{"status":"available","doknr":"OLD293876","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0225.10B2417.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-25","aktenzeichen":"10 B 2417/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des \nVerwaltungsgericht Düsseldorf vom 6. November 2002 teilweise geändert. Die \naufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 5. August 2002 \ngegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 19. Juli 2002 wird \ninsoweit angeordnet, als sich die Baugenehmigung auf die nördlich gelegene \nMobilfunksendeanlage bezieht. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt. \n\nVon den Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen tragen der Antragsgegner \nund die Beigeladene je 3/8 und der Antragsteller 1/4. Die außergerichtlichen Kosten \nder Beigeladenen sind erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e : \n\n2\n\nDie Beschwerde ist im aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang \nbegründet.\n\n3\n\nUnter Zugrundelegung der vom Antragsteller mit der Beschwerde dargelegten \nGründe, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt \nist, ist der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes unzulässig, soweit er \nsich auf die von der Baugenehmigung umfasste südliche Mobilfunksendeanlage \nbezieht. Insoweit hat das Verwaltungsgericht den Antrag als unzulässig angesehen, \nweil die Beigeladene im Ortstermin I. Instanz vom 30. Oktober 2002 zu Protokoll \nerklärt hatte, dass die vollständige Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung \ndurch Errichtung der südlichen Sendeanlage bis zum Eintritt der Bestandskraft des \nBescheides nicht erfolgen solle. Mit diesen Ausführungen des angefochtenen \nBeschlusses setzt sich die Beschwerde nicht auseinander, denn sie enthält keine \ndarauf bezogenen Darlegungen. Die Prüfung der Richtigkeit dieser Ausführungen \ndes Verwaltungsgerichts durch den Senat ist deshalb durch § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO ausgeschlossen.\n\n4\n\nIm Übrigen ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung des \nWiderspruchs des Antragstellers zulässig. Insbesondere fehlt nicht deshalb das \nRechtsschutzinteresse für den Aussetzungsantrag, weil die nördliche \nMobilfunksendeanlage schon errichtet worden ist. Denn ungeachtet der Frage nach \netwaigen mit deren Nutzung verbundenen Beeinträchtigungen kann die \nAussetzungsentscheidung auch Grundlage einer - bislang nicht beantragten - \nweiteren Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO sein, mit der dem \nAntragsgegner u.U. aufgegeben werden könnte, die Beigeladene zum vorläufigen \n- vermutlich unschwer möglichen - Abbau des Antennenmastes zu verpflichten.\n\n5\n\nDer Aussetzungsantrag ist auch begründet. Bei der nach §§ 80 a Abs. 1 Nr. 2, \nAbs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung überwiegt das \nInteresse des Antragstellers, von dem Vollzug der Baugenehmigung vorerst \nverschont zu bleiben, das Interesse der Beigeladenen an der sofortigen Ausnutzung \nder Baugenehmigung für die nördliche Mobilfunksendeanlage. Dies ergibt sich aus \neiner unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache \nvorzunehmenden Folgenabwägung. Auf diese Folgenabwägung kommt es an, weil \ndie Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache für das Ergebnis der \nInteressenabwägung nur dann maßgeblich sind, wenn sie nach der hier allein \ngebotenen summarischen Prüfung zumindest mit hinreichender Wahrscheinlichkeit \nbeurteilt werden können. Daran fehlt es hier, weil offen ist, ob dem Antragsteller ein \nnachbarliches Abwehrrecht gegen die Baugenehmigung zusteht. \n\n6\n\nAbzustellen ist dabei auf die Baugenehmigung des Antragsgegners vom \n19. Juli 2002 für die Errichtung von zwei Mobilfunksendeanlagen auf dem Haus L. \nStraße 48, 40477 Düsseldorf, das östlich unmittelbar an das Hausgrundstück des \nAntragstellers angrenzt. Inhaltlich zu überprüfen ist diese Baugenehmigung nach den \nobigen Ausführungen allerdings nur hinsichtlich der nördlichen \nMobilfunksendeanlage. Insoweit bezieht sich die Baugenehmigung nicht nur auf den \nBetriebsraum und den Stahlrohrmast als Antennenträger, sondern sie schließt die an \ndiesem Stahlrohrmast anzubringenden Sendeantennen ein, die in der zu den \nBauvorlagen gehörenden Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 17. September 2001 sowie in der Südwestansicht \nder Anlage näher bezeichnet sind. \n\n7\n\nOb der Antragsteller sich gegen diese Baugenehmigung mit Erfolg zur Wehr \nsetzen kann, hängt im vorliegenden Fall letztlich davon ab, ob die Baugenehmigung \nin bauplanungsrechtlicher Hinsicht Nachbarrechte des Antragstellers gemäß § 34 \nAbs. 2 BauGB verletzt. \n\n8\n\nDass das Vorhaben an den Vorschriften der §§ 30 bis 37 BauGB zu messen ist, \nfolgt aus § 29 Abs. 1 BauGB, nach dem diese Bestimmungen