{"status":"available","doknr":"OLD293939","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0220.13C9.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"13 C 9/03","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 3.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde, über die der Senat gem. § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO \nlediglich im Rahmen der vom Antragsteller dargelegten Gründe befindet, hat keinen \nErfolg. \n\n3\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Antrag des Antragstellers auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung mit dem Ziel der Zulassung zum Studium der Zahnmedizin \nim Wintersemester 2002/03 zutreffend abgelehnt. Das Beschwerdevorbringen des \nAntragstellers gibt keinen Anlass zur Änderung des angefochtenen Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts.\n\n4\n\nZwar ist dem Antragsteller zuzugeben, dass der von der \nWissenschaftsverwaltung und vom Verwaltungsgericht zur Ermittlung der \nJahresausbildungskapazität zu Grunde gelegte Schwundausgleichsfaktor (SF) 1/0,98 \nnach dem \"Hamburger Modell\" offenbar nicht (mehr) relevant, sondern - wie der \nAntragsgegner in seinem Schriftsatz vom 13. Februar 2003 klargestellt hat - der SF \n1/0,97 anzusetzen war/ist. Jedoch führt auch die vom Antragsgegner ausweislich der \n\"Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität gemäß KapVO für den Studiengang \nZahnmedizin\" (Blatt 3) mit diesem Wert erfolgte Berechnung zu 47 Studienplätzen \nund daher zu demselben Ergebnis, das das Verwaltungsgericht als \nJahresausbildungskapazität ermittelt hat. Die in der Schwundausgleichstabelle \nenthaltene Erhöhung der Zahl der eingeschriebenen Studenten vom Wintersemester \n2000/01 zum Sommersemester 2001 hat der Antragsgegner als Folgewirkung des \nvorläufige Studienzulassungen zum Wintersemeseter 2000/01 aussprechenden \nBeschlusses des Verwaltungsgerichts vom 6. Dezember 2000 und der späteren \nvergleichsweisen endgültigen Einschreibung dieser vorläufig Immatrikulierten zum \nSommersemester sowie mit dem für das Wintersemester maßgeblichen Statistik-\nStichtag 15. Dezember 2000, der ein Erfassen dieser Bewerber als endgültig \nerfolgreich bereits zum Wintersemester nicht ermöglicht habe, plausibel und bei \nsummarischer Betrachtung überzeugend erklärt. Dass die semesterlichen \nÜbergangsquoten in der vom Antragsgegner jetzt vorgelegten tabellarischen \nSchwundausgleichsberechnung, die zu dem SF 1/0,97 führen und einen weiteren \nStudienplatz außerhalb der festgesetzten bzw. tatsächlich praktizierten Kapazität \nnicht offenbaren, fehlerhaft berechnet worden sind, ist nicht ersichtlich.\n\n5\n\nAus den Verwaltungsvorgängen des Antragsgegners nicht nachvollziehbar ist die \nBemerkung des Antragstellers, eine \"lediglich 5 Fachsemester\" umfassende \nSchwundausgleichsberechnung sei nicht ausreichend. Die vom Antragsgegner \nverwertete Schwundausgleichstabelle, auch die im Beschwerdeverfahren vorgelegte, \nbasiert nämlich auf 10 \"Fach\"semestern, wenn auch die jeweiligen Kohorten nur über \n5 Semester verfolgt werden. Soweit der Antragsteller mit dem Hinweis auf niedrigere \nSchwundquoten bei 6 - von 30 den Studiengang Zahnmedizin anbietenden - \nUniversitäten die hier zu Grunde gelegte Schwundquote 1/0,97 als falsch ansieht, \ngreift das nicht durch. Die Entscheidung darüber, wie kapazitätsbestimmende \nFaktoren als Rechengröße in die Kapazitätsberechnung eingehen, steht im \nRegelungsermessen des Normgebers der Kapazitätsverordnung; außerdem ist dem \nKapaziätserschöpfungsgebot ein bestimmtes Modell zur rechnerischen Erfassung \ndes Schwundverhaltens der Studenten im Verlauf des Studiums nicht zu \nentnehmen,\n\n6\n\nBVerwG, Urteile vom 13. Dezember 1984 \n- 7 C 3.83 u.a. -, NVwZ 1985, 566 und - 7 C 66.83 -. \nDVBl. 1985, 1081.\n\n7\n\nWenn der Normgeber ein Schwundberechnungsmodell und damit auch eine \nZeitspanne für die Betrachtung der zahlenmäßigen Entwicklung einer \nStudentenkohorte nicht vorgibt, ist es der Wissenschaftsverwaltung überlassen, eine \nsachangemessene, den Grundprinzipien der Kapazitätsverordnung genügende \nSchwundberechnung durchzuführen. Dass das sogenannte \"Hamburger Modell\" dem \ngerecht wird, steht außer Frage. Aber auch der Ansatz von 5 fortlaufenden \nSemestern der Entwicklung der Studentenkohorten wie vorliegend erscheint dem \nSenat noch angemessen. Eine solche Zeitspanne mag möglicherweise gewisse \njährliche Sprünge des SF nicht auszuschließen, bewirkt aber dessen höhere \nAktualität. Der studentische Schwund in den Fachsemestern ab 6 aufwärts, der sich \nnicht wesentlich von dem der Fachsemester 1 bis 5 unterscheiden dürfte, geht in die \nGesamtberechnung ein und bewirkt so eine Durchschnittsbetrachtung jüngerer und \nälterer Kohorten. Vor dem Hintergrund dürfte auch der auf der Grundlage von 5 \nSemestern ermittelte SF im streitbefangenen Studiengang noch als repräsentativ für \nein Studium mit 10 vorgeschrieben Fachsemestern anzusehen sein. Schließlich \nerfordert auch das Kapazitätserschöpfungsgebot keinen SF auf einer breiteren \nDatenbasis, die im Übrigen für das Eingangssemester genau so günstig wie \nungünstig sein kann. Denn die Jahres-ausbildungskapazität einer Hochschule muss \nnicht zwingend durch einen SF zu Gunsten des Eingangssemesters, sondern kann \nauch durch Quereinsteiger in höheren Semestern ausgeschöpft werden, wodurch \nsogar nicht ausschließbare Überlasten in höheren Semestern vermieden werden \nkönnen. Ein zwingendes Vorrecht von Studienanfängern vor Bewerbern um einen \nStudienplatz in höheren Semestern, dem durch ein bestimmtes \nSchwundausgleichsmodell zu entsprechen wäre, sieht das Kapazitätsrecht nicht vor. \n\n8\n\nDass die Frage der Verfassungsmäßigkeit des Krankenversorgungsabzuges (§ 9 \nAbs. 3 Nr. 2 Buchst. c KapVO i.d.F. vom 31. Januar 2002 - GV NRW S. 82) vom \nVerwaltungsgericht nicht entschieden worden ist, begegnet keinen Bedenken, weil \neine derartige Prüfung den Rahmen eines Verfahrens des vorläufigen \nRechtsschutzes mit einer ihm immanenten summarischen Prüfung überschreiten \nwürde. Anhaltspunkte dafür, dass diese Bestimmung nicht mehr vom \nRegelungsermessen des Normgebers gedeckt ist und als willkürlich angesehen \nwerden müsste, sind nicht erkennbar.\n\n9","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293939","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-20/13-c-9-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293939","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293939","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-20/13-c-9-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293939","retrieved":"2026-07-09 03:15:28.011026+00:00"}}