{"status":"available","doknr":"OLD293836","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0226.7B2434.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"7 B 2434/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde ist zulässig, insbesondere fristgerecht begründet worden. Zwar \ntrifft es zu, dass der die Begründung enthaltene Schriftsatz vom 23. Dezember 2002 \nauf dem normalen Postweg erst am 30. Dezember 2002 beim \nOberverwaltungsgericht eingegangen ist; er war dem Gericht zuvor jedoch bereits \nam 27. Dezember 2002 - mithin fristgerecht - per Telefax übermittelt worden.\n\n3\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Bei der im vorliegenden Verfahren des \neinstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung \nlässt sich unter Mitberücksichtigung des Beschwerdevorbringens nicht feststellen, \ndass der Rechtsbehelf des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 24. Juli 2002, nunmehr geltend in der Fassung des Nachtrags \nvom 7. Januar 2003, voraussichtlich Erfolg haben wird. Dass der Antragsteller bei \nAusnutzung der angefochtenen Baugenehmigung keinen unzumutbaren \nLärmimmissionen ausgesetzt sein wird, lässt sich allerdings derzeit nicht \nuneingeschränkt bejahen. Die abschließende Prüfung ist jedoch dem \nHauptsacheverfahren vorzubehalten. Die hieran anknüpfende Interessenabwägung \nergibt, dass dem Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung der \nBaugenehmigung der Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers \ngebührt, weil diesem zuzumuten ist, den Betrieb der strittigen Anlage jedenfalls bis \nzur abschließenden Klärung im Hauptsacheverfahren hinzunehmen.\n\n4\n\nZutreffend ist das Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass - ungeachtet \nder Frage, ob der Betrieb der Beigeladenen im unbeplanten Innenbereich oder im \nAußenbereich liegt - der Nachbarwiderspruch des Antragstellers nur dann Erfolg \nhaben kann, wenn sich das der Beigeladenen mit der strittigen Baugenehmigung \nvom 24. Juli 2002 genehmigte Vorhaben \"Errichtung einer Rundholzsortieranlage mit \nSchallschutzwand\" ihm gegenüber als rücksichtslos erweist. Nach welchen \nMaßstäben eine solche Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich nach den \nRegelungen des Immissionsschutzrechts. Insoweit ist seit langem höchstrichterlich \ngeklärt, dass eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der \nNachbarschaft gemäß § 5 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, auch in \nbauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht rücksichtslos ist. Es gibt kein \nbauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von \nUmwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zu Gunsten von Nachbarn gebieten \nwürde, als es das BImSchG gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der \nZumutbarkeit von Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der \ngebotenen Rücksichtnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt.\n\n5\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 30. September 1983 - 4 \nC 74.78 - BRS 40 Nr. 206 (S. 453); vgl. auch: \nBVerwG, Urteil vom 27. August 1998 - 4 C 5.98 - \nBRS 60 Nr. 83 (S. 318) und Urteil vom \n23. September 1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86 (S. \n408).\n\n6\n\nDie Unzumutbarkeit im Sinne des bauplanungsrechtlichen Rücksichtnahmegebots \nknüpft damit an den Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 \nAbs. 1 BImSchG an. Hierbei handelt es sich um Immissionen, die nach Art, Ausmaß \noder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche \nBelästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen.\n\n7\n\nFür die Beurteilung, ob Lärmimmissionen, die - wie hier - von einer gewerblichen \nAnlage ausgehen, im angeführten Sinne Gefahren, erhebliche Nachteile oder \nerhebliche Belästigungen bewirken, ist die Technische Anleitung zum Schutz gegen \nLärm einschlägig. Diese Technische Anleitung in ihrer nunmehr maßgeblichen \nFassung vom 26. August 1998 (GMBl. S. 503) - TA Lärm - ist gemäß § 48 BImSchG \nnach Anhörung der beteiligten Kreise als Sechste Allgemeine Verwaltungsvorschrift \nzum BImSchG erlassen worden. Sie dient nach ihrer Nr. 1. dem Schutz der \nAllgemeinheit und der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch \nGeräusche und misst sich - mit bestimmten, hier nicht interessierenden Ausnahmen - \nGeltung für alle Anlagen bei, die den Anforderungen des Zweiten Teils des BImSchG \nunterliegen, unabhängig davon, ob die Anlagen einer Genehmigung nach dem \nBImSchG bedürfen oder nicht. Sie erfasst damit auch die hier in Rede stehende \nRundholzsortieranlage, die keiner immissionsschutzrechtlichen Genehmigungspflicht \nunterliegt.\n\n8\n\nFür solche Anlagen beansprucht die TA Lärm nunmehr Geltung insbesondere bei \nder Prüfung der Einhaltung des § 22 BImSchG im Rahmen der Prüfung von \nBauanträgen in Baugenehmigungsverfahren; mithin auch für die Fälle, in denen bei \nder bauaufsichtlichen Genehmigung solcher Anlagen zu prüfen ist, ob bei der \nErrichtung und dem Betrieb solcher Anlagen schädliche Umwelteinwirkungen \nverhindert werden, die nach dem Stand der Technik vermeidbar sind.