{"status":"available","doknr":"OLD293887","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0224.20A3955.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-24","aktenzeichen":"20 A 3955/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens einschließlich \nder außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert beträgt im Berufungszulassungsverfahren 50.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe liegen \nnicht vor. \n\n3\n\nDie Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) greift nicht durch. Das \nVerwaltungsgericht hat der Klägerin nicht dadurch das rechtliche Gehör versagt, \ndass es Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen und in Erwägung \ngezogen hat. Die Klägerin nimmt einen derartigen Verstoß in Bezug auf ihre \nAusführungen im Schriftsatz vom 28. August 2000 an, die bei zutreffendem \nVerständnis beinhalteten, die tatsächlichen Grenzen des Einzugsgebietes seien aus \nden ausgelegten Planunterlagen nicht zu ersehen gewesen. Der erforderliche \neindeutige Schluss auf ein verfahrensfehlerhaftes Übergehen dieser Ausführungen, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 \nC 10.95 -, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 267,\n\n5\n\nlässt sich daraus, dass sie vom Verwaltungsgericht nicht ausdrücklich \naufgegriffen worden sind, jedoch nicht ziehen. Ein Gericht darf Vorbringen, auf das \nes nach seinem Rechtsstandpunkt nicht ankommt, außer Betracht lassen. Das \nVerwaltungsgericht ist auf den in Frage stehenden Tatsachenvortrag ersichtlich \ndeshalb nicht näher eingegangen, weil es ihn aus Rechtsgründen für nicht \nentscheidungserheblich erachtet hat. Das Verwaltungsgericht hat nämlich zu \nGunsten der Klägerin unterstellt, dass sie mit ihren Einwendungen nicht präkludiert \nist, und hierdurch unmissverständlich den rechtlichen Gesichtspunkt abgehandelt, \nauf den der Tatsachenvortrag der Klägerin erklärtermaßen abzielt. Einer zusätzlichen \nAuseinandersetzung des Verwaltungsgerichts damit, auf Grund welcher \ntatsächlichen Umstände nach Meinung der Klägerin keine Präklusion eingetreten ist, \nbedurfte es nicht. Dass das Verwaltungsgericht auf den Tatsachenvortrag nicht \n(auch) aus dem mit dem Zulassungsantrag eingeforderten Blickwinkel eines Mangels \ndes Bewilligungsverfahrens wegen Auslegung unzulänglicher Unterlagen im \nVerfahren der Öffentlichkeitsbeteiligung eingegangen ist, ergibt den gesehenen \nGehörsverstoß ebenfalls nicht. Weder hat sich die Klägerin im Zusammenhang mit \nihrem Vorbringen im Schriftsatz vom 28. August 2000 zur Kenntniserlangung von der \nLage und der Größe des Einzugsgebietes auf einen solchen Verfahrensfehler \nberufen noch hat sich das Verwaltungsgericht von sich aus mit dieser Rechtsfrage \nbefasst; für das Verwaltungsgericht bestand daher kein Anlass, sich insofern mit dem \nTatsachenvortrag der Klägerin zu beschäftigen. Das mit dem Zulassungsantrag \nbeanstandete Unterbleiben der Auseinandersetzung mit der Frage eines Fehlers des \nVerwaltungsverfahrens ist deswegen nicht mehr als der Vorwurf, das \nVerwaltungsgericht habe die sich auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der \nKlägerin stellenden Rechtsfragen nicht in jeglicher Hinsicht erkannt und den \nTatsachenvortrag deshalb nicht (auch) unter einem spezifischen, von der Klägerin \nerstinstanzlich selbst nicht angesprochenen Aspekt geprüft. Eine solche Kritik betrifft \nnicht den Anspruch der Klägerin auf rechtliches Gehör, der das Gericht zur \nKenntnisnahme und Berücksichtigung von Parteivorbringen verpflichtet, sondern die \nFrage der richtigen rechtlichen Würdigung des dem Gericht unterbreiteten \nSachverhaltes. Daraus, dass das Verwaltungsgericht nach Meinung der Klägerin aus \nihrem Tatsachenvortrag nicht die richtigen rechtlichen Schlussfolgerungen gezogen \nhat, lässt sich ein Gehörsverstoß nicht ableiten. \n\n6\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) weckt das Antragsvorbringen nicht. Die Richtigkeitszweifel müssen sich \ndarauf beziehen, ob das angefochtene Urteil im Ergebnis, hier also im Hinblick auf \ndie begehrte teilweise Aufhebung der Bewilligung (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO) bzw. \ndie hilfsweise begehrte Verpflichtung zu Schutzauflagen oder zur Bescheidung \n(§ 113 Abs. 5 VwGO), zutreffend ist; ob die Begründung des angefochtenen Urteils in \nallen ihren Elementen richtig ist und zudem eine aus der Sicht der Klägerin \nvollständige Erörterung aller rechtlichen Gesichtspunkte enthält, gibt hingegen für \ndas Vorliegen ernstlicher Zweifel nicht den Ausschlag. Demzufolge führt der \nUmstand, dass das Verwaltungsgericht sich nach Meinung der Klägerin in \nmehrfacher Hinsicht nur lückenhaft mit entscheidungserheblichen Fragestellungen \nbefasst hat, für sich genommen nicht zu relevanten Zweifeln. Maßgeblich ist die \nRichtigkeit der Entscheidung im Ergebnis auch mit Blick auf die als übergangen \nbetrachteten Probleme, was das Oberverwaltungsgericht im Zulassungsverfahren \nauch unter Heranziehung abweichender oder zusätzlicher \nBegründungserwägungen,\n\n7\n\nvgl. Kopp/Schenke, VwGO, 13. Auflage, § 124 \nRdnr. 