für Vorhaben gelten, \ndie unter anderem die Errichtung von baulichen Anlagen zum Inhalt haben. Der \nbundesrechtliche Begriff der baulichen Anlage setzt neben dem hier ohne weiteres \nzu bejahenden verhältnismäßig weiten Begriff des Bauens als einschränkendes \nMerkmal eine (mögliche) planungsrechtliche Relevanz der Anlage voraus. \n\n9\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1973 - IV C \n33.71 -, BRS 27 Nr. 122. \n\n10\n\nDie Mobilfunksendeanlage hat planungsrechtliche Relevanz, weil sie Belange \nberührt, die im Hinblick auf die Planungsanlässe des § 1 Abs. 3 BauGB und die \nMaßstäbe des § 1 Abs. 5 BauGB bei der Städteplanung zu berücksichtigen sind. Zu \ndiesen Belangen zählt nämlich auch das Ortsbild der Gemeinde. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. Januar 1992 - 4 C \n27.91 -, BRS 54 Nr. 126. \n\n12\n\nAuf das Ortsbild hat eine Mobilfunksendeanlage der hier in Rede stehenden Art \nmit einem - gemessen von der Oberkante der Dachhaut - 7,96 m über das \nGebäudedach aufragenden und deshalb im Ortsbild auffallenden Antennenmast \ndurchaus Einfluss. \n\n13\n\nVgl. zur Einordnung von Mobilfunksendeanlagen \nals Vorhaben im planungsrechtlichen Sinne: Hess. \nVGH, Beschluss vom 29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, \nBRS 62 Nr. 83; Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil \nvom 24. Oktober 2001 - 16 K 735/01 -, BauR 2002, \n299, 301; Verwaltungsgericht Gießen, Urteil vom \n28. März 2001 - 1 G 562/01 -, JURIS; Bromm, Die \nErrichtung von Mobilfunkanlagen im Bauplanungs- \nund Bauordnungsrecht, UPR 2003, 57 ff.; Kniep, \nKommunale Planung - Mobilfunkstationen, DWW \n2002, 198 ff.; Krist, Planungsrechtliche \nSteuerungsmöglichkeiten der Gemeinden bei der \nAnsiedlung von Mobilfunkbasisstationen, BauR \n2000, 1130, 1132 f.; Jung, Die baurechtliche \nBeurteilung von Mobilfunkbasisstationen, ZfBR 2001, \n24 ff.\n\n14\n\nVon den planungsrechtlichen Vorschriften über die Zulässigkeit von Vorhaben ist \n§ 34 Abs. 2 BauGB einschlägig, weil das nicht im Geltungsbereich eines \nBebauungsplans gelegene Vorhabengrundstück nach der vom Verwaltungsgericht \nvorgenommenen Einschätzung des Gebietscharakters in einem faktischen \nallgemeinen Wohngebiet liegt. Bedenken gegen diese Einschätzung werden von den \nBeteiligten nicht vorgetragen und sind bei summarischer Prüfung auch nicht \nersichtlich. \n\n15\n\n§ 34 Abs. 2 BauGB besitzt grundsätzlich nachbarschützende Qualität. Der \nNachbar hat auf die Bewahrung der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das \nRücksichtnahmegebot hinausgeht. Der Abwehranspruch des Nachbarn wird \ngrundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren \nVorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört \nund eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer \neines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen \nunterworfen ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn \ndurchsetzen. Der Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und auch \njener nach § 34 Abs. 2 BauGB - geht weiter als der Schutz aus dem \nRücksichtnahmegebot in § 15 Abs. 1 BauNVO. Dieser setzt voraus, dass der \nNachbar in unzumutbarer Weise konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. \nAuf die Bewahrung der Gebietsart hat der Nachbar einen Anspruch jedoch auch \ndann, wenn das baugebietswidrige Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu \neiner tatsächlich spürbaren und nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn \nführt. \n\n16\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 \n- 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110, Beschluss vom \n11. April 1996 - 4 B 51.96 -, BRS 58 Nr. 82 m.w.N. \n\n17\n\nDer Gebietsgewährleistungsanspruch berechtigt den Nachbarn, Bauvorhaben \nabzuwehren, die im Baugebiet bzw. in der nach § 34 Abs. 2 BauGB maßgeblichen \nnäheren Umgebung ihrer Art nach planungsrechtlich unzulässig sind. Er greift \ndeshalb ein gegenüber Vorhaben, die in der maßgeblichen näheren Umgebung \nplanungsrechtlich weder allgemein zulässig sind noch nach § 31 Abs. 1 oder 2 \nBauGB im Wege einer Ausnahme oder Befreiung zugelassen werden können.\n\n18\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 14. März 1996 - 7 A \n3703/92 -, BRS 58 Nr. 64; VGH Bad.-Württ. \nBeschluss vom 18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, \nBRS 57 Nr. 215; Nds. OVG, Beschlüsse vom \n25. März 1993 - 6 M 1207/93 -, BRS 55 Nr. 181 und \nvom 10. November 1982 - 6 B 69/82 -, BRS 39 \nNr. 51.\n\n19\n\nFür die Klärung der umstrittenen Frage, inwieweit der \nGebietsgewährleistungsanspruch auch gegenüber einer Baugenehmigung eingreift, \nmit der eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB (lediglich) ermessensfehlerhaft \nerteilt worden ist,\n\n20\n\nvgl. zur Befreiung: BVerwG, Beschluss vom \n8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, BRS 60 Nr. 83 (Nachbar \nhat Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung),\n\n21\n\nist im Rahmen dieses Eilverfahrens kein Raum.