\n\n9\n\nOb die gemäß § 48 BImSchG erlassene TA Lärm angesichts dieses \nAnwendungsbereichs als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift\n\n10\n\n- zur Wertung der TA Luft als \nnormkonkretisierender Verwaltungsvorschrift vgl. \netwa: BVerwG, Beschluss vom 15. Februar 1988 - 7 \nB 219.87 - NVwZ 1988, 824; Beschluss vom \n21. März - 7 B 164.95 - NVwZ-RR 1996, 498; Urteil \nvom 20. Dezember 1999 - 7 C 15.98 - NVwZ 2000, \n440; Urteil vom 21. Juni 2001 - 7 C 21.00 - NVwZ \n2001, 1165 -\n\n11\n\nanzusehen ist, kann hier letztlich dahinstehen. Selbst wenn man sie nicht im \ngenannten Sinne als normkonkretisierende Verwaltungsvorschrift wertet, kann sie mit \nden in ihr enthaltenen Erkenntnissen und Grundlagen jedenfalls als fachlicher Anhalt \nfür die Beurteilung herangezogen werden, ob die von gewerblichen Anlagen der hier \nin Rede stehenden Art ausgehenden Geräuschimmissionen als schädliche \nUmwelteinwirkungen im dargelegten Sinne zu werten sind.\n\n12\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 \n- 7 A 2139/00 - S. 21/22 des Urteilsabdrucks \nm.w.N..\n\n13\n\nDabei erscheinen dem Senat im Hinblick auf die Ausführungen auf Seite 9 der \nBeschwerdebegründung der Beigeladenen vom 23. Dezember 2002 (Bl. 125 der \nGerichtsakte) allerdings folgende Hinweise angezeigt:\n\n14\n\nEs ist in der Tat Sache des Bauherren, im Genehmigungsverfahren den \nNachweis zu erbringen, dass die zur Genehmigung gestellte Anlage die \nZumutbarkeitskriterien der TA Lärm einhält. An die insoweit im \nGenehmigungsverfahren vorzunehmende prognostische Einschätzung einer \nEinhaltung der Zumutbarkeitskriterien, die im vorliegenden Fall angesichts des durch \nden mit Baugenehmigung vom 17. April 2002 zugelassenen Probebetriebs der \nRundholzsortieranlage auf messtechnisch ermittelte Erkenntnisse über das reale \nImmissionsverhalten gerade dieser konkreten Anlage aufbauen konnte, sind insoweit \nhohe Anforderungen zu stellen, als sie in jedem Fall \"auf der sicheren Seite\" liegen \nmuss. Anderenfalls würden die regelmäßig nicht zu vermeidenden Unsicherheiten \nbei der nachträglichen Kontrolle, ob der bei der Genehmigung vorausgesetzte Schutz \nvor schädlichen Umwelteinwirkungen tatsächlich gewahrt ist, zu Lasten der zu \nschützenden Betroffenen gehen. Diese Sichtweise ist angesichts des hohen Werts \nder Schutzgüter, die mit der Vermeidung schädlicher Umwelteinwirkungen geschützt \nwerden sollen, auch mit Blick auf die - in erster Linie wirtschaftlichen - Interessen des \nBetreibers der zu prüfenden Anlage gerechtfertigt. Sie gilt umso mehr, als nach \nNr. 6.9 der TA Lärm jedenfalls bei Überwachungsmessungen weiterhin ein Abschlag \nvon 3 dB (A) wegen Messunsicherheit zu berücksichtigen ist. Die Berücksichtigung \ndieses Abschlags dient letztlich der Beweislastverteilung bei Maßnahmen der \nAnlagenüberwachung. Sie soll sicherstellen, dass es bei Überwachungsmessungen \nnicht zu Lasten des Betreibers einer legal errichteten Anlage zu rechtswidrigen \nEingriffen kommt und dass die Messung damit zu seinen Gunsten \"auf der sicheren \nSeite\" liegt.\n\n15\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2001 - 7 C \n16.00 - NVwZ 2001, 1167.\n\n16\n\nSie ist damit im Bereich der Überwachung das den Betreiber begünstigende Pendant \nzu der im Bereich der Anlagenzulassung vorzunehmenden Einschätzung, dass die \nprognostische Einschätzung der Auswirkungen der zuzulassenden Anlage zu \nGunsten der zu schützenden Betroffenen \"auf der sicheren Seite\" liegt.\n\n17\n\nVgl. zu alledem: OVG NRW, Urteil vom \n18. November 2002 - 7 A 2139/00 - S. 34/35, 39 des \nUrteilsabdrucks.\n\n18\n\nAus der nach Auffassung der Beigeladenen grundrechtlich geschützten \"Baufreiheit\" \nfolgt nichts Gegenteiliges. So lässt sich aus Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG nicht das Recht \nherleiten, alle nur irgend erdenklichen Nutzungsmöglichkeiten auszuschöpfen, zu \ndenen ein Grundstück Gelegenheit bietet. Die Baufreiheit als das Recht, ein \nGrundstück baulich oder in sonstiger Weise zu nutzen, wird zwar vom Schutzbereich \ndes Eigentumsgrundrechts umfasst, sie ist aber nur nach Maßgabe des einfachen \nRechts gewährleistet.\n\n19\n\nVgl.: BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 \nC 15.01 - S. 29 des Urteilsabdrucks unter \nBezugnahme auf BVerfG, Beschluss vom 19. Juni \n1973 - 1 BvL 39/69 u.a. - BVerfGE 35, 263 (276) \nsowie BVerwG, Urteil vom 12. März 1998 - 4 C 10.97 \n- BRS 60 Nr. 98 (S. 382 f).\n\n20\n\nDieses einfache Recht gibt in § 22 BImSchG insbesondere vor, dass nicht \n(immissionschutzrechtlich) genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu \nbetreiben sind, dass nach dem Stand der Technik vermeidbare schädliche \nUmwelteinwirkungen \"verhindert\" werden und dass nach dem Stand der Technik \nunvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen \"auf ein Mindestmaß beschränkt\" \nwerden. Es legt dem Anlagenbetreiber damit eindeutig hohe Schutzpflichten auf.\n\n21\n\nIn Übereinstimmung mit den angeführten rechtlichen Ansätzen geht das \nVerwaltungsgericht zutreffend davon aus, dass im vorliegenden Fall die TA Lärm \neinschlägig ist. Es unterliegt auch keinen Bedenken, dass für das Wohngrundstück \ndes Antragstellers die Immissionsrichtwerte gemäß Nr. 6.1 c) der TA Lärm \neinschlägig sind, und zwar hier angesichts des Umstands, dass ein Nachtbetrieb der \nstrittigen Anlage nicht genehmigt ist, grundsätzlich der Tagwert von 60 dB (A). \nNäherer Betrachtung bedürfen jedoch die konkreten Anforderungen an die Ermittlung \neiner Einhaltung dieses Immissionsrichtwerts.