7 a; Happ in: Eyermann, VwGO, 11. Auflage, \n§ 124 Rdnrn. 55 f.,\n\n8\n\nzu prüfen hat. \n\n9\n\nEs ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Bewilligung nicht wegen des \nUnterbleibens einer erneuten Auslegung des Plans (§ 148 Abs. 1 Satz 1 LWG) \naufzuheben ist. Die Klägerin leitet das Erfordernis der nochmaligen Auslegung \ndaraus ab, dass die Grenzen des Einzugsgebietes nach dem Kartenmaterial zum \ngeplanten neuen Wasserschutzgebiet gegenüber der Darstellung in den im \nBewilligungsverfahren ausgelegten Unterlagen verschoben worden seien. Eine \nfehlerhafte Auslegung ergibt das schon deshalb nicht, weil die vorgebrachte \nÄnderung des Plans nicht stattgefunden hat. Die Anlage 22 zum Erläuterungsbericht \n(\"Lageplan Schutzgebiete\"), in der das Einzugsgebiet der Trinkwassergewinnung und \ndie nach der gegenwärtig in Kraft befindlichen Wasserschutzgebietsverordnung \nbestehenden Schutzzonen zeichnerisch dargestellt sind, ist durch Nr. 2 der \nangefochtenen Bewilligung so für maßgeblich erklärt worden, wie sie ausgelegt war. \nAuf die von der Klägerin angesprochenen Kartenunterlagen zum neuerlichen \nSchutzgebietsverfahren erstreckt sich der Regelungsgehalt der Bewilligung nicht. \nDanach ist allenfalls zu erwägen, dass der im Bewilligungsverfahren ausgelegte Plan \nin Bezug auf die Wiedergabe des Einzugsgebietes sowie der Schutzzonen nicht den \ninhaltlichen Anforderungen an die zur Beurteilung erforderlichen \"Zeichnungen, \nNachweise und Beschreibungen\" (§ 147 Abs. 1 LWG) genügt. Das bedarf aber \nkeiner Vertiefung. Selbst wenn man annimmt, dass insofern ein Verstoß gegen \nVorschriften über die Beteiligung im Bewilligungsverfahren gegeben und von der \nKlägerin in dem Darlegungsgebot genügender Weise dargetan ist, zieht der \n- unterstellte - Verfahrensmangel nicht die Aufhebung der Bewilligung nach sich. Das \nBundesverwaltungsgericht hat, wie die Klägerin selbst anführt, schon entschieden, \ndass die Vorschriften über die Anhörung im Bewilligungsverfahren den von dem \nVorhaben Betroffenen kein \"absolutes Verfahrensrecht\" einräumen, dessen \nVerletzung unabhängig von den Auswirkungen auf materielle Rechtspositionen zur \nAufhebung der Bewilligung führt. \n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Juli 1980 - 4 B \n218.79 -, ZfW 1981, 38; Urteil vom 20. Oktober 1972 \n- 4 C 107.67 -, ZfW 1973, 99.\n\n11\n\nDiese Rechtsprechung steht im Einklang damit, dass auch im übrigen \nZulassungsrecht einschließlich des Fachplanungsrechts, vom Atomrecht und hier \nnicht in Betracht zu ziehenden Besonderheiten abgesehen, nach gefestigter \nAuffassung kein Verfahrensrechtsschutz verankert ist, auf Grund dessen die \nAufhebung einer behördlichen Sachentscheidung ohne Rücksicht auf das Ergebnis \nin der Sache allein wegen eines Verfahrensmangels durchgesetzt werden kann. \n\n12\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2002 - 4 A \n15.01 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 168; \nBeschluss vom 16. November 1998 - 6 B 110.98 -, \nNVwZ-RR 1999, 429; Urteil vom 25. Januar 1996 \n- 4 C 5.95 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 107.\n\n13\n\nDas Interesse einer Gemeinde, einer Beeinträchtigung ihres \nSelbstverwaltungsrechts durch möglichst frühzeitige Beteiligung im \nVerwaltungsverfahren entgegenwirken zu können, verlangt keine abweichende \nBeurteilung. Die Ausgestaltung des gemeindlichen Beteiligungsrechts im \nluftverkehrsrechtlichen Genehmigungsverfahren, das als \"absolutes Verfahrensrecht\" \nverstanden wird, beruht auf den Eigentümlichkeiten der Zulassung \nluftverkehrsrechtlicher Vorhaben und lässt sich auf sonstige \nZulassungsentscheidungen nicht übertragen. Im allgemeinen \nVerwaltungsverfahrensrecht kommt der Grundsatz, dass ein korrektes \nVerwaltungsverfahren kein Selbstzweck ist, sondern die bestmögliche Verwirklichung \nmateriell-rechtlicher Rechtspositionen bezweckt, und dass ein Verfahrensfehler \ndeshalb folgenlos bleibt, wenn sich die Entscheidung mit Blick auf materielle \nRechtspositionen der Betroffenen in der Sache als nicht zu beanstanden erweist, \nzum Ausdruck in § 46 VwVfG/VwVfG NRW. Die von der Klägerin hiergegen \ngeäußerten Bedenken verfangen nicht. Insbesondere hat das \nBundesverwaltungsgericht seine Rechtsprechung in Kenntnis und unter \nBerücksichtigung des verfassungsgerichtlich für das Atomrecht anerkannten \nGesichtspunktes des \"Grundrechtsschutzes durch Verfahren\" entwickelt und bezieht \n§ 46 VwVfG/VwVfG NRW in der nunmehr geltenden Fassung diese \nverwaltungsgerichtliche Rechtsprechung ein. \n\n14\n\nFerner ist offensichtlich (§ 46 VwVfG/VwVfG NRW), dass die - unterstellte - \nVerletzung des Beteiligungsrechts der Klägerin die Entscheidung in der Sache nicht \nbeeinflusst hat. Es fehlt an der für die entgegengesetzte Schlussfolgerung \nnotwendigen konkreten Möglichkeit, \n\n15\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 1999 - 11 A \n50.97 -, NVwZ-RR 1999, 725; Beschluss vom \n23. Februar 1994 - 4 B 35.94 -, Buchholz 407.4 § 17 \nFStrG Nr. 97, \n\n16\n\ndass die Beklagte ohne den - angenommenen - Verfahrensfehler anders, \nnämlich zu Gunsten der Klägerin, entschieden hätte. Die Klägerin hat, nachdem sie \nnoch während des Bewilligungsverfahrens von dem Entwurf der neuen \nWasserschutzgebietsverordnung und der insoweit beabsichtigten Abgrenzung des \nEinzugsgebietes bzw. Schutzgebietes Kenntnis erlangt hatte, vor Abschluss des \nVerwaltungsverfahrens ergänzend Stellung genommen. Die Beklagte hat sich im \nangefochtenen Bewilligungsbescheid mit den Einwendungen der Klägerin befasst. \nDie auf die Neufassung der Wasserschutzgebietsverordnung bezogenen \nEinwendungen hat die Beklagte allerdings für im Bewilligungsverfahren nicht \nentscheidungserheblich erachtet und die Klägerin insoweit auf das \nSchutzgebietsverfahren verwiesen. An dieser Auffassung hält die Beklagte unter \nZustimmung der Beigeladenen auch im Zulassungsverfahren fest. Angesichts \ndessen spricht nichts andeutungsweise dafür, dass die Klägerin als Folge der \nunterbliebenen abermaligen Auslegung im Bewilligungsverfahren nicht alles aus ihrer \nSicht zur Wahrung ihrer Interessen Erforderliche vorgetragen hat und/oder dass die \nBeklagte bei weitergehend präzisiertem Vorbringen von ihrem eindeutigen \nRechtsstandpunkt zur Erheblichkeit von durch die geplante neue Festsetzung des \nWasserschutzgebietes betroffenen Belangen der Klägerin abgerückt wäre. \nDerartiges macht die Klägerin auch nicht geltend. Ihr gegen die Heranziehung des \n§ 46 VwVfG/VwVfG NRW gerichteter Einwand, Verfahrensfehler seien wegen des \nbei einer Bewilligung auszuübenden Ermessens grundsätzlich relevant, ist nicht an \ndem maßgebenden Kriterium einer nach den konkreten Umständen des Einzelfalles \ngegebenen Möglichkeit einer anderen Entscheidung orientiert. \n\n17\n\nDie Beklagte hat die Bewilligung nicht unter Missachtung der Erforderlichkeit des \nEinvernehmens der Klägerin nach § 36 BauGB erteilt. Im Bewilligungsverfahren ist \nnicht, woraus sich das Einvernehmenserfordernis ausschließlich hätte ergeben \nkönnen, über die Zulässigkeit des Vorhabens nach den §§ 31, 33 bis 35 BauGB \nentschieden worden (§ 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB). § 36 Abs. 1 Satz 2 BauGB \nerstreckt die mit § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB bezweckte und aus der materiell-\nrechtlichen Planungshoheit abgeleitete Rechtsstellung der Gemeinde im \nbauaufsichtlichen Verfahren auf sonstige Verfahren, die auf eine \nAnlagenzulassungsentscheidung gerichtet sind, neben der ein bauaufsichtliches \nZulassungserfordernis nicht besteht. Das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren \ngehört hierzu nicht. Es hat nicht (auch) die Funktion, eine die Anlagen zur \nVerwirklichung der bewilligten Grundwasserförderung betreffende behördliche \nEntscheidung herbeizuführen. Als Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB kommen \nvorliegend aber lediglich diese Anlagen in Betracht (Anlagen 26 bis 32 zum \nErläuterungsbericht: Ausbaupläne der Pumpwerke). Bei der Grundwasserentnahme \nals solcher handelt es sich nicht um einen nach § 29 BauGB für ein \"Vorhaben\" \nunerlässlichen Vorgang des Bauens oder des Veränderns der Erdoberfläche; die von \neiner Grundwasserförderung wegen des ihr zukommenden Schutzes gegebenenfalls \nausgehenden Auswirkungen auf bauplanungsrechtlich erhebliche Umstände \ngenügen nicht, um die Voraussetzungen für ein Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB \nzu erfüllen. Über die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit der Anlagen zur \nGrundwasserförderung war von der Beklagten im Zuge der Erteilung der Bewilligung \nnicht zu entscheiden, sodass offenbleiben kann, ob und unter welchen \nVoraussetzungen diese Anlagen als Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB angesehen \nwerden können. Regelungsgegenstand einer Bewilligung ist die Benutzung eines \nGewässers (§ 2 Abs. 1 WHG); eine Bewilligung gewährt das Recht, ein Gewässer in \neiner nach Art und Maß bestimmten Weise zu benutzen (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WHG). \nUnter einer Benutzung ist nach § 3 WHG eine näher konkretisierte Handlung zu \nverstehen, die sich auf ein Gewässer richtet. Die der Benutzung dienenden und sie \nermöglichenden baulichen Anlagen sind demnach mit der Benutzung nicht identisch \nund unterliegen dem benutzungsbezogenen Zulassungserfordernis nicht. \n\n18\n\nVgl. Czychowski, WHG, 7. Auflage, § 3 Rdnr. 8; \nKnopp in: Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp, WHG, Stand \nSeptember 2002, § 3 Rdnr. 2.