{"status":"available","doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2003/2_A_3340_01urteil20030221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0221.2A3340.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":"2. Senat","decided":"2003-02-21","aktenzeichen":"2 A 3340/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des \nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung \nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\nTatbestand:\n\nDie Klägerin ist am 1. Februar 1939 in S. , Gebiet Lugansk, in der Ukraine \ngeboren. Ihre Eltern sind der 1918 geborene und 1977 verstorbene russische \nVolkszugehörige J. C. und die 1920 geborene und 1994 verstorbene deutsche \nVolkszugehörige N. C. , geb. V. .\n\nMit Antrag vom 9. August 1995, eingegangen beim Bundesverwaltungsamt am \n13. September 1995, beantragte die Klägerin ihre Aufnahme nach dem \nBundesvertriebenengesetz. In dem Aufnahmeantrag ist unter anderem angegeben, \nsie habe ab ihrer Geburt im Elternhaus Deutsch gelernt. Auch heute verstehe sie auf \nDeutsch fast alles und spreche Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch \nausreichenden Weise. Dem Aufnahmeantrag beigefügt war die Fotografie eines im \nJuli 1995 in der Ukraine neu ausgestellten Passes sowie die Fotografie einer \nBescheinigung des Standesamtes der Stadt M. vom 26. Juli 1995, nach der der \nTochter der Klägerin am 19. Mai 1995 eine neue Geburtsurkunde mit der von \n\"Russisch\" in \"Deutsch\" geänderten Nationalität ihrer Mutter ausgestellt worden \nist.\n\nAm 24. März 1997 wurde die Klägerin in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Kiew angehört. Als Ergebnis des durchgeführten Sprachtests ist in dem \nAnhörungsprotokoll festgestellt, dass die Klägerin auf Deutsch fast alles verstehe und \nDeutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise spreche. \nWeiterhin ist in dem Protokoll vermerkt, die Klägerin habe bei der Anhörung \nangegeben, in ihrem ersten Inlandspass als \"Russin\" geführt worden zu sein.\n\nDurch Bescheid vom 2. Mai 1997, der Klägerin zugestellt am 1. Juli 1997, lehnte \ndas Bundesverwaltungsamt den Aufnahmeantrag mit der Begründung ab, die \nKlägerin sei keine deutsche Volkszugehörige, weil sie sich anlässlich der Ausstellung \nihres ersten Inlandspasses zum russischen Volkstum bekannt habe. Dies folge aus \nder Eintragung der russischen Nationalität in diesen Inlandspass. Daran ändere die \nTatsache nichts, dass sie den Nationalitäteneintrag im Inlandspass im Juli 1995 auf \nDeutsch habe ändern lassen. Denn diese Änderung sei in eindeutigem zeitlichem \nZusammenhang mit der Antragstellung im Aussiedleraufnahmeverfahren erfolgt. \n\nHiergegen erhob die Klägerin am 24. Juli 1997 Widerspruch. Zur Begründung \nführte sie aus: Ihr russischer Vater sei während des Zweiten Weltkrieges zum \neinfachen Soldaten degradiert worden, da er mit einer Volksfeindin, nämlich ihrer \ndeutschen Mutter, verheiratet gewesen sei. Ihre Mutter und ihre Großmutter seien \n1941 nicht deportiert worden, weil die Mutter in einem Militärhospital gearbeitet habe \nund die Großmutter schwer erkrankt gewesen sei. Während des Krieges sei die \nMutter in von Deutschen besetztes Gebiet geraten und als eine Deutsche zur Arbeit \nim Versorgungsamt herangezogen worden. Nach der Rückeroberung des Gebietes \ndurch die Rote Armee sei ihre Mutter im März 1943 verhaftet, danach in \nverschiedenen Gefängnissen festgehalten und schließlich in das Dorf N. im \nGebiet Omsk verbannt worden. 1944 hätten sie, die Klägerin, und die Großmutter \ndorthin umsiedeln können. 