\n\n22\n\nEine der grundlegenden Neuregelungen der TA Lärm gegenüber der früheren \nFassung dieser Verwaltungsvorschrift (TA Lärm 1968) ist der sog. akzeptorbezogene \nAnsatz. Hiernach bemisst sich die Zulässigkeit einer zu prüfenden Anlage nicht mehr \nallein danach, ob die jeweilige Anlage für sich betrachtet den einschlägigen \nImmissionsrichtwert einhält. Im Genehmigungsverfahren ist vielmehr eine näher \nmodifizierte Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Deren wesentliche Merkmale sind für \ndie Zulassung von Anlagen, die einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung \nbedürfen, in Nr. 3.2.1 der TA Lärm näher umschrieben. Sie lassen sich \nfolgendermaßen zusammenfassen:\n\n23\n\n- Nach Nr. 3.2.1 Absatz 1 der TA Lärm ist die Anlage uneingeschränkt \ngenehmigungsfähig, wenn die Gesamtbelastung am maßgeblichen Immissionsort \ndie einschlägigen Immissionsrichtwerte nach Nr. 6 der TA Lärm nicht überschreitet. \nDabei ist Gesamtbelastung nach Nr. 2.4 Absatz 3 der TA Lärm die Belastung des \nImmissionsorts, die von allen Anlagen hervorgerufen wird, für die die TA Lärm gilt; \nin die Gesamtbelastung nicht einzubeziehen sind damit insbesondere \nImmissionsbelastungen, die beispielsweise von Verkehrswegen oder von \nSportanlagen im Sinne der 18. BImSchV ausgehen.\n\n24\n\n- Wird der Immissionsrichtwert auf Grund der Vorbelastung, d.h. unter \nBerücksichtigung der Belastung durch alle der TA Lärm unterliegenden Anlagen mit \nAusnahme der zu beurteilenden Anlage (Nr. 2.4 Absatz 1 der TA Lärm), \nüberschritten, darf nach Nr. 3.2.1 Absatz 2 der TA Lärm die Genehmigung der zu \nbeurteilenden Anlage nicht aus Gründen des Lärmschutzes versagt werden, wenn \nder von der zu beurteilenden Anlage verursachte Immissionsbeitrag im Hinblick auf \nden Gesetzeszweck nicht relevant ist. Letzteres ist in der Regel der Fall, wenn die \nvon der zu beurteilenden Anlage ausgehende Zusatzbelastung, d.h. der von der zu \nbeurteilenden Anlage hervorgerufene Immissionsbeitrag (Nr. 2.4 Absatz 2 der TA \nLärm), den einschlägigen Immissionsrichtwert am maßgeblichen Immissionsort um \nmindestens 6 dB (A) unterschreitet. Dem liegt die Erkenntnis zu Grunde, dass die \nenergetische Addition zweier Lärmpegel, die sich um 6 dB (A) unterscheiden, im \nErgebnis nur eine Erhöhung des höheren Pegels um 1 dB (A) bewirkt.\n\n25\n\nVgl.: Tegeder, Die TA Lärm: technische \nGrundlagen der Lärmbewertung, UPR 2000, 99 \n(100).\n\n26\n\n- Ergänzend hierzu soll nach Nr. 3.2.1 Absatz 3 der TA Lärm in den Fällen, in denen \nder Immissionsrichtwert wegen der Vorbelastung überschritten wird, die \nGenehmigung auch dann nicht wegen der Überschreitung des Immissionsrichtwerts \nversagt werden, wenn dauerhaft - z.B. durch einen öffentlich-rechtlichen Vertrag \nder beteiligten Anlagenbetreiber mit der Überwachungsbehörde - sichergestellt ist, \ndass diese Überschreitung nicht mehr als 1 dB (A) beträgt.\n\n27\n\n- Nach Nr. 3.2.1 Absatz 4 der TA Lärm soll weiter bei einem Überschreiten der \nImmissionsrichtwerte wegen der Vorbelastung eine Genehmigung der zu \nbeurteilenden Anlage auch dann erteilt werden, wenn durch näher umschriebene \nSanierungsmaßnahmen an bestehenden Anlagen des Antragstellers binnen 3 \nJahren die Einhaltung der Immissionsrichtwerte gewährleistet ist.\n\n28\n\n- Schließlich sieht Nr. 3.2.1 Absatz 5 vor, dass eine Genehmigung wegen einer \nÜberschreitung der Immissionsrichtwerte auch dann nicht versagt werden darf, \nwenn infolge ständig vorherrschender Fremdgeräusche keine zusätzlichen \nschädlichen Umwelteinwirkungen durch die zu beurteilende Anlage zu befürchten \nsind. Voraussetzung hierfür ist u.a., dass für die Beurteilung der \nGeräuschimmissionen der Anlage weder Zuschläge für Ton- und \nInformationshaltigkeit oder Impulshaltigkeit (vgl. z.B. Nrn. A.2.5.2 und A.2.5.3 des \nAnhangs zur TA Lärm) noch eine Berücksichtigung tieffrequenter Geräusche nach \nNr. 7.3 der TA Lärm erforderlich sind. Eine Begünstigung wegen ständig \nvorherrschender Fremdgeräusche, zu denen alle nicht von der zu beurteilenden \nAnlage - mithin z.B. auch von Verkehrswegen - ausgehenden Geräusche gehören \n(Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm), scheidet mithin stets dann aus, wenn die \nGeräusche der Anlage besonders auffällige Lästigkeitskomponenten der genannten \nArt hervorrufen.\n\n29\n\nZu dem gemeinsamen Kriterium der \n\"Auffälligkeit\" für diese Lästigkeitskomponenten vgl.: \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A \n2139/00 - S. 44 des Urteilsabdrucks.\n\n30\n\nDieser für die der Genehmigungspflicht nach dem BImSchG unterliegenden Anlagen \nin Nr. 3.2.1 der TA Lärm näher festgelegte akzeptorbezogene Ansatz gilt - wenn \nauch nur in abgeschwächter Form - gleichfalls für die Genehmigung von Anlagen, \nderen Immissionsauswirkungen nach § 22 BImSchG zu prüfen sind.\n\n31\n\nVgl.: Feldhaus, Einführung in die TA Lärm, UPR \n1999, 1 (6); Kutscheid, Die Neufassung der TA Lärm, \nNVwZ 1999, 577 (582); Sparwasser/ v.Komorowski, \nDie neue TA Lärm in der Anwendung, VBlBW 2000, \n348 (350); .