\n\n19\n\nSollte der von der Klägerin herangezogenen Entscheidung,\n\n20\n\nBay. VGH, Beschluss vom 26. Februar 1987 \n- Nr. 8 CS 86.03439 -, ZfW 1988, 225, \n\n21\n\ndie sich auf das als Gewässerbenutzung eingestufte Freilegen von Grundwasser \nim Wege des Kiesabbaus - also eine in § 29 Abs. 1 BauGB genannte Abgrabung - \nbezieht, eine andere Meinung zu entnehmen sein, ist dem jedenfalls für die \nvorliegend in Rede stehende Grundwasserförderung mittels Brunnenanlagen nicht \nzuzustimmen. Die Regelung von Art und Maß der Benutzung in der Bewilligung unter \nFestlegung bestimmter Anforderungen an die Benutzungsanlagen erweitert den \nZulassungsgegenstand nicht dahin, dass auch die Benutzungsanlagen eigenständig \n(anlagenbezogen) zugelassen würden. Vielmehr wird auf diese Weise der Inhalt des \nbewilligten Benutzungsrechts näher festgelegt. Das Recht auf die \nGewässerbenutzung wird so gewährt, wie das Gewässer mittels der in Bezug \ngenommenen Benutzungsanlagen benutzt werden soll. Der Versagungsgrund des \n§ 6 WHG ändert an dem rein benutzungsbezogenen Gegenstand einer Bewilligung \nnichts; eine Beeinträchtigung des Wohls der Allgemeinheit ist zu berücksichtigen, \nwenn und soweit sie von der beabsichtigten Benutzung des Grundwassers zu \nerwarten ist. \n\n22\n\nDie Frage der Baugenehmigungspflicht von Anlagen zur Grundwasserförderung, \ndie sich im hier maßgeblichen Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung nach § 64 Nr. 1 \nBauO NRW vom 7. März 1995 beurteilte, ist im Hinblick auf den Entscheidungsgehalt \nder angefochtenen Bewilligung von vornherein nicht entscheidungserheblich; die \netwaige landesrechtliche Freistellung der zur Ausnutzung einer Bewilligung \nerforderlichen Anlagen von einer präventiven bauaufsichtlichen Zulassung kann den \nGehalt der Bewilligung nicht im Sinne einer (auch) bebauungsrechtlichen \nEntscheidung erweitern und nicht zu einer Prüfung bauplanungsrechtlicher \nGesichtspunkte im Bewilligungsverfahren führen. Angesichts des Vorbehalts einer \nanderweitigen Genehmigungspflicht in § 64 Nrn. 1 bis 3 BauO NRW vom 7. März \n1995 kann nicht einmal davon ausgegangen werden, dass der Landesgesetzgeber \nzugrunde gelegt hat, eine wasserrechtliche Bewilligung umfasse auch die Anlagen, \ndie zur Ausnutzung der Bewilligung erforderlich sind. Auch durch sonstige \nlandesrechtliche Vorschriften werden bauliche Anlagen zur Grundwasserförderung \nnicht der \"Benutzung\" zugeordnet und so dem Zulassungserfordernis nach §§ 2, 8 \nWHG unterworfen. § 24 Abs. 2 LWG, wonach einer Bewilligung \nNebenbestimmungen beigefügt werden dürfen, um u. a. sicherzustellen, dass die der \nGewässerbenutzung dienenden Anlagen technisch einwandfrei gestaltet und \nbetrieben werden, besagt nicht, dass diese Anlagen im Rahmen der Bewilligung \nebenfalls \"bewilligt\" werden; die Vorschrift bezweckt die Einhaltung von Art und Maß \nder zugelassenen Benutzung (§§ 7 Abs. 1 Satz 1, 8 Abs. 1 Satz 1 WHG, § 24 Abs. 1 \nSatz 1 LWG) und bestätigt den benutzungsbezogenen Ansatzpunkt der Bewilligung. \nEntsprechendes gilt für das - hier ohnehin ausscheidende - Anzeigeverfahren nach \n§ 31 Abs. 3 LWG im Falle der Änderung von Benutzungsanlagen; die Vorschrift \nregelt, dass der Bestand einer Befugnis oder eines Rechts zur Gewässerbenutzung \ndurch Änderung von Benutzungsanlagen nicht berührt wird, wenn u.a. Art und Maß \nder zugelassenen Benutzung nicht ausgeweitet werden, und dient damit der \nÜbereinstimmung von tatsächlicher Gewässerbenutzung und Zulassung, um nicht \nbei jeglicher baulichen Änderung der Benutzungsanlagen ein Verfahren zur \nÄnderung der Zulassung der Gewässerbenutzung durchführen zu müssen. § 48 \nLWG enthält materielle Anforderungen an die Errichtung und den Betrieb von \nAnlagen für die öffentliche Wasserversorgung, aber keine Regelung über die \nErforderlichkeit eines (präventiven) Zulassungsverfahrens für diese Anlagen sowie \ndie Einbeziehung eines solchen Zulassungsverfahrens in das Bewilligungsverfahren. \nAuch die Ausklammerung der Benutzungsanlagen aus der \nGenehmigungsbedürftigkeit von Anlagen in und an Gewässern (§ 99 Abs. 1 Satz 2 \nLWG) bedeutet nicht, dass die §§ 2, 3, 8 WHG über ihren Wortlaut sowie ihren Sinn \nund Zweck hinaus einen Zulassungstatbestand auch für Benutzungsanlagen \nenthielten. Benutzungsanlagen sind wasserrechtlich