{"status":"available","doknr":"OLD293857","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0225.8A665.02A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"8 A 665/02.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Münster vom 10. Januar 2002 wird abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nDer vorliegenden Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche \nBedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG nicht zu. Die in der Antragsschrift \nsinngemäß aufgeworfene Frage, ob eine Behandlung psychischer Erkrankungen in \nder Türkei auch bei Mittellosigkeit des Patienten möglich ist, ist - was deren \nVersorgung mit Medikamenten in der Türkei anbelangt - nicht klärungsbedürftig. Den \nvom Verwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten und im Urteil zitierten \n(Urteilsabschrift S. 6) Auskünften zu dieser Frage lässt sich ohne weiteres \nentnehmen, dass bedürftige Patienten in der Türkei grundsätzlich mit Hilfe der so \ngenannten Yesil Kart oder über die \"Stiftung für Sozialhilfe und Solidarität\" die für sie \nerforderliche medikamentöse Versorgung erhalten. Die Ausführungen in der \nAntragsschrift geben keinen Anlass, einen darüber hinausgehenden Klärungsbedarf \nanzunehmen. Die der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom \n12. Februar 2001 zugrundeliegende Auskunft der Deutschen Botschaft Ankara vom \n26. Januar 2000 begründet keine Zweifel an der ausreichenden medikamentösen \nVersorgung psychisch Kranker in der Türkei. Sie betrifft die Frage, ob die Kosten für \neine Nierentransplantation von der \"Yesil Kart\" übernommen werden und verneint \ndies für deren nachträgliche Behandlungskosten. Die von der Antragsschrift in Bezug \ngenommenen Ausführungen der Anlage zum Lagebericht des Auswärtigen Amtes \nvom 22. Juni 2000 stellen die medikamentöse Versorgung mittelloser psychisch \nKranker in der Türkei ebenfalls nicht in Frage, weil sie sich lediglich zu deren \nstationärer und ambulanter ärztlicher Behandlung verhalten. \n\n4\n\nDie weitere Frage, ob mittellose psychisch Kranke in der Türkei eine \nausreichende ärztliche Behandlung in der Türkei erhalten, würde sich im \nBerufungsverfahren nicht stellen. Die Klägerin hat nicht dargelegt, dass sie an einer \npsychischen Erkrankung leidet, die einer ambulanten oder stationären ärztlichen \nBehandlung bedarf. Die von ihr vorgelegte ärztliche Bescheinigung des Dr. L. vom \n8. Januar 2002 ist vage gehalten und diagnostiziert für sie kein eindeutiges \nKrankheitsbild. Sie führt zwar aus, dass \"Vorstellungsgründe heftigste rez. \nKopfschmerzen, ausgeprägte depressive Zustände, teils über Wochen und an \nepileptische Anfälle erinnernde Vorfälle\" waren. Eine konkrete Diagnose des \nGesundheitszustandes der Klägerin kann ihr demgegenüber nicht entnommen \nwerden. Ihre diagnostischen Bewertungen beschränken sich auf nicht abgesicherte \nVermutungen (\"die Patientin scheint derzeit nicht gesichert an einem epileptischen \nAnfallsleiden erkrankt zu sein\"). Diese Vermutungen beruhen darüber hinaus auf \nAngaben der Klägerin über in der Türkei erlittene Repressalien, die der behandelnde \nArzt Dr. L. nicht hinterfragt hat. Diese Angaben der Klägerin hat das \nVerwaltungsgericht als unglaubhaft angesehen, ohne dass die Kläger hiergegen die \nZulassung der Berufung rechtfertigende Rügen vorgebracht hätten. Soweit die \nBescheinigung einen psychischen Zusammenbruch der Klägerin für den Fall einer \nTrennung von ihrem Ehemann befürchten lässt, muss dies im Rahmen der \nausländerrechtlichen Entscheidung über eine Abschiebung gewürdigt werden.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 \nAsylVfG.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293857","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-25/8-a-665-02-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293857","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293857","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-25/8-a-665-02-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293857","retrieved":"2026-07-09 03:15:20.980489+00:00"}}