartiger \nDemonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, \nnicht aber für bloße Ordnungskräfte und Verteiler diverser Publikationen.\n\n55\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 71; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rdnrn. 263, 265 \nund 309.\n\n56\n\nEine abweichende Einschätzung des Verfolgungsrisikos ergibt sich auch nicht \ndaraus, dass über manche der vom Kläger besuchten politischen Veranstaltungen \nvon deutschen und türkischen Fernsehsendern berichtet worden ist. Nach ständiger \nSenatsrechtsprechung kommt es für eine Aktivierung der türkischen Sicherheitskräfte \nnicht auf das Ob und die Art, insbesondere die Breitenwirkung des Bekanntwerden \nexilpolitischer Aktivitäten an, sondern auf ihr politisches Gewicht. \n\n57\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Januar 2002 \n- 8 A 1292/96.A -, Rdn. 311, Beschluss vom \n29. Fezember 1998 - 25 A 3346/97.A -, Abdruck S. 7. \n\n58\n\nEs gibt dementsprechend keine ausreichende Anzahl von einschlägigen \nReferenzfällen, dass unter den oben genannten Umständen eine niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivität eine menschenrechtswidrige Behandlung in der Türkei auslöst. \nRegelmäßig beteiligen sich an prokurdischen politischen Veranstaltungen im Laufe \neines Jahres Tausende von Personen kurdischer Herkunft in niedrig profilierter \nWeise, die dabei gefilmt und fotografiert werden bzw. deren Bild in der Presse \nerscheint, so dass angesichts der hohen Zahl von Abschiebungen in die Türkei \n- 27.880 Personen in den Jahren 1997 bis 2001 - mit einer signifikanten Vielzahl von \nsolchen Referenzfällen zu rechnen wäre, wenn schon eine niedrig profilierte \nexilpolitische Betätigung zu einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit führen würde. \n\n59\n\nVgl. auch zu Folgendem: OVG NRW, Urteil vom \n27. Juni 2002 - 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck \nS. 69; Urteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, \nRdnrn. 278 - 281.\n\n60\n\nDabei muss auch berücksichtigt werden, dass zahlreiche niedrig profilierte \nexilpolitische Aktivitäten aus der Sicht des türkischen Staates nicht zuletzt deshalb \nnicht beachtenswert erscheinen, weil sie erkennbar nur der Förderung laufender \nAsylverfahren dienen. Zudem ist bei derartigen Presseaufnahmen ein Rückschluss \nauf die Identität der Betreffende oftmals gar nicht oder jedenfalls nur unter Einsatz \nzusätzlichen, in der Regel unverhältnismäßigen Ermittlungsaufwandes möglich. Der \ndafür erforderliche Ermittlungsaufwand stünde auch außer Verhältnis zu dem zu \nerwartenden Ermittlungserfolg. Von daher sind einfache Teilnehmer an \nDemonstrationen, Kundgebungen und anderen Massenaktionen nach den \nFeststellungen des Senats keiner gezielten Sammlung von Informationen seitens des \ntürkischen Staates ausgesetzt. \n\n61\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 66; Urteil vom \n25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A - \nRdnrn. 272/273.