1947 habe ihr Vater seine Familie ausfindig gemacht. In \nder Geburtsurkunde ihres im Dezember 1947 geborenen Bruders X. sei ihre \nMutter als \"Russin\" eingetragen worden. Man habe ihr dabei erklärt, noch einen \nDeutschen brauche man nicht. Im Juni 1953 habe die Familie N. verlassen \ndürfen. Im Februar 1955 habe sie ihren ersten Pass erhalten. Darin sei sie als Russin \neingetragen gewesen. Ihre Mutter habe vor Freude geweint, weil sie der Meinung \ngewesen sei, dass ihre Tochter nun nicht mehr befürchten müsse, in Zukunft als \nDeutsche verfolgt zu werden. Trotz ihrer Eintragung als Russin habe sie, die \nKlägerin, ihre deutsche Abstammung nie aufgegeben. Sie nehme, ebenso wie ihre \nTochter, aktiv an der Arbeit der Gesellschaft \"Wiedergeburt\" teil. \n\nDurch Widerspruchsbescheid vom 29. Juli 1997, zugestellt am 27. August 1997, \nwies das Bundesverwaltungsamt den Widerspruch zurück.\n\nDie Klägerin hat am 24. September 1997 Klage erhoben. Zur Begründung hat sie \nihr Vorbringen aus dem Aufnahmeverfahren bezüglich des familiären Schicksals \nwiederholt und vertieft. Ergänzend hat die Klägerin ausgeführt: In ihren ersten \nInlandspass sei die russische Nationalität eingetragen worden, weil ihr Vater Russe \ngewesen sei und sie einen russischen Namen gehabt habe. Nur mit behördlicher \nGenehmigung habe damals die deutsche Nationalität nach der Mutter eingetragen \nwerden können. Einwendungen habe sie dagegen nicht erhoben, weil sie dies als \nsinnlos angesehen habe. Auch hätten ihre Eltern verhindern wollen, dass ihre \nTochter in Zukunft hätte verfolgt werden können. Alle hätten damals noch Angst vor \nRepressionen gehabt, weil der Krieg erst zehn Jahre vorbei gewesen sei. Als \nDeutsche hätte sie keine Möglichkeit gehabt, an einem Institut zu studieren. Die von \nihr später erreichte berufliche Stellung als stellvertretende Direktorin einer Fabrik \nhätte sie als Deutsche ebenfalls nicht erlangen können. Tatsächlich sei sie immer \neine Deutsche geblieben. 1994 habe sie sich an die Passbehörde gewandt mit dem \nAntrag, die Nationalität in ihrem Pass zu ändern. Diesem Ansinnen sei auch \nentsprochen worden, wegen des Mangels an Passformularen habe man ihr aber nur \neine vorläufige Bescheinigung ausgestellt. Danach habe sie auch einen Antrag auf \nNamensänderung gestellt, dem gleichfalls entsprochen worden sei. Erst danach \nhabe sie ihren neuen Pass erhalten, in dem aber keine Nationalität mehr vermerkt \nsei. \n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides \ndes Bundesverwaltungsamtes vom 2. Mai 1997 in \nder Fassung des Widerspruchsbescheides vom \n29. Juli 1997 zu verpflichten, ihr einen \nAufnahmebescheid zu erteilen.\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nZur Begründung hat sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden \nBezug genommen und ergänzend vorgetragen: Der Klägerin sei es 1955 zumutbar \ngewesen, sich zum deutschen Volkstum zu bekennen. Stattdessen habe sie sich \nfreiwillig für die russische Nationalität nach ihrem Vater entschieden. Das \nBundesvertriebenengesetz verlange aber die tatsächliche Vermittlung bestätigender \nMerkmale auch unter den Bedingungen der Nachkriegszeit und das aktuelle \nBekenntnis zum deutschen Volkstum in den Aussiedlungsgebieten als \nVoraussetzung für die Anerkennung als deutscher Volkszugehöriger. Wer von vorn \nherein auf die Weitergabe bestätigender Merkmale an seine Kinder oder auf die \nAbgabe einer Erklärung zum deutschen Volkstum verzichtet habe, um dem typischen \nSchicksal der deutschen Volkszugehörigen unter den Verhältnissen in den \nAussiedlungsgebieten zu entgehen, der habe nicht das typische \nKriegsfolgenschicksal erlitten, das das Bundesvertriebenengesetz in seinem Rahmen \nausgleichen wolle. Ein Bekenntnis zum deutschen Volkstum sei 1955 in der \nehemaligen Sowjetunion nicht generell unzumutbar gewesen. Eine Gefahr für Leib \noder Leben oder schwerwiegende berufliche oder wirtschaftliche Nachteile infolge \neines solchen Bekenntnisses seien im Fall der Klägerin nicht erkennbar. Darüber \nhinaus sei bei ihr der Wille, der deutschen Volksgruppe anzugehören, nicht \nersichtlich. Nach 1955 sei sie nicht von ihrem Bekenntnis zum russischen Volkstum \nabgerückt. Anhaltspunkte für einen ernsthaften Bewusstseinswandel lägen nicht \nvor.