{"status":"available","doknr":"OLD293875","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0225.7B2374.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"7 B 2374/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen die dem \nBeigeladenen erteilte Baugenehmigung des Antragsgegners vom 25. Januar 2002 \nwird angeordnet.\n\nDie Kosten des Verfahrens erster Instanz trägt der Antragsgegner; von den \nKosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsgegner und der Beigeladene \ndie Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin je zur \nHälfte, ihre eigenen im Beschwerdeverfahren angefallenen außergerichtlichen \nKosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist begründet. Das Interesse der Antragstellerin an der \naufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs überwiegt gegenüber dem Interesse \ndes Beigeladenen an der sofortigen (weiteren) Ausnutzung der ihm erteilten \nBaugenehmigung, weil diese nach der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen \nRechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung offensichtlich \nrechtswidrig ist und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzt.\n\n3\n\nDie offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Baugenehmigung folgt \ndaraus, dass das genehmigten Vorhaben ersichtlich bauplanungsrechtlich unzulässig \nist.\n\n4\n\nDas Vorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 15 der früheren \nGemeinde L. . Dieser weist den Standort des strittigen Vorhabens als \nein eingeschränktes Gewerbegebiet aus, in dem nur nicht wesentlich störende \nBetriebe zulässig sind. Von der Wirksamkeit dieses Bebauungsplans ist ungeachtet \nder Absicht der Stadt M. , den betroffenen Bereich künftig für \nWohnbaunutzungen planerisch sichern zu wollen, weiterhin auszugehen. \nInsbesondere liegt auch hinsichtlich des hier festgesetzten eingeschränkten \nGewerbegebiets - ebenso wie bei der Ausweisung des östlichen Industriegebiets - \nkein Anhalt dafür vor, dass die entsprechende Festsetzung funktionslos geworden \nwäre.\n\n5\n\nZu dem ausgewiesenen Industriegebiet vgl. \nbereits: OVG NRW, Beschluss vom 26. September \n2002 \n- 7 B 1716/02 -.\n\n6\n\nMit der wirksamen und weiterhin nach § 30 Abs. 1 BauGB beachtlichen \nGewerbegebietsausweisung ist das strittige Vorhaben offensichtlich unvereinbar.\n\n7\n\nDem Beigeladenen ist nicht etwa ein (nicht wesentlich störender) Gewerbebetrieb \ngenehmigt worden, sondern ein Wohnhaus. Dies folgt bereits aus dem Tenor der \nangefochtenen Baugenehmigung vom 25. Januar 2002, der das genehmigte \nVorhaben eindeutig und unmissverständlich umschreibt als \"Wohnhaus mit \nBüroflächen\". Die Baugenehmigung gibt weder vor, dass das Grundstück nur für \neinen Gewerbebetrieb genutzt werden darf, noch gibt sie etwa vor, dass das \nWohnhaus ausschließlich als Betriebswohnung iSv § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zu \nnutzen ist. Maßgeblich für den Inhalt dessen, was genehmigt wird, ist in erster Linie \ndie Baugenehmigung selbst. Der Bauschein bestimmt insbesondere Art und Umfang \ndes genehmigten Vorhabens. Die mit dem Bauantrag einzureichenden Bauvorlagen \n(vgl. nunmehr § 69 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW) haben demgegenüber in aller Regel \nkeine selbstständige Bedeutung, vielmehr eine konkretisierende und erläuternde \nFunktion. Wenn und soweit der Text des Bauscheins abschließende und \nerschöpfende Regelungen trifft, hat es damit sein Bewenden.\n\n8\n\nVgl.: OVG NRW, Urteil vom 26. Juli 1995 \n- 7 A 2179/93 - JURIS-Dokumentation, m.w.N..