\n\n22\n\nVgl. hierzu: VGH Bad.-Württ. Beschluss vom \n18. Januar 1995 - 3 S 3153/94 -, BRS 57 Nr. 215; \nNds. OVG, Beschluss vom 10. November 1982, \na.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \n§ 31 Rn. 68; Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen \nBaurecht, Rn. 700 f. m.w.N.\n\n23\n\nHiervon ausgehend lässt sich nicht abschließend feststellen, ob dem \nAntragsteller gegenüber der angefochtenen Baugenehmigung ein \nGebietsgewährleistungsanspruch zusteht. Dies lässt sich jedenfalls nicht von \nvornherein ausschließen, denn die Mobilfunksendeanlage ist in dem allgemeinen \nWohngebiet nicht allgemein zulässig und kann deshalb allenfalls im Wege der \nAusnahme oder Befreiung nach § 31 Abs. 1 oder 2 BauGB zugelassen werden. \n\n24\n\nDie genehmigte Mobilfunksendeanlage ist in dem faktischen allgemeinen \nWohngebiet nicht nach § 34 Abs. 2 BauBG in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauNVO \n(allgemein) zulässig, denn sie unterfällt keiner der dort aufgeführten Nutzungsarten. \nEbenso wenig ist sie nach § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO als Nebenanlage allgemein \nzulässig. Dabei bedarf es keiner Entscheidung des Senats, ob eine - hier gegebene - \nSendefunkanlage überhaupt eine Nebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 1 Satz 1 \nBauNVO sein kann,\n\n25\n\nvgl. (verneinend): Hess. VGH, Beschluss vom \n29. Juli 1999 - 4 TG 2118/99 -, BRS 62 Nr. 83; \nRathjen, Zur Zulässigkeit von \nMobilfunksendeanlagen, ZfBR 2001, 304 f., Krist, \na.a.O., 1135; differenzierend: Jung, a.a.O., 26; vgl. \nauch Bromm, a.a.O., 58 f.\n\n26\n\nNach dem Wortlaut des § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO sind nach dieser Vorschrift \njedenfalls nur solche untergeordneten Nebenanlagen allgemein zulässig, die dem \nNutzungszweck der in dem Baugebiet gelegenen Grundstücke oder des Baugebiets \nselbst dienen. Eine der Zulässigkeitsvoraussetzungen für diese Nebenanlagen ist \nalso ihre funktionale Zu- und Unterordnung zum Nutzungszweck einzelner \nGrundstücke im Baugebiet oder des gesamten Baugebiets selbst. Das bedeutet, \ndass - im Unterschied zu § 14 Abs. 2 BauNVO - nur solche Nebenanlagen gemeint \nsind, deren (Hilfs-) Funktion sich auf einzelne Baugrundstücke oder auf das konkrete \nBaugebiet beschränkt. \n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1990 \n- 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82 m.w.N.\n\n28\n\nUnter Zugrundelegung dieses allgemein anerkannten Verständnisses des § 14 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO ist nicht zweifelhaft, dass zumindest die hier streitige \nMobilfunksendeanlage der Beigeladenen keine Anlage im Sinne der Vorschrift ist. \nDenn sie dient nicht (nur) dem Nutzungszweck der hier maßgeblichen näheren \nUmgebung, die im Rahmen der Anwendung des § 14 BauNVO nach § 34 Abs. 2 \nBauGB an die Stelle des Baugebiets nach § 14 BauNVO tritt.\n\n29\n\nVgl. Knaup/Stange, BauNVO, 8. Auflage 1997, \n§ 14 Rn. 7.\n\n30\n\nDabei kann offenbleiben, ob die maßgebliche nähere Umgebung sich auf die \ninnerhalb des Straßengevierts L. Straße, T. straße, L. Straße und \nA. straße beschränkt oder im Norden bis zur C. straße reicht. Jedenfalls hat die \nmaßgebliche nähere Umgebung maximal eine Nord-Süd-Ausdehnung von ca. 200 m \nund eine Ost-West-Ausdehnung von ca. 100 m. Demgegenüber dient die \ngenehmigte Mobilfunksendeanlage der Versorgung eines darüber deutlich \nhinausreichenden Gebiets. Nach den Angaben der Beigeladenen in deren Schriftsatz \nvom 18. Juli 2002 an die Antragsgegnerin liegt der Standort L. Straße nämlich \nrechnerisch im Zentrum zwischen den vorhandenen Standorten und führt zu einer \nVerringerung des so genannten Zellabstandes auf ca. 750 m mit der Folge, dass das \nvon ihm versorgte Gebiet jedenfalls einen Durchmesser von etwa dieser Größe \naufweist. \n\n31\n\nOb die genehmigte Mobilfunksendeanlage im Wege der Ausnahme nach § 31 \nAbs. 1 BauGB entweder in Verbindung mit § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO oder in \nVerbindung mit § 34 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zugelassen \nwerden kann, wirft rechtlich schwierige Fragen auf, die sich im vorliegenden \nVerfahren nicht abschließend klären lassen.