\n\nDurch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Beklagte \nverpflichtet, der Klägerin einen Aufnahmebescheid zu erteilen.\n\nMit der vom Senat zugelassenen Berufung verfolgt die Beklagte weiter die \nKlageabweisung. Zur Begründung trägt sie vor: Bei der Klägerin liege keine \nErklärung zur deutschen Nationalität vor. Eine solche habe sie nicht im \nZusammenhang mit der Ausstellung ihres ersten Inlandspasses 1955 abgegeben. \nAus ihrem 1995 ausgestellten Pass könne ebenfalls nicht auf eine solche Erklärung \ngeschlossen werden, da der Pass entsprechend den in der Ukraine nunmehr \ngeltenden Passbestimmungen keinen Nationalitäteneintrag mehr enthalte. Das \neinzige Dokument, das die Klägerin mit deutscher Nationalität ausweise, sei die neu \nausgestellte Geburtsurkunde ihrer Tochter. Es könne aber nicht davon ausgegangen \nwerden, dass dieser Eintragung eine Nationalitätserklärung der Klägerin zu Grunde \nliege. Weiterhin lägen die Voraussetzungen für die Fiktion eines Bekenntnisses zum \ndeutschen Volkstum nicht vor.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndass angefochtene Urteil zu ändern und die \nKlage abzuweisen.\n\nDie Klägerin beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nSie hält das angefochtene Urteil für zutreffend. Dem Eintrag der russischen \nNationalität in ihren Inlandspass liege kein Bekenntnis gegen das deutsche Volkstum \nzugrunde, denn 1955 sei es nicht zumutbar gewesen, sich in der ehemaligen \nSowjetunion zum deutschen Volkstum zu bekennen. Ein Bekenntnis ausschließlich \nzur deutschen Volkszugehörigkeit ergebe sich schon daraus, dass sie sich in jeder \nerdenklichen Weise darum bemüht habe, die deutsche Volkszugehörigkeit \nwiederherzustellen und im Inlandspass mit deutscher Nationalität geführt zu werden. \nNach der Änderung der Passvorschriften in der Ukraine habe aber nur noch die \nGeburtsurkunde der Tochter geändert werden können. Für ein Bekenntnis zum \ndeutschen Volkstum genügten aber auch nach außen hervortretende Bemühungen \num eine behördliche Anerkennung als Volksdeutsche.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug \ngenommen auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge.\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:\n\nDie zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Die Klägerin hat, wie \ndas Verwaltungsgericht zutreffend entschieden hat, Anspruch auf Erteilung des \nbegehrten Aufnahmebescheides. Der ablehnende Bescheid des \nBundesverwaltungsamtes vom 2. Mai 1997 und dessen Widerspruchsbescheid vom \n29. Juli 1997 sind rechtswidrig und verletzten die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 \nAbs. 5 Satz 1 VwGO).\n\nRechtsgrundlage für den von der Klägerin geltend gemachten Anspruch auf \nErteilung eines Aufnahmebescheides sind §§ 26, 27 des Gesetzes über die \nAngelegenheiten der Vertriebenen und Flüchtlinge (Bundesvertriebenengesetz \n- BVFG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Juni 1993, BGBl. I S. 829, \nzuletzt geändert durch das Gesetz zur Klarstellung des Spätaussiedlerstatus \n(Spätaussiedlerstatusgesetz - SpStatG) vom 30. August 2001, BGBl. I 2266. Da die \nKlägerin noch in den Aussiedlungsgebieten wohnt, ist das nunmehr geltende Recht \nanzuwenden. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Rückwirkung liegt darin \nnicht.\n\nVgl. für die Änderung des § 6 Abs. 2 BVFG durch \ndas Spätaussiedlerstatusgesetz \nBundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss \nvom 7. März 2002 - 5 B 60.01 - unter Hinweis auf die \nUrteile vom 29. August 1995 - 9 C 391.94 -, Amtliche \nSammlung der Rechtsprechung des BVerwG \n(BVerwGE) 99, 133 (135) und - 5 C 17.00 - \nBVerwGE 114, 116 (118).\n\nDie Klägerin hat einen Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheides \ngemäß § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG, weil sie nach der Aufgabe ihres Wohnsitzes und \ndem Verlassen des Aussiedlungsgebietes die Voraussetzungen als Spätaussiedlerin \nerfüllt. Spätaussiedler aus dem hier in Rede stehenden Aussiedlungsgebiet der \nehemaligen Sowjetunion kann nach § 4 Abs. 1 BVFG nur sein, wer deutscher \nVolkszugehöriger ist. Da die Klägerin nach dem 31. Dezember 1923 geboren ist, ist \nsie nach § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG deutsche Volkszugehörige, wenn sie von einem \ndeutschen Staatsangehörigen oder deutschen Volkszugehörigen abstammt und sich \nbis zum Verlassen des Aussiedlungsgebietes durch eine entsprechende \nNationalitätenerklärung oder auf vergleichbare Weise nur zum deutschen Volkstum \nbekannt oder nach dem Recht des Herkunftsstaates zur deutschen Nationalität \ngehört hat. Weitere Voraussetzung gemäß § 6 Abs. 2 Satz 2 BVFG ist, dass das \nBekenntnis zum deutschen Volkstum oder die rechtliche Zuordnung zur deutschen \nNationalität bestätigt werden muss durch die familiäre Vermittlung der deutschen \nSprache. Diese ist nur festgestellt, wenn jemand im Zeitpunkt der Aussiedlung \naufgrund dieser Vermittlung zumindest ein einfaches Gespräch auf Deutsch führen \nkann (§ 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG).\n\nDiese Voraussetzungen sind im Fall der Klägerin erfüllt. Ihre Mutter war, was \nauch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird, deutsche Volkszugehörige. \nDie Klägerin hat sich auch wirksam im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG zum \ndeutschen Volkstum bekannt. Sie hat dazu angegeben, im Jahr 1994 bei den \nzuständigen ukrainischen Behörden einen Antrag auf Änderung ihrer im Pass \neingetragenen Nationalität in Deutsch gestellt zu haben. Diesem Antrag sei \nentsprochen worden. Wegen des damals herrschenden Mangels an Passformularen \nsei ihr darüber aber nur eine vorläufige Bescheinigung ausgestellt worden. Nach \nÄnderung der Passvorschriften in der Ukraine sei ihr dann im Juli 1995 ein Pass \nausgestellt worden, in dem keine Nationalität mehr eingetragen sei. Der Senat hat \nkeinen Zweifel, dass dieser Sachvortrag zutreffend ist, auch wenn ein unmittelbarer \nNachweis über die ausgestellte vorläufige Bescheinigung seitens der Klägerin nicht \nerfolgt ist. Ihr Vortrag fügt sich, was auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen \nwird, in die historischen Zusammenhänge bezüglich der Entwicklung der \nPassvorschriften und der Verwaltungspraxis in der Ukraine Mitte der 90er Jahre ein. \nZudem hat die Klägerin eine Bescheinigung des Standesamtes M. vorgelegt, aus \nder sich ergibt, dass ihrer Tochter 1995 eine neue Geburtsurkunde ausgestellt \nworden ist, in der die Nationalität der Mutter von Russisch in Deutsch geändert \nworden ist. Eine solche Änderung in der Geburtsurkunde der Tochter setzt voraus, \ndass die Klägerin gegenüber den ukrainischen Behörden auf Grund einer \nentsprechenden Erklärung eine amtliche Änderung ihrer ursprünglich russischen \nNationalität erreicht hat. Insoweit liegt diesen erfolgreichen Änderungsbemühungen \nder Klägerin eine im Rahmen von § 6 Abs. 2 Satz 1 BVFG ausreichende \nBekenntniserklärung der Klägerin zu Grunde. Dass die Nationalität in dem 1995 \nausgestellten Pass der Klägerin entsprechend den geänderten Passvorschriften nicht \nmehr eingetragen werden konnte und deshalb nicht erfolgt ist, ist insoweit rechtlich \nunerheblich.