{"status":"available","doknr":"OLD293808","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0226.19A3042.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-26","aktenzeichen":"19 A 3042/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 4.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, weil die geltend \ngemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen bzw. nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO dargelegt sind.\n\n3\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. \n1 VwGO) ergeben sich nicht aus dem Vortrag des Klägers, die Abiturprüfung im Fach \nSport sei verfahrensfehlerhaft durchgeführt worden. Die Prüfung hätte bei \n\"sintflutartigem Regen\" nicht stattfinden dürfen. Es hätten gesundheitliche Risiken \nbestanden. Außerdem sei eine Beurteilung der Prüflinge \"bei diesem Wetter\" nicht \nmöglich gewesen. Im Schulunterricht sei nie auf nassem Rasen gespielt und trainiert \nworden. Die Lehrer hätten vor der Abiturprüfung nicht auf die Notwendigkeit, \n\"entsprechendes Schuhwerk\" zu tragen, hingewiesen. Mit Ausnahme eines Schülers \nhätten die Prüflinge am Prüfungstag kein \"passendes Schuhwerk\" mitgebracht. Vor \nBeginn der praktischen Prüfung im Fach Sport hätten sich die Schüler gegenüber \nden Lehrern mehrheitlich gegen eine Durchführung der Prüfung ausgesprochen. \nDamit seien die Verfahrensfehler entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nhinreichend gerügt worden.\n\n4\n\nEs kann dahinstehen, ob der Kläger sich auf die - der Sache nach - geltend \ngemachte Ungeeignetheit der ihm im praktischen Prüfungsteil des \nAbiturprüfungsfachs Sport gestellten Prüfungsaufgaben schon deshalb nicht (mehr) \nmit Erfolg berufen kann, weil er sie, wie das Verwaltungsgericht meint, vor Beginn \nder Prüfung möglicherweise nicht hinreichend gerügt hat. Der Kläger hat jedenfalls \nauch im Zulassungsverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Sportplatz, auf \ndem die praktische Prüfung im Fach Sport erfolgte, unbespielbar war. Mangels \nsubstantiierter Angaben des Klägers zum Zustand des Sportplatzes am Prüfungstag \nist zugleich nicht substantiiert dargelegt, dass er nur mit Stollenschuhen in der Lage \ngewesen wäre, sein wahres Leistungsvermögen zu zeigen. Es bedarf deshalb auch \nkeiner näheren Erörterung, ob es - wofür viel spricht - seine Sache war, mit \nangemessenem Schuhwerk zur Prüfung zu erscheinen.\n\n5\n\nDer Vortrag des Klägers zur Art der Niederschläge am Prüfungstag ist in sich \nnicht stimmig. Mit seinem Widerspruch vom 28. März 1995 sowie den Schriftsätzen \nseiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 1996, 6. April 2000 und 24. Juli \n2001 trägt er vor, am Prüfungstag habe es \"sintflutartig\" geregnet. Demgegenüber ist \nim Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 2. September 1996 (nur) von \n\"strömendem Regen\" sowie in den Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten \nvom 6. April 2000, 11. Juli 2000 und 15. November 2000 von \"starkem Regen\", \n\"starken Regenfällen\" bzw. \"starkem Regenwetter\" die Rede. Im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 8. Februar 2001 wird dagegen \"sehr \nstarkes Regenwetter\" geltend gemacht. Schließlich hat der Kläger im \nZulassungsverfahren mit Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 31. \nOktober 2000 den Regen als \"sehr stark (sintflutartig)\" beschrieben. Die \nletztgenannte Formulierung deutet zwar darauf hin, dass der Kläger zwischen einem \n\"sintflutartigen\" und \"sehr starken\" Regen keinen Unterschied macht. Warum er die \nNiederschläge in anderen Schriftsätzen seiner Prozessbevollmächtigten mit \n\"strömendem\" bzw. \"starkem\" Regen umschrieben hat, bleibt jedoch nach seinem \nVortrag offen. Damit ist sein Vorbringen in sich nicht stimmig, denn nach dem \nallgemeinen Sprachgebrauch haben jedenfalls die Begriffe \"sintflutartiger\", \"starker\" \nund \"strömender\" Regen unterschiedliche Bedeutung.