\n\n32\n\nFür solche Anlagen, zu denen auch die strittige Rundholzsortieranlage gehört, legt \nNr. 4.2 a) der TA Lärm - vergleichbar dem noch in der TA Lärm 1968 enthaltenen \nAnsatz - grundsätzlich fest, dass sicherzustellen ist, dass die Geräuschimmissionen \nder zu beurteilenden Anlage - vorbehaltlich konkreter Maßnahmen zur Beschränkung \nunvermeidbarer schädlicher Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß nach Nr. 4.3 \nder TA Lärm - die einschlägigen Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Eine \nBerücksichtigung der Vorbelastung ist nach Nr. 4.2 c) der TA Lärm \"nur\" erforderlich, \nwenn auf Grund konkreter Anhaltspunkte absehbar ist, dass die zu beurteilende \nAnlage im Falle ihrer Inbetriebnahme relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 der \nTA Lärm zu einer Überschreitung der einschlägigen Immissionsrichtwerte beitragen \nwird und Abhilfemaßnahmen nach Nr. 5 der TA Lärm bei anderen zur \nGesamtbelastung beitragenden Anlagen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen \noffensichtlich nicht in Betracht kommen. Damit hat eine den Anforderungen der \nAbsätze 2 bis 4 der Nr. 3.2.1 der TA Lärm gerecht werdende Betrachtung der \nGesamtbelastung - mit eventueller Würdigung ständig vorherrschender \nFremdgeräusche nach Nr. 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm - jedenfalls dann \nstattzufinden, wenn hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die \neinschlägigen Immissionsrichtwerte am maßgeblichen Immissionsort auf Grund der \nVorbelastung überschritten werden und die Zusatzbelastung der zu beurteilenden \nAnlage zu diesem Überschreiten relevant beiträgt.\n\n33\n\nÜbertragen auf den vorliegenden Fall ergibt sich hieraus:\nDie strittige Rundholzsortieranlage wahrt dem Antragsteller gegenüber die \nAnforderungen der TA Lärm eindeutig nicht, wenn die von ihr ausgehenden \nLärmimmissionen den hier einschlägigen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) am Tag \n- gemessen und bewertet nach der TA Lärm - überschreiten (Nr. 4.2 a) der TA Lärm). \nDas bedeutet jedoch nicht, wie der Antragsgegner nach der seiner Baugenehmigung \nbeigefügten Nebenbestimmung 603 offensichtlich meint, dass die Anlage schon dann \nunter Immissionsschutzgesichtspunkten ohne weiteres genehmigungsfähig ist, wenn \ndie Geräusche dieser - \"von der Genehmigung erfassten\" - Anlage, mithin der \nRundholzsortieranlage, isoliert für sich betrachtet diesen Immissionsrichtwert \neinhalten. Eine Unvereinbarkeit mit den Anforderungen der TA Lärm und damit eine \nRücksichtslosigkeit dem Antragsteller gegenüber kommt vielmehr auch dann in \nBetracht, wenn die von der Rundholzsortieranlage ausgehende Zusatzbelastung als \nsolche den Immissionsrichtwert von 60 dB (A) noch einhält oder gar unterschreitet. \nLiegt die Gesamtbelastung am Grundstück des Antragstellers - insoweit dürfte im \nvorliegenden Fall nur die vom Betrieb der Beigeladenen ausgehende \nGesamtbelastung von Interesse sein - über dem Immissionsrichtwert und trägt hierzu \ndie Zusatzbelastung durch die strittige Anlage im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 der \nTA Lärm relevant bei, dann setzt eine Genehmigungsfähigkeit und damit \nZumutbarkeit der Rundholzsortieranlage voraus, dass entweder die \nVoraussetzungen eines der Absätze 3, 4 oder 5 der Nr. 3.2.1 der TA Lärm erfüllt sind \noder hinreichende Maßnahmen an der Anlage selbst gemäß Nr. 4.3 bzw. an anderen \nAnlagen gemäß Nr. 5 der TA Lärm getroffen werden.\n\n34\n\nDass die vom Antragsgegner erteilte Baugenehmigung - bezogen auf den im \nvorliegenden Nachbarstreit nur interessierenden Schutz des Antragstellers - diesen \naus der TA Lärm folgenden Anforderungen gerecht wird, lässt sich nach derzeitigem \nKenntnisstand allerdings nicht abschließend feststellen.\n\n35\n\nHierzu ist in tatsächlicher Hinsicht zunächst klarzustellen, dass - wie bereits \nangesprochen - unter den Aspekten \"Gesamtbelastung\", \"Vorbelastung\" und \n\"Zusatzbelastung\" nach der hier nur möglichen summarischen Prüfung wohl nur der \nBetrieb der Beigeladenen in den Blick zu nehmen sein dürfte. Dieser lässt sich nach \nvorliegendem Kenntnisstand ersichtlich in zwei eindeutig voneinander trennbare \nBereiche aufteilen, wie sie auf Seite 9 des im Baugenehmigungsverfahren \nvorgelegten Gutachtens vom 4. Juli 2002 (\"Ausgangsgutachten\"; Bl. 14 der Beiakte \nHeft 1) sowie Seite 6 des im Beschwerdeverfahren nachträglich vorgelegten \nGutachtens vom 20. Dezember 2002 (\"Nachtragsgutachten\"; Beiakte Heft 6) näher \numschrieben sind:\n\n36\n\n- Die mit der angefochtenen Baugenehmigung zugelassene, weitgehend \nautomatisierte Anlage, auf der sich die Vorgänge Anlieferung der Holzstämme, \nEntrindung, Ablängung, Sortierung und Ablage (Fallenlassen) in den Betonmulden \nabspielen und die im Betrieb bereits früher vorgenommene, nicht in vergleichbarer \nWeise automatisierte Abläufe ähnlicher Art ersetzen (im Nachfolgenden als \n\"Rundholzsortieranlage\" bezeichnet);\n\n37\n\n- Das übrige, auch früher bereits durchgeführte Betriebsgeschehen, das im \nWesentlichen zum einen aus Bewegungen der Stämme im Freigelände (Entnahme \nder entrindeten und abgelängten Holzstämme aus den Betonmulden) und zum \nanderen aus deren Weiterverarbeitung in den vorhandenen Betriebsgebäuden \nbesteht (im Nachfolgenden als \"Sägebetrieb\" bezeichnet).