\n\nEiner wirksamen Bekenntniserklärung der Klägerin zum deutschen Volkstum im \nJahr 1994 steht nicht entgegen, dass in ihrem ersten im Februar 1955 ausgestellten \nsowjetischen Inlandspass die russische Nationalität eingetragen war. Da die \nNationalität im Inlandspass im Regelfall auf einen entsprechenden Eintrag im \nPassantragsformular (sog. Forma Nr. 1) von der Passbehörde eingetragen wird, lässt \ndie Eintragung im Pass regelmäßig auf eine entsprechende Angabe vor der \nPassbehörde schließen. Zwar liegt in der Angabe einer anderen als der deutschen \nNationalität gegenüber amtlichen Stellen grundsätzlich ein Gegenbekenntnis zu \neinem anderen Volkstum. Das ist allerdings dann nicht der Fall, wenn die \nnichtdeutsche Nationalität gegen den ausdrücklichen Willen oder ohne eine \nentsprechende Erklärung des Aufnahmebewerbers in den Inlandspass eingetragen \nwurde.\n\nVgl. zum Ganzen: BVerwG, Urteil vom \n29. August 1995 - 9 C 391.94 -, BVerwGE 99, 133, \nsowie Urteil vom 12. November 1996 - 9 C 8.96 -, \nBVerwGE 102, 214.\n\nGleiches gilt unter Berücksichtigung des Rechtsgedankens des § 6 Abs. 2 Satz 5 \nBVFG, wenn das Bekenntnis zum deutschen Volkstum mit Gefahr für Leib und Leben \noder schwerwiegenden beruflichen Nachteilen verbunden gewesen wäre. Von einer \nderartigen Unzumutbarkeit der Erklärung zur deutschen Nationalität und damit \nzumindest von einer Erklärung ohne Willen der Klägerin zur russischen Nationalität \nist zumindest (noch) für das Jahr 1955, an dessen Anfang die Klägerin, die mit ihrer \nMutter auch nach der Rückkehr in die Ukraine wieder unter Kommandantur stand, \nihren ersten Inlandspass erhalten hat, aufgrund der in dieser Zeit für deutsche \nVolkszugehörige in der ehemaligen Sowjetunion seit dem 22. Juni 1941 bestehenden \nallgemein bekannten schwierigsten Umstände auszugehen. Denn erst der offiziell \nnicht veröffentlichte und auch in der Presse nicht erschienene Erlass \"Über die \nAufhebung der Beschränkungen in der Rechtsstellung der Deutschen und ihrer \nFamilienangehörigen, die sich in Sondersiedlungen befinden\" vom 13. Dezember \n1955 legte den rechtlich-politischen Status der Deutschen in der ehemaligen \nSowjetunion nach dem Zweiten Weltkrieg überhaupt dahingehend neu fest, dass sie \nzumindest in rechtlicher Hinsicht wieder vollwertige sowjetische Bürger werden \nkonnten, wenngleich ihnen auch danach noch einige selbst in der sowjetischen \nVerfassung garantierten Rechte versagt blieben.\n\nVgl. Urteil des Senats vom 17. Mai 2002 - 2 A \n3706/99 -.\n\nLiegt der Eintragung der russischen Nationalität in den ersten Inlandspass der \nKlägerin kein Gegenbekenntnis zugrunde, kann auch nach der Neufassung des \nBundesvertriebenengesetzes in der späteren auf Änderung des \nNationalitäteneintrages abzielenden Erklärung gegenüber den Behörden ein \nwirksames Bekenntnis zum deutschen Volkstum gesehen werden. Die Einfügung des \nWortes \"nur\" in den Gesetzestext der beiden ersten Bekenntnisalternativen dient \nallein dem Zweck, die nach der vertriebenenrechtlichen Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts zu § 6 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BVFG in der bis zum \n6. September 2001 geltenden Fassung bestehende Möglichkeit der so genannten \n\"Revidierung des Gegenbekenntnisses\" bei einem Nachweis der besonderen \nErnsthaftigkeit des revidierten Bekenntnisses in Abgrenzung zum bloßen \nLippenbekenntnisses zukünftig auszuschließen.