\n\n32\n\nNach § 14 Abs. 2 Sätze 1 und 2 BauNVO können die der Versorgung der \nBaugebiete dienenden fernmeldetechnischen Nebenanlagen in den Baugebieten als \nAusnahme zugelassen werden. Dieses Bestimmung beschränkt die Zulässigkeit \nfernmeldetechnischer Nebenanlagen nach einhelliger Auffassung nicht nur auf \nsolche Nebenanlagen, die ganz oder überwiegend der Versorgung des Gebiets \ndienen, in dem sie liegen. Vielmehr hat § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO in dieser \nHinsicht einen weiteren Inhalt als § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO, \n\n33\n\nvgl. Fickert/Fieseler, a.a.O. § 14 BauNVO Rn. \n11.2,\n\n34\n\nso dass die Verneinung der Zuordnung des Vorhabens zum Nutzungszweck der \nmaßgeblichen näheren Umgebung im Rahmen der Prüfung der Voraussetzungen \ndes § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO die Anwendung des § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO \nnicht von vornherein ausschließt. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO erfasst Nebenanlagen \nder - sich nicht an den Grenzen von Baugebieten orientierenden - öffentlichen \nInfrastruktur, während sich Abs. 1 auf solche Nebenanlagen beschränkt, deren \nFunktion sich auf das einzelne Baugrundstück oder speziell auf das konkrete \nBaugebiet bezieht. Als untergeordnete Bestandteile eines Systems öffentlicher \nInfrastruktur können die Nebenanlagen nach Abs. 2 der Ver- und Entsorgung aller \nBaugebiete dienen. Nicht erforderlich ist es, dass sie auch oder gerade dem \nBaugebiet dienen, in dem sie untergebracht werden. Abs. 2 soll generell die \nUnterbringung bestimmter Nebenanlagen in allen Baugebieten ermöglichen, und \nzwar ohne Rücksicht darauf, ob sie für das konkrete Baugebiet keine oder nur \nbegrenzte Aufgaben erfüllen oder umgekehrt eine Vollversorgung gewährleisten. \nDarin liegt der Sinn des Plurals \"der Baugebiete\" in Satz 1.\n\n35\n\nVgl. Stock, in: König/Roeser/Stock, BauNVO, \n§ 14 Rn. 29, 31.\n\n36\n\nAuf Grund des dem Abs. 2 durch die Änderungsverordnung 1990 angefügten \nSatzes 1 können nunmehr auch fernmeldetechnische Nebenanlagen \nausnahmsweise zugelassen werden. Infolge des Fortschritts auf dem Gebiet der \nFernmeldetechnik dienen auch fernmeldetechnische Nebenanlagen der Versorgung \nder Baugebiete; als solche Nebenanlagen kommen z.B. Kabinen für \nFernsehumsetzer und Breitbandverteilungsanlagen (für Kabelfernsehen) sowie \nkleinere eingeschossige Fernmeldegebäude in Betracht. \n\n37\n\nVgl. BR-Drs. 354/89, S. 57; Stock, Die Novelle \n1990 zur Baunutzungsverordnung, NVwZ 1990, 518, \n519.\n\n38\n\nFernmeldetechnische Hauptanlagen werden von der Regelung dagegen nicht \nerfasst.\n\n39\n\nVgl. Fickert/Fieseler, a.a.O., § 14 BauNVO Rn. \n11.11.\n\n40\n\nOb Mobilfunksendeanlagen, die weder zu den in der Begründung des \nRegierungsentwurfs, \n\n41\n\na.a.O.,\n\n42\n\nzu § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO noch den in Kommentarliteratur beispielhaft \naufgeführten Nebenanlagen zählen, fernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne \nvon § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind, lässt sich danach nicht ohne weiteres \nbeantworten. \n\n43\n\nVgl. auch: Jung, a.a.O., 27; Krist, a.a.O., 1134 f; \nBromm, a.a.O., 58 f.; Rathjen, a.a.O., 305 f.\n\n44\n\nAuch die hierzu bisher ergangene Rechtsprechung ergibt kein einheitliches Bild. \nWährend der Bayerische Verwaltungsgerichtshof, \n\n45\n\nBeschluss vom 8. Juli 1997 - 14 B 93.3102 -, \nBRS 59 Nr. 181, \n\n46\n\nannimmt, es müsse dem Verordnungsgeber im Jahre 1990 vor Augen gestanden \nhaben, dass im Zuge des Fortschritts auf dem Gebiet der Fernmeldetechnik \nfernmeldetechnische Anlagen zunehmend Sendeanlagen mit umfassten, und \ndeshalb zu der Auffassung gelangt, dass auch Mobilfunksendeanlagen \nfernmeldetechnische Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sein \nkönnen, vertritt der Hessische Verwaltungsgerichtshof, \n\n47\n\nBeschluss vom 29. Juli 1999, a.a.O.,\n\n48\n\ndie gegenteilige Ansicht mit der Begründung, eine Sendefunkanlage sei keine \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sondern eine Hauptanlage, \ndie Gegenstand einer planungsrechtlich eigenständigen Regelung im Sinn der §§ 2 \nbis 13 BauNVO sei. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich zu der hier \nmaßgeblichen Frage bislang nicht geäußert, sondern in einer Fallkonstellation, in der \nnoch § 14 Abs. 2 BauNVO 1968 maßgeblich war, der fernmeldetechnische \nNebenanlagen nicht erfasste, lediglich ausgeführt, Mobilfunksendeanlagen könnten, \nwenn alle übrigen Voraussetzungen gegeben sein sollten, erst seit der Änderung der \nBaunutzungsverordnung Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 BauNVO 1990 \nsein.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 1. November 1999 \n- 4 B 3.99 -, BRS 62 Nr. 82.