\n\n9\n\nDer Umstand, dass die genehmigten Bauvorlagen im Erdgeschoss des Wohnhauses \nauch \"Büroräume\" aufweisen und dass im genehmigten Lageplan ein rd. 6 x 9 m \ngroßer \"Lagerplatz\" eingetragen ist, der nach der genehmigten Betriebsbeschreibung \nder Lagerung von Baumaterialien dienen soll, ändert nichts daran, dass der \nBeigeladene das strittige Vorhaben \"Wohnhaus mit Büroräumen\" auch dann \nbaugenehmigungskonform nutzen kann, wenn er auf die Anlage des Lagerplatzes \nverzichtet und die Räume im Erdgeschoss nicht einer Büronutzung zuführt.\n\n10\n\nDes Weiteren fehlt es auch im vorliegenden Fall - nicht anders als bei dem \nSachverhalt, der dem Beschluss des Senats vom 26. September 2002 (7 B 1716/02) \nzu Grunde lag - daran, dass das Wohnen auf oder nahe dem Betriebsgrundstück mit \nRücksicht auf die Art und Größe des Betriebs aus betrieblichen Gründen objektiv \nsinnvoll und dass die Betriebswohnung dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm \ngegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet ist.\n\n11\n\nVgl. hierzu: BVerwG, Beschluss vom 22. Juni \n1999 - 4 B 46.99 - BRS 62 Nr. 78.\n\n12\n\nDie letztgenannte Voraussetzung ist entgegen der Auffassung des Beigeladenen in \nseiner Beschwerdeerwiderung vom 11. Februar 2003 auch im vorliegenden Fall zu \nbeachten. Zwar trifft es zu, dass auf den hier in Rede stehenden, im Jahr 1971 \nbekannt gemachten Bebauungsplan Nr. 15 gemäß der statischen, nicht dynamischen \nVerweisung des § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO die BauNVO 1968 anzuwenden ist und \ndass § 8 Abs. 3 Nr. 1 dieser Fassung der BauNVO noch nicht den Zusatz enthielt \n\"die dem Gewerbebetrieb zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und \nBaumasse untergeordnet sind\". Mit dem genannten, erst durch die BauNVO 1990 in \ndiese Verordnung aufgenommenen Zusatz hat sich an der Rechtslage jedoch nichts \ngeändert. Die Aufnahme dieses Zusatzes in die BauNVO hat lediglich klarstellende \nFunktion, ihr kommt nicht die Bedeutung einer materiell-rechtlichen Änderung \nzu.\n\n13\n\nVgl.: Fickert/Fieseler, BauNVO, 10. Aufl. 2002, § \n8 RdNr. 4.1; ebenso: Bielenberg in \nErnst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Stand August \n2002, § 8 RdNr. 23; Ziegler in Brügelmann, BauGB, \nStand September 2002, § 8 RdNr. 56 m.w.N..\n\n14\n\nFür die Genehmigungfrage macht es daher keinen Unterschied, welche Fassung der \nBauNVO Bestandteil des Bebauungsplans iSv § 1 Abs. 3 Satz 2 BauNVO ist.\n\n15\n\nNicht anders als in dem bereits angesprochenen Fall, der dem Beschluss des \nSenats vom 26. September 2002 (7 B 1716/02) zu Grunde lag, dominiert auch hier \ndie Wohnnutzung das Vorhaben des Beigeladenen eindeutig. Das Wohnhaus selbst \nsoll mit seiner ausschließlich im Erdgeschoss vorgesehenen gewerblichen Nutzung \n(zwei Büroräume mit weniger als 40 qm Grundfläche nebst großzügigem, einem \nnormalen Bad entsprechendem WC und gleichfalls großzügiger sog. Teeküche) \nallenfalls zu rd. einem Drittel gewerblich genutzt werden. Hinsichtlich des \nLagerplatzes scheidet eine Zuordnung zu dem Wohnhaus (nebst Garage mit \nAbstellraum) ersichtlich aus. Da eine bauliche Befestigung dieses Lagerplatzes in \nden genehmigten Bauvorlagen nicht verlautbart ist, in der genehmigten \nBaubeschreibung vielmehr - abgesehen von der Befestigung der Zufahrt mit \nBetonsteinpflaster - nur die Rede ist von einer \"allg.Eingrünung\" der nicht überbauten \nFlächen, wäre die hier vorgesehene gewerbliche Nutzung allenfalls in Relation zu \nsetzen zu dem übrigen, eindeutig der Wohnnutzung zuzuordnendem \nFreiflächengeschehen auf dem Grundstück. Der Lagerplatz erfasst damit gleichfalls \nnur einen Bruchteil des eindeutig der Wohnnutzung zuzuordnenden \nFreiflächengeschehens.