{"status":"available","doknr":"OLD293938","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0220.10A.B1780.02NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-20","aktenzeichen":"10A B 1780/02.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz M. straße\" der \nAntragsgegnerin wird vorläufig bis zur Entscheidung des Senats über den \nNormenkontrollantrag der Antragstellerin im Verfahren 10a D 45/02.NE außer \nVollzug gesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer im Verfahren nach § 47 Abs. 6 VwGO gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Bebauungsplan Nr. 3/98 \"Messeparkplatz \nM. straße\" der Antragsgegnerin vorläufig bis zur \nEntscheidung des Senats über den \nNormenkontrollantrag der Antragstellerin in dem \nVerfahren 10a D 45/02.NE außer Vollzug zu \nsetzen,\n\n4\n\nhat Erfolg. \n\n5\n\nDer Antrag ist zulässig. \n\n6\n\nInsbesondere ist die Antragstellerin antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 \nVwGO kann jede natürliche oder juristische Person, die geltend macht, durch einen \nBebauungsplan oder dessen Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden, einen Normenkontrollantrag gegen den \nBebauungsplan - und mithin auch einen auf dessen Vollzug bezogenen Antrag auf \nErlass einer einstweiligen Anordnung - stellen. Dabei sind an die Geltendmachung \neiner Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO keine höheren \nAnforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO. Danach genügt der \nAntragsteller seiner Darlegungspflicht, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen \nvorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch \nFestsetzungen des Bebauungsplans in einem Recht verletzt wird. Als solches Recht \nkommt auch das Recht auf Abwägung der eigenen Belange im Rahmen der \nAbwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht, das dem Privaten ein subjektives \nRecht darauf gibt, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend \n\"abgearbeitet\" werden. \n\n7\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 24. September \n1998 - 4 CN 2.98 -, BRS 60 Nr. 46 = BauR 1999, 134 \nff.\n\n8\n\nNach Maßgabe dieser Kriterien ist die Antragstellerin antragsbefugt. Ihr mit \neinem Wohnhaus bebautes Grundstück grenzt unmittelbar an das Plangebiet und \ninsbesondere an den Bereich des geplanten 2. Bauabschnitts des Messe-\nGroßparkplatzes mit insgesamt über 5.000 Stellplätzen, wovon ca. 2.000 auf den \n2. Bauabschnitt entfallen. Das im Außenbereich gelegene Grundstück ist den durch \ndie Parkplatznutzung bewirkten Verkehrslärm- und Abgasimmissionen unmittelbar \nausgesetzt. Das Interesse an der Vermeidung dieser Belastungen war im \nPlanaufstellungsverfahren abwägungsrelevant. Die Antragstellerin rügt substantiiert, \ndie Abwägung sei hinsichtlich der Berücksichtigung ihrer Belange nicht \nordnungsgemäß erfolgt.\n\n9\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n10\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die einstweilige Anordnung nimmt \njedenfalls teilweise die begehrte Entscheidung in der Hauptsache vorweg. Die \nstreitige Rechtsnorm darf ganz oder teilweise zu Lasten der Allgemeinheit oder der \nvon ihr Begünstigten nicht mehr angewendet werden. Dies ist nur in besonders \ngelagerten Ausnahmefällen gerechtfertigt, die durch Umstände gekennzeichnet sind, \ndie den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung gleichsam unabweisbar \nmachen. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Mai 1998 \n- 4 VR 2.98 -, NVwZ 1998, 1065.