{"status":"available","doknr":"OLD293948","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0219.18A3673.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"18 A 3673/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des Antragsverfahrens.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 8.000,- EUR (Wertstufe bis \n16.000,- DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die benannten \nZulassungsgründe rechtfertigen die Zulassung der Berufung nicht. \n\n3\n\nDie Antragsbegründung ist nicht geeignet, ernstliche Zweifel an der Richtigkeit \nder verwaltungsgerichtlichen Entscheidung (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) zu \nbegründen. Insofern beruft sich der Kläger vergeblich darauf, dass Art. 41 Abs. 1 des \nZusatzprotokolls zum Assoziationsabkommen EWG/Türkei auf ihn anwendbar und \ndeshalb seine Ausweisung nicht als so genannte Regelausweisung nach § 47 Abs. 2 \nNr. 1 AuslG zulässig sei. Diese Ansicht geht fehl. In der Rechtsprechung des \nerkennenden Oberverwaltungsgerichts\n\n4\n\nvgl. den Senatsbeschluss vom 7. August 2001 \n- 18 A 2065/96 im Anschluss an die \nSenatsbeschlüsse vom 29. Januar 2001 - 18 B \n116/01 -, AuAS 2001, 137 = NVwZ-Beil. I 2001, 101, \nund vom 2. April 2001 - 18 A 1257/00 -, AuAS 2001, \n149 = EZAR 034 Nr. 9; ebenso: OVG NRW, Urteil \nvom 13. Juni 2001 - 17 A 5552/00 -, InfAuslR 2001, \n424\n\n5\n\nist es bereits grundsätzlich\n\n6\n\n- u. a. auch in Würdigung des im \nZulassungsantrag angeführten Urteils des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofes vom 11. Juli \n2000 - 10 B 99.1889 -, InfAuslR 2000, 425, \nzwischenzeitlich aufgehoben durch BVerwG, Urteil \nvom 26. Februar 2002 - 1 C 21/00 -, InfAuslR 2002, \n338, \n\n7\n\ngeklärt, dass weder Art. 41 Abs. 1 des Zusatzprotokolls noch - dies sei der \nVollständigkeit halber hinzugefügt - die nahezu wortidentische Bestimmung des \nArt. 13 ARB 1/80 die Anwendung der in § 47 Abs. 1 AuslG enthaltenen \nBestimmungen über die Istausweisung auf türkische Staatsangehörige wie den \nAntragsteller generell sperren. Dies gilt erst Recht für die weniger eingriffsintensiven \nFälle der Regelausweisung nach § 47 Abs 2 AuslG. Davon ausgehend ist die vom \nKläger in diesem Zusammenhang weiter aufgeworfene Frage nach seinem \nununterbrochen ordnungsgemäßen Aufenthalt nicht mehr \nentscheidungserheblich.\n\n8\n\nEbenso wenig führt insoweit der Hinweis auf die unterschiedliche \nRechtsprechung der Obergerichte schon wegen der Aufhebung des hierzu in Bezug \ngenommenen vorgenannten Urteils des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs auf \nden ferner geltend gemachten Zulassungsgrund der besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 AuslG). Das weitere \ndiesbezüglich Vorbringen hilft ebenfalls nicht weiter. Insoweit wendet sich der Kläger \ntatsächlich letztlich gegen die vom Verwaltungsgericht vorgenommene rechtliche \nWürdigung des Sachverhalts, indem er die Rechtsstellung aus Art. 7 ARB 1/80 für \nsich beansprucht, die generalpräventiven Erwägungen des Beklagten für unzulässig \nhält und er sich auf das Diskriminierungsverbot des Art. 37 des Zusatzprotokolls zum \nAssoziationsabkommen EWG/Türkei beruft. Mangels einer Darlegung der \ndiesbezüglich behaupteten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten, könnten \nderartige Umstände allenfalls ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung hervorrufen, die hier jedoch - wie oben \nausgeführt - nicht aufgezeigt worden sind. \n\n9\n\nKlarstellend sei lediglich hervorgehoben, dass Art. 37 des Zusatzprotokolls nach \nder Senatsrechtsprechung\n\n10\n\n- vgl. Senatsbeschluss vom 27. August 1999 - 18 \nB 1448/99 -, InfAuslR 1999, 485 = AuAS 1999, 254 = \nNVwZ-Beil. I 2000, 28 = EZAR 029 Nr. 11 -\n\n11\n\nkeine aufenthaltsrechtlichen Regelungen enthält, ihm mithin also auch keine \nausweisungserhebliche Bedeutung zukommt.\n\n12\n\nDer ferner geltend gemachte Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ \n124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) rechtfertigt die Zulassung der Berufung schon deshalb nicht, \nweil der Kläger sich hierzu allein unter Hinweis auf das o.g. Urteil des Bayerischen \nVerwaltungsgerichtshofs auf eine Divergenz in der Rechtsprechung der Obergerichte \nbezieht, die aufgezeigte Divergenz aber nicht mehr besteht, nachdem das Urteil des \nBayerischen Verwaltungsgerichtshofs - wie ausgeführt - inzwischen aufgehoben \nworden ist.