\n\n50\n\nGeht man davon aus, dass Mobilfunksendeanlagen der vorliegenden Art keine \nfernmeldetechnischen Nebenanlagen im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO sind, \nscheidet deren Genehmigung im Wege einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB \ninsoweit von vornherein aus. Nimmt man dagegen an, dementsprechende \nMobilfunksendeanlagen unterfielen dem Begriff der fernmeldetechnischen \nNebenanlage im Sinne von § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO, so wäre der Tatbestand des \n§ 31 Abs. 1 BauGB gegeben, so dass die Nachbarrechtswidrigkeit der erteilten \nBaugenehmigung davon abhinge, ob der Nachbar einen Anspruch auf \nermessensfehlerfreie Entscheidung gemäß § 31 Abs. 1 BauGB hat und \n- bejahendenfalls - ob die Entscheidung über die Erteilung der Ausnahme \nermessensfehlerhaft ist. Die umstrittene Frage nach der nachbarschützenden \nFunktion des Ermessens im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauBG lässt sich - wie bereits \noben ausgeführt - in diesem Eilverfahren nicht klären. Ebenso wenig lässt sich \nfeststellen, dass die Ermessensentscheidung des Antragsgegners in jedem Falle \nrechtmäßig ist und ein etwa gegebener Anspruch auf ermessensfehlerfreie \nEntscheidung deshalb unter keinem Gesichtspunkt verletzt sein kann. In die \nErmessensausübung sind nämlich neben den Belangen des Bauherrn sowie etwa \ngegebenen öffentlichen Interessen, die für oder gegen das Bauvorhaben sprechen, \nund der Vorgabe, dass ausnahmsweise zulässige Vorhaben den \nAusnahmecharakter in Bezug auf die Gebietsart wahren müssen, auch die Belange \ndes Nachbarn einzustellen. \n\n51\n\nVgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom \n18. Januar 1995, a.a.O.; Nds. OVG, Beschlüsse vom \n10. November 1982, .a.a.O. und vom 25. März 1993 \na.a.O.; Söfker, in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, \n§ 31 Rn. 25.\n\n52\n\nDabei sind Belange des Nachbarn bei der Ermessensausübung nicht erst dann \nzu berücksichtigen, wenn sich das Bauvorhaben ihm gegenüber als nach § 15 Abs. 1 \nBauNVO rücksichtslos erweist, denn in diesen Fällen ist ein Bauvorhaben nach § 15 \nAbs. 1 BauNVO ohnehin unzulässig und darf auch nicht im Wege der Ausnahme \nnach § 31 Abs. 1 BauBG genehmigt werden. \n\n53\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1989 \n- 4 C 14.89 -, BRS 49 Nr. 188.\n\n54\n\nVielmehr gebietet § 31 Abs. 1 BauBG die Berücksichtigung von Belangen des \nNachbarn auch dann, wenn sie durch das genehmigte Bauvorhaben in einer Weise \nbetroffen werden, die unterhalb der Schwelle der Rücksichtslosigkeit liegt. Die \n- möglicherweise auf einem engeren Verständnis beruhende - Auffassung des \nAntragsgegners, nachbarrechtliche Belange des Antragstellers würden durch die \nerteilte Baugenehmigung und die der Beigeladenen erteilte Ausnahme gar nicht \nberührt, wird deshalb in einem eventuellen Hauptsacheverfahren zu überprüfen sein. \nSollte sich dabei die Beeinträchtigung beachtlicher nachbarrechtlicher Belange \nergeben - wobei auch die optischen Auswirkungen der Mobilfunksendeanlage in den \nBlick zu nehmen sind - so wäre möglicherweise weiter zu fragen, ob die von der \nBeigeladenen in dem Schriftsatz vom 18. Juli 2002 an die Antragsgegnerin \nangeführten - vom Antragsgegner aber offenbar in der Sache nicht näher geprüften - \nGründe für die Notwendigkeit der Realisierung des Vorhabens am gewählten \nStandort eine Zurückstellung der Belange des Antragstellers rechtfertigen. Die \nBedeutung des zwischen dem Bundesminister für Post und Telekommunikation und \nder Beigeladenen geschlossenen Lizenzvertrages über das Recht, Funkanlagen für \nden Fernmeldedienst zu betreiben, wird dabei ebenfalls zu berücksichtigen sein (vgl. \nhierzu § 1 Abs. 2 FAG (mittlerweile aufgehoben) und § 97 Abs. 5 TKKG).\n\n55\n\nSollte die genehmigte Mobilfunksendeanlage nicht als fernmeldetechnische \nNebenanlage, sondern als Hauptanlage anzusehen sein, die Gegenstand \nplanungsrechtlicher eigenständiger Regelungen im Sinne der § 2 bis 13 BauNVO \nist,\n\n56\n\nvgl. König/Roeser/Stock, a.a.O., § 14 Rn. 2, \n\n57\n\nkäme die Erteilung einer Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB in Verbindung mit \n§ 34 Abs. 2 BauBG und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO in Betracht. Dann müsste die \nMobilfunksendeanlage ein \"nicht störender Gewerbebetrieb\" im Sinne von § 4 Abs. 3 \nNr. 2 BauNVO sein. Mit dem Begriff des \"Betriebs\" umschreibt die BauNVO nur in \ntypisierender Weise eine Zusammenfassung gewerblicher Nutzungsweisen, um \ndiese Nutzungen von anderen Nutzungsarten abgrenzen zu können.\n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 03. Dezember 1992 - 4 \nC 27.91 -, BRS 54 Nr. 126.\n\n59\n\n\"Gewerbliche Nutzungen\" sind deshalb vom Begriff \"Gewerbebetrieb\" umfasst.\n\n60\n\nVgl. König/Roeser/Stock, a.a.O., § 8 Rn. 17.\n\n61\n\nDie Errichtung und der Betrieb der Mobilfunksendeanlage ist eine gewerbliche \nNutzung, denn dazu zählt jede nicht generell verbotene selbstständige auf Dauer \nangelegte und auf Gewinnerzielung gerichtete Tätigkeit mit Ausnahme bestimmter \n- hier nicht einschlägiger - Tätigkeitsbereiche.\n\n62\n\nVgl. König/Roeser/Stock, a.a.O., § 8 Rn. 16 \nm.w.N.