\n\n6\n\nIn sich nicht stimmig sind auch die Ausführungen des Klägers zu den \nAuswirkungen der Niederschläge auf die Bespielbarkeit des Sportplatzes. In seinem \nWiderspruch vom 28. März 1995 führt der Kläger aus, der Platz sei \"kaum bzw. gar \nnicht bespielbar\" gewesen. In der Folgezeit hat er den Sportplatz zwar durchgängig \nals \"unbespielbar\" bezeichnet, aber den Zustand des Platzes unterschiedlich \nbeschrieben. Im Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 26. Januar 1996 \nheißt es, der Rasenplatz sei \"völlig durchnässt und überflutet\" gewesen, der Regen \nhabe \"alles überschwemmt\". Demgegenüber wird im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten vom 2. September 1996 ausgeführt, der Platz sei \"völlig \ndurchweicht und völlig überflutet\" gewesen. Im weiteren Verlauf des gerichtlichen \nVerfahrens ist eine \"völlige Überflutung\" bzw. \"Überflutung\" des Sportplatzes nicht \nmehr geltend gemacht worden. Nach den Ausführungen im Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 11. Juli 2000 war der Platz (nur) \"völlig \ndurchnässt\". Schließlich ist im Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten vom 15. \nNovember 2000 nicht mehr von einem \"völlig durchnässten\", sondern lediglich von \neinem \"durchnässten\" Rasenplatz die Rede.\n\n7\n\nDer Kläger hat zu diesen Unstimmigkeiten in seinem Vortrag auch im \nZulassungsverfahren nicht Stellung genommen. Hierzu bestand aber schon deshalb \nVeranlassung, weil StR L. in seiner Stellungnahme zum Schriftsatz der \nProzessbevollmächtigten des Klägers vom 15. November 2000 auf die \n\"Veränderungen\" im Vortrag des Klägers hingewiesen hat. Insoweit heißt es in der \nStellungnahme von StR L. : \"War in den Ausführungen des Klägers vom 28. 03. \n1995 noch von 'sintflutartigem Regen' und von einem 'kaum' oder 'gar nicht \nbespielbaren' Platz die Rede, wird im Schreiben vom 11. 07. 2000 'starkes \nRegenwetter' und ein 'völlig durchnässter' Rasen, im Schreiben vom 15. 11. 2000 \n'starker Regen' und ein 'durchnässter' Rasenplatz vorgetragen.\"\n\n8\n\nUnsubstantiiert ist der Vortrag des Klägers aber auch deshalb, weil er sich weder \nim Widerspruchsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren konkret mit der - nach \nRücksprache mit den Prüfern OStR U. und StR L1. abgegebenen - \nStellungnahme von StR L. zum Widerspruch des Klägers auseinander setzt. \nStR L. hat in dieser Stellungnahme nicht nur die Art der Niederschläge am \nPrüfungstag, sondern auch den Zustand des Sportplatzes detailliert beschrieben. Er \nführt aus, dass am Morgen des Prüfungstags ein \"Gewitterschauer\" niedergegangen \nsei, der \"kurzfristig heftige Niederschläge\" gebracht habe, die \"nach Abzug der \nGewitterfront in Regenschauer\" übergegangen seien. \"Spätestens\" mit Beginn des \ndritten Prüfungsteils (Spiel 11 gegen 11 über 2 mal 20 Minuten) seien \"kaum noch \nNiederschläge\" gefallen. An den der Prüfung vorausgegangenen Tagen habe eine \n\"niederschlagsfreie Periode vorgeherrscht\", so dass der Boden \"wasserauf-\nnahmefähig\", der Untergrund des Rasenplatzes \"fest\" und ein \"Aufweichen\" nicht zu \nerwarten gewesen sei. Der Rasenplatz habe eine \"gute\" Drainage, die Oberflächen-\nwasser in \"kurzer Zeit abziehen\" lasse. Diesen Ausführungen ist der Kläger lediglich \nmit den bereits angeführten pauschalen Hinweisen auf \"sintflutartigen\", \"strömen-\nden\", starken\" bzw. \"sehr starken\" Regen und auf einen \"kaum bzw. gar nicht \nbespielbaren\", \"völlig durchnässten und überfluteten\", \"völlig durchweichten und \nvöllig überfluteten\", \"völlig durchweichten\" bzw. \"durchweichten\" Rasenplatz ent-\ngegengetreten.\n\n9\n\nSoweit der Kläger zum Beweis seiner pauschalen Behauptungen die Einholung \neiner Auskunft des \"zuständigen Wetteramtes\" und die Vernehmung von Zeugen \nbeantragt hat und das Verwaltungsgericht diesen Beweisanträgen nicht \nnachgegangen ist, ergibt sich daraus kein Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. \n2 Nr. 5 VwGO. Beweisanträgen, die - wie die Beweisanträge des Klägers - nur dazu \ndienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, muss das \nVerwaltungsgericht auch mit Blick auf seine Amtsermittlungspflicht nicht \nnachgehen.