\n\n16\n\nEs ist im Übrigen auch nicht ansatzweise erkennbar, dass die Einrichtung des \nLagerplatzes von weniger als 60 qm Grundfläche und von den beiden Büroräumen \nes aus - hier in den maßgeblichen Bauvorlagen ohnehin nicht näher verlautbarten - \nbetrieblichen Gründen objektiv sinnvoll erscheinen lassen, dass neben diesen \nangegebenen gewerblichen Nutzungen betriebsbedingt gewohnt wird. Das \nVorbringen des Beigeladenen in seiner Beschwerdeerwiderung vom 11. Februar \n2003 gibt zu einer anderweitigen Einschätzung schon deshalb keinen Anlass, weil es \nersichtlich von einem Sachverhalt ausgeht, der mit der angefochtenen \nBaugenehmigung nichts zu tun hat. Der hier in Rede stehende Lagerplatz ist schon \nvon seinen in den genehmigten Bauvorlagen festgelegten objektiven Gegebenheiten \n(insbesondere Lage und Dimension) her nicht geeignet, eine Vielzahl der in der \nBeschwerdeerwiderung erstmals angesprochenen Fahrzeuge sowie weitere \nMaterialien aufzunehmen. Von der mit Genehmigungsvermerk versehenen \nBetriebsbeschreibung ist das Abstellen von Baufahrzeugen (Lkw, Bagger, Bauwagen \npp) oder gar Warten von Maschinen ohnehin nicht erfasst. Auch die weiter \nangesprochene Nutzung von Bereichen \"außerhalb der eingezäunten Lagerfläche\" \nist nicht genehmigt. Zur \"Überwachung\" eines nur knapp 60 qm großen Lagerplatzes \nfür Baumaterialien ist eine Betriebsleiterwohnung vor Ort objektiv nicht sinnvoll.\n\n17\n\nDer Einschätzung, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine im hier \nfestgesetzten Gewerbegebiet zulässige Betriebswohnung handelt, steht schließlich \nauch nicht entgegen, dass sich bei den Bauakten (Bl. 25 der Beiakte Heft 2) eine \nBaulast mit der Verpflichtung befindet, nach der \"die Wohnung auf dem o.g. \nGrundstück nur von dem in § 8 Abs. 3 Ziffer 1 der Verordnung über die bauliche \nNutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung - (BauNVO) genannten \nPersonenkreis genutzt wird\". Die Baulast ist schon deshalb ungeeignet, ein dem hier \nin Rede stehenden Gewerbegebiet zuzuordnendes betriebliches Wohnen dauerhaft \nzu sichern, weil keine Zuordnung des Nutzerkreises zu einem konkreten in eben \ndiesem Gewerbegebiet ansässigen Betrieb - erst Recht nicht zu einem solchen auf \ndem strittigen Grundstück - erfolgt ist.\n\n18\n\nDurch die nach alledem offensichtlich rechtswidrige Baugenehmigung wird die \nAntragstellerin ersichtlich auch in ihren Rechten verletzt. Sie hat nach Auffassung \ndes Senats - unabhängig von der Frage, ob das strittige Vorhaben ihr gegenüber \nkonkret rücksichtslos ist - einen Anspruch darauf, dass in der hier gegebenen \nSituation in dem 'ihrem' Industriegebiet benachbarten Gewerbegebiet keine \nBaugenehmigung erteilt wird, die zu ihren - der Antragstellerin - Lasten mit der \nGewerbegebietsausweisung unvereinbar ist.\n\n19\n\nAllerdings ist dem Verwaltungsgericht einzuräumen, dass der höchstrichterlich \nanerkannte sog. Gebietsgewährleistungsanspruch\n\n20\n\n- vgl. hierzu grundlegend: BVerwG, Urteil vom \n16. September 1993 - 4 C 28.91 - BRS 55 Nr. 110 -\n\n21\n\nsich auf Fallgestaltungen bezieht, bei denen es um die Wahrung des \nGebietscharakters zu Gunsten eines innerhalb desselben Baugebiets ansässigen \nNachbarn geht. Insoweit kann sich der Nachbar im Plangebiet auch dann gegen die \nZulassung einer gebietswidrigen Nutzung wenden, wenn er durch sie selbst nicht \nunzumutbar beeinträchtigt wird. Im Rahmen des nachbarlichen \nGemeinschaftsverhältnisses soll jeder Planbetroffene das Eindringen einer \ngebietsfremden Nutzung und damit die schleichende Umwandlung des Baugebiets \nverhindern können.\n\n22\n\nVgl.: BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 2000 - \n4 B 87.99 - BRS 63 Nr. 190.