\n\n38\n\nDafür, dass sich die solchermaßen gekennzeichneten Betriebsteile \nRundholzsortieranlage und Sägebetrieb hinsichtlich ihrer immissionsmäßigen \nBewertung nicht genau voneinander trennen lassen können, liegt nach derzeitigem \nKenntnisstand kein Anhalt vor. Dies zeigt sich schon daran, dass die Abläufe im \nBetriebsteil Rundholzsortieranlage einen kontinuierlichen Verlauf aufweisen, der von \nden zur Anlieferung benutzten Langholztransportwagen unmittelbar bis zu den als \nLager dienenden Betonmulden führt. Dabei kommt der Portalkran nur insoweit zum \nEinsatz, als er zum Abheben der angelieferten Stämme von den \nLangholztransportwagen mit anschließendem Ablegen auf ein erstes Ablagegestell \nder Rundholzsortieranlage dient. Im Übrigen werden die angelieferten Stämme nach \nden Darlegungen auf Seite 9 des Ausgangsgutachtens im Wesentlichen mit Hilfe von \nTransportketten durch die verschiedenen Stationen der Rundholzsortieranlage \nbewegt, bis sie mit Hilfe von seitlichen Schiebern von der Transportkette geschoben \nwerden und in die entsprechende Betonmulde fallen. Demgegenüber weist der \nBetriebsteil Sägebetrieb einen hiervon deutlich getrennten, wiederum in sich \nkontinuierlichen Arbeitsablauf auf, der damit beginnt, dass die in den Betonmulden \nabgelagerten Stämme mittels des Portalkrans - einzeln oder in Bündeln - \nherausgehoben und bis zur Ablage für das Sägewerk transportiert werden, von der \naus sie dann der weiteren Verarbeitung in den Betriebsgebäuden zugeführt werden. \nDie hiernach schon auf Grund der Ausführungen in den Gutachten ersichtlich zu \nbejahende Abtrennbarkeit des Betriebsteils Rundholzsortieranlage von dem \nBetriebsteil Sägebetrieb wird im Übrigen bestätigt durch den Vortrag der \nBeigeladenen auf Seite 6 ihres Schriftsatzes vom 19. Februar 2003. Hiernach bietet \ndie elektronische Datenverarbeitung der Rundholzsortieranlage auch die Möglichkeit, \nAuswertungen zur täglichen Betriebszeit darzustellen.\n\n39\n\nDie hiernach wohl gesonderten immissionsschutzbezogenen Betrachtungen \nzugänglichen Teile des Betriebs der Beigeladenen stehen dann auch nicht ihrer \ngesonderten Behandlung durch die strittige Baugenehmigung des Antragsgegners \nentgegen. Namentlich unterliegt es - auch und gerade im Hinblick auf eine \nsachgerechte Überwachung einer genehmigungskonformen Betriebsführung - keinen \nBedenken, wenn der Betrieb der Rundholzsortieranlage zeitlich dahingehend \nbeschränkt ist, dass er maximal nur 5 Stunden werktags stattfinden darf, wobei es \nden jeweiligen konkreten betrieblichen Bedürfnissen der Beigeladenen überlassen \nbleibt, in welchen Stunden des vorgegebenen Zeitraums von 7.00 bis 20.00 Uhr sie \ndiese Nutzungszeiten ausnutzt. Dies gilt umso mehr, als angesichts der Anlieferung \ndurch Langholztransportwagen mit regelmäßig einer Vielzahl von Stämmen \njedenfalls zumindest von längeren Abschnitten eines weitgehend kontinuierlichen \nBetriebs der Rundholzsortieranlage auszugehen ist. Schließlich liegen auch keine \nkonkreten Anhaltspunkte dafür vor, dass der vorgegebene Zeitrahmen von 5 \nStunden für die regelmäßige Betriebsführung der Beigeladenen ersichtlich nicht \nausreicht.\n\n40\n\nAusgehend von diesen nach vorliegendem Kenntnisstand konkret zu \nerwartenden Modalitäten der Betriebsführung der Beigeladenen liegt derzeit kein \nhinreichender Anhalt dafür vor, dass der Betriebsteil Rundholzsortieranlage für sich \nbetrachtet den für den Antragsteller einschlägigen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) \nan seinem Wohnhaus überschreitet und damit zu Lasten des Antragstellers die \nAnforderungen von Nr. 4.2 a) der TA Lärm nicht einhält.\n\n41\n\nInsoweit kann im vorliegenden Verfahren von den im Ausgangsgutachten auf \nSeite 16 niedergelegten Ergebnissen der Messung vom 29. Mai 2002 ausgegangen \nwerden. Dabei sind, wie klarstellend anzumerken ist, die nach dem \nTaktmaximalverfahren ermittelten Ergebnisse maßgeblich. Dieses Verfahren ist nach \nNr. 2.9 der TA Lärm anzuwenden, wenn es um die Beurteilung impulshaltiger \nGeräusche geht. Dass die hier maßgeblichen Geräusche der Rundholzsortieranlage \nin besonderem Maß impulshaltig sind, unterliegt keinem Zweifel und wird durch die \nSchilderung der Geräuschcharakteristik dieses Betriebsteils auf den Seiten 9/10 des \nAusgangsgutachtens anschaulich bestätigt. Unerheblich sind die auf den Seite 14/15 \ndes Nachtragsgutachtens näher ausgeführten Schwächen des \nTaktmaximalverfahrens. Wenn der Normgeber der TA Lärm dieses Verfahren für \nbesonders lästige impulshaltige Geräuschereignisse vorsieht, besteht jedenfalls ohne \nhinreichende wissenschaftliche Untermauerung kein Anlass, von seiner Anwendung \nabzusehen. Dies gilt erst Recht mit Blick auf den bereits angesprochenen Grundsatz, \ndass Lärmermittlungen im Genehmigungsverfahren im Interesse der zu schützenden \nBetroffenen \"auf der sicheren Seite\" liegen sollen.