\n\n63\n\nUnerheblich ist es auch, dass die Mobilfunksendeanlage nicht nur der \nVersorgung der nach § 34 Abs. 2 BauBG maßgeblichen näheren Umgebung des \nVorhabengrundstücks dient, sondern darüber - wie schon oben ausgeführt - weit \nhinausreicht. Eine Einschränkung der Zulässigkeit von Nutzungsarten auf die \nGebietsversorgung enthält § 4 BauNVO nur in Abs. 2 Nr. 2 hinsichtlich Läden, \nSchank- und Speisewirtschaften sowie nicht störender Handwerkbetriebe. Für die \nausnahmsweise gemäß § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO zulässigen sonstigen nicht \nstörenden Gewerbebetriebe ist diese Einschränkung demgegenüber nicht \nvorgesehen und auch nicht maßgeblich. \n\n64\n\nVgl. OVG Berlin, Urteil vom 12. März 1997 - 2 S \n20.96 -, BRS 59 Nr. 63; König/Roeser/Stock, a.a.O., \n§ 4 Rn. 73.\n\n65\n\nBei der Beantwortung der Frage, ob es sich bei der Mobilfunksendeanlage um \neinen \"nicht störenden\" Gewerbebetrieb handelt, sind alle mit der Zulassung des \nBetriebs nach dessen Gegenstand, Struktur und Arbeitsweise typischerweise \nverbundenen Auswirkungen auf die nähere Umgebung zu berücksichtigen.\n\n66\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 1990 \n- 4 B 121.90 -, BRS 50 Nr. 58.\n\n67\n\nDabei ist nicht nur auf Immissionen im Sinne des \nBundesimmissionsschutzgesetzes abzustellen, sondern etwa auch auf optische \nAuswirkungen des Vorhabens. Auch diese können den Gebietscharakter eines \nWohngebiets, nämlich die dort zu gewährleistende Wohnruhe stören. Ein Vorhaben \nkann durchaus auch durch seine optische Erscheinung gebietswidrig \"laut\" wie die \nErzeugung von Geräuschen sein. \n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Juni 1987 - 11 A \n1389/85 -, BRS 50 Nr. 48; Nds. OVG, Urteil vom \n8. Januar 1987 - 6 A 6/85 -, BauR 1988, 61; \nWeyreuther, Bundes- und Landesbaurecht, BauR \n1972, 1, 4 (\"knallige\" Außenwerbung), Ziegler, in: \nBrügelmann, BauGB, § 1 BauNVO Rn. 155 ff.; \nFickert/Fieseler, a.a.O., Vorbem. §§ 2 bis 9, 12 bis \n14 Rn. 8.4. m.w.N.; dies wird vom VG Gießen, \nBeschluss vom 8. Juli 2002 - 1 G 2239/02 -, NuR \n2003, 60 ff. nicht hinreichend beachtet.\n\n69\n\nDie Qualifizierung der Auswirkungen eines Gewerbebetriebes als \"nicht störend\" \nim Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO hängt davon ab, ob diese Auswirkungen \ngebietsverträglich sind. In der Rechtsprechung und im Schrifttum wird die \nBeachtlichkeit der spezifischen Zweckbestimmung des Baugebiets seit längerem als \neine Frage der \"Gebietsverträglichkeit\" des Vorhabens bezeichnet. Dem hat sich \nauch die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in zahlreichen \nEntscheidungen angeschlossen. Die Baunutzungsverordnung konkretisiert mit ihrer \nBaugebietstypologie unter anderem die an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse \nzu stellenden Anforderungen sowie das Interesse an einer verbrauchernahen \nVersorgung der Bevölkerung. Von maßgeblicher Bedeutung für die Bestimmung des \njeweiligen Gebietscharakters sind die Anforderungen des Vorhabens an ein Gebiet, \ndie Auswirkungen des Vorhabens auf ein Gebiet und die Erfüllung des spezifischen \nGebietsbedarfs. Der Verordnungsgeber will durch Zuordnungen von Nutzungen zu \nBaugebieten diese oft gegenläufigen Ziele zu einem schonenden Ausgleich im Sinne \nüberlegter Städtebaupolitik bringen. Dieses Ziel kann nur erreicht werden, wenn die \nvom Verordnungsgeber dem jeweiligen Baugebiet zugewiesene allgemeine \nZweckbestimmung den Charakter des Gebiets eingrenzend bestimmt. Dabei mag es \ndurchaus naheliegend sein, die regelhafte Zulässigkeit - hier § 4 Abs. 2 BauNVO - \nmit zu bedenken, da in ihr die Vorstellungen des Verordnungsgebers über den \nGebietscharakter ebenfalls zum Ausdruck kommen. Maßgebend bleibt die \nZweckbestimmung des jeweiligen Baugebietes. Das Erfordernis der \nGebietsverträglichkeit bestimmt nicht nur die regelhafte Zulässigkeit, sondern erst \nRecht den vom Verordnungsgeber vorgesehenen Ausnahmebereich. Zwischen der \njeweiligen spezifischen Zweckbestimmung des Baugebietstypus und dem jeweils \nzugeordneten Ausnahmekatalog besteht ein gewollter funktionaler Zusammenhang. \nDas bedeutet: Die normierte allgemeine Zweckbestimmung ist auch für die \nAuslegung und Anwendung der tatbestandlich normierten Ausnahmen bestimmend. \n§ 15 Abs. 1 Satz 1 BauNVO besitzt demgegenüber eine andere Aufgabe. Er \nermöglicht bei singulären Vorhaben eine Vermeidung gebietsunverträglicher \nAuswirkungen nach Anzahl, Lage, Umfang und Zweckbestimmung im Einzelfall. § 15 \nAbs. 1 Satz 1 BauNVO entscheidet aber nicht, ob ein Vorhaben überhaupt - also \ngerade unabhängig vom Einzelfall - mit der Eigenart des Gebiets verträglich ist. Das \nallgemeine Wohngebiet dient gemäß § 4 Abs. 1 BauNVO \"vorwiegend dem \nWohnen\". Es soll nach Möglichkeit ein ungestörtes Wohnen gewährleisten. Das prägt \nseinen Gebietscharakter. Die Gebietsunverträglichkeit beurteilt sich für § 4 BauNVO \nin erster Linie nach dem Kriterium der gebietsunüblichen Störung. Das bringt § 4 \nAbs. 2 Nr. 2 BauNVO mit der regelhaften Zulässigkeit nur der nicht störenden \nHandwerksbetriebe und § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO mit der tatbestandlichen \nEinschränkung auf sonstige nicht störende Gewerbebetriebe sehr deutlich zum \nAusdruck. Der \"störende\" Gewerbebetrieb erzeugt eine Gebietsunverträglichkeit, es \nwäre denn, die Störung sei im Rahmen einer gebietsbezogenen Versorgung nach \n§ 4 Abs. 2 Nr. 2 BauNVO hinzunehmen. \n\n70\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002 -, NVwZ \n2002, 1118 m.w.N.