nur insoweit von Bedeutung, wie \nsie der Sicherung der inhaltlichen Vorgaben der bewilligten Gewässerbenutzung (\"Art \nund Maß\") dienen; ein weitergehender Regelungsbedarf für die Errichtung der \nBenutzungsanlagen ist wasserrechtlich nicht abzuleiten. Aus § 99 Abs. 2 Satz 3 \nLWG lässt sich eine Konzentrationswirkung der Bewilligung auf anlagenbezogene \nZulassungserfordernisse ebenfalls nicht herleiten, weil diese Vorschrift das \nGenehmigungserfordernis nach § 99 Abs. 1 LWG voraussetzt. \n\n23\n\nSchließlich ist der angefochtenen Bewilligung selbst auch keine über die \nRegelung der Benutzung des Grundwassers hinausgehende Entscheidung über die \nZulässigkeit von Benutzungsanlagen zu entnehmen. Die Unterlagen zu den \nBenutzungsanlagen werden lediglich für \"maßgeblich für die technische \nDurchführung des Unternehmens\" erklärt (Nr. 2 des Bescheides), wodurch im Sinne \ndes § 8 Abs. 1 Satz 1 WHG Art und Maß der Benutzung festgelegt werden. Die \nNebenbestimmungen zu Bauarbeiten, Brunnen und Benutzungsanlagen sowie zur \nBauzustandsbesichtigung enthalten Verpflichtungen, denen der Bewilligungsinhaber \nnachkommen muss, und bringen eine von vornherein nur konkret denkbare \nanlagenbezogene Zulassung bestimmter baulicher Anlagen weder sprachlich zum \nAusdruck noch setzen sie eine konkrete Zulassung baulicher Anlagen als mit der \nBewilligung stillschweigend ausgesprochen voraus. Sie gestalten lediglich den \nbenutzungsbezogenen Rahmen der Bewilligung zur Sicherung \"der \nordnungsgemäßen Ausübung der Benutzung\" (Nr. 8.1 - letzter Satz - des \nBescheides) näher aus.\n\n24\n\nDie Bedenken, die die Klägerin hinsichtlich der kraft Wasserrechts in Verbindung \nmit den Wertungen der DVGW sowie infolge einer Wasserschutzgebietsverordnung \noder des Gebietsentwicklungsplans besorgten Folgen der bewilligten Fördermenge \nund des Brunnens V geltend macht, ergeben keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils. Die Klägerin kann eine Aufhebung der \nBewilligung nur beanspruchen, wenn die Bewilligung sie in ihren Rechten verletzt \n(§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO); von einer Verletzung von Rechten der Klägerin hängt \nauch der Erfolg ihres Verpflichtungsbegehrens ab (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat im \nAnsatz, sofern die Bewilligung nicht wegen einer zu erwartenden nachteiligen \nEinwirkung auf ein Recht oder ein rechtlich geschütztes Interesse zu versagen ist \n(§ 8 Abs. 3 und 4 WHG, § 27 LWG), Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung \n(§ 4 Abs. 1 Satz 2 WHG). \n\n25\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juli 1987 - 4 C \n56.83 -, ZfW 1988, 271.\n\n26\n\nBeides setzt ein Betroffensein der Klägerin in eigenen Rechten oder eigenen \nBelangen voraus. Eine von ihren subjektiven Rechtspositionen losgelöste \numfassende objektiv-rechtliche Prüfung der Bewilligung kann die Klägerin dagegen \nvon vornherein nicht verlangen. Die behauptete Beeinträchtigung der Planungshoheit \nändert daran nichts. Selbst wenn man insoweit - ungeachtet der gegebenen \nUnterschiede - auf Erwägungen zum Planfeststellungsrecht zurückgreift, wonach \neine in ihrer Planungshoheit beeinträchtigte Gemeinde unter Umständen auch die \nfehlerhafte Berücksichtigung öffentlicher Belange geltend machen kann,\n\n27\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 2001 - 4 A \n12.99 -, NVwZ 2001, 1160; Beschluss vom \n3. September 1997 - 11 VR 20.96 -, NVwZ-RR 1998, \n289,\n\n28\n\nscheidet eine Prüfung anhand derartiger öffentlicher - oder sonstiger für die \nKlägerin \"fremder\" - Belange deshalb aus, weil sie allenfalls im Falle einer \ntatsächlichen Beeinträchtigung der Planungshoheit in Betracht kommt. Hieran fehlt \nes indessen. Das ist, obwohl das angefochtene Urteil hierauf nicht gestützt ist, \nebenfalls einzubeziehen, weil die maßgeblichen Tatsachen dem Vorbringen der \nKlägerin zu entnehmen sind, dieser Gesichtspunkt, wenngleich bezogen auf die \nFrage der Präklusion, auch im Zulassungsverfahren angesprochen ist und die \nrechtlichen Schlussfolgerungen ohne weiteres zu ziehen sind. \n\n29\n\nDas gemeindliche Selbstverwaltungsrecht schließt kein Zustimmungs- oder \nMitentscheidungsrecht einer Gemeinde in Bezug auf die Bewilligung einer Benutzung \ndes Grundwassers auf ihrem Gemeindegebiet ein. Die Bewirtschaftung des \nGrundwassers ist auch dann, wenn sie Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft \nberührt, nicht der Gemeinde, sondern staatlichen überörtlichen Stellen überantwortet. \nVerfassungsrechtlich ist das unbedenklich, weil Art. 28 Abs. 2 GG die gemeindliche \nSelbstverwaltung allein im Rahmen der Gesetze gewährleistet. Zum \nSelbstverwaltungsrecht gehört die Planungshoheit als das Recht der Gemeinde, die \nBodennutzung in ihrem Gebiet in eigener Verantwortung zu planen und zu regeln \nund so die künftige Entwicklung des Gemeindegebiets im Rahmen der \nBauleitplanung grundsätzlich nach eigenen Vorstellungen zu steuern und zu \ngestalten. Dieses Recht wird aber durch eine Bewilligung der Benutzung des \nGrundwassers nicht schon deshalb beeinträchtigt, weil hierdurch notwendigerweise \ndie örtlichen Rahmenbedingungen für Planungen der Gemeinde beeinflusst werden. \nAnderenfalls wäre jegliche Erteilung einer Bewilligung letztlich vom gemeindlichen \nEinvernehmen oder von Entschädigungsleistungen (§ 8 Abs. 3 Satz 2 WHG) \nabhängig, obwohl Derartiges in der wasserwirtschaftlichen Ordnung, die dem Schutz \nder nicht an Gemeindegrenzen gebundenen Gewässer und nicht demjenigen der \nGemeinden dient, gerade nicht vorgesehen ist und der Ordnung damit zuwiderlaufen \nwürde. Versteht man die Planungshoheit als ein zu beachtendes Recht oder als \neinen bei der Ermessensausübung zu berücksichtigenden Belang, kann aus ihr \nallenfalls dann ein gemeindliches Abwehrrecht sich ergeben, wenn die Gemeinde \nnicht nur in ihrem allgemeinen Interesse betroffen ist, das Gemeindegebiet vor einer \nGewässerbenutzung und deren Auswirkungen zu bewahren. Nach den gefestigten \nKriterien, die für die Abwägungserheblichkeit des Belangs der Planungshoheit im \nüberörtlichen Fachplanungsrecht gelten,\n\n30\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 7. Juni 2001 - 4 CN \n1.01 -, NVwZ 2001, 1280; Urteil vom 27. März 1992 \n- 7 C 18.91 -, BVerwGE 90, 96, \n\n31\n\nkommt eine rechtserhebliche Beeinträchtigung in Betracht, wenn eine \nhinreichend konkretisierte und gefestigte gemeindliche Planung nachhaltig gestört \nwird, erwogene Planungsmöglichkeiten unnötigerweise verbaut werden oder \nwesentliche Teile des Gemeindegebiets einer durchsetzbaren gemeindlichen \nPlanung entzogen werden; der gemeindliche Wirkungskreis kann ebenfalls \nabwägungserheblich berührt sein, wenn Funktionsstörungen gemeindlicher \nEinrichtungen oder Beeinträchtigungen der Finanzhoheit hervorgerufen werden. \nDiese Maßstäbe sind für den bei Maßnahmen überörtlicher Verwaltungsträger \nauftretenden Interessenkonflikt mit einer Gemeinde entwickelt worden. Im \ngegebenen Zusammenhang der §§ 8 Abs. 3 und 4, 4 Abs. 1 Satz 2 WHG genießt \neine Gemeinde jedenfalls keinen weitergehenden Schutz. \n\n32\n\nVgl. Czychowski, a.a.O., § 6 Rdnr. 14, § 9 \nRdnr. 49; Hess. VGH, Beschluss vom 7. Februar \n1991 - 7 TH 3215/89 -, ZfW 1992, 442.\n\n33\n\nDer Standpunkt der Klägerin, sie könne sich durchgreifend auf die bloße \nMöglichkeit berufen, planerische Vorstellungen zukünftig eigenverantwortlich zu \nentwickeln, geht über den Stellenwert deutlich hinaus, der ihrem \nSelbstverwaltungsrecht im Verhältnis zu den der Gewährleistung der öffentlichen \nWasserversorgung dienenden Maßnahmen der überörtlichen Wasserbehörden \nzukommt. Ein Interesse daran, \"fremde\" Vorhaben, mit denen naturgemäß auch \nnichtgemeindliche Interessen verfolgt werden, zu verhindern, um nicht den \nGestaltungsspielraum für noch nicht hinreichend absehbare eigene Vorhaben und \nPlanungen zu verlieren, ist nicht geschützt und insbesondere nicht bei der \nhaushälterischen Bewirtschaftung des nur begrenzt für die öffentliche \nWasserversorgung zur Verfügung stehenden Grundwasservorkommens \nanzuerkennen. Erwägungen der Klägerin zur interkommunalen \n\"Verteilungsgerechtigkeit\" bei der Verwirklichung \"auswärtiger\" kommunaler Zwecke \nstellen das auch nicht unter dem Blickwinkel gebotener Rücksichtnahme in Frage. \nDabei ist ohne Belang, ob und inwieweit die Klägerin in der Vergangenheit wegen \nder seit langem am jetzigen Standort ausgeübten Wassergewinnung durch die \nBeigeladene und das seit 1987 bestehende Wasserschutzgebiet gehindert war, \nkonkrete Planungen zu entwickeln, die sie nunmehr der bewilligten \nGrundwasserbenutzung entgegenhalten könnte. Sind gemeindliche Belange im \nvorstehenden Sinne betroffen, bedeutet das, was zur Klarstellung angemerkt sei, \nnicht notwendig, dass sie sich gegenüber den gegenläufigen, für das Vorhaben \nanzuführenden Belangen durchsetzen; sie können nach Maßgabe der §§ 8 Abs. 3 \nund 4, 4 Abs. 1 Satz 2 WHG überwunden werden. \n\n34\n\nHiernach sind bezogen auf den für die gerichtliche Beurteilung maßgeblichen \nZeitpunkt der Erteilung der Bewilligung keine Anhaltspunkte für eine \nrechtserhebliche, d. h. mehr als lediglich geringfügige, Beeinträchtigung der \nPlanungshoheit der Klägerin und ihr gleichgestellter Belange gegeben. Angezeigt ist \ndabei eine konkrete Betrachtungsweise; berücksichtigungsfähig sind nur nachteilige \nEinwirkungen, deren Eintritt nach den Umständen des Einzelfalles nach Art und \nUmfang hinreichend wahrscheinlich ist. Entscheidend