\n\n42\n\nAus den angesprochenen Messergebnissen folgt, dass die Geräuschspezifika \n\"abfallende Stämme\" bzw. \"Säge\" am Kanal 5 (= Messung am Haus des \nAntragstellers nach den Ausführungen auf Seite 12 des Nachtragsgutachtens) \nMittelwerte des Taktmaximalverfahrens (LAFT5m) von 64,8 dB (A) bzw. 51,5 dB (A) \nergeben. Da diese beiden Geräuschspezifika nach vorliegendem Kenntnisstand die \nmaßgeblichen Geräuschkomponenten des Betriebsteils Rundholzsortieranlage \nausmachen, lässt sich der hieraus ermittelte Gesamtwert von 64,9 dB (A) - insoweit \ndürfte es sich bei dessen Wiedergabe unter der Bezeichnung \"Gesamtpegel\" auf \nSeite 16 des Ausgangsgutachtens um einen offensichtlichen Schreibfehler handeln - \ndem Betriebsteil Rundholzsortieranlage zuordnen. Ob hierin auch - einige - \nGeräuschereignisse enthalten sind, die nach dem vorstehend dargelegten \nBetriebsablauf dem Betriebsteil Sägebetrieb zuzuordnen sind, kann letztlich \ndahinstehen, da auch bei einem Ansatz von knapp 65 dB (A) für die Betriebszeit der \nRundholzsortieranlage von 5 Stunden bei Mittelung über den gesamten \nTageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr (vgl. Nr. 6.4 der TA Lärm) nach den jedenfalls \nbei summarischer Prüfung plausiblen Ausführungen auf Seite 17 des \nAusgangsgutachtens ein Abschlag von 5 dB (A) vorzunehmen ist, sodass im \nErgebnis der - hier ohnehin nur interessierende - Tagwert der von der \nRundholzsortieranlage am Wohnhaus des Antragstellers bewirkten Geräusche den \neinschlägigen Immissionsrichtwert von 60 dB (A) noch wahrt. Ob entsprechend den \nAusführungen auf Seite 18 des Nachtragsgutachtens, die bei summarischer Prüfung \nnicht ohne weiteres nachvollziehbar sind und ggf. näherer Erörterungen im \nHauptsacheverfahren bedürfen, der im Ausgangsgutachten ermittelte Gesamtwert \nvon 64,9 dB (A) um gut 2 dB (A) nach unten zu korrigieren ist, kann hier letztlich \ndahinstehen.\n\n43\n\nLässt sich nach gegenwärtigem Kenntnisstand nicht feststellen, dass die von der \nangefochtenen Baugenehmigung erfasste Rundholzsortieranlage als solche den \nImmissionsrichtwert am Wohnhaus des Antragstellers überschreitet, folgt hieraus \n- wie dargelegt - jedoch noch nicht, dass die angefochtene Baugenehmigung \noffensichtlich nicht zu Lasten des Antragstellers gegen das Gebot der \nRücksichtnahme verstößt. Nach den bereits dargelegten Grundsätzen für die \nimmissionsmäßige Prüfung von nicht (immissionsschutzrechtlich) \ngenehmigungspflichtigen Anlagen, die jedenfalls § 22 BImSchG unterliegen, kommt \nim vorliegenden Fall vielmehr noch eine Berücksichtigung der Vorbelastung nach den \nMaßstäben der Nr. 3.2.1 Absätze 2 bis 4 der TA Lärm in Betracht, weil nicht \nauszuschließen ist, dass jedenfalls die Gesamtbelastung - hier durch den gesamten \nBetrieb der Beigeladenen - den einschlägigen Immissionsrichtwert am Wohnhaus \ndes Antragstellers überschreitet, und alles dafür spricht, dass die \nRundholzsortieranlage dann jedenfalls relevant im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 der \nTA Lärm zur Überschreitung beiträgt.\n\n44\n\nInsoweit weist der hier zu prüfende Sachverhalt die spezifische Besonderheit auf, \ndass der bereits früher vorhanden gewesene Sägewerksbetrieb der Beigeladenen, \nder jedenfalls das der TA Lärm unterfallende Lärmgeschehen am Wohnhaus des \nAntragstellers maßgeblich bestimmt hat und weiter bestimmt, bereits früher \nersichtlich hohe Lärmimmissionen verursachte. Von dem immissionsrelevanten \nGeschehen dieses Betriebs wird der weit überwiegende Teil des \nFreiflächengeschehens nunmehr durch die strittige Rundholzsortieranlage ersetzt, \nbleibt im Übrigen - nämlich hinsichtlich des Transports der abgelagerten Stämme zur \nWeiterverarbeitung mittels der Kranbahn sowie hinsichtlich der daran \nanschließenden Weiterverarbeitung - jedoch praktisch unverändert erhalten. Bei \ndieser Sachlage ist, wenn die Gesamtbelastung am Wohnhaus des Antragstellers \nden einschlägigen Immissionsrichtwert überschreitet, die weitere Prüfung nach \nNr. 4.2 c) iVm Nr. 3.2.1 Absätze 2 bis 4 der TA Lärm vorzunehmen, da jedenfalls \ndavon auszugehen ist, dass die Zusatzbelastung durch die Rundholzsortieranlage \ndeutlich über 54 dB (A) und damit weniger als 6 dB (A) unter dem einschlägigen \nImmissionsrichtwert von 60 dB (A) liegt, so dass sie im Sinne von Nr. 3.2.1 Absatz 2 \nder TA Lärm relevant zur Überschreitung des Immissionsrichtwerts beiträgt. Eine \nAnwendung von Nr. 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm - Unbeachtlichkeit eines \nÜberschreitens des Immissionsrichtwerts wegen ständig vorherrschender \nFremdgeräusche - scheidet hier hingegen ohne weiteres aus. Insoweit kann im \nvorliegenden Verfahren letztlich dahinstehen, ob die hier vornehmlich als \nFremdgeräusche im Sinne von Nr. 2.4 Absatz 4 der TA Lärm in Betracht zu \nziehenden Verkehrsgeräusche der zwischen dem Wohnhaus des Antragstellers und \ndem Betrieb der Beigeladenen gelegenen Verkehrswege (Bahnstrecke und \nBundesstraße) jedenfalls deshalb nicht als \"ständig vorherrschend\" anzusehen sind, \nweil sie immer wieder durch Ruhephasen (keine Vorbeifahrt eines Zugs oder eines \nKraftfahrzeugs) unterbrochen werden, sodass die Geräusche des Betriebs der \nBeigeladenen zwar gelegentlich überdeckt werden, aber auch immer wieder \nindividuell wahrnehmbar sind.\n\n45\n\nVgl. zur Überdeckung der Geräusche einer \nWindenergieanlage durch Windnebengeräusche: \nOVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A \n2139/00 - S. 32/33 der Urteilsausfertigung.\n\n46\n\nDass die Verkehrsgeräusche hier nicht nach Nr. 3.2.1 Absatz 5 der TA Lärm \nbeachtlich sind, folgt schon daraus, dass die Geräusche der Rundholzsortieranlage - \nwie dargelegt - in besonderem Maß impulshaltig sind.