\n\n62\n\nDer Kläger hat bei einer Abschiebung in die Türkei eine Verletzung der von § 53 \nAuslG geschützten Rechtsgüter auch nicht deshalb mit beachtlicher \nWahrscheinlichkeit zu befürchten, weil er Zeitungsannoncen regiemkritischen Inhalts \n- Aufrufe, Solidaritäts- und Todesanzeigen - in den Ausgaben aus September 1993, \naus Januar und aus Februar 1994 der Zeitung \"Azadi\", in der Zeitschrift \"Ronahi\" \naus Dezember 1995, in den Ausgaben von Oktober 1996 und Februar 1997 der \nZeitung \"Hevi\" sowie in der Zeitschrift \"Denge Azadi\" für November/Dezember 1997 \nmit unterzeichnet hat. Nach der Rechtsprechung des Senats gehört die Platzierung \nvon namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in der türkisch sprachigen \nPresse nach den oben dargelegten Maßstäben in der Regel zu den exilpolitischen \nAktivitäten niedrigen Profils, weil es sich hierbei ebenfalls um eine \nMassenerscheinung handelt, die nur in Ausnahmefällen als Anstiftung zu konkreten \nseparatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler \nOrganisationen gewertet werden können. \n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 27. Juli 2002 - 8 A \n4782/99.A -, Urteilsabdruck S. 73; Urteil vom \n25. Januar 2002 - 8 A 1292/96.A - Rn. 321; Urteil \nvom 29. Februar 2002 - 8 A 2362/96.A -, \nUrteilsabdruck S. 15; Urteil vom 25. Februar 1999 - 8 \nA 7112/95.A - , Urteilsabdruck S. 26; Urteil vom \n28. Oktober 1998 - 25 A 1284/96.A -, Urteilsabdruck \nS. 102.\n\n64\n\nÖffentliche Äußerungen auch in Zeitungsannoncen zu Unterstützung kurdischer \nBelange sind nach türkischem Recht (insbesondere Artikel 125, 126, 168, 169 und \n312-2 tStGB) nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten \n\"separatistischen Aktionen\" in der Türkei oder als Unterstützung illegaler \nOrganisationen gewertet bzw. als \"Aufruf zu Hass und Feindschaft\" gedeutet werden \nkönnen. Das Interesse des türkischen Staates gilt dem Personenkreis, der als \nAuslöser separatistischer Aktivitäten anzusehen ist. \n\n65\n\nVgl. Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n24. August 2001 an das Verwaltungsgericht \nSiegmaringen; Auskunft des Auswärtigen Amtes vom \n10. April 2001 an das Verwaltungsgericht Schwerin. \n\n66\n\nBei den Zeitschriften \"Azadi\", \"Denge Azadi\" und \"Ronahi\" hat es sich jeweils um \nVorgänger des von PSK-orientierten Kreisen herausgegebenen Wochenblatt \"Hevi\" \ngehandelt, in dem auch Vertreter von KOMKAR zu Wort gekommen sind. Die \nNamensänderungen erfolgten jeweils nach Verbotsdrohungen bzw. \nBeschlagnahmeentscheidungen. \n\n67\n\nVgl. Oberdiek, Gutachten vom 29. Oktober 1999 \nan das Verwaltungsgericht Ansbach; Auswärtiges \nAmt, Auskunft vom 30. Dezember 1996 an das \nVerwaltungsgericht Ansbach; Auskunft vom \n28. Dezember 1995 an das Verwaltungsgericht \nKassel.\n\n68\n\nVor dem Hintergrund, dass von diesen Zeitungen wegen ihrer politischen \nAusrichtung und dem dementsprechenden Inhalt ihrer Beiträge immer wieder \nAusgaben verboten worden sind und der Verlag wegen der staatlichen Schikanen \nwiederholt vor dem wirtschaftlichen Ruin und der Schließung gestanden hat,\n\nvgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 5. Januar 1998 \nan das OVG Bremen; Auskunft vom 28. Dezember \n1995 an das Verwaltungsgericht Kassel,\n\n69\n\ngeht der Senat allerdings davon aus, dass durchaus eine regelmäßige, \nsorgfältige und kritische Beobachtung auch der in ihnen erscheinenden Anzeigen \ndurch die türkischen Stellen erfolgt ist. \n\n70\n\nSo auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom \n17. September 1999 - 10 A 12219/98 -, \nUrteilsabdruck S. 16; vgl. auch Serafettin Kaya, \nGutachten vom 25. Februar 1997 an das \nVerwaltungsgericht Aachen.