\n\n12\n\nDie Entscheidung setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, \nbei der einerseits auf die Folgen für die Allgemeinheit und die Planbegünstigten \nabzustellen ist, die einträten, wenn die einstweilige Anordnung erginge, dem \nNormenkontrollantrag aber im Hauptsacheverfahren der Erfolg versagt bliebe, \nandererseits auf die Folgen für die Antragstellerin, die einträten, wenn die \neinstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag in der Hauptsache \njedoch Erfolg hätte. Dabei werden die Gründe, die für die Fehlerhaftigkeit der Norm \nvorgebracht werden, im Allgemeinen nur dann untersucht, wenn erkennbar ist, dass \nsich der Antrag in der Hauptsache aus diesen Gründen bereits als offensichtlich \nerfolgreich erweist oder wenn zumindest Überwiegendes für einen Erfolg im \nHauptsacheverfahren spricht.\n\n13\n\nDanach hat der Antrag Erfolg. \n\n14\n\nDie Antragstellerin hat glaubhaft gemacht, dass die Voraussetzungen für den \nErlass der begehrten einstweiligen Anordnung vorliegen.\n\n15\n\nAllerdings begründet die bevorstehende Planverwirklichung als solche entgegen \nder Ansicht der Antragstellerin noch keinen schweren Nachteil. Die Realisierung \neines Bebauungsplans ist immer dessen vom Gesetz unterstelltes Ziel. Wäre der \nGesetzgeber davon ausgegangen, die zu erwartende Verwirklichung des \nBebauungsplans gäbe als solche bereits Anlass, bei einem gegen den \nBebauungsplan gerichteten - zumindest zulässigen - Normenkontrollantrag den Plan \nzunächst nicht umzusetzen, hätte er eine entsprechende gleichsam automatisch \nwirkende Regelung getroffen. Das ist indessen nicht geschehen. Erforderlich ist \nvielmehr für den Erfolg des Antrags auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes, \ndass die Umsetzung des Plans für den Antragsteller eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für rechtlich geschützte \neigene Rechtspositionen konkret erwarten lässt.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. September \n1999 - 7a B 1543/99.NE - und vom 26. September \n1999 - 10a B 1669/98.NE -.\n\n17\n\nDer Erlass der einstweiligen Anordnung ist aber geboten, weil nach \nsummarischer Prüfung Überwiegendes für die Fehlerhaftigkeit des Bebauungsplans \nspricht und der Antragstellerin jedenfalls deshalb die Verwirklichung des \n2. Bauabschnitts des Messeparkplatzes, das Heranrücken von insgesamt mehr als \n2.000 Stellplätzen an ihr Grundstück und die damit möglicherweise verbundenen \nkonkreten Gefahren, die aus der weiteren Überbauung des Erdgasröhrenspeichers \ndurch den 2. Bauabschnitt des Messeparkplatzes resultieren, auch nicht vorläufig bis \nzur Entscheidung des Hauptsacheverfahrens zugemutet werden können.\n\n18\n\nDer Bebauungsplan dürfte unwirksam sein, da er auf einer unzureichenden und \ndamit fehlerhaften Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 BauGB hinsichtlich der nach § 1 \nAbs. 5 Satz 2 Nr. 1 BauGB zu berücksichtigenden Belange (allgemeine \nAnforderungen u.a. an gesunde Wohnverhältnisse und die Sicherheit der \nWohnbevölkerung sowie der Parkplatzbenutzer) beruht.\n\n19\n\nBei der Aufstellung von Bebauungsplänen sind die öffentlichen und privaten \nBelange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. Dieses Gebot ist verletzt, \nwenn in die Abwägung an Belangen nicht eingestellt worden ist, was nach Lage der \nDinge in sie hätte eingehen müssen. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der \nbetroffenen Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der \nPlanung berührten Belangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven \nGewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen \nRahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung \nberufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des \neinen und damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet,\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 \n- 4 C 50.72 -, BRS 28 Nr. 4.\n\n21\n\nDen so beschriebenen Anforderungen genügt die dem Bebauungsplan zugrunde \nliegende Abwägung nicht.