\n\n71\n\nDie Einstufung von Auswirkungen eines Vorhabens als gebietsunverträglich \nhängt etwa im Hinblick auf Geräuschimmissionen nicht davon ab, dass die \nimmissionsschutzrechtlichen Lärmwerte eingehalten werden. Das dem Wohngebiet \neigene \"Ruhebedürfnis\" ist nicht gleichbedeutend mit einer immissionsschutzrechtlich \nrelevanten Lärmsituation. § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO bezweckt vielmehr die \nVermeidung als atypisch angesehener Nutzungen, die den Charakter einer \nkollektiven Wohngemeinschaft im Sinne des Gebietscharakters stören. \n\n72\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 21. März 2002, \na.a.O.\n\n73\n\nOb die genehmigte Mobilfunksendeanlage nach diesen Kriterien als \ngebietsunverträglich anzusehen ist, bleibt gegebenenfalls der Prüfung im \nHauptsacheverfahren vorbehalten. Insoweit beschränkt der Senat sich auf folgende \nHinweise: Eine Gebietsunverträglichkeit kann sich sowohl aus der Strahlenbelastung \nergeben, die von der Mobilfunksendeanlage ausgeht als auch von den optischen \nAuswirkungen, die mit dieser Anlage verbunden sind. Hinsichtlich der \nStrahlenbelastung sind die vom Gesetzgeber durch die Verordnung über \nelektromagnetische Felder - 26. BImSchV - festgelegten Grenzwerte maßgebend, \ndie der Schutzpflicht staatlicher Organe gegenüber Gesundheitsgefährdungen durch \nelektromagnetische Felder ausreichend Rechnung tragen. \n\n74\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Februar 1997 \n- 1 BvR 1658/96 -, NJW 1997, 2509;\n\n75\n\nNach der Standortbescheinigung der Regulierungsbehörde für \nTelekommunikation und Post vom 17. September 2001 beträgt der \nSicherheitsabstand der Anlage für die unterschiedlichen Sendebereiche in \nhorizontale Richtung zwischen 6,26 und 6,66 m und in vertikaler Richtung 1,13 m. \nNach dieser Standortbescheinigung werden die Grenzwerte der 26. BImSchV \neingehalten. Dieser Bescheinigung nach geht deshalb von der Anlage nach dem \nheutigen Stand der Technik keine Gesundheitsgefährdung aus. Die nach § 7 Abs. 1 \nSatz 1 Abs. 2 der 26. BImSchV mit der Anzeige über die Inbetriebnahme der \nSendeanlage der Immissionsschutzbehörde vorzulegende Standortbescheinigung ist \nfür das baurechtliche Genehmigungsverfahren jedoch nicht verbindlich. Vielmehr hat \ndie Baugenehmigungsbehörde nach § 22 BImSchG für eine - wie hier - nach dem \nBundesimmissionsschutzgesetz nicht genehmigungsbedürftige Anlage in eigener \nZuständigkeit zu prüfen, ob schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 \nBImSchG - auch auf Nachbarn - hervorgerufen werden. Zu diesen \nUmwelteinwirkungen zählen auch die von Mobilfunksendeanlagen ausgehenden \nStrahlenimmissionen. Zum einen muss die Anlage so errichtet und betrieben werden, \ndass gegenwärtig keine schädlichen Umwelteinwirkungen entstehen können. Zum \nanderen sind - ungeachtet der Frage nach dem Bestehen einer sog. \nVorsorgegrundpflicht im Rahmen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG -, \n\n76\n\nvgl. dazu: Hansmann, in: Landmann/Rohmer, \nBundesimmissionsschutzgesetz, § 22 Rn. 14 f.,\n\n77\n\nauch zukünftig drohende - erkannte - erhebliche Beeinträchtigungen zu \nverhindern. Dies gilt insbesondere hinsichtlich der zu erwartenden zukünftigen \nbaulichen Entwicklung im Einwirkungsbereich der Anlage.\n\n78\n\nVgl. Kutscheidt, in: Landmann/Rohmer, a.a.O., \n§ 5 Rn. 55 ff.\n\n79\n\nEs spricht vieles dafür, dass der Sicherheitsabstand der zur Überprüfung \nstehenden Mobilfunksendeanlage teilweise auf dem Nachbargrundstück \nT. straße 50 liegt, wenn sich auch der strahlengefährdete Bereich im Luftraum \netwa 5 m oberhalb des Dachfirstes des Nachbargebäudes T. straße 50 befinden \ndürfte. Sollte der Sicherheitsabstand auf dem Nachbargrundstück liegen, so waren \nFeststellungen zur Wahrscheinlichkeit der baulichen Erweiterungen des Gebäudes \nT. straße 50 und vor allem zu deren rechtlicher Zulässigkeit geboten, die bislang \nvon der Baugenehmigungsbehörde nicht getroffen worden sind. Diese sind \ninsbesondere auch deshalb erforderlich, weil die Baugenehmigung für die \nMobilfunksendeanlage eine Legalisierungswirkung entfaltet mit der Folge, dass eine \netwa rechtlich zulässige Aufstockung des Nachbargebäudes T. straße 50 unter \nUmständen verhindert