sind hierbei der Stand der \nPlanungen und die sonstigen Verhältnisse im Zeitpunkt der Erteilung der Bewilligung. \nFerner geht es um Umstände in der Sphäre der Klägerin, die in das \nVerwaltungsverfahren unabhängig von der Frage einer Präklusion eingebracht \nwerden müssen, um Berücksichtigung finden zu können. Umstände, die der \nBeklagten nicht bekannt waren und ihr nicht ohne weiteres hätten bekannt sein \nmüssen sich (\"aufdrängten\"), konnte und musste die Beklagte nicht einbeziehen. Die \nPlanungshoheit der Klägerin und ihre sonstigen schutzwürdigen Belange werden \ndurch die Bewilligung auch dann nicht entscheidungserheblich beeinträchtigt, wenn \nman als Folge der Bewilligung einbezieht, dass der Schutzstandard für das benutzte \nGrundwasservorkommen auf Grund der allgemeinen wasserrechtlichen Vorschriften \nohne weiteres und für den Fall der beabsichtigten neuen Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes gesteigert wird und die von der Klägerin insoweit befürchteten \nNachteile trotz des noch ausstehenden Abschlusses des Schutzgebietsverfahrens \nfür hinreichend wahrscheinlich hält. Gesichtspunkte des Gewässerschutzes gehören \nunabhängig von der Ausweisung eines Wasserschutzgebietes zu den bei der \nBauleitplanung zu berücksichtigenden Belangen. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 1993 - 4 \nNB 45.92 -, ZfW 1994, 275.\n\n36\n\nDarauf, ob (auch) die konkret anstehende Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes vor dem Hintergrund der gebotenen Effektivität gerichtlichen \nRechtsschutzes als nur mittelbare Wirkung einer Bewilligung schlechthin außer Acht \nzu lassen ist, kommt es deshalb nicht an. \n\n37\n\nVon einer nachhaltigen Störung von Planungen der Klägerin kann keine Rede \nsein. Die Wassergewinnungsanlagen der Beigeladenen befinden sich außerhalb der \nbebauten Ortslagen der Klägerin in direkter Nähe zum Rhein. Planerische Absichten, \ndie das nähere Umfeld der Gewinnungsanlagen, den Fassungsbereich und die \nengere Schutzzone (Schutzzonen I und II) erfassen, verfolgt die Klägerin nicht. Im \nVerhältnis zur Größe des Stadtgebietes der Klägerin fällt nicht ins Gewicht, dass für \ndiesen Bereich gemeindliche Planungen mit dem Ziel der baulichen oder \ngewerblichen Nutzung kaum realisierungsfähig erscheinen. Das weitergehende \nEinzugsgebiet der bewilligten Grundwasserförderung, also die beabsichtigte weitere \nSchutzzone III A/B, umfasst zwar einen beträchtlichen Teil des Stadtgebietes der \nKlägerin. In einer weiteren Schutzzone ist aber typischerweise eine sinnvolle \nbauliche oder gewerbliche Nutzung nicht ausgeschlossen. Mit Ausnahme aus \nwasserwirtschaftlicher Sicht besonders problematischer gewerblicher Nutzungsarten \nist insofern allein die situationsangepasste Rücksichtnahme auf die Belange des \nGewässerschutzes angezeigt. Das Gebiet ist einer durchsetzbaren kommunalen \nPlanung - im Rahmen auch der Bindungen durch den Gebietsentwicklungsplan (§ 1 \nAbs. 4 BBauG) - ohne weiteres zugänglich; letztlich sind in erster Linie \nKostenaspekte berührt. Die Klägerin macht denn auch, soweit sie auf bestimmte \nPlanungen für Baugebiete verweist, nicht geltend, dass die Ausweisung dieser \nBaugebiete auf planerisch nicht oder nur unter ganz beträchtlichen Schwierigkeiten \nausräumbare Hindernisse stößt. In Frage stehen zusätzliche Schutzvorkehrungen \nbei der Durchführung von Entwässerungsmaßnahmen, die die Realisierbarkeit des \nplanerischen Konzepts der Ausweisung der Baugebiete nicht hindern und denen mit \ngängigen planerischen Mitteln Rechnung getragen werden kann. Die von der \nKlägerin im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (20 B 2229/02) genannten \nplanerischen Reaktionen bestätigen das. Soweit die Klägerin in diesem \nZusammenhang ihre planerischen Vorstellungen mit deren Finanzierbarkeit verknüpft \nund auf entstehende Mehrkosten verweist, greift sie letztlich Belange ihrer \nFinanzhoheit auf. Eine Beeinträchtigung der Finanzhoheit ist jedoch nur dann \nanzunehmen, wenn eine nachhaltige, d. h. nicht mehr zu bewältigende und \nhinzunehmende, Einengung der finanziellen Spielräume der Klägerin eintritt. \n\n38\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. September \n1998 - 4 VR 11.98 -, NuR 1999, 631.