\n\n47\n\nHängt die Wahrung der Zumutbarkeitsschwelle durch die Rundholzsortieranlage \nhiernach von einer Würdigung der durch den Betrieb der Beigeladenen am \nWohnhaus des Antragstellers bewirkten Gesamtbelastung ab, sofern die von der \nstrittigen Anlage ausgehende Zusatzbelastung - wie nach derzeitigem Kenntnisstand \nnahe liegt - isoliert für sich den einschlägigen Immissionsrichtwert noch nicht \nüberschreitet, lässt sich im vorliegenden Verfahren allerdings noch keine \nabschließende Aussage darüber treffen, ob das strittige Vorhaben dem Antragsteller \ngegenüber rücksichtslos ist. Zwar ist im Nachtragsgutachten zusammenfassend \nausgeführt, dass bei einem Zeitansatz für die Altanlage (Sägebetrieb) von 12 \nStunden pro Tag und für die Neuanlage (Rundholzsortieranlage) von 5 Stunden pro \nTag am Wohnhaus des Antragstellers nur ein Gesamtpegel des Betriebs der \nBeigeladenen von 59 dB (A) zu erwarten ist. Ob die hierzu angestellten Ermittlungen \nin jeder Hinsicht frei von Bedenken sind, bedarf jedoch im Hauptsacheverfahren \nnäherer Überprüfungen, die im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nicht möglich sind.\n\n48\n\nBei der hier nur möglichen summarischen Einschätzung kann allerdings nicht \ndavon ausgegangen werden, dass das Nachtragsgutachten schon vom Ansatz her \nverfehlt ist. Ersichtlich zutreffend ist auf Seite 7 des Nachtragsgutachtens ausgeführt, \ndass die Geräuschsituation am Wohnhaus des Antragstellers wesentlich durch die \nVerkehrsgeräusche der B 236 und der Bahnstrecke beeinflusst wird. Gleichwohl \nwurden zur Ermittlung der Höhe der vom Sägewerksbetrieb ausgehenden \nImmissionen die am Wohnhaus des Antragsstellers ankommenden Immissionen \neinschließlich der Verkehrsgeräusche bei unterschiedlichen Betriebszuständen des \nBetriebs der Beigeladenen gemessen. Diese Messungen vom 11. Dezember 2002 \nergaben nach den Bildern 49 und 50 des Anhangs zum Nachtragsgutachten \nfolgende Gesamtgeräuschpegel LAFm (mithin energieäquivalente Mittelwerte, nicht \nMittelwerte nach dem Taktmaximalverfahren LAFT5m):\n\n49\n\n- Für das Gesamtgeräusch (einschließlich Verkehrsgeräusche) bei Stillstand der \nRundholzsortieranlage (mithin nur bei Aktivität des Betriebsteils Sägebetrieb) 71,7 \ndB (A);\n\n50\n\n- für das Gesamtgeräusch (einschließlich Verkehrsgeräusche) bei Stillstand aller \nAnlagen des Betriebs der Beigeladenen 70,6 dB (A).\n\n51\n\nDass sich aus diesen Werten der Pegel des Betriebsteils Sägebetrieb nicht im \nWeg der Differenzberechnung ermitteln lässt\n\n52\n\n- etwa dergestalt, dass aus der Differenz von 1,1 \ndB (A) abgeleitet wird, der Pegel des Betriebsteils \nSägebetrieb liege um gut 6 dB (A) unter dem \nniedrigeren Gesamtgeräuschpegel von 70,6 dB (A), \nmithin im Bereich von 64 bis 65 dB (A) -,\n\n53\n\nist auf den Seiten 12/13 des Nachtragsgutachtens in jedenfalls bei summarischer \nPrüfung durchaus plausibler Weise näher ausgeführt. Bei summarischer Prüfung \nnicht unplausibel erscheinen auch die Ausführungen auf den Seiten 7/8 des \nNachtragsgutachtens, wonach der Versuch unternommen wurde, aus den \ngemessenen Werten die eindeutig dem Betriebsgeschehen zuzuordnenden Impulse \ngleichsam herauszufiltern und auf Grund ihrer gemessenen Werte das \nGesamtgeräusch des während der Messung durchgeführten Betriebsgeschehens \n(ohne den Betriebsteil Rundholzsortieranlage) zu ermitteln. Das hieraus folgende \nErgebnis ist auf Seite 9 des Nachtragsgutachtens für die Messzeit mit einem \nenergieäquivalenten Mittelungspegel (= LAFm) von 48,8 dB (A) und einem Mittelwert \nnach dem Taktmaximalverfahren (= LAFT5m) von 58,0 dB (A) wiedergegeben.\n\n54\n\nOb die Ermittlung dieser Werte, die weiteren Rechenschritte der \nMitberücksichtigung des Betriebsteils Rundholzsortieranlage und der \nMitberücksichtigung konstant laufender Maschinen des Betriebs (vgl. Seite 10 des \nNachtragsgutachtens) sowie die abschließende Mittelung über den gesamten \nTageszeitraum von 6.00 bis 22.00 Uhr in jeder Hinsicht bedenkenfrei sind, muss der \nabschließenden Prüfung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Gleiches gilt \nfür die - bei summarischer Prüfung jedenfalls nicht unplausible - Entscheidung des \nGutachters, davon abzusehen, gemäß Nr. A.3.1 Absatz 2 des Anhangs zur TA Lärm \nbei der hier gegebenen Unmöglichkeit, am maßgeblichen Immissionsort ohne \nmaßgeblichen Fremdgeräuscheinfluss zu messen, die Geräuschimmissionen an \nErsatzimmissionsorten bzw. die Schallleistungspegel zu messen und mit \nSchallausbreitungsrechnungen zu verknüpfen. Dabei erscheint dem Senat der \nHinweis angezeigt, dass die angesprochene Prüfung im Hauptsacheverfahren nicht \nerst Aufgabe der Gerichte, sondern auch bereits Aufgabe der Widerspruchsbehörde \nim noch anhängigen Widerspruchsverfahren ist, die sich ggf. des Sachverstands der \nzuständigen Fachbehörden zu bedienen hat.