\n\n22\n\nAls abwägungsfehlerhaft erweist sich die nicht hinreichende Berücksichtigung \ndes Gefahrenpotenzials, das aus dem Zusammentreffen von Messeparkplatz und \nErdgasröhrenspeicheranlage herrührt. Der Erdgasröhrenspeicher besteht aus sechs \nim südöstlichen Teil des Messeparkplatzes in einer Tiefe von 1,20 m verlegten \nparallelen Rohrleitungen mit einer Länge von 560 m und einem Durchmesser von je \n1,40 m. In der Anlage, zu der neben dem Erdgasröhrenspeicher eine Mess- und \nRegel- sowie eine Verdichteranlage gehören, können 500 t Erdgas bis auf 100 bar \nverdichtet und für Verbrauchsspitzenzeiten gespeichert werden. In der \nErgänzungsvorlage der Verwaltung vom 7. Juni 2001 zur Ratsvorlage 6/521/1999 \nfindet sich der Hinweis, dass sich zurzeit unter der betroffenen Fläche eine \nGasröhrenanlage der Stadtwerke Essen im Bau befinde, die 1999 noch nicht habe \nberücksichtigt werden können. Die aus dem späteren Betrieb resultierenden \nEinschränkungen der Nutzbarkeit des Parkplatzes seien im städtebaulichen Vertrag \nzwischen Stadt und Messe Essen geregelt. Ein Gutachten des RWTÜV \nAnlagentechnik, das dem Amt für Stadtplanung und Bauordnung vorliege, komme zu \ndem Ergebnis, dass die Gasröhrenanlage kein Gefahrenpotenzial für die Nutzer des \nParkplatzes darstelle. Die erwähnte Regelung findet sich im § 6 mit Anlage 1 des \nstädtebaulichen Vertrages, der am 20. und 25. September 2001 von den \nVertragsparteien unterzeichnet wurde. In § 6 des Vertrages wird auf die Vorgaben \ndes RWTÜV-Gutachtens vom 8. Juni 2001 Bezug genommen. Weder \nTÜV-Gutachten noch der um § 6 ergänzte städtebauliche Vertrag waren der \nErgänzungsvorlage beigefügt. Dass sie dem Rat später - vor dem \nSatzungsbeschluss am 28. November 2001 - zugänglich gemacht worden sind, \nergibt sich aus den Aufstellungsvorgängen, die dem Senat vorliegen, nicht. Allein der \nHinweis auf den Bau des Erdgasröhrenspeichers unter dem Parkplatz in der Nähe \nder Bundesautobahn hätte dem Rat der Antragsgegnerin Veranlassung geben \nmüssen, seine Abwägung auch auf Gefahren und Nutzungskonflikte zu erstrecken, \ndie sich aus dem Vorhandensein der Anlage als solcher und aus dem \nZusammentreffen dieser Anlage mit dem Messeparkplatz ergeben können. Er durfte \nsich nicht mit dem bloßen Hinweis auf Nutzungsbeschränkungen begnügen und im \nÜbrigen ohne eine eigene Gefahrbewertung schweigen. Tatsächlich findet sich in der \nBegründung des Bebauungsplans (§ 9 Abs. 8 BauGB), in der die Ziele, Zwecke und \nwesentlichen Auswirkungen des Bebauungsplans darzulegen sind, zu der gesamten \nProblematik kein Wort. Die umfangreichen Aufstellungsvorgänge beschränken sich \nauf die bereits erwähnte Ratsvorlage. Zudem gibt diese Vorlage das Ergebnis des \nGutachtens des RWTÜV Anlagentechnik, wonach \"die Gasröhrenanlage kein \nGefahrenpotenzial für die Nutzer des Parkplatzes\" darstelle, nur stark verkürzt \nwieder. Zwar geht das Gutachten der RWTÜV Anlagentechnik davon aus, dass die \nAnlage \"konstruktionsbedingt als dauerhaft technisch dicht\" anzusehen und wegen \nder durch Sachverständige vorgenommenen Bau-, Druck- und Abnahmeprüfung \"mit \neinem Versagen nach menschlicher Erfahrung nicht zu rechnen\" sei (Gutachten \nS. 9). Ein \"störungsbedingter Gasaustritt (könne) mit einer sehr geringen \nEintrittswahrscheinlichkeit nur im Bereich der Stutzenanschweißungen/Entlüftungen \nbzw. Entwässerungen\" auftreten, wobei sich solche Schleichleckagen schnell \nverflüchtigten. Gleichwohl werden in dem Gutachten zahlreiche Sicherheitsauflagen \nempfohlen, u.a. eine Überdeckung von mindestens 1 m im Bereich der Großrohre, \nkeine Errichtung von Gebäuden und Fundamenten bzw. Anpflanzung von Bäumen \nim Schutzstreifen der Anlage (8 - 10 m längs der gesamten Anlage), Einhaltung von \nSchutzbereichen um die Stutzen herum, Gestaltung der Oberfläche mit \nRasengittersteinen oder vergleichbaren leichten Fahrbahnbefestigungen und \nVerpflichtung des Betreibers, \"mindestens halbjährlich und vor großen \nMesseveranstaltungen außerordentliche Begehungen mit Leckspürgeräten \ndurchzuführen\". Die letztgenannte Empfehlung lässt erkennen, dass der Gutachter \ntrotz aller technischen Sicherheitsvorkehrungen Leckagen nicht für