\n\n39\n\nEs spricht, zumal im Hinblick auf den Kenntnisstand der Beklagten bei Erteilung \nder Bewilligung, nichts dafür, dass diese Voraussetzungen erfüllt sein könnten. Die \neigenverantwortliche Einnahmen- und Ausgabenwirtschaft der Klägerin bleibt \nerhalten. Der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren skizzierte Extremfall als Folge \nsich langfristig kumulierender Mehrkosten bezieht sich auf die Gesamtheit derzeit \nnoch unbestimmter Planungsmöglichkeiten; letztere sind aber, wie ausgeführt, nicht \neinzubeziehen. Außerdem bedeutet eine generell angespannte finanzielle \nLeistungsfähigkeit, die von der Klägerin nicht einmal substantiiert dargetan ist, nicht, \ndass für sich genommen überschaubare Mehrkosten wegen einer anderweitig \nbegründeten unzulänglichen Finanzausstattung als nachhaltige Beeinträchtigung der \nFinanzhoheit einzustufen sind. Entsprechendes gilt für die im Verwaltungsverfahren \nin den Vordergrund gestellten Kosten der Neugestaltung der Entwässerung der \nStürzelberger Straße, sofern man insoweit einen kausalen Zusammenhang zwischen \ndieser Maßnahme und der angefochtenen Bewilligung annimmt. In Bezug auf diese \nKosten liegt ferner auf der Hand, dass eine wasserrechtliche Einleitungserlaubnis, \nüber die die Klägerin in der Vergangenheit verfügte, kein Recht im Sinne des § 8 \nAbs. 3 WHG gewährt, dass kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Erlaubnis \nbesteht und dass die Finanzhoheit nicht vor kostenträchtigen Aufgaben hinsichtlich \nder Ausstattung der gemeindlichen Infrastruktur schützt. Im Übrigen sind bauliche \noder gewerbliche Tätigkeiten auch außerhalb des Einzugsbereiches einer \nTrinkwassergewinnungsanlage an die strikte Einhaltung der Anforderungen des \nallgemeinen Grundwasserschutzes gebunden (§§ 1 a Abs. 2, 34 Abs. 2 WHG), \nsodass es der Sache nach ausschließlich um die graduelle Verschärfung eines \nungeachtet der Bewilligung hohen qualitativen Schutzniveaus für das \nGrundwasservorkommen geht, nicht aber um das erstmalige Betroffensein der \nKlägerin durch die Auferlegung der Rücksichtnahme auf ein zuvor nicht vorhandenes \noder nicht geschütztes Rechtsgut. \n\n40\n\nEine Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) wirft die \nKlägerin nicht auf. Die von ihr bezeichneten Fragen bedürfen nach dem \nVorstehenden keiner rechtsgrundsätzlichen Klärung im erstrebten \nBerufungsverfahren. Die Fragen zur Erforderlichkeit einer erneuten Offenlage des \nPlans und zu den Rechtsfolgen im Falle des Unterbleibens sind nicht \nentscheidungserheblich, weil sie auf der nicht zutreffenden Annahme einer \nnachträglichen Änderung des Plans beruhen. Außerdem sind die Rechtsfolgen eines \nVerfahrensfehlers im Bewilligungsverfahren schon rechtsgrundsätzlich geklärt und \ngibt das Antragsvorbringen der Klägerin keinen Anlass zu einer abermaligen \ngrundsätzlichen Befassung. Die Fragen zur Beachtlichkeit von auf die Festsetzung \neines Wasserschutzgebietes bezogenen Einwendungen im Bewilligungsverfahren \nsind ebenfalls nicht erheblich. Denn die Klage hat auch unter Einbeziehung der von \nder Klägerin in diesem Zusammenhang vorgebrachten Auswirkungen der Bewilligung \nkeinen Erfolg. Gleiches gilt für die Frage zur Beachtlichkeit von Einwendungen, die \nsich auf Nutzungsbeschränkungen kraft Gesetzes, also ohne Festsetzung eines \nWasserschutzgebietes, beziehen. Weiterhin ist die Frage zur Beachtlichkeit von \nZielen des Gebietsentwicklungsplanes im Bewilligungsverfahren nicht erheblich. Für \ndie Klägerin sind allenfalls Beeinträchtigungen ihrer Planungshoheit in Betracht zu \nziehen; diese liegen aber nach den genannten Kriterien, die im Rahmen von \nGemeindeklagen gegen Maßnahmen der Regionalplanung ebenfalls Anwendung \nfinden, \n\n41\n\nvgl. VerfGH NRW, Urteil vom 25. Juni 2002 \n- VerfGH 42/00 -, \n\n42\n\ntatsächlich nicht vor. \n\n43\n\nBesondere Schwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) weist die Rechtssache \nnicht auf. Die von der Klägerin angesprochenen rechtlichen Fragen mögen abstrakt \nzumindest in einigen Aspekten schwierig sein. Sie stellen sich aber insofern in der \nkonkreten Fallgestaltung nicht als entscheidungserheblich dar. Dass die Klägerin \nnicht entscheidungserheblich in ihrer Planungshoheit beeinträchtigt ist, ist anhand \nder gefestigten Maßstäbe ohne besondere Schwierigkeiten festzustellen.\n\n44\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 Satz","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293887","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-24/20-a-3955-02","cited_norms":[{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":9},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":5},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":4},{"jurabk":"FStrG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":3},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"WHG 2009","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 28","ref_norm":"28","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293887","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293887","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-24/20-a-3955-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293887","retrieved":"2026-07-09 03:15:23.567949+00:00"}}