{"status":"available","doknr":"OLD293835","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0226.1B73.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"1 B 73/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Beschwerdeverfahren auf \n2.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer Senat lässt offen, ob der Antragsteller einen Anordnungsgrund im Sinne des \n§ 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO glaubhaft gemacht hat. Es \nfehlt jedenfalls an ausreichendem Vortrag von Tatsachen, aus welchen der Schluss \ngezogen werden könnte, dass dem mit der Beschwerde weiter geführten Begehren \ndes Antragstellers, \n\n4\n\ndie Antragsgegnerin durch einstweilige \nAnordnung zu verpflichten, den Kreisoberamtsrat \nI. -K. G. mit Wirkung vom 1. Januar 2003 in \nden Dienst der neu errichteten \nGemeindeprüfungsanstalt NRW zu übernehmen, \n\n5\n\nund dass dem mit der Beschwerde erstmals in das Verfahren hilfsweise \neingeführten Begehren, \n\n6\n\ndie Antragsgegnerin durch einstweilige \nAnordnung zu verpflichten, eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 g.D. bis zu einer \nEntscheidung in der Hauptsache für den \nKreisoberamtsrat I. -K. G. freizuhalten,\n\n7\n\neine Rechtsgrundlage des materiellen Rechts zu Grunde liegen könnte. \nWenngleich der durch § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit § 920 Abs. 2 ZPO in \nBezug genommene Anordnungsanspruch dem Grunde nach nicht mit dem zu \nsichernden oder zu regelnden Recht (Anspruch) identisch ist, bedarf es hier wie \nregelmäßig doch der Glaubhaftmachung der Voraussetzungen dieses materiellen \nAnspruchs zumal hier mit der einstweiligen Anordnung sowohl im Haupt- als auch im \nHilfsantrag Anliegen verfolgt werden, die zumindest teilweise eine Entscheidung im \nVerfahren zur Hauptsache faktisch vorwegzunehmen geeignet sind.\n\n8\n\nFür beide Begehren fehlt es indes an einer Anspruchsgrundlage. \n\n9\n\nDer von dem Antragsteller herangezogene § 128 Abs. 4 BRRG mag zwar - was \nhier keiner vertieften Prüfung bedarf - für die zwischen den Beteiligten streitige Frage \neinschlägig sein, ob die Antragsgegnerin einen Bediensteten des Antragstellers aus \nAnlass des Übergangs der dem Kreis früher oblegenen überörtlichen \nGemeindeprüfung auf die Antragsgegnerin vorrangig vor externen Bewerbern \nübernehmen muss. Aus der herangezogenen Vorschrift lässt sich indes weder ein \nÜbernahmeanspruch für einen bestimmten Beamten, noch überhaupt ein Recht des \nKreises selbst auf Übernahme, folglich auch kein Recht auf Freihaltung einer nach \nA 13 g.D. bewerteten Stelle herleiten. Der Abschnitt III des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes regelt u.a. die Rechtsstellung der Beamten bei der \nUmbildung von Körperschaften, nicht etwa subjektiv öffentliche Rechte einer wie hier \nin ihrem Bestand unangetastet gebliebenen Gebietskörperschaft, deren Aufgaben \nteilweise - die überörtliche Prüfung der Gemeinden betreffend - auf die \nAntragsgegnerin übergegangen sind. Allenfalls in der Bestimmung des § 128 Abs. 2 \nSatz 2 BRRG, wonach die beteiligten Körperschaften innerhalb einer Frist von sechs \nMonaten nach dem Zeitpunkt, in dem die Umbildung vollzogen ist, im Einvernehmen \nmiteinander zu bestimmen haben, von welchen Körperschaften die einzelnen \nBeamten zu übernehmen sind, ist nicht nur ein gesetzlicher Auftrag sondern darüber \nhinaus auch eine in die Verhandlungen einzubringende Kompetenz zur Herstellung \ndes Einvernehmens über die Übernahme eines mit den übergegangenen Aufgaben \nbetrauten Beamten zu entnehmen, soweit ein Fall des § 128 Abs. 4 3. Alt. BRRG \n- wie hier unterstellt - gegeben ist. Die Nichtwahrnehmung dieser Kompetenz, wie sie \nzu Lasten der Antragsgegnerin unterstellt sein mag, führt allerdings - wegen Fehlens \njeglichen gesetzlichen Anhalts dafür - nicht dazu, dass der zu Verhandlungen \nbereitwillige Antragsteller einen Übernahmeanspruch nur deswegen erwirbt, weil der \nVerhandlungspartner - hier die Antragsgegnerin - die Verhandlungen nicht oder nur \nschleppend