\n\n55\n\nZusammenfassend bleibt hinsichtlich der Frage eventueller Erfolgsaussichten \ndes Rechtsbehelfs des Antragstellers festzuhalten:\nNach derzeitigem Kenntnisstand liegt kein hinreichender Anhalt dafür vor, dass die \nZusatzbelastung durch die strittige Rundholzsortieranlage bereits für sich betrachtet \nzu Lasten des Antragstellers den einschlägigen Immissionsrichtwert überschreitet. \nDas Nachtragsgutachten spricht auch dafür, dass die Gesamtbelastung durch den \nBetrieb der Beigeladenen insgesamt den einschlägigen Immissionsrichtwert nicht zu \nLasten des Antragstellers überschreitet. Gewisse Zweifel verbleiben bei der hier nur \nmöglichen summarischen Prüfung jedoch. Sollte die abschließende Prüfung - notfalls \nauf Grund weiterer gutachterlicher Ermittlungen, die auch im anhängigen \nWiderspruchsverfahren bereits in Betracht kommen - ergeben, dass die \nGesamtbelastung den einschlägigen Immissionsrichtwert überschreitet, wäre auch \ndann die angegriffene Baugenehmigung noch nicht ohne weiteres aufzuheben. Es \nwäre dann vielmehr auch zu prüfen, ob eine Vorgehensweise nach Nr. 3.2.1 Absatz \n3 der TA Lärm in Betracht kommt. Diese hat - entgegen der auf Seite 17 des \nNachtragsgutachtens dargelegten Auffassung - nicht etwa eine schlichte Erhöhung \ndes Immissionsrichtwerts zur Folge, sondern setzt voraus, dass - z.B. durch \nöffentlich-rechtlichen Vertrag zwischen der Beigeladenen und der \nÜberwachungsbehörde - sichergestellt wird, dass die Gesamtbelastung durch den \nBetrieb der Beigeladenen nicht mehr als 61 dB (A) beträgt. Ferner wäre bei einem \nÜberschreiten des Immissionsrichtwerts durch die Gesamtbelastung auch ein \nVorgehen nach Nr. 3.2.1 Absatz 4 bzw. Nr. 4.3 der TA Lärm zu erwägen.\n\n56\n\nDie hieran anknüpfende Interessenabwägung geht zu Lasten des Antragstellers \naus.\n\n57\n\nInsoweit ist zu Gunsten des Antragstellers allerdings zu berücksichtigen, dass \nnach derzeitigem Kenntnisstand jedenfalls nicht ausgeschlossen erscheint, dass die \nGesamtbelastung des Betriebs der Beigeladenen am Wohnhaus des Antragstellers \nden maßgeblichen Richtwert überschreitet. Auch wenn dies der Fall sein sollte, folgt \ndaraus - wie bereits angesprochen - jedoch noch nicht ohne weiteres, dass sein \nRechtsbehelf voraussichtlich Erfolg haben wird. Es kommen auch Korrekturen der \nerteilten Baugenehmigung im noch anhängigen Widerspruchsverfahren in Betracht, \ndie ggf. eine den Anforderungen der TA Lärm entsprechende Betriebsgestaltung \nsicherstellen können. Gegen ein Überwiegen des Interesses des Antragstellers \nspricht ferner, dass er durch die bereits seit langem bestehende Existenz des \nBetriebs der Beigeladenen gleichsam vorbelastet ist. So ist mit Bauschein vom \n19. Oktober 1988 (Bl. 44 der Beiakte Heft 3) der Wiederaufbau der abgebrannten \nSägehalle genehmigt worden. Der bislang vorhanden gewesene Betrieb umfasste \nferner bereits umfangreiche Freiflächen, auf denen sich ein immissionsträchtiges \nFreiflächengeschehen abgespielt hat, das jedenfalls durch ähnliche Betriebsabläufe \nwie den jetzt genehmigten gekennzeichnet war. Dabei kann letztlich dahinstehen, ob \ndurch die hier strittige Rundholzsortieranlage der Sache nach eine Verbesserung der \nbetriebsbedingten Geräuschsituation eingetreten ist oder ob durch die neue Anlage \njedenfalls andersartige, ggf. lästigere Komponenten des Lärmgeschehens - z.B. \ndurch das Fallenlassen der Stämme in die Betonmulden - hervorgerufen werden. \nSchließlich kann auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Antragsteller im \nunmittelbaren Einwirkungsbereich anderer beachtlich lauter Emissionsquellen \n(Bahnstrecke, Bundesstraße) wohnt, deren Immissionen den Geräuschen des \nBetriebs der Beigeladenen gleichsam vorgelagert sind, diese zumindest in immer \nwiederkehrenden Abständen überdecken und in ihrer Gesamtbelastung offensichtlich \ndeutlich über dem Gesamtgeräusch des Betriebs der Beigeladenen liegen.\n\n58\n\nDemgegenüber kann zu Gunsten der Beigeladenen nicht vernachlässigt werden, \ndass die strittige Rundholzsortieranlage lediglich entsprechende, früher bereits \nvorhanden gewesene Betriebsaktivitäten ersetzt. Hinzu kommt, dass sie \nunverzichtbarer Bestandteil des Betriebs der Beigeladenen ist und eine Stilllegung \nder Sortieranlage praktisch der Stilllegung des gesamten, seit langem ausgeübten \nBetriebs gleich käme.\n\n59\n\nBei dieser Sachlage ist es dem Antragsteller zuzumuten, die Auswirkungen der \nRundholzsortieranlage - zunächst - bis zur abschließenden Prüfung seines \nRechtsbehelfs hinzunehmen. Dies bedeutet, wie klarstellend anzumerken ist, \nallerdings nicht, dass die Beigeladene sich weiterhin ohne weiteres über die ihr im \nRahmen der erteilten Genehmigungen auferlegten Beschränkungen hinwegsetzen \nund z.B. ihre betrieblichen Aktivitäten auch außerhalb der genehmigten \nBetriebszeiten (auch nach der genehmigten Betriebsbeschreibung zum Bauschein \nNr. 4203/02 vom 24. Juli 2002 - Bl. B 5 der Beiakte Heft 1 - soll der Sägebetrieb nur \nin den 1988 genehmigten Zeiten von 7.00 bis 17.00 Uhr betrieben werden) ausüben \ndürfte, wie aus den Stellungnahmen des Staatlichen Umweltamts S vom \n28. Oktober und 26. November 1999 (Bl. 176/181 der Beiakte Heft 3) folgt. Es wird \nvielmehr Sache der zuständigen Aufsichtsbehörden sein, gegen illegale \nBetriebsnutzungen mit den gebotenen ordnungsrechtlichen Mitteln \neinzuschreiten.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n61\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf die §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n62\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293836","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/7-b-2434-02","cited_norms":[{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":4},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293836","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293836","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/7-b-2434-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293836","retrieved":"2026-07-09 03:15:19.124912+00:00"}}