ausgeschlossen \nhält. Dies zugrunde gelegt, stellt sich die - von dem Gutachter aber nicht erörterte - \nFrage, welche Folgen eintreten können, wenn sich bei einer Leckage austretendes \nGas beispielsweise infolge einer weggeworfenen Zigarettenkippe entzündet. Auch \nliegt die weitere Frage nahe, ob austretende Gase in darüber parkende Fahrzeuge \neindringen und zur Bildung eines explosionsfähigen Gemischs führen können \n(gemäß der Genehmigung vom 20. Februar 2002, S. 12, liegt der Explosionsbereich \nbeim Erdgas zwischen 4,1 und 16 Vol% Erdgas-Luftgemisch). Da sich ausweislich \nder Genehmigung des Staatlichen Umweltamtes vom 20. Februar 2002 (S. 12) \njedenfalls Brände, möglicherweise auch Explosionen, nicht ausschließen lassen, \nhätte es weiterer Betrachtung bedurft, welche Folgen sich daraus bei einem mit \n5.000 Fahrzeugen besetzten Parkplatz für Fahrzeuginsassen, Anwohner und \nparkende Fahrzeuge ergeben können.\n\n23\n\nDer Rat durfte sich angesichts dieser Sachlage nicht damit begnügen, lediglich \ndie - das Bestehen einer Gefahrensituation undifferenziert verneinende - Ratsvorlage \nvom 27. Juni 2001 zur Kenntnis zu nehmen. In Anbetracht der möglicherweise \nkatastrophalen Folgen eines Störfalls bis hin zu Gefahren für Leib und Leben der \nParkplatzbenutzer und Anwohner hätte der Rat sich mit der Angelegenheit \neingehend befassen müssen. Dazu wäre es erforderlich gewesen, sich kritisch mit \ndem Gutachten des RWTÜV zu befassen und gegebenenfalls weitere fachliche \nStellungnahmen einzuholen. Sodann hätte der Rat sich abwägend mit der Frage \nauseinandersetzen müssen, ob ihm die Hinnahme des durch die Planung \nhervorgerufenen Nutzungskonflikts einschließlich der Gefahren und Risiken \nvertretbar erscheint oder ob er auf die planerische Festsetzung des \nMesseparkplatzes eventuell verzichten bzw. ergänzende Festsetzungen zur \nGewährleistung der Sicherheit (z.B. Festsetzung eines von parkenden Fahrzeugen \nfreizuhaltenden Schutzstreifens um den Erdgasröhrenspeicher) treffen will. All dies \nist nicht geschehen. Wie die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 11. Februar \n2003 einräumt, waren dem Rat die Gutachten des RWTÜV inhaltlich nicht bekannt \nund hat er sich mit dem aufgezeigten Konflikt nicht beschäftigt (S. 5). Die weiteren \nAusführungen in diesem Schriftsatz, das Gefährdungspotenzial durch den \nErdgasröhrenspeicher sei im Verfahren zur Aufstellung des streitigen \nBebauungsplans gleichwohl hinreichend berücksichtigt worden, finden daher in den \ndem Senat vorliegenden Unterlagen keine Stütze.\n\n24\n\nSelbst wenn man zugunsten der Antragsgegnerin davon ausgehen wollte, dass \nder Rat im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses - etwa im Hinblick auf eine \nverbleibende Ungewissheit der Genehmigung der Erdgasröhrenspeicheranlage - \nberechtigterweise davon absehen durfte, den Erdgasröhrenspeicher (samt Regel- \nund Verdichteranlage) und die daraus resultierende Gefahrenproblematik in seine \nAbwägung einzustellen, wäre der Bebauungsplan gleichwohl infolge nachträglicher \nEreignisse zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung der Satzung \nabwägungsfehlerhaft. In der Rechtsprechung ist geklärt, dass eine Gemeinde einen \nBebauungsplan zwischen Satzungsbeschluss und Bekanntmachung nicht völlig aus \nden Augen verlieren darf. Je größer der zeitliche Abstand zwischen \nBeschlussfassung und Bekanntmachung wird und je deutlicher es ist, dass \nzwischenzeitliche Ereignisse oder Entwicklungen die bisher gegebene Sach- oder \nInteressenlage erschüttert haben können, umso mehr wird eine Gemeinde vor der \nBekanntmachung eines Bebauungsplans vorsorglich erneut prüfen müssen, ob sein \nInhalt noch vertretbar ist oder ob nicht vielleicht in eine neue, die veränderten \nSachdaten berücksichtigende Abwägung eingetreten werden muss. Zwar muss eine \nGemeinde nach Abschluss des Abwägungsvorganges nicht sozusagen täglich ihren \nAbwägungsvorgang noch einmal nachvollziehen, um sich zu vergewissern, dass \nunverändert alles \"in Ordnung\" ist. Die Frage, ob der Plan mit dem beschlossenen \nInhalt in Kraft gesetzt werden darf, stellt sich aber dann, wenn zwischen \nBeschlussfassung und Bekanntmachung ausgesprochen gravierende Ereignisse \neingetreten sind und sich deshalb Zweifel aufdrängen, ob der Plan gleichwohl so in \nKraft gesetzt werden darf.