\n\n71\n\nIm Zusammenhang mit dem Verbot mehrerer Ausgaben der ab Mai 1995 verlegten \nZeitschrift \"Ronahi\" im Allgemeinen wegen Verbreitung separatistischer Propaganda \nwurde beispielsweise im November 1996 der Herausgeber vom \nStaatssicherheitsgericht Istanbul zu einer Geldstrafe verurteilt und die Redaktion der \nZeitung für einen Monat geschlossen. \n\n72\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 13. März \n1997 an das Verwaltungsgericht Aachen.\n\n73\n\nAls bloßer Mitunterzeichner der besagten regierungskritischen Anzeigen hat der \nKläger hier aber nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit mit einer strafrechtlichen \nErmittlung zu rechnen. \n\n74\n\nSoweit der Kläger sich dadurch, dass er in den genannten Zeitungen zusammen \nmit Gesinnungsfreunden die Anzeigen geschaltet hat, als Sympathisant einer \nregierungskritischen politischen Linie offenbart hat, wird noch kein Straftatbestand \ndes türkischen Rechts erfüllt. \n\n75\n\nAuch inhaltlich bewegen sich die Protestanzeigen des Klägers hier noch \naußerhalb des Strafbaren, auch wenn sie - etwa mit dem harten Ausdruck des \n\"schmutzigen Krieges\" in der \"Ronahi\" von Dezember 1995 - eine scharfe Sprache \nverwenden.\n\n76\n\nSo auch Tellenbach, Gutachten vom \n19. September 1997 an das Verwaltungsgericht \nAachen; Serafettin Kaya, Gutachten vom 25. Februar \n1997 an das Verwaltungsgericht Aachen.\n\n77\n\nBei der DDP (Demokrasi ve Degisim Partisi), deren Schließung in der zuletzt \nerwähnten Anzeige kritisiert wird, hat es sich zudem seinerzeit um eine legale Partei \ngehandelt. \n\n78\n\nKeine strafrechtliche Relevanz besitzt entsprechend den vorstehenden \nAusführungen auch der Protest gegen den \"schmutzigen Krieg\" und die Ermordung \neines Rechtsanwaltes in der \"Azadi\" aus Januar 1994 sowie der Protest gegen die \nErmordung eines weiteren Rechtsanwaltes und seines Fahrers in der \"Denge Azadi\" \naus November/Dezember 1997. Nicht als Anstiftung zu konkreten separatistischen \nAktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen angesehen \nwerden können auch die sonstigen Proteste gegen das brutale Vorgehen der \ntürkischen Sicherheitskräfte oder das Verbot von Publikationen, \n\n79\n\nvgl. OVG NW, Urteil vom 27. Juni 2002 \n- 8 A 4782/99.A. -, Urteilsabdruck S. 73,\n\n80\n\nwie der Vorwurf, ein Gangsterstaat zu sein und Menschen zu ermorden, sowie der \nProtest gegen das Verbot der Zeitung \"Ronahi\" in der \"Hevi\" aus Dezember 1996, \nder Vorwurf des Faschismus und der Protest gegen innenpolitische Missstände wie \nden Dorfschützerdienst in der \"Hevi\" aus Februar 1997, der Aufruf im Namen der \nSympathisanten der PSK zur Teilnahme an der Demonstration \"Friedliche Lösung \nder Kurdenfrage\" in der \"Hevi\" aus Oktober 1996 und das Loblied auf ein freies und \nunabhängiges Kurdistan in der \"Azadi\" aus Februar 1994. \n\n81\n\nZu einer Protestanzeige gegen die Ermordung \ndes kurdischen Rechtsanwalts Medet Serhatin in der \n\"Azadi\" des Jahrgangs 1994 auch: OVG NRW, Urteil \nvom 29. Februar 2000 - 8 A 2361/96.A -.\n\n82\n\nDurch die Mitunterzeichnung der Anzeigen hat der Kläger zudem die Schwelle zu \neiner geistigen Beeinflussung anderer Bevölkerungsteile, die wesentlicher \nBeweggrund für und Abgrenzungskriterium bei der Überwachung und Verfolgung \nexilpolitischer Aktivitäten ist, nicht überschritten, weil er insoweit nicht als der \nAuslöser der regiemkritischen Aktivitäten, als Organisator von Veranstaltungen, als \nAnstifter, Aufwiegler oder wertvoller Informant der Exilzone in Erscheinung getreten \nist. \n\n83\n\nSiehe zu der Protestanzeige in der \"Ronahi\" \naus Dezember 1995 auch: OVG NRW, Beschluss \nvom 29. Dezember 1998 - 25 A 3346/97.A - , \nUrteilsabdruck S. 7; zu der Traueranzeige für Medet \nSerhat in der \"Denge Azadi\" aus \nNovember/Dezember 1997: OVG NRW, Urteil vom \n25. Februar 1999 - 8 A 7112/95.A -, Urteilsabdruck \nS. 27.