\n\n23\n\nUm eine solche schleichende Umwandlung des Baugebiets, in dem der betroffene \nNachbar - hier die Antragstellerin - selbst ansässig ist, geht es im vorliegenden Fall \njedoch nicht. Der Betrieb der Antragstellerin liegt in dem im Bebauungsplan Nr. 15 \nfestgesetzten Industriegebiet, während das Vorhaben des Beigeladenen - \nunzulässigerweise - im angrenzenden eingeschränkten Gewerbegebiet errichtet wird. \nDie Antragstellerin möchte im vorliegenden Fall anders als im Verfahren 7 B 1716/02 \nnicht eine schleichende Umwandlung ihres eigenen Baugebiets - des festgesetzten \nIndustriegebiets - verhindern, sondern sie möchte verhindern, dass das \nangrenzende, in demselben Bebauungsplan festgesetzte eingeschränkte \nGewerbegebiet durch das Vorhaben des Beigeladenen und andere dort unzulässige \nbetriebsfremde Wohnvorhaben schleichend zu ihren Lasten in ein letztlich nur \nWohnnutzung dienendes (faktisches) Wohngebiet umgewandelt wird. Nach \nAuffassung des Senats ist in dieser Konstellation jedenfalls ein Anspruch auf \nBewahrung bestimmter Elemente der festgesetzten Gebietstypik zu bejahen, der der \nim Industriegebiet ansässigen Antragstellerin einen Anspruch darauf gewährt, dass \nim benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiet keine Vorhaben zugelassen \nwerden, die zu ihren Lasten mit dem festgesetzten Gebietscharakter unvereinbar \nsind. Wie bei dem höchstrichterlich anerkannten Gebietsgewährleistungsanspruch \nkommt es dabei im konkreten Fall nicht entscheidend darauf an, ob der Plangeber \nbei der konkreten Ausweisung der beiden benachbarten Baugebiete einen \ndiesbezüglichen Nachbarschutz seiner Baugebietsausweisung ausdrücklich \nbeabsichtigt hat oder nicht. Ebenso wenig ist für den nachbarlichen Abwehranspruch \nzu fordern, dass das unzulässige gebietsfremde Vorhaben sich der Antragstellerin \nals Nachbarin gegenüber konkret als rücksichtslos erweist. Der aus dem objektiven \nCharakter der getroffenen Baugebietsausweisungen folgende nachbarliche \nAbwehranspruch ist anders als der sog. Gebietsgewährleistungsanspruch jedoch nur \neingeschränkt. Er gewährt nicht ein Abwehrrecht gegenüber allen mit der getroffenen \nBaugebietsausweisung unvereinbaren Vorhaben, sondern nur gegenüber solchen \nunzulässigen Vorhaben, die der Nachbar aus Gründen, die das gesamte Plangebiet \nerfassen und dessen alle Grundeigentümer bindenden und ihre eigenen Vorhaben \nschützenden Charakter betreffen, selbst nicht verwirklichen dürfte.\n\n24\n\nFür diese Wertung sprechen insbesondere folgende Erwägungen:\nDer hier in Rede stehende Bebauungsplan erfasst ein Areal, das insgesamt als zu \ngewerblichen Zwecken nutzbar ausgewiesen ist. Mit der Festsetzung des größeren \nIndustriegebiets und des kleineren benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiets, \nin dem nur nicht wesentlich störende Betriebe zulässig sind, ist das Plangebiet \ninsgesamt ausschließlich gewerblicher Nutzung vorbehalten. Der Sache nach stellen \nsich die Planfestsetzungen nicht anders dar, als wenn das Plangebiet insgesamt als \ngegliedertes Gewerbegebiet ausgewiesen worden wäre. Der Unterschied zu einer \nsolchen Variante besteht hier nur darin, dass in dem als Industriegebiet \nausgewiesenen Bereich auch die in einem Gewerbegebiet nicht zulässigen erheblich \nbelästigenden Gewerbebetriebe zulässig sind. Ein wesentliches Merkmal sowohl der \nGewerbegebiets- als auch der Industriegebietsausweisung, nämlich der generelle \nAusschluss jeglichen Wohnens, das nicht ausnahmsweise als betriebsbezogenes \nWohnen gemäß § 8 Abs. 3 Nr. 1 bzw. § 9 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO zugelassen werden \nkann, bleibt für das gesamte Plangebiet erhalten. Bezogen