\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. April 2002 \n- 5 B 33.02 -, sowie Urteil des Senats vom \n18. Oktober 2001 - 2 A 4580/96 -.\n\nAuch die Voraussetzungen des § 6 Abs. 2 Satz 2 und 3 BVFG sind bei der \nKlägerin erfüllt. Anlässlich ihrer Anhörung in der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland Kiew am 24. März 1997 wurde festgestellt, dass sie auf Deutsch fast \nalles versteht und Deutsch in einer für ein einfaches Gespräch ausreichenden Weise \nspricht. Die bei ihr vorhandenen deutschen Sprachkenntnisse beruhen zumindest \nauch auf einer innerfamiliären Vermittlung während der Kinder- und Jugendzeit. \nDenn die Klägerin hat im Aufnahmeverfahren durchgehend erklärt, bis zu ihrer \nSelbständigkeit in der Familie auch Deutsch gesprochen zu haben. Der Senat hat \nkeinen Anlass, an der Richtigkeit dieser nicht bestrittenen Angaben zu zweifeln.\n\nDie Klägerin erfüllt auch die übrigen in § 4 Abs. 1 BVFG genannten \nStichtagsvoraussetzungen, weil sie seit ihrer Geburt im Jahr 1939 und ihre Mutter \nvon ihrer Geburt bis zu ihrem Tod in der ehemaligen Sowjetunion gelebt haben, und \nsomit die Stichtagsvoraussetzungen des § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 3 BVFG gegeben sind. \n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist gemäß § 167 VwGO \ni.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO erfolgt.\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-21/2-a-3340-01","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":8},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-21/2-a-3340-01","retrieved":"2026-10-25 20:22:16.069079+00:00"},"card":{"id":"ovg-nrw/2003-02-21/2-a-3340-01","court":"OVG NRW","court_id":"ovg-nrw","court_as_stated":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","panel":"2. Senat","date":"2003-02-21","dockets":["2 A 3340/01"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0221.2A3340.01.00","ids":{"doknr":"NRWE-ovgs/ovg_nrw/j2003/2_A_3340_01urteil20030221","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0221.2A3340.01.00"},"cite_as":"OVG NRW, Urteil vom 21.02.2003 – 2 A 3340/01","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-21/2-a-3340-01","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Außergerichtliche\nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die\nVollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung\nSicherheit in derselben Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.","basis":"source_label","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BVFG/6","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"6","label":"§ 6 BVFG","mentions":8},{"id":"BVFG/4","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"4","label":"§ 4 BVFG","mentions":2},{"id":"BVFG/27","law":"BVFG","abbreviation":"BVFG","ref":"27","label":"§ 27 BVFG","mentions":1},{"id":"VwGO/113","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"113","label":"§ 113 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/132","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"132","label":"§ 132 VwGO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/711","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"711","label":"§ 711 ZPO","mentions":1},{"id":"VwGO/162","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"162","label":"§ 162 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/154","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"154","label":"§ 154 VwGO","mentions":1},{"id":"VwGO/167","law":"VwGO","abbreviation":"VwGO","ref":"167","label":"§ 167 VwGO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:22:16.069079+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}