aufnimmt. \n\n10\n\nDie von § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG geforderte, von § 128 Abs. 4 BRRG für \nseinen Anwendungsfall in Bezug genommene Herstellung des Einvernehmens \nschließt außerdem dessen Erzwingung durch die unmittelbare Inanspruchnahme \ngerichtlicher Hilfe aus, setzt vielmehr voraus, dass das Einvernehmen im Streitfalle \ninnerhalb der Verwaltungshierarchie durch ggfls. erforderliche Inanspruchnahme \nübergeordneter Stellen der Dienstaufsicht einer Regelung zugeführt wird. Ein \neinklagbares Recht auf Herstellung des Einvernehmens (mit einer etwa damit \nverbundenen Ersetzungsbefugnis der Gerichte?) anzunehmen, enthielte \ndemgegenüber einen nicht auflösbaren Widerspruch zu dem Anliegen der Regelung \nin § 128 Abs. 2 Satz 2 BRRG. Es kann deswegen aus ihr nicht abgeleitet werden. \nDie gesetzlich bestimmte Pflicht zur Herstellung des Einvernehmens schließt nach \nallem eine Verlagerung des Streits in die allgemeine Verwaltungsgerichtsbarkeit aus, \nlegt vielmehr im Falle der Nichteinigung den Einsatz der Instrumente der \nDienstaufsicht nahe. \n\n11\n\nVgl. zu einem solchen Fall \nBundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 3. März \n1981 - 7 B 36.81 -, Buchholz 451.1, Allg.Komm.R \nNr. 33: ferner Schütz/Maiwald, BeamtR, Teil C, vor \n§§ 28 f. Rn. 194.\n\n12\n\nZur Bewertung der Rechtsstellung der an einem Übernahmeverfahren nach \n§ 128 BRRG Beteiligten ist - für den hier zu entscheidenden Fall - schließlich auch \nvon Bedeutung, dass der Landesgesetzgeber in dem Gesetz zur Errichtung einer \nGemeindeprüfungsanstalt vom 30. April 2002, GVBl NRW Seite 160, eine die \nRegelungen des § 128 BRRG berücksichtigende Kompetenz der abgebenden \nKörperschaft nicht ausdrücklich in eine insoweit denkbare konkretisierende Vorschrift \naufgenommen, sondern in § 8 Abs. 2 Satz 1 dieses Gesetzes ausschließlich \nKompetenzen des Präsidenten der Gemeindeprüfungsanstalt im Zusammenhang mit \nseiner Verpflichtung zur Einstellung geeigneter Beschäftigter geregelt hat. Dies legt \nes zumindest nahe, dass der Gesetzgeber wegen der nach rechtsstaatlichen \nGrundsätzen ohnehin gegebenen Bindung des Präsidenten der \nGemeindeprüfungsanstalt an § 128 BRRG lediglich dessen Kompetenzen \nhinsichtlich der Frage betonen wollte, wer eingestellt werden soll, mit der Folge, dass \ninsoweit das Votum des Präsidenten bei Übernahmeverhandlungen von besonderem \nGewicht sein sollte.\n\n13\n\nVor diesem Hintergrund könnte noch nicht einmal für den in Rede stehenden \nBeamten auf der Grundlage von § 128 Abs. 4 BRRG angenommen werden, dass ein \ngesetzlicher Arbeitgeberwechsel erfolgt wäre, noch könnte aus der Pflicht zur \nEinigung eine dem Beamten gegenüber bestehende Pflicht der Antragsgegnerin als \nbegründet erachtet werden, gerade ihn auch dann zu übernehmen, wenn er für nicht \ngeeignet gehalten wird.\n\n14\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom \n30. November 1978 - 2 C 6.75 -, Buchholz 230, \n§ 128 BRRG Nr. 2. \n\n15\n\nDavon unberührt bleibt der Grundsatz, dass im Falle eines teilweisen \nAufgabenübergangs i.S.d. § 128 Abs. 4 3. Alt. BRRG für eine Auswahl zur \nÜbernahme nur solche Beamte in Betracht kommen, deren Aufgabengebiet \n(konkretes Amt im funktionellen Sinne) von dem Übergang berührt wird.\n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 2. April 1981 \n- 2 C 35/78 -, BVerwGE 62, 129.\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 2, 14 Abs. 1 GKG.\n\n18\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293835","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/1-b-73-03","cited_norms":[{"jurabk":"BRRG","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":10},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 920","ref_norm":"920","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293835","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293835","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/1-b-73-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293835","retrieved":"2026-07-09 03:15:19.040953+00:00"}}