\n\n84\n\nDies kommt in dem - hier nicht vorliegenden - Fall in Betracht, dass eine Publikation \ndie Vermutung nahe legt, der Verfasser verfüge über besondere Kenntnisse der \nexilpolitischen Szene, über hervorgehobene Autorität bei den Adressaten der \nPublikation - wenn er beispielsweise ein ständiger und beliebter Kolumnist einer \nZeitung ist - oder beabsichtige mit Hilfe der Publikation, eine Kampagne anzustoßen \noder zu lenken.\n\n85\n\nVgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 24. August \n2001 an VG Sigmaringen; Auskünfte vom 1. März \n2001, 10. April und 21. September 2001 an VG \nSchleswig; Auskunft vom 4. Juni 1999 an VG \nBremen; Auskunft vom 15. Juli 1997 an VG \nKarlsruhe; Auskunft vom 12. September 1997 an VG \nAnsbach; Zentrum für Türkeistudien, Gutachten \nvon September 2001 und Auskunft vom 1. November \n2001 an VG Schleswig; Oberdiek, Gutachten vom \n28. Mai 2001 an VG Sigmaringen; teilweise \nabweichend Kaya, Gutachten vom 15. Juni 2001 an \nVG Sigmaringen; Gutachten vom 24. August 2001 \nan VG Stade; Gutachten vom 19. Juni 1997 an VG \nKarlsruhe; Gutachten vom 8. August 1997 an VG \nMünchen; Taylan, Auskunft vom 30. April 1997 an \nVG Karlsruhe; Tellenbach, Auskunft vom 18. Juli \n1997 an VG Aachen; Auskunft vom 19. September \n1997 an VG Aachen; Auskunft vom 20. Oktober \n1997 an VG Karlsruhe. \n\n86\n\nDas bloß niedrige Profil des klägerischen Engagements hier drängt sich bei allen \nAnzeigen demgegenüber bereits aufgrund des großen Kreises von Unterzeichnern \nauf, der jeweils mehr - teilweise deutlich mehr - als 30 Personen umfasst. Soweit es \nsich um kollektive, also von einer Vielzahl von Personen gezeichnete Artikel handelt, \nist nämlich regelmäßig offensichtlich, dass ihnen weniger ein ernsthaftes politisches \nAnliegen als vielmehr der Wunsch nach einer Verbesserung der \naufenthaltsrechtlichen Position im Bundesgebiet zu Grunde liegt. Wenn ein in der \noppostionellen Presse erscheinender Artikel von so vielen Personen gezeichnet ist, \nbei denen es sich ausnahmslos oder überwiegend um Asylbewerber handelt, so sind \ndiese ohnehin jedenfalls nicht ohne Weiteres identifizierbar, wenn - wie hier - eine \nhinreichend genaue Angabe des Aufenthaltsorts in dem Artikel nicht enthalten ist. \nSelbst dann, wenn dies einmal der Fall wäre, lässt sich der tatsächliche geistige \nUrheber des Artikels dennoch regelmäßig nicht festmachen, wenn es sich um einen \ngrößeren Kreis von Unterzeichnern wie vorliegend handelt. Dann drängt sich auch \nauf, dass die meisten oder alle Unterzeichner aus dem genannten Motiv heraus \nlediglich einen vorformulierten Text mitbezahlt haben, unter Umständen aber gar \nnicht in der Lage wären, ihn selbst zu verfassen. \n\n87\n\nVgl. OVG NRW Urteil vom 25. Januar 2000 \n- 8 A 1292/96.A - Rn. 322.