\n\n10\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 - 11 B 21.95 -, Buchholz 310, § \n86 Abs. 1 VwGO, Nr. 266, S. 10 (10).\n\n11\n\nSoweit der Kläger außerdem einen Verfahrensmangel mit der Begründung rügt, \ndas Verwaltungsgericht hätte über \"das Abstimmungsverfahren der Schüler und die \nvorgebrachte Rüge\" Beweis erheben müssen, kann dahinstehen, ob das \nVerwaltungsgericht verpflichtet war, einen dahingehenden Beweis zu erheben. \nSelbst wenn eine dahingehende Verpflichtung bestanden haben sollte, beruht das \nangefochtene Urteil jedenfalls nicht im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO auf \ndiesem eventuellen Verfahrensfehler. Auf die Frage, ob der Kläger die geltend \ngemachte mangelnde Bespielbarkeit des Platzes hinreichend vor Prüfungsbeginn \ngerügt hat, kommt es nicht an, weil, wie ausgeführt, die behauptete fehlerhafte \nDurchführung der praktischen Prüfung im Fach Sport nicht substantiiert dargelegt \nworden ist.\n\n12\n\nDie Einwände des Klägers gegen die Bewertung seiner Abiturklausur im Fach \nMathematik und gegen die diese Bewertung betreffenden Ausführungen des \nVerwaltungsgerichts greifen ebenfalls nicht durch.\n\n13\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt nicht \nder Vortrag des Klägers, die Bewertung der Mathematikklausur mit insgesamt 53 \nPunkten lasse sich mit dem \"Ermessensspielraum\" der Prüfer nicht rechtfertigen. \nNach den sachverständigen Stellungnahmen der Diplom Mathematikerin Frau I. \nkomme unter Berücksichtigung des \"Ermessensspielraums\" der Prüfer eine \nBewertung zwischen 57,5 und 67 Punkten in Betracht. Sie selbst hätte die Klausur \nmit 62 Punkten bewertet. Angesichts dieser sachverständigen Äußerung hätte das \nVerwaltungsgericht überprüfen müssen, ob die Prüfer berechtigt gewesen seien, \n\"einen größeren Ermessensspielraum als den zwischen 57,5 und 67 Punkten\" in \nAnspruch zu nehmen.\n\n14\n\nDie Darlegung ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils \nerfordert, dass ein einzelner tragender Rechtssatz oder eine erhebliche \nTatsachenfeststellung mit schlüssigen Gegenargumenten in Frage gestellt wird.\n\n15\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Juni 2000 - 1 BvR 830/00 -, DVBl 2000, 1458 \n(1459).\n\n16\n\nDiesen Anforderungen genügt der Vortrag des Klägers nicht. Der Vortrag ist \nschon deshalb unschlüssig, weil der Kläger im Ausgangspunkt seiner Argumentation \nverkennt, dass die Zuordnung seiner Leistungen in der Mathematikklausur zu \nPunkten eine prüfungsspezifische Bewertung darstellt, bei der den Prüfern kein \"Er-\nmessens-\", sondern vielmehr ein Beurteilungsspielraum zukommt. Darauf hat das \nVerwaltungsgericht in dem angefochtenen Urteil zutreffend hingewiesen. Der Kläger \nsetzt sich weiter nicht damit auseinander, dass nach den ebenfalls zutreffenden \nAusführungen des Verwaltungsgerichts die gerichtliche Kontrolle \nprüfungsspezifischer Bewertungen darauf beschränkt ist, ob Verfahrensfehler oder \nVerstöße gegen anzuwendendes Recht vorliegen, ob die Prüfer von einem \nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen sind, gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstoßen haben, sich von sachfremden Erwägungen haben \nleiten lassen oder sonst willkürlich gehandelt haben. Weil der Kläger diesen \neingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab nicht beachtet und sich \ndementsprechend nicht damit auseinander setzt, verkennt er außerdem, dass es \nentgegen seiner Auffassung nicht Aufgabe des Verwaltungsgerichts ist, den \n\"Ermessensspielraum\" der Prüfer \"festzulegen\" oder zu überprüfen, ob die Prüfer \nberechtigt waren, \"einen größeren Ermessensspielraum als den zwischen 57,5 und \n67 Punkten\" in Anspruch zu nehmen. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr \nausgehend von dem eingeschränkten gerichtlichen Kontrollmaßstab bei der \nÜberprüfung der Rechtmäßigkeit prüfungsspezifischer Bewertungen zu Recht (nur) \ngeprüft, ob die Vergabe der (Gesamt-) Punktzahl 53 gegen allgemeine \nBewertungsgrundsätze verstößt oder sonst willkürlich erscheint. Vor diesem \nHintergrund hätte der Kläger ein den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO genügendes schlüssiges Gegenargument nur dann aufgezeigt, wenn \nsich aus der von ihm im Zulassungsverfahren in Bezug genommenen und in Kopie \nvorgelegten Stellungnahme von Frau I. vom 27. Juni 2000 ergeben würde, dass \neine Bewertung der Mathematikklausur, die nicht im Rahmen von 57,5 bis 67 liegt, \ngegen allgemeine Bewertungsgrundsätze verstößt oder sonst willkürlich erscheint. \nDafür bietet die Stellungnahme von Frau I. und auch der auf diese Stellungnahme \nbezugnehmende Vortrag des Klägers im Zulassungsverfahren keine hinreichenden \nAnhaltspunkte. Frau I. hat in ihrer Stellungnahme vom 27. Juni 2000 und auch in \nihren weiteren vom Kläger im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegten \nStellungnahmen lediglich dargelegt, dass aus ihrer Sicht ein \"Ermessensspielraum\" \nzwischen 57,5 und 67 Punkten angemessen sei und sie selbst die \nMathematikklausur mit 62 Punkten bewertet hätte. Diese subjektiven Einschätzungen \nrechtfertigen jedoch für sich allein nicht die Annahme, dass die Bewertung der \nKlausur durch die Prüfer bereits gegen allgemeine Bewertungsmaßstäbe verstößt \noder sonst willkürlich erscheint. Das wäre nur dann der Fall, wenn für die Bewertung \nder Mathematikklausur des Klägers überhaupt kein sachlich rechtfertigender Grund \nerkennbar wäre. Das lässt sich weder den Stellungnahmen von Frau I. noch dem \nVortrag des Klägers entnehmen.\n\n17\n\nUnzutreffend ist die Auffassung des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte \"die \nganze Prüfungsarbeit\" - gemeint ist die Bewertung der Mathematikklausur - als \nfehlerhaft ansehen müssen, weil StR M. ihm nachträglich für die Lösung der \nAufgabe 3 e zwei Punkte zusätzlich erteilt habe. Soweit ein Prüfer - wie hier - die \nBewertung einer Klausur nachträglich teilweise ändert, im Übrigen aber an seiner \nursprünglichen Bewertung festhält, hat die nachträgliche Änderung der Bewertung \nweder die Fehlerhaftigkeit der gesamten Bewertung der Klausur zur Folge noch eine \nIndizwirkung dahin, dass die gesamte Bewertung der Klausur als fehlerhaft erscheint. \nEinen dahingehenden (prüfungsrechtlichen) Grundsatz gibt es nicht. Vielmehr hat \ndas Verwaltungsgericht im Rahmen der vom Kläger erhobenen Einwände gegen die \nBewertung seiner Klausur zu prüfen, ob die ursprüngliche Bewertung der Klausur, \nsoweit sie aufrechterhalten wird, insgesamt oder zumindest teilweise rechtmäßig \nist.\n\n18\n\nDer weitere Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht hätte hinsichtlich der \nBewertung seiner Lösung der Aufgabe 3 f die Vergabe von zwei zusätzlichen \nPunkten \"nicht nur theoretisch erörtern, sondern vergeben müssen\", genügt nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO. Der Kläger setzt sich \nnicht mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander, dass einer \nVerpflichtung der beklagten Schule, ihm für die Lösung der Aufgabe 3 f zwei weitere \nPunkte zu erteilen, die mangelnde Kausalität einer etwaigen fehlerhaften Bewertung \nder Lösung des Klägers entgegenstehe. Selbst wenn die Lösung der Aufgabe 3 f \nfehlerhaft bewertet worden wäre, wäre dies für die erteilte Note (ausreichend +) nicht \nkausal, weil der Kläger nach seinem eigenen auf die Stellungnahmen von Frau I. \ngestützten Vortrag lediglich zwei weitere Punkte erhalten und damit insgesamt 55 \nPunkte erreichen würde, die von ihm erstrebte Verbesserung der erteilten Note \nausreichend (+) aber das Erreichen von 56,1 Punkte erfordert. Ein schlüssiges \nGegenargument gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger im \nZulassungsverfahren nicht vorgetragen.\n\n19\n\nDen Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt auch \nnicht der Vortrag des Klägers, es sei für ihn und für Frau I. \"nicht nachvollziehbar\", \ndass er für \"teilweise richtige Lösungen\" keine Punkte erhalten habe. Welche \n\"teilweise richtigen Lösungen\" der Kläger meint, hat er im Zulassungsverfahren nicht \nkonkret dargelegt. Darüber hinaus lässt sich der Formulierung \"nicht nachvollziehbar\" \nnicht hinreichend deutlich entnehmen, ob er lediglich einen Begründungsmangel \noder eine fehlerhafte Bewertung der \"teilweise richtigen Lösungen\" geltend machen \nwill.