wird. Bei der Entscheidung über die Gebietsunverträglichkeit \nder optischen Auswirkungen der Mobilfunksendeanlage ist zu berücksichtigen, dass \ndiese Nutzungsart ersichtlich aus dem Spektrum der im allgemeinen Wohngebiet \nallgemein zulässigen Nutzungen herausfällt. Mobilfunksendeanlagen unterscheiden \nsich optisch deutlich von den im allgemeinen Wohngebiet allgemein zulässigen und \nüblichen Empfangsantennen wie Fernseh- und Radioantennen oder \nSatellitenschüsseln. Dementsprechend kann nicht ausgeschlossen werden, dass \nMobilfunksendeanlagen zu einer wahrnehmbaren gewerblichen Überformung eines \nallgemeinen Wohngebiets führen und deshalb als gebietsfremd und den \nGebietscharakters störend empfunden werden können. Im vorliegenden Fall kommt \nhinzu, dass die Mobilfunksendeanlage aufgrund ihres Anbringungsorts in besonderer \nWeise ins Auge fällt. Aus den in den Beiakten enthaltenen Lichtbildern sowie dem zu \nden Genehmigungsunterlagen zählenden Auszug aus dem Liegenschaftskataster \ngeht hervor, dass jedenfalls die unmittelbare Umgebung des Vorhabengrundstücks \ndurch eine vier- bis fünfgeschossige Bebauung mit annähernd gleicher Firsthöhe \ngeprägt wird. Auf dieser relativ homogenen Dachlandschaft fällt die sie um knapp \n8 m überragende Antenne optisch besonders ins Gewicht. Sollte es sich im \nvorliegenden Fall bei der Mobilfunksendeanlage um einen \"nicht störenden \nGewerbebetrieb\" im Sinne von § 4 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO handeln, so stünde die \nEntscheidung über die Zulassung einer Ausnahme gemäß § 31 Abs. 1 BauGB im \nErmessen des Antragsgegners. Hiervon ist der Antragsgegner ausgegangen, denn \ner hat eine Ausnahme nach § 31 Abs. 1 BauGB i.V.m. § 34 Abs. 2 BauGB und § 4 \nBauNVO erteilt. Ungeachtet der Frage, ob der Tatbestand des § 4 Abs. 3 Nr. 2 \nBauNVO überhaupt gegeben ist, lässt sich im Rahmen dieses Verfahrens jedenfalls \nnicht klären, ob die Entscheidung ermessensfehlerfrei ergangen ist und insoweit \nRechte des Antragstellers verletzt. Hierfür nimmt der Senat auf die obigen \nAusführungen zur Ermessensentscheidung im Rahmen des § 31 Abs. 1 BauGB \ni.V.m. § 14 Abs. 2 Satz 2 BauNVO Bezug, nach denen die Rechtmäßigkeit der \nErmessensausübung des Antragsgegners offen ist. \n\n80\n\nDie nach alledem vorzunehmende Interessenabwägung führt im vorliegenden \nFalle zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs. Der Vorrang \ndes Interesses des Antragstellers gegenüber dem des Beigeladenen folgt aus \nfolgenden Umständen: Die Mobilfunksendeanlage liegt von dem Wohnhaus des \nAntragstellers nur etwa 20 m entfernt. Der Dachfirst des Wohnhauses des \nAntragstellers liegt in etwa in gleicher Höhe wie das Gebäude, auf dem die Antenne \naufsteht. Sie überragt andere Dachaufbauten wie Fernsehantennen bei weitem und \nfällt deshalb auch optisch aus dem Rahmen. Die Mobilfunksendeantenne ist von den \nrückwärtigen Balkonen insbesondere im Dachgeschoss des Wohnhauses des \nAntragstellers deutlich wahrnehmbar. Diese optischen Auswirkungen braucht der \nAntragsteller grundsätzlich nicht hinzunehmen, es sei denn, die Baugenehmigung ist \nzu Recht im Wege der Ausnahme erteilt worden. Die Zulässigkeit dieser Ausnahme \nist im vorliegenden Fall indes völlig offen. Es kommt hinzu, dass keine beachtlichen \nNachteile für die Beigeladene erkennbar sind, wenn die Mobilfunksendeanlage erst \nnach Abschluss des Hauptsacheverfahrens errichtet und in Betrieb genommen \nwerden darf. Denn die Beigeladene hat lediglich - zudem ohne nachprüfbare nähere \nBegründung - vorgetragen, die im Umfeld der Anlage vorhandenen \nMobilfunksendeanlagen befänden sich alle kapazitiv betrachtet am oberen Limit ihrer \nLeistungsfähigkeit. Dafür, dass diese Leistungsfähigkeit bis zum Abschluss des \nHauptsacheverfahrens überschritten werden könnte, gibt es keine zuverlässigen \nAnhaltspunkte. \n\n81\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 155 Abs. 1, 162 Abs. 3 \nVwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n82\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO; § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n83","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293876","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-25/10-b-2417-02","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":24},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":17},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":8},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":5},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"FinAusglG 2005","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293876","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293876","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-25/10-b-2417-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293876","retrieved":"2026-07-09 03:15:22.657324+00:00"}}