\n\n25\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. September \n1978 - IV C 30.76 -, BVerwGE 56,283 = DVBl 1979, \n151.\n\n26\n\nDaher ist die Gemeinde verpflichtet, die Sach- und Rechtslage daraufhin \"unter \nKontrolle zu halten\", ob entweder die dem früheren Beschluss zugrunde gelegten \ntatsächlichen oder auch rechtlichen Annahmen nicht mehr bestehen oder sich \nverändert haben oder Belange nunmehr anders gewichtet werden könnten oder \nsogar müssten oder neue und berücksichtigungsbedürftige Belange hinzugekommen \nsind. Je weiter sich der Zeitpunkt der Beschlussfassung entfernt, um so \naufmerksamer ist diesen Fragen nachzugehen. Jeweils geht es darum, ob das \nseinerzeit zugrunde gelegte Interessengeflecht auch jetzt noch der ursprünglichen \nplanerischen Grundkonzeption entspricht. Es steht nicht im rechtlichen Belieben der \nGemeinde, einen einmal gefassten Beschluss ohne Wenn und Aber zu vollziehen, \nwenn inzwischen sachliche Gründe dagegen stehen oder doch der Erwägung wert \nsind.\n\n27\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 3. Juli 1995 - 4 NB \n11.95 -, BRS 57 Nr. 29 = NVwZ 1996, 374. \n\n28\n\nAnlass für derartige Überlegungen gab bereits die Auflage, unter der die \nBezirksregierung Düsseldorf die III/28/4. Änderung des Flächennutzungsplanes \ngenehmigt hat, die Rohrleitungsanlage für den Gasspeicherbetrieb in der \nFlächennutzungsplanänderung zu vermerken. Hiermit war der Hinweis verbunden: \n\"Die Festlegung der Einzelheiten und Voraussetzungen, unter denen eine \nVereinbarkeit der in Planung befindlichen Projekte (Gasröhrenspeicher und \nMesseparkplatz) sichergestellt werden kann, muss den Regelungen in den \nAnlagezulassungs-Verfahren für die jeweiligen Projekte vorbehalten bleiben.\"\n\n29\n\nAls gravierendes Ereignis im obigen Sinne, das dem Rat der Antragsgegnerin \nhätte Veranlassung geben müssen, die Bekanntmachung des Bebauungsplans \nanzuhalten und nochmals in die Abwägung einzutreten, stellt sich des weiteren die \nvom Staatlichen Umweltamt Duisburg erteilte Genehmigung zur Errichtung und zum \nBetrieb des Erdgasröhrenspeichers (einschließlich einer Mess- und Regel- sowie \neiner Verdichteranlage) vom 20. Februar 2002 dar, die die von der Bezirksregierung \nangesprochene Vereinbarkeit der Vorhaben gerade in die Prüfung nicht einbezogen \nhat. Die Berücksichtigung dieser Genehmigung nach dem BImSchG in der \nAbwägung hätte - wie oben in anderem Zusammenhang dargelegt - eine eingehende \nBefassung mit dem möglicherweise hochgefährlichen Nutzungskonflikt erfordert, der \nsich aus der Errichtung der Erdgasröhrenspeicheranlage und der geplanten \nParkplatznutzung ergibt. Dieses Erfordernis hätte sich umso mehr aufdrängen \nmüssen, weil das Staatliche Umweltamt Duisburg in seiner Genehmigung - ob zu \nRecht oder zu Unrecht, sei dahingestellt - die Errichtung der Anlage \"auf einem \nAcker\" zugrundegelegt hat. Auf Seite 14 der Genehmigung heißt es insoweit: \n\n30\n\n \"Im laufenden Genehmigungsverfahren kann der Parkplatz nicht berücksichtigt \nwerden, da der Parkplatz nicht vorhanden ist und auch kein entsprechender \n Bauantrag vorliegt. Es wird ein Baugenehmigungsverfahren geben, wo die \nvorhandenen Nutzungen berücksichtigt werden müssen. Hieraus können auch \nweitere Anforderungen an den Erdgasröhrenspeicher resultieren.