\n\n13\n\nSchließlich führt auch die vom Kläger erhobene Verfahrensrüge (§ 124 Abs. 2 Nr. \n5 VwGO) nicht zur Zulassung der Berufung. Erfolglos beruft er sich sinngemäß \ndarauf, dass das Verwaltungsgericht gegen Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG iVm Art. 234 \nSatz 3 EG verstoßen hat, weil es die Rechtssache nicht dem Europäischen \nGerichtshof zur Vorabentscheidung vorgelegt habe. Eine derartige Vorlagepflicht \nbestand für das Verwaltungsgericht schon aus formellen Gründen nicht. Sie ist \nvielmehr nach Art. 234 Satz 3 EG nur gegeben, wenn die Entscheidung des \neinzelstaatlichen Gerichts selbst nicht mehr mit einem Rechtsmittel des \ninnerstaatlichen Rechts angefochten werden kann. So ist es hier nicht. Dem Kläger \nstand als Rechtsmittel der Antrag auf Zulassung der Berufung zur Verfügung. Das ist \nausreichend, weil damit der Zugang zur nächsten Instanz ermöglicht wird. Dem \nentsprechend hat das Bundesverwaltungsgerichts als Rechtsmittel im Sinne des Art. \n177 Abs. 3 EG-Vertrag (jetzt Art. 234 Satz 3 EG) auch die Beschwerde gegen die \nNichtzulassung der Revision bewertet.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Dezember \n1992 - 5 B 72/92 - , NVwZ 1993, 770 = Buchholz \n436.0 § 69 BSHG Nr. 21.\n\n15\n\nEs ist nichts dafür erkennbar, warum für das Rechtsmittel des Antrags auf \nZulassung der Berufung etwas anderes gelten soll.\n\n16\n\nWenn somit das Verwaltungsgericht nicht zur Einholung einer \nVorabentscheidung des EuGH verpflichtet war, so stand es nach Art. 234 Satz 2 EG \nin seinem pflichtgemäßen Ermessen, ob es eine Vorlage an den EuGH beschließen \nwollte. Unter welchen Voraussetzungen ein Absehen davon ermessensfehlerhaft ist \nund einen Verfahrensmangel nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO darstellt, kann dahin \nstehen. Der Kläger hat - ungeachtet weiterer Darlegungsfragen - jedenfalls nicht \ndargelegt, dass das Verwaltungsgericht ermessensfehlerhaft gehandelt hat. Er hält - \nohne auf einen Ermessensfehler einzugehen - die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts über die Nichtvorlage an den EuGH für fehlerhaft, weil das \nGericht im Zusammenhang mit der Frage nach der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts \nübersehen habe, dass der Beklagte sein Ermessen aus § 97 AuslG nicht ausgeübt \nhat. Mit diesem Vorbringen, das der Senat verfahrensbedingt allein zu überprüfen \nhat, wird ein Ermessensfehler schon deshalb nicht dargelegt, weil es nicht \nentscheidungserheblich ist. Die Regelung des § 97 AuslG ist zu der vom Kläger in \nBetracht gezogenen \"Lückenfüllung\" ungeeignet; denn die durch sie der \nAusländerbehörde eröffnete Möglichkeit, Fehlzeiten unberücksichtigt zu lassen, \nändert nichts am Erfordernis eines ununterbrochenen ordnungsgemäßen \nAufenthalts, wie ihn der hier in Rede stehende Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 erfordert.\n\n17\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 19. August \n1993 - 1 B 49.93 -, InfAuslR 1994, 98 = Buchholz \n402.240 § 48 AuslG 1990 Nr. 2.\n\n18\n\nDessen ungeachtet ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts aber auch \ndeshalb verfahrensfehlerfrei erfolgt, weil es - wenn auch im Widerspruch zur \nRechtsprechung des EuGH -\n\n19\n\nvgl. Urteil vom 16. März 2000 - Rs. C-329/97 \n(Ergat) -, InfAuslR 2000, 217 -\n\n20\n\nwegen des vom Kläger verspätet gestellten Antrags auf Verlängerung der \nAufenthaltserlaubnis einen rechtmäßigen Wohnsitz im Sinne von Art. 7 Satz 1 ARB \n1/80 verneinte und damit von seinem Standpunkt aus mangels eines \nAufenthaltsrechts nach dem ARB 1/80 folgerichtig keinen Klärungsbedarf für eine \ngemeinschaftsrechtliche Frage sah. Insoweit ist die Diskrepanz zur Rechtsprechung \ndes EuGH unbeachtlich. Der Prüfung, ob die angefochtenen Entscheidung auf einem \nVerfahrensmangel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO beruht, muss die \nmateriellrechtliche Beurteilung des Verwaltungsgerichts selbst dann zu Grunde \ngelegt werden, wenn diese sich als unzutreffend erweisen sollte. \n\n21\n\nVgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 11. März \n1998 - 8 BN 6/97 -, NVwZ 1998, 952 = Buchholz \n415.1 Allg. KommR. Nr. 144.\n\n22\n\nInsoweit sei noch angemerkt, dass sich die vom Verwaltungsgericht zu Art. 7 \nSatz 1 ARB 1/80 vertretene Rechtsauffassung im Ergebnis wohl nicht für den Kläger \nnachteilig ausgewirkt haben dürfte. Die Rechtsstellung aus Art. 7 Satz 1 ARB 1/80 \nhätte lediglich zur Folge gehabt, dass der Kläger auf der Grundlage des § 47 Abs. 2 \nNr. 1 AuslG nur wie ein Gemeinschaftsangehöriger, also nur aus spezialpräventiven \nGründen hätte ausgewiesen werden dürfen. Solche haben die Widerspruchsbehörde \nund ihr folgend das Verwaltungsgericht mit beachtenswerten Gründen bejaht, ohne \ndass der Kläger dem nennenswert entgegen getreten wäre.\n\n23\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus den §§ 13 Abs. 1, 14 Abs. 1 und 3, 73 Abs. 1 Satz 1 \nGKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 \nGKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-19/18-a-3673-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-19/18-a-3673-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293948","retrieved":"2026-07-09 03:15:28.874554+00:00"}}