\n\n88\n\nDass hinter dem äußeren Erscheinungsbild der Anzeigen hier auch tatsächlich \nlediglich ein niedrig profiliertes Engagement der Mitunterzeichner - namentlich des \nKlägers - steht, hat dieser in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nanschaulich bestätigt. Danach soll es sich jeweils um vorformulierte Anzeigentexte \ngehandelt haben, die den Mitgliedern des Vereins, dem der Kläger angehört, durch \nAngehörige eines besonderen Vereinskomitees unterbreitet worden sind. Der \nEigenbeitrag des Klägers hat sich jeweils auf die Zustimmung beschränkt, als \nMitunterzeichner aufgeführt zu werden. Nicht einmal Kosten musste ein \nMitunterzeichner für die Aufgabe der Annonce übernehmen.\n\n89\n\nFür alle vom Kläger mitgezeichneten Anzeigen lässt sich festzustellen, dass auch \nihrem Inhalt -ungeachtet der Urheberschaft - ein herausgehobenes politisches Profil \nnicht zu entnehmen ist. Sämtliche Beiträge gehen über eine gemäßigte politische \nLinie nicht hinaus und enthalten insbesondere keine Aufforderungen zu konkreten \nmilitanten staatsfeindlichen Aktionen. Auch wenn - wie in der Anzeige in der \"Azadi\" \naus Februar 1994 - zu Solidarität aufgerufen und ein freies unabhängiges Kurdistan \nproklamiert wird, lässt sich dem eine Anstiftung zum militanten feindlichen Verhalten \nnicht entnehmen. Die Veröffentlichung in der \"Hevi\" aus Oktober 1996 erschöpft sich \netwa vielmehr gerade in einem Aufruf zur Teilnahme an einer Demonstration unter \ndem gegenteiligen Leitwort \"Friedliche Lösung der Kurdenfrage\". \n\n90\n\nAlles in allem hat der Senat deshalb keinen Anlass zu der Annahme, dass der \nKläger bei einer Abschiebung in die Türkei wegen des Verdachts seperatistischer \nAktivitäten oder sonstiger Straftaten, die in den Augen der türkischen \nSicherheitskräfte ein Eingreifen angezeigt sein lassen, über eine - schon für sich \ngenommen zweifelhafte, aber nicht auszuschließende - Beobachtung durch den \ntürkischen Nachrichtendienst MIT hinaus anlässlich einer Festnahme oder eines \nanschließenden Gewahrsams der Gefahr von Übergriffen ausgesetzt ist. \n\nSiehe auch: Tellenbach, Gutachten vom \n19. September 1997 an das Verwaltungsgericht \nAachen.\n\n91\n\nBezeichnender Weise hat der Kläger eine Reaktion des türkischen Staates auf die \nAnzeigen in der Bundesrepublik nicht feststellen können. Die Möglichkeit, dass die \ntürkischen Behörden den Kläger bei einer Einreise oder auch später für eine Zeit \nlang festnehmen und ggfs. unter Folter verhören, um Vorfälle aufzuklären oder \nzumindest von ihm Informationen zu bekommen, bestünde allenfalls dann, wenn - \nanders als hier - die türkischen Sicherheitskräfte durch die Anzeigen Anlass zu der \nAnnahme hätten, er stehe mit illegalen kurdischen Organisationen in enger \nVerbindung, er habe sich in der Vergangenheit mit ziemlicher Sicherheit an \noppositionellen Aktivitäten beteiligt und eine strafrechtliche Verfolgung könne nicht \nausgeschlossen werden. \n\n92\n\nVgl. auch Kaya, Gutachten vom 25. Februar \n1997 an das Verwaltungsgericht Aachen.\n\n93\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG. \n\n94\n\nDer Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n95\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n96","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293837","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/8-a-1639-00-a","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 16a","ref_norm":"16a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293837","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293837","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/8-a-1639-00-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293837","retrieved":"2026-07-09 03:15:19.225658+00:00"}}