\n\n31\n\n Das Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG kann nur die \ntatsächliche Nutzung berücksichtigen, nämlich einen Acker, der sich dort \nbefindet. Der andere Bereich betrifft das Planungsrecht, die Planungshoheit \nder Stadt Essen, die in dieser Planungshoheit vollkommen unabhängig ist und \nPlanungsentscheidungen in dieser Sache trifft oder getroffen hat.\"\n\n32\n\nDie in dem zitierten Genehmigungstext zum Ausdruck kommende Auffassung \ndes Staatlichen Umweltamtes, für den Bau des Parkplatzes sei noch ein \nBaugenehmigungsverfahren durchzuführen, entspricht, wie der Senat in seinem \nzwischen den Beteiligten ergangenen Beschluss vom 19. August 2002 \n- 10 B 1321/02 - ausgeführt hat, nicht der Rechtslage, wenn ein wirksamer \nBebauungsplan vorhanden ist. Da es sich bei dem Parkplatz entsprechend der \nFestsetzung im Bebauungsplan um eine öffentliche Straßenverkehrsfläche \n(Verkehrsfläche besonderer Zweckbestimmung, § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB) handelt, \nbedarf es gemäß § 9 a Abs. 2 StrWG NRW zu seiner Errichtung keiner weiteren \nGenehmigung. Ausreichende Rechtsgrundlage für Bau und Benutzung ist vielmehr \nder Bebauungsplan selbst. Wird aber ein Baugenehmigungsverfahren, in dem \"an \nden Parkplatz besondere Anforderungen gestellt werden, damit der Parkplatzbetrieb \nmit den zu berücksichtigenden Anlagen sicherheitstechnischen Anforderungen der \nStörfall-Verordnung im Einklang steht\" (so die Ausführungen in dem \nGenehmigungsbescheid vom 20. Februar 2002), nicht durchgeführt, konnten und \nmussten die sicherheitstechnischen Aspekte ausschließlich im \nPlanaufstellungsverfahren im Rahmen der Abwägung gewürdigt werden. \n\n33\n\nOb die Belange der Eigentümer und Nutzer der an das Plangebiet angrenzenden \nmit Wohnhäusern bebauten Grundstücke (Am Treppchen 50 und 54) von der \nerheblichen Lärm- und Abgasbelastung des Parkplatzes mit 5000 PKW-Stellplätzen \nverschont zu bleiben, auf hinreichender Tatsachengrundlage mit dem ihnen \nzukommenden Gewicht in die Abwägung eingestellt worden sind, erscheint \nzweifelhaft. Eine abschließende Prüfung bleibt dem Hauptsacheverfahren \nvorbehalten. \n\n34\n\nDie dargelegten Mängel im Abwägungsvorgang sind nach § 214 Abs. 3 Satz 2 \nBauBG auch erheblich. Ein Mangel im Abwägungsvorgang ist erheblich, wenn er \noffensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist. Ein \noffensichtlicher Mangel ist gegeben, wenn konkrete Umstände positiv und klar auf \neinen solchen Mangel hindeuten. Von Einfluss gewesen ist ein Mangel auf das \nAbwägungsergebnis, wenn nach konkreter Betrachtungsweise die Möglichkeit des \nEinflusses auf das Abwägungsergebnis besteht. Nicht ausreichend ist hingegen, \ndass die Entscheidung ohne den Mangel möglicherweise (theoretisch) anders \nausgefallen wäre. \n\n35\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. Januar 1995 \n- 4 NB 43.93 -, BRS 57 Nr. 22. \n\n36\n\nDie Abwägungsmängel sind offensichtlich, weil sie sich ohne weiteres aus den \nPlanaufstellungsvorgängen ergeben. Die Mängel sind auch auf das \nAbwägungsergebnis von Einfluss gewesen. \n\n37\n\nHat der Antrag schon aus den oben genannten Gründen Erfolg, braucht der \nSenat im Rahmen des vorliegenden Verfahrens nicht abschließend zu prüfen, ob \nweitere rechtliche Bedenken gegen die Wirksamkeit des Bebauungsplans bestehen. \nInsoweit wird im Hauptsacheverfahren möglicherweise zu prüfen sein, ob \nFestsetzungen hinsichtlich oberirdischer baulicher Anlagen und Schutzstreifen hätten \ngetroffen werden müssen.\n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung \naus §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.\n\n39\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).\n\n40","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-20/10a-b-1780-02-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":4},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":3},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-20/10a-b-1780-02-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293938","retrieved":"2026-07-09 03:15:27.921484+00:00"}}