\n\n20\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit der Ausführungen des Verwaltungsgerichts \nzur Bewertung der Abiturklausur im Fach Sozialwissenschaften sind ebenfalls nicht \nim Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Der Kläger rügt lediglich \npauschal einzelne Ausführungen des Verwaltungsgerichts, ohne sich mit diesen \nAusführungen sachlich näher auseinander zu setzen. Soweit er in diesem \nZusammenhang auf früheres Vorbringen verweist, genügt sein Vortrag nicht den \nDarlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO, weil danach die \nGründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, im Zulassungsverfahren darzulegen \nsind.\n\n21\n\nEin Verfahrensfehler im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO ergibt sich nicht aus \ndem Vortrag des Klägers, das Verwaltungsgericht sei fehlerhaft dem Antrag auf \nBeiziehung anderer Abiturklausuren im Fach Sozialwissenschaften, insbesondere \nder Klausur des ehemaligen Schülers C. H. , nicht nachgekommen. Ein \nVergleich der Klausuren hätte gezeigt, dass seine Klausur nicht angemessen \nbewertet worden sei.\n\n22\n\nUngeeigneten Beweisantritten muss das Verwaltungsgericht nicht \nnachgehen.\n\n23\n\nVgl. nur BVerwG, Beschluss vom 22. September 1992 - 7 B 40/92 -, NVwZ 1993, \n377 (378).\n\n24\n\nDanach hat das Verwaltungsgericht zu Recht von der Beiziehung anderer \nAbiturklausuren abgesehen. Ein Vergleich der Klausuren ist zur Klärung der Frage, \nob die Klausur des Klägers, wie er geltend macht, nicht angemessen bewertet \nworden ist, ungeeignet. Der Kläger selbst behauptet nicht, dass seine Abiturklausur \nim Fach Sozialwissenschaften und die anderen in diesem Abiturfach geschriebenen \nKlausuren identisch sind. Ist das aber nicht der Fall, so lässt sich im Rahmen der bei \nprüfungsspezifischen Wertungen, zu denen die Frage der Angemessenheit einer \nBewertung gehört, auf eine Willkürkontrolle beschränkten gerichtlichen Überprüfung \nauf der Grundlage der Darlegungen im Zulassungsverfahren nicht feststellen, ob die \nPrüfer zum Nachteil des Klägers bei der Bewertung seiner Klausur unangemessene \nAnforderungen gestellt haben. Allein aus dem Vergleich unterschiedlicher \nKlausurbearbeitungen lassen sich abgesehen von Ausnahmefällen die komplexen \nErwägungen, die jeweils ihrer Bewertung zu Grunde liegen, nicht in der Weise \nobjektivieren oder regelhaft erfassen, dass das Gericht (oder ein Sachverständiger) \nin der Lage wäre, die Bewertungen ohne Verzerrung der von den Prüfern in einen \nVergleichsrahmen eingepassten Maßstäbe auf die eine oder andere \nKlausurbearbeitung anzuwenden und ggf. rechtserhebliche, nämlich die \nWillkürgrenze zu Lasten des Klägers überschreitende Maßstabsabweichungen \nfestzustellen.\n\n25\n\nOVG NRW, Urteil vom 26. September 1997 - 22 A 5467/94 -, S. 18 des \nUrteilsabdrucks, m. w. N.\n\n26\n\nDie geltend gemachten Zulassungsgründe der besonderen tatsächlichen und \nrechtlichen Schwierigkeit der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) und der \ngrundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) hat der \nKläger nicht im Sinne des § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegt. Warum diese \nZulassungsgründe vorliegen sollen, ist im Zulassungsverfahren auch nicht \nansatzweise aufgezeigt worden.\n\n27\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n28\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG.\n\n29\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n30","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293808","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/19-a-3042-02","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":8},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293808","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293808","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-26/19-a-3042-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293808","retrieved":"2026-07-09 03:15:16.648450+00:00"}}