auf diesen Ausschluss \nbetriebsfremden Wohnens bei gleichzeitiger Vorgabe ausschließlicher gewerblicher \nNutzungen weisen die beiden hier festgesetzten Baugebiete eine einheitliche \nCharakteristik auf, die es hier rechtfertigt, der Antragstellerin einen das gesamte \nPlangebiet erfassenden Abwehranspruch zuzugestehen. Ebenso wie sie es \nhinnehmen muss, dass sie ihr eigenes Grundstück nicht für betriebsfremdes \nallgemeines Wohnen zur Verfügung stellen, sondern dieses - abgesehen von \neventuellen Ausnahmen nach § 9 Abs. 3 BauNVO - ausschließlich gewerblich nutzen \ndarf, kann sie erwarten, dass Gleiches nicht nur in ihrem eigenen Industriegebiet \ngeschieht, sondern auch in dem benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiet, das \ngleichfalls nicht für betriebsfremdes Wohnen, sondern auschließlich für gewerbliche \nNutzungen zur Verfügung steht. Für den Senat besteht insoweit kein Zweifel, dass \ndie Antragstellerin bei ihrer Ansiedlung im Industriegebiet nicht damit rechnen mußte, \ndass in diesem Gebiet oder im benachbarten eingeschränkten Gewerbegebiet eine \nihren Betrieb möglicherweise gefährdende Wohnnutzung zugelassen werden \nwürde.\n\n25\n\nAus dieser Wertung folgt - worauf zur Vermeidung von Missverständnissen \nnochmals hinzuweisen ist - nicht, dass die Antragstellerin damit einen \nAbwehranspruch gegen jedes Vorhaben hätte, das mit den für das benachbarte \neingeschränkte Gewerbegebiet getroffenen Festsetzungen unvereinbar wäre. \nNamentlich hat sie nicht etwa einen - von einer konkreten Unzumutbarkeit \nunabhängigen - Anspruch darauf, dass dort kein Gewerbebetrieb zugelassen wird, \nder wesentlich stört oder gar erheblich belästigt. Auch ist darauf hinzuweisen, dass \nmit dieser Wertung nicht etwa die generelle Anerkennung eines das gesamte \nPlangebiet eines Bebauungsplans erfassenden Gebietsgewährleistungsanspruchs \nverbunden ist.\n\n26\n\nVgl. in diesem Sinne etwa: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 4. Mai 2001 - 3 S 597/00 - \nVBlBW 2001, 487; a.A. hingegen: VGH Baden-\nWürttemberg, Urteil vom 23. August 1996 - 10 S \n1492/96 - BRS 58 Nr. 160.\n\n27\n\nEntscheidend für die Bejahung des eingeschränkten, über die Grenzen ihres eigenen \nBaugebiets hinausgreifenden Abwehranspruchs der Antragstellerin ist vielmehr \nallein, dass die im vorliegenden Bebauungsplan getroffenen \nBaugebietsausweisungen dem Plangebiet insgesamt einen ausschließlich \ngewerblich nutzbaren Gebietscharakter zukommen lassen, der alle Planbetroffenen \nobjektiv vor einer mit den Vorgaben der BauNVO unvereinbaren Verfremdung durch \ngewerbe- und industriegebietsfremde Wohnnutzungen schützt. Darauf, ob ein \nsolcher Nachbarschutz vom Plangeber ausdrücklich beabsichtigt und entsprechend \nverlautbart ist\n\n28\n\n- vgl. in diesem Sinne etwa: OVG Rheinland-\nPfalz, Urteil vom 14. Januar 2000 - 1 A 11751/99 - \nBRS 63 Nr. 191 -,\n\n29\n\nkann es bei diesen objektiven Gegebenheiten ebenso wie bei dem Anspruch auf \nWahrung des Gebietscharakters innerhalb desselben Baugebiets nicht \nankommen.\n\n30\n\nDie Kostentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1 und 162 \nAbs. 3 VwGO iVm § 100 ZPO.\n\n31\n\nDie Festsetzung des Streitwerts stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n32\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293875","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-25/7-b-2374-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293875","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293875","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-25/7-b-2374-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293875","retrieved":"2026-07-09 03:15:22.557613+00:00"}}