{"status":"available","doknr":"OLD293958","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2003:0219.15A4480.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2003-02-19","aktenzeichen":"15 A 4480/02","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 1.048,80 EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil der geltend gemachte Zulassungsgrund \nernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht \nvorliegt. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage aus dem im \nZulassungsverfahren vorgebrachten Grund in einem durchzuführenden \nBerufungsverfahren stattzugeben wäre. Entgegen der Auffassung der Kläger \nbegegnet die Auffassung des Verwaltungsgerichts, dass der streitgegenständlichen \nBeitragsfestsetzung der vorangegangene Beitragsbescheid vom 12. Juli 1982 nicht \nentgegenstehe, keinen ernstlichen Zweifeln. Aus der Festsetzung im \nBeitragsbescheid vom 12. Juli 1982 ergibt sich eindeutig, dass ein Teilbeitrag für \neinen Teilanschluss in Höhe von 1.232,-- DM festgesetzt wurde (S. 2 des \nBescheides). Lediglich in der Anlage zu diesem Kanalanschlussbeitragsbescheid \nwird im Rahmen der Berechnung des festgesetzten Teilanschlussbeitrags der \nVollanschlussbeitrag ausgeworfen, nach dessen Höhe sich gemäß § 3 Abs. 9 der \nEntwässerungssatzung vom 20. Dezember 1971 prozentual der Teilanschlussbeitrag \nrichtete. Die Berechnung des Teilbeitrags für den jetzt in Rede stehenden \nTeilanschluss muss sich demgegenüber nicht nach der alten Satzungsregelung \nrichten. Damit unterscheidet sich der vorliegende Fall von dem der Entscheidung \n\n3\n\nOVG NRW, Beschluss vom 27. März 1998 - 15 A \n3421/94 -, NVwZ-RR 1999, 786, \n\n4\n\nzu Grunde liegenden Sachverhalt, in dem der unbefangene Adressat des \nBescheides davon ausgehen konnte, dass ein Vollanschlussbeitrag festgesetzt \nwurde und sich lediglich das Zahlungsgebot auf die Hälfte des so festgesetzten \nBeitrages erstreckte. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über \nden Streitwert ergibt sich aus §§ 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 2 GKG. \n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293958","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-19/15-a-4480-02","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/293958","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/293958","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2003-02-19/15-a-4480-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/293958","retrieved":"2026-07-09 03:15:29.713374+00:00"}}